Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen tarifvertragliche Differenzierungsklausel

Eine unterschiedliche Behandlung gewerkschaftlich organisierter und nicht gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmer in einem Tarifvertrag verletzt nicht die negative Koalitionsfreiheit, solange sich daraus nur ein faktischer Anreiz zum Gewerkschaftsbeitritt ergibt, aber weder Zwang noch Druck entsteht. Mit dieser Begründung hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde eines gewerkschaftlich nicht organisierten Beschäftigten nicht zur Entscheidung angenommen, der sich durch eine sog. „Differenzierungsklausel“ in einem Tarifvertrag benachteiligt sah (Az. 1 BvR 1278/16).

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen tarifvertragliche Differenzierungsklausel

BVerfG, Pressemitteilung vom 21.12.2018 zum Beschluss 1 BvR 1278/16 vom 14.11.2018

Eine unterschiedliche Behandlung gewerkschaftlich organisierter und nicht gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Tarifvertrag verletzt nicht die negative Koalitionsfreiheit, solange sich daraus nur ein faktischer Anreiz zum Gewerkschaftsbeitritt ergibt, aber weder Zwang noch Druck entsteht. Mit dieser Begründung hat die 2. Kammer des Ersten Senates mit am 21.12.2018 veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde eines gewerkschaftlich nicht organisierten Beschäftigten nicht zur Entscheidung angenommen, der sich durch eine sog. „Differenzierungsklausel“ in einem Tarifvertrag benachteiligt sah.

Sachverhalt

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Bestimmungen zu Überbrückungs- und Abfindungsleistungen in einem Sozialtarifvertrag. Bestimmte Leistungen sollten danach nur Beschäftigten zukommen, die an einem vereinbarten Stichtag Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft waren. Der Beschwerdeführer erhielt die Leistungen nicht, da er keiner Gewerkschaft angehörte. Er wurde lediglich arbeitsvertraglich und durch einen Sozialplan begünstigt. Seine Klage auf die weiteren Leistungen blieb erfolglos.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

1. Art. 9 Abs. 3 GG schützt auch die Freiheit, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen fernzubleiben. Daher darf kein Zwang oder Druck in Richtung auf eine Mitgliedschaft ausgeübt werden. Die Tatsache, dass organisierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anders behandelt werden als nicht organisierte Beschäftigte, bedeutet insofern jedoch noch keine Grundrechtsverletzung, solange sich daraus nur ein eventueller faktischer Anreiz zum Beitritt ergibt, aber weder Zwang noch Druck entsteht. Hier behauptet der Beschwerdeführer zwar, es gebe einen „generalpräventiven“ Druck, einer Gewerkschaft beizutreten. Das wird aber nicht weiter belegt, eine individuelle Zwangswirkung ist nicht erkennbar. Das Bundesarbeitsgericht geht jedenfalls nachvollziehbar davon aus, dass kein höherer Druck erzeugt wird als derjenige, der sich stets ergibt, wenn individualvertragliche Vereinbarungen hinter den Abreden zurückbleiben, die eine Gewerkschaft im Wege eines Tarifvertrages nur für ihre Mitglieder treffen kann.

2. Es ist nicht erkennbar, dass das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG, einen Arbeitsvertrag frei zu schließen und daher auch aushandeln zu können, verletzt wäre.

Abhängig Beschäftigte befinden sich beim Abschluss von Arbeitsverträgen typischerweise in einer Situation struktureller Unterlegenheit, weshalb Vorkehrungen zu treffen sind, um sie zu schützen. Schutz davor, dass eine Unterlegenheit ausgenutzt wird, können Tarifverträge bewirken, und grundsätzlich darf davon ausgegangen werden, dass von den Tarifvertragsparteien erzielte Verhandlungsergebnisse die Interessen beider Seiten sachgerecht zum Ausgleich bringen. Das hat das Bundesarbeitsgericht hier nachvollziehbar angenommen. Die betrieblichen und tarifvertraglichen Regelungen, die auch auf den Beschwerdeführer Anwendung fanden, waren angesichts der besonderen Umstände des Falles geeignet, eine strukturelle Unterlegenheit aufzufangen. Es fehlen jedenfalls Anhaltspunkte dafür, dass grundrechtliche Schutzinteressen des Beschwerdeführers verletzt worden wären, die einer Anwendung tarifvertraglicher Sonderregelungen für vor dem Stichtag eingetretene Mitglieder der Gewerkschaft entgegenstünden. Das Bundesarbeitsgericht hat das geprüft und die Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft an einem Stichtag für sachlich begründet erachtet. Sie hebe auf den besonderen Kündigungsschutz derjenigen ab, die gerade zuvor bereits Mitglied waren, weshalb ein Stichtag erforderlich war, um verlässlich zu bestimmen, wer die vereinbarten Leistungen erhalten würde. Zudem ist die Gewerkschaft ohnehin nur befugt, Abreden für ihre Mitglieder zu treffen, und kann schon aufgrund der Tarifautonomie nicht als verpflichtet angesehen werden, dabei alle Beschäftigten gleichermaßen zu berücksichtigen.

Es liegt auch kein Grund vor, generell anzunehmen, dass Sozialplanvolumina durch eigenständige tarifvertragliche Vereinbarungen zugunsten von Mitgliedern der Gewerkschaften und zulasten der Nichtorganisierten ausgezehrt werden. Hier war das Zustandekommen des Betriebsänderungsmodells insgesamt davon abhängig, dass der ganz überwiegende Teil der vom Ausscheiden betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diesem Modell selbst zustimmten. In Anbetracht des Organisationsgrades der Gewerkschaft war dies wiederum nur erreichbar, wenn auch die betroffenen Beschäftigten, die nicht Mitglied der Gewerkschaft waren, mehrheitlich ihre Zustimmung zu den Abreden erklärten. Zudem erreichen die auf bisherige Mitglieder der Gewerkschaft beschränkten Vergünstigungen kein Ausmaß, das angesichts des Gesamtvolumens der vereinbarten Leistungen eine Auszehrung nahelegen würde.

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Neuer EU-Insolvenzrahmen setzt Wachstumskräfte frei

Neue EU-Regeln werden Insolvenzverfahren effizienter machen und redlichen Unternehmern eine zweite Chance ermöglichen. Künftig können Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten früher umstrukturiert werden, sodass Insolvenzen und Entlassungen so weit wie möglich vermieden werden. Darauf haben sich Unterhändler des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten geeinigt.

Neuer EU-Insolvenzrahmen setzt Wachstumskräfte frei

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.12.2018

Neue EU-Regeln werden Insolvenzverfahren effizienter machen und redlichen Unternehmern eine zweite Chance ermöglichen. Künftig können Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten früher umstrukturiert werden, sodass Insolvenzen und Entlassungen so weit wie möglich vermieden werden. Darauf haben sich Unterhändler des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten am 19.12.2018 geeinigt. Die gemeinsamen EU-Standards für effizientere Insolvenzverfahren schaffen mehr Rechtsicherheit für Investoren und EU-weit tätige Unternehmen – eine wichtige Voraussetzung für die Vertiefung der Kapitalmarktunion und des Binnenmarkts und damit für mehr Wachstum und Beschäftigung.

Zur Einigung von Parlament und Rat erklärten der Erste Kommissionsvizepräsident Frans Timmermans und EU-Justizkommissarin Vĕra Jourová: „Die Einigung über unseren Vorschlag zur Insolvenz ist eine gute Nachricht für Unternehmen, Unternehmer und letztlich für Investitionen und Wachstum. Jedes Jahr gehen in der gesamten EU rund 200.000 Unternehmen in Konkurs, was zu 1,7 Millionen Arbeitsplatzverlusten führt.“

Die von der Kommission vorgeschlagene Richtlinie konzentriert sich auf drei Schlüsselelemente: Gemeinsame Standards für präventive Restrukturierungsmaßnahmen, Regeln für die Gewährung einer zweiten Chance für Unternehmer und gezielte Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Insolvenz-, Restrukturierungs- und Entschuldungsverfahren in allen Mitgliedstaaten.

Diese Initiative ist Teil des Aktionsplans zur Schaffung einer Kapitalmarktunion und der Binnenmarktstrategie. Sie trägt zur Beseitigung großer Hindernisse für die Entwicklung der Kapitalmärkte in der EU bei, indem Rechtssicherheit für ausländische Investoren und EU-weit tätige Unternehmen geschaffen wird. Die neuen Regeln werden dazu beitragen, Investoren anzuziehen, Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten sowie wirtschaftliche Schocks für die Volkswirtschaften aufzufangen. Zurzeit werden noch zu viele wirtschaftlich bestandsfähige Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten abgewickelt anstatt frühzeitig umstrukturiert zu werden, und zu wenige Unternehmer erhalten eine zweite Chance.

Die Richtlinie muss noch formal von Europäischem Parlament und Rat angenommen werden. Nach der endgültigen Annahme wird die Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft.

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Zum Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung eines kommunalen „Stadtblatts“

Der BGH hat entschieden, dass eine Kommune nicht berechtigt ist, ein kommunales Amtsblatt kostenlos im gesamten Stadtgebiet verteilen zu lassen, wenn dieses presseähnlich aufgemacht ist und redaktionelle Beiträge enthält, die das Gebot der „Staatsferne der Presse“ verletzen (Az. I ZR 112/17).

Zum Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung eines kommunalen „Stadtblatts“

BGH, Pressemitteilung vom 20.12.2018 zum Urteil I ZR 112/17 vom 20.12.2018

Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Kommune nicht berechtigt ist, ein kommunales Amtsblatt kostenlos im gesamten Stadtgebiet verteilen zu lassen, wenn dieses presseähnlich aufgemacht ist und redaktionelle Beiträge enthält, die das Gebot der „Staatsferne der Presse“ verletzen.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein privates Verlagsunternehmen. Die Beklagte ist eine städtische Gebietskörperschaft. Die Klägerin gibt unter anderem eine kostenpflichtige Tageszeitung und ein kostenloses Anzeigenblatt heraus. Beide Publikationen erscheinen auch im Stadtgebiet der Beklagten. Die Beklagte veröffentlicht seit dem Jahr 1968 unter dem Titel „Stadtblatt“ ein kommunales Amtsblatt, das aus einem amtlichen, einem redaktionellen und einem Anzeigenteil besteht. Der wöchentliche Vertrieb erfolgte zunächst kostenpflichtig im Abonnement sowie im Einzelhandel. Seit dem 1. Januar 2016 lässt die Beklagte das „Stadtblatt“ kostenlos verteilen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hat der Beklagten untersagt, das „Stadtblatt“ in seiner konkreten Gestaltung wöchentlich gratis an alle Haushalte der Gebietskörperschaft der Beklagten zu verteilen oder verteilen zu lassen. Das Berufungsgericht hat die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der Presse dürfe in einem kommunalen Amtsblatt im Grundsatz ausschließlich über das eigene (hoheitliche) Verwaltungshandeln der betreffenden Gemeinde berichtet werden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte ist zur Unterlassung verpflichtet, weil sie mit der kostenlosen Verteilung des „Stadtblatts“ gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot der Staatsferne der Presse verstößt. Bei diesem Gebot handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung. Die Verletzung einer solchen Regelung ist wettbewerbswidrig und begründet Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern.

Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse sind bei gemeindlichen Publikationen unter Berücksichtigung der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und der daraus folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits sowie der Garantie des Instituts der freien Presse des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits zu bestimmen.

Äußerungs- und Informationsrechte der Gemeinden finden ihre Legitimation in der staatlichen Kompetenzordnung, insbesondere in der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Die darin liegende Ermächtigung zur Information der Bürgerinnen und Bürger erlaubt den Kommunen allerdings nicht jegliche pressemäßige Äußerung mit Bezug zur örtlichen Gemeinschaft. Kommunale Pressearbeit findet ihre Grenze in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese Verfassungsbestimmung garantiert als objektive Grundsatznorm die Freiheitlichkeit des Pressewesens insgesamt.

Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen sind deren Art und Inhalt sowie eine wertende Gesamtbetrachtung maßgeblich. Danach müssen staatliche Publikationen eindeutig – auch hinsichtlich Illustration und Layout – als solche erkennbar sein und sich auf Sachinformationen beschränken. Inhaltlich auf jeden Fall zulässig sind die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen sowie die Unterrichtung über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats. Unzulässig ist eine pressemäßige Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in der Gemeinde; dieser Bereich ist originäre Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staates. Bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung ist entscheidend, ob der Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses geeignet ist, die Institutsgarantie aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden. Je stärker die kommunale Publikation den Bereich der ohne weiteres zulässigen Berichterstattung überschreitet und bei den angesprochenen Verkehrskreisen – auch optisch – als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wirkt, desto eher ist das Gebot der Staatsferne der Presse verletzt.

Das „Stadtblatt“ der Beklagten geht mit seinen redaktionellen Beiträgen über ein danach zulässiges staatliches Informationshandeln hinaus. Die Publikation weist nicht nur ein presseähnliches Layout auf, eine Vielzahl von Artikeln überschreitet auch den gemeindlichen Zuständigkeitsbereich, sei es in sachlicher oder in örtlicher Hinsicht.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG

Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.

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Nutzungsgebühr für Kabelkanäle der Telekom nicht überhöht

Die Betreiberin der Breitbandkabelnetze in den meisten deutschen Bundesländern scheitert erneut mit ihrer Forderung nach einer Herabsetzung des Entgelts für die Nutzung der Kabelkanäle der beklagten Deutschen Telekom. Unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen sei es sachlich gerechtfertigt, dass die Deutsche Telekom weiterhin die 2002 vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelte verlange, entschied das OLG Frankfurt (Az. 11 U 95/13 (Kart)).

Nutzungsgebühr für Kabelkanäle der Telekom nicht überhöht

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.12.2018 zum Urteil 11 U 95/13 (Kart) vom 21.12.2018 (nrkr)

Die Klägerin, Betreiberin der Breitbandkabelnetze in den meisten deutschen Bundesländern, scheitert erneut mit ihrer Forderung nach einer Herabsetzung des Entgelts für die Nutzung der Kabelkanäle der beklagten Deutschen Telekom GmbH (Deutsche Telekom) vor dem 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG). Unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen sei es sachlich gerechtfertigt, dass die Deutsche Telekom weiterhin die 2002 vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelte verlange, entschied das OLG mit am 20.12.2018 verkündetem Urteil.

Bereits seit den 1980iger Jahren hatten die Deutsche Telekom und ihre Rechtsvorgängerinnen parallel zum damaligen Telefonnetz ein bundesweites Breitbandkabelnetz ausgebaut, über das digitales Fernsehen sowie Telekommunikationsdienstleistungen (z. B. Internet-Zugänge) angeboten werden. Im Jahr 2001 wurde dieser Geschäftszweig aufgrund europarechtlicher Vorgaben ausgegliedert und auf Regionalgesellschaften übertragen. 2003 erwarb die Klägerin über eine private Investorengruppe den Großteil der Regionalgesellschaften einschließlich des Anlagevermögens, das im Wesentlichen aus den Kabelnetzen bestand. Die Kabelkanalanlagen, in denen die Kabelnetze verlegt sind, verblieben im Eigentum der Deutschen Telekom. Die Vertragspartner verständigten sich auf ein langfristig zu zahlendes Pauschalentgelt für die Nutzung der Kabelkanäle im unteren sechsstelligen Bereich pro Jahr.

Die Höhe des Entgelts für die Überlassung der Kabelkanäle im Bereich ab dem Hauptverteiler/Vermittlungsstelle bis zum Hausanschluss (sog. letzte Meile) ist seit 2010 reguliert. Die von der Bundesnetzagentur für diesen Abschnitt festgesetzten Preise liegen ganz erheblich unter dem hier zwischen den Parteien vereinbarten Entgelt.

Die Klägerin begehrt nunmehr eine Absenkung des vereinbarten Entgelts und Rückzahlung von bereits in den Vorjahren gezahlter Beträge in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrags. Sie verweist auf die marktbeherrschende Stellung der Deutschen Telekom bei der Zurverfügungstellung von Anlagen zur Unterbringung von Breitbandkabeln und auf die deutlich niedrigeren Nutzungsentgelte, die von der Bundesnetzagentur für die ihrer Regulierungskompetenz unterliegenden Leistungen festgesetzt worden seien. Mit ihrem Anliegen war sie bereits einmal vor dem OLG gescheitert. Dieses Urteil war vom Bundesgerichtshof aufgehoben und das Verfahren an das OLG zurückverwiesen worden (Urteil vom 24.01.2017 – KZR 2/15).

Auch in dem neu eröffneten Berufungsverfahren konnte die Klägerin das OLG nicht von ihrem Anliegen überzeugen. Ausschlaggebend war eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände dieses komplexen Falls einschließlich solcher Gesichtspunkte, die in der ersten Revisionsentscheidung noch nicht berücksichtigt werden konnten, aber für die Interessenlage der Parteien eine ausschlaggebende Rolle spielen. Das OLG hat dabei auch die Erwägungen berücksichtigt, die das OLG Düsseldorf in einem Urteil zu der parallel gelagerten Klage einer anderen Breitbandkabelnetzbetreiberin gegen die Deutsche Telekom angestellt hat (Urteil vom 14.03.2018, Az. VI – U (Kart) 7/16). Ein kartellrechtswidriger Preishöhenmissbrauch durch das Festhalten an den ausgehandelten Preisen sei demnach nicht feststellbar. „Auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung des maßgeblichen Sachverhalts ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass das Interesse der Beklagten am Fortbestand der getroffenen Entgeltvereinbarung – auch unter Einbeziehung kartellrechtlicher Wertungen – uneingeschränkt schützenswert ist“, resümiert das OLG.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da gegen die Nichtzulassung der Revision noch die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt werden kann.

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Arbeitslosengeld II nach Ausbildungsabbruch

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das Jobcenter zwar die Leistungen kürzen kann, wenn der Verlust des Ausbildungsplatzes durch eine außerordentliche Kündigung begründet ist, die gewährten Leistungen jedoch nicht komplett zurückverlangen kann (Az. L 7 AS 1331/17).

Arbeitslosengeld II nach Ausbildungsabbruch

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 20.12.2018 zum Urteil L 7 AS 1331/17 vom 11.10.2018

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 11.10.2018 (Az. L 7 AS 1331/17) zwei die Ersatzpflicht feststellende Bescheide sowie ein klageabweisendes Urteil des SG Gelsenkirchen aufgehoben.

Der Kläger hatte eine außerbetriebliche Berufsausbildung aufgenommen. Er fehlte wiederholt unentschuldigt, was zur außerordentlichen Kündigung führte. Daraufhin bewilligte ihm das beklagte Jobcenter ein vorübergehend um 30 % verringertes Arbeitslosengeld II. Später verlangte es die komplette Erstattung seiner Leistungen mit der Begründung, dass der Kläger seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Das LSG hat nun festgestellt, dass ein solcher Anspruch i. S. v. § 34 SGB II nicht bestand. Dieser setze aufgrund der gebotenen Abgrenzung zu den Sanktionsvorschriften (§§ 31 ff. SGB II) ein sozialwidriges Verhalten des Leistungsempfängers voraus, das über die in diesen geregelten Pflichtverletzungen hinausgehe und nur unter Berücksichtigung strenger Maßstäbe anzunehmen sei. Denn der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sei ein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch zur Wahrung des menschenwürdigen Existenzminimums. Das verbiete es, Leistungen, die auf einem einfachen Eigenverschulden beruhten, im Ergebnis nur vorläufig, quasi als Darlehen zur Überbrückung einer akuten Notlage, zu bewilligen, um sie anschließend im vollen Umfang zurückzufordern.

An einem unentschuldbaren Verhalten des Klägers mit einem spezifischen Bezug zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit fehle es. Denn er habe glaubhaft erklärt, während seiner Ausbildung erkannt zu haben, dass ihm diese nicht liege. Bei der Wertung dieses Vorbringens sei zu berücksichtigen, dass die Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte durch Art. 12 GG besonders geschützt sei. Zwar begründe dies allein keinen wichtigen Grund des Klägers für ein bloßes Fernbleiben von der Ausbildung. Diesem Verhalten habe das Jobcenter jedoch mit einer Leistungskürzung um 30 % hinreichend begegnen können. Ein darüberhinausgehender Vorwurf i. S. eines unentschuldbaren Verhaltens treffe den Kläger hingegen nicht.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

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Schmerzensgeld beim Vergessen einer OP-Nadel im Bauchraum der Patientin

Das OLG Stuttgart entschied, dass eine Patientin Anspruch auf Schmerzensgeld hat, wenn aufgrund einer unterbliebenen Zählkontrolle nach einer Operation übersehen wurde, dass eine Nadel im Bauchraum der Patientin zurückgeblieben ist. Das Gericht sieht im Zurücklassen einer Nadel im Bauchraum einen schuldhaften Behandlungsfehler, der der Klinik zur Last fällt (Az. 1 U 145/17).

Schmerzensgeld beim Vergessen einer OP-Nadel im Bauchraum der Patientin

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 20.12.2018 zum Urteil 1 U 145/17 vom 20.12.2018

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Wolfgang Reder hat mit einem am 20.12.2018 verkündeten Berufungsurteil in einem Arzthaftungsprozess die Beklagte als Trägerin des Bundeswehrkrankenhauses Ulm zu Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro und Schadensersatz u. a. wegen noch nicht vorhersehbarer Schäden verurteilt.

Die heute 30-jährige Klägerin unterzog sich im März 2014 einer urologischen Operation in dem Krankenhaus der Beklagten, bei der eine 1,9 cm lange Nadel im Körper zurückgeblieben war. Dies wurde bei einem CT im April 2014 festgestellt und die Patientin darüber rund zwei Monate nach der Operation informiert. Seither muss sie sich zur Kontrolle des Verbleibs der Nadel im Körper regelmäßig röntgenologisch untersuchen lassen und befürchtet Folgeschäden sowie gegebenenfalls eine weitere Operation zur Entfernung der Nadel.

Das Landgericht Ulm hatte die Beklagte bereits zu Schmerzensgeld und Schadensersatz verurteilt, wogegen diese sich mit ihrer Berufung richtet. Nach Auffassung der Berufungsklägerin, vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung der Bundeswehr, stelle eine unterbliebene Zählkontrolle keinen Behandlungsfehler dar.

Das Oberlandesgericht gibt der Geschädigten überwiegend Recht und reduziert lediglich das erstinstanzlich verhängte Schmerzensgeld. Der Senat sieht im Zurücklassen der Nadel im Bauchraum einen schuldhaften Behandlungsfehler, der der Klinik zur Last fällt. Nach der BGH-Rechtsprechung müssten Ärzte alle möglichen und zumutbaren Sicherungsvorkehrungen gegen das unbeabsichtigte Zurücklassen eines Fremdkörpers im Operationsgebiet treffen und sämtliche Instrumente nach einer OP auf ihre Vollständigkeit überprüfen. Zur Zählkontrolle und Vermeidung unbeabsichtigt im Operationsgebiet zurückgelassener Fremdkörper hat das Aktionsbündnis Patientensicherheit bereits 2010 Handlungsempfehlungen veröffentlicht. Da diese Handlungsempfehlungen auf Grundlage eines Beschlusses des deutschen Bundestages durch das Bundesministerium für Gesundheit gefördert wurden, hält es der Senat für befremdlich, dass die beklagte Bundesrepublik Deutschland meint, sie selbst sei 4 Jahre nach Veröffentlichung dieser Empfehlungen nicht zu Zählkontrollen bei Operationen verpflichtet. Nach den weiteren Darlegungen des Senats seien der Behandlungsfehler und die verspätete Aufklärung der Patientin jedoch nicht als grober Behandlungsfehler zu bewerten.

Das unbemerkte Zurücklassen der Nadel habe bei der Klägerin zu einem Schaden geführt. Sie sei nicht nur durch die regelmäßigen Lagekontrollen der Nadel, sondern auch durch das Wissen um die Nadel im Körper und die Ungewissheit über die Erforderlichkeit einer Operation zu deren Entfernung belastet. Das Berufungsgericht hält daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro für angemessen und ausreichend. Weiter erhält die Klägerin ihre bisherigen materiellen Schäden in Höhe von rund 2.000 Euro erstattet. Im Übrigen stellte der Senat fest, dass der Krankenhausträger verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Behandlungsfehler zu ersetzen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 630 a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag

(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

§ 630 h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler

(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.

§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 253 Immaterieller Schaden

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

§ 253 Immaterieller Schaden

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

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Haftung für unrichtige Größenangabe beim Verkauf einer Eigentumswohnung

Das OLG Stuttgart entschied, dass ein Wohnungsverkäufer, der unzutreffende Angaben zur Größe einer Eigentumswohnung macht, Schadensersatz leisten muss, wenn die Abweichung der angegebenen von der tatsächlichen Größe der Wohnung einen bestimmten Rahmen überschreitet (Az. 14 U 44/18).

Haftung für unrichtige Größenangabe beim Verkauf einer Eigentumswohnung

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 20.12.2018 zum Urteil 14 U 44/18 vom 20.12.2018

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Vorsitz der Vizepräsidentin Oberlandesgerichts Agnes Aderhold hat mit einem am 20.12.2018 verkündeten Berufungsurteil in einem Schadensersatzprozess wegen einer unzutreffenden Angabe zur Größe einer Eigentumswohnung die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart im Wesentlichen bestätigt und den Wohnungskäufern Schadensersatz in Höhe von rund 18.000 Euro zugesprochen.

Die Eigentumswohnung in Stuttgart-Bad Cannstatt wurde vom beklagten Sohn des Eigentümers auf einem Online-Portal zunächst mit 98 m² angegeben. Noch vor dem Kaufvertragsabschluss korrigierte der Beklagte und Berufungskläger die Wohnungsgröße auf „ca. 89 m²“. Die tatsächlich nur 78,2 m² große Wohnung wurde zu einem Kaufpreis von 250.000 Euro im Mai 2015 an die Kläger verkauft. Die Kaufvertragsparteien streiten über die Bedeutung der falschen Größenangabe für die Kaufentscheidung und eine mögliche Schadensersatzpflicht des Sohnes des Verkäufers.

Nach den Ausführungen des Berufungssenats widerspricht die unzutreffende Beschreibung einer Eigenschaft des Kaufgegenstandes dem Rücksichtnahmegebot und kann daher Schadensersatzpflichten wegen Verschuldens bei Vertragsschluss auslösen. Wer ohne konkrete Anhaltspunkte Angaben über die Wohnungsgröße ins Blaue hinein macht und seine Ungewissheit darüber nicht offenbart, handelt schuldhaft und beeinflusst dadurch das Kaufverhalten. Dabei habe der Beklagte hier auch das besondere persönliche Vertrauen der Kläger in Anspruch genommen, da er sich bis zum Notartermin als Verkäufer und Eigentümer der Wohnung gerierte, obwohl diese seinem Vater gehörte. Der Beklagte trat gegenüber den Klägern in einer Art und Weise auf, sodass diese ihn bis zum Notartermin für den Verkäufer und Eigentümer halten mussten. Die Kläger durften davon ausgehen, dass der Beklagte, der die Wohnung selbst saniert hatte, fundierte Angaben zu deren Größe tätigen konnte.

Die Kläger könnten daher den sog. Vertrauensschaden verlangen d. h. den Betrag, um den sie die Wohnung zu teuer erworben haben. Bei der Herabsetzung des Kaufpreises ist nach den Darlegungen des Senats die Zirkaangabe („ca. 89 m²“) des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Nur beim Überschreiten eines bestimmten, von der Zirkaangabe abgedeckten Rahmens komme ein Ersatzanspruch der Käufer in Betracht. Zu der Frage, wie hoch eine aufgrund der Zirkaangabe erlaubte Abweichung von der tatsächlichen Größe sein dürfe, könne die BGH-Rechtsprechung zur Wohnraummiete allerdings nicht herangezogen werden. Vielmehr sei beim hier vorliegenden Sachverhalt eine bis zu 5 %-ige Abweichung von der Größenangabe des Verkäufers noch zulässig. Da die tatsächliche Abweichung hier jedoch bei rund 12 % läge, sei jedenfalls ein Schadensersatz für die von 89 m² abzüglich 5 % = 84,55 m² abweichende Differenz zur tatsächlichen Wohnungsgröße in Höhe von noch 6,35 m², multipliziert mit dem Quadratmeterpreis, zu leisten.

Die Berufung des Sohnes des Wohnungsverkäufers blieb daher überwiegend erfolglos.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

§ 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1. …

die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

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Unterlassungsanspruch gegen Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke im Internet

Der BGH entschied, dass der Besucher eines Kunstmuseums, der unter Verstoß gegen das Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke anfertigt und im Internet öffentlich zugänglich macht, vom Betreiber des Museums auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung in Anspruch genommen werden kann (Az. I ZR 104/17).

Unterlassungsanspruch gegen Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke im Internet

BGH, Pressemitteilung vom 20.12.2018 zum Urteil I ZR 104/17 vom 20.12.2018

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genießen. Der Senat hat weiter entschieden, dass der Träger eines kommunalen Kunstmuseums von einem Besucher, der unter Verstoß gegen das im Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke anfertigt und im Internet öffentlich zugänglich macht, als Schadensersatz Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangen kann.

Die Klägerin betreibt das Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim. Sie hat im Jahr 1992 durch einen Mitarbeiter dort ausgestellte Kunstwerke fotografieren lassen und diese Fotografien in einer Publikation veröffentlicht.

Der Beklagte ist ehrenamtlich für die deutschsprachige Ausgabe des Internet Lexikons Wikipedia mit dem zentralen Medienarchiv Wikimedia Commons tätig. Der Beklagte hat Fotografien in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen und zum öffentlichen Abruf bereitgestellt, auf denen Werke – Gemälde und andere Objekte – aus der im Eigentum der Klägerin stehenden Sammlung zu sehen sind. Diese Werke sind sämtlich gemeinfrei, also wegen Ablaufs der Schutzfrist (§ 64 UrhG) urheberrechtlich nicht mehr geschützt. Bei den Fotografien handelte es sich teilweise um Aufnahmen aus der Publikation der Klägerin, die der Beklagte zuvor eingescannt hatte. Die übrigen Fotos hatte der Beklagte bei einem Museumsbesuch im Jahr 2007 selbst angefertigt und Wikimedia Commons unter Verzicht auf sein Urheberrecht zur Verfügung gestellt.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Sie stützt ihren Unterlassungsanspruch hinsichtlich der vom Beklagten eingescannten Fotografien auf Urheber- und Leistungsschutzrechte. Hinsichtlich der vom Beklagten selbst erstellten Fotografien beruft sie sich auf eine Verletzung des mit dem Beklagten geschlossenen Besichtigungsvertrags, der ein Fotografierverbot enthalte, sowie auf eine Verletzung ihres Eigentums an den ausgestellten Objekten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist – soweit für die Revision von Bedeutung – ohne Erfolg geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation der Klägerin verletzt das der Klägerin vom Fotografen übertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG). Die Fotografie eines Gemäldes genießt Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Bei ihrer Anfertigung hat der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen. Deshalb erreichen solche Fotografien regelmäßig – so auch im Streitfall – das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung.

Mit der Anfertigung eigener Fotografien anlässlich eines Museumsbesuchs hat der Beklagte gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot verstoßen. Die entsprechende Vorschrift in der Benutzungsordnung und aushängende Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die wirksam in den privatrechtlichen Besichtigungsvertrag einbezogen worden sind und der Inhaltskontrolle standhalten. Die Klägerin kann als Schadensersatz wegen der Vertragsverletzung des Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Verhalten stellt ein äquivalent und adäquat kausales Schadensgeschehen dar, das einen hinreichenden inneren Zusammenhang mit der Vertragsverletzung aufweist.

Hinweis zur Rechtslage

§ 64 UrhG

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG

Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 72 Abs. 1 Satz 1 UrhG

Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

§ 19a UrhG

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

§ 280 Abs. 1 BGB

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 249 Abs. 1 BGB

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

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Verlängerung der Elternzeit um das dritte Lebensjahr des Kindes bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers

Das LAG Berlin-Brandenburg entschied, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig ist (Az. 21 Sa 390/18).

Verlängerung der Elternzeit um das dritte Lebensjahr des Kindes bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 20.12.2018 zum Urteil 21 Sa 390/18 vom 20.09.2018

Die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Der Kläger hatte Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt des Kindes beantragt. Einige Monate nach der Geburt des Kindes stellte er einen weiteren Antrag auf Elternzeit für ein weiteres Jahr, das sich direkt anschließen sollte. Dies wurde von der Arbeitgeberin abgelehnt.

Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass sich der Kläger während des dritten Lebensjahres des Kindes in Elternzeit befindet.

Aus dem Wortlaut und der Systematik des § 16 BEEG ergebe sich nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein solle. Die Beschränkung der Bindungsfrist in § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG auf zwei Jahre spreche vielmehr dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren könnten und sich lediglich an die Anzeigefristen in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG halten müssten. Hierfür spreche auch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Eltern durch die Beschränkung der Bindungsfrist mehr Entscheidungsflexibilität einzuräumen.

Das Landesarbeitsgericht hat für die beklagte Arbeitgeberin die Revision zum Bundesarbeitsgericht, das die aufgeworfene Rechtsfrage bisher nicht entschieden hat, zugelassen.

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Widerrufsrecht gilt auch bei Online-Bestellung von Medikamenten

Online-Apotheken dürfen das Widerrufsrecht bei der Bestellung von Medikamenten nicht generell ausschließen. Das hat das KG Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die niederländische Versandapotheke DocMorris entschieden. Das Gericht verpflichtete das Unternehmen außerdem dazu, vor dem Versand von Arzneimitteln die Telefonnummer des Kunden zu erfragen, um ihn bei Bedarf kostenlos beraten zu können (Az. 5 U 185/17).

Widerrufsrecht gilt auch bei Online-Bestellung von Medikamenten

vzbv gewinnt Klage gegen Online-Apotheke DocMorris

vzbv, Pressemitteilung vom 20.12.2018 zum Urteil 5 U 185/17 des KG Berlin vom 09.11.2018 (nrkr)

  • Kammergericht Berlin: Versandapotheke darf Widerrufsrecht für Arzneimittel nicht generell ausschließen.
  • Anbieter muss für eine kostenlose Beratung zwingend die Telefonnummer des Kunden abfragen.
  • Deutsches Recht gilt auch für ausländische Versandapotheken, die Medikamente nach Deutschland liefern.

Online-Apotheken dürfen das Widerrufsrecht bei der Bestellung von Medikamenten nicht generell ausschließen. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die niederländische Versandapotheke DocMorris entschieden. Das Gericht verpflichtete das Unternehmen außerdem dazu, vor dem Versand von Arzneimitteln die Telefonnummer des Kunden zu erfragen, um ihn bei Bedarf kostenlos beraten zu können.

„Verbraucher dürfen grundsätzlich auch online bestellte Medikamente innerhalb von 14 Tagen zurücksenden“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Das hat nach den Oberlandesgerichten Naumburg und Karlsruhe jetzt auch das Kammergericht Berlin betätigt.“

Widerrufsrecht darf nicht ausgeschlossen werden

DocMorris hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Medikamente vollständig vom Widerrufsrecht ausgenommen. Denn die Arzneimittel müssten nach einer Rückgabe entsorgt werden, da sie aus Sicherheitsgründen nicht mehr verkauft werden könnten. Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die Klausel unwirksam ist.

Das Gesetz sieht im Versandhandel nur wenige Ausnahmen vom Widerrufsrecht vor, etwa für Waren, die leicht verderblich oder auf den persönlichen Bedarf des Kunden zugeschnitten sind. Das treffe auf Medikamente nicht generell zu, entschied das Gericht. Die Richter folgten damit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Naumburg und Karlsruhe. Zuvor hatte bereits das Landgericht Berlin der Klage des vzbv in erster Instanz stattgegeben.

Telefonnummer des Kunden muss erfragt werden

Das Kammergericht entschied außerdem: DocMorris muss auf seiner Internetseite die Telefonnummer der Kunden abfragen, unter der sie für eine kostenlose Beratung durch das pharmazeutische Personal erreichbar sind. Das Unternehmen muss zugleich darauf hinweisen, dass ohne Angabe der Telefonnummer keine Lieferung von Medikamenten möglich ist.

DocMorris hatte keine Telefonnummer erfragt und lediglich eine kostenlose Telefon-Hotline und einen Video-Chat angeboten. „Die Abfrage der Telefonnummer ist eine eindeutige gesetzliche Vorgabe,“ sagt Heiko Dünkel. „Sie dient dazu, dass auch Online-Apotheken ihre Beratungs- und Aufklärungspflichten erfüllen können.“ Dafür reiche es nicht aus, lediglich auf Fragen von Kunden zu reagieren. Ein Anruf könne zum Beispiel nötig sein, wenn sich die bestellten Medikamente in ihren Wirkungen beeinflussen.

Das Kammergericht stellte außerdem klar, dass sich auch Unternehmen mit Sitz im Ausland bei der Einfuhr von Medikamenten an die deutschen Vorschriften für den Versandhandel halten müssen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

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