Neue Regeln für grenzüberschreitenden Handel

Die Mitgliedstaaten haben am 15.04.2019 neue Regeln für den Online-Verkauf von Waren und die Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen förmlich angenommen. Die neuen Vorschriften werden das Vertrauen der Verbraucher stärken, Unternehmen werden ihre Aktivitäten leichter auf die gesamte EU ausweiten können.

Neue Regeln für grenzüberschreitenden Handel

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.04.2019

Die Mitgliedstaaten haben am 15.04.2019 neue Regeln für den Online-Verkauf von Waren und die Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen förmlich angenommen. Die Kommission begrüßte den Beschluss: „Eines der Ziele unserer Strategie für den digitalen Binnenmarkt ist es, die Herausforderungen des Online-Kaufs und -Verkaufs von Waren bewältigen. Die neuen Vorschriften werden das Vertrauen der Verbraucher stärken, und Unternehmen werden ihre Aktivitäten leichter auf die gesamte EU ausweiten können“, so Andrus Ansip, Vizepräsident für den digitalen Binnenmarkt.

EU-Verbraucherkommissarin Věra Jourová ergänzte: „Ob online oder im Geschäft – Verbraucher werden ab jetzt beim Einkaufen gleichermaßen gut geschützt. Wenn etwas schiefgeht, auch beim Kauf von digitalen Inhalten, können sie einen Rabatt oder einen Ersatz erhalten.“

Es ist eines der zentralen Anliegen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, für Verbraucher und Unternehmen in der gesamten EU Waren und Dienstleistungen über das Internet besser zugänglich zu machen. Der Online-Handel nimmt zwar zu, Unternehmen und Verbraucher schöpfen aber das damit verbundene Potenzial immer noch nicht aus:

Am 9. Dezember 2015 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag über die Bereitstellung digitaler Inhalte (wie das Streamen von Musik) und einen weiteren Vorschlag über den Online-Warenhandel (der z. B. den Kauf von Kleidung im Internet regelt). Der Geltungsbereich des letztgenannten Vorschlags wurde 2017 auf den Offline-Handel ausgeweitet. Mit beiden Vorschlägen sollten die Fragmentierung auf dem Gebiet des Verbrauchervertragsrechts, die es den KMU erschwert hat, grenzüberschreitend tätig zu werden, sowie das geringe Vertrauen der Verbraucher beim Online-Einkauf in einem anderen Mitgliedstaat und damit die wichtigsten Hindernisse für den grenzüberschreitenden Online-Handel in der EU beseitigt werden. Wie aus dem aktuellen, 2017 veröffentlichten Verbraucherbarometer hervorgeht, sind diese Bedenken nach wie vor nicht ausgeräumt.

Neben der Abschaffung der Roaming-Gebühren, den neuen Datenschutzvorschriften und der Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, ihre Online-Inhalte auch auf Reisen nutzen zu können, sind die neuen Regeln über das Vertragsrecht für die Online-Wirtschaft eine weitere maßgebliche Initiative, die den digitalen Binnenmarkt für alle Realität werden lässt.

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Verstoß gegen das Tierschutzgesetz: Kein Zufügen von Schmerzen bei Hunden im Rahmen ihrer Ausbildung

Das OLG Stuttgart hat klargestellt, dass das Tierschutzgesetz es verbietet, einem Hund im Rahmen seiner Ausbildung erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen (Az. 4 Rb 15 Ss 1089/18).

Verstoß gegen das Tierschutzgesetz: Kein Zufügen von Schmerzen bei Hunden im Rahmen ihrer Ausbildung

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 15.04.2019 zum Beschluss 4 Rb 15 Ss 1089/18 vom 28.03.2019

Der 4. Senat für Bußgeldsachen unter dem Vorsitz von Sabine Roggenbrod hat in einem am 15. April 2019 veröffentlichten Beschluss vom 28. März 2019 klargestellt, dass das Tierschutzgesetz es verbietet, einem Hund im Rahmen seiner Ausbildung erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Der Senat hatte über die Rechtsbeschwerde eines Tiertrainers und Inhabers einer Hundepension zu entscheiden, gegen den das Amtsgericht wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Hundeverordnung Geldbußen von insgesamt 4.000 Euro verhängt hatte.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wirkte der Betroffene in sechs Fällen auf Hunde, die er zu betreuen hatte, ein, um sie zu erziehen. So schlug er einen Hund mehrfach mit der Hand auf den Kopfbereich, weil er gebellt hatte. Infolge der Schläge erlitt der Hund Schmerzen und jaulte. Einen anderen Hund, der eine Mitbewohnerin angesprungen hatte, trat er kräftig in die Seite, wodurch der Hund Schmerzen erlitt. Drei Hunde brachte er in Kellerräumen seines Wohnhauses unter, ohne dass eine natürliche Lichtquelle vorhanden war. Die Hunde waren teilweise angeleint oder in Transportboxen gesperrt. Einen anderen Hund fixierte er mit einer einen Meter langen Leine an einem Heizkörper seines Wohnhauses. Diese Unterbringung der Hunde war nur durch dreimal tägliche Ausführungen unterbrochen.

Der Betroffene erklärte vor dem Amtsgericht, dass er keine Hunde schlage. Hunde seien vielmehr seine Leidenschaft. Er trainiere Hunde bzw. helfe Menschen, eine Beziehung zu Hunden herzustellen. Nur wenn ein Hund aggressiv sei, ergreife er Maßnahmen, um ihn körperlich zu disziplinieren. Er habe Hunde nur nachts oder zu Trainingszwecken in Boxen gesperrt. Beispielsweise habe er die Hunde vom Rudel ausgeschlossen, damit sie korrektes Verhalten im Rudel erlernen. Im Keller hätten die Hunde Tageseinflüsse mitbekommen. Das Amtsgericht stützte seine von den Angaben des Betroffenen abweichenden Feststellungen im Wesentlichen auf die Aussagen dreier Zeugen. Diese haben bekundet, das Verhalten des Betroffenen gegenüber den Hunden beobachtet zu haben. Das Amtsgericht bewertete das Verhalten des Betroffenen als drei vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften der Tierschutz-Hundeverordnung über das Halten von Hunden in Räumen und einen Verstoß gegen Vorschriften der Tierschutz-Hundeverordnung über das Halten von Hunden in Anbindehaltung. Es verhängte für jeden Verstoß jeweils eine Geldbuße von 500 Euro. Das Schlagen und Treten des Hundes bewertete das Amtsgericht als vorsätzliches Zufügen erheblicher Schmerzen zum Nachteil eines Wirbeltieres. Deswegen verhängte es zwei weitere Geldbußen von jeweils 1.000 Euro.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts wandte sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Der beim Oberlandesgericht mit der Sache befasste Einzelrichter hatte die Rechtssache zur Fortbildung des Rechts dem Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Der Senat hatte auf die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts in einem schriftlichen Verfahren (nur) auf Rechtsfehler zu überprüfen.

Soweit das Amtsgericht gegen den Betroffenen vier Geldbußen wegen Verstößen gegen die Tierschutz-Hundeverordnung verhängt hatte, hat der Senat die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen. Die Tierschutz-Hundeverordnung schreibt unter anderem vor, dass bei Räumen, in denen Hunde gehalten werden, der Einfall natürlichen Tageslichts sichergestellt sein muss. Zudem darf ein Hund in Räumen, die ihrer Zweckbestimmung nach nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur gehalten werden, wenn eine ausreichende Bodenfläche vorhanden ist, die sechs Quadratmeter nicht unterschreiten darf. Beides war nach den Feststellungen des Amtsgerichts im Keller des Betroffenen, in dem die Hunde in Boxen untergebracht oder angeleint waren, nicht der Fall. Ein Hund darf nach der Tierschutz-Hundeverordnung in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anbindung über eine Laufvorrichtung verfügt, die mindestens sechs Meter lang und so bemessen ist, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern bietet. Das war nach den Feststellungen des Amtsgerichts bei dem Hund, der am Heizkörper angeleint war, nicht der Fall. Der Senat wies darauf hin, dass die Tierschutz-Hundeverordnung nach dem Willen des Verordnungsgebers Mindestanforderungen zur Befriedigung wesentlicher Grundbedürfnisse des Hundes – insbesondere nach Bewegung und Gemeinschaft – begründet, von denen die Hundehalter auch zum Zweck der Erziehung nicht abweichen dürfen.

Soweit das Amtsgericht das Schlagen bzw. Treten zweier Hunde ahndete, hob der Senat das Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Das Verhalten des Betroffenen ist nur dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn es zu erheblichen Schmerzen des Tieres führt. Das Amtsgericht hatte sich nicht mit der Frage befasst, ob die Schmerzen, die die Tiere infolge der Behandlung des Betroffenen erlitten haben, erheblich waren. Sollte dies der Fall sein, kann das Verhalten nicht durch die vom Betroffenen verfolgten erzieherischen Zwecke gerechtfertigt sein. Wie der Senat in seinem Beschluss näher begründete, soll die Regelung des § 3 Satz 1 Nr. 5 des Tierschutzgesetzes im Interesse eines ethischen Tierschutzes gewährleisten, dass die Ausbildung von Tieren stets mit maßvollen Mitteln und ohne erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere geschieht. Die Durchführung einer solchen Ausbildung ist deshalb kein vernünftiger Grund, der es rechtfertigt, einem Tier erhebliche Schmerzen zuzufügen.

Im Rechtsbeschwerdeverfahren hatte der Betroffene zudem auf Fallkonstellationen hingewiesen, in denen seiner Meinung nach nur eine mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbundene Ausbildung einen Hund davor bewahren kann, dass er wegen seiner ansonsten bestehenden Gefährlichkeit auf behördliche Anordnung getötet wird. Der Senat hält es zwar für denkbar, dass die Anwendung solcher Methoden dann erlaubt ist, wenn die Chance auf den Erhalt des Lebens des Hundes im Einzelfall wesentlich höher zu bewerten ist als das Interesse an der Beeinträchtigung seines Wohls durch die mit Schmerzen oder Leiden verbundene Ausbildung. Eine solche Konstellation lag aber nach den Feststellungen des Amtsgerichts gerade nicht vor.

Soweit der Senat die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen hat, ist kein weiteres Rechtsmittel mehr statthaft.

Relevante Vorschriften:

Auszug aus dem Tierschutzgesetz:

§ 3 Satz 1

Es ist verboten

(…)

5. ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,

(…).

§ 18

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,

(…)

3. einer (aufgrund bestimmter Vorschriften des Tierschutzgesetzes) erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

4. einem Verbot nach § 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

(…).

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 (…) Nummer 4 (…) mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, (…) geahndet werden.

Auszug aus der Tierschutz-Hundeverordnung:

§ 5 Anforderungen an das Halten in Räumen

(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. (…)

(2) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des § 6 Abs. 2 [danach muss unter anderem abhängig von der Widerristhöhe des Hundes mindestens eine Bodenfläche von 6 m² zur Verfügung stehen] entspricht.

(…)

§ 7 Anforderungen an die Anbindehaltung

(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.

(2) Die Anbindung muss

1. an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können,

2. so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern bietet,

3. so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann.

(…)

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 (…) des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(…)

4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 7 Abs. 1 (…) einen Hund hält (…).

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Sachgrundlose Befristung – Rechtsmissbrauch

Schließt ein mit einem anderen Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich verbundener Arbeitgeber mit einem zuvor bei dem anderen Arbeitgeber befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag ab, kann es sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung handeln. Dies hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. 21 Sa 936/18).

Sachgrundlose Befristung – Rechtsmissbrauch

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 15.04.2019 zum Urteil 21 Sa 936/18 vom 31.01.2019

Schließt ein mit einem anderen Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich verbundener Arbeitgeber mit einem zuvor bei dem anderen Arbeitgeber befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag ab, kann es sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung handeln. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu einem Arbeitsverhältnis im Bereich der Forschung entschieden.

Die Beklagte betreibt gemeinsam mit einem Forschungsverbund ein Labor, in der die Klägerin als technische Assistentin in einer Arbeitsgruppe beschäftigt wurde. Die Klägerin war zunächst bei dem Forschungsverbund befristet angestellt. Sie beendete dieses Arbeitsverhältnis und schloss mit der Beklagten einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen ab. Die Initiative für diesen Arbeitgeberwechsel ging von dem Leiter der Arbeitsgruppe aus, der eine Weiterbeschäftigung der Klägerin gewährleisten wollte.

Das Landesarbeitsgericht hat die gewählte Vertragsgestaltung als rechtsmissbräuchlich angesehen und der Entfristungsklage der Klägerin stattgegeben. Für den Arbeitgeberwechsel habe es keinen sachlichen Grund gegeben; er habe vielmehr ausschließlich dazu gedient, eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen, die sonst nicht möglich gewesen wäre. Dass die Arbeitgeber im Bereich der Forschung tätig seien, sei ohne rechtliche Bedeutung.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

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Randzeitenbetreuung in Kita sozialversicherungsfrei

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat festgestellt, dass eine Tätigkeit als Tagespflegerin in der Randzeitenbetreuung nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt (Az. L 8 R 800/16).

Randzeitenbetreuung in Kita sozialversicherungsfrei

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 15.04.2019 zum Urteil L 8 R 800/16 vom 19.09.2018

Die Stadt Köln muss keine Sozialabgaben für Tagesmutter in der Randzeitenbetreuung tragen.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem jüngst rechtskräftig gewordenen Urteil vom 19.09.2018 festgestellt, dass eine Tätigkeit als Tagespflegerin in der Randzeitenbetreuung nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt (Az. L 8 R 800/16).

Die klagende Kommune betreibt eine Kindertagesstätte. Im Rahmen eines Pilotprojektes bot sie über die Kinderbetreuung in der Kita hinaus eine sog. Randzeitenbetreuung in Form der Kindertagespflege gem. § 22 SGB VIII an und erteilte der beigeladenen Tagespflegeperson eine Erlaubnis für die gleichzeitige Betreuung von maximal fünf Kindern in den Räumen der städtischen Kindertagesstätte. Deren Betreuung erfolgte auf der Grundlage einer „Verbindlichen Erklärung“ zu dem zusätzlichen, über die Öffnungszeiten der Kita hinausgehenden Betreuungsbedarf, die von der Beigeladenen und den Erziehungsberechtigten unterzeichnet wurde. Vertragliche Vereinbarungen zwischen diesen und der Klägerin bestanden insoweit nicht.

Der beklagte Rentenversicherungsträger und nachfolgend das Sozialgericht Köln nahmen eine Versicherungspflicht der Tagespflegerin in allen Zweigen der Sozialversicherung an. Deren Entscheidungen hat das LSG nun korrigiert.

In der Gesamtabwägung überwögen in diesem Einzelfall deutlich die Gesichtspunkte für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit und damit der Versicherungsfreiheit in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung, zumal sich die gesetzlich ausdrücklich hervorgehobenen Kriterien für eine abhängige Beschäftigung, Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation, auch nach der Beweisaufnahme nicht feststellen ließen. Insbesondere habe die Beigeladene mit der Klägerin einen Dienstvertrag ohne arbeitsvertragstypische Regelungen geschlossen, der auch so praktiziert worden sei. Zudem seien die beiden Bereiche des dualen Betreuungssystems (Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) hier weder inhaltlich noch personell verzahnt.

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Grünes Licht für eine modernisierte Urheberrechtsreform

Die Modernisierung des Urheberrechts hat am 15.04.2019 die letzte Hürde genommen. Die EU-Mitgliedstaaten haben die neuen Regeln für eine an das digitale Zeitalter angepasste Form des Urheberrechts förmlich beschlossen.

Grünes Licht für eine modernisierte Urheberrechtsreform

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.04.2019

Die Modernisierung des Urheberrechts hat am 15. April 2019 die letzte Hürde genommen. Die EU-Mitgliedstaaten haben die neuen Regeln für eine an das digitale Zeitalter angepasste Form des Urheberrechts förmlich beschlossen. Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker begrüßte die Entscheidung: „Mit der heutigen Einigung machen wir die Urheberrechtsbestimmungen fit für das digitale Zeitalter. Europa wird nun über klare Regeln verfügen, die eine angemessene Vergütung für die Urheber, starke Rechte für die Nutzer und die Verantwortung für Plattformen gewährleisten. Wenn es um die Vollendung des digitalen Binnenmarkts in Europa geht, ist die Urheberrechtsreform das fehlende Puzzleteil.“Die Reform wird die Urheberrechtsbestimmungen an die heutige Welt anpassen, in der Musik-Streaming-Dienste, Video-on-Demand-Plattformen, Nachrichtenaggregatoren und User-Upload-Content-Plattformen zu den Haupttoren für den Zugriff auf kreative Werke und Presseartikel geworden sind. Sie wurde von der Kommission im September 2016 vorgeschlagen und im März 2019 vom Europäischen Parlament verabschiedet. Die Reform wird zu greifbaren Vorteilen für die Bürger der EU, die Forscher und die Lehrenden, die Kultur- und Kreativwirtschaft, die Presse und die mit Kulturerbe befassten Einrichtungen führen.

Die modernisierte Richtlinie wird zudem hochwertigen Journalismus in der EU fördern und einen besseren Schutz für europäische Autoren und Künstler bieten. Die Nutzer werden von den neuen Regeln profitieren, die es ihnen ermöglichen, urheberrechtlich geschützte Inhalte legal auf Plattformen hochzuladen. Darüber hinaus werden sie von verbesserten Garantien im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit profitieren, wenn sie Videos hochladen, die Inhalte von Rechteinhabern enthalten, d. h. in Memes oder Parodien.

Die Urheberrechtsrichtlinie ist Teil einer umfassenderen Initiative zur Anpassung der EU-Urheberrechtsvorschriften an das digitale Zeitalter. Die neuen Vorschriften erleichtern es den europäischen Rundfunkanstalten, bestimmte Programme ihrer Online-Dienste grenzüberschreitend verfügbar zu machen. Darüber hinaus können seit dem 1. April 2018 Europäer, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat Filme, Sportsendungen, Musik, E-Books und Spiele kaufen oder abonnieren, auf diese Inhalte zugreifen, wenn sie reisen oder sich vorübergehend in einem anderen EU-Land aufhalten.

Nächste Schritte

Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Regeln zum Urheberrecht sowie die neuen Regeln zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Zugangs zu Online-TV- und Radioinhalten werden am Mittwoch, den 17. April, im Europäischen Parlament in Straßburg förmlich unterzeichnet.

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Ehemalige Verwaltungsratsvorsitzende des MDK zu Schadenersatz verurteilt

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die ehemaligen Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Niedersachsen zum Schadenersatz für unrechtmäßige Erhöhungen des Geschäftsführergehalts verpflichtet sind (Az. L 16 KR 61/16).

Ehemalige Verwaltungsratsvorsitzende des MDK zu Schadenersatz verurteilt

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 15.04.2019 zum Urteil L 16 KR 61/16 vom 19.03.2019

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die ehemaligen Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Niedersachsen zum Schadenersatz für unrechtmäßige Erhöhungen des Geschäftsführergehalts verpflichtet sind. Das Urteil bildet den letzten Schritt in einer Reihe mehrerer zivil-, disziplinar- und strafrechtlicher Verfahren.

Vor dem Hintergrund gestiegenen Aufgaben und eines erheblichen Zuwachses im Haushaltsvolumen fühlte sich der Geschäftsführer des MDK nicht mehr angemessen bezahlt. Da eine Heraufstufung der Besoldung auf politischer Ebene nicht durchsetzbar war, vereinbarte er mit den Beklagten als alternierende Verwaltungsratsvorsitzende eine außertarifliche Zulage, die zu einer effektiven Gehaltserhöhung von B3 auf B7 führte. Die Angelegenheit wurde vertraulich behandelt; der Verwaltungsrat wurde nicht beteiligt.

Nachdem das Landesprüfungsamt für die Sozialversicherung den Vorgang im Rahmen einer Untersuchung aufgeklärt hatte, wurden die Beklagten von ihren Ämtern entbunden. Sie waren sich jedoch keiner Schuld bewusst. Sie hätten dem Geschäftsführer vertraut, der sie für seine Zwecke manipuliert habe. Sie hätten keine Kenntnisse von der Rechtsmaterie, seien Quereinsteiger im Gesundheitswesen und würden ihre Aufgaben aufgrund politischer Interessenvertretungen wahrnehmen.

Das LSG hat eine Haftung der Beklagten für einen Gesamtschaden von ca. 410.000 Euro festgestellt. Die Beklagten hätten ihre Pflichten als Verwaltungsratsvorsitzende grob fahrlässig verletzt. Sie hätten Haushaltsmittel zweckwidrig verwendet und dabei das Entscheidungsgremium des Verwaltungsrates nicht beteiligt. Das Gericht hat das Vorbringen der Beklagten als grundlegendes Fehlverständnis der Rolle als Vorsitzende des Verwaltungsrats bewertet. Die Beklagten hätten sich in eine Organisation mit gesetzlichem Aufgabenbereich und erheblichem Haushaltsvolumen wählen lassen. Bei der Übernahme eines solchen Amtes sei zu erwarten, dass der Betreffende sich mit seinen Pflichten vertraut mache. Unkenntnis befreie nicht von der Haftung.

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IHK Nord Westfalen muss nicht aus dem DIHK austreten

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung eines Unternehmens zurückgewiesen, das die IHK Nord Westfalen auf Austritt aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) verklagt hatte (Az. 16 A 1499/09).

IHK Nord Westfalen muss nicht aus dem DIHK austreten

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 12.04.2019 zum Urteil 16 A 1499/09 vom 12.04.2019

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit am 12. April 2019 verkündetem Urteil die Berufung eines Unternehmens zurückgewiesen, das die IHK Nord Westfalen auf Austritt aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) verklagt hatte. Der DIHK ist der Dachverband aller deutschen Industrie- und Handelskammern.

Die Klägerin, ein in Münster ansässiges Unternehmen, das als Gewerbebetrieb Pflichtmitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen ist, hatte bemängelt, dass der DIHK sich wiederholt außerhalb seiner Kompetenzen zu allgemeinpolitischen Themen sowie einseitig zu Fragen der Umwelt- und Klimapolitik geäußert habe. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine frühere Entscheidung des Senats aufgehoben und die Voraussetzungen für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch konkretisiert hat (vgl. dessen Pressemitteilung vom 23. März 2016), ist der 16. Senat unter Anwendung dieser Maßstäbe zu dem Ergebnis gelangt, dass die IHK Nord Westfalen derzeit nicht zum Austritt aus dem DIHK verpflichtet ist. Zwar habe der DIHK auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weiter in erheblichem Umfang seine Kompetenzgrenzen missachtet und kaum Einsicht in vergangene Aufgabenüberschreitungen erkennen lassen, er habe aber für die Industrie- und Handelskammern sowie für deren Pflichtmitglieder mit seiner im Laufe des Verfahrens neu gefassten Satzung die Möglichkeit eröffnet, künftige Überschreitungen der Kompetenzen wirksam zu unterbinden. Denn der DIHK habe sich insbesondere gegenüber den Pflichtmitgliedern aller Industrie- und Handelskammern zur Einhaltung der für Industrie- und Handelskammern geltenden Kompetenzgrenzen verpflichtet mit der Folge, dass die Pflichtmitglieder – wie die Klägerin – nach einem vorgeschalteten Beschwerdeverfahren nunmehr unmittelbar gegen den DIHK auf Unterlassung von (weiteren) Überschreitungen der Kompetenzen klagen könnten. Für derartige Klagen sei der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

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Finanzkontrolle Schwarzarbeit stärken

Der Bundesrat hat sich am 12. April 2019 ausführlich mit den Plänen der Bundesregierung befasst, die Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls auszuweiten. Ziel ist es, Scheinarbeit oder vorgetäuschte Selbstständigkeit, Menschenhandel und Arbeitsausbeutung sowie die Anbahnung illegaler Beschäftigung auf Tagelöhnerbörsen effektiver aufzudecken – ebenso missbräuchliches Anbieten von Schrottimmobilien oder Kindergeldmissbrauch.

Finanzkontrolle Schwarzarbeit stärken

Bundesrat, Mitteilung vom 12.04.2019

Der Bundesrat hat sich am 12. April 2019 ausführlich mit den Plänen der Bundesregierung befasst, die Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls auszuweiten. Ziel ist es, Scheinarbeit oder vorgetäuschte Selbstständigkeit, Menschenhandel und Arbeitsausbeutung sowie die Anbahnung illegaler Beschäftigung auf Tagelöhnerbörsen effektiver aufzudecken – ebenso missbräuchliches Anbieten von Schrottimmobilien oder Kindergeldmissbrauch.

Sicherheitsbranche in den Blick nehmen

In seiner Stellungnahme begrüßt der Bundesrat ausdrücklich das Ziel der Bundesregierung, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu stärken. Verstärktes Augenmerk sei dabei auf das Wach- und Sicherheitsgewerbe zu richten, bei dem es sich um eine besonders von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit betroffene Branche handelt.

Insbesondere Konstruktionen mit Subunternehmerketten dienten der Verschleierung organisierten Umsatzsteuerbetrugs. Die Bundesregierung soll daher steuerrechtliche Änderungen prüfen – zum Beispiel die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, das bereits in der Bau- und Gebäudereinigerbranche gilt. Sinnvoll könnte auch eine der Bauabzugsteuer vergleichbare Regelung für das Sicherheitsgewerbe sein.

Sozialleistungsmissbrauch durch Unionsbürgern bekämpfen

Weiteres Verbesserungspotenzial zeigt der Bundesrat auch an anderen Stellen des Gesetzentwurfes auf. So fordert er eine Regelung, mit der die Jobcenter Sozialleistungsmissbrauch bei so genannten Aufstockern aus anderen EU-Staaten vermeiden können. Außerdem schlägt er eine Formulierung vor, um Unternehmer auch dann in die Haftung zu nehmen, wenn sie aus Fahrlässigkeit nichts von der Schwarzarbeit der von ihnen beauftragten Handwerker wussten.

Zusammenarbeit von Bund und Ländern

Weitere Anregungen des Bundesrates betreffen die Zusammenarbeit des Bundes-Zolls mit den Länderbehörden und die Kompetenzverteilung zwischen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit und den Staatsanwaltschaften; ebenso die elektronische Kommunikation zwischen den verschiedenen Behörden wie Sozialhilfeträger, Familienkassen, Elterngeldstellen. Zu prüfen ist nach Ansicht des Bundesrates auch, ob das automatisierte Abrufverfahren auf weitere Leistungen wie den Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende ausgeweitet werden kann.

Was die Bundesregierung plant

Die Bundesregierung plant erweiterte Befugnisse und mehr Personal für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. So sollen Ermittler künftig auch solche Fälle von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit prüfen, bei denen Dienst- oder Werkleistungen noch gar nicht erbracht wurden, sich aber bereits anbahnen; ebenso wie vorgetäuschte Dienst- oder Werkleistungen, die dazu dienen, unberechtigt Sozialleistungen zu erhalten.

Missbrauch beim Kindergeld unterbinden

Um missbräuchliche Inanspruchnahme von Kindergeld zu verhindern, plant die Bundesregierung eigene Prüfungskompetenzen der Familienkasse und einen Leistungsausschluss für neu zugezogene, nicht erwerbstätige EU-Bürger in den ersten drei Monaten. Auch laufende Kindergeldzahlungen könnte die Familienkasse in begründeten Zweifelsfällen künftig vorläufig einstellen.

Mehr Befugnisse, mehr Personal

Durch Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung gehen dem Staat jedes Jahr erhebliche Steuereinnahmen und Sozialabgaben verloren. Daher müsse der Zoll wirksamer ermitteln dürfen und mehr Personal einstellen, begründet die Bundesregierung ihren Entwurf.

Stellungnahme ins laufende Bundestagsverfahren

Mit den Verbesserungsvorschlägen des Bundesrates beschäftigt sich zunächst die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung. Dann bringt sie beide Dokumente in das bereits seit 4. April 2019 laufende Bundestagsverfahren ein. Nach der dortigen Verabschiedung des Gesetzes in 2. und 3. Lesung befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend damit. Das Vorhaben bedarf der Zustimmung der Länder.

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Mietspiegel 2015 ist keine geeignete Schätzgrundlage für die ortsübliche Vergleichsmiete

Laut LG Berlin beruht der Mietspiegel 2015 auf Daten, die nicht nach anerkannten Grundsätzen ausgewertet worden sind. Die Kammer hat daher die ortsübliche Vergleichsmiete auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens festgesetzt (Az. 63 S 230/16).

Mietspiegel 2015 ist keine geeignete Schätzgrundlage für die ortsübliche Vergleichsmiete

LG Berlin, Pressemitteilung vom 12.04.2019 zum Urteil 63 S 230/16 vom 26.03.2019

Im Rechtsstreit der GEHAG GmbH gegen Mieterinnen bzw. Mieter einer ihrer Wohnungen hat eine der Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin, die Zivilkammer 63, im Verfahren zum Az. 63 S 230/16 am 26. März 2019 ein Urteil verkündet, mit dem auf die Berufung der Klägerin das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagten verurteilt wurden, der begehrten Mieterhöhung zuzustimmen.

Dabei hat die Zivilkammer 63 zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht den Mietspiegel 2015 zur Grundlage genommen, da sie diesen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im konkreten Einzelfall nicht als geeignete Schätzgrundlage erachtete. Die Kammer hat dazu ausgeführt, dass der Mietspiegel 2015 auf Daten beruhe, die nicht nach anerkannten Grundsätzen ausgewertet worden seien. Die Kammer hat daher die ortsübliche Vergleichsmiete auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens festgesetzt.

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Bundesrat fordert Ende der Doppelverbeitragung bei Betriebsrenten

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, Betriebsrentner zu entlasten und die sog. Doppelverbeitragung abzuschaffen. In einer am 12. April 2019 gefassten Entschließung fordert er die Bundesregierung auf, zu prüfen, wie die bisherige Praxis der Beitragserhebung in der Krankenversicherung beendet werden kann.

Bundesrat fordert Ende der Doppelverbeitragung bei Betriebsrenten

Bundesrat, Mitteilung vom 12.04.2019

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, Betriebsrentner zu entlasten und die sog. Doppelverbeitragung abzuschaffen. In einer am 12. April 2019 gefassten Entschließung fordert er die Bundesregierung auf, zu prüfen, wie die bisherige Praxis der Beitragserhebung in der Krankenversicherung beendet werden kann.

Bundesregierung soll geeignete Maßnahmen prüfen

Zu überlegen ist nach Ansicht der Länder insbesondere, ob die Krankenversicherungsbeiträge in der Auszahlungsphase halbiert werden können und die Umwandlung der bisherigen Freigrenze in einen Freibetrag möglich ist. Außerdem soll die Bundesregierung prüfen, wie die Gesetzlichen Krankenkassen die Mindereinnahmen beim Wegfall der Doppelverbeitragung kompensieren können.

Bürgerinnen und Bürger entlasten

Angesichts der aktuell besseren Finanzlage gesetzlicher Krankenkassen und der demografischen Entwicklung sollte es Ziel des Gesetzgebers sein, Bürgerinnen und Bürger bei der privaten Altersvorsorge zu unterstützen und nicht übermäßig zu belasten, unterstreicht der Bundesrat seine Forderung.

Bundesregierung am Zug

Die Entschließung wird nun der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, ob sie das Anliegen der Länder aufgreifen will. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Doppelverbeitragung: Eine Entscheidung aus 2004

Die Doppelverbeitragung geht auf eine Entscheidung der Bundesregierung aus dem Jahr 2004 zurück. Zur Stärkung der Gesetzlichen Krankenkassen wurde damals beschlossen, Betriebsrenten nicht nur in der Anspar-, sondern auch in der Auszahlphase im Rentenalter mit dem vollen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung zu belasten. Das GKV-Modernisierungsgesetz galt ohne Übergangsfrist und wurde rückwirkend für bestehende Verträge eingeführt. Hierdurch entstand die sog. Doppelverbeitragung.

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