Handgepäckregelung von Ryanair abgemahnt

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat die Fluglinie Ryanair wegen der neuen Handgepäckregelung abgemahnt, die seit 1. November 2018 gilt. Der vzbv kritisiert unzureichende und intransparente Angaben.

Handgepäckregelung von Ryanair abgemahnt

vzbv kritisiert intransparente Angaben

vzbv, Pressemitteilung vom 21.11.2018

  • Seit 1. November 2018 gilt bei Ryanair eine neue Handgepäckregelung.
  • Der vzbv hat die Fluglinie wegen intransparenter Angaben abgemahnt.
  • Bundesregierung muss prüfen, welches Gepäck als wesentlicher Bestandteil einer Flugreise ohne Aufpreis befördert werden muss.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat die Fluglinie Ryanair wegen der neuen Handgepäckregelung abgemahnt, die seit 1. November 2018 gilt. Die Regelung sieht vor, dass Passagiere im Standardtarif nur noch ein kleines Handgepäckstück kostenlos mit in die Kabine nehmen dürfen. In seiner Abmahnung kritisiert der vzbv unzureichende und intransparente Angaben.

„Die neue Regelung ist völlig intransparent und überraschend. Die Einschränkung beim Handgepäck führt zu einer indirekten Erhöhung des Flugpreises“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsexpertin beim vzbv.

Ryanair informiert im Buchungsvorgang und im gesamten Internetauftritt auf unterschiedliche Art und Weise über die neuen Gepäckregelungen. Bei Buchung des Standardtarifs heißt es zum Beispiel „ein kleines Gepäckstück“, dann „ein kleines Gepäckstück 40cmx20cmx25cm“. An anderer Stelle schreibt die Airline: „eine kleine Tasche, die unter den Sitz vor Ihnen passt“. Es ist somit völlig unklar, was für ein Gepäckstück kostenlos an Bord mitgenommen werden kann. Auch zum Gewicht des zulässigen Gepäckstücks fehlt jegliche Aussage. Der vzbv hat Ryanair deshalb wegen unzureichender Preisangabe und Irreführung abgemahnt.

Politischer Handlungsbedarf

Problematisch ist aus Sicht des vzbv zudem, dass es bislang keine Regelung dafür gibt, welches Gepäck in welcher Größe ohne Aufpreis mit befördert werden muss. „Geschäftsreisenden mag eine schmale Laptop-Tasche auf dem Flug zum nächsten Meeting genügen, andere Fluggäste benötigen mehr. Deshalb sollte stets ein Handgepäckstück im Ticketpreis enthalten sein. Die Bundesregierung muss zügig prüfen, welches Gepäck als wesentlicher Bestandteil einer Flugreise ohne zusätzliche Kosten befördert werden muss und die verbraucherfeindliche Regelung bei Ryanair unterbinden“, sagt Marion Jungbluth, Leiterin Team Mobilität und Reisen beim vzbv.

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Bestellte Kunst muss bezahlt werden

Wer ein Kunstwerk bestellt, muss es grundsätzlich auch dann bezahlen, wenn es ihm nicht gefällt. Das OLG Köln hat eine Kölner Firma zur Bezahlung eines für ihre Jubiläumsfeier bestellten Videoclips des Comedian Jörg Knör verpflichtet (Az. 11 U 71/18).

Bestellte Kunst muss bezahlt werden

„VIP-Clip“ des Comedian Jörg Knör

OLG Köln, Pressemitteilung vom 21.11.2018 zum Urteil 11 U 71/18 vom 14.11.2018

Wer ein Kunstwerk bestellt, muss es grundsätzlich auch dann bezahlen, wenn es ihm nicht gefällt. Mit Urteil vom 14.11.2018 hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln den Streit um die Bezahlung eines Videoclips des Comedian Jörg Knör entschieden. Eine Kölner Firma hatte den Clip für ihre Jubiläumsfeier bestellt. In dem Video sollten Prominente wie Angela Merkel und Barak Obama vorkommen, welche in der Tonspur von dem Künstler parodiert werden. In einem Briefing machte das Unternehmen u. a. Vorgaben zu den gewünschten Prominenten sowie zur Reihenfolge ihres Erscheinens. Als die Firma rund zwei Wochen vor der Jubiläumsfeier das Video erhielt, teilte sie mit, dass der Clip nicht den Vorgaben entspreche und außerdem nicht gefalle. Sie verweigerte die Zahlung.

Das Landgericht Köln hatte die Klage der Künstleragentur abgewiesen, weil das Video in einigen Punkten nicht den Vorgaben im Briefing entsprochen habe. Auf die Berufung der Künstleragentur verurteilte der 11. Zivilsenat die Firma zur Zahlung des vereinbarten Preises.

Der Senat, der das Video in der mündlichen Verhandlung angesehen hatte, führte aus, dass die Firma mit dem „VIP-Clip“ eine schöpferische Leistung bestellt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei bei künstlerischen Werken ein Gestaltungsspielraum des Künstlers hinzunehmen. Der bloße Geschmack des Bestellers führe nicht zur Annahme eines Mangels. Zwar könne der Besteller dem Künstler in Form eines Briefings konkrete Vorgaben zur Gestaltung des Kunstwerkes machen. Allerdings ergebe sich aus der im Grundgesetz garantierten Kunstfreiheit, dass die künstlerische Gestaltungsfreiheit der Regelfall, die vertragliche Einschränkung derselben die Ausnahme sei. Die Beweislast für die Vereinbarung von Vorgaben, die die schöpferische Freiheit einschränken, liege daher bei dem Besteller.

Bestimmte Vorgaben, etwa hinsichtlich der Gestaltung der Übergänge zwischen den in dem Video vorkommenden Prominenten, habe die Firma nicht beweisen können. Andere Abweichungen lägen zwar vor, insbesondere sei der Clip länger als vereinbart gewesen und die gewünschte Reihenfolge der Prominenten sei nicht in allen Punkten eingehalten worden. Diesbezüglich hätte die Firma aber rechtzeitig konkret mitteilen müssen, wie das Video zu ändern sei. Da die von der Firma behaupteten Vorgaben zwischen den Parteien nicht schriftlich festgehalten worden waren, sei es dem grundsätzlich zur Änderung bereiten Künstler nicht zumutbar gewesen, ohne Mithilfe des Bestellers das Video zu kürzen. Konkrete Änderungswünsche seien aber zunächst überhaupt nicht und später mit einer zu kurz bemessenen Frist geäußert worden. Nach dem Firmenjubiläum seien Änderungen nicht mehr möglich gewesen. Da das Video zum Firmenjubiläum gezeigt werden sollte und nach dem Vertrag auch nur auf dieser Veranstaltung gezeigt werden durfte, liege ein sog. „absolutes Fixgeschäft“ vor.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

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LG München I verneint Schadensersatzanspruch gegenüber dem Freistaat Bayern aufgrund unwirksamer Mietpreisbremse

Nach der Rechtsprechung des BGH könne der Staat für den Erlass eines unwirksamen Gesetzes grundsätzlich nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. So entschied das LG München I im Falle der sog. Mietpreisbremse (Az. 15 O 19893/17).

LG München I verneint Schadensersatzanspruch gegenüber dem Freistaat Bayern aufgrund unwirksamer Mietpreisbremse

LG München I, Pressemitteilung vom 21.11.2018 zum Urteil 15 O 19893/17 vom 21.11.2018 (nrkr)

Die Klägerin, ein Inkassodienstleister, macht Ansprüche zweier Mieter gegen den Freistaat Bayern geltend. Die Wohnung der Mieter liegt in München im Geltungsbereich der sog. Mietpreisbremse. Nach einem Urteil des Landgerichts München I vom 06.12.2017 ist die Regelung zur „Mietpreisbremse“ (Mieterschutzverordnung der Bayerischen Staatsregierung) nichtig. Die Klägerin hatte behauptet, die Miete für die streitgegenständliche Wohnung liege um ca. 42 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Weil die Mietpreisbremse nicht greife, könnten die Mieter die überhöhte Miete vom Vermieter nicht zurückverlangen. Das liege allein an der nichtigen Verordnung. Der Freistaat Bayern hafte deshalb für den den Mietern entstandenen Schaden, weil er eine nichtige Verordnung erlassen habe.

Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne der Staat für den Erlass eines unwirksamen Gesetzes grundsätzlich nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Denn die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane erfüllen regelmäßig Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit, nicht gegenüber dem einzelnen Betroffenen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn lediglich einige wenige Bürger von einem Gesetz betroffen sind. Diese Voraussetzung fehlt, denn die Mieterschutzverordnung des Freistaats betrifft ca. 3-4 Mio. Einwohner des Freistaats.

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Betriebsuntersagung wegen unzulässiger Abschalteinrichtung

Weigert sich ein Fahrzeughalter, an seinem Dieselfahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen, kann die Zulassungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 L 1099/18.MZ).

Betriebsuntersagung wegen unzulässiger Abschalteinrichtung

VG Mainz, Pressemitteilung vom 21.11.2018 zum Beschluss 3 L 1099/18.MZ vom 16.11.2018

Weigert sich ein Fahrzeughalter, an seinem Dieselfahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen, kann die Zulassungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.Der Antragsteller ist Halter eines Pkw der Marke Seat, der mit einem Dieselmotor des VW-Konzerns mit der Kennung EA189 ausgestattet ist. Der Motor ist werkseitig mit einer sog. Abschalteinrichtung versehen, die auf dem Prüfstand niedrigere Abgaswerte als im Straßenbetrieb bewirkt. Das Kraftfahrtbundesamt ordnete den Rückruf u. a. hinsichtlich des Modells des Antragstellers an, um die Motorsteuerung softwareseits zu ändern. Wie der Hersteller forderte auch die Zulassungsbehörde den Antragsteller auf, die Durchführung des Software-Updates an seinem Fahrzeug nachzuweisen. Der Antragsteller weigert sich, sein Fahrzeug dieser Nachrüstung zu unterziehen. Daraufhin untersagte die Zulassungsbehörde mit kurzer Frist den Betrieb des Fahrzeugs bis zum Nachweis der Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung; bei Nichtbefolgung sei das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit einem vorläufigen Rechtsschutzantrag und machte im Wesentlichen geltend, eine Nachrüstung des Fahrzeugs sei technisch nachteilig und daher unzumutbar. Den Einbau der illegalen Abschalteinrichtung habe er nicht zu verantworten, weshalb die Betriebsuntersagung als unverhältnismäßig angesehen werden müsse. Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Eilantrag gegen die Zulassungsbehörde im Kern ab.

Die Betriebsuntersagung sei rechtmäßig. Das Fahrzeug des Antragsstellers weiche aufgrund seiner Ausstattung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung von der erteilten EG-Typgenehmigung ab und entspreche deshalb nicht mehr den Zulassungsvorschriften für den Straßenverkehr. Die Zulassungsbehörde habe im vorliegenden Fall ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie das öffentliche Interesse an der Luftreinhaltung zum frühestmöglichen Zeitpunkt als vorrangig vor den wirtschaftlichen Belangen des Fahrzeughalters angesehen habe. Die Zulassungsvorschriften knüpften an das Emissionsverhalten des einzelnen Fahrzeugs an, um durch den motorisierten Verkehr verursachte schädliche Umwelteinwirkungen insgesamt zu mindern. Der Fahrzeughalter könne sich daher nicht darauf zurückziehen, sein individueller Beitrag begründe keine relevante Belastung der Umwelt. Er dürfe das Software-Update auch nicht aus Gründen der Beweisführung in gegen Fahrzeughersteller und Händler angestrengte Zivilklagen ablehnen; er könne insoweit auf die Möglichkeit eines selbständigen Beweisverfahrens verwiesen werden. Durch Software-Updates ggf. neu herbeigeführte Mängelerscheinungen am Fahrzeug seien im (zivilrechtlichen) Verhältnis zum Fahrzeughersteller bzw. Händler zu klären. Auf die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs im Rahmen der hier in Rede stehenden Gefahrenabwehr habe dies keinen Einfluss.

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Kommission begrüßt Einigung über Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen

Europäisches Parlament, Rat und Kommission haben am 20.11.2018 eine politische Einigung über einen EU-Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen erzielt. Mit dem vereinbarten Legislativpaket wird der EU und ihren Mitgliedstaaten ein Instrumentarium an die Hand gegeben, das es ihnen ermöglicht, ihre grundlegenden Interessen zu schützen und gleichzeitig einer der offensten Investitionsräume weltweit zu bleiben.

Kommission begrüßt Einigung über Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.11.2018

Europäisches Parlament, Rat und Kommission haben am 20.11.2018 eine politische Einigung über einen EU-Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen erzielt.

Mit dem vereinbarten Legislativpaket wird der EU und ihren Mitgliedstaaten ein Instrumentarium an die Hand gegeben, das es ihnen ermöglicht, ihre grundlegenden Interessen zu schützen und gleichzeitig einer der offensten Investitionsräume weltweit zu bleiben.

Der Präsident der Europäischen Kommission, Jean-Claude Juncker, erklärte hierzu: „Europa muss seine strategischen Interessen ständig verteidigen – und genau dabei wird uns dieser neue Rahmen helfen. Damit will ich sagen, dass wir keine naiven Verfechter des Freihandels sind. Wir brauchen Kontrolle über die Ankäufe ausländischer Unternehmen, die auf Europas strategische Güter abzielen. Ich spreche dem Europäischen Parlament und den Regierungen der EU-Länder meine Anerkennung dafür aus, dass sie diese Einigung so rasch erzielt haben.“

Dazu Handelskommissarin Cecilia Malmström: „Dies ist ein Meilenstein in dem Prozess, den wir erst vor einem Jahr in Gang gesetzt haben, um kritische Technologien und Infrastrukturen in Europa zu schützen. Damit stellt Europa seine Bereitschaft unter Beweis, einer drängenden Forderung der Bürger und der Interessenträger nachzukommen. In einer zunehmend vernetzten und interdependenten Welt brauchen wir ein geeignetes Instrumentarium zur Wahrung unserer kollektiven Sicherheit. Gleichzeitig sorgen wir dafür, dass Europa für unternehmerische Tätigkeit offen bleibt. Jetzt hoffe ich, dass das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten die am 20.11.2018 vereinbarten Mechanismen zur Überprüfung von Investitionen zügig verabschieden.“

Der Grundsatz der Offenheit für ausländische Direktinvestitionen ist in den EU-Verträgen verankert. Ausländische Direktinvestitionen kurbeln Wirtschaftswachstum, Innovation und Beschäftigung an. Mitunter können ausländische Investoren jedoch bestrebt sein, strategische Vermögenswerte zu erwerben, die es ihnen ermöglichen, europäische Unternehmen, deren Tätigkeiten von kritischer Bedeutung für die Sicherheit und öffentliche Ordnung in der EU und ihren Mitgliedstaaten sind, zu kontrollieren oder zu beeinflussen.

Nachstehend die Kernpunkte des neuen europäischen Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen:

  • Es wird ein Kooperationsmechanismus eingerichtet, in dessen Rahmen Mitgliedstaaten und Kommission Informationen austauschen und konkrete Anliegen ansprechen können.
  • Die Kommission erhält die Möglichkeit, Stellungnahmen in Fällen abzugeben, in denen mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind oder in denen sich eine Investition auf ein Projekt oder Programm auswirken könnte, das für die gesamte EU von Interesse ist, wie etwa Horizont 2020 oder Galileo.
  • Die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strategien zur Überprüfung von Investitionen soll gefördert werden, unter anderem durch den Austausch von Erfahrungen, bewährten Verfahren und Informationen über einschlägige Investitionstrends.
  • Es wird bekräftigt, dass die Zuständigkeit für die Wahrung nationaler Sicherheitsinteressen bei den Mitgliedstaaten liegt. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, ihre bereits bestehenden Überprüfungsmechanismen beizubehalten, neue Mechanismen einzuführen oder in diesem Zusammenhang ganz auf nationale Mechanismen zu verzichten, bleibt unberührt (derzeit verfügen 14 Mitgliedstaaten über entsprechende Mechanismen).
  • Das letzte Wort bei der Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Transaktion in ihrem Hoheitsgebiet genehmigt werden soll, haben die jeweiligen Mitgliedstaaten.
  • Es wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, innerhalb kurzer, unternehmensfreundlicher Fristen und unter Einhaltung strenger Vertraulichkeitsanforderungen zu agieren.

Dieser Vorschlag zur Schaffung eines europäischen Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Europäischen Union reiht sich ein in die Bemühungen der Kommission, ein Europa zu schaffen, das seine Unternehmen, Arbeitnehmer/-innen und Bürger/-innen schützt.

Hintergrund und nächste Schritte

Am 14. September 2017 hat die Kommission als Teil des Handelspakets, das Präsident Juncker in seiner Rede zur Lage der Union vorgestellt hat, einen Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen vorgeschlagen. Am 10. Juli 2018 nahm die Kommission Gespräche mit dem Europäischen Parlament und dem Rat auf. Das am 20.11.2018 erzielte Ergebnis bildet den Abschluss dieses Prozesses. Die beiden gesetzgebenden Organe müssen die Vereinbarung jetzt noch bestätigen und endgültig grünes Licht für die vorgeschlagene Verordnung geben, damit sie in Kraft treten kann.

Parallel dazu führt die Kommission eine eingehende Analyse der Ströme ausländischer Direktinvestitionen in die EU durch. Zusammen mit den Mitgliedstaaten hat sie eine Koordinierungsgruppe eingesetzt, die sie dabei unterstützt, gemeinsame strategische Anliegen im Bereich ausländische Direktinvestitionen zu ermitteln und geeignete Lösungen zu erarbeiten.

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EuGH-Vorlage zur Zwangshaft gegenüber Amtsträgern

Mit am 20.11.2018 bekannt gegebener Entscheidung hat der BayVGH in einem vollstreckungsrechtlichen Beschwerdeverfahren zwischen der Deutschen Umwelthilfe und dem Freistaat Bayern eine Vorlage zum EuGH beschlossen. Hintergrund ist ein Urteil zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt München (Az. 22 C 18.1718).

EuGH-Vorlage zur Zwangshaft gegenüber Amtsträgern

BayVGH, Pressemitteilung vom 20.11.2018 zum Beschluss 22 C 18.1718 vom 09.11.2018

Mit am 20.11.2018 bekannt gegebener Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem vollstreckungsrechtlichen Beschwerdeverfahren zwischen der Deutschen Umwelthilfe und dem Freistaat Bayern eine Vorlage zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg beschlossen. Hierbei geht es um die Frage, ob die von der Deutschen Umwelthilfe beantragte Anordnung einer Zwangshaft gegenüber staatlichen Amtsträgern zur Durchsetzung einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung unionsrechtlich möglich bzw. geboten ist.

Hintergrund des Vollstreckungsverfahrens ist ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Münchens aus dem Jahr 2012 zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt München. Wegen der bislang nicht erfolgten Umsetzung wurden auf Antrag der Deutschen Umwelthilfe vom Verwaltungsgericht München in mehreren Verfahren Zwangsgelder gegenüber dem Freistaat Bayern angedroht und festgesetzt. Im aktuellen Beschwerdeverfahren möchte die Deutsche Umwelthilfe erreichen, dass statt einer erneuten Zwangsgeldfestsetzung nunmehr Zwangshaft gegenüber den verantwortlichen staatlichen Amtsträgern angeordnet wird.

Nach Ansicht des Senats bedarf es hierfür einer Klärung durch den EuGH, da das nationale Recht die gerichtliche Verhängung von Zwangshaft gegenüber Amtsträgern nicht vorsieht. Nach einem Urteil des EuGH vom 19. November 2014 (Rs. C-404/13) sind die Gerichte der Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, gegenüber der nationalen Behörde „jede erforderliche Maßnahme zu erlassen“, um die Einhaltung der europäischen Luftreinhalterichtlinie (Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008) sicherzustellen. Ob dies auch die vorliegend beantragte Anordnung von Zwangshaft umfasst, wenn Zwangsgelder zuvor fruchtlos waren und auch künftig keinen Erfolg versprechen, ist unklar und soll nun im Wege der Vorlage durch den EuGH geprüft werden.

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SokaSiG aus Sicht des Zehnten Senats verfassungsgemäß

Das am 25. Mai 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz – SokaSiG) vom 16. Mai 2017 ist nach Auffassung des Zehnten Senats des BAG verfassungsgemäß (Az. 10 AZR 121/18).

SokaSiG aus Sicht des Zehnten Senats verfassungsgemäß

BAG, Pressemitteilung vom 20.11.2018 zum Beschluss 10 AZR 121/18 vom 20.11.2018

Das am 25. Mai 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz – SokaSiG) vom 16. Mai 2017 ist nach Auffassung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts verfassungsgemäß.Klägerin ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes (ULAK), eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien. Sie verlangt von dem beklagten Trockenbaubetrieb auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 i. d. F. vom 24. November 2015 (VTV) Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte. Außerdem stützt sie die Beitragsansprüche auf § 7 Abs. 1 SokaSiG.*Die ULAK hat in beiden Vorinstanzen obsiegt. Das Landesarbeitsgericht hat der Beitragsklage aufgrund von § 7 Abs. 1 SokaSiG stattgegeben.Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das SokaSiG ist kein nach Art. 19 Abs. 1 GG verbotenes Einzelfallgesetz. Es stellt lediglich sicher, dass alle verbliebenen Fälle gleichbehandelt werden. Der Gesetzgeber hat die Grenzen beachtet, die aus dem Rechtsstaatsprinzip für echte rückwirkende Rechtsetzung folgen. Ein schützenswertes Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen der verschiedenen Fassungen des VTV konnte sich nicht bilden. Die Betroffenen mussten mit staatlichen Maßnahmen zur rückwirkenden Heilung der nur aus formellen Gründen unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärungen rechnen.

Hinweise zur Rechtslage

*§ 7 Abs. 1 SokaSiG lautet:

Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 gelten in der aus der Anlage 26 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

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Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Mai 2016 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ist wirksam

Das BMAS hat am 4. Mai 2016 nach § 5 TVG den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013 in der Fassung vom 24. November 2015 mit bereits im Antrag enthaltenen Einschränkungen bezüglich des betrieblichen Geltungsbereichs („Große Einschränkungsklausel“) für allgemeinverbindlich erklärt. Das BAG hat dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Az. 10 ABR 12/18).

Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Mai 2016 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ist wirksam

BAG, Pressemitteilung vom 20.11.2018 zum Beschluss 10 ABR 12/18 vom 20.11.2018

Die Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Mai 2016 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ist rechtswirksam.Auf Antrag der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 4. Mai 2016 nach § 5 TVG* den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013 in der Fassung vom 24. November 2015 mit bereits im Antrag enthaltenen Einschränkungen bezüglich des betrieblichen Geltungsbereichs („Große Einschränkungsklausel“) für allgemeinverbindlich erklärt.

Der für allgemeinverbindlich erklärte VTV regelt das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Bei den Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA-BAU) handelt es sich um gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes (Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt – IG BAU -, Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. – HDB – und Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. – ZDB -). Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren. Zur Finanzierung dieser Leistungen werden nach Maßgabe des VTV Beiträge von den Arbeitgebern erhoben. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung gelten die Tarifverträge nicht nur für die tarifgebundenen Mitglieder der Tarifvertragsparteien, sondern auch für alle anderen Arbeitgeber der Branche. Sie sind verpflichtet, die tariflichen Arbeitsbedingungen einzuhalten und Beiträge an die Sozialkassen zu leisten. Sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer erhalten Leistungen von den Sozialkassen.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Arbeitgeberin, die nicht Mitglied einer tarifvertragsschließenden Arbeitgebervereinigung ist und deshalb nur auf der Grundlage der Allgemeinverbindlicherklärung zu Beitragszahlungen herangezogen wurde. Sie hat die Auffassung vertreten, die Allgemeinverbindlicherklärung sei unwirksam.

Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die angegriffene Allgemeinverbindlicherklärung des VTV vom 4. Mai 2016 ist wirksam. Die von § 5 TVG begründeten Voraussetzungen waren erfüllt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 5 TVG neuer Fassung hat der Senat nicht. Vernünftige Zweifel an der Tariffähigkeit oder der Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes bestanden nicht. Das BMAS durfte annehmen, dass der Erlass der angegriffenen Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erschien.

Hinweise zur Rechtslage

*§ 5 TVG in der seit dem 16. August 2014 geltenden Fassung lautet auszugsweise:

(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. 2Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn

1. der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder

2. die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt.

(1a) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:

1. den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,

2. eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,

3. die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten,

4. eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer,

5. Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.

2Der Tarifvertrag kann alle mit dem Beitragseinzug und der Leistungsgewährung in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten einschließlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber regeln.3§ 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.

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„StreamOn“-Angebot der Telekom ist rechtswidrig

Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass das „StreamOn“-Angebot der Telekom gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstößt, und untersagte die Fortführung von „StreamOn“ in der derzeitigen konkreten Ausgestaltung. Das VG Köln hat den Antrag der Telekom Deutschland GmbH gegen diese Anordnung abgelehnt (Az. 1 L 253/18).

„StreamOn“-Angebot der Telekom ist rechtswidrig

VG Köln, Pressemitteilung vom 20.11.2018 zum Beschluss 1 L 253/18 vom 20.11.2018

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 20.11.2018 einen Antrag der Telekom Deutschland GmbH gegen eine Anordnung der Bundesnetzagentur in Bezug auf das Produkt „StreamOn“ abgelehnt.Bei dem kostenlos buchbaren Produkt „StreamOn“ handelt es sich um ein Zusatzangebot für bestimmte Mobilfunk-Kunden der Antragstellerin, bei dem Datenmengen, die beim Audio- und Videostreaming von sog. Content-Partnern übertragen werden, nicht auf das nach dem Tarif zur Verfügung stehende Datenvolumen angerechnet werden. Dies gilt jedoch nur für eine Nutzung im Inland. Nutzt der Kunde „StreamOn“ im europäischen Ausland, so erfolgt weiterhin eine Anrechnung auf das im jeweiligen Tarif enthaltene Datenvolumen. Durch die Buchung des Produkts „StreamOn“ willigt der Kunde in bestimmten Tarifen zudem ein, dass die Bandbreite (Datenübertragung) für Streamingdienste auf maximal 1,7 Mbit/s reduziert wird. Diese Bandbreite genügt nicht für ein Streaming in HD-Qualität.

Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass dieses „StreamOn“-Angebot gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, und untersagte die Fortführung von „StreamOn“ in der derzeitigen konkreten Ausgestaltung.

Der hiergegen erhobene Eilantrag der Telekom blieb erfolglos. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte Anbieter von Internetzugangsdiensten, wie die Telekom einer sei, den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich zu behandeln. Hiergegen werde durch die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit für Streaming-Dienste verstoßen. Diese Drosselung stehe auch nicht zur Disposition des Kunden, sodass es unerheblich sei, ob dieser durch Vertragsabschluss „freiwillig“ die Drosselung hinnehme. Schließlich stehe die derzeitige Ausgestaltung auch nicht im Einklang mit europäischen Roaming-Regelungen. Danach dürften für Roaming-Dienste im europäischen Ausland keine zusätzlichen Entgelte im Vergleich mit den inländischen Endkundenpreisen verlangt werden. Dadurch, dass die Telekom eine Anrechnung der gestreamten Datenmengen auf das jeweilige Datenvolumen nur bei einer Inlandsnutzung ausschließe, werde sie diesen Anforderungen nicht gerecht.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

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Streikmobilisierung auf Firmenparkplatz

Das Streikrecht umfasst die Befugnis einer streikführenden Gewerkschaft, die zur Arbeitsniederlegung aufgerufenen Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Betreten des Betriebes anzusprechen, um sie für die Teilnahme am Streik zu gewinnen. Eine solche Aktion kann – abhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten – mangels anderer Mobilisierungsmöglichkeiten lt. BAG auch auf einem vom bestreikten Arbeitgeber vorgehaltenen Firmenparkplatz vor dem Betriebsgebäude zulässig sein (Az. 1 AZR 189/17, 1 AZR 12/17).

Streikmobilisierung auf Firmenparkplatz

BAG, Pressemitteilung vom 20.11.2018 zum Urteil 1 AZR 189/17 vom 20.11.2018

Das Streikrecht umfasst die Befugnis einer streikführenden Gewerkschaft, die zur Arbeitsniederlegung aufgerufenen Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Betreten des Betriebes anzusprechen, um sie für die Teilnahme am Streik zu gewinnen. Eine solche Aktion kann – abhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten – mangels anderer Mobilisierungsmöglichkeiten auch auf einem vom bestreikten Arbeitgeber vorgehaltenen Firmenparkplatz vor dem Betriebsgebäude zulässig sein.Die Arbeitgeberin betreibt in einem außerörtlich gelegenen Gewerbegebiet ein Versand- und Logistikzentrum. Zu dem von ihr gepachteten Gelände gehören ein Betriebsgebäude, das über einen zentralen Eingang zugänglich ist, und ein ca. 28.000 qm großer Parkplatz, welcher zur Nutzung für die überwiegend mit dem Auto zur Arbeit kommenden Mitarbeiter bestimmt ist. Im September 2015 wurde die Arbeitgeberin an zwei Tagen bestreikt. Die streikführende Gewerkschaft baute an beiden Tagen auf dem Parkplatz vor dem Haupteingang Stehtische und Tonnen auf und postierte dort ihre Vertreter sowie streikende Arbeitnehmer. Diese verteilten Flyer und forderten die zur Arbeit erscheinenden Arbeitnehmer zur Teilnahme am Streik auf. Zu physischen Zugangsbehinderungen kam es nicht. Ähnliches wiederholte sich bei einem eintägigen Streik im März 2016.Mit ihrer Klage hat die Arbeitgeberin die künftige Unterlassung solcher Aktionen verlangt. Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen; das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Arbeitgeberin blieb vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Im konkreten Fall ergibt die Abwägung widerstreitender grundrechtlicher Gewährleistungen auf Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite, dass die Arbeitgeberin eine kurzzeitige, situative Beeinträchtigung ihres Besitzes hinzunehmen hat. Angesichts der örtlichen Verhältnisse kann die Gewerkschaft nur auf dem Firmenparkplatz vor dem Haupteingang mit den zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmern kommunizieren und im Gespräch versuchen, auf Arbeitswillige einzuwirken.

Hinweis

Der Senat hat in einem weiteren Verfahren (Az. 1 AZR 12/17) mit ähnlich gelagertem Sachverhalt die dem Klageantrag stattgebende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die das Unterlassungsbegehren abweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederhergestellt.

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