„Bäderverkaufsverordnung“ M-V unwirksam

Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat die Bäderverkaufsverordnung M-V für unwirksam erklärt (Az. 2 K 80/16).

„Bäderverkaufsverordnung“ M-V unwirksam

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung vom 18.07.2018 zum Urteil 2 K 80/16 vom 18.07.2018 (nrkr)

Mit am 18.07.2018 verkündetem Urteil hat das Oberverwaltungsgericht in Greifswald die Bäderverkaufsverordnung M-V für unwirksam erklärt.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Bäderverkaufsverordnung bereits aus formellen Gründen wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 57 Landesverfassung M-V verfassungswidrig und deshalb unwirksam. Der Antragsgegner habe die ihm verfassungsrechtlich obliegende Pflicht verletzt, die vollständigen Ermächtigungsgrundlagen, auf die die Bäderverkaufsverordnung M-V beruht, zu zitieren. Der Hinweis auf § 10 Satz 1 Ladenöffnungsgesetz in Verbindung mit dem Organisationserlass des Ministerpräsidenten vom 18. November 2011 i. d. F. vom 25. September 2014 genüge nicht. Vielmehr hätte mit Blick auf den erfolgten Zuständigkeitswechsel für Sonn- und Feiertagsrecht vom Innenministerium auf das Justizministerium § 5 Abs. 5 Landesorganisationsgesetz genannt werden müssen.

Eine Entscheidung, ob die Bäderverkaufsverordnung M-V (auch) aus materiellen Gründen zu beanstanden ist, hatte das Oberverwaltungsgericht daher nicht mehr zu treffen. Allerdings hatte das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2018 deutlich gemacht, dass es gegen § 5 BädVerkVO M-V (Freizeiteinrichtungen) aus materiell-rechtlichen Gründen Bedenken hat. Hingegen hat es sich zu der Anzahl der Sonntage in der Bäderverkaufsverordnung, zu dem sog. Warenkorb und der Zahl der betroffenen Orte nicht abschließend geäußert.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß – Änderung bei Zweitwohnung

Die Rundfunkbeitragspflicht ist im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist. Dies entschied das BVerfG (Az. 1 BvR 1675/16 u. a.).

Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß – Änderung bei Zweitwohnung

BVerfG, Pressemitteilung vom 18.07.2018 zum Urteil 1 BvR 1675/16 u. a. vom 18.07.2018

Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich verfassungsgemäß

Die Rundfunkbeitragspflicht ist im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 18.07.2018 (Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) auf die Verfassungsbeschwerden dreier beitragspflichtiger Bürger und eines Unternehmens hin entschieden und die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Er hat den zuständigen Landesgesetzgebern aufgegeben, insofern bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen. Nach dem Urteil steht das Grundgesetz der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr – potenziell – einen Nutzen haben. Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an. Die Rundfunkbeitragspflicht darf im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung allerdings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.

Sachverhalt

Drei der der Entscheidung zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich, wobei einer der Beschwerdeführer insbesondere die Beitragspflicht für Zweitwohnungen angreift. Die vierte Verfassungsbeschwerde eines im Bereich der Autovermietung tätigen Unternehmens richtet sich gegen die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich und hier insbesondere gegen die Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen für Kraftfahrzeuge.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die Rundfunkbeitragspflicht für Erstwohnungsinhaber, Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privat genutzter Kraftfahrzeuge steht mit der Verfassung im Einklang.

I. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit Ausnahme der Beitragspflicht für Zweitwohnungen ist verfassungsgemäß.

1. Für die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz, da es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinn handelt, der für die potenzielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung, die Möglichkeit der Rundfunknutzung, erhoben wird. Die Kompetenz für die Erhebung solcher nichtsteuerlicher Abgaben wird von derjenigen für die jeweilige Sachmaterie – hier der Länderkompetenz für den Rundfunk – umfasst.

2. Auch materiell ist die Rundfunkbeitragspflicht für Erstwohnungen mit der Verfassung vereinbar. Insbesondere werden die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG eingehalten.

a) Der Rundfunkbeitrag gilt einen individuellen Vorteil ab, der im Tatbestand der Wohnungsinhaberschaft sachgerecht erfasst wird. In der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Funktion als nicht allein dem ökonomischen Wettbewerb unterliegender, die Vielfalt in der Rundfunkberichterstattung gewährleistender Anbieter, der durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen Orientierungshilfe bietet, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Beitrag rechtfertigende individuelle Vorteil. Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen muss.

b) Mit der Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft haben die Gesetzgeber den Kreis der Vorteilsempfänger in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfasst. Die Gesetzgeber halten sich damit innerhalb des ihnen zustehenden weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung. Zugrunde liegt die durch statistische Erhebungen gedeckte Erwägung, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf die Nutzungsmöglichkeit als abzugeltenden Vorteil zulässt. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist von Verfassungs wegen grundsätzlich zulässig. Der Gesetzgeber muss keinen Wirklichkeitsmaßstab wählen, sondern kann auch einen Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde legen und damit auch auf die tatsächlich überwiegende Nutzung in der Wohnung abstellen.

c) Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob in jeder beitragspflichtigen Wohnung tatsächlich Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Die Gesetzgeber dürfen die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts vorsehen. Maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten ein Empfang im gesamten Bundesgebiet möglich ist. Wo es Beitragsschuldnern objektiv unmöglich ist, zumindest über irgendeinen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen, soll auf Antrag eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) erfolgen. Darüber hinaus erwiese sich eine Anknüpfung an Empfangsgeräte auch als nicht mehr praktikabel. Insbesondere angesichts der Diversifizierung der Empfangsmöglichkeiten sind effektive Kontrollen kaum möglich.

d) Ebenfalls unerheblich ist, ob einzelne Beitragsschuldner bewusst auf den Rundfunkempfang verzichten, denn die Empfangsmöglichkeit besteht unabhängig vom Willen des Empfängers.

e) Die Bemessung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich ist im Wesentlichen belastungsgleich ausgestaltet.

aa) Die Gesetzgeber haben den bestehenden weiten Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2013 nicht überschritten. Die Länder wollten sich bei der Festsetzung des Rundfunkbeitrags an den Berechnungen der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten orientieren. Die tatsächlichen Mehreinnahmen aus Rundfunkbeiträgen lagen auch nicht wesentlich über den von der Kommission prognostizierten Einnahmen. Im Übrigen werden Überschüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Periode abgezogen. Letztlich ist verfassungsrechtlich entscheidend, dass die Beiträge nicht für andere Zwecke erhoben werden als die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Finanzierung der Aufgaben nach § 40 Abs. 1 RBStV.

bb) Die einheitliche Erhebung des Rundfunkbeitrags pro Wohnung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Dem Rundfunkbeitrag steht eine äquivalente staatliche Leistung, nämlich ein umfangreiches, so auf dem freien Markt nicht erhältliches Angebot in Form von Vollprogrammen, Spartenprogrammen und Zusatzangeboten, einem Bildungsprogramm, zahlreichen Hörfunkprogrammen und Telemedienangeboten gegenüber.

Darin, dass sich mehrere Wohnungsinhaber den Beitrag untereinander aufteilen können und dadurch weniger belastet werden als Einzelpersonen, liegt zwar eine Ungleichbehandlung. Diese beruht jedoch auf Sachgründen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genügen. Die Landesgesetzgeber stützen die wohnungsbezogene Erhebung des Rundfunkbeitrags darauf, dass der private Haushalt in der Vielfalt der modernen Lebensformen häufig Gemeinschaften abbildet, die auf ein Zusammenleben angelegt sind, und dass die an dieser Gemeinschaft Beteiligten typischerweise das Rundfunkangebot in der gemeinsamen Wohnung nutzen. An diese gesellschaftliche Wirklichkeit darf der Gesetzgeber anknüpfen. Die Gemeinschaften unterfallen darüber hinaus vielfach dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Die Regelung ist vom weiten Einschätzungsspielraum der Landesgesetzgeber gedeckt. Die Ungleichbehandlung kann auch deshalb hingenommen werden, weil die ungleiche Belastung das Maß nicht übersteigt, welches das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen angelegt hat. Die Leistung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots ist auch dann der Beitragshöhe äquivalent, wenn der Inhaber eines Einpersonenhaushalts zu einem vollen Beitrag herangezogen wird.

II. Hingegen verstößt die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit.

Soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen worden sind, ist der Vorteil bereits abgegolten; Zweitwohnungsinhaber würden für den gleichen Vorteil mehrfach herangezogen. Gründe der Verwaltungsvereinfachung tragen die Regelung nicht, da den Rundfunkanstalten die relevanten Meldedaten übermittelt werden und die Anzeigepflicht auf die Angabe von Erst- und Mehrfachwohnung erstreckt werden kann. Auch ist die Regelung nicht aus Gründen einer Missbrauchs- und Umgehungsgefahr gerechtfertigt, da Beitragspflichtige, die eine Wohnung als Erstwohnung innehaben, unabhängig von der zusätzlichen Präsenz von Zweitwohnungsinhabern zur Zahlung verpflichtet sind. Durch einen Meldeverstoß können auch Inhaber von Erstwohnungen der Beitragszahlung rechtswidrig entgehen; in diesem Fall können jedoch bewusst falsche Angaben als Ordnungswidrigkeit oder gar als Straftat verfolgt werden.

Allerdings dürfen die Gesetzgeber bei einer Neuregelung Vorkehrungen treffen, um den Verwaltungsaufwand für die Erfassung von Zweitwohnungen im Rahmen zu halten. So können sie die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Dabei darf dieselbe Person jedoch für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu mehr als einem insgesamt vollen Beitrag herangezogen werden.

III. Im nicht privaten Bereich verstoßen weder die Beitragspflicht für Betriebsstätten noch die Beitragspflicht für nicht zu ausschließlich privaten Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit.

1. Die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vermittelt den Betriebsstätteninhabern einen Vorteil. Sie können sich aus dem Rundfunkangebot Informationen für den Betrieb beschaffen sowie das Rundfunkangebot zur Information oder Unterhaltung ihrer Beschäftigten und ihrer Kundschaft nutzen.

2. Ein zusätzlicher erwerbswirtschaftlicher Vorteil erwächst den Betriebsstätteninhabern durch die Möglichkeit, Rundfunk in betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zu empfangen. Bei Unternehmen, deren erwerbswirtschaftliche Betätigung schwerpunktmäßig in der Nutzung von Kraftfahrzeugen liegt, wird der Nutzungsvorteil zum Hauptvorteil. Bei Mietwagen liegt der abgeltungsfähige Vorteil im preisbildenden Faktor der Empfangsmöglichkeit.

3. Die Gesamtheit dieser zusätzlichen Vorteile haben die Gesetzgeber in verfassungsgemäßer Weise erfasst. Der Vorteil ist den Inhabern von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zurechenbar. Die konkrete Ausgestaltung der Beitragspflicht für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge ist belastungsgleich.

a) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag macht die Höhe des Beitrags von der Anzahl der in der jeweiligen Betriebsstätte neben dem Inhaber Beschäftigten abhängig, wobei mit zunehmender Belastung eine Degression eintritt. Diese Bemessung ist vorteilsgerecht. Dass es bei gleicher Beschäftigtenzahl zu unterschiedlichen Belastungen kommt, je nachdem auf wie viele Betriebsstätten sich die Beschäftigten verteilen, bewirkt keinen Gleichheitsverstoß. Die Landesgesetzgeber durften die Beitragspflicht sowohl an die Betriebsstätte als denjenigen Ort anknüpfen, in dem von der Möglichkeit der Rundfunknutzung typischerweise Gebrauch gemacht wird, als auch den nach der Größe einer Betriebsstätte zu bemessenden Vorteil im Wege einer degressiven Staffelung an die Beschäftigtenzahl knüpfen.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass es bezogen auf die Gesamtzahl der Beschäftigten mitunter zu unterschiedlich hohen Belastungen kommen kann, denn die Gesetzgeber haben nicht die Beschäftigtenzahl eines Unternehmens, sondern die der Betriebsstätte zur Bemessung des Rundfunkbeitrags herangezogen.

b) Für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge ist deren Inhaber für jedes zugelassene Fahrzeug zur Zahlung eines Drittels des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Davon ist jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers ausgenommen. Diese zusätzliche Beitragspflicht ist ebenfalls vorteilsgerecht ausgestaltet. Die Landesgesetzgeber konnten auch Kraftfahrzeuge als Orte, an denen der Rundfunk typischerweise intensiv genutzt wird, mit einem eigenen (Teil-) Beitrag belasten, um damit auch Unternehmer ohne Betriebsstätte zu erfassen. Insbesondere mussten die Gesetzgeber nicht zwischen solchen Kraftfahrzeugen unterscheiden, die der Betriebsstätteninhaber unmittelbar für die Zwecke des Betriebs einsetzt, und solchen, die an Kunden vermietet werden. Die Landesgesetzgeber mussten diese Unterscheidung nicht in unterschiedliche Beitragsregelungen übersetzen. Sie konnten sich vielmehr darauf beschränken, die Beitragslast auf drei verschiedene Nutzungsarten im Betrieb aufzuteilen, um insgesamt die Vielgestaltigkeit der Nutzungsmöglichkeiten im betrieblichen Bereich zu erfassen und die Betriebsstätten in angemessener Höhe zu belasten.

Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 836/17 profitiert jedenfalls als Vermieterin von Kraftfahrzeugen vom kommunikativen Nutzen ihrer Kundschaft dadurch, dass sie Kraftfahrzeuge mit Möglichkeit zur Rundfunknutzung teurer beziehungsweise überhaupt vermieten kann. Dieser Nutzen ist durch den Beitrag der Betriebsstätte noch nicht erfasst, kann also als Leistung von den Gesetzgebern mit einer Pflicht zur Gegenleistung in Form eines (Drittel-)Beitrags belegt werden.

c) Schließlich ist das Erhebungsverfahren des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich belastungsgleich. Die Rundfunkanstalten verfügen über hinreichende Möglichkeiten, die beitragsrelevanten Tatbestände zu ermitteln, und machen davon auch Gebrauch. Ein strukturelles Erhebungsdefizit ist nicht erkennbar.

IV. Auch im Übrigen ist die Rundfunkbeitragspflicht verfassungsgemäß.

1. Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG folgende Grundrecht der Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen und zugleich die eigene Entscheidung darüber, sich aus solchen Quellen zu informieren. Der Aspekt des Auswählenkönnens ist der Grundtatbestand jeder Information. Ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen, oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt.

2. Es liegt auch nicht deshalb ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor, weil die Höhe des Rundfunkbeitrags nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, sondern im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt ist. Der Zweck eines Gesetzes kann aus dem Gesetzestext in Verbindung mit den Materialien deutlich werden und sich auch aus dem Zusammenhang ergeben, in dem die Regelung zu dem zu regelnden Lebensbereich steht. Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist allgemein bekannt und ergibt sich zudem aus den frei verfügbaren Informationen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Auch weist die Gesetzesbegründung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ausdrücklich auf das nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestehende Festsetzungsverfahren hin.

V. Im Übrigen begegnen auch die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie entziehen den Beschwerdeführern nicht ihren gesetzlichen Richter. Insbesondere begründet es keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV über die Frage unterlassen hat, ob durch den Systemwechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag eine Beihilfe umgestaltet wurde, die der Kommission der Europäischen Union hätte notifiziert werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine etwaige Vorlagepflicht weder verkannt noch ist es bewusst von bestehender Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen. Es durfte in vertretbarer Weise davon ausgehen, die Rechtslage zur Notifizierungspflicht sei in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt. Nach dieser Rechtsprechung wird die ursprüngliche Regelung durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn sie von der in der Genehmigungsentscheidung zugelassenen Regelung wesentlich abweicht, insbesondere, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer geklärten Rechtslage nicht willkürlich und nicht ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht. Nicht zu beanstanden ist, dass es eine Änderung im Kern verneint, weil der Rundfunkbeitrag ebenso wie die vormalige Rundfunkgebühr als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben wird, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Dass nun auch weitere Personen abgabepflichtig sind, obwohl sie kein Empfangsgerät besitzen, hat das Bundesverwaltungsgericht wegen ihres geringen Anteils am Gesamtaufkommen als nicht wesentlich eingestuft. Dies leuchtet ohne weiteres ein.

VI. Eine Neuregelung durch die Gesetzgeber hat spätestens bis zum 30. Juni 2020 zu erfolgen. Ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung Personen, die Ihrer Rundfunkbeitragspflicht bezüglich der Erstwohnung nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Wer bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist, kann einen solchen Antrag rückwirkend stellen. Bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Verkündung dieses Urteils bleiben hingegen unberührt.

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Entscheidung beim Notifizierungsverfahren vertagt

Aktuell finden zwischen dem Rat, dem Europaparlament und der EU-Kommission Trilogverhandlungen über den Richtlinienentwurf zur Reform des Notifizierungsverfahrens statt. Frühestens im Oktober 2018 ist mit weiteren Verhandlungen zu rechnen. Darauf weist der DStV hin.

Entscheidung beim Notifizierungsverfahren vertagt

DStV, Mitteilung vom 16.07.2018

Aktuell finden zwischen dem Rat, dem Europaparlament und der EU-Kommission Trilogverhandlungen über den Richtlinienentwurf zur Reform des Notifizierungsverfahrens statt. In den Verhandlungen ist unter anderem die Frage umstritten, ob die EU-Kommission die Möglichkeit erhalten soll, verbindliche Beschlüsse an die Mitgliedstaaten zu richten, mit denen sie diesen vorschreiben kann, vom Erlass einer gesetzlichen Maßnahme im Bereich des Berufsrechts Abstand zu nehmen oder, falls der Mitgliedstaat die Maßnahme bereits erlassen haben sollte, sie aufzuheben ( vgl. TB zum Notifizierungsverfahren vom 16.11.2017 ).

Obwohl sich zu Beginn des Jahres der Rat und das Europaparlament in ihren generellen Ausrichtungen zu den wesentlichen Aspekten des Richtlinienentwurfs, u. a. über die Einführung des Beschlussrechts, einig zu sein schienen, kam in den letzten Monaten nochmals Bewegung in die Trilogverhandlungen. Auslöser dafür war vor allem ein durch die Bundesregierung erfragtes Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates. Mit der Anfrage wollte die Bundesregierung abschließend geklärt haben, ob das im Richtlinienentwurf vorgesehene Beschlussrecht für die EU-Kommission mit dem Primärrecht und der Kompetenzordnung der EU vereinbar sei.

In einer ersten Antwort stellte der Juristische Dienst zwar fest, dass das Beschlussrecht grundsätzlich mit dem Primärrecht der EU vereinbar sei, wies gleichzeitig aber darauf hin, dass im „Zweifelsfall“ der Europäische Gerichtshof (EuGH) das letzte Wort haben müsse. Der EuGH sei die „einzige Instanz der Union, welche die Befugnis habe, über die Vereinbarkeit einer geltenden nationalen Rechtsvorschrift mit dem Unionsrecht zu entscheiden“. Somit stellte sich im Nachklang des Gutachtens die Frage des Mehrwerts eines Beschlusses durch die EU-Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens, wenn bei unterschiedlicher Auffassung von EU-Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat (sollte dieser der EU-Kommission nicht Folge leisten), die einzige Folge eines Beschlusses die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-Kommission wäre.

Auf diesen Widerspruch bezugnehmend hatten sich der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) nochmals in einer gemeinsamen Stellungnahme vom 11.06.2018 ( E 12/18 ) und in persönlichen Gesprächen an das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi), die Ständige Vertretung der Bundesrepublik in Brüssel sowie an Abgeordnete in Brüssel gewandt und nachdrücklich auf die Bedenken und Kritiken zum Beschlussrecht hingewiesen.

Dabei forderten DStV und BStBK eine Abkehr von einem verbindlichen Beschlussrecht, hin zu einer Empfehlung für die EU-Kommission. Zum einen würde dies Klarheit hinsichtlich der stark kritisierten Umkehr der Darlegungs- und Beweislast schaffen, eine Systemwidrigkeit in der Anwendung und Durchsetzung europäischer Rechtsakte vermeiden und langfristigen Rechtsstreitigkeiten über Verfahrensfragen vorbeugen. Im Gegenzug würde die Rolle der EU-Kommission gegenüber dem bestehenden Notifizierungsverfahren dennoch gestärkt werden, da die dem Mitgliedstaat übermittelte Empfehlung dem EuGH als Grundlage für eine Überprüfung der nationalen Norm in einem Vertragsverletzungsverfahren dienen könne.

Aus Sicht des DStV und der BStBK war es daher erfreulich, dass die Bundesregierung ihrerseits die Frage des Mehrwerts des Beschlussrechts bei ausbleibender Rechtswirkung geklärt wissen wollte und Anfang Juni eine weitere Klarstellung durch den Juristischen Dienst des Rates beantragte.

In seiner Klarstellung stellte der Juristische Dienst dann unmissverständlich fest, dass der EuGH die einzige Instanz der Union sei, welche die Befugnis habe, über die Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Europarecht zu entscheiden. Das im Richtlinienentwurf enthaltene Beschlussrecht könne lediglich dazu dienen, rechtliche Bedenken der EU-Kommission gegen eine nationale Maßnahme zu erläutern, um so zukünftige Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden. Mit dem Beschluss könnten die Mitgliedstaaten aber nicht daran gehindert werden, eine Maßnahme zu erlassen oder beizubehalten.

Die Bundesregierung hat die Klarstellung des Juristischen Dienstes gegen ein verbindliches Beschlussrecht der EU-Kommission zum Anlass genommen, um gemeinsam mit der französischen Regierung und der spanischen Regierung im Rat zu fordern, das verbindliche Beschlussrecht der EU-Kommission aus der Allgemeinen Ausrichtung zu streichen und stattdessen ausschließlich unverbindliche Empfehlungen der EU-Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens vorzusehen.

Der schwindenden Unterstützung für den Richtlinienentwurf geschuldet, hat sich der Rat eine Auszeit verordnet und dem Europaparlament gegenüber Beratungsbedarf angemeldet. Derzeit befinden sich Rat und Europaparlament in der Abstimmung über weitere sog. technische Beratungsgespräche. Die bulgarische Ratspräsidentschaft hat das Dossier an die österreichische Ratspräsidentschaft weitergegeben. Diese hat am 01.07.2018 begonnen. Daher ist – auch wegen der parlamentarischen Sommerpause – frühestens im Oktober 2018 mit weiteren Trilogverhandlungen zu rechnen. DStV und BStBK werden die Entwicklungen in Brüssel weiter aufmerksam verfolgen und alle bestehenden Kanäle nutzen, um nachdrücklich für eine Abkehr vom Beschlussrecht zu werben.

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Kein Bürgerbegehren für den Weiterbetrieb des Thermalbades Bad Dürkheim

In Bad Dürkheim wohnende Bürger haben keinen Anspruch auf die Feststellung, dass ein Bürgerbegehren zur Erhaltung des Thermalbades in Bad Dürkheim zulässig sei. Dies geht aus einem Urteil des VG Neustadt hervor (Az. 3 K 1417/17).

Kein Bürgerbegehren für den Weiterbetrieb des Thermalbades Bad Dürkheim

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 16.07.2018 zum Urteil 3 K 1417/17 vom 16.07.2018

In Bad Dürkheim wohnende Bürger haben keinen Anspruch auf die Feststellung, dass ein Bürgerbegehren zur Erhaltung des Thermalbades in Bad Dürkheim zulässig sei. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 16.07.2018 hervor.

Das Thermalbad, dessen Weiterbetrieb der Kläger erreichen will, war untergebracht in einem im Eigentum der MEDIAN Klinik für Psychosomatik Bad Dürkheim stehenden Gebäude. Die Klinik hatte mit der Staatsbad Bad Dürkheim GmbH i. L. einen Nutzungsvertrag für das Thermalbad geschlossen. Nach § 2 des Vertrages hatte das bestehende Nutzungsverhältnis am 1. Januar 2014 begonnen und verlängerte sich bis zum 31. Dezember 2018. Für den Fall eines näher beschriebenen Investitionsbedarfes sollte die Staatsbad Bad Dürkheim ein Kündigungsrecht geltend machen können.

Am 22. Juni 2017 fasste der Aufsichtsrat der Staatsbad Bad Dürkheim GmbH i. L. den Beschluss, das Thermalbad zu schließen. Der Beklagte stimmte am 29. August 2017 der Schließung zu. Die Staatsbad Bad Dürkheim GmbH i. L. kündigte den Nutzungsvertrag mit der MEDIAN Klinik zum Ende des Jahres 2017.

Der Kläger initiierte daraufhin ein Bürgerbegehren und sammelte von September 2017 bis zum 12. Dezember 2017 unterstützende Unterschriften zu dem Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens zum Erhalt des Thermalbades in Bad Dürkheim. Es sollte folgende Frage den Bürgern zur Entscheidung gestellt werden:

„Sind Sie dafür, dass das Thermalbad in Bad Dürkheim in der Kurbrunnenstraße 14 über den 31.12.2017 hinaus betrieben wird?“

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 teilte die Stadt Bad Dürkheim dem Kläger mit, der Stadtrat der Stadt Bad Dürkheim habe in seiner öffentlichen Sitzung am 12. Dezember 2017 das Bürgerbegehren für unzulässig erklärt.

Die MEDIAN Klinik für Psychosomatik teilte im Januar und April 2018 der Stadt Bad Dürkheim mit, dass es nicht möglich sei, die Räumlichkeiten des Thermalbades über den 31. Dezember 2017 hinaus zur Nutzung als Thermalbad zur Verfügung zu stellen. Die MEDIAN West GmbH habe nach einer Analyse der betriebswirtschaftlichen Zahlen entschieden, dass der weitere Betrieb des Thermalbades nach der Kündigung wirtschaftlich nicht tragbar sei. Die psychosomatische Klinik benötige für die Erfüllung der Strukturdaten der Deutschen Rentenversicherung kein Schwimmbad als Voraussetzung für den Betrieb der Klinik. Dadurch hätten sie sich schon lange vor der Kündigung des Nutzungsvertrages auf die Deinstallation des Schwimmbades festgelegt. Die Kündigung des Nutzungsvertrages habe diesen Prozess lediglich beschleunigt. Die Räume würden einer anderen Verwendung zugeführt, so dass der Weiterbetrieb als Thermalbad unmöglich sei.

Der Kläger hat im Dezember 2017 Klage erhoben, mit der er die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zur Erhaltung des Thermalbades in Bad Dürkheim erreichen will.

Die 3. Kammer des VG Neustadt hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Bürgerbegehren sei unzulässig. Das damit verfolgte Ziel habe sich durch die fehlende Bereitschaft der MEDIAN Klinik zum Abschluss eines neuen Nutzungsvertrages mit der Staatsbad Bad Dürkheim GmbH i. L. für die Liegenschaft, in der das Thermalbad weiterbetrieben werden soll, erledigt.

Es stehe fest, dass die MEDIAN Klinik die maßgebliche Liegenschaft der Staatsbad Bad Dürkheim GmbH i. L. nicht zum Weiterbetrieb des Thermalbades überlassen werde. Weder die Staatsbad Bad Dürkheim GmbH i. L. noch die Stadt Bad Dürkheim hätten rechtliche Möglichkeiten, auf das privatrechtliche Unternehmen Median-Klinik einen derartigen Einfluss auszuüben, dass dieses einen neuen (zivilrechtlichen) Nutzungsvertrag zum Zweck des Weiterbetriebs des Thermalbades abschließe.

Die Fragestellung des Bürgerbegehrens sei mit der endgültigen Absage der MEDI-AN Klinik, einen Nutzungsvertrag für die Liegenschaft zum Weiterbetrieb des Thermalbades abzuschließen, überholt und es sei für die Zulassung des Bürgerbegehrens mit der Fragestellung „Sind Sie dafür, dass das Thermalbad in Bad Dürkheim in der Kurbrunnenstraße 14 über den 31.12.2017 hinaus betrieben wird?“ kein Raum mehr.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

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Anspruch auf Hepatitis-C-Behandlung für befristet geduldeten Ausländer

Ausländer, die leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, haben aus verfassungsrechtlichen Gründen auch Anspruch auf alle Therapiemaßnahmen, die gemäß dem Recht der Gesetzlichen Krankenkassen (SGB V) oder der Sozialhilfe (SGB XII) erforderlich sind. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich nicht um eine Bagatellerkrankung handelt und der Aufenthalt der bedürftigen Person nicht nur kurzzeitig ist. So entschied das LSG Hessen (Az. L 4 AY 9/18 B ER).

Anspruch auf Hepatitis-C-Behandlung für befristet geduldeten Ausländer

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 17.07.2018 zum Beschluss L 4 AY 9/18 B ER vom 10.07.2018

Antivirale Therapie für befristet geduldeten Ausländer

Ausländer, die leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, haben aus verfassungsrechtlichen Gründen auch Anspruch auf alle Therapiemaßnahmen, die gemäß dem Recht der Gesetzlichen Krankenkassen (SGB V) oder der Sozialhilfe (SGB XII) erforderlich sind. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich nicht um eine Bagatellerkrankung handelt und der Aufenthalt der bedürftigen Person nicht nur kurzzeitig ist.

Dies entschied in einem am 17.07.2018 veröffentlichten Beschluss der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Mann aus Aserbaidschan beantragt Kostenübernahme für Hepatitis-Behandlung

Ein Mann aus Aserbaidschan reiste Ende 2015 mit seiner Frau aus den Niederlanden kommend ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik ein. Er beantragte eine Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen und die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Ausländerbehörde erteilte ihm befristete Duldungen, aktuell bis zum 6. September 2018.

Bereits im Oktober 2016 wurde bei dem im Landkreis Fulda lebenden 54-jährigen Mann eine chronische Hepatitis-C-Infektion diagnostiziert. Ein ärztliches Gutachten ergab eine klare Indikation zu einer antiviralen Therapie mit einer Heilungschance von 90 %. Der Landkreis Fulda lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass das Asylbewerberleistungsgesetz restriktiv auszulegen sei und Leistungen bei Krankheit nur auf niedrigem Niveau erbracht werden sollten. Zudem sei der Mann zur Ausreise in die Niederlande verpflichtet. Über den eingelegten Widerspruch hat der Landkreis bislang nicht entschieden.

Im April 2018 beantragte der Mann vor dem Sozialgericht, den Landkreis Fulda durch einstweilige Anordnung zur Kostenübernahme zu verpflichten. Sein Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert, er müsse dringend mit der antiviralen Therapie behandelt werden.

Verfassungsrechtliche Auslegung begründet umfangreichen Leistungsanspruch

Die Richter beider Instanzen gaben dem erkrankten Mann Recht und verpflichteten den Landkreis, die notwendigen Kosten der antiviralen Therapie der Hepatitis-C-Erkrankung vorläufig zu übernehmen.

Der geduldete Ausländer habe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Anspruch auf ärztliche Behandlung von akuten Erkrankungen. Darüber hinaus könnten Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich seien. Der gesetzliche Begriff der unerlässlichen Leistung sei verfassungskonform auszulegen. Das Grundgesetz gewähre einen Leistungsanspruch auf Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dies erstrecke sich auch auf die Gewährung von Gesundheitsleistungen. Bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen dürfe zudem nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenziert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne eine restriktive Auslegung auch nicht mit den gesetzgeberischen Zielen begründet werden, Kosten zu sparen und Asylmissbrauch begünstigende wirtschaftliche Anreize zu mindern.

Zu den unerlässlichen Leistungen gehörten daher alle nach dem Recht der Gesetzlichen Krankenkassen (SGB V) bzw. der Sozialhilfe (SGB XII) erforderlichen Therapiemaßnahmen. Dies gelte zumindest, soweit es sich nicht um die Behandlung einer Bagatellerkrankung handle und die bedürftige Person sich nicht lediglich kurzzeitig in der Bundesrepublik aufhalte.

Bei dem betroffenen Mann liege kein akuter Krankheitsverlauf vor. Die erforderliche antivirale Therapie der chronischen Hepatitis C sei jedoch zur Sicherung seiner Gesundheit unerlässlich. Die Therapie sei u.a. aufgrund der grenzwertig vergrößerten Milz aktuell erforderlich. Ein weiteres Zuwarten sei dem Erkrankten nicht zumutbar. Da nicht absehbar sei, wann eine Abschiebung mit den nötigen Ausreisedokumenten vollzogen werden könne, spreche die voraussichtliche Therapiedauer von 12 Wochen auch nicht gegen die Erforderlichkeit der Therapie.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Hinweise zur Rechtslage

§ 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)

(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren.

(…) Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

§ 6 AsylblG

(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. (…)

§ 48 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. (…)

Art. 1 Grundgesetz (GG)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Art. 20 GG

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

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Verhältnismäßigkeitsprüfung: Richtlinie verabschiedet

Die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen wurde am 09.07.2018 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Deutschland muss die Richtlinie – wie die anderen Mitgliedstaaten – bis spätestens 30.07.2020 in nationales Recht umsetzen.

Verhältnismäßigkeitsprüfung: Richtlinie verabschiedet

Die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen wurde am 09.07.2018 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Deutschland muss die Richtlinie – wie die anderen Mitgliedstaaten – bis spätestens 30.07.2020 in nationales Recht umsetzen.

Bei Einführung oder Änderung von berufsrechtlichen Bestimmungen ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Regeln der Richtlinie durchzuführen, die auch die Kombination mit bestehenden Regulierungen berücksichtigt.

Reglementierungen müssen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder durch sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein. Hier zählt die Richtlinie u. a. den Schutz der Verbraucher und Dienstleistungsempfänger, die Wahrung der geordneten Rechtspflege sowie die Betrugsbekämpfung und die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie die Sicherstellung einer wirksamen Steueraufsicht auf.

Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigten Kriterien zählt Artikel 7 auf. Dazu gehören u. a.:

  • Zusammenhang zwischen Umfang der vom Beruf erfassten/vorbehaltenen Tätigkeiten und erforderlicher Berufsqualifikation;
  • Zusammenhang zwischen Komplexität der Aufgaben und erforderlicher Berufsqualifikation;
  • ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
  • wissenschaftliche und technologische Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.

Dies muss vor dem Hintergrund bestehender Anforderungen bewertet werden, u. a. Vorbehaltsaufgaben, Weiterbildungspflicht, Berufsorganisation und Pflichtmitgliedschaft und Unvereinbarkeitsregeln.

Ausdrücklich verbleibt ein Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Entscheidung, ob und wie ein Beruf zu reglementieren ist, sofern der Rahmen der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird (Art. 1). Erwägungsgrund 38 hält explizit fest, dass – unter bestimmten Umständen – beispielsweise Pflichtmitgliedschaft, Fremdbesitzverbot und Mindest- und Höchstpreisanforderungen, verhältnismäßig sein können.

In den länderspezifischen Empfehlungen der EU wird Deutschland jährlich, zuletzt am 24.05.2018, wegen der hohen Regulierung der reglementierten Berufe kritisiert: „Die Regulierung ist in Deutschland nach wie vor hoch restriktiv, insbesondere was die Unternehmensdienstleistungen, die reglementierten Berufe und die Verwaltungsauflagen für die grenzübergreifende Erbringung von Dienstleistungen betrifft. Wesentliche Beschränkungen bestehen unter anderem für die Rechtsform und die Beteiligung am Gesellschaftskapital. Die Kundenfluktuation liegt bei maßgeblichen Unternehmensdienstleistungen wie Rechtsberatung, Buchhaltung/Steuerberatung, Architektur und Ingenieurwesen unter dem EU-Durchschnitt, während die Bruttobetriebsraten in diesen Branchen darüber liegen, was auf geringeren Wettbewerbsdruck schließen lässt. Da es sich bei Dienstleistungen um Vorleistungen handelt, führt eine weniger restriktive Regulierung von Dienstleistungen dazu, dass die Produktivität in nachgelagerten dienstleistungsintensiven Branchen steigt.“

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Weiterverbreitung von Nacktfotos – Geldentschädigung

Das OLG Oldenburg entschied, dass eine Frau, die Nacktfotos einer früheren Freundin ohne deren Einwilligung per WhatsApp weitergeleitet hatte, eine Geldentschädigung von 500 Euro zahlen muss (Az. 13 U 70/17).

Weiterverbreitung von Nacktfotos – Geldentschädigung

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 17.07.2018 zum Beschluss 13 U 70/17 vom 06.04.2018

Aber in welcher Höhe? Wer Nacktfotos von andern gegen deren Willen verbreitet, muss mit einer Forderung auf Geldentschädigung rechnen. Hat der Abgebildete einen eigenen Beitrag zu der Weiterverbreitung der Bilder gesetzt, kann das eine Rolle für die Höhe der Entschädigung spielen. Über einen solchen Fall hat kürzlich der 13. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.

Eine junge Frau aus dem Osnabrücker Raum hatte Fotos von sich aufgenommen, die unter anderem ihre Brüste und ihren Genitalbereich zeigten. Sie verschickte die Fotos per WhatsApp nach eigenen Angaben an ihren damaligen Freund. Eine frühere Freundin erhielt die Fotos ebenfalls, wobei der genaue Hergang nicht mehr aufgeklärt werden konnte. Jedenfalls leitete diese die Fotos an einen anderen Freund weiter. Daraufhin erhob die Abgebildete Klage gegen ihre frühere Freundin.

Der Senat hat die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück bestätigt, nach dem die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro verurteilt wurde, eine Weiterverbreitung der Bilder zu unterlassen und der Klägerin eine Entschädigung von 500 Euro zu zahlen. Eine Weiterleitung von Nacktfotos ohne Einwilligung des Abgebildeten sei eine Verletzung der Intimsphäre und des Rechts am eigenen Bild und damit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Abgebildete habe daher einen Unterlassungsanspruch. Dies gelte auch dann, wenn der Name des Abgebildeten nicht erwähnt werde. Eine Entschädigung in Höhe von 500 Euro sei im vorliegenden Fall angemessen, aber auch ausreichend, so die Richter. Denn die Klägerin habe durch die Aufnahme und das Verschicken der Bilder eine wesentliche Ursache für deren Weiterverbreitung gesetzt. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Fotos nur per WhatsApp an eine weitere Person weitergeleitet und nicht etwa ins Internet gestellt worden seien.

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Streit um Bierflasche auf Halloween-Party – Kein Fall für gesetzliche Unfallversicherung

Das SG Mainz entschied, dass für eine Halloween-Party in Räumlichkeiten einer Universität kein Versicherungsschutz in der studentischen Unfallversicherung besteht (Az. S 14 U 45/17).

Streit um Bierflasche auf Halloween-Party – Kein Fall für gesetzliche Unfallversicherung

SG Mainz, Pressemitteilung vom 17.07.2018 zum Urteil S 14 U 45/17 vom 18.06.2018

Zur Finanzierung des Examensballs richtete der Kläger mit einigen weiteren Studierenden eine Halloween-Party in den Räumlichkeiten der Mainzer Universität aus. Zu fortgeschrittener Stunde bemerkte er, dass ein Gast unbefugt eine Bierflasche aus einem der Kühlschränke entnahm. Der Kläger forderte den Gast auf, die Flasche zurückzustellen, woraufhin dieser die Flucht ergriff. Bei der auf die Verfolgungsjagd folgenden Rangelei stürzten beide. Die entwendete Flasche zerbrach hierbei. Bei dem Sturz verletzte sich der Kläger erheblich an der Hand.

Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Der Kläger sei nicht als Student gesetzlich unfallversichert gewesen. Der Kläger argumentierte hingegen, dass das Sozialrecht sehr wohl einen Versicherungsschutz für Verfolger mutmaßlicher Straftäter vorsehe. Er habe einen Dieb gestellt und die Tat, wenn auch einige Monate später, angezeigt.

Das Sozialgericht Mainz wies die Klage ab (Urteil vom 18.06.2018, Az. S 14 U 45/17). Es bestehe kein Versicherungsschutz in der studentischen Unfallversicherung, da es sich bei der Halloween-Party nicht um eine universitäre Veranstaltung gehandelt habe. Der Unfallversicherungsschutz greife auch nicht aufgrund anderer Erwägungen ein. Insbesondere liege kein Fall des Unfallversicherungsschutzes für Verfolger vor. Hierfür müsse die Verfolgung oder Festnahme eines Verdächtigen wesentlicher Grund der Handlung gewesen sein. Zwar sei ein Diebstahl an der Bierflasche vollendet worden. Der Kläger habe den Dieb aber zur Überzeugung des Gerichts vor allem deshalb verfolgt, um die Bierflasche beziehungsweise deren Kaufpreis wieder zu erlangen. Dies zeige der Umstand, dass der Kläger nach seinem Unfall weder Anzeige gegen Unbekannt stellte, noch sich nach der Identität des Diebes bei anderen Kommilitonen erkundigte. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei es aber nicht, die Verfolgung privater Interessen unter Versicherungsschutz zu stellen. Vielmehr sollten sozialpolitisch erwünschte Tätigkeiten im Allgemeininteresse abgesichert werden.

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EU-Kommission mahnt Airbnb zur Einhaltung des Verbraucherrechts

Die Europäische Kommission und EU-Verbraucherbehörden haben Airbnb aufgefordert, ihre Preisangaben und Geschäftsbedingungen an die EU-Verbrauchervorschriften anzupassen. Mehr und mehr Verbraucher buchen ihre Ferienunterkünfte im Internet, und dieser Sektor hat den Urlaubern viele neue Möglichkeiten eröffnet. Aber Popularität ist kein Grund, EU-Verbrauchervorschriften zu missachten.

EU-Kommission mahnt Airbnb zur Einhaltung des Verbraucherrechts

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.07.2018

Die Europäische Kommission und EU-Verbraucherbehörden haben am 16.07.2018 Airbnb aufgefordert, ihre Preisangaben und Geschäftsbedingungen an die EU-Verbrauchervorschriften anzupassen. „Mehr und mehr Verbraucher buchen ihre Ferienunterkünfte im Internet, und dieser Sektor hat den Urlaubern viele neue Möglichkeiten eröffnet. Aber Popularität ist kein Grund, EU-Verbrauchervorschriften zu missachten“, so EU-Verbraucherkommissarin Vera Jourová.

„Die Verbraucher müssen problemlos erkennen können, welchen Preis sie für welche Dienstleitungen zu zahlen haben. Außerdem bedarf es fairer Regeln beispielsweise, wenn der Eigentümer einer Wohnung den Beherbergungsvertrag kündigt. Ich erwarte von Airbnb, dass es rasch die richtigen Lösungen vorlegt.“ Das Unternehmen hat bis Ende August Zeit, um entsprechende Lösungsvorschläge zu unterbreiten.

Derzeit sind die Preisangaben und einige Geschäftsbedingungen von Airbnb nicht mit EU-Vorschriften wie der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln und der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen vereinbar.

Airbnb hat jetzt bis Ende August Zeit, um detaillierte Lösungen für die Einhaltung des EU-Verbraucherrechts vorzuschlagen. Die Kommission und die Verbraucherbehörden werden im September bei Bedarf mit Airbnb zusammenkommen, um allfällige Bedenken auszuräumen. Sollten die Vorschläge des Unternehmens als nicht zufriedenstellend betrachtet werden, könnten die Verbraucherschutzbehörden Durchsetzungsmaßnahmen beschließen.

Mangelnde Preistransparenz und andere unlautere Geschäftspraktiken

Die Preispräsentation von Airbnb sowie die Unterscheidung zwischen privaten und professionellen Unterbringungsanbietern entsprechen derzeit nicht den Vorgaben des EU-Rechts, insbesondere der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.

Airbnb sollte

  • seine Preisinformationen auf der Suchoberfläche seiner Website künftig so präsentieren, dass der Verbraucher in allen Fällen, in denen Unterkünfte angeboten werden, den Gesamtpreis einschließlich aller verbindlichen Gebühren und Abgaben, z. B. für Dienst- und Reinigungsleistungen, erhält oder, wenn es nicht möglich ist, den Endpreis im Voraus zu berechnen, die Verbraucher davon in Kenntnis setzen, dass zusätzliche Gebühren anfallen könnten;
  • eindeutig angeben, ob die Unterbringung von einem privaten oder einem gewerblichen Betreiber angeboten wird, da unterschiedliche Verbraucherschutzvorschriften gelten.

Klarstellung von Geschäftsbedingungen oder Entfernung gesetzeswidriger Konditionen

Die Airbnb-Geschäftsbedingungen sollten mit dem europäischen Verbraucherrecht in Einklang gebracht werden. In der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln heißt es, dass Standardbedingungen nicht zu einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien zum Nachteil des Verbrauchers führen dürfen. Darüber hinaus schreibt die Richtlinie vor, dass Vertragsklauseln in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein müssen, damit die Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über ihre Rechte informiert sind.

In Bezug auf Airbnb bedeutet dies zum Beispiel,

  • dass Airbnb die Verbraucher nicht in die Irre führen sollte, indem es ein Gericht anruft, das sich nicht im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers befindet.
  • Airbnb kann ferner nicht einseitig und ohne Angabe von Gründen entscheiden, welche Bedingungen auch nach einer Vertragskündigung weiterhin Wirkung entfalten.
  • Airbnb kann Verbraucher im Falle persönlicher Schäden oder sonstiger Schäden nicht ihres grundlegenden Rechts berauben, den Unterbringungsanbieter zu verklagen.
  • Airbnb kann nicht einseitig Bedingungen ändern, ohne die Verbraucher vorab klar zu informieren und ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, den Vertrag zu stornieren.
  • Geschäftsbedingungen dürfen Airbnb keine unbegrenzte Ermessensbefugnis über die Entfernung von Inhalten übertragen.
  • Die Kündigung oder Aussetzung eines Vertrags durch Airbnb sollte unter Angabe von Gründen erfolgen und klaren Regeln unterliegen. Sie sollte dem Verbraucher nicht das Recht auf einen angemessenen Ausgleich oder auf Einlegung eines Rechtsbehelfs vorenthalten.
  • Die Politik von Airbnb in Bezug auf Erstattungen, Schadensersatz und die Eintreibung von Schadensersatzansprüchen sollte klar definiert werden. Die Verbraucher dürfen nicht daran gehindert werden, die verfügbaren Rechtsbehelfe und -mittel in Anspruch zu nehmen.

Schließlich sollte Airbnb im Einklang mit der Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten auf seiner Website einen leicht zugänglichen Link zur Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) angeben und alle erforderlichen Informationen im Zusammenhang mit der Streitbeilegung bereitstellen.

Hintergrund

Die EU-Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz bringt die nationalen Verbraucherschutzbehörden in einem gesamteuropäischen Durchsetzungsnetz zusammen. Auf dieser Rechtsgrundlage kann eine nationale Behörde in einem EU-Land um Unterstützung ihres Pendants in einem anderen EU-Land ersuchen, um einen grenzüberschreitenden Verstoß gegen das EU-Verbraucherrecht zu unterbinden.

Die Zusammenarbeit kann ausgelöst werden, um verschiedene Vorschriften des EU-Verbraucherrechts durchzusetzen, wie z. B. die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher oder die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln.

Das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC) hat im Juni 2018 eine gemeinsame Bewertung (in Form eines gemeinsamen Standpunkts) der Geschäftspraktiken von Airbnb erstellt. Federführend war dabei die norwegische Verbraucherbehörde (Forbrukertilsynet). Diese Maßnahme wurde von der Europäischen Kommission unterstützt.

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E-Ladesäulen auf öffentlichen Verkehrsflächen bedürfen keiner Baugenehmigung

Der BayVGH hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass Ladesäulen für Elektrofahrzeuge auf öffentlich gewidmeten Straßenflächen durch Gemeinden als Straßenbaulastträger grundsätzlich ohne Baugenehmigung aufgestellt werden dürfen (Az. 8 CE 18.1071).

E-Ladesäulen auf öffentlichen Verkehrsflächen bedürfen keiner Baugenehmigung

BayVGH, Pressemitteilung vom 16.07.2018 zum Beschluss 8 CE 18.1071 vom 13.07.2018

Mit am 16. Juli 2018 bekannt gegebenem Beschluss vom 13. Juli 2018 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass Ladesäulen für Elektrofahrzeuge auf öffentlich gewidmeten Straßenflächen durch Gemeinden als Straßenbaulastträger grundsätzlich ohne Baugenehmigung aufgestellt werden dürfen.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Errichtung zweier E-Ladesäulen durch die Landeshauptstadt München. Durch die vier Ladepunkte der Säulen können vor seinem Wohnhaus vier Parkplätze nur noch zum Aufladen von Elektrofahrzeugen genutzt werden und stehen daher nicht mehr als allgemeine Parkflächen zur Verfügung.

In erster Instanz hat das Verwaltungsgericht München seinen Eilantrag auf Erlass eines Baustopps abgelehnt.

Der BayVGH hat nun die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Maßnahme der Stadt allein nach Straßenrecht und nicht nach Baurecht zu beurteilen sei. Bei den E-Ladesäulen handle es sich um Verkehrsanlagen, die relativ leicht errichtet werden könnten und die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienten; damit stellten sie Straßenbestandteile dar. Denn der ungehinderte Verkehrsfluss mit Elektromobilen setze eine ausreichende innerstädtische Ladeinfrastruktur voraus, wodurch auch Beeinträchtigungen des übrigen Verkehrs verhindert würden. Ladestationen in der Größenordnung herkömmlicher Parkscheinautomaten könnten nicht mit normalen Tankstellen gleichgesetzt werden, deren Errichtung nach Baurecht genehmigt werden müsse. Schließlich habe der Antragsteller nicht aufgezeigt, in welchen Rechten er durch den Aufbau der Ladesäulen und die Umwandlung der vier Parkplätze verletzt sein soll.

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.

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