Bundesrat unterstützt höhere Betreuervergütung, fordert aber Ausgleich vom Bund

Die Länder unterstützen grundsätzlich die Pläne der Bundesregierung, die Vergütung von Berufsbetreuern zu erhöhen. Diese leisten einen wichtigen Beitrag zu einer qualitativ hochwertigen rechtlichen Betreuung und zum sozialen Zusammenhalt. Daher haben sie Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die auch die allgemeine Lohn- und Preisentwicklung berücksichtigt, betont der Bundesrat.

Bundesrat unterstützt höhere Betreuervergütung, fordert aber Ausgleich vom Bund

Bundesrat, Mitteilung vom 12.04.2019

Die Länder unterstützen grundsätzlich die Pläne der Bundesregierung, die Vergütung von Berufsbetreuern zu erhöhen. Diese leisten einen wichtigen Beitrag zu einer qualitativ hochwertigen rechtlichen Betreuung und zum sozialen Zusammenhalt. Daher haben sie Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die auch die allgemeine Lohn- und Preisentwicklung berücksichtigt, betont der Bundesrat.

Umsatzsteueranteil erhöhen

Er hält es jedoch für unerlässlich, die jährliche Mehrbelastung der Landeshaushalte von rund 157 Millionen Euro über eine Anpassung des Umsatzsteueranteils auszugleichen.

Weitere Maßnahmen erforderlich

Darüber hinaus fordert der Bundesrat, Anreize für Vorsorgevollmachten und eine stärkere Betreuung im Familienkreis zu schaffen, damit die Fallzahlen der Berufsbetreuer nicht weiter steigen. Angesichts der vorhandenen strukturellen Probleme bei der Betreuung reiche es nicht, sich auf eine reine Vergütungserhöhung zu beschränken.

Pauschale für Verfahrenspfleger begrenzen

Die Aufwandspauschale für Verfahrenspfleger wollen die Länder auf 3,50 Euro begrenzen – die von der Bundesregierung geplante Erhöhung auf 4 Euro halten sie nicht für gerechtfertigt. Weitere Kritik äußern sie an den Aufschlägen für sog. Overhead-Kosten für Vereine sowie diverse Sachkosten.

Inkrafttreten zum 1. Januar 2020

Der Bundesrat spricht sich dafür aus, das Gesetz frühestens zum 1. Januar 2020 in Kraft treten zu lassen. Hintergrund: die Haushaltsplanungen der Länder sind für das laufende Jahr bereits abgeschlossen.

Evaluierung nach fünf Jahren

Um ausreichend Zeit für die geplante Evaluierung der Reform zu haben, soll diese erst nach fünf und nicht schon nach vier Jahren erfolgen.

Die Pläne der Bundesregierung

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die Vergütung für Berufsbetreuer um durchschnittlich 17 Prozent angehoben und außerdem modernisiert werden. Statt des bisherigen Einzelabrechnungssystems sind monatliche Fallpauschalen vorgesehen. Dies soll es den Ländern ermöglichen, die spezifischen Anforderungen der jeweiligen Betreuungsfälle zu berücksichtigen und angemessen zu vergüten.

Vergütung war 13 Jahren unverändert

Mit ihrer Initiative reagiert die Bunderegierung auf die teilweise massiven finanziellen Schwierigkeiten der Berufsbetreuer und Betreuungsvereine: Ihre Stundensätze wurden seit 13 Jahren nicht mehr angepasst.

Bundestag entscheidet über Forderungen der Länder

Die Stellungnahme des Bundesrates geht nun an die Bundesregierung, die sich in ihrer Gegenäußerung damit auseinandersetzt und beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt.

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Bundeskabinett billigt fünfte Mindestlohnverordnung für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen

Wie das BMAS mitteilt, hat das Bundeskabinett die Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB III) zur Kenntnis genommen.

Bundeskabinett billigt fünfte Mindestlohnverordnung für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen

BMAS, Pressemitteilung vom 27.03.2019

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 27.03.2019 die Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB III) zur Kenntnis genommen. Die Tarifvertragsparteien hatten einen gemeinsamen Antrag auf Erlass einer Verordnung nach § 7 Absatz 1 AEntG für den von ihnen geschlossenen Tarifvertrag eingereicht. Der Tarifvertrag enthält erstmals eine Differenzierung der Mindeststundenentgelte. Mit dem Inkrafttreten des Tarifvertrags am 1. April 2019 gilt damit für die Branche ein Mindestlohn 1 in Höhe von 15,72 Euro beziehungsweise ein Mindestlohns 2 in Höhe von 15,79 Euro je Zeitstunde. In drei Schritten bis zum 1. Januar 2022 werden die Entgelte angehoben.

Nach § 7 Absatz 1 AEntG kann das BMAS aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Tarifvertragsparteien ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrags auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung finden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die vorhergehende vierte Mindestlohnverordnung für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen trat am 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Zudem hat das Bundeskabinett am 27.03.2019 auch die Verordnung zur Festsetzung eines vergabespezifischen Mindestentgelts für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II oder SGB III für die Kalenderjahre 2019 bis 2022 zur Kenntnis genommen. Mit dieser Verordnung wird zum zweiten Mal ein vergabespezifisches Mindestentgelt auf Bundesebene festgesetzt. Bis zum Jahr 2022 soll das Mindestentgelt auf brutto 17,18 Euro bzw. 17,70 Euro je Zeitstunde steigen. Mit dem vergabespezifischen Mindestentgelt werden bestehende Lücken der ebenfalls am 27.03.2019 vorgelegten Fünften Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III geschlossen.

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Panzer darf weiterhin fahren

Das VG Magdeburg hat zwei Klagen gegen die „Panzerfahrstrecke“ in Benneckenstein/Stadt Oberharz am Brocken abgewiesen. Die von der Nutzung der Fahrstrecke ausgehenden Lärmimmissionen hielten sich in dem immissionsschutzrechtlich zulässigen Rahmen (Az. 4 A 401/17 MD und 4 A 228/18 MD).

Panzer darf weiterhin fahren

VG Magdeburg, Pressemitteilung vom 11.04.2019 zu den Urteilen 4 A 401/17 MD und 4 A 228/18 MD vom 28.03.2019 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat am 28.03.2019 zwei Klagen gegen die „Panzerfahrstrecke“ in Benneckenstein/Stadt Oberharz am Brocken abgewiesen. Mit ihren Klagen hatten zwei Hauseigentümer in unmittelbarer Nähe der Fahrstrecke des „Museums der industriellen Geschichte der ehemaligen DDR“ gegen den Landkreis Harz geklagt. Mit den Klagen wandten sie sich gegen den vom Landkreis Harz genehmigten Betrieb einer Strecke, die insbesondere mit einem Radpanzer sowjetischer Bauart befahren werden kann. Die Kläger wollten mit den Klagen den Schutz ihrer Mieter insbesondere vor Lärmimmissionen erreichen.

Das Gericht hat die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der Nutzung der Fahrstrecke ausgehenden Lärmimmissionen hielten sich in dem immissionsschutzrechtlich zulässigen Rahmen. Die Kammer hat sich dabei auf entsprechende Messungen des beklagten Landkreises Harz und des Landesverwaltungsamtes gestützt.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.

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Nachbar klagt gegen neu errichtetes Möbelhaus

Das VG Magdeburg hat über die Klage eines Nachbarn gegen eine erteilte Baugenehmigung (Möbelhaus) entschieden (Az. 4 A 581/17).

Nachbar klagt gegen neu errichtetes Möbelhaus

VG Magdeburg, Pressemitteilung vom 11.04.2019 zum Urteil 4 A 581/17 vom 28.03.2019 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat am 28.03.2019 über die Klage gegen eine erteilte Baugenehmigung entschieden. Mit seiner Klage richtete sich ein Nachbar gegen die von der Landeshauptstadt Magdeburg erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Möbelhauses auf dem Gelände des ehemaligen „Milchhof Magdeburg“ im Norden der Stadt. Der Nachbar sah sich durch die erteilte Baugenehmigung in seinen nachbarlichen Rechten verletzt. Insbesondere die Geräuschentwicklung durch den Betrieb des Möbelhauses verringere den Wert seines Grundstücks.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, es liege keine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften vor. Der durch den Betrieb des Möbelhauses verursachte Lärm überschreite nicht die zulässigen Grenzwerte. In der mündlichen Verhandlung erläuterte das Gericht darüber hinaus, dass die erteilte Baugenehmigung auch bauplanungsrechtlich zulässig sein dürfte. Die Grundstücksflächen seien früher vom „Milchhof Magdeburg“ genutzt worden, die Umgebungssituation sei von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit geprägt. Die erneute Ansiedlung von Gewerbe im weiteren Sinne könne daher nicht beanstandet werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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Bundesrat billigt neue Teilzeitmöglichkeiten für Bufdis

Jugendliche unter 27 Jahre, die ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr absolvieren, können das künftig in Teilzeit tun: Der Bundesrat hat den entsprechenden Bundestagsbeschluss gebilligt. Voraussetzung sind wichtige persönliche Gründe.

Bundesrat billigt neue Teilzeitmöglichkeiten für Bufdis

Bundesrat, Mitteilung vom 12.04.2019

Jugendliche unter 27 Jahre, die ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr absolvieren, können das künftig in Teilzeit tun: Der Bundesrat hat den entsprechenden Bundestagsbeschluss am 12. April 2019 gebilligt.

Voraussetzung: wichtige persönliche Gründe

Die Neuregelung richtet sich auch an Jugendliche, die einen Bundesfreiwilligendienst absolvieren möchten. Voraussetzung für die Teilzeitregelung ist, dass die Betroffenen aus wichtigen persönlichen Gründen keinen Dienst in Vollzeit absolvieren können – etwa weil sie ein eigenes Kind zu betreuen haben, schwerbehindert sind oder als Flüchtling nebenbei einen Deutschkurs besuchen. Bislang gilt der Teilzeitanspruch nur für ältere Freiwillige.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

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Bundesrat billigt neue Regeln für Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Der Bundesrat hat ein Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gebilligt. Es setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Ziel ist es, Unternehmen vor Spionage durch Wettbewerber zu schützen.

Bundesrat billigt neue Regeln für Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Bundesrat, Mitteilung vom 12.04.2019

Der Bundesrat hat ein Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gebilligt. Es setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Ziel ist es, Unternehmen vor Spionage durch Wettbewerber zu schützen.

Ausnahmen für Whistleblower

Ausnahmen enthält das Gesetz für sog. Whistleblower, wenn diese Informationen veröffentlichen, um rechtswidrige Handlungen, berufliches oder sonstiges Fehlverhalten aufzudecken. Voraussetzung: die Aufdeckung kann auch von öffentlichem Interesse sein. So soll verhindert werden, dass die Veröffentlichung allein aus Rache geschieht oder als Druckmittel benutzt wird. Sog. Mischmotivationen sind aber unschädlich.

Unethisches Handeln

Als Fehlverhalten ist nach der Gesetzesbegründung unethisches Handeln anzusehen, auch wenn es im Land des Firmensitzes nicht unbedingt strafbar sein muss – beispielsweise Kinderarbeit oder gesundheits- bzw. umweltschädliche Produktionsbedingungen. Gleiches gilt für die systematische Umgehung von Steuertatbeständen.

Schutz der Pressefreiheit

Der Bundestag hat den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung mit einigen Änderungen verabschiedet und dabei unter anderem den Quellenschutz für Journalisten gestärkt. Außerdem hat er einige Anliegen des Bundesrates aus dessen Stellungnahme im ersten Durchgang übernommen.

Verkündung und Inkrafttreten

Mit der Billigung durch den Bundesrat ist das parlamentarische Verfahren beendet. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

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Bundesrat billigt Gesetz für schnellere Arzttermine

Der Bundesrat hat das Terminservice- und Versorgungsgesetz gebilligt, das gesetzlich Versicherten schnellere Arzttermine garantieren und die ärztliche Versorgung auf dem Land verbessern soll.

Bundesrat billigt Gesetz für schnellere Arzttermine

Bundesrat, Mitteilung vom 12.04.2019

Der Bundesrat hat am 12. April das Terminservice- und Versorgungsgesetz gebilligt, das gesetzlich Versicherten schnellere Arzttermine garantieren und die ärztliche Versorgung auf dem Land verbessern soll. Der Bundestag hatte das Vorhaben am 14. März 2019 verabschiedet und zugleich umfassende Änderungen an dem ursprünglichen Regierungsentwurf beschlossen.

Kritik: Länder waren nicht ausreichend beteiligt

In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat, dass die Länder im Vorfeld dieser Änderungen nicht eingebunden waren. Außerdem warnt er vor dem zusätzlichen bürokratischen Aufwand, den einige der neuen Regelungen mit sich bringen. Sie stünden dem Ziel einer schnelleren Versorgung entgegen. Auf die Skepsis der Länder stößt auch die mit dem Gesetz einhergehende Tendenz, Aufgaben im Gesundheitsbereich auf die Ebene des Bundes zu verlagern. Gerade die föderale Struktur sichere die passgenaue Versorgung, mahnen sie.

Warnung vor nicht ausreichenden Grippeimpfstoffen

Deutliche Kritik übt der Bundesrat auch an den neuen Regelungen zur Versorgung ärztlicher Praxen mit saisonalen Grippeimpfstoffen. Da bei den Planungen nicht alle Bedarfe berücksichtigt worden seien, garantierten sie keine ausreichende und flächendeckende Versorgung.

Regelungen nicht praxistauglich

Zudem seien sie aus verschiedenen Gründen nicht praxistauglich. Konkret bemängelt der Bundesrat, dass den Herstellern der Grippeimpfstoffe keinerlei Vorgaben zu Menge und Preis gemacht werden. Entscheidende und für die Versorgungssicherheit zentrale Fragen würden so dem freien Spiel der Kräfte überlassen. Nicht konstruktiv im Sinne einer ausreichenden Versorgung sei auch, dass die Vergütung der Apotheken für die Ausgabe des Impfstoffes an Praxen künftig gedeckelt ist. Ab einer bestimmten Menge müssten sie deshalb künftig umsonst arbeiten, was angesichts des sonstigen Aufwands nicht mehr wirtschaftlich sei. Ob die Apotheken bereit sind, dieses Risiko zu tragen, sei ungewiss, warnt der Bundesrat. Die Bundesregierung fordert er auf, die Regeln zur Versorgung mit dem Grippeimpfstoffen zu überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.

Das Gesetz im Überblick

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz verpflichtet niedergelassene Ärzte, mehr Sprechstunden anzubieten: Statt bisher 20 müssen sie ihre Praxis künftig mindestens 25 Stunden für Patienten öffnen. Augenärzte, Frauenärzte, Orthopäden sowie Hals-Nasen-Ohren-Ärzte müssen in der Woche außerdem fünf offene Sprechstunden anbieten. Zur leichteren Terminvergabe sind Terminservicestellen vorgesehen, die über eine bundeseinheitliche Notdienstnummer und übers Internet ständig erreichbar sind.

Forderungen des Bundesrates aufgegriffen

Einer Forderung des Bundesrates entspricht die nunmehr im Gesetz enthaltene Klarstellung, dass die Möglichkeit zur Terminvermittlung auch für die termingebundenen Gesundheitsuntersuchungen U1 bis U9 für Kinder gilt. Ebenfalls aufgegriffen hat der Bundestag den Appell des Bundesrates, schädlichen und die medizinische Versorgung gefährdenden Monopolstellungen durch medizinische Versorgungszentren (MVZ) zu begegnen. Um bereits bestehenden Konzentrationsprozessen in der zahnärztlichen Versorgung entgegenzuwirken, ist die Gründung von MVZ deshalb künftig an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Psychotherapie: Änderungen in gesondertem Gesetzgebungsverfahren

Die anfangs geplante und vom Bundesrat stark kritisierte Regelung für einen gestuften und gesteuerten Zugang zur Psychotherapie hat der Bundestag gestrichen. Insoweit ist nun ein eigenes Gesetzgebungsverfahren beabsichtigt.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll überwiegend am Tag darauf in Kraft treten.

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Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer möglich

Der BGH hatte die Frage zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft die kurzzeitige Vermietung von Eigentumswohnungen (z. B. an Feriengäste) auf der Grundlage einer sog. Öffnungsklausel durch Mehrheitsbeschluss verboten werden kann (Az. V ZR 112/18).

Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer möglich

BGH, Pressemitteilung vom 12.04.2019 zum Urteil V ZR 112/18 vom 12.04.2019

Gegenstand der am 12.04.2019 verkündeten Entscheidung des für das Wohnungseigentumsrecht zuständigen V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die kurzzeitige Vermietung von Eigentumswohnungen (z. B. an Feriengäste) auf der Grundlage einer sog. Öffnungsklausel durch Mehrheitsbeschluss verboten werden kann.

Sachverhalt:

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit acht Wohnungen. Die Klägerin ist Eigentümerin einer der Wohnungen, die Beklagten sind die übrigen Wohnungseigentümer. Die Teilungserklärung enthält eine Regelung, wonach den Wohnungseigentümern auch die kurzzeitige Vermietung ihrer Wohnungen (z. B. an Feriengäste) gestattet ist. Eine sog. Öffnungsklausel sieht vor, dass die Teilungserklärung mit einer Mehrheit von 75 % aller Miteigentumsanteile geändert werden kann. Mit einer solchen Mehrheit beschlossen die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 29. März 2017, die Teilungserklärung dahingehend zu ändern, dass die Überlassung einer Wohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste, vor Ort befristet Tätige oder andere Mieter mit Unterkunftsbedürfnissen von kurzer Dauer sowie eine Nutzung als Werkswohnung nicht mehr zulässig ist.

Bisheriger Prozessverlauf:

Auf die unter Wahrung der Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erhobene Beschlussmängelklage der Klägerin hat das Amtsgericht die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt. Nachdem die Berufung der übrigen Wohnungseigentümer erfolglos geblieben ist, wollten sie mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision war erfolglos. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Beschluss rechtswidrig ist, weil die Zustimmung der Klägerin fehlte; deshalb ist der Beschlussmängelklage zu Recht stattgegeben worden.

Dabei hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Nach der bislang geltenden Gemeinschaftsordnung war die kurzzeitige Vermietung zulässig. Dienen Einheiten – wie hier – zu Wohnzwecken, ist dies nämlich als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter anzusehen. Die zulässige Wohnnutzung umfasst, wie der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2010 entschieden hat, auch die Vermietung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste; diese Vermietungsformen waren hier bislang sogar ausdrücklich erlaubt.

Im Ausgangspunkt erlaubt es die allgemeine Öffnungsklausel den Wohnungseigentümern zwar, solche Vereinbarungen mit qualifizierter Mehrheit zu ändern. Zum Schutz der Minderheit sind dabei aber bestimmte fundamentale inhaltliche Schranken zu beachten. Das gilt unter anderem für Beschlussgegenstände, die zwar verzichtbare, aber „mehrheitsfeste“ Rechte der Sondereigentümer betreffen. Zu diesen „mehrheitsfesten“ Rechten eines Sondereigentümers gehört die Zweckbestimmung seines Wohnungs- oder Teileigentums. Diese gibt vor, wie die Einheit zulässigerweise genutzt werden darf; deshalb hat sie aus Sicht des Sondereigentümers entscheidenden Einfluss auf den Wert seiner Einheit. Wird sie geändert oder eingeschränkt, betrifft dies die Nutzung des Sondereigentums in substanzieller Weise. Derartige Eingriffe bedürfen jedenfalls der Zustimmung des Eigentümers der Einheit, deren Zweckbestimmung geändert werden soll. Dies ergibt sich aus einer verfassungskonformen Auslegung der allgemeinen Öffnungsklausel, die dem Umstand Rechnung trägt, dass das Sondereigentum als echtes Eigentum im Sinne von § 903 BGB und Art. 14 GG ausgestaltet ist. Beispielsweise berechtigt eine solche Klausel nicht dazu, eine als Gaststätte dienende Teileigentumseinheit ohne Zustimmung des Teileigentümers mit der Zweckbestimmung Büro zu versehen, weil die Mehrheit den Gaststättenbetrieb als störend empfindet.

Auch Vermietungsverbote greifen in die Zweckbestimmung des Wohnungseigentums ein. Ein generelles (also sowohl auf kurz- als auch auf langfristige Vermietungen bezogenes) Vermietungsverbot könnte nur dann rechtmäßig sein, wenn nicht nur die aktuell vermietenden, sondern alle Wohnungseigentümer zustimmen; denn auch die Zweckbestimmung solcher Einheiten, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung von den Eigentümern selbst genutzt werden, würde eingeschränkt, wenn eine Vermietung fortan unterbleiben müsste. Hier haben die Wohnungseigentümer zwar kein generelles, sondern ein spezielles Vermietungsverbot beschlossen, mit dem nur bestimmte, nämlich kurzzeitige Vermietungen untersagt werden. Aber auch ein solches Verbot kann nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer beschlossen werden. Denn es verengt die zuvor weite Zweckbestimmung der Einheiten und schränkt das in § 13 Abs. 1 WEG gewährleistete Recht jedes einzelnen Wohnungseigentümers, mit seinem Sondereigentum nach Belieben zu verfahren, dauerhaft in erheblicher Weise ein. Über die Nutzung des Sondereigentums darf aber soweit nichts anderes vereinbart ist – der Sondereigentümer frei entscheiden, und er darf sich darauf verlassen, dass seine auf das Sondereigentum bezogenen Nutzungsbefugnisse nicht ohne sein Zutun eingeschränkt werden. Infolgedessen dürfen auch Vermietungen von besonders kurzer Dauer oder bestimmter Art – wie etwa die Vermietung als Ferien- oder Werkswohnung – nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer verboten werden; andernfalls entstünden im Übrigen erhebliche Abgrenzungs- und Wertungsprobleme.

Die Eigentumsrechte der übrigen Wohnungseigentümer werden hierdurch nicht außer Acht gelassen. Allerdings erfordern Regelungen, die – wie das Verbot der kurzzeitigen Vermietung in einer reinen Wohnungseigentumsanlage – die Zweckbestimmung aller Einheiten betreffen, eine allstimmige Beschlussfassung; diese zu erreichen, kann sich gerade in größeren Anlagen als schwierig erweisen. Den übrigen Wohnungseigentümern stehen aber ggf. andere Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Was die Kurzzeitvermietung angeht, müssen damit einhergehende Störungen wie Überbelegung, fortwährende Verstöße gegen die Hausordnung oder Lärmbelästigungen durch Feriengäste nicht hingenommen werden; sie können einen Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 3 WEG begründen. Solche Störungen machen die Beklagten allerdings – soweit ersichtlich – nicht geltend. Der von ihnen vornehmlich angeführte Umstand, dass die kurzzeitigen Mieter den anderen Bewohnern unbekannt sind, stellt für sich genommen keine Störung dar.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 13 WEG:

Abs. 1: „Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.“

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Bundesrat stimmt Starke-Familien-Gesetz zu

Der Bundesrat hat dem Starke-Familien-Gesetz zugestimmt. Es erhöht Sozialleistungen für Kinder und soll einkommensschwache Familien dadurch stärker unterstützen.

Bundesrat stimmt Starke-Familien-Gesetz zu

Bundesrat, Mitteilung vom 12.04.2019

Der Bundesrat hat am 12. April 2019 dem Starke-Familien-Gesetz zugestimmt. Es erhöht Sozialleistungen für Kinder und soll einkommensschwache Familien dadurch stärker unterstützen.

Mehr Familienzuschlag

So steigt der Kinderzuschlag auf bis zu 185 Euro im Monat. Außerdem wird es künftig leichter sein, ihn zu beantragen. Änderungen gibt es auch bei der Verrechnung des Kinderzuschlags mit dem Einkommen der Kinder: Es mindert den Zuschlag nur noch zu 45 Prozent statt wie bisher zu 100 Prozent. Die ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehene 100-Euro-Grenze für diese Regelung hat der Bundestag gestrichen, um insbesondere Alleinerziehende mit älteren Kindern besser zu erreichen. Damit hat er eine Forderung des Bundesrates aufgegriffen.

Abbruchkante entfällt

Darüber hinaus hebt das Starke-Familien-Gesetz die sog. Abbruchkante auf, die den Kinderzuschlag bislang schlagartig entfällt lässt. Und: Eigenes Einkommen der Eltern mindert den Kinderzuschlag künftig nur noch um 45 Prozent.

Bildung und Teilhabe

Verbesserungen gibt es auch bei den Leistungen zur Bildung und Teilhabe: Hier wird das Schulstarterpaket von 100 auf 150 Euro erhöht. Die Eigenanteile der Eltern für das Mittagessen in Kitas und Schulen sowie für die Schulbeförderung entfallen. Zudem besteht der Anspruch auf Lernförderung künftig unabhängig von einer Versetzungsgefährdung. Darüber hinaus steigt der Zuschuss für Vereinsbeiträge – damit hat der Bundestag eine weitere Forderung des Bundesrates umgesetzt.

Inkrafttreten und Verkündung

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll stufenweise in Kraft treten. Für die Änderungen beim Kinderzuschlag gelten die Stichtage 1. Juli 2019 und 1. Januar 2020. Die Änderungen bei den Leistungen zu Bildung und Teilhabe kommen überwiegend zum 1. August 2019.

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Schmerzensgeld für nicht erkannten Darmkrebs

Das OLG Braunschweig hat einer Patientin ein Schmerzensgeld von 70.000 Euro sowie Schadenersatz zugesprochen, weil der Arzt ihre Darmkrebserkrankung nicht erkannt hatte (Az. 9 U 129/15).

Schmerzensgeld für nicht erkannten Darmkrebs

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 10.04.2019 zum Urteil 9 U 129/15 vom 28.02.2019

Ein Schmerzensgeld von 70.000 Euro sowie Schadensersatz hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 28. Februar 2019 in einem Arzthaftpflichtprozess zugesprochen und damit ein Urteil des Landgerichts Braunschweig betätigt (Az. 9 U 129/15).

Die Kläger waren die Erben der verstorbenen Patientin, die noch zu Lebzeiten gegen ihren behandelnden Internisten Klage erhoben hatte, weil dieser ihre Darmkrebserkrankung nicht erkannt hatte. Der Arzt hatte bei der Patientin trotz ihrer zum Teil heftigen Blutungen aus dem Anus lediglich Hämorrhoiden und eine Analfissur diagnostiziert, ohne eine Darmspiegelung gemacht zu haben. Erst als sich die Patientin neun Monate später wegen eines anderen Leidens im Krankenhaus befand, wurde der Darmkrebs entdeckt. Er hatte jetzt bereits Metastasen in der Leber entwickelt.

Dem Arzt war nach den Ausführungen des 9. Zivilsenats ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen, weil er die erforderliche Darmspiegelung nicht durchgeführt hat. Weil dieser Fehler in gravierender Weise gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen habe, greife zugunsten der Patientin eine sog. Beweislastumkehr: Nicht die Patientin habe beweisen müssen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und ihren gesundheitlichen Folgen bestanden habe. Vielmehr habe der Arzt den Beweis führen müssen, dass die um neun Monate verspätete Diagnose nicht für den weiteren Krankheitsverlauf der Erblasserin ursächlich geworden sei. Dies, so der 9. Zivilsenat, sei dem Arzt nicht gelungen.

Der Schmerzensgeldanspruch sei auch nicht durch ein Mitverschulden der Patientin gemindert. Auch wenn sie weiterhin aus dem Anus geblutet habe, habe sie deswegen nicht unbedingt nochmals zum Arzt gehen müssen. Zugunsten der Patientin sei zu berücksichtigen, dass sie zuvor bei dem Internisten wegen ihrer rektalen Blutungen abschließend behandelt worden sei und hierfür auch eine Diagnose erhalten habe, die gerade nicht auf Krebs lautete. Hierauf habe die Patientin eine Zeit lang vertrauen dürfen.

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