Berücksichtigung einer Adipositas bei der Zuerkennung des Merkzeichens „G“

Erhebliches Übergewicht kann als Faktor bei der Beurteilung des Grades der Behinderung Berücksichtigung finden. Der Adipositas II. Grades des Klägers sei aber bei nur leichtgradigen orthopädisch bedingten Bewegungseinschränkungen keine derart verstärkende Wirkung der Beeinträchtigung des Gehvermögens beizumessen, die die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ rechtfertige, entschied das SG Karlsruhe (Az. S 17 SB 3955/16).

Schwerbehindertenrecht

Berücksichtigung einer Adipositas bei der Zuerkennung des Merkzeichens „G“

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 23.07.2019 zum Urteil S 17 SB 3955/16 vom 20.11.2018 (nrkr)

Der Kläger begehrt die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr). Er leide an Rückenschmerzen, Funktionsstörungen beider Füße und chronisch-venöser Insuffizienz, wodurch seine Gehfähigkeit massiv eingeschränkt sei. Erschwerend trete sein Übergewicht hinzu. Der Beklagte lehnte seinen Antrag ab. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ seien nicht erfüllt, da keine der in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung – Versorgungsmedizinische Grundsätze (VG) – genannte Fallgruppe bzw. diesen vergleichbare Behinderungen vorlägen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Anhörung der behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen sowie Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie Dr. Lucas. Seiner Einschätzung nach werde die Gehfähigkeit beeinflusst durch die Behinderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der unteren Extremitäten, wobei sich auch die Adipositas ungünstig auswirke.

Die Klage vor der 17. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg:

Zwar sei die Gehfähigkeit des Klägers beeinträchtigt, die Beeinträchtigung erreiche jedoch noch nicht ein solches Maß, dass er wegen seiner Gesundheitsstörungen gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht mehr in der Lage wäre, ohne erhebliche Schwierigkeiten oder ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Die Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule seien zusammenfassend nicht mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 zu bewerten nach Vorgabe der VG in Teil D, Nr. 1 d Satz 1. Auch besondere sich auf das Gehvermögen auswirkende Behinderungen der unteren Gliedmaße mit einem GdB von 40 nach den VG, Teil D, Nr. 1 d Satz 2 lägen nicht vor. Erhebliches Übergewicht könne zwar grundsätzlich als Faktor bei der Beurteilung Berücksichtigung finden, der Adipositas II. Grades des Klägers sei aber bei nur leichtgradigen orthopädisch bedingten Bewegungseinschränkungen keine derart verstärkende Wirkung der Beeinträchtigung des Gehvermögens beizumessen, die die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ rechtfertigt.

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Keine Künstlersozialabgabe für das Projekt „Schaltschränke“ im Münsteraner Bahnhofsviertel

Die Eigentümer und Geschäftsinhaber des Bahnhofsviertels in Münster müssen keine Abgabe an die Künstlersozialversicherung für das von ihnen in Auftrag gegebene Projekt „Schaltschränke“ entrichten. Das hat das SG Münster entschieden (Az. S 14 BA 32/18).

Sozialversicherungsrecht

Keine Künstlersozialabgabe für das Projekt „Schaltschränke“ im Münsteraner Bahnhofsviertel

SG Münster, Pressemitteilung vom 13.08.2019 zum Urteil S 14 BA 32/18 vom 11.07.2019 (rkr)

Die Eigentümer und Geschäftsinhaber des Bahnhofsviertels in Münster müssen keine Abgabe an die Künstlersozialversicherung für das von ihnen in Auftrag gegebene Projekt „Schaltschränke“ entrichten. Das hat das Sozialgericht Münster entschieden (Urteil vom 11.07.2019, Az. S 14 BA 32/18).Im vorliegenden Fall hatte der als Verein organisierte Zusammenschluss von Eigentümern und Geschäftsinhabern des Münsteraner Bahnhofsviertels einen Frankfurter Kunstprofessor damit beauftragt, die im Bahnhofsviertel stehenden Schaltschränke/-kästen künstlerisch zu gestalten. Das Projekt realisierte sich in den Jahren 2012 bis 2014 dergestalt, dass an den Schaltschränken Rohre und Lampen angebracht und die Schränke farbig bemalt wurden. Ausgehend von den Gesamtkosten i. H. v. rund 500.000 Euro verlangte die Deutsche Rentenversicherung nach einer im Jahr 2017 durchgeführten Betriebsprüfung des Vereins die Zahlung von rund 18.000 Euro an die Künstlersozialversicherung, da der Verein Kunst verwerte und damit Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit betreibe. Das Sozialgericht Münster gab der hiergegen gerichteten Klage des Vereins statt. Der Verein vergebe nur gelegentlich Aufträge an Künstler und sei kein professioneller Kunstvermarkter. Durch das Projekt „Schaltschränke“ sei der Verein nicht werbend für sich oder seine Mitglieder tätig geworden. So fehlten etwa Hinweisschilder oder Stifter-Tafeln an den Objekten. Als mittelbare Werbung scheide auch die – damals nicht nur positive – Medienberichterstattung aus.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Münster ist noch nicht rechtskräftig.

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Polizeipräsidium Karlsruhe: Wahl zur Beauftragten für Chancengleichheit ungültig

Das VG Karlsruhe hatte sich mit der Wahlanfechtung einer ausgeschlossenen Kandidatin für die Wahlen zur Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin am Polizeipräsidium Karlsruhe zu befassen und hat die im Juni 2018 durchgeführten Wahlen für ungültig erklärt (Az. 13 K 6294/18).

Öffentliches Recht

Polizeipräsidium Karlsruhe: Wahl zur Beauftragten für Chancengleichheit ungültig

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 13.08.2019 zum Urteil 13 K 6294/18 (nrkr)

Die Wahlanfechtung einer ausgeschlossenen Kandidatin für die Wahlen zur Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin am Polizeipräsidium Karlsruhe war erfolgreich. Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die im Juni 2018 durchgeführte Wahlen für ungültig erklärt, sodass diese wiederholt werden müssen.

Die Klägerin war Kandidatin, wurde vom Wahlvorstand aber von der Wahl ausgeschlossen, nachdem die Gewerkschaft, in der sie Mitglied ist, für sie geworben hatte, und sie ein Vorstellungsschreiben, das mit dem Logo der Gewerkschaft versehen war, über einen der Gewerkschaft zugänglichen Account versandt hatte.

Nach Auffassung der 13. Kammer verstieß der Ausschluss gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit, weil der Wahlvorstand hierzu nicht ermächtigt gewesen und der Eingriff in das passive Wahlrecht der Klägerin auch nicht gerechtfertigt sei. Der Landesgesetzgeber habe den Wahlvorstand nicht dazu ermächtigt, eine Bewerberin trotz Vorliegens der Wählbarkeitsvoraussetzungen von der Wahl auszuschließen. Er habe insbesondere nicht das Recht, Wahlrechtsverstöße während des Wahlkampfs zu sanktionieren. Es liege auch kein Grund vor, der einen Ausschluss der Klägerin hätte rechtfertigen können. Bewerberinnen um das Amt der Beauftragten für Chancengleichheit bzw. ihrer Stellvertreterin hätten ein Recht auf Wahlwerbung mit einer eigenen Schwerpunktsetzung. Es handle sich zwar um eine persönlichkeitsbezogene Wahl, bei der die Gewerkschaften weder ein Vorschlagsrecht hätten noch gewerkschaftliche Ziele beworben werden dürften. Ein bloßer Hinweis auf die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft bzw. deren Erkennbarkeit sei aber – auch als Hervorhebung eines möglichen Alleinstellungsmerkmals – erlaubt. Darüber gingen die Wahlempfehlung der Gewerkschaft und die Nutzung des der Gewerkschaft zugänglichen Accounts für die Kandidatenvorstellung nicht hinaus. Insbesondere nehme der eigentliche Vorstellungstext keinen Bezug auf die Mitgliedschaft und die programmatischen Ziele der Gewerkschaft, sondern sei rein personen- und aufgabenbezogen. Auch die Empfehlung des Bezirksgruppenvorsitzenden enthalte keine gewerkschaftspolitische Werbung, sondern beschränke sich auf die Hervorhebung positiver Charaktereigenschaften der Klägerin sowie ihres Einsatzes für die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde die Berufung zugelassen, die von den Beteiligten innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim eingelegt werden kann (Az. 13 K 6294/18).

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Trennungsunterhalt auch ohne früheres Zusammenleben

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt weder voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammen gelebt haben, noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 4 UF 123/19).

Trennungsunterhalt auch ohne früheres Zusammenleben

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 13.08.2019 zum Beschluss 4 UF 123/19 vom 12.07.2019

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt weder voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammen gelebt haben, noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist.Mit dieser Begründung sprach das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) der getrennt lebenden Ehefrau Trennungsunterhalt zu.

Die Antragstellerin verlangt nach dem Scheitern ihrer Ehe Trennungsunterhalt. Sie heiratete den Antragsgegner im August 2017. Die Ehe war von den Eltern der Beteiligten, die einen indischen kulturellen Hintergrund haben, arrangiert worden. Zum Zeitpunkt der Heirat lebte die Antragstellerin im Haushalt ihrer Eltern in Deutschland und arbeitete bei einer Bank. Der Antragsgegner arbeitete in Paris als Wertpapierhändler. Nach der Eheschließung fanden an den Wochenenden regelmäßige gemeinsame Übernachtungen ohne sexuelle Kontakte statt. Es war geplant, dass die Antragsgegnerin sich nach Paris versetzen lässt und die Ehepartner dort gemeinsam leben. Die Eheleute verfügten nicht über ein gemeinsames Konto und verbrauchten ihre Einkünfte jeweils für sich selbst.

Nach einer Aussprache im August 2018 trennten sich die Parteien. Das Scheidungsverfahren ist noch anhängig. Die Antragstellerin begehrt nun Trennungsunterhalt, da der Antragsgegner mehr verdient habe als sie. Sie hätten „ein ganz normales Eheleben“ geführt.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Der Antragstellerin stehe Trennungsunterhalt zu. „Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt weder voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben, noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirkung der Lebensgemeinschaft gekommen ist“, betonte das OLG. Eine nur formell bestehende Ehe mit modifizierten bzw. verminderten als den gesetzlichen Rechten gebe es nicht. Der Unterhaltsanspruch während bestehender Ehe setze auch nicht voraus, dass die Beteiligten sich eine Zeit lang wirtschaftlich aufeinander eingestellt hätten. Da der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes nicht durch eine Vereinbarung beschränkt werden dürfe, könne er auch nicht durch ein Verhalten der Beteiligten für die Zukunft eingeschränkt werden.

Der Anspruch sei auch nicht verwirkt. Der Verwirkungsgrund der kurzen Ehedauer gelte für den Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht. Darüber hinaus liege hier auch keine nur kurze Ehedauer vor, da die Ehe bis zur Scheidung fortdauere. Dass die Eheleute vereinbart hätten, nach der Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen, so dass aus diesen Gründen Verwirkung im Raum stehe, könne hier ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Parteien hätten vielmehr geplant, dass die Antragstellerin sich nach Paris versetzen lässt, um ein gemeinsames Leben zu führen.

Gegen den Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof im Hinblick auf eine abweichende Entscheidung des OLG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2001 – 2 UF 17/00 zugelassen worden.

Erläuterungen

§ 1361 BGB Unterhalt bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § BGB § 1610a. 2Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2)…

(3) Die Vorschrift des § BGB § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) …

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Teil-Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen VW und Porsche – Gericht nicht zuständig

Im Kapitalanleger-Musterverfahren der Deka Investment GmbH gegen die Volkswagen AG und die Porsche Automobil Holding SE entschied das OLG Braunschweig, dass für Schadensersatzansprüche wegen Informationspflichtverletzungen der Volkswagen AG ausschließlich das LG Braunschweig zuständig ist. Für Ansprüche wegen Informationspflichtverletzungen der Porsche SE sei ausschließlich das LG Stuttgart zuständig.

Teil-Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen VW und Porsche – Gericht nicht zuständig

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 12.08.2019

Im Kapitalanleger-Musterverfahren der Deka Investment GmbH gegen die Volkswagen AG und die Porsche Automobil Holding SE hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 12.08.2019 entschieden, dass für Schadensersatzansprüche wegen Informationspflichtverletzungen der Volkswagen AG ausschließlich das Landgericht Braunschweig zuständig ist. Für Ansprüche wegen Informationspflichtverletzungen der Porsche SE ist hingegen das Landgericht Stuttgart ausschließlich zuständig.

Mit dem Teil-Musterentscheid vom 12.08.2019 hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig damit die Frage geklärt, an welchem Landgericht die Anleger ihre Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal geltend machen müssen. Insbesondere ging es darum, ob die gesetzlichen Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit es zulassen, sämtliche Klageverfahren wegen Schäden von Anlegern bei einem Ausgangsgericht – entweder dem Landgericht Braunschweig oder dem Landgericht Stuttgart – zu bündeln. Dies hat der Senat mit heutiger Entscheidung verneint.

Der Senat leitet seine Entscheidung aus dem Sinn und Zweck sowie der Gesetzesbegründung der hier anwendbaren Zuständigkeitsvorschrift her. Der Gesetzgeber habe eine ausschließliche Zuständigkeit bei Klagen gegen inländische Emittenten schaffen wollen, mit denen Schadensersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht würden. Dem habe die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde gelegen, dass zur Feststellung von fehlerhaften oder irreführenden Kapitalmarktinformationen stets auf Unternehmensdaten und die verlautbarten Ad-hoc-Mitteilungen am Sitz des Unternehmens zurückgegriffen werden müsse. Der Gesetzgeber habe bei der Konzentration der Zuständigkeit auf den Sitz des betroffenen Emittenten den Ort der Sach- und Beweisnähe vor Augen gehabt. Dies korrespondiere auch mit dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitskonzentration. Die gesetzliche Regelung solle verhindern, dass die Zuständigkeit für die Beurteilung einer bestimmten öffentlichen Kapitalmarktinformation aufgrund verschiedener Gerichtsstände zersplittert werde. Dieses gesetzgeberische Ziel werde erreicht, wenn jeweils das Gericht am Sitz des Emittenten ausschließlich zuständig sei, dem eine Verletzung seiner Informationspflichten vorgeworfen werde.

Eine weitergehende Konzentration aller Ausgangsverfahren wegen Schadensersatzansprüchen aufgrund des sog. Dieselskandals lasse die hier anwendbare gesetzliche Regelung des § 32b der Zivilprozessordnung (ZPO) hingegen nicht zu. Daraus ergebe sich in der Konsequenz, dass das Landgericht Braunschweig für Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG und das Landgericht Stuttgart für Schadensersatzansprüche gegen die Porsche SE ausschließlich zuständig sei.

Gegen den Teil-Musterentscheid kann Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde würde die Fortsetzung des Verfahrens nicht hindern.

Auszug aus der Zivilprozessordnung

§ 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen

(1) Für Klagen, in denen

1. ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,

2. ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder

3. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,

geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

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Ein Mietwagen ist kein „Werkswagen“ – ein als Mietwagen genutzter Pkw darf beim Verkauf nicht als „Werkswagen“ deklariert werden

Wenn ein Gebrauchtwagenhändler unter dem Begriff „Werkswagen“ auch Fahrzeuge anbietet, die vom Fahrzeughersteller einem Mietwagenunternehmen zur Verfügung gestellt wurden, muss er den Käufer hierüber aufklären. Geschieht dies nicht, kann der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Dies entschied das OLG Koblenz (Az. 6 U 80/19).

Zivilrecht

Ein Mietwagen ist kein „Werkswagen“ – ein als Mietwagen genutzter Pkw darf beim Verkauf nicht als „Werkswagen“ deklariert werden

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 12.08.2019 zum Urteil 6 U 80/19 vom 25.07.2019 (nrkr)

Unter den Begriff „Werkswagen“ fallen nur Fahrzeuge eines Automobilherstellers, die entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wiederverkauft werden. Bietet ein Gebrauchtwagenhändler hingegen unter dem Begriff „Werkswagen“ auch Fahrzeuge an, die vom Fahrzeughersteller einem Mietwagenunternehmen zur Verfügung gestellt wurden, muss er den Käufer hierüber aufklären. Geschieht dies nicht, kann der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Dies hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 25. Juli 2019, Az. 6 U 80/19) und damit ein Urteil des Landgerichts Mainz abgeändert.

Der Beklagte handelt gewerblich mit Kraftfahrzeugen. Im Rahmen dieser Tätigkeit kaufte er Gebrauchtwagen, die zuvor von einer internationalen Autovermietung als Mietwagen genutzt worden waren. Ein solches Auto kauften die Kläger bei dem Beklagten, wobei das Fahrzeug im Kaufvertrag ausdrücklich als „Werkswagen“ der betreffenden Fahrzeugherstellerin bezeichnet wurde. Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages erhielten die Kläger von dem Beklagten die Fahrzeugpapiere, in denen das international tätige Mietwagenunternehmen als vorherige Halterin ausgewiesen ist. Hierauf ließen die Kläger den Wagen vor Ort stehen und nahmen den Beklagten schließlich gerichtlich auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch. Sie waren der Auffassung, das Fahrzeug sei mangelhaft, weil es sich nicht um einen „Werkswagen“ handele. Hierunter falle nach ihrem Verständnis das von einem Werksmitarbeiter genutzte Fahrzeug. So hätten sie den Begriff „Werkswagen“ auch bei Abschluss des Kaufvertrages verstanden. Dass das Fahrzeug tatsächlich zuvor als Mietwagen eingesetzt worden sei, hätten sie erst aus den Fahrzeugpapieren erfahren.

Der Beklagte verteidigte sich im Prozess unter anderem mit der Argumentation, dass der betreffende Automobilhersteller verschiedene Kategorien von Werkswagen anbiete, unter anderem die zuvor als Mietwagen genutzten Fahrzeuge. Hierüber und über die konkrete Nutzung als Mietwagen seien die Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages aufgeklärt worden. Die verschiedenen Arten von Werkswagen würden sich auch nicht unterscheiden, da alle Fahrzeuge vor ihrer Weiterveräußerung von der Herstellerin vollumfänglich überprüft würden.

Während das Landgericht Mainz der Darstellung des Beklagten gefolgt war und die Klage abgewiesen hatte, verurteilte der 6. Zivilsenat – nach einer in Teilen wiederholten Beweisaufnahme – auf die Berufung der Kläger den Beklagten zur Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Der Senat sah es als maßgeblich an, dass beim Autokauf der Begriff „Werkswagen“ allgemein so verstanden werde, dass das Fahrzeug entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt wurde oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wiederverkauft wird. Eine Nutzung als Mietwagen werde hingegen üblicherweise mit dem Begriff „Werkswagen“ nicht verbunden. Dass die betreffende Fahrzeugherstellerin und der Beklagte den Begriff „Werkswagen“ intern möglicherweise weiter fassen, sei unerheblich. Für die Auslegung des Vertragsinhalts komme es grundsätzlich darauf an, wie der Vertragspartner, hier die Kläger, diesen nach dem üblichen Sprachgebrauch im Automobilhandel verstehen durfte. Den Beweis dafür, dass die Kläger über die vorherige Nutzung als Mietwagen aufgeklärt wurden und sie daher ausnahmsweise den Begriff „Werkswagen“ ebenso weit gefasst verstanden hätten wie der Beklagte, habe dieser nicht geführt. Das veräußerte Fahrzeug weise also, weil es sich wegen der Nutzung als Mietwagen nicht um einen „Werkswagen“ handelt, nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf und sei mangelhaft. Die Kläger seien daher berechtigt, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Eine Nutzungsentschädigung müssten sie sich hierbei nicht anrechnen lassen, da sie das Fahrzeug unstreitig nicht bewegt und beim Beklagten belassen hatten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Erblindete hat Anspruch auf Kostenübernahme der Krankenkasse für sog. Daisy-Player

Eine erblindete gesetzlich Krankenversicherte hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für sog. Daisy-Player (Digital Accessible Information System – Standard für navigierbare Multimediadokumente). So entschied das SG Stuttgart (Az. S 15 KR 4347/18).

Sozialrecht

Erblindete hat Anspruch auf Kostenübernahme der Krankenkasse für sog. Daisy-Player

SG Stuttgart, Mitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 15 KR 4347/18 vom 21.05.2019 (rkr)

Die erblindete Klägerin hat gegenüber ihrer Krankenversicherung einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein sog. Daisy-Player (Urteil vom 21.05.2019, S 15 KR 4347/18, rechtskräftig).Die Abkürzung Daisy steht für Digital Accessible Information System und bezeichnet einen Standard für navigierbare Multimediadokumente. Mit dem Daisy-Player werden der blinden Klägerin Inhalte und Informationen jeglicher Art zur Verfügung gestellt (Kochbücher, Zeitschriften, Sachbücher, Belletristik, Informationen der Verbände, Lehrbücher etc.), die den Informationsbedarf der Klägerin im Rahmen ihrer Lebensführung befriedigen. Dabei handelt es sich um ein Hilfsmittel i. S. v. § 33 SGB V zum mittelbaren Behinderungsausgleich. Dieses ist nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft.Der Einsatz des Daisy-Players ist nach Auffassung der Kammer der täglichen Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse eines Menschen zuzuordnen.

Die Schaffung eines auch geistigen Freiraums, der vom BSG als Grundbedürfnis im Rahmen des § 33 SGB V eingeordnet wurde, umfasse schließlich auch die Fähigkeit, sich selbständig und möglichst ohne fremde Hilfe im eigenen Umfeld zu orientieren, zurecht zu finden und zu bewegen. Insbesondere könne die Klägerin hier nicht darauf verwiesen werden, sich die Texte von einer anderen Person vorlesen zu lassen oder sie mit Hilfe eines Vorlesesystems zu erfassen. Zu dem Grundbedürfnis der eigenständigen und individuellen Informationsbeschaffung gehöre auch die freie Entscheidung darüber, welche Informationen zu welchem Zeitpunkt zugänglich gemacht werden sollen.

Die bei einem Daisy-Player bestehende Möglichkeit, in den Werken zu navigieren, um genau an die Stelle in einem zumutbaren Zeitrahmen zu gelangen, die den Versicherten tatsächlich interessiere, komme den Möglichkeiten eines Sehgesunden bereits recht nah, da dieser ebenfalls schnell in der Lage sei, nach Erfassung eines Inhaltsverzeichnisses eines Werkes mit wenigen Schritten zu der Textstelle zu gelangen, die für ihn von besonderer Bedeutung sei.

Das bereits vorhandene Vorlesegerät der Klägerin enthalte solche Navigationsmöglichkeiten gerade nicht und verpflichte den Nutzer bis auf einige Ausnahmen, sich den gesamten Text vorlesen zu lassen, um schließlich die wichtigen Passagen, die sich möglicherweise am Ende eines mehrstündigen Werkes befänden, zu erfassen. Außerdem würden gewisse Informationen wie z. B. von Blindenverbänden nur noch im Daisy-System zur Verfügung gestellt, so dass die Klägerin von solchen Informationen völlig ausgeschlossen wäre. Damit habe die Klägerin einen Anspruch auf Versorgung mit dem Daisy-Player aus § 33 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 SGB V.

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Unechten Goldbarren auf eBay gekauft – keine Täuschung

Hat ein Verkäufer über eine Internetplattform einen Goldbarren mit Hinweis „ich verkaufe ihn als Unecht“ verkauft, liegt keine Täuschung vor. Dies entschied das AG Augsburg (Az. 14 C 4186/18).

Zivilrecht

Unechten Goldbarren auf eBay gekauft – keine Täuschung

AG Augsburg, Pressemitteilung vom 09.08.2019 zum Urteil 14 C 4186/18 vom 19.12.2018 (rkr)

Der Kläger ersteigerte von dem Beklagten über die Internetplattform eBay einen „Goldbarren 1 OZ (UNZE) Credit Suisse – Barren im Blister“, welcher vom Beklagten u. a. wie folgt beschrieben war: „Die Angabe habe ich vom Blister übernommen. Der Barren wurde nicht aus dem Blister genommen. Daher ist die Echtheit nicht geprüft worden. Ich verkaufe ihn als Unecht. Nur Gebote machen oder kaufen wenn sie damit Einverstanden sind.“

Der Kläger ging aufgrund der Artikelbeschreibung davon aus, dass es sich um einen echten Goldbarren mit einem Gewicht von einer Unze handle. Er nahm an der Auktion teil und blieb mit einem Gebot von 1.060 Euro Höchstbietender.

Der Kläger erhielt den Goldbarren geliefert und ließ diesen überprüfen. Es wurde festgestellt, dass es sich bei dem Goldbarren nicht um echtes Gold handelte.

Der Kläger erklärte daraufhin die Anfechtung des Kaufvertrages und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Beklagte habe nach den Bedingungen von eBay den Barren überhaupt nicht anbieten dürfen, da es sich um eine Replik handle.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da eine Täuschung bei umfassender Würdigung der Artikelbeschreibung nicht entnommen werden kann. In der Beschreibung befindet sich der Hinweis, dass der Barren nicht auf seine Echtheit geprüft wurde und in groß hervorgehobener Schrift der Hinweis „ich verkaufe ihn als Unecht„. In der Gesamtschau war das Gericht daher der Ansicht, dass die Echtheit des Barrens aufgrund der Beschreibung gerade fraglich ist und dies in der Artikelbeschreibung hinreichend zum Ausdruck kam.

Die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung wurde vom Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil des Amtsgerichts vom 19.12.2018 ist daher rechtskräftig.

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Höhere Altersrente? Voraussetzung ist Qualifikation in einem der Ausbildung entsprechenden Bereich – also nicht artfremd

Zur Erfüllung des den Qualifikationsgruppen in der Rentenversicherung vorangestellten Grundsatzes für die Ausübung einer „entsprechenden“ Tätigkeit reicht es aus, dass der Betreffende in einem seiner Ausbildung entsprechenden Bereich – also nicht artfremd – tätig war und Aufgaben wahrgenommen hat, die im Wesentlichen seinem Ausbildungsniveau entsprochen haben. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 20 R 3855/15).

Sozialversicherungsrecht

Höhere Altersrente? Voraussetzung ist Qualifikation in einem der Ausbildung entsprechenden Bereich – also nicht artfremd

SG Stuttgart, Mitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 20 R 3855/15 vom 16.05.2019 (nrkr)

Zur Erfüllung des den Qualifikationsgruppen vorangestellten Grundsatzes für die Ausübung einer „entsprechenden“ Tätigkeit reicht es aus, dass der Betreffende in einem seiner Ausbildung entsprechenden Bereich – also nicht artfremd – tätig war und Aufgaben wahrgenommen hat, die im Wesentlichen seinem Ausbildungsniveau entsprochen haben (Urteil vom 16.05.2019, S 20 R 3855/15, noch nicht rechtskräftig).Die Beteiligten stritten darüber, ob dem Kläger ab 01.09.2014 eine höhere Altersrente zusteht.

Der Kläger, der seine Erwerbsbiographie im Staatsgebiet der ehemaligen UdSSR zurücklegte, machte insbesondere geltend, er sei von der Beklagten fälschlich in der Zeit vom 10.12.1971 bis 15.06.1976 in die Qualifikationsgruppe 4 in den Bereich Post- und Fernmeldewesen eingestuft worden.

Die Beklagte wandte ein, der Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) seien Personen zuzuordnen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben hätten und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden sei. Aufgrund des Fachschulabschlusses sei der Kläger zwar grundsätzlich in die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen. Ausweislich des vorliegenden russischen Arbeitsbuches sei der Kläger in den streitigen Zeiträumen jedoch als Monteur bzw. Elektromechaniker beschäftigt gewesen. Nach seinen eigenen Angaben habe er im Rahmen dieser Tätigkeit Fernsprechstationen/Rechenmaschinen gewartet und repariert. Hierbei handele es sich um Tätigkeiten, die üblicherweise von Facharbeitern (nämlich gelernten Elektromechanikern) entsprechend der Qualifikationsgruppe 4 verrichtet würden. Im Übrigen würden auch in die Qualifikationsgruppe 4 Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion eingestuft werden.

Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Der Kläger erfülle die Formalkriterien für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 – Fachschulabsolventen -, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig sei. Nach Ziffer 1 der Definition der Qualifikationsgruppe 2 gehörten hierzu Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben hätten und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulbildung erteilt worden sei. Der Kläger habe am 20.06.1969 von der Polytechnischen Fachschule Taschkent das Diplom „Elektrotechniker für leistungsgebundene Nachrichtentechnik und Rundfunk“ erhalten und verfüge damit über einen Fachschulabschluss. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitere die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 nicht daran, dass der Kläger in den streitbefangenen Zeiträumen nicht eine seiner Fachschulqualifikation entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe. Darauf, ob die erlangte Qualifikation für die ausgeübte Tätigkeit zwingend erforderlich sei, könne allein nicht abgestellt werden. Nach Auffassung der Kammer reiche es zur Erfüllung des den Qualifikationsgruppen vorangestellten Grundsatzes für die Ausübung einer „entsprechenden“ Tätigkeit aus, dass der Betreffende in einem seiner Ausbildung entsprechenden Bereich – also nicht artfremd – tätig gewesen sei und Aufgaben wahrgenommen habe, die im Wesentlichen seinem Ausbildungsniveau entsprochen haben. Jede engere Auslegung würde zum einen die erworbene Berufsqualifikation als eigentliche Grundlage der Qualifikationsgruppeneinstufung konterkarieren und zum anderen auch der Regelvermutung nicht gerecht, dass bei bestimmtem Ausbildungsabschluss die sodann ausgeübte Tätigkeit dieser Ausbildung auch weitgehend entspreche. Das sei erst dann nicht mehr der Fall, wenn ein augenscheinliches Missverhältnis zwischen erworbener Qualifikation und ausgeübter Tätigkeit bestehe. Ein solches sei vorliegend nicht festzustellen. Nach dem vorgelegten Arbeitsbuch sei der Kläger in der Zeit vom 10.12.1971 bis zum 15.06.1976 als Monteur der Lohngruppe 5 in der Zentrale für Post- und Fernmeldewesen sowie in der Umsetzung als Elektromechaniker tätig gewesen. Zu seinen Aufgaben habe die Bedienung, Wartung und Reparatur der Fernsprechstationen gehört. Ob – wie vom Kläger vorgetragen – für diese Tätigkeit tatsächlich die Fachschulbildung im Bereich elektrisches Nachrichtenwesen und Radiofizierung Voraussetzung gewesen sei, könne dahinstehen. Zwar möge es sein, dass solche Arbeiten auch von Facharbeitern hätten erledigt werden können. Einem Gesellen mit einer über zweijährigen oder auch dreijährigen Berufsausbildung hätte dann allerdings die entsprechende Fachschulabschluss-Qualifikation gefehlt, mit der Folge, dass er nicht der Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet werden könne, wie sie demjenigen mit der Qualifikation eines Technikers mit entsprechender Fachschulausbildung zukomme.

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Nicht weisungsgebundener „Schadensregulierer im Außendienst“ übt selbständige, nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus

Ein sog. „Schadensregulierer im Außendienst“, der nicht weisungsgebunden ist, Zeit, Ort und den Umfang seiner Tätigkeit frei bestimmen kann, und eigenes Personal beschäftigen kann, übt eine selbständige, nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus. So das SG Stuttgart (Az. S 24 R 7188/16).

Nicht weisungsgebundener „Schadensregulierer im Außendienst“ übt selbständige, nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus

SG Stuttgart, Mitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 24 R 7188/16 vom 17.07.2018 (rkr)

Ein sog. „Schadensregulierer im Außendienst“, der nicht weisungsgebunden ist, Zeit, Ort und den Umfang seiner Tätigkeit frei bestimmen kann, und eigenes Personal beschäftigen kann, übt eine selbständige, nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus (Urteil vom 17.07.2018, S 24 R 7188/16, rechtskräftig).

Die Klägerin übernahm von verschiedenen Versicherungsunternehmen Aufträge zur Schadensregulierung in den Bereichen allgemeine Haftpflicht, Sach- und Kraftfahrt und beauftragte zur Durchführung auch freiberuflich tätige Schadensregulierer. Diese begutachteten die Schäden vor Ort und erstellten dafür Berichte, die die Klägerin an die Versicherungsunternehmen weitergab. Die beklagte Rentenversicherung kam in einem Verfahren der Statusfeststellung nach § 7a SGB IV zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit eines solchen Außenregulierers als abhängige Beschäftigung bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sei.

Das Gericht entschied hingegen, dass im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die Merkmale überwögen, die für eine selbständige, versicherungsfreie Tätigkeit sprächen: Der Schadensregulierer sei keinen Weisungen hinsichtlich Ort, Zeit und Umfang der von ihm ausgewählten Aufträge unterworfen und unterhalte eine eigene Betriebsorganisation mit eigenen Mitarbeitern, eigenem Büro, eigenem Fahrzeug für den Außendienst, eigenen Arbeitsmaterialien und Betriebshaftpflichtversicherung. Anders als festangestellten Außenregulierern hätten ihm weder Aufträge vom Disponenten der Klägerin zugewiesen werden können noch sei er zu einem festen Auftragsvolumen oder Vertretung anderer Schadensregulierer verpflichtet gewesen. Allein die Tatsache, dass er das von der Klägerin zur Verfügung gestellte EDV-Schadensbearbeitungssystem nutzte, rechtfertige entgegen der Ansicht der Beklagten nicht den Schluss, dass er in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen sei, da sich dieses EDV-System nur als ein branchenübliches Auftragsvermittlungsportal darstelle, mit dem die Aufträge der Klägerin hätten sichtbar gemacht und die Schadensfallbearbeitung auf elektronischem Wege einheitlich und schnell gewährleistet werden sollen.

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