Selbständige Tätigkeit eines Arztes in einem Netzwerk für ambulante Palliativversorgung

Ob es sich bei der Zusammenarbeit eines Arztes in einem Versorgungsnetz für Palliativpatienten um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit dieser Ärzte handelt, hängt vom Einzelfall ab. Maßgebend für die Beurteilung sei lt. LSG Bayern die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit, insbesondere die vertraglichen Grundlagen und die tatsächliche Erbringung der Leistungen (Az. L 7 R 5050/17).

Selbständige Tätigkeit eines Arztes in einem Netzwerk für ambulante Palliativversorgung

LSG Bayern, Pressemitteilung vom 06.06.2019 zum Urteil L 7 R 5050/17 vom 11.04.2019

Ambulante Palliativversorgung erfolgt immer häufiger mittels Organisationen, die ihre Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen. Um ein ausreichendes Versorgungsnetz für Palliativpatienten zur Verfügung stellen zu können, beschäftigen die Organisationen zum einen angestellte Ärzte und vereinbaren zum anderen aber auch mit anderen Ärzten eine Zusammenarbeit. Ob es sich bei dieser Zusammenarbeit um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit dieser Ärzte handelt, hängt von der Einzelfallgestaltung ab. In sog. Statusfeststellungsverfahren ist zu klären, ob eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung besteht.

Der Sachverhalt

Die Klägerin erbringt als gGmbH Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und rechnet ihre Leistungen entsprechend mit den Krankenkassen ab. Zur Erfüllung dieses Versorgungsauftrags beschäftigt sie mehrere in Vollzeit angestellte Ärzte sowie Verwaltungspersonal. Außerdem hat sie über Kooperationsverträge ein Netzwerk mit Hausärzten aufgebaut, um Versorgungsleistungen flächendeckend erbringen zu können.

Der ebenfalls klagende Arzt ist niedergelassener Hausarzt mit eigener Praxis. Er ist nach entsprechender Fortbildung berechtigt, die Zusatzbezeichnung „Palliativmediziner“ zu führen. Der Arzt wurde für die Klägerin aufgrund eines „Kooperations-Honorarvertrags“, wonach der Arzt seine Leistungen als Selbständiger erbringen sollte, gegen Stundenlohn tätig.

Der beklagte Rentenversicherungsträger stufte die Tätigkeit des Arztes im Statusfeststellungsverfahren als abhängige Beschäftigung ein. Bei seiner Tätigkeit sei der Arzt in den Betrieb der gGmbH eingebunden und könne nicht frei von Weisungen agieren. Auch seine Vergütung erhalte er nicht direkt von der Krankenkasse, sondern wie ein abhängig Beschäftigter von der gGmbH mittels Stundenlohn.

Das Sozialgericht Augsburg (SG) hat die Bescheide des Rentenversicherungsträgers aufgehoben. Der klagende Arzt sei weder in den Betrieb der gGmbH eingebunden, noch unterliege er bei seiner Tätigkeit Weisungen. Ein unternehmerisches Risiko des Arztes ergebe sich daraus, dass dieser die teure Fortbildung zum Palliativmediziner selbst bezahlt habe.

Die Entscheidung

Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des SG bestätigt. Tätigkeiten, wie sie der Arzt für die gGmbH auf Honorarbasis ausübe, könnten sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch in selbständiger Tätigkeit erbracht werden. Maßgebend für die Beurteilung sei die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit, insbesondere die vertraglichen Grundlagen und die tatsächliche Erbringung der Leistungen. Bei Abwägung der entscheidungsrelevanten Umstände habe das SG die Tätigkeit zu Recht als selbständige Tätigkeit eingeordnet. Die einzelnen Regelungen des Kooperationsvertrages sprächen hier im konkreten Einzelfall für eine selbständige Tätigkeit des Arztes, ebenso wie die von Weisungen frei gestaltete Versorgung der Patienten durch den Arzt.

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„Autoposer“ muss unnötigen Lärm und Abgasbelästigungen vermeiden

Der VGH Mannheim hat das Urteil des VG Karlsruhe bestätigt, mit dem die Klage eines Autofahrers aus Ludwigshafen abgewiesen wurde, der sich gegen das Verbot der beklagten Stadt Mannheim gewandt hatte, bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen im Mannheimer Stadtgebiet zu verursachen (Az. 1 S 500/19).

„Autoposer“ muss unnötigen Lärm und Abgasbelästigungen vermeiden

Autoposer-Fall: VGH lehnt Rechtsmittel des Jaguar-Fahrers ab

VGH Mannheim, Pressemitteilung vom 06.06.2019 zum Beschluss 1 S 500/19 vom 04.06.2019

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 4. Juni 2019 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2018 bestätigt, mit dem die Klage eines Autofahrers aus Ludwigshafen abgewiesen wurde, der sich gegen das Verbot der beklagten Stadt Mannheim gewandt hatte, bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen im Mannheimer Stadtgebiet zu verursachen.

Zur Begründung ihres Verbots vom 22. September 2016 hatte sich die Stadt Mannheim auf § 30 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung – StVO – berufen, der es verbietet, bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen hervorzurufen. Zuvor war der Jaguar F-Type des Klägers zwischen dem 28. Juli 2016 und dem 24. August 2016 vierzehn Mal durch Bürgerinnen und Bürger der Mannheimer Innenstadt bei der Polizei gemeldet worden, weil diese sich durch Lärm bei dessen Benutzung gestört fühlten. Auch örtliche Polizeidienststellen hatten mehrmals von Amts wegen das bezeichnete Fahrzeug des Klägers gemeldet. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Klage des Jaguar-Fahrers ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2019 ).

Der Klägerin wandte sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung an den VGH. Dieser wies den Antrag zurück. Die Klage gegen das Verbot der Stadt Mannheim ist damit rechtskräftig abgewiesen.

Der 1. Senat des VGH führt zur Begründung seines Beschlusses aus: Die Beklagte habe das Verbot auf das ganze Stadtgebiet erstrecken dürfen. Wenn sich Autofahrer – wie der Kläger – in der Vergangenheit besonders uneinsichtig gezeigt hätten, sei es nicht ausgeschlossen, dass sie auf andere Straßen außerhalb der Innenstadt auswichen, um dort Dritte – und sei es nur andere Fahrer – zu beeindrucken.

Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe unter Verkennung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes „einseitig politischen Interessen“ den Vorrang vor seinen „schutzwürdigen Belangen“ eingeräumt, sei unberechtigt. Die Verfügung der Beklagten beschränke sich auf das Gebot, die gesetzlichen Vorgaben aus § 30 Abs. 1 StVO einzuhalten, wiege für den Kläger sehr gering und schütze das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Anwohner. Es treffe nicht zu, dass der Kläger seinen – inzwischen durch einen Audi A8 ersetzten – Jaguar „überhaupt nicht mehr“ nutzen könne, weil dieser serienmäßig „laut“ sei, und daher die Verfügung der Beklagten auf ein „Fahrverbot“ hinauslaufe. Der Kläger verkenne, dass ihm durch die Verfügung der Beklagte nicht aufgegeben werde, auf die sachgemäße Nutzung zugelassener Fahrzeuge zu verzichten. Die Beklagte habe lediglich angeordnet, dass der Kläger sich gesetzeskonform zu verhalten habe, indem er bei der Nutzung von Fahrzeugen auf eine unsachgemäße Nutzung wie etwa unnötige Gasstöße verzichte, durch die unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht würden.

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (Az. 1 S 500/19).

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Vom Diesel-Skandal betroffene Fahrzeuge sind mangelhaft – Wann verjähren die Ansprüche?

Die vom „Diesel-Skandal“ betroffenen Fahrzeuge sind mangelhaft, weil die Gefahr der Betriebsuntersagung besteht. Der Händler kann sich aber erfolgreich auf Verjährung berufen, wenn der Kauf mehr als zwei Jahre zurückliegt. So entschied das OLG Koblenz (Az. 1 U 1552/18).

Vom Diesel-Skandal betroffene Fahrzeuge sind mangelhaft – Wann verjähren die Ansprüche?

„Diesel-Skandal“ – betroffene Fahrzeuge sind mangelhaft, weil die Gefahr der Betriebsuntersagung besteht – der Händler kann sich aber erfolgreich auf Verjährung berufen, wenn der Kauf mehr als zwei Jahre zurückliegt

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 06.06.2019 zum Urteil 1 U 1552/18 vom 06.06.2019

Fahrzeuge, die mit einem Dieselmotor ausgerüstet sind, der nach der Bewertung des Kraftfahrtbundesamtes über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügen, sind mangelhaft, weil die Gefahr der Betriebsuntersagung durch die Kfz-Zulassungsbehörde besteht. Hieraus resultierende Gewährleistungsansprüche verjähren – unabhängig von der Kenntnis des Mangels – innerhalb von 2 Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Soweit das Gesetz für den Fall, dass der Mangel vom Verkäufer arglistig verschwiegen wird, eine längere Verjährungsfrist vorsieht (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB), greift diese längere Verjährungsfrist nur dann ein, wenn der Händler selbst arglistig gehandelt hat. Eine Arglist des Fahrzeugherstellers wird dem Fahrzeughändler nicht zugerechnet. Das hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz mit am 6. Juni 2019 verkündetem Urteil entschieden und damit die Berufung des Fahrzeugkäufers zurückgewiesen (Az. 1 U 1552/18).

Im konkreten Fall hatte der Kläger im Jahre 2009 einen Pkw der Marke VW, Modell Golf, von der beklagten Fahrzeughändlerin gekauft. Das Auto wurde dem Kläger am 19. Mai 2009 übergeben. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut, der vom sog. Diesel-Skandal betroffen ist. Bei Bekanntwerden des „Diesel-Skandals“ im Jahre 2015 nutzte der Kläger den Pkw mithin bereits seit mehr als 6 Jahren. Im Jahre 2017 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Nachlieferung eines fabrikneuen, typengleichen Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion auf.

Die Klage, mit der der Kläger weiterhin die Lieferung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs beansprucht, wurde in erster Instanz in vollem Umfang wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der 1. Zivilsenat diese Entscheidung bestätigt.

Dabei betont der Senat, dass die Verwendung der als unzulässig eingestuften Steuerungssoftware einen Mangel des Fahrzeugs begründet, weil durch deren Einbau die Gefahr der behördlichen Betriebsuntersagung bestehe, so dass das Fahrzeug nicht mehr zur Fortbewegung genutzt werden könne.

Obwohl der Pkw damit mangelhaft sei, scheitere die Klage aber unter anderem daran, dass der Händler sich gegenüber Gewährleistungsansprüchen erfolgreich auf Verjährung berufen könne. Maßgebend sei dabei die kaufrechtliche Verjährungsfrist von 2 Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), die unabhängig davon, ob der Mangel bekannt ist oder bekannt wird, mit Übergabe des Fahrzeugs zu laufen beginnt. Lediglich dann, wenn der Händler den Mangel arglistig verschweige, greife die längere, allgemeine Verjährungsfrist. Unstreitig habe im konkreten Fall die Beklagte aber selbst nicht arglistig gehandelt. Folglich seien die Gewährleistungsansprüche des Klägers bereits vor Bekanntwerden des „Diesel-Skandals“ verjährt. Eine etwaige Arglist der Fahrzeugherstellerin spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, da eine Arglist des Herstellers dem Händler grundsätzlich nicht zugerechnet werde (Fortführung der Senatsrechtsprechung aus Urteil vom 28. September 2017, Az. 1 U 302/17).

Auch im Bereich der deliktischen Haftung erfolge keine Zurechnung eines etwaigen Fehlverhaltens der Fahrzeugherstellerin, beispielsweise eines betrügerischen oder vorsätzlich sittenwidrigen Verhaltens. Hierüberhinaus hat der Senat angedeutet, dass er Zweifel an einer deliktischen Haftung der Fahrzeugherstellerin hat. Die Annahme einer betrügerischen Absicht bzw. eines vorsätzlich sittenwidrigen Handelns zu Lasten des Fahrzeugkäufers erscheine nicht naheliegend, wenn die Abschaltvorrichtung dazu gedient haben sollte, eine Beeinträchtigung des Motors durch eine dauerhafte Abgasrückführung zu verhindern.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, da die tragende Rechtsfrage (keine Zurechnung einer etwaigen Arglist des Fahrzeugherstellers) geklärt ist.

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Kein beA für Rechtsanwaltsgesellschaften

Eine Rechtsanwaltsgesellschaft hat keinen Anspruch darauf, dass für sie als Gesellschaft ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) eingerichtet wird. Dies entschied der BGH in dem Fall einer Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft. Darüber berichtet die BRAK.

Kein beA für Rechtsanwaltsgesellschaften

BRAK, Mitteilung vom 05.06.2019 zum Urteil AnwZ (Brfg) 69/18 des BGH vom 06.05.2019

Eine Rechtsanwaltsgesellschaft hat keinen Anspruch darauf, dass für sie als Gesellschaft ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) eingerichtet wird. Dies entschied der BGH jüngst in dem Fall einer Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft.

Diese hatte die BRAK auf Einrichtung eines beA in Anspruch genommen. Der AGH Berlin (BRAK-Mitt. 2018, 269) hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Die zugelassene Berufung hat der BGH zurückgewiesen.

§ 31a I 1 BRAO sehe, so der BGH, die empfangsbereite Einrichtung eines beA ihrer Zusammenschau nur zugunsten derjenigen Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer vor, die natürliche Personen sind. Der dort in Bezug genommene § 31 I 1 BRAO betreffe die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis der BRAK, in die ausweislich des Wortlauts die „zugelassenen Rechtsanwälte“, also natürliche Personen, einzutragen seien. Dieses Normverständnis entspreche auch demjenigen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 16/11385, 35 ). Verfassungsrechtliche Bedenken sieht der BGH hierbei nicht.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass die BRAK schon lange ein beA für zugelassene Anwaltsgesellschaften fordert (vgl. BRAK-Stellungnahme 16/2016 ). Der Gesetzgeber hatte sich jedoch dagegen ausgesprochen und auch bei nachfolgenden Gesetzesänderungen keinen Handlungsbedarf gesehen (vgl. BT-Drs. 18/6915, 20 ). Abzuwarten bleibt, ob aktuelle Diskussionen um die Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts und um die Einführung eines (optionalen) Kanzleipostachs das beA für Anwaltsgesellschaften als „Nebenprodukt“ mit sich bringen.

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Zur Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

Der BGH entschied, dass es wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, wenn Apotheken ihren Kunden beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geringwertige Werbegaben wie einen Brötchen-Gutschein oder einen Ein-Euro-Gutschein gewähren (Az. I ZR 206/17, I ZR 60/18).

Zur Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

BGH, Pressemitteilung vom 06.06.2019 zu den Urteilen I ZR 206/17 und I ZR 60/18 vom 06.06.2019

Der u. a. für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, wenn Apotheken ihren Kunden beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geringwertige Werbegaben wie einen Brötchen-Gutschein oder einen Ein-Euro-Gutschein gewähren.

Verfahren I ZR 206/17

Die Beklagte betreibt in Darmstadt eine Apotheke. Sie händigte einem Kunden im September 2014 anlässlich des Erwerbs eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels einen Brötchen-Gutschein über „2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti“ aus. Der Gutschein konnte bei einer in der Nähe der Apotheke gelegenen Bäckerei eingelöst werden. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, den Verkauf rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel mit der kostenfreien Abgabe eines Brötchen-Gutscheins zu verknüpfen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Zugabe eines Brötchen-Gutscheins beim Erwerb eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels verstoße gegen die Preisbindungsvorschriften für Arzneimittel (§ 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG). Bei diesen Vorschriften handele es sich um Marktverhaltensregelungen, sodass ein solcher Verstoß zugleich wettbewerbswidrig sei (§ 3a UWG). Die Rechtsprechung habe zwar im Blick darauf, dass die Zuwendung geringwertiger Kleinigkeiten beim Erwerb von Arzneimitteln nach dem Heilmittelwerbegesetz zulässig gewesen sei, die Spürbarkeit eines Verstoßes gegen das Arzneimittelpreisrecht verneint. Daran könne aber nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Gesetzgeber die entsprechende Bestimmung des Heilmittelwerbegesetzes mit Wirkung vom 13. August 2013 ausdrücklich um die Regelung ergänzt habe, dass entgegen den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes gewährte Zuwendungen oder Werbegaben unzulässig seien (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG). Der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes auf in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Apotheken keine Anwendung fänden (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016, C-148/15, GRUR 2016, 1312 – Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale), stehe einer Anwendung dieser Vorschriften auf in Deutschland ansässige Apotheken weder aus Gründen des Unionsrechts noch aus Gründen des Verfassungsrechts entgegen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.

Verfahren I ZR 60/18

Der Beklagte betreibt in Berlin eine Apotheke. Er gewährte seinen Kunden im Jahr 2014 zeitweise eine Vergünstigung in Form eines Ein-Euro-Gutscheins. Die Kunden konnten den Gutschein bei einem weiteren Einkauf in der Apotheke des Beklagten einlösen. Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, Kunden, die ein Rezept für ein rezeptpflichtiges, preisgebundenes Arzneimittel einlösen, einen Einkaufsgutschein über einen Euro zu gewähren.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Gewährung eines Ein-Euro-Gutscheins durch den Beklagten bei Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel an Verbraucher verstoße zwar gegen die Preisbindungsvorschriften für Arzneimittel (§ 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG). Diese Preisbindungsvorschriften seien mit der Berufsausübungsfreiheit und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes auf in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Apotheken keine Anwendung fänden (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016, C-148/15, GRUR 2016, 1312 – Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale), stehe ihrer Anwendung auf den innerdeutschen Verkauf von Arzneimitteln nicht entgegen und führe nicht zu einer unzulässigen Benachteiligung in Deutschland ansässiger Apotheken. Der hier in Rede stehende Verstoß gegen die Preisbindungsvorschriften durch Zuwendung einer geringwertigen Kleinigkeit sei aber nicht wettbewerbswidrig. Er sei nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3a UWG). Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, dass nach der geltenden Fassung des Heilmittelwerbegesetzes auch die Zuwendung geringwertiger Kleinigkeiten entgegen den arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften unzulässig sei (§ 7 Abs. 1 Satz Nr. 1 HWG).

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren Klageantrag weiterverfolgt.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat im Verfahren I ZR 206/17 die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin im Verfahren I ZR 60/18 hatte dagegen Erfolg.

Nach den Entscheidungen des Senats ist die Zugabe sowohl eines Brötchen-Gutscheins als auch eines Ein-Euro-Gutscheins beim Erwerb eines verschreibungspflichtigen Medikaments wettbewerbswidrig, weil beide Werbegaben gegen die geltenden Preisbindungsvorschriften verstoßen (§§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG, § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG).

Bei einer Werbung für Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG dürfen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) nur angeboten, angekündigt oder gewährt werden, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 dieser Vorschrift ausdrücklich geregelten Ausnahmen vorliegt.

Bei diesem grundsätzlichen Verbot der Wertreklame handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann Unterlassungsansprüche begründen (§ 8 UWG). Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG soll der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden. Soweit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 HWG entgegen den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes gewährte Werbegaben generell verbietet, soll damit außerdem ein ruinöser Preiswettbewerb zwischen den Apotheken verhindert und eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt werden.

Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache „Deutsche Parkinson Vereinigung/?Zentrale“ (Urteil vom 24. November 2016 – C-148/15, GRUR 2016, 1312 = WRP 2017, 36) steht der Anwendung der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG in Bezug genommenen Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes für in Deutschland ansässige Apotheken nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung liegt in den Regelungen über die Preisbindung für Apotheken, die in anderen Staaten der Europäischen Union ansässig sind, ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV). Auf innerstaatliche Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug wie in den Streitfällen sind die Regelungen über die Warenverkehrsfreiheit allerdings nicht anwendbar.

Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union führt auch nicht zu einer nach nationalem Verfassungsrecht unzulässigen Inländerdiskriminierung. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt nicht, dass eine Regelung für Inländer derjenigen für andere Unionsbürger entsprechen muss, solange die Ungleichbehandlung auf sachlichen Gründen beruht. Im Blick auf die Arzneimittelpreisbindung ergibt sich ein gewichtiger sachlicher Grund bereits aus der Tatsache, dass der nationale Gesetzgeber in seiner Gestaltungsfreiheit zwar hinsichtlich des grenzüberschreitenden Verkaufs von Arzneimitteln durch die im Primärrecht der Europäischen Union geregelte Warenverkehrsfreiheit und die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeschränkt ist, für den Vertrieb von Arzneimitteln innerhalb Deutschlands aber keine entsprechende Einschränkung besteht. Eine unterschiedliche Behandlung von in Deutschland ansässigen Apotheken einerseits und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Apotheken andererseits ist zudem gerechtfertigt, weil sich die Arzneimittelpreisbindung im Hinblick auf die Besonderheiten des deutschen Marktes auf in Deutschland ansässige Apotheken weniger stark auswirkt als auf in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken, die für einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt in besonderem Maße auf den Versandhandel angewiesen sind. Die Fortgeltung der arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften verstößt für im Inland ansässige Apotheken auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Der mit den Bestimmungen des § 78 Abs. 1 und 2 AMG einhergehende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist mit Blick auf ihren Zweck der Sicherstellung einer im öffentlichen Interesse gebotenen flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln verhältnismäßig. Unter Berücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Ermessens ist die Verhältnismäßigkeit der Preisvorschriften erst dann in Frage gestellt, wenn der Gesetzeszweck infolge des Umfangs des Verkaufs preisgebundener Arzneimittel durch ausländische Versandapotheken nicht mehr allgemein erreicht werden kann oder die gesetzliche Regelung für inländische Apotheken angesichts des Konkurrenzdrucks aus dem europäischen Ausland nicht mehr zumutbar ist. Dass dies derzeit der Fall ist, haben die Berufungsgerichte nicht festgestellt.

Der Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist schließlich im Sinne von § 3a UWG geeignet, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Der Umstand, dass es sich sowohl bei einem Brötchen-Gutschein als auch bei einem Ein-Euro-Gutschein um Werbegaben von geringem Wert handelt, ändert daran nichts. Der Gesetzgeber ist bei der mit Wirkung vom 13. August 2013 vorgenommenen Änderung des Heilmittelwerbegesetzes davon ausgegangen, dass jede gesetzlich verbotene Abweichung vom Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel geeignet ist, einen unerwünschten Preiswettbewerb zwischen den Apotheken auszulösen. Die eindeutige gesetzliche Regelung, nach der jede Gewährung einer Zuwendung oder sonstigen Werbegabe im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG, die gegen die Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes verstößt, unzulässig ist, darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass ein solcher Verstoß als nicht spürbar eingestuft und damit als nicht wettbewerbswidrig angesehen wird. Ein Abstellen auf die finanzielle Geringwertigkeit der Werbegabe ist ausgeschlossen, nachdem die Preisbindung nach dem Willen des Gesetzgebers strikt einzuhalten ist.

Hinweis zur Rechtslage

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG

Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

§ 7 Abs. 1 HWG

Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes gelten;

2. die Zuwendungen oder Werbegaben in

a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder

b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;

Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;

3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;

4. die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder

5. es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).

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Vernetzung der Insolvenzregister – Durchführungsverordnung veröffentlicht

Am 05.06.2019 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2019/917, die technische Spezifikationen, Maßnahmen und sonstige Anforderungen für das System zur Vernetzung der Insolvenzregister festlegt, im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Vernetzung der Insolvenzregister – Durchführungsverordnung veröffentlicht

Die Verordnung über Insolvenzverfahren (EU) 2015/848 sieht in Art. 25 vor, dass die EU-Kommission ein dezentrales System zur Vernetzung der Insolvenzregister einrichtet. Es besteht aus den nationalen Insolvenzregistern und dem Europäischen Justizportal, das für die Öffentlichkeit als zentraler elektronischer Zugangspunkt zu Informationen dient.

Am 05.06.2019 wurde nun die Durchführungsverordnung (EU) 2019/917 im EU-Amtsblatt veröffentlicht, die technische Spezifikationen, Maßnahmen und sonstige Anforderungen für das System zur Vernetzung der Insolvenzregister festlegt. Die Insolvenzregister sollen bis zum 30. Juni 2021 nach diesen Bestimmungen vernetzt werden.

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Nachbarklage gegen Bau von 5-Parteien-Haus bleibt ohne Erfolg

Das VG Gießen entschied, dass ein 5-Parteien-Haus mit Stellplätzen, gegen dessen Errichtung sich ein auf dem Nachbargrundstück lebendes Ehepaar gewandt hatte, gebaut werden durfte (Az. 1 K 9520/17).

Nachbarklage gegen Bau von 5-Parteien-Haus bleibt ohne Erfolg

VG Gießen, Pressemitteilung vom 05.06.2019 zum Urteil 1 K 9520/17 vom 22.05.2019 (nrkr)

Mit Urteil vom 22. Mai 2019, das den Beteiligten jetzt zugestellt wurde, hat der Einzelrichter der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen die Nachbarklage eines Pohlheimer Ehepaares gegen die Baugenehmigung für ein 5-Parteien-Haus auf dem Nachbargrundstück abgewiesen (siehe auch die Ankündigung vom 14. Mai 2019). Mündliche Verhandlung war am 22. Mai 2019.

Das genehmigte Gebäude – und das ist der Hauptangriffspunkt der Kläger – liegt anders als das vorherige, mittlerweile abgerissene Gebäude nicht in einer Linie mit den angrenzenden Gebäuden, sondern ist 10 m zurückversetzt, um vor dem Haus 9 Stellplätzen Platz zu bieten. Die Kläger führten deshalb auch an, dass dadurch ein Teil ihres Grundstückes die meisten Monate des Jahres von der Sonne abgeschnitten sei und ihre Privatsphäre beeinträchtigt würde, weil der Hauseingang des Neubaus gegenüber ihrem Wintergarten vorgesehen sei. Außerdem werde durch das Bauvorhaben die über fünf Jahrzehnte entstandene und aufrechterhaltene Gartenlandschaft auf den Grundstücken der angrenzenden Straßen zerstört.

Diesen Argumenten vermochte sich das Gericht nicht anzuschließen. Das mittlerweile errichtete Gebäude halte die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein, dem sich eine Einschränkung dahingehend, dass im betreffenden Bereich des Baugebietes nur die Errichtung von Ein- und Zweifamilienhäusern, nicht aber von Mehrfamilienhäusern zulässig sind, nicht entnehmen lasse. Das Gebäude befinde sich auch innerhalb der festgesetzten Baugrenzen. Der Bebauungsplan gebe nicht zwingend vor, dass die Gebäude näher an der Straße zu errichten seien. Auch die Firstrichtung entspreche den Vorgaben des Bebauungsplanes.

Schließlich würden auch schutzwürdige Interessen der Kläger nicht in einer unzumutbaren Weise beeinträchtigt. Weder sei festzustellen, dass die Besonnung oder Belichtung des klägerischen Grundstücks über den gesamten Tagesverlauf gesehen in qualifizierter Weise beeinträchtigt werde, noch ergebe sich eine unzumutbare Situation aus der Möglichkeiten der Einsichtnahme auf das klägerische Grundstück. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittele in der Regel keinen Schutz vor Einsichtmöglichkeiten von benachbarten Häusern und es schütze auch nicht vor jeglichen Wertminderungen, wie sie von den Klägern befürchtet würden, jedenfalls dann nicht, wenn sie nicht Folge von – hier gerade nicht vorliegenden – unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks der Kläger seien.

Das Urteil (vom 22. Mai 2019, 1 K 9520/17.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Zulassung der Berufung beantragen.

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Härtere Maßnahmen gegen Schwarzarbeit

Der Finanzausschuss hat dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (19/8691, 19/9768) zugestimmt.

Härtere Maßnahmen gegen Schwarzarbeit

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.06.2019

Der Finanzausschuss hat am 05.06.2019 dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch ( 19/8691 , 19/9768 ) zugestimmt. In der von der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) geleiteten Sitzung stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD für den Entwurf, an dem sie zuvor eine Reihe von Änderungen vorgenommen hatten. Auch die AfD-Fraktion stimmte zu. Die Fraktion die Linke war dagegen, während sich die FDP-Fraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielten. Ein Entschließungsantrag der FDP-Fraktion wurde abgelehnt.

Mit dem Gesetz kann die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS) nicht nur Fälle von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit prüfen, bei denen tatsächlich Dienst- oder Werkleistungen erbracht wurden, sondern sie soll in Zukunft auch die Fälle prüfen, bei denen Dienst- oder Werkleistungen noch nicht erbracht wurden, sich aber bereits anbahnen.

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Unfallbedingt bezogene Erwerbsminderungsrente bleibt auch nach Abfindungsvergleich gekürzt

Bezieht ein Bürger nach einem Verkehrsunfall eine Rente wegen Erwerbsminderung, so ist diese Rente für jeden Monat der Inanspruchnahme vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu kürzen. Das gilt auch dann, wenn die Rentenversicherung mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eine Vereinbarung über die finanziellen Unfallfolgen abschließt. Dies entschied das SG Münster (Az. S 14 R 325/18).

Unfallbedingt bezogene Erwerbsminderungsrente bleibt auch nach Abfindungsvergleich gekürzt

SG Münster, Pressemitteilung vom 04.06.2019 zum Urteil S 14 R 325/18 vom 18.04.2019 (nrkr)

Bezieht ein Bürger nach einem Verkehrsunfall eine Rente wegen Erwerbsminderung, so ist diese Rente für jeden Monat der Inanspruchnahme vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu kürzen. Das gilt auch dann, wenn die Rentenversicherung mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eine Vereinbarung über die finanziellen Unfallfolgen abschließt. Dies hat das Sozialgericht Münster entschieden (Urteil vom 18.04.2019, Az. S 14 R 325/18).

Im vorliegenden Fall bewilligte die Deutsche Rentenversicherung einem Versicherten aus dem Kreis Warendorf nach einem von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfall eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Rentenversicherung kürzte die Erwerbsminderungsrente als vorzeitige Rente um rund 10 %. Nachdem die Rentenversicherung mit der Haftpflichtversicherung des vormaligen Unfallverursachers einen Abfindungsvergleich geschlossen hatte (hier Abfindungsvergleich i. H. v. 200.000 Euro), verlangte der Bürger nun eine ungeminderte, nicht gekürzte Rente wegen Erwerbsminderung. Das Sozialgericht Münster wies die Klage ab. Die Rente sei zutreffend berechnet worden. Soweit das Bundessozialgericht in dem Fall einer vorgezogenen Altersrente den Abschlag – nach Erstattung des dortigen Haftpflichtversicherers – für rechtswidrig erklärt habe, sei diese Rechtsprechung auf die zeitlich vorgelagerte Erwerbsminderungsrente nicht anwendbar. Eine Rentenleistung ohne Abschlag sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Dem Gesetzgeber bleibe es unbenommen, hier tätig zu werden und in Fällen der Erstattung durch eine Haftpflichtversicherung (auch) bei Rentenleistungen wegen Erwerbsminderung in Zukunft keine Abschläge mehr vorzusehen.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Münster ist noch nicht rechtskräftig.

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Irreführung durch blickfangmäßige Garantie: Schutz für Kunden der Online-Ticketbörse „viagogo“

Das LG München I verurteilte die Online-Ticketbörse „viagogo“ es zu unterlassen, Tickets mit einer blickfangmäßig hervorgehobenen Garantie zu bewerben (Az. 33 O 6588/17).

Irreführung durch blickfangmäßige Garantie: Schutz für Kunden der Online-Ticketbörse „viagogo“

LG München I, Pressemitteilung vom 04.06.2019 zum Urteil 33 O 6588/17 vom 04.06.2019

Die insbesondere für das Marken- und Lauterkeitsrecht zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 04.06.2019 über eine Klage der Verbraucherzentrale Bayern e.V gegen die viagogo AG, die unter www.viagogo.de eine Ticketplattform betreibt, entschieden (Az. 33 O 6588/17).

Die Klage hat ganz überwiegend Erfolg.

Anlass des Rechtsstreits waren Beschwerden von Verbrauchern bei der Verbraucherzentrale. Die Verbraucher hatten zuvor mit bei der Beklagten erworbenen Tickets keinen Zugang zu Veranstaltungen erhalten, wie z. B. zu einem Fußballspiel des TSV 1860 München, weil die Tickets ungültig waren.

Dies geschah entgegen der blickfangmäßig während des Bestellvorgangs auf www.viagogo.de eingeblendeten Garantie: „Alle Tickets auf unserer Seite kommen mit einer 100 %-Garantie. Was bedeutet das für Sie? Sie kaufen mit Gewissheit. Wir garantieren Ihnen gültige Tickets für die Veranstaltung!“

Die Kammer hat viagogo nun verurteilt, es zu unterlassen, Tickets mit einer blickfangmäßig hervorgehobenen Garantie zu bewerben, sofern nicht in unmittelbarer Nähe der Garantie die genauen Garantiebedingungen angegeben werden. Weiter hat es die Beklagte zu unterlassen, Tickets damit zu bewerben, dass die Lieferung „gültiger Tickets“ garantiert wird, wenn das Ticket in Wirklichkeit kein Recht zum Besuch der Veranstaltung verschafft.

Dem Urteil zufolge hat es die Beklagte außerdem zu unterlassen, auf der Internetseite www.viagogo.de den Verkauf von Eintrittskarten zu ermöglichen, ohne dass ein Käufer über die Identität und die Anschrift des Verkäufers informiert wird, und zwar bei unternehmerisch handelnden Verkäufern rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers und bei nicht unternehmerisch handelnden Verkäufern unmittelbar nach Abgabe der Vertragserklärung des Käufers. Denn nach Auffassung der Kammer handelt sich hierbei um Angaben, die für eine informierte Entscheidung des Verbrauchers wesentlich sind. Identität und Anschrift eines privaten Anbieters seien wegen des eingeschränkten Anspruchs auf Anonymität nach § 13 Abs. 6 TMG – anders als für unternehmerische Anbieter erst unmittelbar nach dem Vertragsabschluss mitzuteilen, so die Kammer.

Schließlich muss viagogo auf der Internetseite eine E-Mail-Anschrift angeben. Das Vorhalten eines Kontaktformulars, welches zunächst eine Registrierung des Nutzers erfordert, genügt den gesetzlich vorgeschriebenen Impressumsanforderungen nach Auffassung des Gerichts nicht.

Lediglich, dass die Beklagte keine Informationen über ihre vertretungsberechtigten Personen auf ihrer Internetseite vorhält, sah die Kammer nicht als lauterkeitsrechtlichen Verstoß an. Diesbezüglich wurde die im Übrigen begründete Klage abgewiesen.

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