Berliner „Spätis“ müssen sonntags grundsätzlich geschlossen bleiben

Berliner „Spätis“ sind typischerweise allgemein und unspezifisch auf die Versorgung der näheren Umgebung und nicht auf den spezifischen Bedarf von Touristen ausgerichtet. Deswegen dürfen sie weiterhin sonntags grundsätzlich nicht öffnen. Dies entschied das VG Berlin (Az. 4 K 357.18).

Berliner „Spätis“ müssen sonntags grundsätzlich geschlossen bleiben

VG Berlin, Pressemitteilung vom 03.07.2019 zum Urteil 4 K 357.18 vom 22.05.2019

Berliner „Spätis“ sind typischerweise allgemein und unspezifisch auf die Versorgung der näheren Umgebung und nicht auf den spezifischen Bedarf von Touristen ausgerichtet. Deswegen dürfen sie weiterhin sonntags grundsätzlich nicht öffnen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäftes in Charlottenburg-Wilmersdorf. Sie hatte ihren Laden an mehreren Sonntagen im Jahr 2016 geöffnet und dabei neben Berlin-Artikeln, Postkarten und Erfrischungsgetränken u. a. auch Spirituosen in großen Flaschen, H-Milch, Toastbrot, Zucker, Honig und Kaffee in 500g-Verpackungen angeboten. Daraufhin hatte ihr das Bezirksamt weitere Sonntagsöffnungen untersagt und im Falle der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro angedroht.

Das Gericht bestätigte die Maßnahmen des Bezirksamtes. Nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben. Eine Ausnahme macht das Gesetz u. a. für Verkaufsstellen, die für den Bedarf von Touristen bestimmte Waren wie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr anbieten. Die Klägerin könne sich nicht auf diese Ausnahme für eine Sonntagsöffnung berufen: Ihr Angebot umfasse mit großen Spirituosenflaschen, Toastbrot, Zucker, Honig und Kaffee in 500g-Verpackungen Waren, die nicht zum sofortigen Verzehr geeignet seien. Überdies versorge ein Berliner „Späti“ – unabhängig vom konkreten Warensortiment – die nähere Umgebung typischerweise allgemein und unspezifisch. Da der Geschäftsbetrieb der Klägerin vom äußeren Erscheinungsbild und durch seine breite Produktpalette nicht nur auf den spezifischen Bedarf von Touristen abziele, komme auch aus diesem Grund die Ausnahme nicht in Betracht. Dies gelte selbst dann, wenn der Betrieb zusätzlich eine größere Anzahl an touristentypischen Souvenirs vorhalte.

Gegen die Entscheidung kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Powered by WPeMatico

Rundfunkbeiträge für eine Zweitwohnung

Das VG Trier hat den Eilantrag eines Zweitwohnungsinhabers, mit welchem dieser sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für seine Zweitwohnung zur Wehr gesetzt hat, abgelehnt (Az. 10 L 2468/19.TR).

Rundfunkbeiträge für eine Zweitwohnung

VG Trier, Pressemitteilung vom 03.07.2019 zum Beschluss 10 L 2468/19.TR vom 24.06.2019

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat den Eilantrag eines Zweitwohnungsinhabers, mit welchem dieser sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für seine Zweitwohnung zur Wehr gesetzt hat, mit Beschluss vom 24. Juni 2019 abgelehnt.

Der Südwestrundfunk hatte für den Zeitraum Mai 2018 bis April 2019 Rundfunkbeiträge in Höhe von 226,00 Euro inklusive Säumniszuschlägen für die Zweitwohnung des Antragstellers festgesetzt. Für die Hauptwohnung des Antragstellers wurde dieser nicht selbst zur Zahlung der Rundfunkbeiträge herangezogen, sondern ein beim Beitragsservice des Südwestrundfunks als Inhaber dieser Wohnung gemeldeter Dritter. Der Antragsteller hat gegen die Festsetzungsbescheide Widersprüche eingelegt und im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutz begehrt.

Die Richter der 10. Kammer lehnten den Eilantrag ab. Zwar verstoße es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit, für eine Zweitwohnung Beiträge zu verlangen, soweit der Wohnungsinhaber bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrages für seine Hauptwohnung herangezogen werde, denn dieselbe Person dürfe für die Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden. Anderes gelte jedoch im Fall des Antragstellers, da dieser selbst im relevanten Zeitraum weder zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages für seine Hauptwohnung herangezogen worden sei noch hierfür bereits Rundfunkbeiträge gezahlt habe. Insofern müsse er nicht doppelt für denselben Vorteil zahlen. Zudem sei durch die Heranziehung des Dritten für die Hauptwohnung nicht bereits der Vorteil des Antragstellers für seine Zweitwohnung abgegolten. Vielmehr sei der mit den Rundfunkbeiträgen abgegoltene Vorteil personen- und nicht wohnungsbezogen zu verstehen. Hiervon ausgehend sei sowohl für den Antragsteller als auch den als Inhaber der Hauptwohnung Gemeldeten von einem abgeltungspflichtigen Vorteil auszugehen, da vieles dafür spreche, dass es beiden möglich sei, in Haupt- und Zweitwohnung – auch getrennt voneinander – Rundfunk zu empfangen.

Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Powered by WPeMatico

Facebook muss gelöschten Post wieder einstellen

Das OLG Oldenburg hat in einem Eilverfahren Facebook dazu verpflichtet, einen ursprünglich gelöschten Post wieder einzustellen, da das Recht der Meinungsfreiheit sonst in unzulässigem Maße eingeschränkt werde (Az. 13 W 16/19).

Facebook muss gelöschten Post wieder einstellen

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 03.07.2019 zum Urteil 13 W 16/19 vom 01.07.2019

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat in einem Eilverfahren Facebook dazu verpflichtet, einen ursprünglich gelöschten Post wieder einzustellen. Das Recht der Meinungsfreiheit werde sonst in unzulässigem Maße eingeschränkt, so die Richter.

Der klagende Facebook-Nutzer hatte auf seinem Account ein Mitglied des Zentralrats der Muslime kritisiert und es als feige bezeichnet, dass dieser bestimmte Informationen aus dem Netz wieder gelöscht hatte. Hintergrund war, dass das Mitglied des Zentralrats sich negativ über eine Islamkritikerin geäußert hatte.

Facebook löschte die Kritik des Klägers. Die aufgestellten Behauptungen seien unwahr und beleidigend. Es handele sich um „Hassrede“.

Nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz müssen Internetplattformen wie Facebook rechtswidrige Kommentare löschen. „Hassreden“ sollen nicht im Netz stehenbleiben dürfen. Auch nach den Geschäftsbedingungen von Facebook sind „Hassreden“ verboten. Dabei kann es aber manchmal schwierig sein, festzustellen, ob ein Kommentar rechtswidrig ist oder nicht.

Das Landgericht wies den Antrag des Klägers, Facebook zur Wiedereinstellung des Beitrags zu verpflichten, zurück. Dagegen zog der Kläger vor das Oberlandesgericht Oldenburg. Nachdem der Kläger die von ihm behaupteten Tatsachen belegt hatte, hatte er Erfolg. Weder die Darstellung richtiger Tatsachen noch die Bewertung einer Handlung als feige seien rechtswidrig. Die Bewertung stelle eine zulässige Meinungsäußerung dar.

Facebook müsse auch bei der Anwendung seiner Geschäftsbedingungen im Einzelfall abwägen, ob das Persönlichkeitsrecht einer Person mehr Gewicht zukomme als der Schutz der Meinungsfreiheit einer anderen Person. Vorliegend sei die Grenze zur „Hassrede“ noch nicht überschritten. Die Sache sei auch dringlich, sodass im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden werden müsse, so der Senat. Denn anderenfalls laufe der Kläger Gefahr, dass Facebook einen nächsten, ähnlichen Post wiederum löschen und damit dem Kläger die Möglichkeit nehmen würde, seine Meinung frei zu äußern.

Powered by WPeMatico

Widerrufsrecht des Verbrauchers auch bei Online-Matratzenkauf

Der BGH entschied, dass es sich bei einem Kaufvertrag, den ein Verbraucher mit einem Online-Händler über eine Matratze schließt, die ihm mit einer Schutzfolie versiegelt geliefert wird, nicht um einen Vertrag zur Lieferung versiegelter Waren handelt, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene zur Rückgabe ungeeignet sind, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird. Dem Verbraucher steht daher auch dann das Recht zu, seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, wenn er die Schutzfolie entfernt hat (Az. VIII ZR 194/16).

Widerrufsrecht des Verbrauchers auch bei Online-Matratzenkauf

BGH, Pressemitteilung vom 03.07.2019 zum Urteil VIII ZR 194/16 vom 03.07.2019

Sachverhalt und Prozessverlauf

Die Beklagte ist eine Online-Händlerin, die u. a. Matratzen vertreibt. Der Kläger bestellte zu privaten Zwecken über die Website der Beklagten eine Matratze zu einem Kaufpreis von 1.094,52 Euro, die ihm mit einer versiegelten Schutzfolie geliefert wurde.

In der Rechnung der Beklagten vom 26. November 2014 wurde auf dort abgedruckte Allgemeine Geschäftsbedingungen hingewiesen, in denen auch eine „Widerrufsbelehrung für Verbraucher“ enthalten ist. Dort ist u. a. ausgeführt, dass das Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, vorzeitig erlischt, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Nach Erhalt der Matratze entfernte der Kläger die Schutzfolie.

Der Kläger bat die Beklagte mit E-Mail vom 9. Dezember 2014 um die Vereinbarung eines Termins zum Rücktransport, da er die Matratze zurücksenden wolle. Da die Beklagte den erbetenen Rücktransport nicht veranlasste, gab der Kläger den Transport selbst zu Kosten von 95,59 Euro in Auftrag.

Die auf Erstattung des Kaufpreises und der Transportkosten, insgesamt 1.190,11 Euro, nebst Zinsen sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass es sich bei einer Matratze nicht um einen Hygieneartikel im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB handele, sodass der Widerruf auch nach dem Entfernen der Schutzfolie durch den Kläger nicht ausgeschlossen gewesen sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Der u. a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) u. a. die Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgelegt, ob Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie dahin auszulegen ist, dass zu den dort genannten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, auch Waren (wie etwa Matratzen) gehören, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, aber durch geeignete (Reinigungs-)Maßnahmen des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden können (Senatsbeschluss vom 15. November 2017 – VIII ZR 194/16, NJW 2018, 453). Zugleich hat der Senat das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es sich bei einem Kaufvertrag, den ein Verbraucher mit einem Online-Händler über eine Matratze schließt, die ihm mit einer Schutzfolie versiegelt geliefert wird, nicht um einen Vertrag zur Lieferung versiegelter Waren handelt, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene zur Rückgabe ungeeignet sind, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Dem Verbraucher steht daher auch dann das Recht zu, seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gemäß § 312g Abs. 1 BGB zu widerrufen, wenn er die Schutzfolie entfernt hat.

Diese Rechtsprechung folgt im Ergebnis und in der Begründung den Maßstäben, die der Gerichtshof auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 15. November 2017 hin im Urteil vom 27. März 2019 (C-681/17) vorgegeben hat. Denn die deutsche Ausnahmevorschrift des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB geht auf die gleichlautende europarechtliche Vorschrift des Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie zurück, die der deutsche Gesetzgeber vollständig in deutsches Recht umsetzen wollte.

Eine Ausnahme von dem bei Fernabsatzverträgen Verbrauchern grundsätzlich eingeräumten Widerrufsrecht ist vor allem mit Blick auf dessen Sinn und Zweck zu verneinen. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher in der besonderen Situation im Fernabsatzhandel schützen, in der er keine Möglichkeit hat, das Erzeugnis vor Abschluss des Vertrages zu sehen und seine Eigenschaften zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Nachteil soll mit dem Widerrufsrecht ausgeglichen werden, das dem Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit einräumt, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren.

Im Hinblick hierauf greift die Ausnahmeregelung nur dann ein, wenn nach der Entfernung der Versiegelung der Verpackung die darin enthaltene Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist, weil der Unternehmer Maßnahmen, die sie unter Wahrung des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene wieder verkehrsfähig machten, nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ergreifen könnte.

Bei Anlegung dieses Maßstabs fällt eine Matratze, deren Schutzfolie der Verbraucher entfernt hat, nicht unter den Ausnahmetatbestand. Eine Matratze kann im Hinblick auf das Widerrufsrecht mit einem Kleidungsstück gleichgesetzt werden, das ebenfalls mit dem menschlichen Körper direkt in Kontakt kommen kann. Es ist davon auszugehen, dass Unternehmer bezüglich beider Waren in der Lage sind, diese nach Rücksendung mittels einer Behandlung wie einer Reinigung oder einer Desinfektion für eine Wiederverwendung durch einen Dritten und damit für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet zu machen.

Da das Berufungsgericht die Ankündigung der Rücksendung der Matratze und die Bitte um Übernahme der Transportkosten rechtsfehlerfrei als Widerrufserklärung ausgelegt hat, waren die Parteien gemäß § 355 Abs. 1 BGB nicht mehr an ihre auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärungen gebunden mit der Folge, dass die beklagte Online-Händlerin den Kaufpreis und die verauslagten Transportkosten an den Kläger zu erstatten hat. Die Revision der Beklagten hatte daher keinen Erfolg.

Hinweis zur Rechtslage

§ 312g BGB Widerrufsrecht

Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei Verträgen:

[…]

3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

[…]

§ 355 BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf eindeutig hervorgehen. […]

Powered by WPeMatico

Befugnisse im Statusfeststellungsverfahren

DStV-Präsident Elster traf sich zu einem Gespräch mit Abgeordneten der FDP-Bundestagsfraktion. Im Fokus stand u. a. die Frage der Vertretungsbefugnis von Steuerberatern im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Ein weiteres Thema war die notwendige Verschiebung des Fälligkeitsdatums der Sozialversicherungsbeiträge, um Bürokratieentlastung für Unternehmen zu schaffen.

Befugnisse im Statusfeststellungsverfahren

DStV, Mitteilung vom 28.06.2019

Am 27.06.2019 traf sich der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV), WP/StB Harald Elster, mit MdB Johannes Vogel, arbeitsmarkt- und rentenpolitischer Sprecher der FDP, und MdB StB Markus Herbrand, Mitglied im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags für die FDP, zu einem fachlichen Austausch in aktuellen berufspolitischen Fragen. In dem Gespräch zeigten sich viele gemeinsame Sichtweisen.

Klarstellung im Sozialversicherungsrecht gefordert

Im Fokus stand u. a. die Frage der Vertretungsbefugnis von Steuerberatern im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Nach Ansicht des DStV ist mit Blick auf die Beratungswirklichkeit eine gesetzliche Klarstellung zu den sozialversicherungsrechtlichen Kompetenzen der Steuerberater dringend erforderlich, um in diesem Bereich für den Berufsstand und seine Mandanten die nötige Rechtssicherheit zu schaffen.

Elster und Herbrand, der neben seinem Bundestagsmandat eine Steuerberatungskanzlei mit 8 Mitarbeitern führt, waren sich einig: Steuerberater seien regelmäßig im Sozialversicherungsrecht aktiv tätig, dies vor allem im Rahmen von Lohnmandaten. Die Zahl von mehr als 13 Millionen Arbeitnehmern, die monatlich eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung allein mittels DATEV-Software erhalten, verdeutliche die besondere Relevanz, so Elster. Dass Steuerberater dabei typischerweise auch bei der Ermittlung des sozialversicherungsrechtlichen Status beraten, sei heute gelebte Beratungspraxis. Als Hauptakteure im Bereich der Lohnbuchhaltung verfügten nur sie über die entsprechende Sachnähe und Sachkunde. De facto handele es sich bei der Statusfeststellung daher um eine Domäne des steuerberatenden Berufs. Dies zeigten nicht zuletzt die umfangreichen Fortbildungsangebote zahlreicher Anbieter, die sich mit Update-Seminaren im Bereich des Sozialversicherungsrechts speziell an den Berufsstand richten. Die Erfahrungen von Elster und Herbrand belegen: Es entspreche zugleich bereits den berechtigten Erwartungen der Mandanten, die eine kompetente Beratung aus einer Hand und eine schnelle Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status erwarteten. Die gesonderte Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Statusfeststellung erscheine ihnen daher regelmäßig als Bürokratismus, zumal alle relevanten Informationen beim Steuerberater bereits vollumfänglich vorliegen.

Insoweit – so Elster – bleibe der Gesetzgeber insbesondere mit Blick auf die nach Ansicht des DStV unrichtigen Schlussfolgerungen, die das Bundessozialgericht in dieser Frage gezogen habe (BSG vom 05.03.2014, Az. B 12 R 7/12/ R), aufgefordert, im Interesse des Berufsstands und seiner Mandanten eine praxisgerechte gesetzliche Lösung zu schaffen. Ermutigend seien dabei etwa die Erfahrungen aus Österreich. Das dortige Wirtschaftstreuhandberufsgesetz aus dem Jahr 2017 lege die sozialversicherungsrechtlichen Kompetenzen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in klarer Weise fest und könne damit auch in Deutschland als Vorbild dienen.

Elster, Herbrand und Vogel teilten die Ansicht, dass es in diesem Bereich dringenden Handlungsbedarf gebe. Der Gesetzgeber müsse die Unklarheiten in der Praxis zügig gesetzlich klären. Die Gesprächsteilnehmer verständigten sich darauf, das Thema weiter voranzubringen.

Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge zurückdrehen

Seit Beginn 2006 belastet insbesondere kleine und mittlere Kanzleien ein weiteres Thema aus dem Lohnbereich mit unnötiger Bürokratie: Die damalige Vorverlagerung der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge. Seitdem sind Unternehmen verpflichtet, die Beiträge am drittletzten Bankarbeitstag des Monats zu melden. Durch die Fälligkeit im laufenden Monat können die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr auf Basis der gezahlten Entgelte ermittelt werden. Dies führt in der Praxis regelmäßig zu doppelten Prüfungen, Schätzungen und korrigierten Meldungen. Seit Jahren fordert der DStV, die vor 2006 geltende Rechtslage wiederherzustellen (vgl. u. a. DStV-Stellungnahme S 06/16 ). Elster adressierte diese Problematik gleichfalls im Gespräch mit MdB Vogel.

Die FDP-Bundestagsfraktion habe die Bürokratiekosten bereits auf die Tagesordnung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags gerufen, so Vogel. Das Anliegen der Praxis hätten die Freien Demokraten in dem Antrag „Bürokratieentlastung für Unternehmen schaffen – Fälligkeitsdatum der Sozialversicherungsbeiträge verschieben“ ( BT-Drs. 19/1838 ) aufgegriffen. Die Bundesregierung sei darin u. a. dazu aufgerufen worden, das Fälligkeitsdatum der Sozialversicherungsbeiträge auf den drittletzten Werktag des Folgemonats zu verschieben. Die politische Willensbildung in dem Ausschuss für Arbeit und Soziales sei noch nicht abgeschlossen. Vogel bekräftigte, dass die FDP ihre Forderungen weiterhin nachdrücklich vertreten werde.

Powered by WPeMatico

Krankenversicherung der Rentner für Beamtengattin?

Auch unter Anrechnung von Kindererziehungszeiten kann eine privat krankenversicherte Beamtengattin nicht in die KVdR wechseln. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 5 KR 658/18).

Krankenversicherung der Rentner für Beamtengattin?

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 02.07.2019 zum Urteil L 5 KR 658/18 vom 09.05.2019

Auch unter Anrechnung von Kindererziehungszeiten kann eine privat krankenversicherte Beamtengattin nicht in die KVdR wechseln. Dieses hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 09.05.2019 bestätigt (Az. L 5 KR 658/18).

Die Klägerin erzog sechs Kinder. In der Zeit von 1990 bis 2000 war sie aufgrund ihrer Berufstätigkeit bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versichert. Seit 2001 verfügt sie über ihren Ehemann, einen zwischenzeitlich pensionierten Beamten, über einen Beihilfeanspruch i. H. v. 70 %. Im Umfang der restlichen 30 % unterhält sie eine private Krankenversicherung. Seit 2008 bezieht die Klägerin Altersrente. Nach der Neuregelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zum 01.08.2017 beantragte sie die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR), was die Beklagte ablehnte.

Auch das LSG hat nun festgestellt, dass die Klägerin nicht von der Gesetzesänderung profitiere. Zwar seien danach für die Erziehung pro Kind drei Jahre auf die für die Aufnahme in die KVdR erforderliche Mitgliedszeit anzurechnen. Allerdings schließe § 6 Abs. 3a SGB V eine Mitgliedschaft aus, denn die Klägerin sei am 01.08.2017 bereits älter als 55 Jahre und in den letzten fünf Jahren zuvor nicht gesetzlich versichert gewesen. Zudem werde ihr die Versicherungsfreiheit ihres Ehemannes zugerechnet.

Die Neuerung hinsichtlich der Erziehungszeiten ändere nichts am Ziel der Ausschlussregelung, die Beitragszahler vor einer unzumutbaren Belastung infolge eines Wechsels zwischen den Versicherungssystemen der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung zu schützen. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn derjenige versicherungsfrei sein solle, der der Sphäre der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sei und gerade nicht über einen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung verfüge, wie dies bei Ehegatten von Beamten (bzw. Pensionären) der Fall sei. Die Ausdehnung der Versicherungsfreiheit auf diese sei auch nicht gleichheitswidrig. Da es sich bei der Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung um einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang handele, könne der Gesetzgeber den Kreis der Pflichtversicherten so abgrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich sei.

Powered by WPeMatico

Berufsgenossenschaft muss Blasenkrebs eines Kfz-Mechanikers als Berufskrankheit anerkennen

Berufskrankheiten sind – ebenso wie Arbeitsunfälle – Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Hierzu zählt nach der BK Nr. 1301 auch ein Blasentumor durch aromatische Amine wie dem o-Toluidin. Diesem Gefahrstoff war ein Kfz-Mechaniker insbesondere vor dem Verbot bleihaltiger Ottokraftstoffe wegen der darin enthaltenen Azo-Farbstoffe in relevantem Umfang ausgesetzt. So entschied das LSG Hessen (Az. L 3 U 48/13).

Berufsgenossenschaft muss Blasenkrebs eines Kfz-Mechanikers als Berufskrankheit anerkennen

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 02.07.2019 zum Urteil L 3 U 48/13 vom 02.04.2019

Die Exposition gegenüber dem aromatischen Amin-o-Toluidin in Benzin und Motoröl ist ursächlich für die Erkrankung.

Berufskrankheiten sind – ebenso wie Arbeitsunfälle – Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Hierzu zählt nach der BK Nr. 1301 auch ein Blasentumor durch aromatische Amine wie dem o-Toluidin. Diesem Gefahrstoff war ein Kfz-Mechaniker insbesondere vor dem Verbot bleihaltiger Ottokraftstoffe wegen der darin enthaltenen Azo-Farbstoffe in relevantem Umfang ausgesetzt. Dies entschied der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 02.07.2019 veröffentlichten Urteil.

Kfz-Mechaniker erkrankt an Harnblasenkrebs

Ein 1961 geborener Mann aus dem Hochtaunus-Kreis absolvierte ab 1977 eine Kfz-Mechaniker-Ausbildung und arbeitete anschließend als Kundendienstberater und Kfz-Mechaniker, später auch als Werkstattmeister. Im Alter von 38 Jahren wurde bei ihm ein Blasentumor diagnostiziert.

Der Präventionsdienst stellte fest, dass in den Jahren 1964 bis 1994 in Ottokraftstoffen (Normal und Super) Bleiverbindungen eingesetzt wurden, die regelmäßig zur Kennzeichnung den Farbstoff Sudan Rot enthielten. Hierbei handelt es sich um einen Azofarbstoff, aus welchem das aromatische Amin o-Toluidin freigesetzt werden kann.

Die Berufsgenossenschaft lehnte jedoch eine Anerkennung als Berufskrankheit wegen einer zu geringen Exposition ab. Ein Sachverständigengutachten habe ergeben, dass bei Kfz-Mechanikern keine Risikoverdopplung vorläge. Im gerichtlichen Verfahren wurde u.a. ein toxikologisches Gutachten eingeholt, wonach die Exposition des Kfz-Mechanikers gegenüber kanzerogenen Aminen mit hoher Wahrscheinlichkeit den Harnblasenkrebs verursacht habe.

Ausreichend große Exposition gegenüber o-Toluidin – eine Risikoverdoppelung ist nicht Voraussetzung

Das Hessische Landessozialgericht verurteilte – unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung des Senats zur BK Nr. 1301 – die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung einer Berufskrankheit. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass der Gefahrstoff o-Toluidin den Blasenkrebs des Kfz-Mechanikers verursacht habe.

Der Gefahrstoff o-Toluidin gehöre zu den Stoffen, denen im Hinblick auf ihr kanzerogenes Potenzial die größte Bedeutung zugemessen werde. Nach Abschnitt III der MAK-Werte-Liste sei dieses Amin in die Kategorie 1 und damit als ein gesichert beim Menschen krebserzeugender Arbeitsstoff eingestuft. Dieser Gefahrstoff sei nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis daher generell geeignet, beim Menschen bösartige Neubildungen der Harnwege im Sinne der BK Nr. 1301 zu verursachen.

Auch wenn der Umfang der Gefahrstoff-Exposition des Kfz-Mechanikers nicht mehr genau festzustellen sei, sei in diesem Fall nicht von einer nur geringen Menge auszugehen. Insbesondere für die ersten Jahre der Tätigkeit des Kfz-Mechanikers sei von einer vergleichsweisen höheren Einwirkung auszugehen. Hierbei sei neben dem Kontakt zu Kraftstoffen auch die Exposition gegenüber Motorenöl wegen des besonders hohen Anteils an dem Farbstoff Sudan Rot zu berücksichtigen.

Ferner habe der Verordnungsgeber keinen Schwellenwert festgeschrieben und damit den Gefahrstoff auch niedrigschwellig als gefährlich eingestuft. Auch in der Wissenschaft gebe es keinen Konsens über eine Forderung nach einer Mindest- oder Schwellendosis. Entgegen der Auffassung der Berufsgenossenschaft sei daher eine Risikoverdoppelung nicht Voraussetzung für die Anerkennung der BK Nr. 1301.

Zudem erfülle der Kfz-Mechaniker auch weitere Kriterien, die für einen Zusammenhang der Krebserkrankung und der beruflichen Exposition gegenüber relevanten Gefahrstoffen sprechen würden. So sei er bereits im Alter von 38 Jahren erkrankt, während das mittlere Erkrankungsalter bei Männern 70 Jahre betrage. Auch entspreche die Latenzzeit von 22 Jahren der für beruflich bedingte Harnblasenkarzinome. Außerberufliche Ursachen seien ferner nicht festzustellen. Insbesondere habe der Kfz-Mechaniker nicht geraucht. Tabakkonsum – das wichtigste Risiko für Harnblasenkrebs – scheide damit als Ursache aus.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

§ 9 SGB VII

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die

Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; (…)

§ 1 Berufskrankheiten Verordnung (BKV)

Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten (…).

Anlage 1 zur BKV

Nr. 1301: Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine

MAK Werte

Die MAK-Werte der Deutschen Forschungsgesellschaft sind die maximalen Arbeitsplatz-Konzentrationen, die angeben, welche maximal zulässige Menge eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz langfristig keinen Gesundheitsschaden verursacht. Arbeitsstoffe, die sich beim Menschen als krebserzeugend erwiesen haben, werden in die Kategorie 1 eingestuft und erhalten keinen MAK-Wert.

Kategorie 1

Stoffe, die beim Menschen Krebs erzeugen und bei denen davon auszugehen ist, dass sie einen nennenswerten Beitrag zum Krebsrisiko leisten. Epidemiologische Untersuchungen geben hinreichende Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen einer Exposition bei Menschen und dem Auftreten von Krebs. Andernfalls können epidemiologische Daten durch Informationen zum Wirkungsmechanismus beim Menschen gestützt werden.

Powered by WPeMatico

Kein Beihilfeanspruch für Fahrtkosten zu ambulanten Maßnahmen

Beamte des Landes Rheinland-Pfalz haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Beihilfe für Fahrten zu ambulanten Behandlungen. So entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 1067/18).

Kein Beihilfeanspruch für Fahrtkosten zu ambulanten Maßnahmen

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 02.07.2019 zum Urteil 5 K 1067/18 vom 14.06.2019

Beamte des Landes Rheinland-Pfalz haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Beihilfe für Fahrten zu ambulanten Behandlungen. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.

Der Kläger, ein Landesbeamter, hatte sich Ende des Jahres 2017 im Anschluss an eine Hüftoperation mit stationärem Krankenhausaufenthalt einer ambulanten physiotherapeutischen Behandlung unterzogen. Die Fahrten von seinem Wohn- zum Behandlungsort legte er mit einem Taxi zurück. Zuvor war ihm die medizinische Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Taxis ärztlich bescheinigt worden. Durch die Fahrten entstanden Kosten in einer Gesamthöhe von 1.743,04 Euro, deren hälftige Erstattung der Kläger beim Beklagten beantragte. Der Beklagte lehnte den Beihilfeantrag größtenteils ab. Fahrten zu ambulanten Maßnahmen seien nach der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung – BVO – grundsätzlich nicht erstattungsfähig, insbesondere handele sich nicht um eine nachstationäre Behandlung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BVO. Zugunsten des Klägers gehe man jedoch von einer Anschlussheilbehandlung aus, sodass die Fahrtkosten gemäß § 48 BVO bis zu einer Gesamthöhe von 200 Euro berücksichtigungsfähig seien. Hiervon ausgehend wurden dem Kläger 100 Euro gezahlt.

Mit dieser Lösung war der Kläger nicht einverstanden, erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und brachte zur Begründung insbesondere vor, er habe sehr wohl eine nachstationäre Behandlung wahrgenommen. Die hierfür entstandenen Fahrtkosten seien gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 BVO in voller Höhe beihilfefähig. Die Einstufung der Physiotherapie als nachstationäre Behandlung sei offensichtlich. Immerhin habe sie in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner stationären Hüftoperation gestanden. Im Übrigen habe er Kosten für das Land erspart, indem er eine ambulante anstelle einer stationären Behandlung gewählt habe. Es könne nicht sein, dass er nun dafür abgestraft werde.

Die Koblenzer Verwaltungsrichter wiesen die Klage des Beamten ab. Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten lasse sich den Vorschriften der Beihilfenverordnung nicht entnehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers stelle die von ihm wahrgenommene ambulante Physiotherapie insbesondere keine nachstationäre Behandlung dar. Damit meine der Verordnungsgeber ersichtlich nur solche Behandlungen, die im Anschluss an eine vollstationäre Unterbringung ebenfalls im Krankenhaus durchgeführt würden. Dies folge bereits aus Wortlaut und Systematik des insoweit einschlägigen § 30 Abs. 1 Nr. 1 BVO. Dort sei von „stationären Krankenbehandlungen, einschließlich einer vor- und nachstationären Behandlung“ die Rede. Dies zeige, dass nachstationäre Behandlungen dem Oberbegriff der stationären Krankenbehandlungen unterfielen. Dieses Verständnis entspreche auch der sonstigen Systematik der Beihilfenverordnung, die stets zwischen ambulanten und stationären Leistungen unterscheide. Ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht trete durch die grundsätzliche Nichtgewährung von Beihilfe für Fahrtkosten zu ambulanten Maßnahmen nicht ein. Der Beklagte habe keine Verpflichtung, Beihilfe in bestimmter Höhe zu gewähren und sei insbesondere nicht zu einer lückenlosen Erstattung jeglicher Aufwendungen verpflichtet.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Powered by WPeMatico

Beschwerden des App-basierten On-Demand-Ride-Sharing-Dienstes MOIA und der Hansestadt Hamburg erfolgreich

Das OVG Hamburg entschied, dass der Betreiber des App-basierten Sammeltaxi-Dienstes MOIA in Hamburg vorläufig seine Fahrzeugflotte wie geplant auf bis zu 1.000 Fahrzeuge aufstocken darf (Az. 3 Bs 113/19).

Beschwerden des App-basierten On-Demand-Ride-Sharing-Dienstes MOIA und der Hansestadt Hamburg erfolgreich

OVG Hamburg, Pressemitteilung vom 02.07.2019 zum Beschluss 3 Bs 113/19 vom 01.07.2019

Auf die Beschwerden von MOIA und der Freien und Hansestadt Hamburg hat das Oberverwaltungsgericht mit am 2. Juli 2019 zugestelltem Beschluss (Az. 3 Bs 113/19) den Eilantrag eines Taxenunternehmers abgelehnt, mit dem sich dieser gegen die MOIA erteilte Genehmigung für den Einsatz von bis zu 1.000 Fahrzeugen im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022 auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gewendet hat. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit den erstinstanzlich hierzu ergangenen Beschluss vom 24. April 2019 geändert, wonach MOIA bis zu einer Entscheidung im Klagverfahren nur noch 200 Fahrzeuge einsetzen durfte (vgl. Pressemitteilung vom 24. April 2019 ).

Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die MOIA zu Erprobungszwecken erteilte Genehmigung den Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzen kann. Weder die für die Genehmigung eines Erprobungsverkehrs maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 PBefG noch die Grundrechte vermitteln dem Antragsteller eine Rechtsposition, die ihn in die Lage versetzt, gegen die einem Dritten erteilte Erprobungsgenehmigung gerichtlich vorzugehen. Bei der behördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Erprobungsgenehmigung sind zwar die öffentlichen Verkehrsinteressen zu berücksichtigen. Der Antragsteller kann als Taxenunternehmer aber nicht quasi als Sachwalter öffentlicher Verkehrsinteressen gerichtlichen Rechtsschutz zur Überprüfung der Erprobungsgenehmigung beanspruchen.

Das persönliche Interesse des Antragstellers auf Schutz vor Konkurrenz und die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit vermitteln dem Antragsteller keine Befugnis, gerichtlich gegen eine Erprobungsgenehmigung vorzugehen. Die Berufsfreiheit gewährt grundsätzlich keinen Schutz vor Konkurrenz; die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise anderes gelten kann, liegen hier nicht vor. Auch hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass sich seine wirtschaftliche Position seit Markteintritt von MOIA unzumutbar verschlechtert habe oder durch den Markteintritt in Zukunft unzumutbar verschlechtern werde.

Der Beschluss ist unanfechtbar; damit ist das Eilverfahren abgeschlossen. Beim Verwaltungsgericht Hamburg ist weiterhin die Klage des Antragstellers (Az. 5 K 4390/18) gegen die MOIA erteilte Genehmigung anhängig, über die noch nicht entschieden wurde.

Powered by WPeMatico

Arbeitgeber müssen auf den drohenden Verfall von Urlaub aus vergangenen Jahren hinweisen

Lt. LAG Köln erlischt der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Diese Initiativlast des Arbeitgebers bezieht sich nicht nur auf das laufende Kalenderjahr, sondern auch auf den Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren (Az. 4 Sa 242/18).

Arbeitgeber müssen auf den drohenden Verfall von Urlaub aus vergangenen Jahren hinweisen

LAG Köln, Pressemitteilung vom 01.07.2019 zum Urteil 4 Sa 242/18 vom 09.04.2019

Nach einem nunmehr veröffentlichten Urteil der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln erlischt der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Diese Initiativlast des Arbeitgebers bezieht sich nicht nur auf das laufende Kalenderjahr, sondern auch auf den Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.03.2017 als Bote bei dem beklagten Apotheker beschäftigt. Bezüglich der Urlaubsansprüche des Klägers trafen die Parteien im Arbeitsvertrag eine Regelung, wonach der Kläger seinen Jahresurlaub auf eigenen Wunsch in Form einer wöchentlichen Arbeitszeitverkürzung nimmt. Statt der bezahlten 30 Stunden/Woche arbeitete der Kläger nur 27,5 Stunden/Woche. Die Gewährung darüber hinausgehenden Urlaubs hat der Kläger während des Arbeitsverhältnisses nicht verlangt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrte der Kläger einen finanziellen Ausgleich für in den Jahren 2014, 2015 und 2016 nicht gewährten Urlaub.

In erster Instanz hatte der Kläger mit seiner Klage im Hinblick auf Urlaub aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 keinen Erfolg. Die Berufung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht Köln war im Wesentlichen erfolgreich.

Nach der Bewertung des Landesarbeitsgerichts sind die Urlaubsansprüche des Klägers nicht durch den geringeren Arbeitszeitumfang erfüllt worden. Die wöchentliche Arbeitszeitverkürzung stelle keinen Erholungsurlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes dar.

Die Urlaubsansprüche des Klägers seien auch nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Unter Berücksichtigung des europäischen Rechts verfalle der Urlaub eines Arbeitnehmers in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor konkret aufgefordert habe, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen habe, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlösche. Entsprechende Vorgaben hatte am 06.11.2018 der Gerichtshof der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen C-684/16 gemacht. Dem Arbeitgeber obliege die Initiativlast, im laufenden Kalenderjahr den Arbeitnehmer konkret aufzufordern, den Urlaub zu nehmen. Diese Obliegenheit des Arbeitgebers bezieht sich nach Auffassung der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.

§ 7 Abs. 3 BUrlG lautet auszugsweise:

Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.

Powered by WPeMatico