Unterlassungsansprüche eines privaten Verlagsunternehmens gegen das Amtsblatt der Stadt Crailsheim abgelehnt

Das OLG Stuttgart hat erneut über die Zulässigkeit und den Umfang der Berichterstattung in einem kostenfreien Stadtblatt – im Untertitel Amtsblatt der Großen Kreisstadt Crailsheim – entschieden. Dabei wurde die Unterlassungsklage des privaten Verlagsunternehmens, das u. a. die Tageszeitung Hohenloher Tagblatt herausgibt, zurückgewiesen (Az. 4 U 180/17).

Unterlassungsansprüche eines privaten Verlagsunternehmens gegen das Amtsblatt der Stadt Crailsheim abgelehnt

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 29.05.2019 zum Urteil 4 U 180/17 vom 29.05.2019

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Matthias Haag hat mit seinem Urteil vom 29.05.2019 erneut über die Zulässigkeit und den Umfang der Berichterstattung in einem kostenfreien Stadtblatt – im Untertitel Amtsblatt der Großen Kreisstadt Crailsheim – entschieden. Dabei hat der Senat – anders als im Verfahren 4 U 160/16 zwischen den gleichen Parteien – die Unterlassungsklage des privaten Verlagsunternehmens, das u. a. die Tageszeitung Hohenloher Tagblatt herausgibt, zurückgewiesen.Dem liegt zugrunde, dass die Klägerin wiederum geltend macht, verschiedene Artikel in drei beanstandeten Ausgaben des Stadtblattes aus dem Jahr 2016 würden gegen das als Marktverhaltensregelung zu bewertende Verbot der Staatsferne der Presse verstoßen. Das Landgericht Ellwangen hatte der Unterlassungsklage überwiegend stattgegeben und nur ein Verbot der Veröffentlichung der Kirchen- und Vereinsnachrichten im Crailsheimer Amtsblatt abgelehnt. Letzteres Verbot verfolgt das Verlagsunternehmen mit seiner Berufung weiter, dagegen will die beklagte Große Kreisstadt Crailsheim zweitinstanzlich die vollumfängliche Klagabweisung erreichen.

Das Berufungsgericht hat der Stadt Recht gegeben, da die beanstandeten Ausgaben des Stadtblattes Nr. 8-10/2016 nur an einigen wenigen Stellen – Artikeln und Terminsankündigungen – den vom Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 20.12.2018 (Az. I ZR 112/17) dargelegten Kriterien für eine zulässige staatliche Öffentlichkeitsarbeit nicht entsprächen. Nach der BGH-Rechtsprechung dürfen kommunale Medien zwar Inhalte transportieren, die die gemeindliche Verwaltungstätigkeit thematisieren. Diese dürfen aber in Aufmachung und Gestaltung nicht presseähnlich sein. Nach dem BGH kommt es dabei auf eine wertende Gesamtbetrachtung an. Somit begründen einzelne, die Grenzen des Gebots der Staatsferne überschreitende, Artikel noch keinen Unterlassungsanspruch. Vielmehr komme es entscheidend darauf an, ob die kommunale Berichterstattung in ihrer Gesamtbetrachtung als „funktionales Äquivalent“ zu einer privaten Zeitung und damit pressesubstituierend wirke.

Dies hat der Berufungssenat – anders als das Landgericht – verneint und die kritisierten Artikel u. a. zur Flüchtlingssituation im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit weiteren Artikeln z. B. zur Städtepartnerschaft, zu Veranstaltungen der Volkshochschule sowie den Kirchen- und Vereinsnachrichten, nicht als Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse angesehen. Daher habe das Verlagsunternehmen auch keinen Unterlassungsanspruch gegen die Stadt Crailsheim.

Gegen die Entscheidung ist die Nichtzulassungsbeschwerde möglich, da der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat.

Relevante Vorschriften:

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 8 Beseitigung und Unterlassung

1Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

§ 3a RechtsbruchUnlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

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Bessere Informationen durch MiFID II

Wertpapier-Kunden können nach Umsetzung der MiFID II-Richtlinie Geschäfte auf einer besser informierten Grundlage durchführen und nachvollziehen. Insoweit sei die Zielsetzung eines verbesserten Anlegerschutzes grundsätzlich erreicht worden, erklärt die Bundesregierung (19/10429).

Bessere Informationen durch MiFID II

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.06.2019

Wertpapier-Kunden können nach Umsetzung der MiFID II-Richtlinie Geschäfte auf einer besser informierten Grundlage durchführen und nachvollziehen. Insoweit sei die Zielsetzung eines verbesserten Anlegerschutzes grundsätzlich erreicht worden, erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/10429 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/9334 ). Zu Fragen nach der Kritik deutschen Kreditwirtschaft an MiFID II verweist die Bundesregierung auf eine Konsultation des Bundesministeriums der Finanzen zu Erfahrungen mit den Regelungen und möglichem Änderungsbedarf. Nach Abschluss der Auswertung der Konsultation will die Bundesregierung möglichen Nachbesserungsbedarf gegenüber der Europäischen Kommission adressieren. Da es sich weitgehend um EU-Vorgaben handele, müssten eventuelle Nachbesserungen vor allem auf EU-Ebene erfolgen, stellt die Bundesregierung fest.

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Stand des elektronischen Rechtsverkehrs

Einen Überblick über die Nutzung des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) gibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/10401) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion.

Stand des elektronischen Rechtsverkehrs

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.06.2019

Einen Überblick über die Nutzung des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) gibt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/10401 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/9908 ). In Tabellenform werden darin die Nachrichteneingänge der Justiz des Bundes und der Länder sowie anderer Behörden und Kommunikationsteilnehmer im vergangenen Jahr aufgelistet. Ebenfalls beantwortet werden Fragen nach den Kosten und der Zahl der Mitarbeiter. Weiter heißt es auf eine entsprechende Frage, nach Kenntnis der Bundesregierung wurden im Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. März 2019 insgesamt 18 Störungen im Betrieb des EGVP-Systems registriert. Eine Außerbetriebsetzung des EGVP als Gesamtsystem sei der Bundesregierung nicht bekannt. Ebenfalls nicht bekannt seien sicherheitsrelevante Schwachstellen des Systems. Zum Risiko von DDoS-Angriffe (Denial-of-Service bzw. Distributed-Denial-of-Service) heißt es, alle Komponenten der EGVP-Infrastruktur der Justiz würden in hochleistungsfähigen und sicheren Rechenzentren betrieben, die Vorkehrungen zur Abwehr etwaiger DDoS-Attacken nach dem Stand der Technik getroffen hätten. Die Abgeordneten hatten ihre Anfrage damit begründet, dass keine aktuellen Informationen darüber verfügbar seien, wie das System angenommen wird, und ob das System zuverlässig nutzbar ist.

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Werbeverbot auf dem Friedhof kann auch Blumenvasen mit Werbeaufdruck erfassen – hierauf muss bei Abgabe oder Verkauf solcher Vasen hingewiesen werden

Bei der Abgabe oder dem Verkauf von Blumenvasen, die mit einem Werbeaufkleber versehen sind, besteht die Verpflichtung, den Kunden darauf hinzuweisen, dass die Vasen nicht auf Friedhöfen aufgestellt werden dürfen, in denen per Satzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist. Dies entschied das OLG Koblenz (Az. 9 W 648/18).

Werbeverbot auf dem Friedhof kann auch Blumenvasen mit Werbeaufdruck erfassen – hierauf muss bei Abgabe oder Verkauf solcher Vasen hingewiesen werden

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 03.06.2019 zum Beschluss 9 W 648/18 vom 28.01.2019 (rkr)

Bei der Abgabe oder dem Verkauf von Blumenvasen, die mit einem Werbeaufkleber versehen sind, besteht die Verpflichtung, den Kunden darauf hinzuweisen, dass die Vasen nicht auf Friedhöfen aufgestellt werden dürfen, in denen per Satzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgericht Koblenz in einem erst kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden (Beschluss vom 28. Januar 2019, Az. 9 W 648/18).

Der Beschwerdeführer hatte in seinen Geschäftsräumen Friedhofsvasen, die mit seinen Werbeaufklebern versehen waren, zur kostenlosen Mitnahme und im Internet zum Preis von nur 1 Euro angeboten. Am 25. Mai 2016 verurteilte ihn das Landgericht Trier, es zu unterlassen, auf Friedhöfen, in denen per Friedhofssatzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist, auf Gräbern Blumenvasen mit Werbeaufklebern aufzustellen. Gleichwohl konnten im Zeitraum vom 18. Mai 2018 bis zum 25. Mai 2018 auf 7 Friedhöfen, auf welchen in der Friedhofssatzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist, insgesamt 12 Blumenvasen festgestellt werden, welche mit Werbeaufklebern des Beschwerdeführers versehen waren. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2018 verhängte das Landgericht Trier gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 Euro, weil es hierin einen Verstoß gegen den Unterlassungstitel vom 25. Mai 2016 sah. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz als unbegründet zurückgewiesen.

Dabei betont der Senat, dass der Beschwerdeführer für das Aufstellen der Vasen unabhängig davon, ob die Vasen von ihm selbst oder von dritten Personen aus seinem Kundenkreis aufgestellt wurden, verantwortlich ist. Denn derjenige, der verpflichtet sei, etwas zu unterlassen, könne, wenn er dieser Verpflichtung anders nicht gerecht werden kann, daneben auch verpflichtet sein, etwas aktiv zu tun. Das bedeute hier, dass der Beschwerdeführer nicht nur gehalten war, alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung des Werbeverbotes führen kann, sondern dass er auch alles zu tun hatte, was erforderlich und zumutbar war, um künftige Verstöße zu verhindern oder rückgängig zu machen. Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer seine Kunden deshalb darauf hinweisen müssen, dass die mit Werbeaufdruck versehenen Vasen nicht auf solchen Friedhöfen aufgestellt werden dürfen, in denen per Satzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Keine zwei Sozialwohnungen in München für in Berlin gemeldeten Mieter

Ein Berliner Mieter von zwei Sozialwohnungen in München, die er an sog. Medizintouristen untervermietet hatte, muss lt. AG München eine Sozialwohnung räumen (Az. 473 C 17391/18).

Keine zwei Sozialwohnungen in München für in Berlin gemeldeten Mieter

AG München, Pressemitteilung vom 31.05.2019 zum Urteil 473 C 17391/18 vom 20.12.2018 (rkr)

Für den in Insolvenz gegangenen Beklagten darf der Insolvenzverwalter die von jenem nicht selbst bewohnte Wohnung kündigen.

Das Amtsgericht München verurteilte am 20.12.2018 aufgrund der am 07.12.2018 durchgeführten Verhandlung den 40-jährigen Beklagten, die von ihm seit März 2000 für zuletzt 403,27 Euro warm gemietete Eineinhalb-Zimmer-Sozialwohnung von 43,73 qm, 4. OG, in München-Am Hart zu räumen und an die klagende Wohnungsbaugesellschaft herauszugeben.

Laut Mietvertrag erfolgte die Vermietung ausschließlich zu Wohnzwecken.

Der Beklagte hatte am 04.12.2018 in einem anderen Räumungsverfahren beim Amtsgericht München wegen einer in München-Arabellapark ebenfalls von ihm angemieteten weiteren Sozialwohnung, diese mit Wohnungsbindung für ein städtisches Klinikum, vorbereitend vorgetragen, jene Wohnung nicht nur zu bewohnen, sondern auf sie auch zur Ausübung seines Berufs als Chauffeur angewiesen zu sein, da sie nur drei Gehminuten von der Garage seines Arbeitgebers entfernt sei. In jener Verhandlung gab sein Anwalt an, der Beklagte wohne tatsächlich aber derzeit in Berlin.

Damit in der hiesigen Verhandlung konfrontiert erklärte der telefonisch dazu befragte Beklagte über seinen Verteidiger, eben zwei Wohnungen zu bewohnen.

Die Klägerin trägt vor, bei dem Beklagten handle es sich um einen in München amtsbekannten Mieter diverser teils öffentlich geförderter Mietwohnungen, der unbefugt an Dritte, insbesondere an sog. Medizintouristen, für teures Geld weitervermiete. Schon bei einem Polizeieinsatz am 12.10.2016 sei festgestellt worden, dass der Beklagte die streitgegenständliche Wohnung nicht selbst bewohnt habe. Mit dieser Argumentation hatte die Landeshauptstadt München die Klägerin am 16.05.2018 aufgefordert, dem Beklagten zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Noch bevor die Klägerin reagieren konnte, kündigte der zwischenzeitlich für das Vermögen des Beklagten bestellte Insolvenzverwalter am 22.05.2018 den Mietvertrag für die seines Erachtens nicht vom Beklagten bewohnte Wohnung.

Der Beklagte erklärt, die Wohnung nicht an Medizintouristen zu vermieten, sondern selbst zu bewohnen. Bei einer vom Insolvenzverwalter vorher angekündigten Nachschau am 03.07.2018 habe sich dies auch bestätigt. Nach Berlin habe – er sich nur pro forma – ummelden müssen. Die Verwertung des anderen Räumungsverfahrens sei ebenso wie die Kündigung des Insolvenzverwalters der eben doch selbstbewohnten Wohnung unzulässig.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dennoch der Klägerin Recht.

„…für das Gericht steht nach der durchgeführten Verhandlung fest, dass es sich bei der streitgegenständlichen Wohnung gerade nicht um die vom Beklagten als solche genutzte Wohnung gehandelt hat und handelt. (…) Für das Gericht steht fest, dass der Beklagte, obwohl er die hiesige geförderte Wohnung im Jahr 2000 angemietet hatte, dennoch im Jahr 2011 eine weitere sozial geförderte Wohnung mit entsprechender Zweckbindung anmietete. Für das Gericht steht ebenfalls fest, dass der Beklagte jedenfalls seit dem 31.07.2018 in Berlin (…) gemeldet ist und im (Parallel-)Verfahren am 04.12.2018 unstreitig gestellt hat, dass es sich dabei um seine Wohnsitzadresse handelt. (…) es ist schlicht nicht vorstellbar, dass er aus seiner Wohnung in (München-Am Hart) kurzfristig 9 Kilometer in die Wohnung in (München-Arabellapark) fährt um dort noch kurzfristiger den Anruf zu erhalten, damit er dann in 3 Gehminuten die Garage (…) erreichen kann. Zudem bleibt der Beklagte eine Erklärung schuldig, warum er im Rahmen staatlich geförderten Wohnraumes einen Anspruch auf eine Zweitwohnung haben sollte.“ Es „… muss dem Beklagten doch bekannt sein, dass in München eine massive Wohnungsnot herrscht, insbesondere bezüglich staatlich gefördertem Wohnraum. Es gibt mindestens 10.000 Wohnungssuchende in München, die auf Rangstufe 1 stehen und dringend auf eine geförderte Wohnung angewiesen sind, darunter viele Eltern mit kleinen Kindern. Deswegen ist es für das Gericht geradezu unverständlich, um nicht zu sagen skandalös, dass der Beklagte hier eine Neuvermietung staatlich geförderten Wohnraums mit derartigen Mitteln torpediert und verhindert.“

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung vom 18.04.2019 rechtskräftig.

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Kaufprämie für E-Autos wird bis Ende 2020 verlängert

Das Bundeswirtschaftsministerium hat die Kaufprämie für Elektro-Autos (sog. Umweltbonus) bis Ende 2020 verlängert.

Kaufprämie für E-Autos wird bis Ende 2020 verlängert

BMWi, Pressemitteilung vom 31.05.2019

Das Bundeswirtschaftsministerium hat die Kaufprämie für Elektro-Autos (sog. Umweltbonus) bis Ende 2020 verlängert.

Hierzu erklärt der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier:

„Wir verlängern die Kaufprämie für Elektroautos bis Ende 2020, denn wir brauchen Kontinuität bei der Förderung. Die Kaufprämie hat sich in der Praxis bewährt. Die Zahl der Anträge steigt stetig an – zwar langsamer, als wir das erhofft hatten, aber umso wichtiger ist es, Kontinuität bei der Förderung zu gewährleisten.

Die Nachfrage hängt am Angebot. Die Anzahl der E-Modelle, die im Markt verfügbar sind, wächst, aber hier ist die Industrie gefragt, noch bessere Angebote zu machen. Gleichzeitig müssen wir die Ladeinfrastruktur kontinuierlich weiter ausbauen, um der Elektromobilität in Deutschland endlich auf breiter Front zum Durchbruch zu verhelfen. Elektroautos stehen nicht nur im Zentrum einer nachhaltigen Mobilität. International erfolgreiche E-Autos sind auch entscheidend für den zukünftigen Erfolg unserer Autoindustrie und damit für hunderttausende Arbeitsplätze in Deutschland.“

Die Kaufprämie wird in ihrer bestehenden Form, also mit identischen Fördersätzen, bis Ende Dezember 2020 fortgeführt. Die hierfür notwendige Förderrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums wird am 5. Juni 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht und gilt dann unmittelbar nach Auslaufen der bisherigen Förderrichtlinie ab 1. Juli 2019. Die Kaufprämie, die beim Kauf eines neuen Elektroautos gewährt wird, kann auch weiterhin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontolle (BAFA) beantragt werden. Nähere Informationen zur Antragstellung finden Sie hier .

Die Kaufprämie wird wie bislang in Höhe von 4.000 Euro für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge und in Höhe von 3.000 Euro für Plug-In Hybride jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie finanziert.

Das zu fördernde Elektroauto muss einen Netto-Listenpreis für das Basismodell von unter 60.000 Euro aufweisen. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung der hierfür vorgesehenen Bundesmittel in Höhe von 600 Mio. Euro, längstens jedoch bis zum 31.12.2020. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften, Kommunale Betriebe und Vereine, auf die Neufahrzeug zugelassen werden.

Neu ist ein Förderbaustein für den Einbau eines akustischen Warnsystems für blinde und sehbehinderte Menschen. Die Ergänzung erfolgt, da Elektrofahrzeuge bei geringen Geschwindigkeiten sehr leise und akustisch kaum wahrnehmbar sind. Die Fördersumme hier beträgt pauschal 100 Euro.

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Göttinger Unterkunftskosten für Hartz-IV-Empfänger rechtswidrig

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Kosten der Unterkunft in der Stadt Göttingen für das Jahr 2016 nicht den höchstrichterlichen Anforderungen an ein sog. schlüssiges Konzept zur Erhebung des Mietwohnungsmarktes genügen (Az. L 6 AS 467/17).

Göttinger Unterkunftskosten für Hartz-IV-Empfänger rechtswidrig

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 31.05.2019 zum Urteil L 6 AS 467/17 vom 02.04.2019

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Kosten der Unterkunft in der Stadt Göttingen für das Jahr 2016 nicht den höchstrichterlichen Anforderungen an ein sog. schlüssiges Konzept zur Erhebung des Mietwohnungsmarktes genügen.

Geklagt hatte eine 58-jährige Frau, die in einer 53 qm großen Wohnung in Göttingen lebt. Bis zum Ende des Jahres 2014 berechnete der Landkreis die Angemessenheitsgrenze nach den Tabellenwerten des Wohngeldgesetzes plus 10 % Sicherheitszuschlag. Danach bewilligte er auf Grundlage der Fortschreibung der Mietwerterhebung durch das Hamburger Institut „Analyse und Konzepte“ nur noch geringere Sätze. Für die Frau bedeutete dies 66 Euro ungedeckte Mietkosten pro Monat.

Vor dem Sozialgericht Hildesheim war der Landkreis in erster Instanz unterlegen. Dieses Urteil hat das LSG nun bestätigt. Zur Begründung hat es zwei Hauptkritikpunkte herausgestellt. Zum einen habe die Erhebung durch „Analyse und Konzepte“ die Stadt Göttingen sowie die umliegenden Orte Rosdorf und Bovenden als einheitlichen Vergleichsraum behandelt. Dies sei aber nicht möglich, da bei einem Umzug zwischen Stadt und Landkreis nicht das soziale Umfeld beibehalten werden könne. Zum anderen sei die Datenerhebung nicht als repräsentativ zu beurteilen, denn die Daten hätten ihren Schwerpunkt in der Erhebung bei Großvermietern. Allein die Städtische Wohnungsbau GmbH und die Wohnungsbaugenossenschaft Göttingen würden zusammen über 60 % der Mietdatensätze stellen, während ihr Anteil an den vermieteten Wohnungen weniger als 20 % betrage. Eine solche Stichprobe bilde die Realität des Wohnungsmarktes nicht ab. Außerdem könne das Gericht nicht ausschließen, dass bei der Stichprobe die Mietdaten der Hartz-IV-Empfänger dominieren würden und es damit zu einer Verzerrung komme.

Das LSG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Der Landkreis, der inzwischen mit einem anderen Institut zusammenarbeitet, kann dagegen Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

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Vorerkrankungsklausel in der Reiserücktrittskostenversicherung ist intransparent und unwirksam

Das AG Frankfurt am Main entschied, dass bestimmte Klauseln in der Reiseversicherung unwirksam sind, mit denen der Versicherungsschutz bei Vorerkrankungen ausgeschlossen wird (Az. 3330/18 (24)).

Vorerkrankungsklausel in der Reiserücktrittskostenversicherung ist intransparent und unwirksam

AG Frankfurt a. M., Pressemitteilung vom 31.05.2019 zum Urteil 3330/18 (24) vom 13.05.2019 (nrkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass bestimmte Klauseln in der Reiseversicherung unwirksam sind, mit denen der Versicherungsschutz bei Vorerkrankungen ausgeschlossen wird (Urteil vom 13. Mai 2019, Az. 3330/18 (24)).

In dem zu entscheidenden Fall buchte der Kläger ein Hotelzimmer auf Capri zum Preis von 2.550 Euro. Kurz darauf begab er sich wegen akuter Rückenbeschwerden zu einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, der ihm einen akuten „Hexenschuss“ diagnostizierte. Aufgrund der Erkrankung musste der Kläger die Reise stornieren und den vollen Buchungspreis als Stornierungskosten entrichten. Mit der Klage machte er die Stornierungskosten gegen die Beklagte geltend, bei der er über seine Kreditkarte gegen das Risiko abgesichert war, eine Reise wegen Krankheit stornieren zu müssen. „Kosten infolge von Vorerkrankungen“ waren dabei aber vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Begriff „Vorerkrankung“ war in den Versicherungsbedingungen folgendermaßen definiert:

„Vorerkrankung“ bedeutet: Ein bereits vorher bekannter medizinischer Zustand, der Ihnen bekannt war, als Sie Ihre C… Card und andere Karten auf Ihr Kartenkonto beantragten bzw. vor der Buchung Ihrer Reise, je nachdem, was am kürzesten zurückliegt, und weswegen Sie:

  • während der letzten 12 Monate einen Krankenhausaufenthalt hatten, Testergebnis erwarten oder auf der Warteliste für eine Operation, Konsultation oder Untersuchung stehen,
  • innerhalb der letzten 3 Monate begonnen haben, Medikamente einzunehmen, oder die Einnahme geändert oder sich in Behandlung begeben haben,
  • alle 12 Monate oder häufig eine medizinische, chirurgische oder psychiatrische Untersuchung benötigen,
  • die Prognose „unheilbar“ und/oder „chronisch“ erhalten haben.“

Die beklagte Versicherung berief sich darauf, dass Leistungen aufgrund der verwendeten Vorerkrankungsklausel ausgeschlossen seien. Der Kläger habe bereits vor Buchung der Reise an einer chronischen Erkrankung der Wirbelsäule gelitten, die regelmäßig behandelt worden sei.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die von der Versicherung verwendete Vorerkrankungsklausel sei nicht klar und verständlich und deshalb unwirksam. Sie verstoße gegen das Transparenzgebot, welches verlange, dass Ausschlussklauseln dem Versicherten bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung der Klausel vor Augen führten, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt. Diesen Anforderungen genüge die verwendete Klausel nicht. Diese schließe nämlich den Versicherungsschutz für der versicherten Person bekannte „medizinische Zustände“ insgesamt aus. Dabei sei aber nicht erkennbar, was einen „medizinischen Zustand“ ausmache. Im Gegensatz zu den geläufigen Bezeichnungen „Erkrankung“ bzw. „Befund“ liefere die Wendung „medizinischer Zustand“ keinen Anhaltspunkt dazu, ob ein entsprechender Zustand pathologisch, behandlungsbedürftig oder risikobehaftet in Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalls sein müsse. Auch die in der Klausel weiter enthaltenen Erläuterungen verhülfen ihr nicht zu hinreichender Klarheit, sondern verstärkten die Unklarheit des Begriffs „medizinischer Zustand“ noch, statt ihn zu verdeutlichen. Es sei schon nicht klar, ob es sich bei den durch Aufzählungszeichen gegliederten Umschreibungen lediglich um Beispiele oder um abschließende Tatbestandsmerkmale handele. Es trete hinzu, dass ein Versicherter auch die maßgeblichen Ausschlusszeiträume nach den ersten drei Aufzählungszeichen der Klausel nicht festlegen könne, denn es bleibe unklar, ob diese an den Buchungszeitpunkt oder an den Eintritt des Versicherungsfalls anknüpften.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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EU-Leitfaden hilft Unternehmen bei Verarbeitung nicht personenbezogener Daten

Seit dem 28.05.2019 gelten EU-weit die neuen Vorschriften für den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten. Wie diese neuen Vorschriften im Zusammenwirken mit den EU-Datenschutzvorschriften angewendet werden müssen, hat die EU-Kommission am 29.05.2019 in einem Leitfaden erläutert.

EU-Leitfaden hilft Unternehmen bei Verarbeitung nicht personenbezogener Daten

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.05.2019

Seit dem 28.05.2019 gelten EU-weit die neuen Vorschriften für den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten. Sie ermöglichen es, Daten überall in der EU ohne ungerechtfertigte Beschränkungen zu speichern und zu verarbeiten. Wie diese neuen Vorschriften im Zusammenwirken mit den EU-Datenschutzvorschriften angewendet werden müssen, hat die EU-Kommission am 29.05.2019 in einem Leitfaden erläutert. Die Leitlinien sollen insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen bei der Anwendung helfen.

„Die heute veröffentlichten Leitlinien schaffen nun vollständige Klarheit darüber, wie der freie Verkehr nicht personenbezogener Daten auf der Basis unserer strengen Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten ablaufen kann“, sagte der für den digitalen Binnenmarkt zuständige Vizepräsident, Andrus Ansip. „Bis 2025 dürfte die Datenwirtschaft 5,4 Prozent des BIP der EU-27 generieren, was 544 Mrd. Euro entspricht. Dieses riesige Potenzial ist jedoch begrenzt, wenn Daten nicht frei zirkulieren können. Durch die Beseitigung von Datenlokalisierungsauflagen geben wir mehr Menschen und Unternehmen die Möglichkeit, Daten und deren Potenzial optimal zu nutzen.“

Zusammen mit der Datenschutz-Grundverordnung‚ die seit einem Jahr gilt‚ bietet die neue Verordnung über den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten ein stabiles rechtliches und wirtschaftliches Umfeld für die Datenverarbeitung.

Nach der neuen Verordnung ist es den EU-Ländern untersagt, Rechtsvorschriften einzuführen, in denen ungerechtfertigterweise vorgeschrieben wird, Daten ausschließlich im Inland zu speichern. Bei der Verordnung handelt es sich um die erste ihrer Art weltweit. Mit den neuen Vorschriften werden Rechtssicherheit und Vertrauen der Unternehmen gestärkt. Ferner ist es für KMU und Start-ups einfacher, neue innovative Dienstleistungen zu entwickeln, die besten Angebote von Datenverarbeitungsdiensten im Binnenmarkt zu nutzen und grenzüberschreitend tätig zu werden.

Die am 29.05.2019 veröffentlichten Leitlinien enthalten praktische Beispiele zur Anwendung der Vorschriften, wenn ein Unternehmen Datensätze verarbeitet, die sowohl aus personenbezogenen als auch aus nicht personenbezogenen Daten bestehen. Ferner werden die Konzepte für personenbezogene und nicht personenbezogene Daten, auch gemischter Datensätze, erläutert; sie enthalten eine Liste der Grundsätze des freien Datenverkehrs und des Verbots der Datenlokalisierungsauflagen sowohl im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung als auch der Verordnung über den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten; und schließlich decken sie den Begriff der Datenübertragbarkeit im Rahmen der Verordnung über den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten ab. Die Leitlinien enthalten auch die in den beiden Verordnungen festgelegten Anforderungen an die Selbstregulierung.

Hintergrund

Die neue Verordnung gilt seit dem 28. Mai 2019. Als Teil der neuen Vorschriften musste die Kommission Leitlinien zu den Wechselwirkungen dieser Verordnung und der Datenschutz-Grundverordnung sowie den entsprechenden Grenzen veröffentlichen, insbesondere in Bezug auf Datensätze, die sowohl personenbezogene als auch aus nicht personenbezogene Daten enthalten.

Die Vorschriften für den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten stehen mit den geltenden Vorschriften für den freien Verkehr und die Übertragbarkeit personenbezogener Daten in der EU im Einklang. Die neuen Regeln

  • … gewährleisten den freien grenzüberschreitenden Datenverkehr: Die neuen Vorschriften, die Datenlokalisierungsauflagen verbieten, bilden einen Rahmen, in dem Daten EU-weit gespeichert und verarbeitet werden können. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission etwaige verbleibende oder geplante Datenlokalisierungsauflagen mitteilen, die dann ihrerseits prüft, ob sie gerechtfertigt sind. Beide Verordnungen werden zusammen den freien Verkehr aller – personenbezogenen und nicht personenbezogenen – Daten ermöglichen und so einen gemeinsamen europäischen Datenraum schaffen. Bei gemischten Datensätzen finden die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung für den freien Datenverkehr auf die personenbezogenen Daten des Datensatzes Anwendung, während der Grundsatz des freien Datenverkehrs nicht personenbezogener Daten für den entsprechenden nicht personenbezogenen Teil des Datensatzes gilt.
  • … gewährleisten die Verfügbarkeit von Daten für ordnungspolitische Kontrollzwecke: Die Behörden werden in der Lage sein, zu Prüf- und Aufsichtszwecken auf Daten innerhalb der ganzen EU zuzugreifen, unabhängig davon, wo diese gespeichert oder verarbeitet werden. Die Mitgliedstaaten können Sanktionen gegen Nutzer verhängen, die nach Aufforderung durch eine zuständige Behörde den Zugriff auf in einem anderen Mitgliedstaat gespeicherte Daten verweigern.
  • … unterstützen die Erarbeitung von Verhaltensregeln für Cloud-Dienste, um bis Ende November 2019 den Wechsel zwischen Cloud-Diensteanbietern zu erleichtern. Dadurch wird der Markt für Cloud-Dienste flexibler und die Datendienste in der EU werden erschwinglicher.

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Kommunalaufsicht darf Gemeinde zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung anweisen

Kommt eine Gemeinde einer landesrechtlichen Verpflichtung zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung nicht nach, so darf die Kommunalaufsichtsbehörde sie hierzu anweisen und erforderlichenfalls eine gesetzeskonforme Satzung im Wege der Ersatzvornahme erlassen. Dies entschied das BVerwG (Az. 10 C 1.18).

Kommunalaufsicht darf Gemeinde zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung anweisen

BVerwG, Pressemitteilung vom 29.05.2019 zum Urteil 10 C 1.18 vom 29.05.2019

Kommt eine Gemeinde einer landesrechtlichen Verpflichtung zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung nicht nach, so darf die Kommunalaufsichtsbehörde sie hierzu anweisen und erforderlichenfalls eine gesetzeskonforme Satzung im Wege der Ersatzvornahme erlassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 29.05.2019 entschieden.

Geklagt hatte eine Gemeinde, die über mehrere Jahre hinweg ein erhebliches Haushaltsdefizit aufwies, aber dennoch und ungeachtet geplanter Straßenausbaumaßnahmen auf die Erhebung von Anliegerbeiträgen verzichtete. Nachdem sie kommunalaufsichtlich zum Erlass einer Ausbaubeitragssatzung angewiesen worden war, erließ sie eine Satzung, die höhere Gemeindeanteile am Ausbauaufwand vorsah als gesetzlich für defizitäre Gemeinden zulässig. Außerdem nahm sie laufende sowie bereits geplante Maßnahmen von der Beitragspflicht aus. Daraufhin änderte die Kommunalaufsicht die Satzung in beiden Punkten.

Die Klage hiergegen blieb in allen Instanzen erfolglos. Sowohl eine landesrechtliche Pflicht zur Erhebung von Beiträgen für Straßenausbaumaßnahmen als auch deren Durchsetzung mit Mitteln der Kommunalaufsicht sind mit der Gewährleistung gemeindlicher Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar. Verfassungsrechtliche Grenzen der Kommunalaufsicht waren im konkreten Fall nicht berührt.

Hinweis zur Rechtslage

Art. 28 Abs. 2 GG

1Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. 2Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. 3Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

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