Abmahnung eines Redakteurs der „Wirtschaftswoche“ wegen der Veröffentlichung eines Artikels bei einer Tageszeitung

Das ArbG Düsseldorf hat die auf Entfernung einer Abmahnung gerichtete Klage eines Redakteurs abgewiesen. Die Abmahnung enthielt den Vorwurf, dass er für eine andere Publikation einen Beitrag veröffentlichte, ohne zuvor die Einwilligung seiner Arbeitgeberin eingeholt zu haben, obwohl der Arbeitsvertrag einen solchen Erlaubnisvorbehalt vorsehe (Az. 4 Ca 3038/18).

Abmahnung eines Redakteurs der „Wirtschaftswoche“ wegen der Veröffentlichung eines Artikels bei einer Tageszeitung

ArbG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 24.08.2018 zum Urteil 4 Ca 3038/18 vom 24.08.2018

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat am 24.08.2018 die auf Entfernung einer Abmahnung gerichtete Klage eines Redakteurs abgewiesen. Die Abmahnung enthält den Vorwurf, dass er unter dem Titel „Ran an den Speck“ für eine andere Publikation einen Beitrag veröffentlichte, ohne zuvor die Einwilligung seiner Arbeitgeberin eingeholt zu haben, obwohl der Arbeitsvertrag einen solchen Erlaubnisvorbehalt vorsehe.Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Vertragsklausel, die den Kläger verpflichtet, vor Ausübung einer Nebentätigkeit die Genehmigung des Arbeitgebers einzuholen, wirksam ist, da durch Veröffentlichungen in anderen Publikationen auch Interessen der beklagten Arbeitgeberin betroffen sein können, insbesondere wenn die Kenntnis über die veröffentlichten Inhalte während der bezahlten Tätigkeit des Arbeitnehmers erlangt worden sind.

Deshalb wäre der Kläger verpflichtet gewesen, sich vor Veröffentlichung seines Beitrages um die gewünschte Einwilligung zu bemühen. Wenn diese von der beklagten Arbeitgeberin nicht erteilt worden wäre, hätte es ihm frei gestanden, den Klageweg zu beschreiten. Da der Kläger hiervon abgesehen hat, stellte sich dem Gericht die Frage, ob die Beklagte im Ergebnis verpflichtet gewesen wäre, die Erlaubnis zu erteilen, damit gar nicht.

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BGH bestätigt Unwirksamkeit zweier Preisklauseln eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets

Der BGH hat entschieden, dass durch die einem Unternehmen, das Eintrittskarten für künstlerische Veranstaltungen vertreibt, die Verwendung zweier Preisklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt wird (Az. III ZR 192/17).

BGH bestätigt Unwirksamkeit zweier Preisklauseln eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets

BGH, Pressemitteilung vom 24.08.2018 zum Urteil III ZR 192/17 vom 23.08.2018

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem am 23. 08.2018 verkündeten Urteil (Az. III ZR 192/17) die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt, durch die einem Unternehmen, das Eintrittskarten für künstlerische Veranstaltungen (z. B. Konzerte, Theater, Shows, Kleinkunst) vertreibt, auf die Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. die Verwendung zweier Preisklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt worden ist.

Die Beklagte vertreibt teils als Veranstalterin, teils als Vermittlerin und teilweise als Kommissionärin (§ 383 HGB) über das Internet Eintrittskarten. Im Zuge des Bestellvorgangs wird für jede Eintrittskarte ein sogenannter „Normalpreis“ angegeben mit dem Hinweis: „Angezeigte Ticketpreise inkl. der gesetzl. MwSt., Vorverkaufsgebühr, Buchungsgebühr von max. Euro 2,00 zzgl. Service- & Versandkosten“. Nachdem der Kunde das Ticket in den virtuellen Warenkorb gelegt hat, werden ihm Auswahlmöglichkeiten zu dessen Versand angeboten. Für die Versandart „Premiumversand“ berechnet die Beklagte zusätzlich zum Ticketpreis 29,90 Euro „inkl. Bearbeitungsgebühr“. Wählt der Kunde die Option „ticketdirect – das Ticket zum Selbstausdrucken“ (sogenannte print@home-Option), bei der ihm die Beklagte über einen Link die Eintrittskarte als pdf-Datei zur Verfügung stellt, erhöht sich deren Preis um eine „Servicegebühr“ von 2,50 Euro. Die Berechnung dieser Gebühren beruht auf zwei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Preisklauseln.

Das Landgericht hat der Beklagten untersagt, folgende Preisklauseln zu verwenden:

„Premiumversand 29,90 Euro

inkl. Bearbeitungsgebühr“

und

„ticketdirect – das Ticket

zum Selbst-Ausdrucken Drucken Sie sich ihr ticketdirect einfach und bequem selber aus! 2,50 Euro“

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bremen zurückgewiesen. Der Senat hat die von der Beklagten verwendeten beiden Klauseln als Preisnebenabreden bewertet. Damit unterliegen sie im Gegensatz zu Vereinbarungen über den Veranstaltungspreis selbst der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die von der Beklagten verwendeten Klauseln weichen, jedenfalls soweit die Beklagte über die Karten als Kommissionärin im eigenen Namen mit den Kunden Kaufverträge schließt, von dem Grundgedanken des § 448 Abs. 1 BGB ab. Danach hat der Käufer beim Versendungskauf nur die eigentlichen Versendungskosten (z. B. Porto, Verpackung und ggf. Versicherung) zu tragen, nicht aber den internen Geschäftsaufwand des Verkäufers für die Bereitstellung der Ware zur Versendung.

Die streitigen Klauseln benachteiligen die Käufer durch die Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder – wie beim Versendungskauf – nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, grundsätzlich kein gesondertes Entgelt verlangen.

Zwar kann es im Einzelfall zu rechtfertigen sein, den für verschiedene Versandarten unter Umständen sehr unterschiedlich anfallenden Geschäftsaufwand nicht in die allgemeine Preiskalkulation einzubeziehen, sondern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hierfür jeweils verschiedene Versandentgelte vorzusehen. Die Beklagte hat jedoch zum Geschäftsaufwand beim sogenannten Premiumversand vorinstanzlich keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme eines besonderen Geschäftsaufwands tragen könnte; sie hat vielmehr noch im Berufungsrechtszug den Standpunkt vertreten, ihre Kalkulation nicht offen legen zu müssen. Ferner war nicht erkennbar, welche konkreten erstattungsfähigen Aufwendungen mit der „Servicegebühr“ von 2,50 Euro für die „ticketdirect“-Option geltend gemacht werden; der Kunde druckt bei dieser Versandart die Eintrittskarte nach ihrer elektronischen Übermittlung selbst aus, so dass weder Porto- noch Verpackungskosten anfallen. Da nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zudem die Übermittlung des Links auf die als Eintrittskarte ausdruckbare pdf-Datei per Mail an den Kunden in der von der Beklagten zur Umsetzung ihres Geschäftsmodells vorgehaltenen elektronischen Infrastruktur automatisiert erfolgt, bleibt unklar, welcher Geschäftsaufwand hierdurch vergütet werden soll.

Die Klauseln sind auch unwirksam, soweit sie sich auf das Vermittlungs- und Eigenvertriebsgeschäft der Beklagten beziehen, da die Reduktion zu beanstandender Klauseln auf einen noch zulässigen Inhalt ausscheidet, wenn sie – wie hier – nicht sprachlich und inhaltlich teilbar sind.

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Keine Standard-Tierversuche an Mäusen zu Ausbildungszwecken

Das VG Köln hat eine Klage der Universität Bonn gegen das Land Nordrhein-Westfalen abgewiesen, mit der die Klägerin eine Untersagung von Tierversuchen an Mäusen zu Ausbildungszwecken angegriffen hatte. Bei den beabsichtigten Versuchen sollten den Mäusen Psychopharmaka oder Alkohol injiziert werden. In der Folge sollten die Mäuse u. a. speziellen Herausforderung ausgesetzt werden (Az. 21 K 11572/17).

Keine Standard-Tierversuche an Mäusen zu Ausbildungszwecken

VG Köln, Pressemitteilung vom 22.08.2018 zum Urteil 21 K 11572/17 vom 22.08.2018

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit am 22.08.2018 verkündetem Urteil eine Klage der Universität Bonn gegen das Land Nordrhein-Westfalen abgewiesen, mit der die Klägerin eine Untersagung von Tierversuchen an Mäusen zu Ausbildungszwecken angegriffen hatte. Bei den beabsichtigten Versuchen sollten den Mäusen – ganz überwiegend – Psychopharmaka oder Alkohol injiziert werden. In der Folge sollten die Mäuse u. a. speziellen Herausforderung ausgesetzt werden (Setzen in ein Labyrinth, Setzen in eine Arena, Setzen in ein mit Wasser gefülltes Becherglas, Setzen auf eine Wärmeplatte).Das Verwaltungsgericht Köln hat die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung des Landes Nordrhein-Westfalen bestätigt. Dazu hat es ausgeführt, dass sämtliche Versuche – auch nach den Angaben der Klägerin – „Standardversuche“ bzw. „gebräuchliche Versuche“ seien. Daher sei davon auszugehen, dass es über diese Versuche bereits Filme oder Videos gebe. Dies werde von der Klägerin auch nicht bestritten. Die erneute Durchführung dieser Versuche sei daher entbehrlich, da die Filme bzw. Videos über die Versuche den Studenten vorgeführt werden könnten. Soweit es darum gehe, manuelle Fähigkeiten an den Mäusen zu erlernen – z. B. Ergreifen von Mäusen, Injektionen in Mäuse setzen, Temperaturmessung bei Mäusen – könnten diese Fertigkeiten isoliert an Mäusen erlernt werden, ohne dass es notwendig sei, die Versuche vollständig durchzuführen.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

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Mietvertragserbe: Kündigung trotz Zitierens eines falschen Paragrafen wirksam

Das AG München entschied, dass das versehentliche Zitieren eines falschen Paragrafen als Rechtsgrundlage für eine Kündigung aufgrund Tod des Mieters nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (Az. 423 C 14088/17).

Mietvertragserbe: Kündigung trotz Zitierens eines falschen Paragrafen wirksam

AG München, Pressemitteilung vom 24.08.2018 zum Urteil 423 C 14088/17 vom 15.02.2018 (rkr)

Die fälschlich auf eine gleichlautende Vorschrift über die Kündigung aufgrund Tod des Mieters gestützte Kündigung gegenüber seinem nicht bereits vorher in der Wohnung lebenden Erben ist gleichwohl wirksam.

Das Amtsgericht München verurteilte am 15.02.2018 den Beklagten, die von seinem verstorbenen Vater gemietete Zwei-Zimmer-Wohnung am Frankfurter Ring nebst Garage zu räumen und an die beiden Kläger herauszugeben.

Die Kläger hatten im Juni 2014 die Wohnung geerbt. Der im November 2016 verstorbene Vater des Beklagten hat die Wohnung 1982 vertraglich von der Voreigentümerin gemietet. Der Vater wurde allein vom Beklagten beerbt, der nach dem Tod dessen Wohnung bezog. Im Zeitpunkt des Todes war die für März 2016 zu entrichtende Miete nicht gezahlt worden. In der Folgezeit wurden auch die Mieten für Januar mit März 2017 nicht beglichen. Im März 2017 wurde gegenüber dem Beklagten schriftlich die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs erklärt, hilfsweise wegen Tod des Mieters „nach § 580 BGB“. Diese Vorschrift gilt für Wohnraummietverträge zwar nicht, gibt ebenso wie der eigentlich anwendbare § 564 BGB dem Vermieter binnen eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters ein Kündigungsrecht gegenüber nicht bereits früher in der Wohnung mitlebenden Erben.

Im April 2017 einigten sich die Parteien darauf, dass Räumungsfrist bis 30.06.2017 gewährt wird, wenn die Mietrückstände sowie die Nutzungsentschädigung beglichen werden. In der Vereinbarung erklären die Parteien, dass Einigkeit über die Wirksamkeit der außerordentlichen und fristlosen Kündigung besteht. Am 27.04.2017 zahlte der Beklagte an die Kläger einen Betrag von 4.799,48 Euro. Mit Schreiben vom 29.06.2017 erklärte der Beklagte, aufgrund des Umstandes, dass er nun in das Mietverhältnis seines Vaters eingetreten sei, sei die Vereinbarung vom 27.04.2017 obsolet.

Die Kläger sind der Auffassung, dem Beklagten wurde wirksam gekündigt, hilfsweise beruhe der Räumungsanspruch auch auf der mit ihm geschlossenen Vereinbarung vom 27.04.2017.

Der Beklagte meint, durch die Begleichung der Mietrückstände sei die fristlose Kündigung unwirksam geworden. Hinsichtlich der ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs sei dem Beklagten kein Verschulden anzulasten. Der Beklagte habe das Erbe des Vaters erst am 21.06.2017 angenommen. Die Kündigung wie die Aufhebungsvereinbarung seien zudem unzulässiger Weise auf § 580 BGB gestützt worden, der jedoch im Wohnraummietrecht nicht anwendbar sei. Letztere sei unter Vorspiegelung falscher Tatsachen geschlossen worden, da die Hausverwaltung gedroht habe, der Beklagte werden „zwangsdelogiert“, wenn er nicht allen Forderungen Folge leiste.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab den Klägern Recht.

Das Erbe sei mit dem Tod des Vaters an den Beklagten gefallen, ohne dass es auf die Annahme ankomme. Auf die Mietrückstände habe sich zwar die fristlose Kündigung nach deren Bezahlung nicht mehr stützen können, aber die ordentliche: „Der Beklagte hat hierzu lediglich vorgetragen, dass aufgrund des Erbfalls kein Verschulden gegeben sei. Diese Begründung reicht jedoch nicht, um fehlendes Verschulden darzulegen. Hierzu wäre auszuführen und ggf. unter Beweis zu stellen gewesen, wann der Beklagte vom Todesfall erfahren hat und dass er nicht zu einem früheren Zeitpunkt in der Lage gewesen wäre, die Rückstände zu begleichen.“ Stützen könne sich die ordentliche Kündigung auch auf das Sonderkündigungsrecht binnen eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters. „Dass die Kläger im Kündigungsschreiben nicht auf diese Vorschrift [§ 564 BGB], sondern auf § 580 BGB Bezug genommen haben, ist unschädlich. Zwar ist im Kündigungsschreiben der Grund der Kündigung anzugeben. (…) Die Anforderungen an das Begründungserfordernis dürfen jedoch nicht überspannt werden. Die Kläger wollten durch die Bezugnahme auf § 580 BGB offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass sie von dem aufgrund des Todes des bisherigen Mieters bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch machen wollen. Die Vorschriften der §§ 580 und 564 S. 2 BGB haben insoweit den gleichen Regelungsgehalt und sind praktisch wortgleich. Das versehentliche Zitieren des falschen Paragrafen führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.“

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung am 22.06.2018 rechtskräftig.

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Tickets zum Selberausdrucken: Eventims „print@home“-Gebühr unzulässig

Wie die Verbraucherzentrale NRW mitteilt, entschied der BGH, dass eine pauschale „Servicegebühr“ i. H. v. 2,50 Euro für die elektronische Übermittlung einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken unzulässig ist (Az. III ZR 192/17).

Tickets zum Selberausdrucken: Eventims „print@home“-Gebühr unzulässig

Verbraucherzentrale NRW, Pressemitteilung vom 23.08.2018 zum Urteil III ZR 192/17 des BGH vom 23.08.2018

Eine pauschale „Servicegebühr“ in Höhe von 2,50 Euro für die elektronische Übermittlung einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken ist unzulässig. Das hat am 23.08.2018 der Bundesgerichtshof (BGH) aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die CTS Eventim AG & Co KGaA entschieden (Az. III ZR 192/17).

Verbraucher haben bei Internet-Bestellungen von Eintrittskarten für Konzerte, Sportevents oder andere Veranstaltungen häufig und über eine Vielzahl von Anbietern hinweg eine „print@home“-Option zur Auswahl. Hierbei werden die Tickets nicht per Brief zugeschickt, sondern nach elektronischer Übermittlung, zum Beispiel per E-Mail, am heimischen Rechner ausgedruckt. Eventim, Marktführer in der Ticketvermittlung, verlangt bisher für diese
„ticketdirect“-Option pauschal eine „Servicegebühr“ in Höhe von bis zu 2,50 Euro, und das, obwohl für die Übermittlung weder Porto- noch Materialkosten anfallen.

Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW hat das Urteil grundsätzliche Bedeutung und betrifft marktweit auch weitere Anbieter, die pauschal Geld im Zusammenhang mit dem Selbstausdrucken von Eintrittskarten verlangen. „Bei explodierenden Preisen werden Tickets für beliebte Künstler leider immer mehr zum Luxusgut. Das Urteil schiebt der Unsitte einiger Anbieter einen Riegel vor, Verbrauchern mit Extra-Gebühren zusätzlich Geld aus der Tasche zu ziehen“, kommentiert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW.

Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen die Erhebung dieses Entgelts bereits erfolgreich vor dem Landgericht Bremen geklagt. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen bestätigte letztes Jahr die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung von Eventim zurück. Der BGH hat nun in letzter Instanz ebenfalls zu Gunsten der Verbraucherzentrale entschieden und die Revision von Eventim zurückgewiesen.

Auch Eventims „Premiumversand inklusive Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 14,90 Euro (plus 5 Euro je weiterem Ticket / maximal 4 Tickets) hat der BGH im Sinne der Verbraucherschützer gekippt. Fans konnten im Rahmen des Vorverkaufs für die AC/DC-Welttournee 2015 ausschließlich den teuren Premiumversand wählen. Die Tickets kamen jedoch per einfacher innerdeutscher Postzustellung mit 60-Cent-Frankierung.

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW sind nun zu Unrecht erhobene Entgelte für „ticketdirect“ durch Eventim an die Kunden zurückzuzahlen. „Eventim sollte nicht darauf warten, dass jeder Kunde seine Forderungen einzeln geltend macht, sondern den Kunden die zu Unrecht kassierten Entgelte unmittelbar erstatten“, lautet die Forderung Schuldzinskis.

Für den Fall, dass eine solche Rückzahlung unterbleibt, wird die Verbraucherzentrale NRW alle rechtlichen Möglichkeiten, von Folgenbeseitigungs- über Gewinnabschöpfungsansprüche, in Betracht ziehen, damit unrechtmäßige Entgelte nicht bei dem Anbieter verbleiben.

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Offene Videoüberwachung – Verwertungsverbot

Das BAG hat entschieden, dass die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig wird, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist (Az. 2 AZR 133/18).

Offene Videoüberwachung – Verwertungsverbot

BAG, Pressemitteilung vom 23.08.2018 zum Urteil 2 AZR 133/18 vom 23.08.2018

Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist.

Die Klägerin war in einem vormals von dem Beklagten betriebenen Tabak- und Zeitschriftenhandel mit angeschlossener Lottoannahmestelle tätig. Dort hatte der Beklagte eine offene Videoüberwachung installiert. Mit den Aufzeichnungen wollte er sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehmern schützen. Nach dem Vortrag des Beklagten wurde im 3. Quartal 2016 ein Fehlbestand bei Tabakwaren festgestellt. Bei einer im August 2016 vorgenommenen Auswertung der Videoaufzeichnungen habe sich gezeigt, dass die Klägerin an zwei Tagen im Februar 2016 vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt habe. Der Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos.

Die Vorinstanzen haben der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, die Erkenntnisse aus den Videoaufzeichnungen unterlägen einem Verwertungsverbot. Der Beklagte hätte die Bildsequenzen unverzüglich, jedenfalls deutlich vor dem 1. August 2016 löschen müssen.

Auf die Revision des Beklagten hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts das Berufungsurteil hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Sollte es sich – was der Senat nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilen kann – um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung gehandelt haben, wäre die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG a. F.* zulässig gewesen und hätte dementsprechend nicht das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt. Der Beklagte musste das Bildmaterial nicht sofort auswerten. Er durfte hiermit solange warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sah. Sollte die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt sein, stünden auch die Vorschriften der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten der Klägerin im weiteren Verfahren nicht entgegen.

§ 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG in der bis zum 25. Mai 2018 geltenden Fassung (a. F.) lautet:
Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.

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Unterhaltsvorschuss für mehr Kinder – Reform zeigt Wirkung

Immer mehr Kinder und Jugendliche profitieren vom Unterhaltsvorschuss. Ihre Zahl hat sich seit der Reform des Gesetzes vor einem Jahr um 300.000 erhöht. Das zeigt ein Bericht, den das Kabinett jetzt beschlossen hat. Das teilte die Bundesregierung mit.

Unterhaltsvorschuss für mehr Kinder – Reform zeigt Wirkung

Bundesregierung, Mitteilung vom 22.08.2018

Immer mehr Kinder und Jugendliche profitieren vom Unterhaltsvorschuss. Ihre Zahl hat sich seit der Reform des Gesetzes vor einem Jahr um 300.000 erhöht. Das zeigt ein Bericht, den das Kabinett jetzt beschlossen hat. Nun rücken die säumigen Elternteile verstärkt in den Blick.

Alleinerziehende haben mit das höchste Armutsrisiko im Land. Erhalten sie keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil, können sie Unterhaltsvorschuss beantragen. In diesem Fall springt der Staat ein und zahlt einen Vorschuss. Je nach Alter des Kindes beträgt der Unterhaltsvorschuss monatlich zwischen 154 und 273 Euro

Nach einer Einigung von Bund und Ländern wurde zum 1. Juli 2017 der Unterhaltsvorschuss ausgeweitet: Seither ist die Bezugsdauer nicht mehr auf sechs Jahre befristet und die Altersgrenze von 12 auf 18 Jahre heraufgesetzt.

Durch die Reform des Unterhaltsvorschusses stieg die Zahl der berechtigten Kinder von 414.000 auf fast 714.000 Ende März. Darunter knapp 200.000 Kinder im Alter von über zwölf Jahren, die nun anspruchsberechtigt sind. „Die starke Inanspruchnahme zeigt, wie wichtig der Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende ist“, betonte Bundesfamilienministerin Franziska Giffey.

Keine Entlastung des säumigen Elternteils

„Es ist gut, dass der Staat einspringt, wenn Eltern ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen“, betont Giffey. Viele von ihnen seien tatsächlich nicht in der Lage, Unterhalt zu zahlen. Zugleich gebe es aber „die Unwilligen“, die zahlen könnten, sich aber davor drücken. „Hier wollen wir die Daumenschrauben anziehen und mehr Geld als bisher zurückholen“, so Giffey.

Im vergangenen Jahr hat der Staat rund 1,1 Milliarden Euro für den Unterhaltsvorschuss gezahlt. Nur rund 209 Millionen Euro konnten wieder eingetrieben werden. Die sogenannte Rückgriffquote – überwiegend bei säumigen Vätern – lag damit bei knapp 20 Prozent.

Rückgriffquote soll gesteigert werden

Der Bericht zeigt, dass die zuständigen Ämter nach der Reform zunächst die gestiegene Zahl der Anträge bewältigen mussten. Dies ist zum großen Teil gelungen. Nun gilt es, das zweite Ziel der Reform in Angriff zu nehmen – die Verbesserung des sogenannten Rückgriffs.

Bund und Länder werden gemeinsame Standards entwickeln, um mehr säumige Unterhaltspflichtige zur Zahlung zu bewegen. „Diesen Prozess werden wir zügig vorantreiben und dabei auch auf unkonventionelle Methoden zurückgreifen, wie beispielsweise Fahrverbote für Unterhaltssäumige – nach dem Motto: Wer nicht zahlt, läuft“, so Giffey. Im Herbst wird das Bundesfamilienministerium dem Bundestag über die Entwicklungen berichten.

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Wasserpreise im Versorgungsbereich der Stadt Mainz in den Jahren 2010 bis 2012 missbräuchlich überhöht

Der Kartellsenat des OLG Koblenz entschied, dass die Mainzer Wasserpreise für Endverbraucher in den Jahren 2010 bis 2012 zu hoch waren und der Kläger deshalb einen Teil der von ihm gezahlten Entgelte zurückverlangen kann (Az. U 311/17.Kart).

Wasserpreise im Versorgungsbereich der Stadt Mainz in den Jahren 2010 bis 2012 missbräuchlich überhöht

OLG Koblenz (Rheinland-Pfalz), Pressemitteilung vom 23.08.2018 zum Urteil U 311/17.Kart vom 23.08.2018

Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in einem am 23.08.2018 verkündeten Urteil entschieden, dass die Mainzer Wasserpreise für Endverbraucher in den Jahren 2010 bis 2012 zu hoch waren und der Kläger deshalb einen Teil der von ihm gezahlten Entgelte zurückverlangen kann.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, bezog für sein Anwesen in einem Mainzer Stadtteil Trinkwasser von dem zuständigen Mainzer Wasserversorgungsunternehmen. Bis zum 31. Oktober 2011 war dies die Beklagte zu 2., ab dem 1. November 2011 die Beklagte zu 1.

Das Bundeskartellamt hatte bereits im Jahr 2003 die Mainzer Wasserpreise auf der Grundlage von Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im Hinblick auf eine missbräuchliche Preisüberhöhung überprüft. Die damals zuständige Beklagte zu 2. hatte daraufhin den Wassergrundpreis abgesenkt und mit dem Bundeskartellamt eine Vereinbarung zur Einhaltung von Preisstabilität bis zum 31. Dezember 2009 getroffen. Die Wasserpreise blieben auch in den Folgejahren ab 2010 unverändert.

Ende des Jahres 2011 leitete das Bundeskartellamt im Hinblick auf zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erneut ein Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Wasserpreise ein. Der Verdacht überhöhter Wasserpreise für die Zeit nach dem 1. Januar 2010 ergab sich aus Ermittlungsergebnissen in einem Wasserpreisverfahren gegen die Berliner Wasserbetriebe. In diesem Rahmen hatte das Bundeskartellamt Datenmaterial zu den 38 größten deutschen Städten (alle mit über 200.000 Einwohnern) gewonnen. Die Wasserpreise in Mainz waren nicht Gegenstand dieser Überprüfung, weil die Stadt Mainz im Größenvergleich erst an 39. Stelle liegt. Die abgabenbereinigten Nettopreise im Bereich der Stadt Mainz lagen nach den Ermittlungen des Bundeskartellamts erheblich über dem Durchschnitt der Wasserpreise (Erlöse) in den 38 größten Städten Deutschlands sowie noch deutlicher über dem Durchschnitt aller westdeutschen Städte (ohne Berlin) mit mehr als 200.000 Einwohnern.

Im Ergebnis verpflichtete sich die Beklagte zu 1. gegenüber dem Bundeskartellamt, ihre Preise mit Wirkung zum 1. Januar 2013 befristet bis zum 31. Dezember 2019 um ca. 15 % bezogen auf den abgabenbereinigten Durchschnittserlös aus dem Jahr 2010 zu senken. Im Hinblick auf diese Verpflichtungszusage stellte das Bundeskartellamt das Preismissbrauchsverfahren ein, ohne weitergehende Ermittlungen betreffend die Berechtigung der Mainzer Wasserpreise angestellt zu haben.

Mit seiner Klage hat der Kläger im Wege des Schadensersatzes von den Beklagten – zeitlich gestaffelt nach ihrer Zuständigkeit für die Wasserversorgung – die Rückzahlung vermeintlich zu viel gezahlter Rechnungsbeträge für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 verlangt. Als bezifferten Mindestschaden hat er einen Betrag von 127,76 € geltend gemacht; allerdings hält er einen weitergehenden Schadensersatzanspruch für gerechtfertigt. Daneben hat der Kläger ein nach seiner Auffassung für die Preisgestaltung verantwortliches Vorstandsmitglied der Beklagten zu 2. in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat der Kläger im Wege der Stufenklage von der Beklagten zu 2. zunächst Auskunft darüber begehrt, welche Mengen an Trinkwasser ihm in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 geliefert wurden und welche Rechnungen hierfür gestellt wurden, weil er über diese Rechnungen nicht mehr verfüge. Den Auskunftsantrag hat der Kläger im Hinblick auf einen möglichen weitergehenden Schadensersatzanspruch für die Jahre 2005 bis 2010 gestellt. Der Kläger hat sich zum einen auf die vorgenannte Abweichung von dem vom Bundeskartellamt ermittelten Durchschnittspreis gestützt; zum anderen hat er mehrere einzelne, nach seiner Auffassung mit dem Mainzer Versorgungsgebiet vergleichbare Städte benannt, deren Preise nach der Darstellung des Klägers ebenfalls deutlich niedriger lägen, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund gegeben sei. Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass die Mainzer Wasserpreise nicht missbräuchlich überhöht gewesen seien.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger eine missbräuchliche Preisgestaltung nicht hinreichend dargelegt habe. Der vom Bundeskartellamt angestellte Preisvergleich sei keine hinreichende Grundlage für die Feststellung eines überhöhten Preises; hinsichtlich der von ihm konkret benannten Wasserversorgungsunternehmen habe der Kläger eine Vergleichbarkeit nicht hinreichend dargetan.

Auf die Berufung des Klägers hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Koblenz das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und dem Kläger einen Schadensersatz für die Jahre 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt 99,33 € nebst Zinsen zugesprochen. Darüber hinaus muss die Beklagte zu 2. dem Kläger Auskunft betreffend das Verbrauchsjahr 2010 erteilen. Hinsichtlich der weitergehenden Klage hat der Senat die Berufung zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt:

Die Beklagten hätten als jeweils einziges Unternehmen der Wasserversorgung im Raum Mainz in der Zeit ihrer jeweiligen Zuständigkeit eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 19 GWB (in der bis zum 29. Juni 2013 geltenden, hier noch anzuwendenden Fassung) gehabt. Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB (alte Fassung) zu, weil die Beklagten ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht hätten, indem sie Entgelte gefordert hätten, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamen Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Dies ergebe sich aus der Vergleichsmarktbetrachtung anhand des Durchschnitts der abgabenbereinigten Nettopreise der 38 größten Städte Deutschlands. Im Jahr 2010 hätten die Preise in Mainz rund 24 % über diesem Durchschnittspreis gelegen. Die Beklagten hätten nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen ihre verlangten – höheren – Wasserpreise sachlich gerechtfertigt seien. Im Hinblick auf bestehende Unsicherheiten bei der Frage der Vergleichbarkeit der Preise der Stadt Mainz mit dem Vergleichspreis, der lediglich einen Durchschnittswert darstellt, hat der Senat einen erheblichen Sicherheitszuschlag auf den Vergleichspreis vorgenommen. Grundlage der Schadensberechnung ist danach nur die Preissenkung von 15 %, zu der sich die Beklagte zu 1. mit Wirkung ab dem Jahr 2013 verpflichtet hat. Auf den sich hieraus ergebenden Schadensbetrag hat der Senat einen weiteren Sicherheitsabschlag von 15 % vorgenommen.

Die alternative Vergleichsberechnung des Klägers anhand bestimmter Städte hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht als hinreichend aussagekräftig angesehen. Der Senat hat auch verschiedene Anträge des Klägers auf Beiziehung von Akten des Bundeskartellamts abgelehnt, die darauf gerichtet waren, dem Kläger weitere Erkenntnisgrundlagen für ergänzenden Vortrag zu verschaffen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

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Schwimmbecken statt Bio-Teich rechtfertigt fristlose Kündigung

Das OLG Frankfurt hat bestätigt, dass einem Mieter fristlos gekündigt werden kann, wenn er ohne Einverständnis des Vermieters ein betoniertes Schwimmbecken errichtet. Der Mieter ist darüber hinaus zum Rückbau verpflichtet (Az. 2 U 9/18).

Schwimmbecken statt Bio-Teich rechtfertigt fristlose Kündigung

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.08.2018 zum Urteil 2 U 9/18 vom 09.08.2018

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit heute veröffentlichtem Urteil bestätigt, dass einem Mieter fristlos gekündigt werden kann, wenn er ohne Einverständnis des Vermieters ein betoniertes Schwimmbecken errichtet. Der Mieter ist darüber hinaus zum Rückbau verpflichtet.

Das Land Hessen überließ dem Beklagten im Jahre 2002 zwei Grundstücke im Komponistenviertel in Wiesbaden, die nunmehr der klagenden Stadt Wiesbaden gehören. Der Beklagte durfte die Grundstücke als Gartengelände nutzen und verpflichtete sich zu ihrer Pflege. Ein gesondertes Entgelt war nicht zu entrichten. Der maßgebliche Bebauungsplan sieht vor, dass die Flächen als Parkanlagen anzulegen sind. Bauliche Anlagen dürfen nicht errichtet werden. Im Jahr 2013 informierte der Beklagte die Stadt, dass er die Anlage eines „Biotops mit kleiner Teichanlage“ plane und fügte Planungsunterlagen für einen „Teich“ bei. Ob die Stadt diese Umgestaltungsmaßnahme genehmigt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Nachfolgend erstellte der Beklagte – nach einem entsprechenden Erdaushub – u. a. ein betoniertes Becken, errichtete massive Betonstützwände und verlegte Versorgungs- und Entsorgungsleitungen. Die Stadt Wiesbaden forderte daraufhin den Beklagten erfolglos zum Rückbau dieser Maßnahmen mangels Genehmigung auf. Schließlich kündigte sie den Nutzungsvertrag fristlos.

Das Bauaufsichtsamt erließ darüber hinaus eine baupolizeiliche Verfügung und untersagte dem Beklagten die Errichtung eines „geplanten Schwimmbeckens“.

Angrenzende Nachbarn kündigten darüber hinaus Schadensersatzansprüche an.

Die Stadt Wiesbaden verlangt vom Beklagten nunmehr die Räumung der Grundstücke und den vollständigen Rückbau. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Stadt habe das Mietverhältnis wirksam fristlos gekündigt, meint auch das OLG. Die massiven Betonarbeiten im Zusammenhang mit dem „vom Beklagten als „Gartenteich“, „Schwimmteich“, „Biotop mit Teich“ apostrophierten Wasserbehältnis, welches die Klägerin als „Schwimmbecken“ angesehen hat“, hätten das Grundstück erheblich verändert. Die Umgestaltung stelle sich nicht mehr als „vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache“ dar, sondern greife in die Substanz ein. Eine derartige Veränderung habe die Stadt nicht genehmigt. Zwar sei davon auszugehen, dass die Anlage eines Biotops mit kleinem Teich die Zustimmung gefunden habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe jedoch fest, dass sich dieses Einverständnis nicht auf die tatsächlich vom Beklagten vorgesehene Ausführung „durch Betonierung der Teichsohle mit einer aufgestellten Verschalung“ bezogen habe. Gegen ein derartiges Verständnis würden bereits die vom Beklagten selbst der Stadt eingereichten Unterlagen für ein „Biotop mit Teich“ sprechen. Die baurechtliche Ausführungsplanung zeige demgegenüber ein „recht massives rechteckiges Becken, was… stark an die von der Klägern gewählte Bezeichnung „Schwimmbecken“ erinnert“, bemerkt das OLG.

Ob die Anlage eines Teiches aufgrund der örtlichen Lage tatsächlich nur mit einer entsprechenden Betonbewährung hätte errichtet werden können, könne dabei offenbleiben. Jedenfalls habe sich das Einverständnis der Stadt erkennbar nicht auf eine derartige Maßnahme bezogen. Ohne Erfolg wende der Beklagte auch ein, dass er „letztlich ein heruntergekommenes und zugemülltes, teilweise kontaminiertes Grundstück dem ästhetischen und landschaftsgärtnerischen Niveau anderer Grün- und Parkanlagen der Stadt Wiesbaden angepasst“ habe. Er habe jedenfalls „bei der Umsetzung seiner durchaus ehrenwerten Pläne und Absichten“ die Rechte Dritter durch Verletzung von Abstandsnormen ignoriert und formell baurechtswidrig gehandelt. Die Klägerin könne deshalb die Herbeiführung eines vertragsgemäßen und bauplanungsgemäßen Zustands verlangen, unabhängig davon, ob sie selbst das Grundstück hinreichend pflegen wird.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Beklagte kann mit der beim BGH einzulegenden Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.

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Kündigung eines Busfahrers wegen Kassierens von Kundengeldern ohne Ausdruck von Fahrscheinen

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die fristlose Kündigung eines Busfahrers für wirksam gehalten, der auf einer für Touristen wichtigen Buslinie eingesetzt war und von auswärtigen Fahrgästen Geld entgegengenommen, aber keine Fahrscheine ausgedruckt hatte (Az. 10 Sa 469/18).

Kündigung eines Busfahrers wegen Kassierens von Kundengeldern ohne Ausdruck von Fahrscheinen

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 22.08.2018 zum Urteil 10 Sa 469/18 vom 16.08.2018

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die fristlose Kündigung eines Busfahrers der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) für wirksam gehalten. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der auf einer für Touristen wichtigen Buslinie eingesetzte Busfahrer von auswärtigen Fahrgästen Geld entgegengenommen, aber keine Fahrscheine ausgedruckt. Dies rechtfertige eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

Ein Kunde der BVG hatte sich beschwert, der Busfahrer habe den Fahrpreis vereinnahmt, aber kein Ticket ausgedruckt, sondern erklärt „You don’t need a ticket“. Die BVG veranlasste daraufhin eine Sonderprüfung. Ein Prüfer der BVG beobachtete und bestätigte als Zeuge, dass der Busfahrer innerhalb kurzer Zeit Geld für insgesamt vier Tickets von auswärtigen Fahrgästen entgegennahm, aber keine Tickets ausdruckte und die Kunden durchwinkte. Der Einwand des Busfahrers, er habe allen zahlenden Fahrgästen ein Ticket ausgehändigt, bestätigte sich nach gerichtlicher Einsichtnahme in die Videoaufzeichnungen aus dem Bus nicht.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

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