Androhung Anschlusssperre außerhalb gesetzlichen Voraussetzungen unlauter

Droht ein Mobilfunkunternehmen seinem Kunden an, im Fall der Nichtzahlung einer umstrittenen Gebührenforderung seinen Anschluss zu sperren, ist das eine unlautere aggressive geschäftliche Handlung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anschlusssperre nicht erfüllt sind. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 6 U 147/18).

Androhung Anschlusssperre außerhalb gesetzlichen Voraussetzungen unlauter

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 07.11.2019 zum Urteil 6 U 147/18 vom 24.10.2019 (nrkr)

Droht ein Mobilfunkunternehmen seinem Kunden an, im Fall der Nichtzahlung einer umstrittenen Gebührenforderung seinen Anschluss zu sperren, ist das eine unlautere aggressive geschäftliche Handlung (§ 4a UWG), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anschlusssperre (§ 45k Abs. 2 TKG) nicht erfüllt sind, entschied das Oberlandgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 07. November 2019 veröffentlichtem Urteil.

Die Parteien streiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Sperrandrohung für einen Mobilfunkanschluss. Der Kläger ist ein eingetragener Verbraucherschutzverband. Die Beklagte bietet Mobilfunkdienste an. Einer ihrer Kunden übersandte sie eine Rechnung über rund 1.300 Euro, die u. a. die Position „GPS-Auslandsverbindungsaufkommen“ mit über 1.250 Euro enthielt.

Nachdem die Kundin die Rechnungshöhe beanstandet hatte, verwies die Beklagte zur Rechtfertigung ihrer Forderung auf einen von ihr eingeholten Prüfbericht des Netzbetreibers und erteilte eine Kulanzgutschrift in Höhe der Hälfte des Betrages. Die verbleibende Forderung mahnte sie an. Zugleich wies sie darauf hin, dass sie sich im Falle nicht fristgerechter Zahlung die Sperrung des Mobilfunkanschlusses vorbehalte.

Der Kläger hält das Vorgehen der Beklagten für wettbewerbswidrig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Beklagte dürfe säumigen Verbrauchern gegenüber keine Anschlusssperre androhen, wenn die geltend gemachte Forderung nach Abzug der seitens des Verbrauchers form- und fristgerecht beanstandeten Forderungen weniger als 75 Euro betrage, entschied das OLG. „Die Ankündigung der Sperre stellt sich als aggressive Geschäftspraxis im Sinne des § 4a UWG dar, die geeignet ist, die Kundin … zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie anderenfalls nicht getroffen hätte“, begründet das OLG näher. Das Schreiben sei eine „unzulässige Beeinflussung“, da es geeignet sei, „die Rationalität der Entscheidung der angesprochenen Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen“. Geschäftliche Handlungen seien „aggressiv“ i. S. von § 4a Abs. 1 S. 2 UWG, wenn mit rechtlich unzulässigen Handlungen gedroht werde. Darunter falle auch die Drohung mit einem Vertragsbruch. In rechtlichen Zweifelsfällen dürfe jedenfalls die vertretene Rechtsansicht (hier Zulässigkeit einer Sperre) nicht als feststehend hingestellt werden. „Die Ausübung von Druck durch Drohung mit einer rechtlich zweifelhaften Maßnahme kann die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränken und damit den Tatbestand der unzulässigen Beeinflussung erfüllen, wenn bei dieser Drohung zwanghafte Zulässigkeit verschleiert wird“. So liege es hier.

Die angekündigte Drohung, den Mobilfunkanschluss bei nicht fristgerechter Zahlung zu sperren, sei auch als erhebliches „Übel“ einzuordnen. Die Verbraucher seien in aller Regel auf ihren Mobilfunkanschluss dringend angewiesen. Viele verfügten nicht über einen Festnetzanschluss und wickelten ihre gesamte Kommunikation über den Mobilfunkanschluss ab.

Die angedrohte Sperre sei zudem rechtlich unzulässig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Sperre richteten sich nach § 45k TKG. Die Kundin habe sich nicht mit einem Betrag von mindestens 75 Euro im Verzug befunden, da die angemahnte Forderung um den beanstandeten Betrag (hier: Auslandsdatenverkehrsaufkommen) zu kürzen gewesen sei. Die Kundin habe die Forderung auch ausreichend beanstandet.

Beanstandungen seien zu berücksichtigen, wenn der Kunde äußere Umstände so darstellt, „dass sich bei objektiver Betrachtungsweise die Einwände als nachvollziehbar darstellen und Zweifel an dem rechtmäßigen Zustandekommen der Verbindung aufkommen lassen können“. Hier stellte die – auch im Vergleich zu früheren Zeiträumen – ungewöhnliche Höhe der Forderung einen äußeren Umstand dar, der Zweifel an der richtigen Erfassung des Gesprächsvolumens aufkommen lasse. Eine weitere Substantiierung könne von der Kundin nicht verlangt werden, da sie keinen Zugriff auf die Erfassungsdaten hätten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Hinweis zur Rechtslage

§ 45k TKG Sperre

(1) 1Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste darf zu erbringende Leistungen an einen Teilnehmer unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre). 2§ 108 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) 1Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. 2Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. 3Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45H Absatz 1 Satz 1 außer Betracht. 4Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. 5Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.

(3) Der Anbieter darf seine Leistung einstellen, sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird.

(4) Der Anbieter darf eine Sperre durchführen, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Teilnehmer diese Entgeltforderung beanstanden wird.

(5) 1Die Sperre ist, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen zu beschränken. 2Sie darf nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht. 3Eine auch ankommende Telekommunikationsverbindung erfassende Vollsperrung des Netzzugangs darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Telekommunikationsverbindungen erfolgen.

§ 4a UWG Aggressive geschäftliche Handlungen

(1) 1Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. 2Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch

1. Belästigung,

2. Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder

3. unzulässige Beeinflussung.

3Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

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Scharfe Kritik an geplanter Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht

Die BRAK hält den Referentenentwurf zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht für problematisch. Die im Verhältnis zum Aufwand meist deutlich zu hohen Inkassokosten sowie die Ausnutzung mangelnder Rechtskenntnisse der Schuldner sollen eingedämmt werden, indem u. a. die nach RVG zu berechnenden Gebühren für die außergerichtliche Inkassotätigkeit drastisch gesenkt werden; zudem sollen sehr weitgehende Aufklärungs- und Hinweispflichten generiert werden.

Scharfe Kritik an geplanter Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht

BRAK, Mitteilung vom 06.11.2019

Die BRAK hält den Referentenentwurf zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) insgesamt für problematisch. Die im Verhältnis zum Aufwand meist deutlich zu hohen Inkassokosten sowie die Ausnutzung mangelnder Rechtskenntnisse der Schuldner sollen eingedämmt werden, indem u. a. die nach RVG zu berechnenden Gebühren für die außergerichtliche Inkassotätigkeit drastisch – um nahezu 50 % – gesenkt werden; zudem sollen sehr weitgehende Aufklärungs- und Hinweispflichten generiert werden.

Die BRAK spricht sich insbesondere gegen die beabsichtigten gebührenrechtlichen Änderungen – Einführung einer Schwellengebühr von 0,7 für die Einziehung unbestrittener Forderungen, Absenkung der Einigungsgebühr von 1,5 auf 0,7 bei Abschluss einer Zahlungsvereinbarung und die Anhebung des Gegenstandswerts in § 31b RVG-E von 20 % auf 50 % – aus. Die reduzierten Gebühren seien für den tatsächlichen anwaltlichen Arbeitsaufwand nicht annähernd kostendeckend.

Darüber hinaus lehnt die BRAK die geplante Erweiterung der anwaltlichen Darlegungs- und Informationspflichten über die entstehenden Kosten einer Zahlungsvereinbarung und über die wesentlichen Rechtsfolgen des mit der Vereinbarung angestrebten Schuldanerkenntnisses ab. Diese brächten einen erheblichen zusätzlichen Aufwand und muteten Anwältinnen und Anwälten einen Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, wenn nicht gar ein Verhalten nahe am Parteiverrat von Gesetzes wegen zu.

Insgesamt bewertet die BRAK den Referentenwurf weder als geeignet noch als erforderlich, um das anerkennenswerte Ziel des Verbraucherschutzes zu erreichen; vielmehr schwäche er die Anwaltschaft, die einen entscheidenden Beitrag zum Schutz rechtsuchender Verbraucher leiste.

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BRAK-Information zu Teilung von und Ausscheiden aus Rechtsanwaltssozietäten

Wenn Partner in Sozietäten in der Rechtsform einer Personengesellschaft (GbR, PartG) ein- oder austreten, ist das steuerlich ein äußerst relevanter Vorgang. Denn UmwStG und EStG sehen nicht für alle Fälle personeller Veränderungen in Sozietäten die Möglichkeit vor, diese steuerneutral unter Fortführung der Buchwerte durchzuführen. Zu diesem Thema hat die BRAK nähere Informationen herausgegeben.

BRAK-Information zu Teilung von und Ausscheiden aus Rechtsanwaltssozietäten

BRAK, Mitteilung vom 06.11.2019

Wenn Partner in Sozietäten in der Rechtsform einer Personengesellschaft (GbR, PartG) ein- oder austreten, ist das steuerlich ein äußerst relevanter Vorgang. Denn UmwStG und EStG sehen nicht für alle Fälle personeller Veränderungen in Sozietäten die Möglichkeit vor, diese steuerneutral unter Fortführung der Buchwerte durchzuführen. In Rechtsprechung und Finanzverwaltung hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass eine steuerneutrale Aufteilung einer Personengesellschaft auf die Gesellschafter dann zu steuerlichen Buchwerten erfolgen kann, wenn die Wirtschaftsgüter weiter betrieblich genutzt werden und in Deutschland steuerverhaftet bleiben. Das BMF hat dazu diverse Realteilungserlasse veröffentlicht.

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat eine Information zur Einführung in die komplexe Thematik unter dem Titel „Teilung von und Ausscheiden aus Rechtsanwaltssozietäten – Möglichkeiten nach dem Realteilungserlass des BMF vom 19.12.2018″ publiziert. Sie soll Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die künftig eine Teilung ihrer Sozietät vorhaben, als Orientierung dienen.

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Keine Haftung von VW für Gebrauchtwagenkauf 2016

Der Käufer eines gebrauchten, bereits mit dem Software-Update versehenen VW Sharan kann sich nicht auf Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegenüber VW berufen, wenn der Ankauf ein Jahr nach der Veröffentlichung der Ad-Hoc-Mitteilung von VW über den sog. Dieselskandal sowie zahlreicher öffentlichkeitswirksamer Informationen erfolgte. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 13 U 156/19).

Keine Haftung von VW für Gebrauchtwagenkauf 2016

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 06.11.2019 zum Urteil 13 U 156/19 vom 06.11.2019 (nrkr)

Der Käufer eines gebrauchten, bereits mit dem Software-Update versehenen VW Sharan kann sich nicht auf Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegenüber VW berufen, wenn der Ankauf ein Jahr nach der Veröffentlichung der Ad-Hoc-Mitteilung von VW über den sog. Dieselskandal sowie zahlreicher öffentlichkeitswirksamer Informationen erfolgte, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) am 06.11.2019.

Der Kläger erwarb im Oktober 2016 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Sharan, der mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist. Herstellerin ist die beklagte VW AG. Vor dem Kauf war ein vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigtes Software-Update aufgespielt worden. Die Abgasrückführung arbeitet nunmehr nur noch in einem einheitlichen Betriebsmodus; die sog. Umschalt-Logik wurde beseitigt.

Bereits im September 2015 hatte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG veröffentlicht. Dort wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren des Typs AE 189 mit Hochdruck vorantreibe. Gleichzeitig veranstaltete sie eine Pressekonferenz zum Inhalt der Mitteilung. Anfang Oktober 2015 informierte die Beklagte ihr Händlernetz über die Softwareproblematik. Sie wies die Händler an, alle Gebrauchtwagenkäufer über das Vorhandensein der Umschalt-Logik aufzuklären. Darüber hinaus richtete sie auf ihrer Homepage eine Seite ein, auf der jeder durch Eingabe der Fahrzeug-Identifikationsnummer überprüfen kann, ob das betreffende Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Hierüber informierte sie im Rahmen einer Pressemitteilung ebenso wie über den vom Kraftfahrt-Bundesamt im Oktober 2015 angeordneten Rückruf von 2,4 Mio. Dieselfahrzeugen.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der Pkw vom Abgasskandal betroffen sei. Die Beklagte habe die tatsächliche Tragweite des Betrugs zu keinem Zeitpunkt zugegeben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Kläger stehe kein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. Maßgeblich für das Vorliegen eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten sei hier nicht nur der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Pkws, sondern auch der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages des Klägers im Oktober 2016. Da der Kläger nicht Ersterwerber des Pkws sei, sondern diesen gebraucht erworben habe, sei er lediglich mittelbar Geschädigter. Mittelbar Geschädigte könnten sich nur dann auf eine sittenwidrige Schädigung berufen, wenn sie den Pkw gerade deswegen gekauft hätten, weil sie dazu sittenwidrig durch VW veranlasst wurden. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. „Die von der Beklagten bis Oktober 2016 im Zusammenhang mit der Aufdeckung des Abgasskandals ergriffenen Maßnahmen lassen vielmehr in ihrer Gesamtschau eine Bewertung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vertragsabschlusses nicht (mehr) zu“, stellt das OLG fest. Die Beklagte habe vielmehr alles ihr subjektiv und objektiv Mögliche getan, um etwaige Schäden im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf betroffener Gebrauchtwagen zu vermeiden.

Der ursprüngliche Sittenwidrigkeitsvorwurf gegenüber der Beklagten beruhe darauf, dass mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen des Motortyps EA 189 konkludent die „öffentliche Erklärung gegenüber einem potenziellen Erwerberkreis verbunden war, sein Einsatz im Straßenverkehr im Rahmen seines Verwendungszwecks sei uneingeschränkt zulässig“, erläutert das OLG. Dieser Sittenwidrigkeitsvorwurf entfalle, wenn die Beklagte gleichwertige, an die Öffentlichkeit gerichtete Maßnahme mit demselben Wirkungsgrad ergriffen habe, um den potenziellen Erwerberkreis über die ursprüngliche Täuschung aufzuklären. Es komme damit nicht darauf an, ob die Beklagte mit ihren Aufklärungsmaßnahmen tatsächlich alle Gebrauchtwagenkunden erreicht habe. Ausreichend seien solche Aufklärungsmaßnahmen, „von denen sämtliche potenzielle Kaufinteressenten mit üblichen Informationsgewohnheiten hätten Kenntnis nehmen können“, resümiert das OLG. Dies sei hier der Fall.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

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Verfassungsbeschwerde gegen Freihandelsabkommen nicht zur Entscheidung angenommen

Das BVerfG hat eine der beiden anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der EU zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Singapur (EUSFTA) als offensichtlich unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 966/19).

Verfassungsbeschwerde gegen Freihandelsabkommen nicht zur Entscheidung angenommen

BVerfG, Pressemitteilung vom 06.11.2019 zum Beschluss 2 BvR 966/19 vom 28.10.2019

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit am 06. November 2019 veröffentlichtem Beschluss eine der beiden anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Singapur (EUSFTA) als offensichtlich unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen. Der zusätzlich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Blick auf die abschließende Zustimmung des Rates der Europäischen Union hat sich damit erledigt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zwar zahlreiche Rügen gegen das EUSFTA erhoben haben, diese allerdings weitgehend ohne konkreten Bezug zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben blieben.

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Kein Weihnachtszirkus auf dem Parkplatz vor dem Olympiastadion

Der seit 25 Jahren auf dem Parkplatz vor dem Olympiastadion veranstaltete „Weihnachtszirkus“ kann 2019 nicht auf der angestammten Fläche stattfinden. Dem Antragsteller stehe angesichts der Vertragsänderung und der damit begründeten neuen Verwaltungspraxis kein Anspruch auf Nutzung der Fläche mehr zu. So das OVG Berlin-Brandenburg (Az. 1 S 73.19).

Kein Weihnachtszirkus auf dem Parkplatz vor dem Olympiastadion

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 05.11.2019 zum Beschluss 1 S 73.19 vom 04.11.2019

Der seit 25 Jahren auf dem Parkplatz vor dem Olympiastadion veranstaltete „Weihnachtszirkus“ kann 2019 nicht auf der angestammten Fläche stattfinden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Eilbeschluss vom 4. November 2019 entschieden und damit den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt.

Der Antragsteller ist Inhaber eines Zirkusunternehmens mit Wildtieren, das in der Weihnachtszeit traditionell auf einem zum Olympiapark Berlin gehörenden Parkplatz gastierte. Die Fläche steht im Eigentum des Landes Berlin und ist an eine private GmbH verpachtet. Die Nutzung der Pachtflächen ist grundsätzlich auf die Vermietung als Pkw-Parkplatz für Kraftfahrzeuge beschränkt. Im Januar 2019 änderte das Land Berlin den Pachtvertrag mit der GmbH und strich die bis zu diesem Zeitpunkt gegebene Möglichkeit, die Parkplatzfläche mit Zustimmung des Landes ausnahmsweise auch zu abweichenden Zwecken zu nutzen.

Nach Auffassung des 1. Senats steht dem Antragsteller angesichts der Vertragsänderung und der damit begründeten neuen Verwaltungspraxis kein Anspruch auf Nutzung der Fläche mehr zu. Mit der Streichung der Ausnahmemöglichkeit sei die öffentliche Fläche nunmehr – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – nur noch als Parkplatz zu nutzen. Dies sei ungeachtet einer offenbar tierschutzrechtlichen Motivation des Landes nicht zu beanstanden. Darin liege keine Verletzung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit, denn dem Antragsteller werde lediglich der begehrte Standort verwehrt, nicht die Veranstaltung seines Weihnachtszirkus untersagt. Ebenso wenig sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben, denn der Ausschluss anderweitiger Nutzungen treffe alle Veranstalter gleichermaßen. Ob das Land verpflichtet sei, andernorts eine öffentliche Veranstaltungsfläche für den Antragsteller vorzuhalten, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Kommission begrüßt Urteil des EuGH zum Pensionsalter für polnische Richter

Der EuGH hat am 05.11.2019 festgestellt, dass bestimmte Teile des polnischen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte gegen das EU-Recht verstoßen. Die EU-Kommission hält dies für ein wichtiges Urteil zur Unterstützung der Unabhängigkeit der Justiz in Polen und darüber hinaus sowie zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

Kommission begrüßt Urteil des EuGH zum Pensionsalter für polnische Richter

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 05.11.2019 zum Urteil des EuGH C-192/18 vom 05.11.2019

Der Europäische Gerichtshof hat am 05.11.2019 festgestellt, dass bestimmte Teile des polnischen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte gegen das EU-Recht verstoßen. Die Kommission erklärte zu dem Urteil: „Dies ist ein wichtiges Urteil zur Unterstützung der Unabhängigkeit der Justiz in Polen und darüber hinaus sowie zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Der Gerichtshof stellt darin fest, dass die polnischen Rechtsvorschriften, mit denen das Gesetz über die ordentlichen Gerichte geändert wurde, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind.“ Die Kommission bekräftigte, als Hüterin der Verträge stets alles Notwendige tun zu werden, um die Rechtsstaatlichkeit zu verteidigen.

In der Erklärung der Kommission heißt es weiter: „Polen hat dem Urteil zufolge gegen seine Verpflichtungen aus dem EU-Recht verstoßen, und zwar einerseits durch die Einführung eines unterschiedlichen Ruhestandsalters für Männer und Frauen im polnischen Justizdienst und andererseits durch die Absenkung des Pensionsalters von Richtern und Richterinnen an ordentlichen Gerichten, bei der dem Justizminister die Befugnis übertragen wird, über eine Verlängerung des aktiven Dienstes dieser Richter/innen zu entscheiden.“

Die Kommission steht bereit, die polnische Regierung zu unterstützen und die Gespräche zur Lösung der anderen offenen Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit in Polen im Rahmen des laufenden Verfahrens nach Artikel 7 fortzusetzen.

In dem polnischen Gesetz geht es um die Bestimmungen, mit denen das Pensionsalter für Richter an ordentlichen Gerichten herabgesetzt und dem Justizminister die Entscheidung über eine Verlängerung ihres aktiven Dienstes überlassen wird. Auch die Festsetzung eines nach Geschlecht unterschiedlichen Pensionsalters widerspricht dem EU-Recht.

Hintergrund

Die Kommission hatte am 20. Dezember 2017 beschlossen, die polnische Regierung wegen Verletzung von EU-Recht durch das Gesetz über die ordentlichen Gerichte und insbesondere durch die neue Pensionsregelung vor den Gerichtshof der Europäischen Union zu bringen.

Die Hauptbedenken der Kommission gegenüber diesem Gesetz betreffen die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, da für Richterinnen und Richter ein unterschiedliches Pensionsalter (60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer) festgelegt wird. Dies verstößt gegen Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die Richtlinie 2006/54 über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeitsfragen.

In ihrer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof wies die Kommission auch darauf hin, dass durch die Ermessensbefugnis des Justizministers zur Verlängerung der Amtszeit von Richtern, die das Pensionsalter erreicht haben, die Unabhängigkeit der polnischen Gerichte gefährdet wird (siehe Artikel 19 Absatz 1 EUV in Verbindung mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union).

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Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen Verbraucherdarlehensverträgen ordnungsgemäß

Der BGH entschied in zwei Fällen, dass der jeweilige Darlehensnehmer den zur Finanzierung eines Kfz-Erwerbs geschlossenen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen hat, weil die jeweils beklagte Bank eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation und die erforderlichen Pflichtangaben beanstandungsfrei erteilt hatte (Az. XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19).

Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen Verbraucherdarlehensverträgen ordnungsgemäß

BGH, Pressemitteilung vom 05.11.2019 zu den Urteilen XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 vom 05.11.2019

Der unter anderem für das Darlehensrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass der jeweilige Darlehensnehmer den zur Finanzierung eines Kfz-Erwerbs geschlossenen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen hat, weil die jeweils beklagte Bank eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation und die erforderlichen Pflichtangaben beanstandungsfrei erteilt hatte.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Die Parteien streiten jeweils um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen der Kläger.

Die Kläger beider Verfahren erwarben jeweils ein Kraftfahrzeug, nämlich in dem einen Fall einen BMW und in dem anderen Fall einen Ford. Zugleich schlossen sie zur Finanzierung des über die vereinbarten Anzahlungen hinausgehenden Kaufpreisteils im Mai 2016 (XI ZR 650/18) bzw. Juli 2013 (XI ZR 11/19) mit den jeweiligen Banken Darlehensverträge zu einem gebundenen Sollzinssatz von 3,92% p.a. und einer festen Laufzeit. Die Darlehensvertragsunterlagen enthielten eine Widerrufsinformation, in der u.a. für den Fall des Widerrufs über dessen Folgen informiert wird. Dort heißt es (nachfolgend die Formulierung in der Sache XI ZR 650/18; die in der Sache XI ZR 11/19 ist inhaltsgleich):

„Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.“

Die jeweiligen Vertragsunterlagen enthalten keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der Darlehensvertrag außerordentlich unter den in § 314 BGB genannten Voraussetzungen gekündigt werden kann. Hinsichtlich einer der Bank zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens heißt es in den Vertragsunterlagen, dass sich diese nach den vom Bundesgerichtshof „vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ berechne, wobei einzelne bei der Berechnung zu berücksichtigende Parameter aufgeführt werden. Dargestellt sind ferner die gesetzlichen Höchstgrenzen der Vorfälligkeitsentschädigung.

Nach Erbringung von Zins- und Tilgungsleistungen erklärten die jeweiligen Kläger im Jahr 2017 den Widerruf ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Sie meinen, die Vertragsunterlagen enthielten nicht alle für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist vorgeschriebenen Angaben, weil nicht bzw. nicht hinreichend klar und verständlich über die Widerrufsfolgen, die Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB informiert worden sei. Aufgrund des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags seien sie auch an den Kaufvertrag über das Kraftfahrzeug nicht mehr gebunden.

Die unter anderem auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen gerichteten Klagen haben die Landgerichte abgewiesen. Die dagegen gerichteten Berufungen der Kläger hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit den vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Widerrufsinformationen ordnungsgemäß sind und auch die erforderlichen Pflichtangaben erteilt worden sind, so dass in beiden Verfahren die zweiwöchige Widerrufsfrist in Lauf gesetzt worden ist und die jeweiligen Kläger ihr Widerrufsrecht nicht fristgerecht ausgeübt haben. Der XI. Zivilsenat hat deshalb die Revisionen der beiden Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mitzuteilende Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags in der Information über die Widerrufsfolgen ist auch dann klar und verständlich, wenn sie mit 0,00 Euro angegeben wird. Dies wird von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, dahin verstanden, dass im Falle des Widerrufs keine Zinsen zu zahlen sind. Eine solche Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden.

Über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB muss nicht informiert werden. Dies gehört nicht zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB. Vielmehr bezieht sich diese Vorschrift nur auf das – in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene – Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB.

Die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung sind ordnungsgemäß erteilt worden. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Demgegenüber bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel, weil eine solche zu Klarheit und Verständlichkeit nichts beitrüge.

Schließlich war auch die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht zu beanstanden. Soweit den Klägern der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz des Verzugszinses nicht mitgeteilt worden ist, war dies unschädlich. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht.

Hinweis zur Rechtslage

§ 355 BGB

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

[…]

§ 358 Abs. 2 BGB

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

§ 492 Abs. 2 BGB

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

§ 495 Abs. 1 BGB

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.

Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB

(1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten:

[…]

11.den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten,

[…]

Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:

1.die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,

[…]

5.das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags,

[…]

(2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. […]

Art. 247 § 7 Abs. 1 EGBGB

(1) Der Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag muss folgende klar und verständlich formulierte weitere Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind:

[…]

3.die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt,

[…]

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