Erbenhaftung des Fiskus für Wohngeldschulden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Der BGH entschied, dass der Fiskus (die öffentliche Hand), der zum gesetzlichen Alleinerben eines Wohnungseigentümers berufen ist, für die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel nur mit dem Nachlass haftet (Az. V ZR 309/17).

Erbenhaftung des Fiskus für Wohngeldschulden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Pressemitteilung vom 14.12.2018 zum Urteil V ZR 309/17 vom 14.12.2018

Der Bundesgerichtshof hat am 14.12.2018 entschieden, dass der Fiskus (die öffentliche Hand), der zum gesetzlichen Alleinerben eines Wohnungseigentümers berufen ist, für die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel nur mit dem Nachlass haftet.

Sachverhalt:

Die Beklagte ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Das klagende Land (im Folgenden: Kläger) ist gesetzlicher Alleinerbe eines im Juni 2006 verstorbenen Wohnungseigentümers (§ 1936 BGB). Bis Januar 2007 zog der Kläger die Mieten des seinerzeitigen Mieters der Wohnung ein und zahlte an die Beklagte Wohngeld für Januar bis März 2007. Ab Februar 2007 stand die Wohnung leer. Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, die Wohnung bis zur Veräußerung selbst zu verwalten. Auf seinen Antrag eröffnete das Insolvenzgericht im Juli 2009 das Insolvenzverfahren über den Nachlass des Erblassers. Der eingesetzte Insolvenzverwalter gab die Eigentumswohnung im August 2009 aus der Insolvenzmasse frei. Das Insolvenzverfahren wurde im Mai 2010 aufgehoben. Auf Antrag der Beklagten wurde die Wohnung im April 2011 zwangsversteigert.

Unterdessen erwirkte die Beklagte gegen den Kläger drei Anerkenntnisurteile betreffend das Wohngeld für einen Zeitraum ab September 2009. Aus diesen Urteilen, in denen dem Kläger jeweils die beschränkte Erbenhaftung vorbehalten wurde, betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung. Mit der Klage (Vollstreckungsgegenklage) möchte der Kläger gestützt auf die sog. Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 Abs. 1 BGB erreichen, dass die Zwangsvollstreckung in sein nicht zum Nachlass gehörendes Vermögen für unzulässig erklärt wird.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat der Revision stattgegeben und das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Bei den titulierten Wohngeldschulden handelt es sich nicht um Eigenverbindlichkeiten des Klägers, sondern um Nachlassverbindlichkeiten, die den Kläger grundsätzlich zur Erhebung der Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 Abs. 1 BGB berechtigen.

Andere Erben als der Fiskus haften nach der Rechtsprechung des Senats für die nach dem Erbfall fällig werdenden Wohngeldschulden spätestens dann auch mit ihrem eigenen Vermögen, wenn sie die Erbschaft angenommen haben oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Dies lässt sich auf die Haftung des zum gesetzlichen Alleinerben berufenen Fiskus nicht übertragen, weil ihm gemäß § 1942 Abs. 2 BGB das Recht versagt ist, die Erbschaft auszuschlagen. Ob ein Verhalten des Fiskus die Qualifizierung der Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeit rechtfertigt, muss deshalb unter Berücksichtigung des Zwecks und der Besonderheiten des Fiskalerbrechts nach anderen Kriterien bestimmt werden. Hiernach stellen Wohngeldschulden in aller Regel nur Nachlassverbindlichkeiten dar. Der Fiskus nimmt eine Ordnungsfunktion wahr. Herrenlose Nachlässe sollen vermieden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung soll gesichert werden. In aller Regel wird der Fiskus deshalb bei seinen Handlungen nur seiner gesetzlichen Aufgabe nachkommen, den Nachlass abzuwickeln. Nur wenn der Fiskus seine Rolle als Nachlassabwickler verlässt, er also zu erkennen gibt, die Wohnung zu eigenen Zwecken nutzen zu wollen, ist es gerechtfertigt, die Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten zu qualifizieren, bei denen eine Haftungsbeschränkung ausgeschlossen ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird durch die Annahme einer Nachlassverbindlichkeit nicht unangemessen benachteiligt. Sie kann nämlich in der Regel ihre Rechte im Wege der Zwangsversteigerung effektiv durchsetzen, weil die Wohngeldansprüche in dem Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigt sind und den Rechten der nachfolgenden Rangklassen – insbesondere denjenigen von Kreditgebern und Vormerkungsberechtigten – vorgehen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt es hier an einem Verhalten des Klägers, das über die Wahrnehmung der Aufgaben der Verwaltung und der Abwicklung des Nachlasses hinausgeht und den Schluss zulässt, der Kläger wolle die Wohnung für eigene Zwecke nutzen.

Die Sache wurde an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dieses hat die von ihm bislang offen gelassene Frage zu klären, ob der Nachlass tatsächlich dürftig i. S. d. § 1990 Abs. 1 BGB ist.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1936 BGB Gesetzliches Erbrecht des Staates

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.

§ 1942 BGB Anfall und Ausschlagung der Erbschaft

(1) […]

(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichen Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen. entschieden, dass die in einem Landpachtvertrag von dem Pächter als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Klausel, wonach ihm „ein Vorpachtrecht“ eingeräumt wird, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist.

§ 1990 BGB Dürftigkeitseinrede des Erben

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) […]

§ 10 ZVG Rangordnung der Rechte

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1. (…)

1a. (…)

2. bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet.

Powered by WPeMatico

Grünes Licht für Lohnkostenzuschüsse beim beruflichen Wiedereinstieg

Staatlich geförderte Jobs sollen Langzeitarbeitslosen ab Beginn des nächsten Jahres den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern. Der Bundesrat hat einen Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt, der zwei neue Arbeitsmarktinstrumente einführt.

Grünes Licht für Lohnkostenzuschüsse beim beruflichen Wiedereinstieg

Bundesrat, Mitteilung vom 14.12.2018

Staatlich geförderte Jobs sollen Langzeitarbeitslosen ab Beginn des nächsten Jahres den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern. Der Bundesrat hat am 14. Dezember 2018 einen Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt, der zwei neue Arbeitsmarktinstrumente einführt.

Teilhabe am Arbeitsmarkt

Das Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ richtet sich an Personen, die in den vergangenen sieben Jahren mindestens sechs Jahre Hartz IV bezogen haben und mindestens 25 Jahre alt sind. Arbeitslose, die ein minderjähriges Kind haben oder schwerbehindert sind, können den Lohnkostenzuschuss schon nach fünf Jahren Hartz-IV-Bezug gelten machen. Der Zuschuss wird fünf Jahre gewährt. Er beträgt in den ersten zwei Jahren 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns. Dann sinkt er um zehn Prozentpunkte pro Jahr. Um den Betroffenen den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben zu erleichtern, erhalten sie von den Jobcentern außerdem ein begleitendes Coaching.

Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

Hartz-IV-Empfänger, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, können über das Instrument „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ Lohnkostenzuschüsse geltend machen. Sie erhalten als staatliche Förderung im ersten Jahr 75 und im zweiten Jahr 50 Prozent des gezahlten Lohnes. Auch für sie ist ein begleitendes Coaching vorgesehen. Außerdem soll es eine Nachbeschäftigungspflicht des Arbeitsgebers nach Ende der Förderung von sechs Monaten geben.

Verkündung und Inkrafttreten

Der Bundespräsident muss das Teilhabechancengesetz noch unterzeichnen, bevor es im Bundesgesetzblatt verkündet werden kann. Es soll zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Powered by WPeMatico

Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit verfassungswidrig

Das BVerfG hat eine Besoldungsregelung des Landes Niedersachsen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, nach der aus gesundheitlichen Gründen begrenzt dienstfähige Beamte lediglich eine an der freiwilligen Teilzeitbeschäftigung orientierte Besoldung erhalten und dem Gesetzgeber aufgegeben, eine verfassungskonforme Regelung mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2020 an zu treffen (Az. 2 BvL 3/15).

Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit verfassungswidrig

BVerfG, Pressemitteilung vom 14.12.2018 zum Beschluss 2 BvL 3/15 vom 28.11.2018

Mit am 14.12.2018 veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat eine Besoldungsregelung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, nach der aus gesundheitlichen Gründen begrenzt dienstfähige Beamte lediglich eine an der freiwilligen Teilzeitbeschäftigung orientierte Besoldung erhalten. Zur Begründung hat der Senat angeführt, dass der Gesetzgeber die durch die begrenzte Dienstfähigkeit eingetretene Störung des wechselseitigen Pflichtengefüges zwar besoldungsmindernd berücksichtigen darf. Begrenzt dienstfähige Beamte scheiden aber anders als bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht vorzeitig aus dem aktiven Dienst aus. Ihre Verpflichtung, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen, bleibt unberührt. Kommen sie dieser Verpflichtung im Umfang ihrer verbliebenen Arbeitskraft nach, muss sich ihre Besoldung an der vom Dienstherrn selbst für amtsangemessen erachteten Vollzeitbesoldung orientieren.

Der Senat hat dem Gesetzgeber des Landes Niedersachsen aufgegeben, eine verfassungskonforme Regelung mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2020 an zu treffen.

Sachverhalt:

Nach den verfahrensgegenständlichen Besoldungsvorschriften des Landes Niedersachsen erhalten begrenzt dienstfähige Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die in vollem zeitlichen Umfang ihrer Dienstfähigkeit Dienst leisten, Dienstbezüge wie bei einer freiwilligen Teilzeitbeschäftigung, mindestens jedoch in Höhe des Ruhegehalts, das ihnen bei Versetzung in den Ruhestand zustünde. Hinzu kommt ein Zuschlag, der sich grundsätzlich auf 5 % der Vollzeitbezüge beläuft. Dieser Zuschlag konnte bis zu einer Gesetzesänderung im Jahr 2015 unter bestimmten Umständen vollständig aufgezehrt werden, seither beträgt er monatlich mindestens 150 Euro. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens steht seit 1993 als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des Landes Niedersachsen. 2003 wurde sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Auf ihren Antrag hin wurde sie 2007 erneut in das Beamtenverhältnis berufen, wobei die von ihr zu unterrichtende Wochenstundenzahl entsprechend der festgestellten begrenzten Dienstfähigkeit um 50 % ermäßigt wurde. Sie erhielt Bezüge entsprechend denen einer Teilzeitbeschäftigten (50 % der Vollzeitbezüge). Diese waren höher als ihr bis dahin erdientes Ruhegehalt. Ein Zuschlag wurde ihr zunächst unter Hinweis auf die Aufzehrungsregelung verwehrt. Nach der Gesetzesänderung im Jahr 2015 wurde der Klägerin rückwirkend der Mindestzuschlag ausgezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 18. Juni 2015 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 24 Abs. 1 NBesG 2014 und § 24 Abs. 1 NBesG 2015 mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

§ 24 Abs. 1 NBesG 2014, § 24 Abs. 1 NBesG 2015 und § 12 Abs. 1 bis 3 NBesG 2017 sind mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar.

1. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die durch die Regelung der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter berührt werden, gehören die hauptberufliche Beschäftigung auf Lebenszeit, das Alimentationsprinzip, das Leistungsprinzip und das Abstandsgebot. Bei der Konkretisierung der hergebrachten Grundsätze besteht ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Dieser darf zur Umsetzung legitimer Gemeinwohlerwägungen und zur Auflösung zwischen den hergebrachten Grundsätzen bestehender Konflikte tätig werden. Wie bei der Kollision mit anderen Grundrechten, verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten hat er die widerstreitenden Positionen entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und im Wege der Abwägung so zu einem schonenden Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden.

2. a) Der Gesetzgeber ist im Grundsatz berechtigt, auf ein vorzeitiges Ausscheiden von Beamten mit einer Verminderung der Versorgungsbezüge zu reagieren. Dies folgt nicht nur aus dem Leistungsgrundsatz, demzufolge sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlagen muss, sondern findet seine Rechtfertigung auch in dem Umstand, dass ein vorzeitiges Ausscheiden zu einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung, mithin zu einer Störung des wechselseitigen Pflichtengefüges, führt. Begrenzt dienstfähige Beamte befinden sich in einem „Teilzeitstatus besonderer Art“: Sie sind aktive Beamte, die auch dann Besoldung und keine Versorgungsbezüge erhalten, wenn das fiktive Ruhegehalt als Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Die Herabsetzung der Arbeitszeit bei begrenzt dienstfähigen Beamten ist allerdings bei funktionaler Betrachtung mit einer teilweisen Zurruhesetzung vergleichbar. Vor diesem Hintergrund kann an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur versorgungsrechtlichen Behandlung des Vorruhestandes angeknüpft werden. Danach darf eine alimentationsrechtliche Regelung insbesondere (auch) darauf ausgerichtet werden, Fehlanreizen für eine verfrühte Pensionierung entgegenzuwirken.

b) Im Vergleich zur Versorgung von Ruhestandsbeamten ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter allerdings enger. Über das Abstandsgebot und das Gebot zur besoldungsrechtlichen Anerkennung eines Beförderungserfolges hinaus muss er dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um aktive Beamte handelt, die ihre verbliebene Arbeitskraft ganz für ihren Dienstherrn einsetzen. Deshalb hat er sich an der von ihm selbst für amtsangemessen erachteten Vollzeitbesoldung zu orientieren.

Für die Bezüge der im aktiven Dienst stehenden Beamten kommt der qualitäts- und stabilitätssichernden Funktion der Besoldung besondere Bedeutung zu. Die dienstliche Stellung der begrenzt dienstfähigen Beamten unterscheidet sich von derjenigen anderer Beamter lediglich im zeitlichen Umfang der Dienstleistungspflicht. Anders als bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit bleiben sie zur vollen Hingabe ihrer Arbeitskraft und zur loyalen Ausübung ihres Amtes verpflichtet.

Die Sicherung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Beamten ist als strukturelle Voraussetzung für die Gewährleistung einer unabhängigen und nur Gesetz und Recht verpflichteten Amtsführung von grundlegender Bedeutung. Es gilt der Gefahr entgegenzuwirken, dass Beamte sich genötigt sehen könnten, eine unzureichende Alimentation durch Nebentätigkeiten aufzubessern, die sie in Loyalitätskonflikte führen können. Die Verpflichtung des Dienstherrn, sich bei der Bemessung der Alimentation am Leitbild des hauptberuflichen, seine ganze Arbeitskraft stets dem Dienstherrn widmenden Beamten und der damit einhergehenden amtsangemessenen Besoldung zu orientieren, rechtfertigt erst seine Befugnis, jede die Loyalität auch nur abstrakt beeinträchtigende Nebentätigkeit zu untersagen oder finanziell unattraktiv auszugestalten.

Die Besoldung muss zudem den Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation auch in den Fällen genügen, in denen begrenzt dienstfähige Beamte nicht auf Unterstützungsleistungen eines Ehe- oder Lebenspartners zurückgreifen können und umgekehrt selbst maßgeblich den Unterhalt ihrer Familie bestreiten müssen. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur freiwilligen Teilzeit, bei der der Dienstherr davon ausgehen kann, dass die Beamten ihre Entscheidung im Bewusstsein darüber getroffen haben, inwieweit sie für die Sicherung eines angemessenen Unterhalts auf die volle Besoldung angewiesen sind.

Die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter, die unfreiwillig in verringertem Umfang Dienst leisten, darf sich folglich nicht allzu weit von dem Niveau entfernen, das der Gesetzgeber selbst als dem jeweiligen Amt angemessen erachtet hat. Die Vollzeitbesoldung und nicht die proportional zur geleisteten Arbeitszeit bemessene Teilzeitbesoldung muss daher den Ausgangspunkt seiner Überlegungen bilden.

Das Abstandsgebot und die Verpflichtung zur besoldungsrechtlichen Anerkennung des Beförderungserfolges sind bei der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter in gleicher Weise wie bei derjenigen unbegrenzt dienstfähiger Beamter zu beachten. Dass die begrenzte Dienstfähigkeit bei funktionaler Betrachtung mit einer teilweisen Zurruhesetzung vergleichbar ist, eröffnet dem Gesetzgeber insofern keine zusätzlichen Spielräume. Denn beide Gebote wirken ungeschmälert in die Zeit des Ruhestands hinüber und erfordern auch unter den Versorgungsempfängern eine Differenzierung der Höhe des Ruhegehalts nach der Wertigkeit des zuletzt erreichten Amtes. Sie wären verletzt, wenn die amts- und dienstzeitunabhängige Mindestversorgung nicht auf Ausnahmefälle begrenzt bliebe oder die Bezüge ganzer Gruppen von Versorgungsempfängern nicht in nennenswertem Maße darüber lägen. Hinzu kommt, dass die Dienstleistungsverpflichtung begrenzt dienstfähiger Beamter gerade nicht durch (verfrühten) Eintritt in den Ruhestand beendet worden ist. Führte eine durch besondere Leistung des begrenzt dienstfähigen Beamten erreichte Beförderung zu keiner oder nur einer unwesentlichen Erhöhung der Bezüge, würden mit dem Abstandsgebot und dem Gebot zur besoldungsrechtlichen Anerkennung des Beförderungserfolgs tragende Säulen des Berufsbeamtentums umgestoßen, ohne dass dafür eine Rechtfertigung ersichtlich wäre.

3. § 24 Abs. 1 NBesG 2015 genügt diesen Maßstäben nicht.

a) Die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter entfernt sich zu weit von der für amtsangemessen erachteten Vollzeitbesoldung. Bei einer auf 50 % begrenzten Dienstfähigkeit liegt die Besoldung der betroffen Beamten und Richter der Besoldungsgruppen A 11, A 13 und R 1 auch nach einer Dienstzeit von 25 Jahren bei nur rund 60 % der Vollzeitbezüge. Selbst im 35. Dienstjahr werden nur rund zwei Drittel der Vollzeitbezüge erreicht. Der Gesetzgeber hat sich folglich nicht nur gesetzestechnisch, sondern auch vom erreichten Besoldungsniveau her an der Teilzeit- und nicht an der Vollzeitbesoldung orientiert. Er hat die bestehende Konfliktlage einseitig zu Lasten der Beamten aufgelöst. Ihnen bürdet er das jedem Beamtenverhältnis immanente wirtschaftliche Risiko der verfrühten (Teil-)Dienstunfähigkeit im Wesentlichen alleine auf. Sie haben nämlich selbst dann eine Gehaltseinbuße von rund zwei Dritteln der Differenz zwischen Vollzeit- und Teilzeitbesoldung hinzunehmen, wenn sie zuvor ihre gesamte Arbeitskraft über 35 Jahre hinweg dem Dienstherrn zur Verfügung gestellt haben. Der Zuschlag des Dienstherrn beläuft sich in diesen Fällen auf nur rund 16 % beziehungsweise 17 % der Vollzeitbezüge. Tritt die begrenzte Dienstfähigkeit nach 25 bzw. 15 Dienstjahren ein, erleiden die Beamten sogar einen Einkommensausfall im Umfang von bis zu 80 % beziehungsweise 90 % der Differenz zwischen Teilzeit- und Vollzeitbezügen. Demgegenüber teilen sich in anderen Bundesländern Dienstherr und begrenzt dienstfähige Beamte die Differenz zwischen den der verbliebenen Dienstfähigkeit entsprechenden Teilzeit-bezügen und den Vollzeitbezügen hälftig: Die Beamten müssen bei einer verbliebenen Dienstfähigkeit von 50 % auf ein Viertel der Vollzeitbezüge verzichten, während ihr Dienstherr ein Viertel der Vollzeitbezüge als Zuschlag zahlt. Auch die Gesetzgebungsmaterialien, die Aufschluss über die für die Beurteilung der besoldungsrechtlichen Regelung bedeutsame Absicht des Gesetzgebers geben können, lassen nicht erkennen, dass § 24 Abs. 1 NBesG 2015 das Ergebnis einer auf die Herstellung praktischer Konkordanz zielenden Abwägungsentscheidung gewesen ist.

b) Zudem werden das Abstandsgebot und das Gebot zur besoldungsrechtlichen Anerkennung des Beförderungserfolgs missachtet. Bei Beamten, die mit 18 Jahren in den öffentlichen Dienst eingetreten sind und seither in Vollzeit beschäftigt waren, ist, wenn ihre Dienstfähigkeit nach einer 17-jährigen Dienstzeit auf 50 % herabgesetzt wird, der Abstand zwischen den verschiedenen Ämtern im einfachen und mittleren Dienst (A 4 bis A 8) eingeebnet. Auch bei einer zehn Jahre längeren Dienstzeit trifft dieser Befund noch auf die Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 zu. Hier wirkt sich ein Beförderungserfolg während der aktiven Dienstzeit für begrenzt dienstfähige Beamte in finanzieller Hinsicht nicht aus. Bei 27-jähriger Dienstzeit wird darüber hinaus in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 nicht einmal die Hälfte des regulären Abstands erreicht. Der vom Besoldungsgesetzgeber selbst für amtsangemessen erachtete Abstand zwischen den Ämtern ist also in einer Vielzahl von Fällen vollständig aufgehoben oder erheblich vermindert. Das wird der Anforderung, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind und dass sich für den Beamten die von ihm gezeigte Leistung durch besoldungsrechtliche Anerkennung des Beförderungserfolgs auch lohnt, in keiner Weise mehr gerecht. Diese Preisgabe des Abstandsgebots und des Gebots zur besoldungsrechtlichen Anerkennung des Beförderungserfolgs, die nicht auf Ausnahmefälle begrenzt bleibt, sondern sich über mehrere Laufbahngruppen hinweg erstreckt, ist allein durch den eingeschränkten Dienstleistungsumfang der begrenzt dienstfähigen Beamten nicht zu rechtfertigen.

4. § 24 Abs. 1 NBesG 2014 ist ebenfalls nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Die Vorschrift unterscheidet sich von § 24 Abs. 1 NBesG 2015 allein dadurch, dass sie sogar eine vollständige Aufzehrung des Zuschlags zulässt. Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG war aus Gründen der Rechtsklarheit auf die mit § 24 Abs. 1 NBesG 2015 im Wesentlichen identische Nachfolgeregelung des § 12 Abs. 1 bis 3 NBesG 2017 zu erstrecken.

Powered by WPeMatico

EU-Konsultation zur Evaluation der EU-Amtshilferichtlinie

Zur Evaluation der EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 2011/16/EU) hat die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation eingeleitet. Bis zum 04.03.2019 ist die Teilnahme an der Evaluation möglich. Zielgruppe der Konsultation sind individuelle Steuerzahler, juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen aber auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer sowie Finanzinstitute.

EU-Konsultation zur Evaluation der EU-Amtshilferichtlinie

Zur Evaluation der EU-Amtshilferichtlinie ( Richtlinie 2011/16/EU ) hat die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation eingeleitet. Bis zum 04.03.2019 ist die Teilnahme an der Evaluation auf der Website der EU-Kommission möglich. Zielgruppe der Konsultation sind individuelle Steuerzahler, juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen aber auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer sowie Finanzinstitute.

Die EU-Amtshilferichtlinie legt die Regeln und Verfahren fest, nach denen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Austausch von Informationen im Bereich der direkten Steuern zusammenarbeiten sollen.

Powered by WPeMatico

Übermäßiger Baulärm kann auch in der Großstadt zur Mietminderung berechtigen

Das AG München wies die Klage der Vermieterin auf Zahlung des im Wege der Mietminderung einbehaltenen Mietanteils nahezu vollständig zurück, gab der Klägerin allerdings im geringen Umfang Recht, dass übermäßiger Baulärm in einer Großstadt zur Mietminderung berechtigen kann (Az. 472 C 18927/16).

Übermäßiger Baulärm kann auch in der Großstadt zur Mietminderung berechtigen

AG München, Pressemitteilung vom 14.12.2018 zum Urteil 472 C 18927/16 vom 01.02.2018 (nrkr)

Übermäßiger Baulärm kann auch in der Großstadt zur Mietminderung berechtigen. Das Amtsgericht München wies am 01.02.2018 die Klage der Vermieterin auf Zahlung des im Wege der Mietminderung einbehaltenen Mietanteils nahezu vollständig – bis auf einen überhöhten Minderungsbetrag für April 2016 von 63,80 Euro – zurück.Die Beklagte bewohnt seit Anfang 1997 in München-Maxvorstadt eine Drei-Zimmer-Wohnung mit 67,18 m², deren Miete seit Oktober 2015 brutto 989,08 Euro beträgt. Sie minderte die Mietzahlungen in den Monaten von Oktober 2015 mit Juni 2016 um insgesamt 1.536,98 Euro und begründete dies mit unzumutbarem Lärm einer benachbarten Großbaustelle, auf der unter Abriss einer früheren Fabrik über hundert neue Wohneinheiten erstellt wurden: Dazu legte die Beklagte ein detailliertes Lärmprotokoll mit eingearbeiteter Fotodokumentation sowie das Ergebnis einer eigenen mehrtägigen Schallmessung vom Mai 2016 vor.

Die Klägerin bestreitet, dass die Baustelle unzumutbare Lärmstörungen verursacht habe. Die gesetzlichen Bauvorschriften seien eingehalten worden. Sie habe die Bautätigkeit aufgrund der erteilten Baugenehmigung auf dem Nachbargrundstück nicht verhindern können. In einer Großstadt müsse mit Bautätigkeiten gerechnet werden, zumal die Beklagte bewusst eine Wohnung neben einer schon stillgelegten Fabrik angemietet habe.

Die unwesentlichen und ortsüblichen Immissionen habe die Vermieterin also gegenüber dem Bauherrn nicht abwehren können. Sie seien von der Beklagten folglich hinzunehmen.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München, der sich das Bautagebuch einschließlich der dort erfassten Lärmwerte vorlegen ließ und ein Sachverständigengutachten zur Unzumutbarkeit der Lärmbelästigung eingeholt hatte, gab weitgehend der Beklagten Recht:

„Gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist die vereinbarte Miete kraft Gesetzes gemindert, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder (erheblich) mindert, oder ein solcher Mangel während der Mietzeit entsteht. (…) Soweit (…) Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nach der Verkehrsanschauung bestimmt. (…) Eine Minderung ist daher entgegen der Auffassung der Klagepartei nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil in Großstädten Baulärm regelmäßig hinzunehmen sei. (…) Zwar ist es zutreffend, dass in Großstädten immer irgendwo gebaut wird. Dennoch entspricht es der allgemeinen Verkehrsanschauung, dass man auch in Großstädten in Wohnungen ungestört von Baulärm leben kann. Denn die übergroße Mehrzahl der Wohnungen in Großstädten ist wohl Verkehrslärm, nicht aber Baulärm ausgesetzt. (…)

Das Gericht ist nach den durchgeführten Beweisaufnahmen (…) davon überzeugt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2015 bis einschließlich Juni 2016 von der benachbarten Großbaustelle erhebliche Lärm- und Schmutzeinwirkungen auf die Wohnung der Beklagten stattgefunden haben, welche zu einer mehr als unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung des Mietgebrauchs der Beklagten geführt haben, so dass die zur angemessenen Mietminderung berechtigt war. Das Gericht hält bei Unterteilung des Baulärms für den Zeitraum Oktober 2015 bis einschließlich März 2016 in Bauphase 1 (Abriss und Grundarbeiten) und für den Zeitraum von April bis einschließlich Juni 2016 in Bauphase 2 (Hochbauarbeiten) eine Minderungsquote ausgehend von der Bruttogesamtmiete in Höhe von Euro 989,08 von 30% pro Monat für die Bauphase 1 und von 25% für die Bauphase 2 als angemessen.(…) Der Sachverständige hat festgestellt, dass im Jahr 2015 im Zeitraum September bis Dezember 2015 an 19 Tagen Lärmimmission gemessen werden konnten, die eine Einwirkung von über 63 Dezibel an der Wohnung der Beklagten ergeben haben, was als wesentliche Beeinträchtigung anzusehen ist. Im Jahr 2016 seien an 160 Tagen wesentliche Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zu verzeichnen gewesen, wobei sogar an mehr als 60 Tagen Geräuschbelästigungen von mehr als 70 Dezibel vorhanden waren.“

Bei Einzug der Beklagten sei nach der Beweisaufnahme die benachbarte Fabrik noch nicht leer gestanden, so dass sie nicht konkret mit Baumaßnahmen habe rechnen müssen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Im Urteil des LG München I vom 15.11.2018, das die Berufung der Klägerin zurückwies, wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen.

Powered by WPeMatico

Rat nimmt Strategie und Aktionsplan zur Entwicklung der E-Justiz für 2019-2023 an

Der Rat der EU hat die Strategie und den Aktionsplan zur Entwicklung der E-Justiz für die Jahre 2019 bis 2023 angenommen. Während in der Strategie die Ziele für die europäische E-Justiz erläutert werden, sind die konkreten Projekte für die Durchführung im Aktionsplan enthalten.

Rat nimmt Strategie und Aktionsplan zur Entwicklung der E-Justiz für 2019-2023 an

Der Rat hat am 06.12.2018 die Strategie und den Aktionsplan zur Entwicklung der E-Justiz für die Jahre 2019 bis 2023 angenommen. Während in der Strategie die Ziele für die europäische E-Justiz erläutert werden, sind die konkreten Projekte für die Durchführung im Aktionsplan enthalten.

Im Focus steht die Verbesserung des Zugangs zu Informationen im Bereich der Justiz. Ein zentrales Projekt ist die Weiterentwicklung des E-Justiz-Portals ( Betaversion ) zur einzigen Anlaufstelle („one-stop-shop“). Neben dem Zugriff auf Informationen aus den vernetzten nationalen Registern (zukünftig z. B. Handels-, Insolvenzregister) sollen über das Portal auch die BürgerInnen besser über ihre Rechte informiert und bei der Suche von Rechtsexperten unterstützt werden. Ein weiteres Projekt befasst sich mit der Definition der Rolle der Künstlichen Intelligenz im Justizbereich.

Ein weiteres Ziel ist es, die Digitalisierung gerichtlicher und außergerichtlicher Verfahren voranzutreiben, um (auch grenzüberschreitend) den Zugang zu Gerichten zu erleichtern und zu beschleunigen. Dies betrifft sowohl den (gesicherten) Datenaustausch zwischen Behörden und Rechtspraktikern (z. B. elektronische Zahlung von Gerichtsgebühren), aber auch die direkte, gesicherte Kommunikation der Bürger(innen) mit Behörden und Rechtspraktikern (z. B. über Videokonferenzen).

Zudem sollen die Mitgliedstaaten durch die Gewährleistung der technischen Einrichtungen und die Verwaltung ihrer nationalen E-Justiz-Systeme dazu beitragen, dass die Vernetzung und die Interoperabilität mit den Systemen der anderen Mitgliedstaaten erleichtert wird.

Powered by WPeMatico

Funktionszulage nach § 46 BBesG a. F. nur bei Beförderungsreife

Beamte können die Funktionszulage für Vakanzvertretungen höherwertiger Ämter nur erhalten, wenn sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieser Ämter erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn ein Dienstherr in großem Umfang Beamte ohne eine solche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragt. Das entschied das BVerwG (Az. 2 C 50.17).

Funktionszulage nach § 46 BBesG a. F. nur bei Beförderungsreife

BVerwG, Pressemitteilung vom 13.12.2018 zum Urteil 2 C 50.17 u. a. vom 13.12.2018

Beamte können die Funktionszulage für Vakanzvertretungen höherwertiger Ämter nur erhalten, wenn sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieser Ämter erfüllen; dies gilt auch dann, wenn ein Dienstherr in großem Umfang Beamte ohne eine solche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 13.12.2018 entschieden.

Die Kläger sind Polizeibeamte im sächsischen Landesdienst. Sie wurden in der Zeit seit 2005 jeweils über einige Jahre mit Vakanzvertretungen für höherwertige Ämter betraut. Hierfür haben sie die Zahlung einer Zulage nach dem damaligen § 46 BBesG beantragt.

Ihr Begehren ist im Verwaltungsverfahren und in den gerichtlichen Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass ein Zulagenanspruch jedenfalls deshalb nicht bestehe, weil die Kläger nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung in das jeweilige Amt erfüllen, dessen Aufgaben sie im Wege der Vakanzvertretung wahrgenommen haben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Kläger zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulagennorm gegeben sein müssen, um den Zulagenanspruch zu begründen; insbesondere kann das von den Klägern beanstandete Verhalten des Dienstherrn nicht dazu führen, dass die Beamten die gesetzlichen Voraussetzungen des Zulagentatbestandes nicht erfüllen müssen.

Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht in einem der Verfahren entschieden, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die Regelung im sächsischen Laufbahnrecht für Polizeivollzugsbeamte bestehen, wonach Beamte, die lediglich prüfungserleichtert in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgestiegen sind, nur bis zum Polizei- oder Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A11 befördert werden können.

Powered by WPeMatico

Verordnung der EU-Kommission, in der für die Prüfungen neuer leichter Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge zu hohe Emissionsgrenzwerte für Stickoxide festgelegt werden, teilweise nichtig

Das EuG gab den Klagen der Städte Paris, Brüssel und Madrid statt und erklärt die Verordnung der EU-Kommission, in der für die Prüfungen neuer leichter Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge zu hohe Emissionsgrenzwerte für Stickoxide festgelegt werden, teilweise für nichtig. Die Kommission war nicht befugt, die Euro-6-Emissionsgrenzwerte für die neuen Prüfungen im praktischen Fahrbetrieb abzuändern (Rs. T-339/16 und T-352/16).

Verordnung der EU-Kommission, in der für die Prüfungen neuer leichter Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge zu hohe Emissionsgrenzwerte für Stickoxide festgelegt werden, teilweise nichtig

EuG, Pressemitteilung vom 13.12.2018 zum Urteil T-339/16 und T-352/16 vom 13.12.2018

Das Gericht der Europäischen Union gibt den Klagen der Städte Paris, Brüssel und Madrid statt und erklärt die Verordnung der Kommission, in der für die Prüfungen neuer leichter Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge zu hohe Emissionsgrenzwerte für Stickoxide festgelegt werden, teilweise für nichtig.

Die Kommission war nicht befugt, die Euro-6-Emissionsgrenzwerte für die neuen Prüfungen im praktischen Fahrbetrieb abzuändern.

Die Kommission hat in ihrer Verordnung 2016/6461 Emissionsgrenzwerte für Stickoxide festgelegt, die bei neuen Prüfungen im praktischen Fahrbetrieb („real driving emissions“, im Folgenden: RDE-Prüfungen) nicht überschritten werden dürfen. Diesen RDE-Prüfungen müssen die Hersteller leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge insbesondere im Zusammenhang mit der Typgenehmigung neuer Fahrzeuge unterziehen. Damit soll auf die Feststellung, dass Laborprüfungen nicht die tatsächlichen Schadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb widerspiegeln, reagiert und eine Verwendung von „Manipulationssoftware“ vereitelt werden. Die Kommission hat diese Grenzwerte festgelegt, indem sie auf die Euro-6-Grenzwerte Berichtigungskoeffizienten angewandt hat, die statistischen und technischen Ungenauigkeiten Rechnung tragen sollen. So wurde z. B. für einen Euro-6-Grenzwert von 80 mg/km der Grenzwert für die RDE-Prüfungen für eine Übergangszeit auf 168 mg/km und danach auf 120 mg/km festgelegt.

Die Städte Paris, Brüssel und Madrid beanstanden die von der Kommission festgelegten Emissionsgrenzwerte und haben jeweils Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union erhoben. Ihrer Auffassung nach durfte die Kommission diese Emissionsgrenzwerte für Stickoxide nicht festlegen, weil sie weniger streng sind als die durch die geltende Euro-6-Norm2 festgelegten Grenzwerte.

In seinem Urteil vom 13.12.2018 führt das Gericht zu der – von der Kommission bestrittenen – Zulässigkeit der Klagen aus, dass eine Nichtigkeitsklage, die von einer Person, die kein Mitgliedstaat oder Unionsorgan ist, gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter erhoben wird, u. a. dann zulässig ist, wenn dieser Akt den Kläger unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahme nach sich zieht. Das Gericht stellt fest, dass der angefochtene Rechtsakt für die klägerischen Städte gilt, ohne dass Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären, und dass bereits entschieden wurde, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt wird, wenn ein Unionsrechtsakt sie daran hindert, die ihr zustehenden Befugnisse so auszuüben, wie sie es für richtig hält. Dies gilt dem Gericht zufolge insbesondere dann, wenn sie in ihren Regulierungsbefugnissen eingeschränkt wird. Das Gericht prüft, ob diese unmittelbare Betroffenheit hier tatsächlich vorliegt, und bejaht dies, da die drei Städte in Ausübung ihrer Befugnisse im Bereich des Umwelt- und Gesundheitsschutzes bereits Maßnahmen zur Begrenzung des Autoverkehrs erlassen haben, um die auf ihrem Gebiet festgestellte Luftverschmutzung zu bekämpfen. Das Gericht prüft ferner, ob die Verkehrsbeschränkungen, die von mitgliedstaatlichen Behörden im Zusammenhang mit den Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen erlassen wurden, insoweit gegen die unionsrechtlichen Vorgaben verstoßen, als sie für Fahrzeuge gelten, die die jüngsten Normen und Grenzwerte einhalten, und stellt fest, dass dies der Fall ist. Die Städte Paris, Brüssel und Madrid können daher die von der Kommission für die RDE-Prüfungen festgelegten Emissionsgrenzwerte für Stickoxide anfechten, weil sie die Fahrzeugtypen, die diese Prüfungen bestehen und die sonstigen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung erfüllen, nicht in eine auf Schadstoffemissionen gestützte Verkehrsbeschränkungsmaßnahme einbeziehen dürften.

Zur Frage der Zuständigkeit der Kommission für den Erlass von Maßnahmen bezüglich der Emissionsgrenzwerte für Stickoxide im Rahmen der RDE-Prüfungen führt das Gericht aus, dass diese Maßnahmen als Durchführungsmaßnahmen zur Verordnung Nr. 715/2007 erlassen wurden, und zwar auf der Grundlage der Verordnungsbestimmungen, die es der Kommission erlauben, die besonderen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen festzulegen.

Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass die für die Euro-6-Norm festgelegten Emissionsgrenzwerte für Stickoxide eine wesentliche Bestimmung dieser Verordnung darstellen, die die Kommission nicht abändern kann, und dass die Verordnung vorsieht, dass diese Grenzwerte im praktischen Fahrbetrieb und damit bei den RDE-Prüfungen eingehalten werden müssen. Das Gericht schließt daraus, dass die Kommission diese Grenzwerte für die RDE-Prüfungen nicht abändern durfte, indem sie Berichtigungskoeffizienten anwandte. Es stellt außerdem fest, dass sich, selbst wenn anzunehmen wäre, dass technische Zwänge eine gewisse Anpassung – mit einer Abweichung wie der sich aus der angefochtenen Verordnung ergebenden – rechtfertigen können, unmöglich feststellen ließe, ob die Euro-6-Norm bei diesen Prüfungen eingehalten wird. Das Gericht präzisiert, dass die festgestellte Unzuständigkeit der Kommission zwangsläufig bedeutet, dass ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 715/2007 vorliegt.

Zum Umfang der Nichtigerklärung der Maßnahmen in der von der Kommission erlassenen Verordnung 2016/646 führt das Gericht aus, dass nur die Bestimmung für nichtig zu erklären ist, in der die Emissionsgrenzwerte für Stickoxide festgelegt werden, nicht aber die anderen Bestimmungen der Verordnung, in denen festgelegt ist, unter welchen Bedingungen die RDE-Prüfungen durchzuführen sind. Zur zeitlichen Wirkung der Nichtigerklärung stellt der Gericht fest, dass der Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt sowie der Schutz der Interessen der Verbraucher und der Autohersteller es in Anbetracht der Rechtsunsicherheit, die sich bis zum Erlass einer neuen Verordnung einstellen könnte, rechtfertigen, die Wirkungen der für nichtig erklärten Bestimmung für die Vergangenheit und für einen angemessenen Zeitraum, der auf zwölf Monate ab dem Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das vorliegende Urteil oder, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird, ab dessen Zurückweisung begrenzt ist, aufrechtzuerhalten, um eine Änderung der einschlägigen Regelung zu erlauben.

Schließlich stellt das Gericht zum Antrag der Stadt Paris auf Schadensersatz in Höhe von einem symbolischen Euro für den Image- und Legitimationsschaden fest, dass dieser Schaden nicht nachgewiesen ist und die Nichtigerklärung der beanstandeten Bestimmung jedenfalls einen hinreichenden Ersatz darstellt.

Fußnoten

1 Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. 2016, L 109, S. 1).

2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1).

Powered by WPeMatico

Grenzüberschreitender Zugang zu Fernseh- und Hörfunkinhalten online wird einfacher

Die Verhandlungsführer der EU-Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates haben bei den Urheberrechtsvorschriften für Fernseh- und Hörfunksendungen einen wichtigen Durchbruch erzielt. Damit können europäische Fernsehveranstalter in Zukunft bestimmte Sendungen in ihrem Live-Fernsehen oder als Nachholdienst online leichter anbieten. Weiterverbreitungsdienste werden mehr Hörfunk- und Fernsehprogramme einfacher übertragen können.

Grenzüberschreitender Zugang zu Fernseh- und Hörfunkinhalten online wird einfacher

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.12.2018

Die Verhandlungsführer der Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates haben am 13.12.2018 bei den Urheberrechtsvorschriften für Fernseh- und Hörfunksendungen einen wichtigen Durchbruch erzielt. Damit können europäische Fernsehveranstalter in Zukunft bestimmte Sendungen in ihrem Live-Fernsehen oder als Nachholdienst online leichter anbieten. Weiterverbreitungsdienste werden mehr Hörfunk- und Fernsehprogramme einfacher übertragen können.

Andrus Ansip, der für den digitalen Binnenmarkt zuständige Vizepräsident der Kommission, erklärte dazu: „Ich bin sehr froh darüber, dass wir eine weitere Einigung erzielt haben, die uns einem funktionierenden digitalen Binnenmarkt wieder ein Stück näher bringt. Auf dem Weg zu einer umfassenden Urheberrechtsreform sind die überarbeiteten Rundfunkvorschriften ein großer Teil des Puzzles. Diese Verordnung hat das Potenzial, eine riesige Menge von Rundfunkinhalten über Grenzen hinweg verfügbar zu machen, was nicht nur den 41 Prozent der Europäer zugute kommt, die das Fernsehen online verfolgen, sondern auch den 20 Millionen EU-Bürgern, die in einem anderen EU-Land leben, als dem, in dem sie geboren wurden.“

Die EU-Kommissarin für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft, Mariya Gabriel, sagte dazu: „Diese neuen Vorschriften sind dringend nötig, damit die Verbraucher einen besseren Zugang zu Europas reichhaltigen Fernsehinhalten bekommen. Gleichzeitig werden die Rechtsvorschriften aber auch dafür sorgen, dass europäische Urheber für die Verwendung ihrer Inhalte angemessen bezahlt werden.“

41 Prozent aller Europäer empfangen Fernsehen heute online. Bei der jungen Generation ist der Anteil aber höher, denn 50 Prozent der Europäer im Alter von 15-24 sehen mindestens einmal wöchentlich online fern. 19 Prozent der Europäer im Alter von 15-45 Jahren nutzen Online-Rundfunkdienste, um sich Fernsehserien und Filme anzuschauen.

Was wird sich im audiovisuellen Sektor ändern?

  • Herkunftslandprinzip: Mit der künftigen Richtlinie wird das Herkunftslandprinzip eingeführt, um die Lizenzierung von Rechten für bestimmte Sendungen zu erleichtern, die Fernsehveranstalter über ihre Online-Dienste anbieten wollen (Simulcasting, Nachholdienste und andere Dienstleistungen, die das Hauptprogramm ergänzen, z. B. Vorschau). Dank dieser Regelung werden die Sender in der Lage sein, Nachrichten und politische Informationen wie auch Eigenproduktionen über ihre Replay-Dienste in allen EU-Ländern anzubieten.
  • Weiterverbreitung: Die künftige Richtlinie sieht einen Mechanismus vor, der die Lizenzierung von Rechten für die Weiterverbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen erleichtert und der unter bestimmten Bedingungen auch Weiterverbreitungsdienste erfasst, die über das Internet erbracht werden. Die Vorschriften sollten zu einer größeren Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen beitragen, und zwar unabhängig von der von Weiterverbreitungsdiensten eingesetzten Technik.
  • Direkteinspeisung: Die Direkteinspeisung ist ein Verfahren, das von Fernsehveranstaltern zunehmend zur öffentlichen Ausstrahlung ihrer Programme verwendet wird. Die neuen Vorschriften werden dafür sorgen, dass die Rechteinhaber angemessen vergütet werden, wenn ihre Werke in Programmen verwendet werden, die per Direkteinspeisung übertragen werden. Sie schaffen Rechtssicherheit für die beteiligten Rundfunkveranstalter und Vertreiber.

Nächste Schritte

Der vereinbarte Wortlaut muss nun noch vom Europäischen Parlament und vom Rat in den kommenden Wochen bestätigt werden.

Hintergrund

Im September 2016 legte die Europäische Kommission einen Verordnungsvorschlag vor, um die Lizenzierung der Rechte für bestimmte Online-Übertragungen der Rundfunkveranstalter sowie für die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu erleichtern. Dieser Vorschlag ist Teil einer umfassenderen Initiative zur Anpassung des EU-Urheberrechts an das digitale Zeitalter.

Rundfunkveranstalter bieten ihre Sendungen zunehmend im Internet an. Häufig sind ihre Online-Programme jedoch in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsland nicht zu empfangen, selbst wenn potenziell ein großes Interesse daran besteht (etwa wegen der Sprache). Da die Klärung und Abrechnung von Rechten (d. h. die Einholung der Genehmigung der Rechteinhaber) derzeit sehr kompliziert ist, haben diese Sender Schwierigkeiten, wenn sie ihre Dienste grenzüberschreitend anbieten wollen.

Die vereinbarte Regelung ergänzt die bestehende Satelliten- und Kabelrichtlinie, die die grenzüberschreitende Satellitenübertragung und die Kabelweiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten bereits erleichtert hat. Dank der Satelliten- und Kabelrichtlinie sind zahlreiche Fernsehkanäle in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Herkunftsland verfügbar. Dies hat dazu beigetragen, die kulturelle Vielfalt Europas zu stärken, und kommt den Europäern zugute, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Herkunft leben.

Powered by WPeMatico

Schiffsfondsbeteiligung: Vergleichssumme unterliegt nicht der Kapitalertragssteuer

Ein Abzug von Kapitalertragssteuer durch das Kreditinstitut von einer Vergleichszahlung wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung bei der Zeichnung eines Schiffsfonds ist nicht gerechtfertigt. Das hat das OLG Hamm entschieden (Az. 34 U 10/18).

Schiffsfondsbeteiligung: Vergleichssumme unterliegt nicht der Kapitalertragssteuer

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 13.12.2018 zum Urteil 34 U 10/18 vom 23.10.2018

Ein Abzug von Kapitalertragssteuer durch das Kreditinstitut von einer Vergleichszahlung wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung bei der Zeichnung eines Schiffsfonds ist nicht gerechtfertigt. Das hat der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.10.2018 entschieden und damit eine noch in erster Instanz vor dem Landgericht Essen (Az. 6 O 358/17) erfolgreiche Klage eines Kreditinstituts aus Essen abgewiesen.

Die Beklagte hatte das jetzt klagende Kreditinstitut zunächst in einem Vorprozess vor dem Landgericht Essen wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie verlangte unter anderem die Erstattung des von ihr mit 8.407 Euro bezifferten Anlageschadens gegen Rückübertragung der Beteiligung an dem Schiffsfonds, zu der ihr das Kreditinstitut geraten hatte. Dieser Schiffsfond basierte darauf, dass der Anleger als Mitunternehmer einzustufen war und als solcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Zur Verfahrensbeendigung schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Kreditinstitut an die Beklagte eine Zahlung von 4.000 Euro leisten und die Beteiligung an dem Schiffsfonds bei der Beklagten verbleiben sollte.

Das Kreditinstitut zahlte an die Beklagte lediglich 3.248,16 Euro. Den Restbetrag behielt es als Kapitalertragssteuer ein und führte sie ab. Die Beklagte verlangte allerdings weiterhin den Restbetrag, weil nach ihrer Auffassung die Vergleichszahlung nicht der Kapitalertragssteuer unterlag.

Hiergegen hat sich mit ihrer Klage vor dem Landgericht Essen (Az. 6 O 358/17) das Kreditinstitut gewandt und u. a. die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs gefordert. Es hat sich darauf berufen, dass es zur Abführung der Kapitalertragssteuer auf den Vergleichsbetrag gesetzlich – nach § 20 Abs. 3 EStG – verpflichtet gewesen sei. Das Landgericht ist dieser Auffassung gefolgt. Deshalb hat es die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem gerichtlichen Vergleich für unzulässig erklärt und sie zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs verurteilt.

Der 34. Zivilsenat hat nun auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Für das Kreditinstitut, so der Senat, sei eindeutig erkennbar gewesen, dass die Vergleichssumme – soweit sie der Abgeltung des Anlageschadens und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gedient habe – nicht der Kapitalertragssteuer unterliege. Die steuerliche Konzeption des Schiffsfonds habe nämlich darauf abgezielt, dass der Anleger als Mitunternehmer einzustufen sei und gewerbliche Einkünfte erziele. Bei einer solchen Gestaltung erhielte der Anleger gerade keine Einkünfte aus einem Kapitalvermögen, so dass auch keine Kapitalertragssteuerpflicht bestehe. Aufgrund der Angaben in dem Verkaufsprospekt zu dem Schiffsfonds hätte dem klagenden Kreditinstitut dies bewusst sein müssen.

Powered by WPeMatico