Polizei muss über die Bewerbung eines HIV-Infizierten neu entscheiden

Die Einstellung als Polizeikommissar-Anwärter darf im Fall des Klägers nicht wegen HIV-Infektion abgelehnt werden. Das VG Hannover hat die beklagte Polizeiakademie Niedersachsen verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers neu zu entscheiden, bei dem eine mehrjährig und erfolgreich therapierte HIV-Infektion besteht (Az. 13 A 2059/17).

Polizei muss über die Bewerbung eines HIV-Infizierten neu entscheiden

Einstellung als Polizeikommissar-Anwärter darf im Fall des Klägers nicht wegen HIV-Infektion abgelehnt werden

VG Hannover, Pressemitteilung vom 18.07.2019 zum Urteil 13 A 2059/17 vom 18.07.2019

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Urteil vom 18.07.2019 – 13 A 2059/17 – die beklagte Polizeiakademie Niedersachsen verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers neu zu entscheiden, bei dem eine mehrjährig und erfolgreich therapierte HIV-Infektion besteht. Infolge der Therapie mit antiretroviraler Medikation liegt bei dem Kläger die Viruslast ständig unter der Nachweisgrenze. Das Gericht hat zu der Frage, ob diese Infektion zur Polizeidienstuntauglichkeit führt, ein Sachverständigengutachten eines u. a. im Bereich der Immunologie forschenden Professors der Medizinischen Hochschule Hannover eingeholt. Die Kammer ist der Auffassung des Sachverständigen gefolgt, dass bei dem Kläger weder eine vorzeitige Dienstunfähigkeit drohe noch ein Risiko bestehe, dass er Kollegen oder Bürger anstecken könnte. Sie hat dabei hervorgehoben, dass ihre Einschätzung nicht allgemein für HIV-Infizierte Geltung beansprucht, sondern sich auf die gesundheitliche Situation des effektiv therapierten Klägers bezieht. Da der Kläger das Auswahlverfahren für den Polizeidienst noch gar nicht durchlaufen hatte, konnte er nicht mit Erfolg seine Einstellung als Polizeikommissar-Anwärter beanspruchen, sondern nur eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Frage der Polizeidiensttauglichkeit.Schadensersatz oder Entschädigung wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz hat die Kammer dem Kläger hingegen nicht zugesprochen, weil nach ihrer Auffassung schon die Frist von zwei Monaten für die Geltendmachung solcher Ansprüche nach Ablehnung der Bewerbung nicht eingehalten wurde. Die Kammer hat gleichwohl angemerkt, dass sie auch in der Sache nicht von einer Diskriminierung des Klägers ausgeht, weil seine Polizeidiensttauglichkeit erst infolge des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens fundiert bewertet werden konnte.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen. Dies hatten die Beteiligten auch jeweils für den Fall des Unterliegens ausdrücklich beantragt.

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Jährlicher Überprüfungszyklus soll Rechtsstaatlichkeit in allen EU-Mitgliedstaaten sichern

Die EU-Kommission hat Maßnahmen zur weiteren Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der EU beschlossen. Damit Rechtsstaatlichkeitsprobleme erst gar nicht entstehen, hat die Kommission einen Überprüfungszyklus beschlossen, zu dem auch ein jährlicher Bericht über die Rechtsstaatlichkeit in allen EU-Mitgliedstaaten gehören soll.

Jährlicher Überprüfungszyklus soll Rechtsstaatlichkeit in allen EU-Mitgliedstaaten sichern

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.07.2019

Die Kommission hat am 17.07.2019 mehrere Maßnahmen zur weiteren Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der EU beschlossen. In den vergangenen fünf Jahren sah sich die Europäische Kommission mit einer Reihe von Problemen mit der Rechtsstaatlichkeit in einigen Mitgliedstaaten konfrontiert. Damit Rechtsstaatlichkeitsprobleme erst gar nicht entstehen, hat die Kommission einen Überprüfungszyklus beschlossen, zu dem auch ein jährlicher Bericht über die Rechtsstaatlichkeit in allen EU-Mitgliedstaaten gehören soll.Der Erste Vizepräsident Frans Timmermans sagte: „Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich erneut bekräftigt, dass die Rechtsstaatlichkeit für das Funktionieren der EU von entscheidender Bedeutung ist. Diese Bedeutung wird auch von einer überwältigenden Mehrheit der EU-Bürgerinnen und -Bürger anerkannt. Dennoch war sie in den vergangenen fünf Jahren auf mehrfache Weise das Ziel von Angriffen. Um dagegen vorzugehen, hat die Europäische Kommission alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft und wird dies auch weiterhin tun. Heute haben wir beschlossen, unser Instrumentarium für die Förderung, den Schutz und die Durchsetzung der Rechtstaatlichkeit weiter zu stärken.“

Die konstante Achtung der Rechtsstaatlichkeit ist für das europäische Projekt unverzichtbar. Sie ist Voraussetzung dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger die Rechte, die das EU-Recht ihnen verleiht, in Anspruch nehmen können, und dass die Mitgliedstaaten sich gegenseitig Vertrauen entgegenbringen.

Einer am 17.07.2019 veröffentlichten Eurobarometer-Umfrage zufolge messen mehr als 80 Prozent der Bürgerinnen und Bürger der Achtung der Rechtsstaatlichkeit große Bedeutung bei und glauben, dass diese verbessert werden muss. 89 Prozent der Befragten halten es für erforderlich, dass die Rechtstaatlichkeit in allen anderen EU-Mitgliedstaaten geachtet wird.

Die Handlungsschwerpunkte der Initiativen der Kommission sind:

Förderung einer Kultur der Rechtsstaatlichkeit, Vorbeugung von Rechtsstaatlichkeitsproblemen und wirkungsvolle Gegenmaßnahmen bei Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit. Hüterin der Verträge ist einzig und allein die Europäische Kommission. Für die Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit als Grundwert unserer Union tragen jedoch alle Organe der Union und alle Mitgliedstaaten gleichermaßen Verantwortung. Darüber hinaus erfordern wirkungsvolle Gegenmaßnahmen aber auch die Unterstützung der Zivilgesellschaft. Die Kommission ruft alle Akteure zum Handeln auf.

Um europaweit eine gemeinsame Kultur der Rechtsstaatlichkeit zu fördern, wird die Kommission ihre Idee einer jährlichen Veranstaltung für einen gezielten Dialog mit der Zivilgesellschaft weiterverfolgen. Sie wird die bestehenden Finanzierungsmöglichkeiten in vollem Umfang dazu nutzen, um Interessenträgern, darunter auch der Zivilgesellschaft, die Möglichkeit zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit zu geben und eine Kommunikationsstrategie zum Thema Rechtsstaatlichkeit festlegen. Die Kommission wird die Zusammenarbeit mit dem Europarat und anderen internationalen Organisationen sowie mit justiziellen Netzen und nationalen Parlamenten stärken. Sie ruft das Europäische Parlament, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, sich in diesem Prozess voll zu engagieren.

Die Kommission hat einen Überprüfungszyklus beschlossen, zu dem auch ein jährlicher Bericht über die Rechtsstaatlichkeit in allen EU-Mitgliedstaaten gehören soll. Dieser zusätzliche Mechanismus wird die Früherkennung sich abzeichnender Rechtsstaatlichkeitsprobleme erleichtern. Die Kommission wird die Entwicklungen bei der Rechtsstaatlichkeit noch eingehender als bisher verfolgen und fordert alle Mitgliedstaaten auf, u. a. über ein Netz nationaler Kontaktpersonen Informationsaustausch und Dialog zu pflegen. Nach Vorlage des jährlichen Berichts soll mit Parlament und Rat über Folgemaßnahmen nachgedacht werden. Die Kommission wird auch das EU-Justizbarometer weiterentwickeln und den Dialog mit anderen Organen der EU, den Mitgliedstaaten, den europäischen Parteienfamilien und Interessenträgern verstärken.

Im Interesse einer wirkungsvollen gemeinsamen Reaktion auf Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit wird die Kommission auch weiterhin in vollem Umfang von ihren Durchsetzungsbefugnissen Gebrauch machen, wenn Früherkennung und Präventivmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Die Kommission wird bei Vertragsverletzungsverfahren einen strategischen Ansatz verfolgen und erforderlichenfalls ein Verfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union anstrengen. Da der Faktor Zeit in solchen Fällen eine wichtige Rolle spielt, wird die Kommission bei Bedarf auf Interimsmaßnahmen und beschleunigte Verfahren hinwirken. Darüber hinaus wird die Kommission die Mitgliedstaaten konstruktiv bei der Deeskalierung und der Lösung von Rechtsstaatlichkeitsproblemen unterstützen, damit der Konflikt auf Dauer beigelegt werden kann. Darüber hinaus ruft die Kommission das Europäische Parlament und den Rat dazu auf, Überlegungen zu einem gemeinsamen Vorgehen bei Verfahren nach Artikel 7 EUV und zu klaren diesbezüglichen Verfahrensregeln anzustellen.

Rechtsstaatlichkeit, ein gemeinsamer Wert aller Europäer

Die Ergebnisse einer heute veröffentlichten Eurobarometer-Umfrage zeigen, dass die Bürgerinnen und Bürger der Rechtsstaatlichkeit große Bedeutung beimessen:

  • Für über acht von zehn Bürgern sind ein wirksamer Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte, Gleichheit vor dem Gesetz und angemessene Ermittlungen in Korruptionsfällen sowie eine angemessene Verfolgung von Korruption von Bedeutung
  • Über acht von zehn Befragten sind der Auffassung, dass die Rechtstaatlichkeit in allen anderen EU-Mitgliedstaaten geachtet werden muss
  • Über 80 Prozent der Befragten in der EU befürworten Verbesserungen bei zentralen rechtsstaatlichen Grundsätzen
  • Die Mehrheit der Befragten (56 Prozent) fühlt sich nicht ausreichend über die Lage in Sachen Rechtsstaatlichkeit informiert.

Auch vertraten bei der Eurobarometer-Umfrage viele Befragte die Auffassung, dass den Medien und der Zivilgesellschaft große Bedeutung im Hinblick darauf zukommt, die Regierungsverantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Dabei halten es über acht von zehn der Befragten für wichtig, dass Medien und Zivilgesellschaft frei agieren und Kritik an der Regierung üben können, ohne Repressalien befürchten zu müssen.

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Kommission leitet Untersuchung möglicher wettbewerbswidriger Verhaltensweisen von Amazon ein

Von der EU-Kommission wurde beschlossen, die Geschäftspraktiken von Amazon und seine doppelte Funktion als Verkaufsplattform und Einzelhändler unter die Lupe zu nehmen, um die Einhaltung der EU-Wettbewerbsregeln zu prüfen.

Kommission leitet Untersuchung möglicher wettbewerbswidriger Verhaltensweisen von Amazon ein

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.07.2019

EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: „Die europäischen Verbraucher kaufen zunehmend online ein. Der elektronische Handel hat den Wettbewerb im Einzelhandel angekurbelt und zu einer größeren Auswahl und günstigeren Preisen geführt. Wir müssen sicherstellen, dass große Online-Plattformen diese Vorteile nicht durch wettbewerbswidriges Verhalten aushebeln. Ich habe daher beschlossen, die Geschäftspraktiken von Amazon und seine doppelte Funktion als Verkaufsplattform und Einzelhändler unter die Lupe zu nehmen, um die Einhaltung der EU-Wettbewerbsregeln zu prüfen.“

Amazon hat als Plattform eine doppelte Funktion: Zum einen verkauft das Unternehmen als Einzelhändler Produkte auf seiner Website, zum anderen stellt es einen Online-Marktplatz zur Verfügung, über den unabhängige Händler ihre Produkte direkt an Verbraucher verkaufen können.

Bei der Bereitstellung eines Marktplatzes für unabhängige Händler sammelt Amazon fortlaufend Daten über die Tätigkeit auf seiner Plattform. Nach ersten Erkenntnissen der Kommission scheint Amazon wettbewerbssensible Informationen über Marktplatzhändler, ihre Produkte und die von den Händlern auf der Plattform vorgenommenen Transaktionen zu nutzen.

Im Rahmen der eingehenden Prüfung wird die Kommission Folgendes untersuchen:

  • die Standardvereinbarungen zwischen Amazon und Marktplatzhändlern, die es Amazon als Einzelhändler ermöglichen, Daten von Drittanbietern zu analysieren und zu nutzen. Insbesondere wird die Kommission der Frage nachgehen, ob und wie die Nutzung der Daten, die Amazon als Einzelhändler über die Marktplatzhändler sammelt, den Wettbewerb beeinträchtigt.
  • die Rolle von Daten bei der Auswahl der in der „Buy Box angezeigten Händler“ und wie sich die Nutzung wettbewerbssensibler Informationen über Marktplatzhändler durch Amazon gegebenenfalls auf diese Auswahl auswirken könnte. Über die gut sichtbar auf der Amazon-Website angezeigte „Buy Box“ können Kunden Produkte eines bestimmten Einzelhändlers direkt in ihren Einkaufswagen legen. Die Anzeige in der „Buy Box“ scheint für Marktplatzhändler entscheidend zu sein, da die meisten Transaktionen über sie abgewickelt werden.

Die untersuchten Praktiken verstoßen möglicherweise gegen die EU-Vorschriften über wettbewerbswidrige Vereinbarungen zwischen Unternehmen (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) und/oder die EU-Vorschriften über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 AEUV).

Die Kommission wird ihre eingehende Untersuchung vorrangig behandeln. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

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Kritik an geplanten Änderungen beim elektronischen Empfangsbekenntnis

In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften hat sich die BRAK kritisch zu den geplanten Änderungen betreffend elektronische Empfangsbekenntnisse (eEB) geäußert.

Kritik an geplanten Änderungen beim elektronischen Empfangsbekenntnis

BRAK, Mitteilung vom 18.07.2019

In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften hat sich die BRAK kritisch zu den geplanten Änderungen betreffend elektronische Empfangsbekenntnisse (eEB) geäußert.

Mit der der beabsichtigten Neuregelung von § 174 IV ZPO soll für Gerichte eine elektronische Alternative zur Anforderung eines Empfangsbekenntnisses geschaffen werden, falls sie technisch nicht in der Lage sein sollten, den für die Anforderung eines eEB erforderlichen strukturierten Datensatz zu übersenden. Aus Sicht der BRAK wird das mit dem Referentenentwurf verfolgte Ziel, die Abläufe im elektronischen Rechtsverkehr zu erleichtern, durch den Regelungsvorschlag nicht erreicht. Sinnvoller sei es, solange eine herkömmliche Zustellung gegen Empfangsbekenntnis schriftlich auf Papier zu wählen, bis die Gerichte, die derzeit noch nicht in der Lage sind, gegen eEB zuzustellen, technisch nachgerüstet haben. Die Nutzung eines alternativen elektronischen Dokuments als Empfangsbekenntnis würde – wegen des damit verbundenen Medienbruchs – einen Rückschritt darstellen und wäre, so die BRAK weiter, der erheblichen Anzahl an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die bereits am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen und die Prozesse in ihren Kanzleien bereits umgestellt haben, nur schwer zu vermitteln.

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Grobe Pflichtverletzungen der Betreuerin rechtfertigen Kündigung eines Heimplatzes

Schwere Pflichtverletzungen der Betreuerin rechtfertigen unter besonderen Umständen die außerordentliche Kündigung eines Heimvertrags, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute behinderte Person führen kann. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 2 U 121/18).

Grobe Pflichtverletzungen der Betreuerin rechtfertigen Kündigung eines Heimplatzes

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 18.07.2019 zum Urteil 2 U 121/18 vom 29.05.2019 (nrkr)

Schwere Pflichtverletzungen der Betreuerin rechtfertigen unter besonderen Umständen die außerordentliche Kündigung eines Heimvertrags, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute behinderte Person führen kann. Bei der Abwägung steht dem gebotenen Eintreten für die Rechte und Interessen der schwerstbehinderten Person das Erfordernis der Kooperation mit der Einrichtung und des Unterlassens unsachlich respektlosen Verhaltens zu den Mitarbeitern gegenüber, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 18.07.2019 veröffentlichtem Urteil.

Die Klägerin ist ein gemeinnütziger Rechtsträger und betreibt eine Wohneinrichtung für Menschen mit geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderungen in Frankfurt am Main. Die Beklagte ist geistig und körperlich behindert und wird von ihrer Mutter gesetzlich betreut. Sie hat einen hohen Pflegebedarf und wohnt in der Wohneinrichtung der Klägerin. Bereits kurz nach Einzug bat die Klägerin, bestehende Konflikte im Gespräch zu klären, und stellte andernfalls eine fristlose Kündigung in Aussicht. Die Betreuerin wies die Vorwürfe zurück und beanstandete ihrerseits die Betreuung und Pflege. Eine Einigung kam nicht zustande. Die Klägerin kündigte nachfolgend den Vertrag aus wichtigem Grund.

Mit ihrer Klage verlangt sie die Herausgabe des von der Beklagten bewohnten Zimmers. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG Erfolg. Der Klägerin könne „die Fortsetzung des Heimvertrages aufgrund der schuldhaften gröblichen Verletzung der vertraglichen Pflichten seitens der Beklagten bzw. ihrer Betreuerin nicht mehr zugemutet werden“. Dabei sei der Beklagten das Verhalten ihrer Betreuerin zuzurechnen (§§ 278, 1902 BGB). Der Heimvertrag enthalte die Nebenpflicht, das Erbringen der Leistungen durch die Klägerin zu ermöglichen und hierbei zu kooperieren. Diese Verpflichtung treffe praktisch nicht die Beklagte selbst, der ein anderes Verhalten gerade nicht vorwerfbar wäre, sondern ihre Betreuerin, die für sie die vertraglichen Handlungen übernehme. Die Nebenpflicht bedeute zwar nicht, dass die Beklagte bzw. ihre Betreuerin nicht ihre eigenen Vorstellungen über die Behandlung verfolgen und deren Umsetzung erwarten dürften. Die Klägerin müsse sich auch jederzeit bei begründetem Anlass Beschwerden der Betreuer stellen. Die Beklagte als schwerbehinderter Mensch, die sich nicht selbst helfen kann, sei existenziell darauf angewiesen, dass sich andere ihrer annehmen und ihre Rechte wahren. Eine Pflichtverletzung bei der Wahrnehmung der Interessen der Beklagten komme deshalb nur unter besonderen Umständen in Betracht. Diese lägen hier allerdings vor.

Die Betreuerin habe sich nicht auf eine Interessenwahrnehmung beschränkt, sondern dabei zugelassen, dass ihr Lebensgefährte wiederholt in nicht hinnehmbarer Weise gegenüber dem Personal aufgetreten sei. Sie sei jedoch verpflichtet gewesen, in ausreichender Weise mäßigend auf ihren Lebensgefährten einzuwirken. Dieser habe die Mitarbeiter der Klägerin insgesamt persönlich herabgewürdigt unter anderem durch Bezeichnungen wie „Idioten“ und „Saftladen“, sich respektlos verhalten, sie gemaßregelt und es zuletzt sogar darauf angelegt, „sie im Vorbeigehen zu rempeln“. Er habe „unmotiviert geschrien und geflucht und dabei in emotionaler Weise mit einem Publikmachen über das Fernsehen und mit juristischen Schritten gedroht“. Insgesamt habe er eine beängstigende Atmosphäre geschaffen. Schlichtungsgespräche seien erfolglos verlaufen. Es sei keine Bereitschaft zu erkennen gewesen, „das erkennbar bestehende erhebliche Problem im Umgang miteinander in irgendeiner Weise selbst mit zu lösen“. Zur Erreichung des Vertragszwecks gehöre aber eine unabdingbare Bereitschaft aller Beteiligten zur Kooperation; dies setze „jedenfalls ein Mindestmaß an gegenseitigem Verständnis voraus“.

Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen sei zu berücksichtigen, dass die Kündigung sich für die Beklagte selbst als erhebliche Belastung auswirken werde. Andererseits erfordere aber gerade die Betreuung und Pflege der Beklagten als in hohem Maße verantwortungsvolle und mit emotionalen Belastungen verbundene Tätigkeit ein stabiles Vertrauensverhältnis zwischen den Mitarbeitern der Klägerin und der Beklagten sowie ihren Angehörigen. Dieses erforderliche Mindestmaß eines gebotenen Vertrauensverhältnisses bestehe aber seit geraumer Zeit nicht mehr. Es sei auch nicht erkennbar, dass dies in absehbarer Zeit wiederhergestellt werden könne.

In Hinblick auf die Schwierigkeiten, einen angemessenen anderen Heimplatz zu finden, wurde eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2019 bestimmt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.

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Stabile Künstlersozialabgabe: Satz liegt auch 2020 unverändert bei 4,2 Prozent

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im Jahr 2020 weiterhin 4,2 Prozent betragen. Er bleibt damit im dritten Jahr in Folge auf vergleichsweise niedrigem Niveau stabil. Zum Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020 hat das BMAS die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet.

Stabile Künstlersozialabgabe: Satz liegt auch 2020 unverändert bei 4,2 Prozent

BMAS, Pressemitteilung vom 05.07.2019

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im Jahr 2020 weiterhin 4,2 Prozent betragen. Er bleibt damit im dritten Jahr in Folge auf vergleichsweise niedrigem Niveau stabil. Zum Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet.

Der unveränderte Abgabesatz zeigt die stabile Finanzierungsbasis der Künstlersozialversicherung in Folge des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes in der vergangenen Legislaturperiode. Seither hat sich wegen der deutlich intensivierten Prüf- und Beratungstätigkeit von Rentenversicherung und Künstlersozialkasse die Zahl der abgabepflichtigen Unternehmen stetig erhöht. Hierdurch hat sich die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe verbreitert, was auch für eine gerechtere Lastenverteilung zwischen den Unternehmen sorgt.

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr rund 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

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Anwohnerklage gegen Fahrradstraße erfolgreich

Das VG Hannover hat der Klage eines Anwohners und Verkehrsteilnehmers der Kleefelder Straße in Hannover entsprochen und die verkehrsbehördliche Anordnung der Stadt Hannover, die Straße zur Fahrradstraße zu erklären, aufgehoben (Az. 7 A 7457/17).

Anwohnerklage gegen Fahrradstraße erfolgreich

VG Hannover, Pressemitteilung vom 17.07.2019 zum Urteil 7 A 7457/17 vom 17.07.2019

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Urteil vom 17.07.2019 – 7 A 7457/17 – der Klage eines Anwohners und Verkehrsteilnehmers der Kleefelder Straße in Hannover entsprochen und die verkehrsbehördliche Anordnung der beklagten Landeshauptstadt Hannover, die Straße zur Fahrradstraße zu erklären, aufgehoben. Das Gericht hatte dabei aufgrund des Klageantrags nur über eine Teilstrecke zwischen dem Michael-Ende-Platz und der Gneisenaustraße zu entscheiden. Die Beklagte hatte bereits 2013 die Verkehrszeichen „Fahrradstraße“ zwischen Michael-Ende-Platz und Plathnerstraße sowie weiter bis zur Clausewitzstraße aufgestellt. Zugleich hatte sie jeweils das Zusatzzeichen „Kraftfahrzeugverkehr frei“ in beiden Richtungen angebracht. Darüber hinaus liegt die Kleefelder Straße in einer gesondert angeordneten Tempo-30-Zone. Das Verkehrszeichen „Fahrradstraße“ (Zeichen 244.1 StVO) regelt folgende Ge- und Verbote:

  1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt.
  2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
  3. Das Nebeneinanderfahren von Fahrrädern ist erlaubt.
  4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.

Das Verbot zu 1. hatte die Beklagte bereits durch das Zusatzzeichen „Kraftfahrzeugverkehr frei“ aufgehoben. Die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt unabhängig von der Anordnung der Fahrradstraße bereits aufgrund der dort gesondert eingerichteten Tempo-30-Zone (Zeichen 274.1-50 StVO). Die Bedeutung der Anordnung beschränkte sich danach im Wesentlichen auf das besondere Gefährdungs- und Behinderungsverbot des Radverkehrs und die Erlaubnis, dass Radfahrer nebeneinander fahren dürfen. Die Anordnung einer Fahrradstraße mit einer solchen eingeschränkten Bedeutung muss jedoch nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO aufgrund der besonderen Umstände zum Schutz der Radfahrer zwingend erforderlich sein. Die Kammer sah dieses Erfordernis aufgrund einer Ortsbesichtigung als nicht gegeben an, weil die Kleefelder Straße für einen Begegnungsverkehr zwischen dort durch Zusatzzeichen erlaubt fahrenden Kraftfahrzeugen und entgegenkommenden nebeneinander fahrenden Radfahrern viel zu eng ist. Der notwendige seitliche Mindestsicherheitsabstand zu entgegenkommenden Radfahrern kann nicht eingehalten werden. Die Anordnung einer Fahrradstraße mit enger Fahrgasse bei gleichzeitiger Zulassung gegenläufigen Kraftfahrzeugverkehrs beseitigt keine Gefahrenlage, sondern verschärft sie. Das Erfordernis für Kraftfahrzeugführer, wegen des Behinderungsverbots erforderlichenfalls eine längere Strecke zurückzusetzen, bis eine Ausweichmöglichkeit gefunden ist, entspricht nicht dem Erfordernis der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere, wenn von hinten weitere Radfahrer nahen.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.

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Kündigung eines Mitarbeiters der Bundeswehr wegen Verbindungen in die rechtsextreme Szene

Das ArbG Berlin hat die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist des Arbeitsverhältnisses eines Hausmeisters bei der Bundeswehr für rechtswirksam gehalten. Der Mitarbeiter war einer rechtsextremen Kameradschaft zugehörig, hatte sich an mehreren Veranstaltungen der rechten Szene beteiligt und in den sozialen Medien seine Zustimmung zu rechtsextremen Inhalten geäußert (Az. 60 Ca 455/19).

Kündigung eines Mitarbeiters der Bundeswehr wegen Verbindungen in die rechtsextreme Szene

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 17.07.2019 zum Urteil 60 Ca 455/19 vom 17.07.2019

Das Arbeitsgericht Berlin hat die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist des Arbeitsverhältnisses eines Hausmeisters bei der Bundeswehr für rechtswirksam gehalten.

Nach den Feststellungen des Gerichts ist der Mitarbeiter einer rechtsextremen Kameradschaft zugehörig, hat sich an mehreren Veranstaltungen der rechten Szene beteiligt und in den sozialen Medien seine Zustimmung zu rechtsextremen Inhalten geäußert. Das Bundesministerium für Verteidigung erklärte im Dezember 2018 die außerordentliche fristlose Kündigung sowie im Januar 2019 die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zum 30. September 2019.

Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung grundsätzlich für gerechtfertigt, jedoch in Ansehung des über 30 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnisses und des Lebensalters des Mitarbeiters nur mit sozialer Auslauffrist.

Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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Zahnersatz: Wann darf der Zahnarzt gewechselt werden?

Das SG Frankfurt hatte über Eilanträge zu entscheiden, die jeweils auf die Verpflichtung einer Krankenkasse gerichtet waren, Kosten für Zahnersatzbehandlungen durch einen anderen Zahnarzt als den bisherigen Behandler zu übernehmen (Az. S 18 KR 2756/18 ER, S 35 KR 602/19 ER).

Zahnersatz: Wann darf der Zahnarzt gewechselt werden?

Eilanträge auf Übernahme der Kosten für einen Zahnarztwechsel

SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 17.07.2019 zu den Beschlüssen S 18 KR 2756/18 ER vom 07.03.2019 (rkr) und S 35 KR 602/19 ER vom 18.06.2019 (nrkr)

Das Sozialgericht Frankfurt hatte in zwei am 17. Juli 2019 veröffentlichen Beschlüssen über Eilanträge zu entscheiden, die jeweils auf die Verpflichtung einer Krankenkasse gerichtet waren, Kosten für Zahnersatzbehandlungen durch einen anderen Zahnarzt als den bisherigen Behandler zu übernehmen.

Einschränkung der freien Arztwahl bei Zahnersatz

In beiden entschiedenen Fällen hat das Gericht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen, wonach das Recht der freien Arztwahl nach begonnener Zahnersatzbehandlung eingeschränkt ist. Diese Einschränkung gilt bis zum Abschluss der Behandlung und darüber hinaus bis zum Ablauf des Zeitraums, in dem bei fehlerhaftem Zahnersatz aufgrund der zweijährigen Gewährleistung ein Anspruch auf kostenfreie Mängelbeseitigung oder Neuanfertigung durch den bisherigen Behandler besteht. Nach der Rechtsprechung besteht eine solche Bindung an den bisherigen Behandler allerdings ausnahmsweise dann nicht, wenn die dortige Weiterbehandlung für den Versicherten unzumutbar wäre.

Unzumutbarkeit der Weiterbehandlung beim bisherigen Arzt

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das Gericht im ersten entschiedenen Fall angenommen, dass es der Antragstellerin, einer 65-jährigen Versicherten, nicht zumutbar sei, weiterhin auf die bisher behandelnde Zahnärztin verwiesen zu werden. Die Krankenkasse ist daher zur Übernahme der Behandlungskosten eines anderen Zahnarztes vorläufig verpflichtet worden. Zur Begründung hat das Gericht maßgeblich darauf abgestellt, dass das für eine ärztliche Behandlung erforderliche Vertrauensverhältnis aufgrund eines erheblichen Konflikts zwischen der Versicherten und ihrer Zahnärztin zerstört sei. Beide hatten sich wiederholt wechselseitig Vorwürfe gemacht – die angeblichen Schmerzen der Antragstellerin seien nicht nachvollziehbar, die Zahnärztin sei rat- und hilflos und es mangele ihr an Reflexionsfähigkeit – und es bestand Streit über die Frage, ob Nachbesserungsversuche der Ärztin erfolgreich waren.

Kein Arztwechsel vor Fertigstellung der prothetischen Gesamtversorgung

Demgegenüber hat das Gericht im zweiten entschiedenen Fall den Eilantrag der dort 72-jährigen Versicherten abgelehnt. Bei dieser Versicherten war eine prothetische Versorgung geplant, die im ersten Schritt durch Einsetzen von sechs Kronen und im zweiten Schritt durch Einsetzen herausnehmbarer Prothesen erfolgen sollte. Die Versicherte machte bereits nach dem Einsetzen der Kronen deren erhebliche Mangelhaftigkeit und hierdurch bedingte Schmerzen geltend. Das Gericht hat ausgeführt, die prothetische Gesamtversorgung könne nicht auf ihre Mangelhaftigkeit hin beurteilt werden, da die Versorgung nicht abgeschlossen sei. Auf Grundlage eingeholter zahnärztlicher Stellungnahmen sei nicht erkennbar, dass die eingesetzten Kronen so mangelhaft seien, dass nur eine Neuanfertigung in Betracht komme bzw. das Einsetzen der Prothesen nicht möglich sei. Der Antragstellerin sei eine Weiterbehandlung bei der bisherigen Zahnärztin auch zumutbar. Ein schwerwiegender Behandlungsfehler sei bislang nicht feststellbar und die Antragstellerin habe nur zwei Nachbesserungsversuche vornehmen lassen. Allein Unstimmigkeiten zwischen der Antragstellerin und der Behandlerin in Bezug auf vorzunehmende Nachbesserungen seien kein Beleg für ein zerstörtes Vertrauensverhältnis.

Sozialgericht Frankfurt am Main, stattgebender Beschluss vom 7. März 2019, Az. S 18 KR 2756/18 ER (rechtskräftig), ablehnender Beschluss vom 18. Juni 2019, Az. S 35 KR 602/19 ER (nicht rechtskräftig).

Hinweise zur Rechtslage

§ 76 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch

Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, den medizinischen Versorgungszentren, den ermächtigten Ärzten, den ermächtigten oder nach § 116b an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Einrichtungen, den Zahnkliniken der Krankenkassen, den Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs. 2 Satz 2, den nach § 72a Abs. 3 vertraglich zur ärztlichen Behandlung verpflichteten Ärzten und Zahnärzten, den zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäusern sowie den Einrichtungen nach § 75 Abs. 9 frei wählen.

§ 55 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch

Versicherte haben nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die gemäß § 135 Abs. 1 anerkannt ist.

§ 136a Abs. 4 Satz 3 – 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch

Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

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Erfolglose Schadensersatzklage einer Versandapotheke

Das LG Düsseldorf hat die Schadensersatzklage einer Versandapotheke gegen die Apothekerkammer Nordrhein über knapp 14 Millionen Euro abgewiesen, da die Versandapotheke mit ihren Werbemaßnahmen u. a. gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen hat (Az. 15 O 436/16).

Erfolglose Schadensersatzklage einer Versandapotheke

LG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 17.07.2019 zum Urteil 15 O 436/16 vom 17.07.2019 (nrkr)

Mit Urteil vom 17.07.2019 hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 15 O 436/16) die Schadensersatzklage einer Versandapotheke gegen die Apothekerkammer Nordrhein über knapp 14 Millionen Euro abgewiesen.Die Versandapotheke hatte im Rahmen verschiedener Werbemaßnahmen mit Gutscheinen, z. B. für ein Hotel, Kostenerstattungen oder Prämien um Kunden geworben. Die Apothekerkammer war der Ansicht, dass dieses Vorgehen gegen die für Arzneimittel bestehende Preisbindung verstoße. Sie erwirkte deshalb in mehreren Fällen einstweilige Verfügungen und ließ der Versandapotheke die Werbemaßnahmen untersagen. Die Versandapotheke argumentierte vor dem Landgericht Düsseldorf, aufgrund eines zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) stünde fest, dass die Werbemaßnahmen zulässig gewesen und die Verbotsverfügungen daher zu Unrecht ergangen seien. Das deutsche Arzneimittelpreisrecht gelte nach dem Urteil des EuGH nicht für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel. Der Vollzug der Verbotsverfügungen habe bei ihr den geltend gemachten Schaden verursacht.

Die 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die betroffenen einstweiligen Verfügungen trotz der Entscheidung des EuGH zu Recht ergangen sind und die Apothekerkammer Nordrhein deshalb keinen Schadensersatz zahlen muss. Die Werbemaßnahmen wären nämlich jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie das Heilmittelwerbegesetz zu erlassen gewesen. Mit diesen Regelungen befasste sich das Urteil des EuGH nicht und die Regelungen verfolgten auch einen anderen Zweck als die Preisbindung im Arzneimittelrecht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es besteht das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 945 Zivilprozessordnung (ZPO) lautet:

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 ZPO oder des § 942 Abs. 3 ZPO aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

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