Entscheidung beim Notifizierungsverfahren vertagt

Aktuell finden zwischen dem Rat, dem Europaparlament und der EU-Kommission Trilogverhandlungen über den Richtlinienentwurf zur Reform des Notifizierungsverfahrens statt. Frühestens im Oktober 2018 ist mit weiteren Verhandlungen zu rechnen. Darauf weist der DStV hin.

Entscheidung beim Notifizierungsverfahren vertagt

DStV, Mitteilung vom 16.07.2018

Aktuell finden zwischen dem Rat, dem Europaparlament und der EU-Kommission Trilogverhandlungen über den Richtlinienentwurf zur Reform des Notifizierungsverfahrens statt. In den Verhandlungen ist unter anderem die Frage umstritten, ob die EU-Kommission die Möglichkeit erhalten soll, verbindliche Beschlüsse an die Mitgliedstaaten zu richten, mit denen sie diesen vorschreiben kann, vom Erlass einer gesetzlichen Maßnahme im Bereich des Berufsrechts Abstand zu nehmen oder, falls der Mitgliedstaat die Maßnahme bereits erlassen haben sollte, sie aufzuheben ( vgl. TB zum Notifizierungsverfahren vom 16.11.2017 ).

Obwohl sich zu Beginn des Jahres der Rat und das Europaparlament in ihren generellen Ausrichtungen zu den wesentlichen Aspekten des Richtlinienentwurfs, u. a. über die Einführung des Beschlussrechts, einig zu sein schienen, kam in den letzten Monaten nochmals Bewegung in die Trilogverhandlungen. Auslöser dafür war vor allem ein durch die Bundesregierung erfragtes Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates. Mit der Anfrage wollte die Bundesregierung abschließend geklärt haben, ob das im Richtlinienentwurf vorgesehene Beschlussrecht für die EU-Kommission mit dem Primärrecht und der Kompetenzordnung der EU vereinbar sei.

In einer ersten Antwort stellte der Juristische Dienst zwar fest, dass das Beschlussrecht grundsätzlich mit dem Primärrecht der EU vereinbar sei, wies gleichzeitig aber darauf hin, dass im „Zweifelsfall“ der Europäische Gerichtshof (EuGH) das letzte Wort haben müsse. Der EuGH sei die „einzige Instanz der Union, welche die Befugnis habe, über die Vereinbarkeit einer geltenden nationalen Rechtsvorschrift mit dem Unionsrecht zu entscheiden“. Somit stellte sich im Nachklang des Gutachtens die Frage des Mehrwerts eines Beschlusses durch die EU-Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens, wenn bei unterschiedlicher Auffassung von EU-Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat (sollte dieser der EU-Kommission nicht Folge leisten), die einzige Folge eines Beschlusses die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-Kommission wäre.

Auf diesen Widerspruch bezugnehmend hatten sich der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) nochmals in einer gemeinsamen Stellungnahme vom 11.06.2018 ( E 12/18 ) und in persönlichen Gesprächen an das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi), die Ständige Vertretung der Bundesrepublik in Brüssel sowie an Abgeordnete in Brüssel gewandt und nachdrücklich auf die Bedenken und Kritiken zum Beschlussrecht hingewiesen.

Dabei forderten DStV und BStBK eine Abkehr von einem verbindlichen Beschlussrecht, hin zu einer Empfehlung für die EU-Kommission. Zum einen würde dies Klarheit hinsichtlich der stark kritisierten Umkehr der Darlegungs- und Beweislast schaffen, eine Systemwidrigkeit in der Anwendung und Durchsetzung europäischer Rechtsakte vermeiden und langfristigen Rechtsstreitigkeiten über Verfahrensfragen vorbeugen. Im Gegenzug würde die Rolle der EU-Kommission gegenüber dem bestehenden Notifizierungsverfahren dennoch gestärkt werden, da die dem Mitgliedstaat übermittelte Empfehlung dem EuGH als Grundlage für eine Überprüfung der nationalen Norm in einem Vertragsverletzungsverfahren dienen könne.

Aus Sicht des DStV und der BStBK war es daher erfreulich, dass die Bundesregierung ihrerseits die Frage des Mehrwerts des Beschlussrechts bei ausbleibender Rechtswirkung geklärt wissen wollte und Anfang Juni eine weitere Klarstellung durch den Juristischen Dienst des Rates beantragte.

In seiner Klarstellung stellte der Juristische Dienst dann unmissverständlich fest, dass der EuGH die einzige Instanz der Union sei, welche die Befugnis habe, über die Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Europarecht zu entscheiden. Das im Richtlinienentwurf enthaltene Beschlussrecht könne lediglich dazu dienen, rechtliche Bedenken der EU-Kommission gegen eine nationale Maßnahme zu erläutern, um so zukünftige Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden. Mit dem Beschluss könnten die Mitgliedstaaten aber nicht daran gehindert werden, eine Maßnahme zu erlassen oder beizubehalten.

Die Bundesregierung hat die Klarstellung des Juristischen Dienstes gegen ein verbindliches Beschlussrecht der EU-Kommission zum Anlass genommen, um gemeinsam mit der französischen Regierung und der spanischen Regierung im Rat zu fordern, das verbindliche Beschlussrecht der EU-Kommission aus der Allgemeinen Ausrichtung zu streichen und stattdessen ausschließlich unverbindliche Empfehlungen der EU-Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens vorzusehen.

Der schwindenden Unterstützung für den Richtlinienentwurf geschuldet, hat sich der Rat eine Auszeit verordnet und dem Europaparlament gegenüber Beratungsbedarf angemeldet. Derzeit befinden sich Rat und Europaparlament in der Abstimmung über weitere sog. technische Beratungsgespräche. Die bulgarische Ratspräsidentschaft hat das Dossier an die österreichische Ratspräsidentschaft weitergegeben. Diese hat am 01.07.2018 begonnen. Daher ist – auch wegen der parlamentarischen Sommerpause – frühestens im Oktober 2018 mit weiteren Trilogverhandlungen zu rechnen. DStV und BStBK werden die Entwicklungen in Brüssel weiter aufmerksam verfolgen und alle bestehenden Kanäle nutzen, um nachdrücklich für eine Abkehr vom Beschlussrecht zu werben.

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Kein Bürgerbegehren für den Weiterbetrieb des Thermalbades Bad Dürkheim

In Bad Dürkheim wohnende Bürger haben keinen Anspruch auf die Feststellung, dass ein Bürgerbegehren zur Erhaltung des Thermalbades in Bad Dürkheim zulässig sei. Dies geht aus einem Urteil des VG Neustadt hervor (Az. 3 K 1417/17).

Kein Bürgerbegehren für den Weiterbetrieb des Thermalbades Bad Dürkheim

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 16.07.2018 zum Urteil 3 K 1417/17 vom 16.07.2018

In Bad Dürkheim wohnende Bürger haben keinen Anspruch auf die Feststellung, dass ein Bürgerbegehren zur Erhaltung des Thermalbades in Bad Dürkheim zulässig sei. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 16.07.2018 hervor.

Das Thermalbad, dessen Weiterbetrieb der Kläger erreichen will, war untergebracht in einem im Eigentum der MEDIAN Klinik für Psychosomatik Bad Dürkheim stehenden Gebäude. Die Klinik hatte mit der Staatsbad Bad Dürkheim GmbH i. L. einen Nutzungsvertrag für das Thermalbad geschlossen. Nach § 2 des Vertrages hatte das bestehende Nutzungsverhältnis am 1. Januar 2014 begonnen und verlängerte sich bis zum 31. Dezember 2018. Für den Fall eines näher beschriebenen Investitionsbedarfes sollte die Staatsbad Bad Dürkheim ein Kündigungsrecht geltend machen können.

Am 22. Juni 2017 fasste der Aufsichtsrat der Staatsbad Bad Dürkheim GmbH i. L. den Beschluss, das Thermalbad zu schließen. Der Beklagte stimmte am 29. August 2017 der Schließung zu. Die Staatsbad Bad Dürkheim GmbH i. L. kündigte den Nutzungsvertrag mit der MEDIAN Klinik zum Ende des Jahres 2017.

Der Kläger initiierte daraufhin ein Bürgerbegehren und sammelte von September 2017 bis zum 12. Dezember 2017 unterstützende Unterschriften zu dem Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens zum Erhalt des Thermalbades in Bad Dürkheim. Es sollte folgende Frage den Bürgern zur Entscheidung gestellt werden:

„Sind Sie dafür, dass das Thermalbad in Bad Dürkheim in der Kurbrunnenstraße 14 über den 31.12.2017 hinaus betrieben wird?“

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 teilte die Stadt Bad Dürkheim dem Kläger mit, der Stadtrat der Stadt Bad Dürkheim habe in seiner öffentlichen Sitzung am 12. Dezember 2017 das Bürgerbegehren für unzulässig erklärt.

Die MEDIAN Klinik für Psychosomatik teilte im Januar und April 2018 der Stadt Bad Dürkheim mit, dass es nicht möglich sei, die Räumlichkeiten des Thermalbades über den 31. Dezember 2017 hinaus zur Nutzung als Thermalbad zur Verfügung zu stellen. Die MEDIAN West GmbH habe nach einer Analyse der betriebswirtschaftlichen Zahlen entschieden, dass der weitere Betrieb des Thermalbades nach der Kündigung wirtschaftlich nicht tragbar sei. Die psychosomatische Klinik benötige für die Erfüllung der Strukturdaten der Deutschen Rentenversicherung kein Schwimmbad als Voraussetzung für den Betrieb der Klinik. Dadurch hätten sie sich schon lange vor der Kündigung des Nutzungsvertrages auf die Deinstallation des Schwimmbades festgelegt. Die Kündigung des Nutzungsvertrages habe diesen Prozess lediglich beschleunigt. Die Räume würden einer anderen Verwendung zugeführt, so dass der Weiterbetrieb als Thermalbad unmöglich sei.

Der Kläger hat im Dezember 2017 Klage erhoben, mit der er die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zur Erhaltung des Thermalbades in Bad Dürkheim erreichen will.

Die 3. Kammer des VG Neustadt hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Bürgerbegehren sei unzulässig. Das damit verfolgte Ziel habe sich durch die fehlende Bereitschaft der MEDIAN Klinik zum Abschluss eines neuen Nutzungsvertrages mit der Staatsbad Bad Dürkheim GmbH i. L. für die Liegenschaft, in der das Thermalbad weiterbetrieben werden soll, erledigt.

Es stehe fest, dass die MEDIAN Klinik die maßgebliche Liegenschaft der Staatsbad Bad Dürkheim GmbH i. L. nicht zum Weiterbetrieb des Thermalbades überlassen werde. Weder die Staatsbad Bad Dürkheim GmbH i. L. noch die Stadt Bad Dürkheim hätten rechtliche Möglichkeiten, auf das privatrechtliche Unternehmen Median-Klinik einen derartigen Einfluss auszuüben, dass dieses einen neuen (zivilrechtlichen) Nutzungsvertrag zum Zweck des Weiterbetriebs des Thermalbades abschließe.

Die Fragestellung des Bürgerbegehrens sei mit der endgültigen Absage der MEDI-AN Klinik, einen Nutzungsvertrag für die Liegenschaft zum Weiterbetrieb des Thermalbades abzuschließen, überholt und es sei für die Zulassung des Bürgerbegehrens mit der Fragestellung „Sind Sie dafür, dass das Thermalbad in Bad Dürkheim in der Kurbrunnenstraße 14 über den 31.12.2017 hinaus betrieben wird?“ kein Raum mehr.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

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Anspruch auf Hepatitis-C-Behandlung für befristet geduldeten Ausländer

Ausländer, die leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, haben aus verfassungsrechtlichen Gründen auch Anspruch auf alle Therapiemaßnahmen, die gemäß dem Recht der Gesetzlichen Krankenkassen (SGB V) oder der Sozialhilfe (SGB XII) erforderlich sind. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich nicht um eine Bagatellerkrankung handelt und der Aufenthalt der bedürftigen Person nicht nur kurzzeitig ist. So entschied das LSG Hessen (Az. L 4 AY 9/18 B ER).

Anspruch auf Hepatitis-C-Behandlung für befristet geduldeten Ausländer

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 17.07.2018 zum Beschluss L 4 AY 9/18 B ER vom 10.07.2018

Antivirale Therapie für befristet geduldeten Ausländer

Ausländer, die leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, haben aus verfassungsrechtlichen Gründen auch Anspruch auf alle Therapiemaßnahmen, die gemäß dem Recht der Gesetzlichen Krankenkassen (SGB V) oder der Sozialhilfe (SGB XII) erforderlich sind. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich nicht um eine Bagatellerkrankung handelt und der Aufenthalt der bedürftigen Person nicht nur kurzzeitig ist.

Dies entschied in einem am 17.07.2018 veröffentlichten Beschluss der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Mann aus Aserbaidschan beantragt Kostenübernahme für Hepatitis-Behandlung

Ein Mann aus Aserbaidschan reiste Ende 2015 mit seiner Frau aus den Niederlanden kommend ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik ein. Er beantragte eine Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen und die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Ausländerbehörde erteilte ihm befristete Duldungen, aktuell bis zum 6. September 2018.

Bereits im Oktober 2016 wurde bei dem im Landkreis Fulda lebenden 54-jährigen Mann eine chronische Hepatitis-C-Infektion diagnostiziert. Ein ärztliches Gutachten ergab eine klare Indikation zu einer antiviralen Therapie mit einer Heilungschance von 90 %. Der Landkreis Fulda lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass das Asylbewerberleistungsgesetz restriktiv auszulegen sei und Leistungen bei Krankheit nur auf niedrigem Niveau erbracht werden sollten. Zudem sei der Mann zur Ausreise in die Niederlande verpflichtet. Über den eingelegten Widerspruch hat der Landkreis bislang nicht entschieden.

Im April 2018 beantragte der Mann vor dem Sozialgericht, den Landkreis Fulda durch einstweilige Anordnung zur Kostenübernahme zu verpflichten. Sein Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert, er müsse dringend mit der antiviralen Therapie behandelt werden.

Verfassungsrechtliche Auslegung begründet umfangreichen Leistungsanspruch

Die Richter beider Instanzen gaben dem erkrankten Mann Recht und verpflichteten den Landkreis, die notwendigen Kosten der antiviralen Therapie der Hepatitis-C-Erkrankung vorläufig zu übernehmen.

Der geduldete Ausländer habe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Anspruch auf ärztliche Behandlung von akuten Erkrankungen. Darüber hinaus könnten Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich seien. Der gesetzliche Begriff der unerlässlichen Leistung sei verfassungskonform auszulegen. Das Grundgesetz gewähre einen Leistungsanspruch auf Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dies erstrecke sich auch auf die Gewährung von Gesundheitsleistungen. Bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen dürfe zudem nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenziert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne eine restriktive Auslegung auch nicht mit den gesetzgeberischen Zielen begründet werden, Kosten zu sparen und Asylmissbrauch begünstigende wirtschaftliche Anreize zu mindern.

Zu den unerlässlichen Leistungen gehörten daher alle nach dem Recht der Gesetzlichen Krankenkassen (SGB V) bzw. der Sozialhilfe (SGB XII) erforderlichen Therapiemaßnahmen. Dies gelte zumindest, soweit es sich nicht um die Behandlung einer Bagatellerkrankung handle und die bedürftige Person sich nicht lediglich kurzzeitig in der Bundesrepublik aufhalte.

Bei dem betroffenen Mann liege kein akuter Krankheitsverlauf vor. Die erforderliche antivirale Therapie der chronischen Hepatitis C sei jedoch zur Sicherung seiner Gesundheit unerlässlich. Die Therapie sei u.a. aufgrund der grenzwertig vergrößerten Milz aktuell erforderlich. Ein weiteres Zuwarten sei dem Erkrankten nicht zumutbar. Da nicht absehbar sei, wann eine Abschiebung mit den nötigen Ausreisedokumenten vollzogen werden könne, spreche die voraussichtliche Therapiedauer von 12 Wochen auch nicht gegen die Erforderlichkeit der Therapie.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Hinweise zur Rechtslage

§ 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)

(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren.

(…) Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

§ 6 AsylblG

(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. (…)

§ 48 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. (…)

Art. 1 Grundgesetz (GG)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Art. 20 GG

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

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Verhältnismäßigkeitsprüfung: Richtlinie verabschiedet

Die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen wurde am 09.07.2018 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Deutschland muss die Richtlinie – wie die anderen Mitgliedstaaten – bis spätestens 30.07.2020 in nationales Recht umsetzen.

Verhältnismäßigkeitsprüfung: Richtlinie verabschiedet

Die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen wurde am 09.07.2018 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Deutschland muss die Richtlinie – wie die anderen Mitgliedstaaten – bis spätestens 30.07.2020 in nationales Recht umsetzen.

Bei Einführung oder Änderung von berufsrechtlichen Bestimmungen ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Regeln der Richtlinie durchzuführen, die auch die Kombination mit bestehenden Regulierungen berücksichtigt.

Reglementierungen müssen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder durch sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein. Hier zählt die Richtlinie u. a. den Schutz der Verbraucher und Dienstleistungsempfänger, die Wahrung der geordneten Rechtspflege sowie die Betrugsbekämpfung und die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie die Sicherstellung einer wirksamen Steueraufsicht auf.

Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigten Kriterien zählt Artikel 7 auf. Dazu gehören u. a.:

  • Zusammenhang zwischen Umfang der vom Beruf erfassten/vorbehaltenen Tätigkeiten und erforderlicher Berufsqualifikation;
  • Zusammenhang zwischen Komplexität der Aufgaben und erforderlicher Berufsqualifikation;
  • ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
  • wissenschaftliche und technologische Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.

Dies muss vor dem Hintergrund bestehender Anforderungen bewertet werden, u. a. Vorbehaltsaufgaben, Weiterbildungspflicht, Berufsorganisation und Pflichtmitgliedschaft und Unvereinbarkeitsregeln.

Ausdrücklich verbleibt ein Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Entscheidung, ob und wie ein Beruf zu reglementieren ist, sofern der Rahmen der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird (Art. 1). Erwägungsgrund 38 hält explizit fest, dass – unter bestimmten Umständen – beispielsweise Pflichtmitgliedschaft, Fremdbesitzverbot und Mindest- und Höchstpreisanforderungen, verhältnismäßig sein können.

In den länderspezifischen Empfehlungen der EU wird Deutschland jährlich, zuletzt am 24.05.2018, wegen der hohen Regulierung der reglementierten Berufe kritisiert: „Die Regulierung ist in Deutschland nach wie vor hoch restriktiv, insbesondere was die Unternehmensdienstleistungen, die reglementierten Berufe und die Verwaltungsauflagen für die grenzübergreifende Erbringung von Dienstleistungen betrifft. Wesentliche Beschränkungen bestehen unter anderem für die Rechtsform und die Beteiligung am Gesellschaftskapital. Die Kundenfluktuation liegt bei maßgeblichen Unternehmensdienstleistungen wie Rechtsberatung, Buchhaltung/Steuerberatung, Architektur und Ingenieurwesen unter dem EU-Durchschnitt, während die Bruttobetriebsraten in diesen Branchen darüber liegen, was auf geringeren Wettbewerbsdruck schließen lässt. Da es sich bei Dienstleistungen um Vorleistungen handelt, führt eine weniger restriktive Regulierung von Dienstleistungen dazu, dass die Produktivität in nachgelagerten dienstleistungsintensiven Branchen steigt.“

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Weiterverbreitung von Nacktfotos – Geldentschädigung

Das OLG Oldenburg entschied, dass eine Frau, die Nacktfotos einer früheren Freundin ohne deren Einwilligung per WhatsApp weitergeleitet hatte, eine Geldentschädigung von 500 Euro zahlen muss (Az. 13 U 70/17).

Weiterverbreitung von Nacktfotos – Geldentschädigung

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 17.07.2018 zum Beschluss 13 U 70/17 vom 06.04.2018

Aber in welcher Höhe? Wer Nacktfotos von andern gegen deren Willen verbreitet, muss mit einer Forderung auf Geldentschädigung rechnen. Hat der Abgebildete einen eigenen Beitrag zu der Weiterverbreitung der Bilder gesetzt, kann das eine Rolle für die Höhe der Entschädigung spielen. Über einen solchen Fall hat kürzlich der 13. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.

Eine junge Frau aus dem Osnabrücker Raum hatte Fotos von sich aufgenommen, die unter anderem ihre Brüste und ihren Genitalbereich zeigten. Sie verschickte die Fotos per WhatsApp nach eigenen Angaben an ihren damaligen Freund. Eine frühere Freundin erhielt die Fotos ebenfalls, wobei der genaue Hergang nicht mehr aufgeklärt werden konnte. Jedenfalls leitete diese die Fotos an einen anderen Freund weiter. Daraufhin erhob die Abgebildete Klage gegen ihre frühere Freundin.

Der Senat hat die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück bestätigt, nach dem die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro verurteilt wurde, eine Weiterverbreitung der Bilder zu unterlassen und der Klägerin eine Entschädigung von 500 Euro zu zahlen. Eine Weiterleitung von Nacktfotos ohne Einwilligung des Abgebildeten sei eine Verletzung der Intimsphäre und des Rechts am eigenen Bild und damit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Abgebildete habe daher einen Unterlassungsanspruch. Dies gelte auch dann, wenn der Name des Abgebildeten nicht erwähnt werde. Eine Entschädigung in Höhe von 500 Euro sei im vorliegenden Fall angemessen, aber auch ausreichend, so die Richter. Denn die Klägerin habe durch die Aufnahme und das Verschicken der Bilder eine wesentliche Ursache für deren Weiterverbreitung gesetzt. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Fotos nur per WhatsApp an eine weitere Person weitergeleitet und nicht etwa ins Internet gestellt worden seien.

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Streit um Bierflasche auf Halloween-Party – Kein Fall für gesetzliche Unfallversicherung

Das SG Mainz entschied, dass für eine Halloween-Party in Räumlichkeiten einer Universität kein Versicherungsschutz in der studentischen Unfallversicherung besteht (Az. S 14 U 45/17).

Streit um Bierflasche auf Halloween-Party – Kein Fall für gesetzliche Unfallversicherung

SG Mainz, Pressemitteilung vom 17.07.2018 zum Urteil S 14 U 45/17 vom 18.06.2018

Zur Finanzierung des Examensballs richtete der Kläger mit einigen weiteren Studierenden eine Halloween-Party in den Räumlichkeiten der Mainzer Universität aus. Zu fortgeschrittener Stunde bemerkte er, dass ein Gast unbefugt eine Bierflasche aus einem der Kühlschränke entnahm. Der Kläger forderte den Gast auf, die Flasche zurückzustellen, woraufhin dieser die Flucht ergriff. Bei der auf die Verfolgungsjagd folgenden Rangelei stürzten beide. Die entwendete Flasche zerbrach hierbei. Bei dem Sturz verletzte sich der Kläger erheblich an der Hand.

Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Der Kläger sei nicht als Student gesetzlich unfallversichert gewesen. Der Kläger argumentierte hingegen, dass das Sozialrecht sehr wohl einen Versicherungsschutz für Verfolger mutmaßlicher Straftäter vorsehe. Er habe einen Dieb gestellt und die Tat, wenn auch einige Monate später, angezeigt.

Das Sozialgericht Mainz wies die Klage ab (Urteil vom 18.06.2018, Az. S 14 U 45/17). Es bestehe kein Versicherungsschutz in der studentischen Unfallversicherung, da es sich bei der Halloween-Party nicht um eine universitäre Veranstaltung gehandelt habe. Der Unfallversicherungsschutz greife auch nicht aufgrund anderer Erwägungen ein. Insbesondere liege kein Fall des Unfallversicherungsschutzes für Verfolger vor. Hierfür müsse die Verfolgung oder Festnahme eines Verdächtigen wesentlicher Grund der Handlung gewesen sein. Zwar sei ein Diebstahl an der Bierflasche vollendet worden. Der Kläger habe den Dieb aber zur Überzeugung des Gerichts vor allem deshalb verfolgt, um die Bierflasche beziehungsweise deren Kaufpreis wieder zu erlangen. Dies zeige der Umstand, dass der Kläger nach seinem Unfall weder Anzeige gegen Unbekannt stellte, noch sich nach der Identität des Diebes bei anderen Kommilitonen erkundigte. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei es aber nicht, die Verfolgung privater Interessen unter Versicherungsschutz zu stellen. Vielmehr sollten sozialpolitisch erwünschte Tätigkeiten im Allgemeininteresse abgesichert werden.

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EU-Kommission mahnt Airbnb zur Einhaltung des Verbraucherrechts

Die Europäische Kommission und EU-Verbraucherbehörden haben Airbnb aufgefordert, ihre Preisangaben und Geschäftsbedingungen an die EU-Verbrauchervorschriften anzupassen. Mehr und mehr Verbraucher buchen ihre Ferienunterkünfte im Internet, und dieser Sektor hat den Urlaubern viele neue Möglichkeiten eröffnet. Aber Popularität ist kein Grund, EU-Verbrauchervorschriften zu missachten.

EU-Kommission mahnt Airbnb zur Einhaltung des Verbraucherrechts

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.07.2018

Die Europäische Kommission und EU-Verbraucherbehörden haben am 16.07.2018 Airbnb aufgefordert, ihre Preisangaben und Geschäftsbedingungen an die EU-Verbrauchervorschriften anzupassen. „Mehr und mehr Verbraucher buchen ihre Ferienunterkünfte im Internet, und dieser Sektor hat den Urlaubern viele neue Möglichkeiten eröffnet. Aber Popularität ist kein Grund, EU-Verbrauchervorschriften zu missachten“, so EU-Verbraucherkommissarin Vera Jourová.

„Die Verbraucher müssen problemlos erkennen können, welchen Preis sie für welche Dienstleitungen zu zahlen haben. Außerdem bedarf es fairer Regeln beispielsweise, wenn der Eigentümer einer Wohnung den Beherbergungsvertrag kündigt. Ich erwarte von Airbnb, dass es rasch die richtigen Lösungen vorlegt.“ Das Unternehmen hat bis Ende August Zeit, um entsprechende Lösungsvorschläge zu unterbreiten.

Derzeit sind die Preisangaben und einige Geschäftsbedingungen von Airbnb nicht mit EU-Vorschriften wie der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln und der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen vereinbar.

Airbnb hat jetzt bis Ende August Zeit, um detaillierte Lösungen für die Einhaltung des EU-Verbraucherrechts vorzuschlagen. Die Kommission und die Verbraucherbehörden werden im September bei Bedarf mit Airbnb zusammenkommen, um allfällige Bedenken auszuräumen. Sollten die Vorschläge des Unternehmens als nicht zufriedenstellend betrachtet werden, könnten die Verbraucherschutzbehörden Durchsetzungsmaßnahmen beschließen.

Mangelnde Preistransparenz und andere unlautere Geschäftspraktiken

Die Preispräsentation von Airbnb sowie die Unterscheidung zwischen privaten und professionellen Unterbringungsanbietern entsprechen derzeit nicht den Vorgaben des EU-Rechts, insbesondere der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.

Airbnb sollte

  • seine Preisinformationen auf der Suchoberfläche seiner Website künftig so präsentieren, dass der Verbraucher in allen Fällen, in denen Unterkünfte angeboten werden, den Gesamtpreis einschließlich aller verbindlichen Gebühren und Abgaben, z. B. für Dienst- und Reinigungsleistungen, erhält oder, wenn es nicht möglich ist, den Endpreis im Voraus zu berechnen, die Verbraucher davon in Kenntnis setzen, dass zusätzliche Gebühren anfallen könnten;
  • eindeutig angeben, ob die Unterbringung von einem privaten oder einem gewerblichen Betreiber angeboten wird, da unterschiedliche Verbraucherschutzvorschriften gelten.

Klarstellung von Geschäftsbedingungen oder Entfernung gesetzeswidriger Konditionen

Die Airbnb-Geschäftsbedingungen sollten mit dem europäischen Verbraucherrecht in Einklang gebracht werden. In der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln heißt es, dass Standardbedingungen nicht zu einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien zum Nachteil des Verbrauchers führen dürfen. Darüber hinaus schreibt die Richtlinie vor, dass Vertragsklauseln in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein müssen, damit die Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über ihre Rechte informiert sind.

In Bezug auf Airbnb bedeutet dies zum Beispiel,

  • dass Airbnb die Verbraucher nicht in die Irre führen sollte, indem es ein Gericht anruft, das sich nicht im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers befindet.
  • Airbnb kann ferner nicht einseitig und ohne Angabe von Gründen entscheiden, welche Bedingungen auch nach einer Vertragskündigung weiterhin Wirkung entfalten.
  • Airbnb kann Verbraucher im Falle persönlicher Schäden oder sonstiger Schäden nicht ihres grundlegenden Rechts berauben, den Unterbringungsanbieter zu verklagen.
  • Airbnb kann nicht einseitig Bedingungen ändern, ohne die Verbraucher vorab klar zu informieren und ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, den Vertrag zu stornieren.
  • Geschäftsbedingungen dürfen Airbnb keine unbegrenzte Ermessensbefugnis über die Entfernung von Inhalten übertragen.
  • Die Kündigung oder Aussetzung eines Vertrags durch Airbnb sollte unter Angabe von Gründen erfolgen und klaren Regeln unterliegen. Sie sollte dem Verbraucher nicht das Recht auf einen angemessenen Ausgleich oder auf Einlegung eines Rechtsbehelfs vorenthalten.
  • Die Politik von Airbnb in Bezug auf Erstattungen, Schadensersatz und die Eintreibung von Schadensersatzansprüchen sollte klar definiert werden. Die Verbraucher dürfen nicht daran gehindert werden, die verfügbaren Rechtsbehelfe und -mittel in Anspruch zu nehmen.

Schließlich sollte Airbnb im Einklang mit der Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten auf seiner Website einen leicht zugänglichen Link zur Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) angeben und alle erforderlichen Informationen im Zusammenhang mit der Streitbeilegung bereitstellen.

Hintergrund

Die EU-Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz bringt die nationalen Verbraucherschutzbehörden in einem gesamteuropäischen Durchsetzungsnetz zusammen. Auf dieser Rechtsgrundlage kann eine nationale Behörde in einem EU-Land um Unterstützung ihres Pendants in einem anderen EU-Land ersuchen, um einen grenzüberschreitenden Verstoß gegen das EU-Verbraucherrecht zu unterbinden.

Die Zusammenarbeit kann ausgelöst werden, um verschiedene Vorschriften des EU-Verbraucherrechts durchzusetzen, wie z. B. die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher oder die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln.

Das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC) hat im Juni 2018 eine gemeinsame Bewertung (in Form eines gemeinsamen Standpunkts) der Geschäftspraktiken von Airbnb erstellt. Federführend war dabei die norwegische Verbraucherbehörde (Forbrukertilsynet). Diese Maßnahme wurde von der Europäischen Kommission unterstützt.

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E-Ladesäulen auf öffentlichen Verkehrsflächen bedürfen keiner Baugenehmigung

Der BayVGH hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass Ladesäulen für Elektrofahrzeuge auf öffentlich gewidmeten Straßenflächen durch Gemeinden als Straßenbaulastträger grundsätzlich ohne Baugenehmigung aufgestellt werden dürfen (Az. 8 CE 18.1071).

E-Ladesäulen auf öffentlichen Verkehrsflächen bedürfen keiner Baugenehmigung

BayVGH, Pressemitteilung vom 16.07.2018 zum Beschluss 8 CE 18.1071 vom 13.07.2018

Mit am 16. Juli 2018 bekannt gegebenem Beschluss vom 13. Juli 2018 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass Ladesäulen für Elektrofahrzeuge auf öffentlich gewidmeten Straßenflächen durch Gemeinden als Straßenbaulastträger grundsätzlich ohne Baugenehmigung aufgestellt werden dürfen.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Errichtung zweier E-Ladesäulen durch die Landeshauptstadt München. Durch die vier Ladepunkte der Säulen können vor seinem Wohnhaus vier Parkplätze nur noch zum Aufladen von Elektrofahrzeugen genutzt werden und stehen daher nicht mehr als allgemeine Parkflächen zur Verfügung.

In erster Instanz hat das Verwaltungsgericht München seinen Eilantrag auf Erlass eines Baustopps abgelehnt.

Der BayVGH hat nun die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Maßnahme der Stadt allein nach Straßenrecht und nicht nach Baurecht zu beurteilen sei. Bei den E-Ladesäulen handle es sich um Verkehrsanlagen, die relativ leicht errichtet werden könnten und die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienten; damit stellten sie Straßenbestandteile dar. Denn der ungehinderte Verkehrsfluss mit Elektromobilen setze eine ausreichende innerstädtische Ladeinfrastruktur voraus, wodurch auch Beeinträchtigungen des übrigen Verkehrs verhindert würden. Ladestationen in der Größenordnung herkömmlicher Parkscheinautomaten könnten nicht mit normalen Tankstellen gleichgesetzt werden, deren Errichtung nach Baurecht genehmigt werden müsse. Schließlich habe der Antragsteller nicht aufgezeigt, in welchen Rechten er durch den Aufbau der Ladesäulen und die Umwandlung der vier Parkplätze verletzt sein soll.

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.

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Vermieter muss Markise nach Bauarbeiten wieder anbringen

Das AG Nürnberg hat entschieden, dass Mieter einen Anspruch darauf haben, dass ein Vermieter, der eine bei Vertragsabschluss vorhandene Markise zur Durchführung von Bauarbeiten entfernt hat, diese danach wieder anbringt. Voraussetzung ist aber, dass die Markise Bestandteil des Mietvertrages war (Az. 29 C 4898/15).

Vermieter muss Markise nach Bauarbeiten wieder anbringen

AG Nürnberg, Pressemitteilung vom 16.07.2018 zum Urteil 29 C 4898/15 vom 25.08.2017 (rkr)

Das Amtsgericht Nürnberg hat entschieden, dass Mieter einen Anspruch darauf haben, dass ein Vermieter, welcher eine bei Vertragsabschluss vorhandene Markise zur Durchführung von Bauarbeiten entfernt hat, diese danach wieder anbringt. Voraussetzung ist aber, dass die Markise Bestandteil des Mietvertrages war.Die Kläger hatten im Jahr 2012 von der Beklagten eine Wohnung in Nürnberg angemietet. Der vorherige Mieter hatte eine Markise angebracht, welche bei Besichtigung des Mietobjektes nach dessen Auszug noch vorhanden war. Im Mietvertrag ist folgender Passus enthalten: „Für die vom Vormieter zurückgelassene Markise übernimmt die Vermieterin keine Reparaturkosten.“. Während der Sanierung der Außenfassade durch die Beklagte musste die Markise abgenommen werden. Anbringen wollte die Beklagte den Sonnenschutz nach Abschluss der Arbeiten aber nicht mehr. Ihre Begründung: Die Markise war vom vorherigen Mieter dort montiert worden. Zudem sei im Mietvertrag ihre Pflicht zur Reparatur des Sonnenschutzes ausgeschlossen.

Die Kläger verlangten mit ihrer bei dem Amtsgericht Nürnberg erhobenen Klage, dass die Beklagte die Markise wieder – wie vor der Sanierung – über ihrem Balkon anbringt.

Das Amtsgericht Nürnberg hat der Klage stattgegeben. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass im Mietvertrag zwar eine Pflicht der Beklagten zur Reparatur ausgeschlossen wurde. Darauf könne sich diese im vorliegenden Fall aber nicht berufen. Die Kläger verlangten lediglich die – nach den Feststellungen eines Sachverständigen mögliche – Wiederanbringung und nicht die Reparatur der ursprünglich angebrachten Markise. Das Vorhandensein der Markise sei Vertragsbestandteil geworden. Insbesondere seien vom Mietvertrag auch Gegenstände in der Wohnung umfasst, welche der Vormieter dort zurückgelassen hat. Die an der Außenmauer angebrachte Markise sei fester Bestandteil des Gebäudes, und damit auch der Wohnung, und stehe im Eigentum der Vermieterin.

Entscheidend komme es darauf an, in welchem Zustand sich die Wohnung bei der Besichtigung befinde. Darauf würden schließlich die vertraglichen Vereinbarungen beruhen. Ein Vermieter müsse, wenn er nicht wolle, dass bestimmte Gegenstände mitvermietet werden, die neuen Mieter ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich um Gegenstände des vorherigen Bewohners handelt und diese nicht vom Mietvertrag umfasst sind. Dies müsse geschehen, bevor die neuen Mieter ihre Unterschrift unter den Vertrag setzen. Ansonsten könnten die Mieter annehmen, dass alle Gegenstände in der Wohnung – unabhängig davon, ob sie vom Vermieter stammen oder vom vorherigen Bewohner – auch mitvermietet werden.

Das Amtsgericht hat den Einwand der Beklagten, dass die Wiederanbringung unverhältnismäßig hohe Kosten verursache, nicht gelten lassen. Eine Unverhältnismäßigkeit der Kosten ergebe sich nach einer Abwägung des Aufwands auf der einen gegen den Nutzen sowie den Wert des Mietobjektes auf der anderen Seite nicht.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Schadensersatz für misslungenes Blondieren beim Frisör

Die Klägerin begehrte Schadensersatz wegen erlittener Körperverletzung bei einer Blondierung vom Frisör, insbesondere wegen der erlittenen Schmerzen an der Kopfhaut und dem nahezu unerträglichen Juckreiz. Des Weiteren verlangte sie Ersatz der Kosten für Spezialshampoos und Medikamente zur Behandlung der gereizten und geröteten Kopfhaut und Rückerstattung des bezahlten Betrages für das Blondieren der Haare. Das AG Augsburg gab der Klägerin teilweise Recht (Az. 72 C 3602/16).

Schadensersatz für misslungenes Blondieren beim Frisör

AG Augsburg, Pressemitteilung vom 16.07.2018 zum Urteil 72 C 3602/16

Die Klägerin besucht einen Frisörsalon im Landkreis Augsburg. Sie möchte die Haare in einem hellen blond gefärbt haben. Das erzielte Farbergebnis entspricht jedoch nicht dem von der Klägerin gewünschten Blond. Es wurde vielmehr ein rotgoldener Farbton erreicht. Von der Frisörin wird daraufhin erneut Blondier-Creme aufgetragen, mit einem höheren Anteil Stickstoffperoxid. Es erfolgt ein zweites Blondieren durch die Frisörin, obwohl die Kopfhaut der Klägerin bereits gereizt ist. Ergebnis dieses weiteren Blondier-Vorganges ist, dass die Kopfhaut der Klägerin stark gereizt und gerötet ist und die Haare der Klägerin brüchig wurden.

Die Klägerin behauptete, dass sie die Haare um 15 cm habe kürzen und – wegen der optischen Beeinträchtigung – ein Vorstellungsgespräch habe absagen müssen.

Die Klägerin begehrte ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro wegen der erlittenen Körperverletzung, insbesondere wegen der erlittenen Schmerzen an der Kopfhaut und dem nahezu unerträglichen Juckreiz. Des Weiteren verlangte die Klägerin aufgrund der Schlechtleistung, Ersatz der Kosten für Spezialshampoos und Medikamente zur Behandlung der gereizten und geröteten Kopfhaut und Rückerstattung des bezahlten Betrages für das Blondieren der Haare.

Das Amtsgericht urteilte, dass die Beklagte ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zu bezahlen hat. Ein höheres Schmerzensgeld sah das Amtsgericht nicht als angemessen an, da die Klägerin ihre Behauptung, dass sie ihre Haare aufgrund der Falschbehandlung um 15 cm habe kürzen müssen, nicht nachgewiesen hat. Das Verpassen des Vorstellungsgespräches ist nach Ansicht des Gerichts nicht im Rahmen eines Schmerzensgeldanspruches zu berücksichtigen.

Des Weiteren muss die Beklagte der Klägerin die Kosten für Spezialshampoo und Medikamente erstatten und auch die Kosten für das Blondieren an die Klägerin zurückerstatten.

Die Klägerin nahm ihre Berufung gegen das Urteil zurück, nachdem auch das LG Augsburg befand, dass das Schmerzensgeld vom Amtsgericht angemessen bestimmt sei.

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