Bundesregierung fördert digitalen Hörfunk und sichert günstige Anrufe ins EU-Ausland

Wie das BMWi mitteilt, hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes verabschiedet. Die Regelungen stellen sicher, dass künftig Autoradios und andere Radioempfangsgeräte mit Schnittstellen für digitalisierte Inhalte ausgestattet sind. Außerdem erweitert die Gesetzesänderung die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für Kommunikation ins EU-Ausland (sog. Intra-EU-Kommunikation).

Bundesregierung fördert digitalen Hörfunk und sichert günstige Anrufe ins EU-Ausland

BMWi, Pressemitteilung vom 31.07.2019

Das Bundeskabinett hat am 31. Juli 2019 den vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie vorgelegten Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes verabschiedet. Die Regelungen stellen sicher, dass künftig Autoradios und andere Radioempfangsgeräte mit Schnittstellen für digitalisierte Inhalte ausgestattet sind. Außerdem erweitert die Gesetzesänderung die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für Kommunikation ins EU-Ausland (sog. Intra-EU-Kommunikation).

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Unser Ziel ist die größere Verbreitung des digitalen Hörfunks, der mit geringeren Frequenzressourcen auskommt und die Angebotsvielfalt erhöht. Die Hörerinnen und Hörer erhalten mit den zusätzlich ausgerüsteten Geräten Zugang zu einem quantitativ und qualitativ verbesserten Hörfunkprogramm.“

Die Gesetzesänderung setzt den Koalitionsvertrag und die darin enthaltene Interoperabilitätsverpflichtung für Radioempfangsgeräte um. Gleichzeitig wird hiermit eine Vorgabe des neuen europäischen Telekommunikationsrechtsrahmens erfüllt.

Zusätzlich erweitert die Gesetzesänderung die Befugnisse der Bundesnetzagentur. Neben den Roaming-Regelungen soll sie in Zukunft auch die Intra-EU-Kommunikation, also die preisgünstige Kommunikation innerhalb der EU, sicherstellen. Bereits seit dem 15. Mai 2019 werden Verbraucherinnen und Verbraucher vor überhöhten Preisen für Auslandsgespräche innerhalb der EU geschützt. Anrufe ins EU-Ausland kosten seitdem maximal 19 Cent pro Minute, für eine SMS gilt die Obergrenze von maximal 6 Cent. Bei Verstößen gegen diese Vorgaben kann die Bundesnetzagentur künftig Zwangs- und Bußgelder verhängen und zudem bei Streitigkeiten zwischen Anbietern und Kunden schlichten.

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Mehr Effizienz im Zivilprozess

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem verschiedene Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) geändert und modernisiert werden. Es geht darum, die Qualität und Effizienz zivilgerichtlicher Verfahren zu steigern und die Funktionsfähigkeit der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes weiterhin zu gewährleisten.

Mehr Effizienz im Zivilprozess

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 31.07.2019

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem verschiedene Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) geändert und modernisiert werden. Es geht darum, die Qualität und Effizienz zivilgerichtlicher Verfahren zu steigern und die Funktionsfähigkeit der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes weiterhin zu gewährleisten.

Um auch künftig die hohe Qualität der Ziviljustiz zu sichern, sind entsprechende gesetzliche Anpassungen des Zivilprozessrechts erforderlich. Die neuen Regelungen, die das Bundeskabinett am 31. Juli 2019 beschlossen hat, tragen dem Wandel der Lebensverhältnisse, der gewachsenen Komplexität der Rechtsbeziehungen und den veränderten Erwartungen an die Justiz Rechnung.

Im Einzelnen geht es um Folgendes

  • Die bislang in einer Übergangsvorschrift enthaltene Mindestgrenze für die sog. Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen soll dauerhaft festgeschrieben werden, um den Bundesgerichtshof zu entlasten. Demnach erfordert eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesgerichtshof einen Beschwerdewert von mehr als 20.000 Euro.
  • Die Spezialisierung der Gerichte in Zivilsachen soll ausgebaut werden. Zu diesem Zweck soll vorgeschrieben werden, dass bei den Land- und Oberlandesgerichten verpflichtend Spezialspruchkörper für Pressesachen, das Erbrecht sowie insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden eingerichtet werden.
  • Sachverständige sollen auch außerhalb einer förmlichen Beweisaufnahme zur Unterstützung des Gerichts beratend hinzugezogen werden können, insbesondere bei technisch komplexen Sachverhalten.
  • Auch die Möglichkeiten zum Abschluss eines wirksamen Vergleichs vor Gericht sollen erleichtert werden.
  • Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf weitere punktuelle Änderungen der Zivilprozessordnung (ZPO), die die Effizienz der zivilrechtlichen Gerichtsverfahren ohne Einbußen des Rechtsschutzes steigern sollen.

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Krankenkassen dürfen ihren Versicherten Extras wie besonderen Auslandskrankenschutz nicht als Wahltarif anbieten

Unternehmen der privaten Krankenversicherung haben Anspruch darauf, dass gesetzliche Krankenkassen das Bewerben und Anbieten von in ihrer Satzung geregelten Wahltarifen für Gestaltungsleistungen wie besonderen Auslandskrankenschutz unterlassen, soweit sie dadurch ohne gesetzliche Ermächtigung ihren Tätigkeitskreis erweitern. Das hat das BSG entschieden (Az. B 1 KR 34/18 R).

Sozialrecht

Krankenkassen dürfen ihren Versicherten Extras wie besonderen Auslandskrankenschutz nicht als Wahltarif anbieten

BSG, Pressemitteilung vom 30.07.2019 zum Urteil B 1 KR 34/18 R vom 30.07.2019

Unternehmen der privaten Krankenversicherung haben Anspruch darauf, dass gesetzliche Krankenkassen das Bewerben und Anbieten von in ihrer Satzung geregelten Wahltarifen für Gestaltungsleistungen wie besonderen Auslandskrankenschutz unterlassen, soweit sie dadurch ohne gesetzliche Ermächtigung ihren Tätigkeitskreis erweitern. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, den 30. Juli 2019 in einem Revisionsverfahren entschieden (Az. B 1 KR 34/18 R).Der Senat hat die Revision der beklagten Krankenkasse zurückgewiesen und auf die Anschlussrevision des klagenden privaten Krankenversicherungsunternehmens der Beklagten das Bewerben und Anbieten aller angegriffenen Wahltarife untersagt. Hierfür kann sich die Klägerin auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch berufen. Die Regelungen über Gestaltungsleistungen für Krankenkassen kraft Satzung in Form von Wahltarifen (§ 53 Absatz 4 SGB V) und Leistungserweiterungen (§ 11 Absatz 6 SGB V) sind für die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung drittschützend. Indem der Gesetzgeber selektiv und abschließend den Krankenkassen ermöglicht, zusätzliche freiwillige Leistungen in ihren Satzungen vorzusehen, schützt er zugleich die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung vor anderen, nicht von ihm autorisierten Marktzutritten. Die genannten Satzungsermächtigungen ziehen hierbei generelle Grenzen. Die gesetzliche Ermächtigung zum Wahltarif Kostenerstattung ermächtigt nicht zu einer Ausdehnung des Leistungskatalogs zum Beispiel um zusätzliche Auslandsleistungen, sondern lediglich zu einem Wahltarif mit einer höheren Kostenerstattung als nach dem gesetzlichen Grundmodell gewillkürter Kostenerstattung. Soweit die Beklagte Wahltarife für Zahngesundheit und häusliche Krankenpflege vorsieht, missachtet sie, dass leistungserweiternde Gestaltungen nur als Leistungen für alle Versicherten einer Krankenkasse möglich sind, die mit dem allgemeinen Beitrag abgegolten werden.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

§ 11 Absatz 6 SGB V – Leistungsarten

(…)

(6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40), der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d), der künstlichen Befruchtung (§ 27a), der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 Absatz 2), bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 34 Absatz 1 Satz 1), mit Heilmitteln (§ 32) und Hilfsmitteln (§ 33), im Bereich der häuslichen Krankenpflege (§ 37) und der Haushaltshilfe (§ 38) sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen.

§ 53 Absatz 4 SGB V – Wahltarife

(…)

(4) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder für sich und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen Tarife für Kostenerstattung wählen. Sie kann die Höhe der Kostenerstattung variieren und hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen. § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt nicht.

(…)

§ 194 SGB V – Satzung der Krankenkassen

(…)

(2) Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit dieses Buch sie zulässt.

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Klage auf Schadensersatz wegen eines Diesel-Fahrzeugs gegen die Daimler AG erfolglos

Das OLG Stuttgart hat die Berufung eines Klägers zurückgewiesen, der mit seiner Klage von der Daimler AG Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verlangt. Beim vorliegenden Fahrzeugmodell konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorstand der Daimler AG Kenntnis von einer unzulässigen Abschalteinrichtung hatte und sich deshalb die Daimler AG durch einen detaillierten Vortrag entlasten müsste (Az. 10 U 134/19).

Zivilrecht

Klage auf Schadensersatz wegen eines Diesel-Fahrzeugs gegen die Daimler AG erfolglos

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 30.07.2019 zum Urteil 10 U 134/19 vom 30.07.2019

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit einem am 30. Juli 2019 verkündeten Urteil unter dem Vorsitz von Hans-Joachim Rast die Berufung eines Klägers zurückgewiesen, der mit seiner Klage von der Daimler AG Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verlangt.Der Kläger hatte im Jahr 2017 einen gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 CDI Blue Efficiency, Baujahr 2014, der mit einem Dieselmotor ausgestattet ist, von einem Dritten erworben. Er möchte nun von der Daimler AG als Herstellerin dieses Fahrzeugs insbesondere wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch) Schadensersatz, weil der Dieselmotor bauartbedingt zu viel Stickoxid ausstoße.

Das Landgericht Tübingen hat die Klage mit Urteil vom 28. März 2019 abgewiesen, weil der Vortrag des Klägers „ins Blaue hinein“ erfolgt sei und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Daimler AG nicht begründe.

Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hatte mit dem Urteil vom 30. Juli 2019 des Oberlandesgerichts Stuttgart keinen Erfolg. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass auch in den sog. Diesel-Fällen der Anspruchsteller die Voraussetzungen seines Anspruchs grundsätzlich darlegen und beweisen muss. Eine erhöhte Darlegungslast des Automobilherstellers zur Funktionsweise seiner Motoren und zur Kenntnis seiner Repräsentanten von eventuellen unzulässigen Abschalteinrichtungen kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht.

Zwar hat der Kläger mit einem Bericht des Handelsblattes vom 14. April 2019 den Verdacht plausibel gemacht, dass bei dem Modell Mercedes-Benz GLK 220 CDI mit der Abgasnorm EU 5 für das Baujahr 2014 eine spezielle Regelung für den Betrieb auf dem Prüfstand eingebaut wurde. Ob eine solche Abschalteinrichtung tatsächlich vorliegt, musste der Senat jedoch nicht durch Sachverständigenbeweis weiter aufklären, weil der Kläger nicht hinreichend vorgetragen hat, dass die Repräsentanten der Daimler AG von dieser Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt hatten. Anders als bei der VW AG, bei der eine solche Manipulation bei Millionen von Motoren vorgenommen worden war und dies damit Geschäftsmodell geworden ist, beziehen sich die Ermittlungen des Kraftfahrtbundesamts insoweit bei der Daimler AG nur auf verhältnismäßig wenige Fahrzeuge. Der Senat kann deshalb beim Mercedes-Benz GLK 220 CDI nicht davon ausgehen, dass der Vorstand der Daimler AG Kenntnis von einer solchen Abschalteinrichtung hatte und sich deshalb die Daimler AG durch einen detaillierten Vortrag entlasten müsste.

Im Prozess war unstreitig, dass die Abgasreinigung temperaturabhängig gesteuert wird und nur innerhalb eines nicht näher beschriebenen thermischen Fensters vollständig funktioniert. Zum Schutz des Motors und anderer Bauteile wird die Abgasrückführung unter bestimmten Bedingungen teilweise oder ganz heruntergefahren. Nach Auffassung des Senats lässt das EU-Recht in Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715/EG zumindest vertretbar das Verständnis zu, dass im vorliegenden Fall ein solches Thermofenster erlaubt ist. Wenn ein solches Verständnis aber vertretbar ist, liegt kein sittenwidriges und vorsätzliches Verhalten der Daimler AG vor. Nachdem die Daimler AG für das Fahrzeug eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung nach EG-Recht ausgestellt hat, tritt auch insoweit eine Haftung der Daimler AG nicht ein.

Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, sodass der Kläger die Möglichkeit hat, dieses Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart durch den Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen.

Vorschriften, auf denen die Entscheidung beruht:

§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715/EG:

Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:

a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten;

b) die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist;

c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.

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Keine Krankenkassenwerbung mit Rabatt bei Vorteilspartnern

Ein Ersatzkassenverband kann eine Krankenkasse gerichtlich zwingen, nicht mit Rabatten für ihre Versicherten bei Vorteilspartnern zu werben. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 1 KR 16/18 R).

Sozialrecht

Keine Krankenkassenwerbung mit Rabatt bei Vorteilspartnern

BSG, Pressemitteilung vom 30.07.2019 zum Urteil B 1 KR 16/18 R vom 30.07.2019

Ein Ersatzkassenverband kann eine Krankenkasse gerichtlich zwingen, nicht mit Rabatten für ihre Versicherten bei Vorteilspartnern zu werben. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 30. Juli 2019 entschieden (Az. B 1 KR 16/18 R).Der Kläger, der Verband der Ersatzkassen, mahnte die Beklagte erfolglos ab, weil sie auf ihrer Website mit Rabatten und anderen Sonderkonditionen für ihre Versicherten bei sog. Vorteilspartnern warb. Die Versicherten konnten danach Vorzugsbedingungen bei Vorteilspartnern erhalten zum Beispiel bei Kochkursen, dem Kauf von Fahrrädern und E-Bikes und bei Eintritten in Hallenbäder, Saunen und Wellnesseinrichtungen, Bowlingbahnen, Klettergärten, Film- und Freizeitparks sowie einer Gartenschau. Das Sozialgericht Berlin hat den Kläger nicht für befugt angesehen, Ansprüche seiner Mitgliedskasseneinzuklagen. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat die Beklagte dagegen zur Unterlassung verurteilt. Sie darf sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts nur innerhalb ihres gesetzlich bestimmten Aufgabenkreises betätigen, nicht hingegen durch Werbung mit Rabatten für ihre Versicherten bei einzelnen sog. Vorteilspartnern. Die Krankenkasse informiert dabei nicht etwa umfassend und sachlich über die Leistungserbringer, die mit gesetzlich zugelassenen Leistungen von den Versicherten in Anspruch genommen werden können. Die Krankenkasse richtet das Augenmerk ihrer Mitglieder vielmehr nur auf von ihr ausgesuchte „Vorteilspartner“ und ihre Angebote. Unerheblich ist, ob ihr Verhalten unlauter im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG ist. Die Richtlinie hat weder gegenüber dem ohnehin vom Sozialgesetzbuch Geforderten neue Maßstäbe für Krankenkassen-Werbung begründet noch schließt sie strengere Anforderungen hieran durch das deutsche Recht aus.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

§ 69 Nr. 1 SGG

Beteiligte am Verfahren sind

1. der Kläger,

(…)

§ 1 SGB V – Solidarität und Eigenverantwortung

1Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. 2Das umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten. 3Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. 4Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.

§ 4 SGB V – Krankenkassen

(…)

(3) 1Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen. 2Krankenkassen können die Unterlassung unzulässiger Werbemaßnahmen von anderen Krankenkassen verlangen; § 12 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gilt entsprechend.

(…)

§ 212 SGB V – Bundesverbände, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen

(…)

(5) 1Die Ersatzkassen können sich zu Verbänden zusammenschließen. 2Die Verbände haben in der Satzung ihre Zwecke und Aufgaben festzusetzen. 3Die Satzungen bedürfen der Genehmigung, der Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister der Einwilligung der Aufsichtsbehörde.

§ 13 SGB I – Aufklärung

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

§ 14 SGB I – Beratung

1Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. 2Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

§ 15 SGB I – Auskunft

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(…)

§ 86 SGB X – Zusammenarbeit

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

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Kein Kostenersatz für Unterbringung eines ausgesetzten Hundes

Der klagende Tierschutzverein hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Unterbringung eines ausgesetzten Hundes gegen den Rhein-Sieg-Kreis als Tierschutzbehörde, weil der ausgesetzte Hund ein Fundtier ist und hier vorrangig der Fundtiervertrag zwischen dem Tierschutzverein und der für Fundsachen zuständigen Gemeinde greift. Dies hat das VG Köln entschieden (Az. 21 K 12337/16).

Verwaltungsrecht

Kein Kostenersatz für Unterbringung eines ausgesetzten Hundes

VG Köln, Pressemitteilung vom 30.07.2019 zum Urteil 21 K 12337/16 vom 17.07.2019

Der klagende Tierschutzverein hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Unterbringung eines ausgesetzten Hundes gegen den Rhein-Sieg-Kreis als Tierschutzbehörde, weil der ausgesetzte Hund ein Fundtier ist und hier vorrangig der Fundtiervertrag zwischen dem Tierschutzverein und der für Fundsachen zuständigen Gemeinde greift. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 17. Juli 2019 entschieden und damit die Klage abgewiesen.

Der Kläger, ein Tierschutzverein, hatte einen auf einem Parkplatz im Rhein-Sieg-Kreis ausgesetzten Hund abgeholt, untergebracht und tierärztlich versorgen lassen und die Kosten gegenüber dem für Tierschutz zuständigen Kreis geltend gemacht. Der Kreis verwies den Tierschutzverein an seine für Fundsachen zuständige kreisangehörige Gemeinde. Denn der Tierschutzverein hatte mit der zuständigen Gemeinde einen Vertrag geschlossen, wonach er u. a. verpflichtet ist, für die Gemeinde Fundtiere zu verwahren und zu versorgen. Dieser Vertrag regelt auch, dass der Kläger für die Unterbringung aller im Gemeindegebiet entdeckten Fundtiere einen Pauschalbetrag erhält.

Der Kläger verfolgte mit seiner Klage den Ersatz seiner Kosten gegen den Rhein-Sieg-Kreis weiter, da der Hund dem Fundrecht nicht unterfalle. Der mit der Gemeinde abgeschlossene Vertrag greife daher nicht. Die Unterbringung und Versorgung eines ausgesetzten Tieres sei Aufgabe des Kreises als Tierschutzbehörde. Da der Tierschutzverein mit der Versorgung des Tieres die Aufgabe des Kreises wahrgenommen habe, müsse der Kreis ihm die Kosten hierfür ersetzen.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Hierzu hat es insbesondere ausgeführt, es bestünden parallele Zuständigkeiten des Kreises als Tierschutzbehörde und der Gemeinde als Fundbehörde. Denn bei dem ausgesetzten Hund handele es sich um ein Fundtier. Auch wenn der Kläger durch die Unterbringung des Hundes tatsächlich Aufgaben des Kreises erfüllt habe, sei der der Rückgriff auf den geltend gemachten Anspruch gesperrt. Denn die Aufgabenwahrnehmung beruhe vorrangig auf der Verpflichtung des Klägers aus dem mit der Gemeinde geschlossenen Vertrag, der die Unterbringungspflicht des Klägers anordne und die Entgeltfrage umfassend regle.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

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Geplante Hotelanlage auf dem Büdingen-Areal verstößt nicht gegen Nachbarrechte

Der VGH Baden-Württemberg entschied, dass die geplante Hotelanlage auf dem Büdingen-Areal in Konstanz trotz mehrerer durch die Stadt erteilter Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans gebaut werden darf (Az. 5 S 583/19).

Öffentliches Recht

Geplante Hotelanlage auf dem Büdingen-Areal verstößt nicht gegen Nachbarrechte

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 30.07.2019 zum Beschluss 5 S 583/19 vom 23.07.2019

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 23. Juli 2019 die Nachbaranträge gegen die geplante Hotelanlage auf dem Büdingen-Areal abgelehnt und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg, das zugunsten der Nachbarn entschieden hatte, abgeändert.

Eine Schweizer Investorin plant den Bau einer großen Hotelanlage mit 114 Gästezimmern, einer Tiefgarage mit 114 Stellplätzen und 14 oberirdischen Stellplätzen auf dem derzeit unbebauten, in unmittelbarer Bodenseenähe liegenden sog. Büdingen-Areal in Konstanz. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 30. September 1987 bekanntgemachten Bebauungsplans „Seehausen“, der im Zentrum des Plangebietes ein Sondergebiet für ein Hotel und Hotel-Appartements, im Norden entlang der Mainaustraße ein allgemeines Wohngebiet festsetzt und im Osten bzw. Südosten des Plangebietes die Errichtung eines Außenbades und eines Café-Pavillons vorsieht. Der Bebauungsplan enthält ferner Bestimmungen zur überbaubaren Grundstücksfläche in Gestalt von Baugrenzen sowie zum Maß der baulichen Nutzung in Form von Festsetzungen zur Grundfläche, zur Baumasse (maximal 53.000 m3), zur Zahl der Vollgeschosse sowie zur Gebäudehöhe.

Am 10. September 2018 erteilte die Stadt Konstanz die beantragte Baugenehmigung. Zugleich gewährte sie mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans, so hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Baumasse um 5.869 m3, der Überschreitung der Baugrenzen mit oberirdischen und unterirdischen baulichen Anlagen, der Überschreitung der zulässigen maximalen Gebäudehöhe, der zulässigen maximalen Erdgeschoss-Rohfußbodenhöhe und sowie der Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse.

Hiergegen haben die Antragsteller – Eigentümer benachbarter Grundstücke im Westen sowie im Norden des Vorhabengrundstücks – jeweils Widerspruch erhoben und zugleich beim Verwaltungsgericht Freiburg die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Mit Beschluss vom 19. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht diesen Anträgen stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller angeordnet.

Auf die Beschwerden der Stadt Konstanz und der beigeladenen Bauherrin hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg diese Entscheidung nunmehr geändert und die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Zur Begründung hat der 5. Senat ausgeführt, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, von denen die Baurechtsbehörde Befreiung erteilt habe, nicht schon für sich genommen nachbarschützend seien, sondern in der Regel rein städtebaulichen Gründen dienten. Zwar stehe es der planenden Gemeinde frei, solche rein städtebaulichen Zwecken dienende Maßfestsetzungen, um eine drittschützende Zielrichtung zu erweitern. Ein dahingehender Wille müsse dann aber hinreichend deutlich aus dem Textteil des Bebauungsplans, dessen Begründung oder aus sonstigen Absichtsbekundungen der Gemeinde zu entnehmen sein. Dies sei hier nicht der Fall. Die Stadt Konstanz habe insbesondere die Festsetzungen zur Baumasse und zur Gebäudehöhe in dem Bebauungsplan „Seehausen“ nur zu dem rein städtebaulichen Zweck getroffen, dem Gesamtgebäude „die optische Schwere und Massivität zu nehmen“. Anhaltspunkte dafür, dass diese Festsetzungen auch im Interesse der Umgebungsbebauung getroffen worden seien, fehlten jedoch.

Auf eine etwaige Unbestimmtheit und Widersprüchlichkeit der Baugenehmigung in Hinblick auf Anlagenteile, die im Osten und Südosten und damit in dem vom Hotelgebäude abgeschirmten Teil des Vorhabengrundstücks verwirklicht werden sollten, könnten sich die Antragsteller nicht berufen. Insgesamt sei das Bauvorhaben ihnen gegenüber auch nicht rücksichtslos, da ihre Grundstücke mindestens 45 m von der geplanten Hotelanlage entfernt lägen und die aufstehenden Gebäude entweder eine vergleichbare Höhenentwicklung aufwiesen oder aber nicht signifikant niedriger seien.

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar.

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Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts bei fehlender Bevollmächtigung für das PKH-Überprüfungsverfahren

Das LAG Köln entschied, dass ein Rechtsanwalt nicht beschränkt für ein Klageverfahren beigeordnet werden kann, wenn eine dem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht eine Vertretung im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren ausschließt (Az. 9 Ta 101/19).

Zivilprozessordnung

Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts bei fehlender Bevollmächtigung für das PKH-Überprüfungsverfahren

LAG Köln, Pressemitteilung vom 30.07.2019 zum Beschluss 9 Ta 101/19 vom 25.07.2019

Schließt eine dem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht eine Vertretung im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren aus, kann der Rechtsanwalt der Partei grundsätzlich nicht beschränkt für ein Klageverfahren beigeordnet werden. Insoweit muss der Prozesskostenhilfeantrag abgewiesen werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 25.07.2019 entschieden.Ist einer bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden, prüft das Gericht in den folgenden vier Jahren, ob sich ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verbessert haben und sie an den Kosten der Prozessführung nachträglich beteiligt werden kann. Ansprechpartner des Gerichts bleibt in diesem Überprüfungsverfahren der vom Gericht beigeordnete Rechtsanwalt. Dessen Vollmacht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren, ohne dass er dafür eine besondere Vergütung erhält. Im entschiedenen Fall hatte der Rechtsanwalt im Namen des Klägers Prozesskostenhilfe für ein Kündigungsschutzverfahren beantragt. Die beigefügte Prozessvollmacht schloss jedoch eine Vertretung im Überprüfungsverfahren aus.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil der Kläger seine Bedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht hatte. Die Beiordnung des Rechtsanwalts hat es zudem mit der Begründung abgelehnt, dass der Rechtsanwalt für das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren nicht bevollmächtigt und damit für die vom Gesetz geforderte Vertretung im gesamten Rechtszug nicht bereit gewesen sei.

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Agenda der neuen EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen

Ursula von der Leyen wurde am 16.07.2019 mit knapper Mehrheit vom EU-Parlament als neue EU-Kommissionspräsidentin bestätigt. Für ihre fünfjährige Amtszeit (2019 bis 2024) hat sie sich u. a. zum Ziel gesetzt, Europa für das digitale Zeitalter zu rüsten und es zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen.

Politische Leitlinien für die künftige EU-Kommission

Agenda der neuen EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen

Ursula von der Leyen wurde am 16.07.2019 mit knapper Mehrheit vom EU-Parlament als neue EU-Kommissionspräsidentin bestätigt. Für ihre fünfjährige Amtszeit (2019 bis 2024) hat sie sich u. a. zum Ziel gesetzt, Europa für das digitale Zeitalter zu rüsten und es zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen.

Im Digitalbereich soll die EU eine technologische Vorreiterstellung einnehmen. So hat von der Leyen angekündigt, in den ersten 100 Tagen ihrer Amtszeit Rechtsvorschriften mit einem koordinierten EU-Konzept für die menschlichen und ethischen Aspekte der KI vorzulegen. Außerdem will sie einen Gesetzesvorschlag über digitale Dienste veröffentlichen, um bessere Haftungs- und Sicherheitsvorschriften für Plattformen, Dienste und Produkte zu schaffen. Für neue Technologien sollen gemeinsame Normen, die als globale Normen gelten sollen, festgelegt werden. Im Bereich der Cybersicherheit plant sie eine gemeinsame Cyber Unit zu schaffen, um u. a. den Informationsaustausch zu verbessern.

Im Bereich Steuern spricht sich von der Leyen für eine dringende (weltweite) Reformierung der Körperschaftssysteme aus. So will sie sich u. a. für die Einführung einer Digitalsteuer in der EU einsetzen, falls es bis Ende 2020 keine globale Lösung auf OECD-Ebene gibt. Des Weiteren stehen die Vollendung des Projekts der gemeinsamen konsolidieren Körperschafts-Bemessungsgrundlage als auch Maßnahmen gegen die Bekämpfung von Steuerbetrug auf ihrer Agenda. Eines ihrer größten Ziele in der nächsten Legislatur ist die gesetzliche Verankerung der Klimaneutralität bis 2050. Dazu will sie die Energiebesteuerungsrichtlinie überarbeiten als auch einen Gesetzesvorschlag zur Einführung einer CO2-Grenzsteuer vorlegen.

Im Bereich der KMU-Politik beabsichtigt von der Leyen eine neue KMU-Strategie vorzulegen, um den Bürokratieabbau zu fördern und KMU den Marktzugang zu erleichtern. Zudem soll die Wachstumsfinanzierung für innovative Unternehmen ausgebaut und die Kapitalmarktunion dahingehend vollendet werden, dass ein öffentlich-privater Fonds spezialisiert auf KMU-Börsengänge eingerichtet wird.

Im Arbeits- und Sozialbereich legt sie ihren Schwerpunkt auf die Geschlechtergleichstellung. Ihre Agenda sieht u. a. eine neue EU-Gleichstellungsstrategie, neue Antidiskriminierungsvorschläge als auch die Einführung verbindlicher Lohntransparenzmaßnahmen vor. Zudem will sie darauf hinarbeiten, die seit langem im Rat blockierte Richtlinie zur Frauenquote wieder auf die Tagesordnung zu heben und Verhandlungen abzuschließen.

Die Mitgliedstaaten ernennen nun ihre Kandidaten für die Kommissarsposten. Das EU-Parlament muss sie nach Anhörung bis Ende Oktober bestätigen, damit die neue EU-Kommission am 01.11.2019 ihr Amt antreten kann.

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Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht kompetenzwidrig

Die Europäische Union hat durch die Regelungen zur Europäischen Bankenunion, namentlich zum Einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus (SSM) und zum Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM), bei strikter Auslegung ihre durch die Verträge zugewiesenen Kompetenzen nicht überschritten. Dies entschied das BVerfG(Az. 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14).

Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht kompetenzwidrig

BVerfG, Pressemitteilung vom 30.07.2019 zum Urteil 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 vom 30.07.2019

Die Europäische Union hat durch die Regelungen zur Europäischen Bankenunion, namentlich zum Einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) und zum Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM), bei strikter Auslegung ihre durch die Verträge zugewiesenen Kompetenzen nicht überschritten. Die SSM- und SRM-Verordnung berühren auch nicht die Verfassungsidentität. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit am 30. Juli 2019 verkündetem Urteil entschieden.

Danach überschreitet die SSM-Verordnung nicht in offensichtlicher Weise die primärrechtliche Ermächtigungsgrundlage des Art. 127 Abs. 6 AEUV, da sie der Europäischen Zentralbank (EZB) die Aufsicht über die Kreditinstitute in der Eurozone nicht vollständig überträgt. Die Errichtung und Kompetenzausstattung des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board, SRB) durch die SRM-Verordnung begegnen zwar im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung Bedenken; eine offensichtliche Kompetenzüberschreitung liegt jedoch nicht vor, sofern die Grenzen der dem Ausschuss zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse strikt beachtet werden. Bleibt die Gründung von unabhängigen Agenturen auf Ausnahmefälle beschränkt, so ist auch die Verfassungsidentität des Grundgesetzes nicht berührt. Die Absenkung des demokratischen Legitimationsniveaus, wie sie mit der Unabhängigkeit der unionalen und der nationalen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden einhergeht, ist allerdings nicht unbegrenzt zulässig und bedarf der Rechtfertigung. Im Bereich der Bankenaufsicht und -abwicklung ist sie im Ergebnis noch hinnehmbar, weil sie durch besondere Vorkehrungen kompensiert wird, die eine demokratische Rückbindung ermöglichen. Im Ergebnis haben Bundesregierung und Deutscher Bundestag nicht am Zustandekommen oder der Umsetzung von Sekundärrecht, das die Grenzen des Integrationsprogramms überschreitet, mitgewirkt; eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet damit aus.

Sachverhalt

Unter dem Begriff „Europäische Bankenunion“ wird die Übertragung nationaler Kompetenzen auf europäische Institutionen und die Schaffung einheitlicher Regelungen für die Finanzmarktaufsicht und Abwicklung von Kreditinstituten zusammengefasst. Deren Kern sind der einheitliche Bankenaufsichtsmechanismus, bei dem Aufsichtsbefugnisse gegenüber „systemrelevanten Banken“ in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes auf die Europäische Zentralbank übertragen worden sind, und der einheitliche Bankenabwicklungsmechanismus, mit dem zur Abwicklung zahlungsunfähiger Großbanken der Ausschuss sowie der Fonds für die einheitliche Abwicklung (Fonds) errichtet worden ist. Der Fonds befindet sich derzeit noch im Aufbau.

Die Verfassungsbeschwerden richten sich im Wesentlichen gegen die beiden zugrundeliegenden Verordnungen (SSM-Verordnung, SRM-Verordnung) und das zur Zustimmung ermächtigende Bundesgesetz (SSM-VO-Gesetz).

Wesentliche Erwägungen des Senats

1. Der Erlass der SSM-Verordnung unter Zugrundelegung der vom Senat vorgenommenen Auslegung stellt keine hinreichend qualifizierte Überschreitung der der Europäischen Union durch die Verträge zugewiesenen Kompetenzen dar. Mit der SSM-Verordnung ist der EZB die Bankenaufsicht nicht vollständig übertragen worden.

a) Die Übertragung der Aufsichtsbefugnisse auf die EZB erweist sich insoweit nicht als offensichtliche Überschreitung der Einzelermächtigung aus Art. 127 Abs. 6 AEUV. Danach können der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen übertragen werden.

aa) Die SSM-Verordnung sieht eine Zweiteilung der Bankenaufsicht vor. Dabei verbleibt es im Wesentlichen bei der Zuständigkeit der nationalen Behörden, während der EZB lediglich besondere Aufsichtsbefugnisse zukommen, die für eine kohärente und wirksame Politik der Europäischen Union in diesem Bereich entscheidend sind. Der EZB werden dazu bestimmte Aufgaben übertragen, die sie für alle Kreditinstitute in der Eurozone wahrzunehmen hat. Hinsichtlich der übrigen Bereiche wird ihr grundsätzlich nur die Aufsicht für bedeutende Kreditinstitute zugewiesen, während die nationalen Aufsichtsbehörden regelmäßig für weniger bedeutende Kreditinstitute nach Maßgabe der von der EZB erlassenen Verordnungen, Leitlinien und allgemeinen Weisungen zuständig bleiben. Auch in allen nicht von der SSM-Verordnung erfassten Bereichen der Bankenaufsicht verbleibt es bei der Zuständigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden.

bb) Die nationalen Aufsichtsbehörden üben ihre Befugnisse aufgrund originärer Zuständigkeiten aus und nicht infolge einer Ermächtigung durch die EZB. Eine solche Rückdelegation setzte eine vollständige Übertragung der Aufsicht auf die EZB voraus, die die SSM-Verordnung jedoch gerade nicht vorsieht. Andernfalls läge darin eine offensichtliche und strukturell bedeutsame Überschreitung des Integrationsprogramms, die den Mitgliedstaaten einen zentralen Bereich der Wirtschaftsaufsicht entzöge. Eine solche Auslegung der SSM-Verordnung ist weder mit dem Wortlaut von Art. 127 Abs. 6 AEUV vereinbar noch systematisch vertretbar.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. Mai 2019 (C-450/17 P Landeskreditbank Baden-Württemberg/Europäische Zentralbank) steht dem nicht entgegen. Der EuGH bestätigt darin die Auffassung des Gerichts der Europäischen Union (EuG), der EZB sei in Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 SSM-VO genannten Aufgaben eine ausschließliche Zuständigkeit übertragen worden, deren dezentralisierte Ausübung durch die nationalen Behörden im Rahmen des SSM und unter Aufsicht der EZB bei den weniger bedeutenden Kreditinstituten im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 SSM-VO hinsichtlich einiger dieser Aufgaben durch Art. 6 gestattet werde. Auch sei der EZB die ausschließliche Befugnis eingeräumt worden, den Inhalt des Begriffs „besondere Umstände“ im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 SSM-VO zu bestimmen, so dass der EZB die ausschließliche Aufsicht hinsichtlich aller Institute zusteht, die nach den Kriterien von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 SSM-VO grundsätzlich als bedeutend gelten. Eine umfassende Aufsichtskompetenz der EZB auch bezüglich der – zahlenmäßig weit überwiegenden – weniger bedeutenden Kreditinstitute ist damit unbeschadet des Selbsteintrittsrechts nach Art. 6 Abs. 5 SSM-VO jedoch nicht verbunden. Die bisherige Praxis der Bankenaufsicht bestätigt die vom Senat vorgenommene Auslegung.

Da die SSM-Verordnung nur die Aufgaben und Befugnisse auf die EZB übertragen hat, die für eine effektive Aufsicht zwingend erforderlich sind, und angesichts der weiterhin bestehenden umfangreichen Befugnisse der nationalen Behörden, scheidet auch eine offenkundige Verletzung des Subsidiaritätsprinzips aus.

b) Auch die Errichtung des Aufsichtsgremiums (Supervisory Board) durch Art. 26 Abs. 1 SSM-VO stellt sich nicht als offensichtlicher Verstoß gegen Art. 129 Abs. 1 AEUV und Art. 141 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 44 ESZB-Satzung dar.

c) In der vom Senat vorgenommenen Auslegung berührt die SSM-Verordnung schließlich auch nicht die durch Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Verfassungsidentität. Soweit sie den durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verankerten „Anspruch auf Demokratie“ betrifft, ist diese auch im Rahmen der Ultra-vires-Kontrolle Prüfungsmaßstab.

aa) Ultra-vires-Kontrolle und Identitätskontrolle stehen als eigenständige Prüfverfahren nebeneinander. Auch wenn sich beide Kontrollvorbehalte auf Art. 79 Abs. 3 GG zurückführen lassen, liegt ihnen ein jeweils unterschiedlicher Prüfungsansatz zugrunde. Eine zulässige Verfassungsbeschwerde erfordert daher einen hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen entweder der Ultra-vires- oder der Identitätsrüge. An die jeweils zulässig erhobene Rüge ist das Bundesverfassungsgericht gebunden.

Soweit mit der Verfassungsbeschwerde dagegen zulässigerweise eine Verletzung des „Anspruchs auf Demokratie“ gerügt wird, geht es um einen einzigen Prüfungsmaßstab. In diesem Fall haben Ultra-vires- und Identitätskontrolle nicht nur dieselbe verfassungsrechtliche Wurzel, sie decken sich auch im Hinblick auf das als verletzt gerügte Recht und das Ziel der Verfassungsbeschwerde. Eine mit der Berührung des „Anspruchs auf Demokratie“ verbundene Maßnahme der Europäischen Union kann nicht auf einer primärrechtlichen Ermächtigung beruhen, weil auch der mit der Mehrheit des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG entscheidende Integrationsgesetzgeber der Europäischen Union keine Hoheitsrechte übertragen kann, mit deren Inanspruchnahme eine Berührung der von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität einherginge.

Wird eine Ultra-vires- oder eine Identitätsrüge zulässigerweise auf eine mögliche Verletzung des „Anspruchs auf Demokratie“ gestützt, muss die in Rede stehende Maßnahme der Europäischen Union daher (mittelbar) umfassend auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG überprüft werden.

bb) Die mit der Unabhängigkeit der EZB und der nationalen Aufsichtsbehörden verbundene Absenkung des demokratischen Legitimationsniveaus im Bereich der Bankenaufsicht stellt die parlamentarische Verantwortung für die entsprechenden Maßnahmen nicht in einer Art. 20 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG berührenden Weise in Frage.

Zwar ist diese Absenkung bedenklich, weil sie zu dem weitreichenden und schwer einzugrenzenden Mandat der EZB im Bereich der Währungspolitik hinzutritt. Sie ist im Ergebnis allerdings noch hinnehmbar, weil sie durch besondere Vorkehrungen kompensiert wird, die der demokratischen Rückbindung ihres hier in Rede stehenden Handelns dienen. Eine demokratische Rückbindung erfahren die im Vollzug der SSM-Verordnung ergehenden Entscheidungen durch die Bestellung der Beschlussorgane der EZB, durch ihre Bindung an das einschlägige Primärrecht – die Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung, der Verhältnismäßigkeit und die Charta der Grundrechte – sowie an die Vorgaben der SSM-Verordnung. Darüber hinaus wendet sie auch von den nationalen Parlamenten verabschiedetes Recht an, soweit hierdurch Richtlinien umgesetzt werden oder von in Verordnungen vorgesehenen Wahlrechten Gebrauch gemacht wurde. Soweit der EZB dort Ermessen eingeräumt wird, steht ihr zwar ein weiter Spielraum zu; das ist im Ergebnis jedoch noch hinnehmbar, weil die Einflussknicke durch besondere Vorkehrungen wie Rechtsschutzmöglichkeiten, Rechenschafts- und Berichtspflichten der EZB gegenüber den Organen der Europäischen Union und den nationalen Parlamenten kompensiert werden.

Auch die in der SSM-Verordnung enthaltene Anordnung, dass die nationalen Aufsichtsbehörden bei der Wahrnehmung der durch die SSM-Verordnung geregelten Aufgaben unabhängig handeln und keinen Weisungen unterliegen, wirft im Hinblick auf das Legitimationsniveau der von den zuständigen deutschen Behörden erlassenen Maßnahmen Probleme auf. Das betrifft die Aufsicht über die weniger bedeutenden Kreditinstitute ebenso wie die Unterstützungsaufgaben zugunsten der EZB. Ministerielle Erlasse und Weisungen sind insoweit unzulässig. Dies steht in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu dem durch Art. 20 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundsatz der Volkssouveränität, ist jedoch sachlich gerechtfertigt und berührt im Ergebnis nicht den verfassungsrechtlichen Identitätskern. Die unabhängige Aufgabenwahrnehmung soll der Effektivität und dem Schutz vor ungebührlicher politischer Einflussnahme und Einmischungen der Wirtschaft dienen. Sie macht eine parlamentarische Kontrolle der deutschen Aufsichtsbehörden im Übrigen nicht unmöglich: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank verfügen jeweils unverändert über eine organisatorisch-personelle und sachlich-inhaltliche demokratische Legitimation. Diese wird durch Rechtsschutzmöglichkeiten und besondere Informationsrechte zumindest so abgesichert, dass der Deutsche Bundestag gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern für ihre Tätigkeit verantwortlich bleibt.

2. Auch die SRM-Verordnung stellt keinen Ultra-vires-Akt dar und hält im Ergebnis der verfassungsgerichtlichen Identitätskontrolle stand.

a) Errichtung und Kompetenzausstattung des Ausschusses stellen keine hinreichend qualifizierte Überschreitung der der Europäischen Union nach Art. 114 Abs. 1 AEUV zugewiesenen Kompetenzen dar. Auch wenn diese im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung bedenklich erscheint, so genügen Gründung und Kompetenzausstattung des Ausschusses doch den in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Kriterien. Jedenfalls bei strikter Beachtung der zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse fehlt es an einem offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Verstoß gegen Art. 114 Abs. 1 AEUV.

b) Die von der SRM-Verordnung angeordnete Unabhängigkeit sowohl des Abwicklungsausschusses als auch der BaFin bei der Wahrnehmung entsprechender Aufgaben verstößt angesichts der vorhandenen Kompensationsmaßnahmen nicht gegen Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG.

aa) Auch hier steht die Errichtung unabhängiger Einrichtungen und sonstiger Stellen der Europäischen Union in einem Spannungsverhältnis zum Demokratiegebot, auch hier bedarf sie einer spezifischen Rechtfertigung und der Sicherstellung, dass die Mitgliedstaaten und Organe der Europäischen Union in der Lage sind, deren Handeln demokratisch zu verantworten und die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen gegebenenfalls anzupassen, zu ändern oder aufzuheben.

Das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder des bei der Aufgabenwahrnehmung unabhängig handelnden Ausschusses, die ihm auferlegten Rechenschaftspflichten und die Unterwerfung unter eine umfassende verwaltungsinterne wie gerichtliche Kontrolle stellen eine hinreichende demokratische Steuerbarkeit sicher.

bb) Soweit die SRM-Verordnung auch die nationalen Abwicklungsbehörden beim Vollzug des SRM für unabhängig erklärt, liegt darin eine weitere Absenkung des demokratischen Legitimationsniveaus. Dies wird jedoch durch Transparenzanforderungen sowie Berichts- und Rechenschaftspflichten gegenüber den nationalen Parlamenten ein Stück weit ausgeglichen. Auch die gerichtliche Kontrolle trägt zur demokratischen Legitimation der von der BaFin erlassenen Maßnahmen bei. Der Rechtsschutz muss jedoch den Erfordernissen des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht werden.

Eine Berührung des Grundsatzes der Volkssouveränität lässt sich vermeiden, wenn die einzelnen Vorkehrungen im Lichte des Demokratieprinzips ausgelegt und angewandt und die Möglichkeiten für eine demokratische Rückkoppelung an den Deutschen Bundestag ausgeschöpft werden.

c) Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages wird durch die Bankenabgabe nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt. Eine offensichtliche Überschreitung der Binnenmarktharmonisierungskompetenz des Art. 114 Abs. 1 AEUV durch Vorgaben der SRM-Verordnung liegt nicht vor.

aa) Mit Hilfe des in Art. 67 SRM-VO geregelten Fonds soll eine Inanspruchnahme von Steuergeldern zur Abwicklung von Finanzinstituten für die Zukunft ausgeschlossen und eine gemeinschaftliche Haftung der Finanzinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten etabliert werden, die die Finanzierung einer Abwicklung auch in den Fällen sicherstellen soll, in denen die Heranziehung der Eigentümer und Gläubiger nicht genügt. Eine Haftung der teilnehmenden Mitgliedstaaten wird hierdurch nicht begründet. Der Fonds unterstützt den einheitlichen Abwicklungsmechanismus und ermöglicht es ihm, im Ausnahmefall Abwicklungsmaßnahmen zu finanzieren. Er soll insbesondere dazu beitragen, eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Abwicklungsfinanzierung sicherzustellen sowie Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt vorbeugen.

bb) Unabhängig davon, dass die Bankenabgabe nicht im Eigenmittelbeschluss geregelt ist und primärrechtlich daher fragwürdig sein mag, ist unter dem Blickwinkel von Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG entscheidend, dass ihre Erhebung nicht auf der SRM-Verordnung, sondern auf dem deutschen Restrukturierungsfondsgesetz beruht. Die Übertragung des Aufkommens der Bankenabgabe auf den Fonds erfolgt ebenfalls nicht auf der Grundlage der SRM-Verordnung, sondern auf der Basis des zwischenstaatlichen Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge. Ein Verstoß gegen das Integrationsprogramm liegt daher ebenso fern wie eine Berührung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages.

3. Das SSM-VO-Gesetz ist vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Deutsche Bundestag hat mit ihm vielmehr seine Integrationsverantwortung wahrgenommen.

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