BGH zur angemessenen Entschädigung wegen Vereitelung einer gebuchten Kreuzfahrt

Der BGH hat entschieden, dass in einem Fall, indem der Reiseveranstalter zur Durchführung einer Reise vertraglich verpflichtet war, diese aber vereitelt worden ist, der Reisende ebenso wie bei einer erheblich beeinträchtigten Reise nach § 651f Abs. 2 BGB – neben der Erstattung des Reisepreises – auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen kann (Az. X ZR 94/17).

BGH zur angemessenen Entschädigung wegen Vereitelung einer gebuchten Kreuzfahrt

BGH, Pressemitteilung vom 29.05.2018 zum Urteil X ZR 94/17 vom 29.05.2018

Die Klägerin nimmt die beklagte Reiseveranstalterin aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns auf die Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen Vereitelung einer gebuchten Kreuzfahrt in Höhe des Reisepreises und auf Ersatz der Mehrkosten für eine Ersatzreise in Anspruch.

Sachverhalt:

Der Ehemann der Klägerin buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für sich und die Klägerin eine Kreuzfahrt in der Karibik für die Zeit vom 16. bis 30. November 2015 zu einem Gesamtpreis von 4.998 Euro. Die Eheleute konnten die Reise nicht antreten, weil es auf dem Schiff keine Buchung für sie gab. Davon erfuhren sie erst am 13. November 2015.

Die Eheleute unternahmen während des vorgesehenen Reisezeitraums eine Reise mit dem Mietwagen durch Florida, für die ihnen Mehrkosten in Höhe von 887,95 Euro entstanden.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klägerin eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 3.685,20 Euro zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf ihre Berufung hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung weiterer 887,95 Euro als Ersatz für die Mehrkosten der Ersatzreise zuerkannt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit im von den Vorinstanzen nicht zuerkannten Umfang weiter, während die Beklagte im Wege der Anschlussrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlussrevision der Beklagten das landgerichtliche Urteil wieder hergestellt.

Nach dem Urteil des für Reiserecht zuständigen X. Zivilsenats ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Reise, zu deren Durchführung die Beklagte vertraglich verpflichtet war, vereitelt worden ist. In einem solchen Fall kann der Reisende ebenso wie bei einer erheblich beeinträchtigten Reise nach § 651f Abs. 2 BGB – neben der Erstattung des Reisepreises – auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Die Bemessung der Entschädigung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, dessen Würdigung vom Bundesgerichtshof nur in engen Grenzen nachgeprüft werden kann. Ist die Reise wegen Mängeln der Leistung des Veranstalters so erheblich beeinträchtigt worden, dass der Erfolg der Reise (nahezu) vollständig verfehlt worden ist, ist regelmäßig eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises angemessen. Im Streitfall hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass eine Vereitelung der Reise einer solchen durch Reisemängel vollständig entwerteten Reise nicht ohne weiteres gleichsteht. Bei einer ausgefallenen Reise ist daher nicht stets eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises als angemessen anzusehen.

Zwar mag die Vereitelung der Reise auf den ersten Blick als die am weitesten reichende Form der Beeinträchtigung des vom Reiseveranstalter geschuldeten Reiseerfolgs erscheinen. Auch bei Vereitelung der Reise geht es aber bei dem Anspruch auf Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB nicht um eine „zweite Rückerstattung“ des Reisepreises. Vielmehr ist allein bezweckt, den Reisenden dafür zu entschädigen, dass er seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte, wie mit dem Veranstalter vereinbart wurde. Die sich daraus ergebende (immaterielle) Beeinträchtigung kann bei groben Mängeln der Reiseleistung erheblich größer sein, als wenn die Reiseleistung bei einer Vereitelung der Reise überhaupt nicht erbracht wird. Da maßgeblich auf den dem Reisenden durch die Vereitelung der Reise entgangenen Nutzen abzustellen ist, ist es für die Höhe der Entschädigung auch unerheblich, wie der Reisende im Falle einer vereitelten Reise die vorgesehene Reisezeit verbracht hat.

Danach weist die Entscheidung des Berufungsgerichts, im Streitfall die Entschädigung mit einem etwa 73 % des Reisepreises entsprechenden Betrag zu bemessen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin auf. Das Berufungsgericht hat neben dem Reisepreis nicht nur berücksichtigt, dass es sich bei der ausgefallenen Reise um eine hochwertige und attraktive Kreuzfahrt gehandelt hat, sondern auch, dass die beklagte Reiseveranstalterin die Reise sehr kurzfristig abgesagt und es dadurch der Klägerin und ihrem Ehemann zusätzlich erschwert hat, die vorgesehene Reisezeit in einer ihnen zusagenden anderen Weise zu nutzen. Gleichzeitig hat es in den Blick genommen, dass mit dem völligen Ausfall der Reise zwar die Erwartungen der Reisenden enttäuscht worden sind, diese damit aber über ihre Zeit frei verfügen konnten.

Die Anschlussrevision der Beklagten ist hingegen begründet, weil die Klägerin nicht geltend gemacht hat, mit der Buchung der Floridareise anstelle der von der Beklagten geschuldeten Kreuzfahrt selbst Abhilfe wegen eines Mangels der Reiseleistung der Beklagten geschaffen zu haben, sondern auch insoweit Schadensersatz wegen Vereitelung der Reise begehrt hat. Ist die Reise jedoch insgesamt vereitelt worden, können die Aufwendungen für die unternommene Floridareise nicht gleichzeitig eine Abhilfemaßnahme darstellen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 651c BGB

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

(2) 1Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. 2Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) 1Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 2Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.

§ 651f BGB

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

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Mitbestimmungsintensität der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat richtet sich allein nach der Zahl der im Inland Beschäftigten

Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass allein die Anzahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer darüber entscheidet, ob ein Aufsichtsrat dem Mitbestimmungsgesetz unterfällt. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, die in ausländischen Tochtergesellschaften Beschäftigten nicht mitzuzählen (Az. 21 W 32/18).

Mitbestimmungsintensität der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat richtet sich allein nach der Zahl der im Inland Beschäftigten

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.05.2018 zum Beschluss 21 W 32/18 vom 25.05.2018

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass allein die Anzahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer darüber entscheidet, ob ein Aufsichtsrat dem Mitbestimmungsgesetz unterfällt. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, die in ausländischen Tochtergesellschaften Beschäftigten nicht mitzuzählen.

Der Antragsteller ist Aktionär der im Rhein-Main-Gebiet ansässigen Antragsgegnerin. Die gegnerische Aktiengesellschaft ist im Bereich der Arzneimittelproduktion tätig. Im Aufsichtsrat der Antragsgegnerin sitzen derzeit 1/3 Arbeitnehmervertreter auf Basis des sog. Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG). Der Antragsteller ist der Ansicht, die Arbeitnehmer müssten paritätisch neben den Anteilseignern mit der Hälfte der Sitze vertreten sein (MitbestimmungsG).

Maßgeblich für den Anteil der im Aufsichtsrat vertretenen Arbeitnehmer ist die Anzahl der Beschäftigten. Übersteigt diese den Schwellenwert von 2000, ist das MitbestimmungsG anwendbar und eine paritätische Besetzung vorgeschrieben. Liegt sie darunter, beläuft sich der Anteil nach den Vorgaben des DrittelbG auf ein Drittel. Die Zahl der Arbeitnehmer der Antragsgegnerin überschreitet hier nur dann die Schwelle von 2000, wenn man neben den im Inland beschäftigten Arbeitnehmern auch die in ausländischen Tochtergesellschaften der Antragsgegnerin Beschäftigten mitberücksichtigt.

Der Antragsteller hat ein sog. gerichtliches Statusverfahren nach §§ 98 AktG eingeleitet und beantragt, über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gerichtlich zu entscheiden ist.

Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die aus den heute veröffentlichten Gründen auch vor dem OLG keinen Erfolg hatte. Der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin sei zutreffend nach den Grundsätzen des DrittelbG gebildet worden, betont das OLG. Für die Berechnung der maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer komme es allein auf die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer an.

Der Wortlaut des MitbestimmungsG spreche zwar allein von Arbeitnehmern, ohne eine Differenzierung zwischen inländischen und ausländischen Betrieben vorzunehmen. Das Gesetz nehme aber auf § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) Bezug. Dort „gilt jedoch seit jeher das Territorialprinzip“, führt das OLG zur Begründung der ausschließlichen Maßgeblichkeit der im Inland Beschäftigten an. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers. Die vom Antragsteller angeführte Gefahr, dass so weitere Anreize zur Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland geschaffen würden, stehe dieser Auslegung nicht entgegen. „Die Wertentscheidung des Gesetzgebers für das Prinzip der Mitbestimmung (ist) wie andere soziale Grundentscheidungen auch häufig mit der theoretischen Gefahr der Abwanderung von Arbeitsplätzen ins Ausland verbunden, richtet sich hieran jedoch nicht aus“. Angesichts der Vielzahl der mit der Standortwahl verbundenen Überlegungen, „dürfte die Frage der Mitbestimmung nur eine untergeordnete … Rolle spielen“.

Die Nichtberücksichtigung von Arbeitnehmern in ausländischen Betrieben bei der Zählweise verstoße auch nicht gegen Europarecht. Eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit scheide aus. Die Zählweise wirke sich allgemein auf die Mitbestimmungsintensität der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat aus und treffe damit inländische und ausländische Arbeitnehmer gleichermaßen.

Der deutsche Gleichheitssatz werde ebenfalls nicht berührt. Aktives und passives Wahlrecht zum Aufsichtsrat stünden – aus Gründen des Territorialprinzips – allein im Inland beschäftigten Arbeitnehmern zu. Folglich sei es auch sachgerecht, den Umfang der Mitbestimmung an der Anzahl dieser Wahlberechtigten auszurichten.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Jobcenter muss nicht für vertraglich vereinbarte Armut zahlen

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass Behörden und Sozialgerichte Unterhaltstitel nicht ungeprüft übernehmen müssen, wenn diese offensichtlich nicht den gesetzlichen Unterhaltspflichten entsprechen (Az. L 11 AS 1373/14).

Jobcenter muss nicht für vertraglich vereinbarte Armut zahlen

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 28.05.2018 zum Urteil L 11 AS 1373/14 vom 17.04.2018

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Behörden und Sozialgerichte Unterhaltstitel nicht ungeprüft übernehmen müssen, wenn diese offensichtlich nicht den gesetzlichen Unterhaltspflichten entsprechen.

Geklagt hatte ein damals 59-jähiger Hartz-IV-Empfänger aus Hannover. Nach der Trennung von seiner Ehefrau unterschrieb er eine notarielle Unterhaltsvereinbarung über die Zahlung von 1.000 Euro/Monat. Mit 60 Jahren wurde eine Betriebsrente von rd. 260 Euro/Monat fällig, die als Unterhaltszahlung direkt an die getrenntlebende Ehefrau überwiesen wurde. Das Jobcenter rechnete die Betriebsrente trotzdem als Einkommen des Mannes an und bewilligte ihm dementsprechend niedrigere Leistungen.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, dass die Betriebsrente zur Erfüllung der notariell titulierten Unterhaltspflicht nicht an ihn, sondern an seine Ehefrau gezahlt werde und daher nicht angerechnet werden dürfe.

Dem ist das LSG im Ergebnis nicht gefolgt. Es hat eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Klägers ausnahmsweise in eigener Zuständigkeit verneint. Zwar sollten Behörden und Sozialgerichte grundsätzlich von eigenständigen Ermittlungen zum Unterhaltsanspruch entlastet werden und vorhandene Unterhaltstitel der Bedarfsberechnung zugrunde legen. Denn im Regelfall sei davon auszugehen, dass ein titulierter Unterhaltsanspruch auch besteht. Anders sei dies jedoch, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch schon nach Aktenlage offensichtlich nicht gegeben sei. Hier würden die alleinigen Einnahmen des Klägers aus der Betriebsrente weit unter dem Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle von 1.100 Euro/Monat liegen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ende jedoch dort, wo der Unterhaltspflichtige seine eigene Existenz nicht mehr sichern könne. Es sollten ihm diejenigen Mittel verbleiben, die er für seinen Bedarf benötige. Unterhaltspflichten dürften nicht zu Lasten der Allgemeinheit eingegangen werden.

Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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Präsidentenkonferenz führt Diskussion ums beA weiter

Auf der 71. Präsidentenkonferenz der BRAK stand das beA auf der Tagesordnung. Die Präsidentinnen und Präsidenten der 27 regionalen Rechtsanwaltskammern und der Rechtsanwaltskammer beim BGH diskutierten intensiv über den auf der Hauptversammlung in Koblenz vertagten Antrag, den die RAK Berlin in einer überarbeiteten Form gestellt hatte.

Präsidentenkonferenz führt Diskussion ums beA weiter

BRAK, Pressemitteilung vom 28.05.2018

Auf der am 28.05.2018 stattfindenden 71. Präsidentenkonferenz der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) stand am Nachmittag das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) auf der Tagesordnung. Die Präsidentinnen und Präsidenten der 27 regionalen Rechtsanwaltskammern und der Rechtsanwaltskammer beim BGH diskutierten intensiv über den auf der Hauptversammlung in Koblenz am 27.04.2018 vertagten Antrag, den die Rechtsanwaltskammer (RAK) Berlin zur heutigen Sitzung in einer überarbeiteten Form gestellt hatte. Gegenstand des Antrages waren die Themen OpenSource, externe Überprüfungen, Störungsmeldungen und Unterstützung von Betriebssystemen.

In der Diskussion wurde deutlich, dass die Teilnehmer der Präsidentenkonferenz derzeit nicht abschätzen können, welche Auswirkungen eine Veröffentlichung des Quellcodes als OpenSource auf das gesamte beA-System konkret haben könnte und mit welchen Kosten dieses Vorgehen verbunden wäre. Wichtig sind diese Informationen, da Mehrkosten die gesamte Anwaltschaft belasten würden. Die Präsidentenkonferenzvotierte daher mit großer Mehrheit dafür, eine endgültige Entscheidung erst nach Wiederinbetriebnahme des beA zu treffen.

Ein weiterer Teil des gestellten Antrages hat sich dagegen erledigt. Die RAK Berlin hatte beantragt, das beA-System betreffende Störungsmeldungen nach Umfang und Dauer in einer Datenbank dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. Nachdem die BRAK erläutert hatte, dass dies teilweise bereits jetzt erfolgt und selbstverständlich auch zukünftig für alle Störungsmeldungen geplant sei, wurde dieser Teilantrag zurückgezogen. Die Dokumentation und Archivierung von Störungsmeldungen wird schon deshalb Teil des beA-Systems sein, um den beA-Nutzern, etwa in Fällen von Wiedereinsetzungsanträgen, den Nachweis von Systemausfällen bzw. Systemstörungen des beA zu ermöglichen.

Das Gutachten der Firma secunet lag der BRAK zum Zeitpunkt der Konferenz noch nicht vor. Die Sicherheitsanalyse sei aber, so die BRAK nach Rücksprache mit secunet, in der Finalisierung. Nach Vorlage des Gutachtens wird die Präsidentenkonferenz über die weiteren Schritte zur Inbetriebnahme des beA entscheiden.

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Online-Versand darf Konto im EU-Ausland nicht ablehnen

Bietet ein Online-Versand Kunden mit Wohnsitz in Deutschland die Zahlung per Lastschrift an, darf er den Einzug von einem Konto im EU-Ausland nicht ablehnen. Das hat das OLG Karlsruhe nach einer Klage des vzbv gegen einen Versandhändler entschieden.

Online-Versand darf Konto im EU-Ausland nicht ablehnen

vzbv klagt erfolgreich gegen Diskriminierung von Auslandskonten

vzbv, Pressemitteilung vom 23.05.2015 zum Urteil des OLG Karlsruhe 4 U 120/17 vom 20.04.2018 (nrkr)

  • In Deutschland wohnender Kunde konnte nicht per Lastschrift von seinem Luxemburger Konto zahlen.
  • SEPA-Verordnung ermöglicht freie Wahl des Kontos innerhalb des Euro-Raums.
  • OLG Karlsruhe: SEPA-Verordnung dient auch dem Verbraucherschutz.

Bietet ein Online-Versand Kunden mit Wohnsitz in Deutschland die Zahlung per Lastschrift an, darf er den Einzug von einem Konto im EU-Ausland nicht ablehnen. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Versandhändler Pearl entschieden.

„Versandhändler dürfen Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht vorschreiben, in welchem Land der Europäischen Union sie ihr Konto zu führen haben“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin vom vzbv. „Sie müssen es akzeptieren, wenn der Kunde ein EU-Auslandskonto für Zahlungen nutzen will.“ Auslandskonten unterhalten zum Beispiel viele Grenzpendler, die in Deutschland wohnen, aber im Nachbarland arbeiten.

Lastschrift von Luxemburger Konto abgelehnt

Ein Kunde hatte auf der Internetseite des Versandhändlers vergeblich versucht, per Lastschrift von seinem Konto in Luxemburg zu zahlen. Schon bei der Eingabe der Kontonummer erschien eine Fehlermeldung. Auf Nachfrage erklärte der Kundenservice: „Bei Kunden, deren Wohnsitz in Deutschland ist, ist es uns leider nicht möglich, von einem ausländischen Bankkonto abzubuchen.“

Das OLG Karlsruhe schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Pearl GmbH damit gegen die SEPA-Verordnung der Europäischen Union verstieß. Nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung dürfen Zahlungsempfänger nicht vorgeben, in welchem Land der EU das Konto zu führen ist, von dem die Zahlungen erfolgen sollen. Damit bestätigte das Berufungsgericht die Auffassung des Landgerichts Freiburg.

SEPA-Verordnung enthält verbraucherschützende Vorschrift

Das Unternehmen hatte vor Gericht vor allem die Klagebefugnis des vzbv bestritten. Ziel der SEPA-Verordnung sei nicht der Verbraucherschutz, sondern die Schaffung eines integrierten Marktes für grenzüberschreitende elektronische Zahlungen in Euro. Dieser Sichtweise folgte das Gericht nicht. Die Verordnung habe das Ziel, den Zahlungsverkehr innerhalb der EU zu erleichtern. Dies diene unmittelbar auch dem Verbraucherschutz.

„Das Gericht hat damit unsere Klagebefugnis bei derartigen Verstößen gegen die SEPA-Verordnung ausdrücklich anerkannt“, erläutert Jana Brockfeld vom vzbv. „Das ist wichtig, weil es Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht zumutbar ist, wegen einer abgelehnten Zahlung vor Gericht zu ziehen.“

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage hat das OLG Karlsruhe die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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Verkehrssicherungspflichtverletzung im Bekleidungsgeschäft

Eine während der Geschäftszeiten im Kundenbereich eines Bekleidungsgeschäfts geöffnete Fußbodenluke stellt eine überraschende Gefahrenquelle dar, auf die sich ein Kunde nicht einstellen muss, so dass ihm bei einem Sturz in den Schacht unter der Luke 100 % Schadenersatz zustehen kann.So das OLG Hamm (Az. 9 U 86/17).

Verkehrssicherungspflichtverletzung im Bekleidungsgeschäft

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 25.05.2018 zum Urteil 9 U 86/17 vom 19.01.2018

Eine während der Geschäftszeiten im Kundenbereich eines Bekleidungsgeschäfts geöffnete Fußbodenluke mit den Maßen 2,11 m x 0,8 m stellt eine überraschende Gefahrenquelle dar, auf die sich ein Kunde nicht einstellen muss, so dass ihm bei einem Sturz in den Schacht unter der Luke 100 % Schadenersatz zustehen kann. Unter Hinweis hierauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.01.2018 das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12.04.2017 (Az. 4 O 21/15 LG Bielefeld) überwiegend abgeändert.

Das beklagte Modehaus aus Bielefeld wird nach der Verletzung einer Kundin in seinen Geschäftsräumen von der klagenden Krankenkasse aus Dortmund – aus übergegangenem Recht – auf Ersatz aufgewandter Behandlungskosten in Anspruch genommen. Die seinerzeit 66 Jahre alte Kundin, Kassenmitglied der Klägerin, begab sich im März 2014 in das Modehaus, um einen Pullover für ihre Tochter zu erwerben. Im Gang zur Kasse befand sich ein Schacht im Boden mit den Maßen 2,11 m x 0,8 m, der in den darunter gelegenen Bügelkeller führte. Dessen Abdeckung stand offen. Weil sie zur Seite sah, wo sich eine Verkäuferin mit dem Geschäftsinhaber unterhielt, übersah die Kundin die offene Luke und stürzte in den Schacht. Sie erlitt diverse Verletzungen an Schulter, Oberarm, Sprunggelenk und Fuß, unter anderem eine Oberarmfraktur und eine Fraktur des Innenknöchels.

Von der Klägerin unfallbedingt für ihr Kassenmitglied getragene Behandlungskosten in Höhe von ca. 21.000 Euro hat der Haftpflichtversicherer der Beklagten zur Hälfte reguliert. Im vorliegenden Rechtsstreit streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte aufgrund eines der Klägerin zuzurechnenden Mitverschuldens der Kundin keine weitergehende Kostenerstattung schuldet.

Während das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil ein Mitverschulden der Kundin in Höhe von 30 % angenommen hat, hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm das Modehaus dazu verurteilt, 100 % des Schadens zu erstatten.

Ein Mitverschulden der Kundin sei, so der Senat, nicht feststellbar.

Der Unfall habe sich in einem Ladenlokal eignet, in welchem die Aufmerksamkeit der Kunden zielgerichtet durch die auf den Kleiderständern angebotenen Waren, Preisschilder und sonstige Hinweisschilder in Anspruch genommen und somit auch von anderen Dingen abgelenkt werde.

In einem solchen Bekleidungsgeschäft müsse ein Kunde allenfalls mit herabgefallenen Kleidungsstücken rechnen, nicht jedoch mit einer während des Publikumsverkehrs geöffneten Bodenluke. Eine solche Luke sei eine so überraschende Gefahrenquelle, dass sie nur außerhalb der Geschäftszeiten geöffnet werden dürfe. So werde im Geschäftslokal der Beklagten nach den Angaben ihres Geschäftsführers auch üblicher-weise verfahren.

Ließen sich, wie im vorliegenden Fall, die Sichtverhältnisse der Kundin beim Annähern an den Schacht nicht mehr exakt rekonstruieren, sei die kurze Ablenkung der Kundin durch das rechts von ihr stattfindende Gespräch nicht als Mitverschulden zu bewerten. Jedenfalls trete ein etwaiges – geringes – Mitverschulden der Kundin hinter die gravierende Verkehrssicherungspflichtverletzung, die die Beklagte zu vertreten habe, zurück. Deswegen schulde die Beklagte 100 % Schadensersatz.

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Deutschland braucht mehr Digitalisierung, weniger direkte Steuern und weniger Berufsregulierung – Länderspezifische Empfehlungen 2018

Die EU-Kommission hat im Rahmen des Europäischen Semesters am 24.05.2018 die länderspezifischen Empfehlungen 2018 veröffentlicht. Die Empfehlungen sind darauf ausgerichtet, die Grundlagen für ein nachhaltiges und integratives Wachstum zu stärken. Sie stützen sich auf die umfassende Analyse der EU-Kommission in den jüngsten Länderberichten.

Deutschland braucht mehr Digitalisierung, weniger direkte Steuern und weniger Berufsregulierung – Länderspezifische Empfehlungen 2018

Die EU-Kommission hat im Rahmen des Europäischen Semesters am 24.05.2018 die länderspezifischen Empfehlungen 2018 veröffentlicht ( hier für Deutschland ).

Sie stellt fest, dass die europäische Wirtschaft derzeit so schnell wie seit zehn Jahren nicht mehr wächst. In den kommenden zwei Jahren werde das Wachstum leicht nachlassen, aber dennoch kräftig bleiben. Die Empfehlungen sind darauf ausgerichtet, die Grundlagen für ein nachhaltiges und integratives Wachstum zu stärken. Sie stützen sich auf die umfassende Analyse der EU-Kommission in den jüngsten Länderberichten.

In das „Pflichtenheft“ 2018/19 für Deutschland schreibt die EU-Kommission u. a.

  • mehr Digitalisierung (Breitbandausbau/eGovernment),
  • weniger direkte Steuern
  • weniger Regulierung der Unternehmensdienstleistungen (u. a. Steuerberatung / Rechtsform und die Beteiligung am Gesellschaftskapital)

Aus dem Text:

  • „Die Digitalisierung der deutschen Wirtschaft kommt langsam voran, und das Land steht vor beträchtlichen Herausforderungen. Beim schnellen Internet der nächsten Generation (bis zu 30 Mbit/s) ist eine digitale Kluft zwischen Stadt und Land offensichtlich (nur 54 % der ländlichen Gebiete haben Zugang). Auch beim Ausbau der Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (> 100 Mbit/s) hinkt Deutschland nach. Flächenmäßig hat nur ein geringer Teil Deutschlands (7,3 %) Zugang zum hoch leistungsfähigen Glasfaser-Internet, gegenüber 26,8 % im EU-Durchschnitt. Stattdessen setzte der marktbeherrschende etablierte Anbieter als bevorzugte technische Lösung weiterhin auf den Ausbau der vorhandenen Kupferkabelnetze („Vectoring“). Viele Dienstleistungen sind auf Hochgeschwindigkeitsverbindungen angewiesen, und 25,3 % der deutschen Unternehmen empfanden ihre Internetverbindung 2017 als zu langsam für ihre tatsächlichen geschäftlichen Bedürfnisse. Das Fehlen solcher schnellen Verbindungen bremst die Investitionen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, die häufig in ländlichen und halbländlichen Gebieten angesiedelt sind. Auch bei den digitalen öffentlichen Diensten und bei elektronischen Gesundheitsdiensten liegt die Leistung weit unter dem EU-Durchschnitt.“
  • „Deutschland setzt bei seinen Steuereinnahmen in relativ hohem Maße auf direkte Steuern, und es ist Potenzial vorhanden, die verzerrend wirkende direkte Besteuerung zu reduzieren oder eine Verlagerung hin zu weniger verzerrend wirkenden Steuern, wie Grund-, Erbschaft- und Verbrauchsteuern, zu vollziehen. Die auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhobenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge waren 2015 die sechsthöchsten in der EU. Die Kapitalkosten und der durchschnittliche effektive Körperschaftsteuersatz, die in den einzelnen Regionen unterschiedlich sind, gehören EU-weit zu den höchsten (28,2 % als nationaler Gesamtwert gegenüber einem EU-Durchschnitt von 20,9 %). Durch das Zusammenspiel von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag ist die Unternehmensbesteuerung komplex, verursacht hohe Steuerverwaltungskosten und verzerrt Höhe und Standort von Investitionen. Außerdem verzerrt die Körperschaftsteuer Finanzierungsentscheidungen insofern, als sie tendenziell die Fremdfinanzierung begünstigt. Dieser verzerrende Effekt ist der siebtgrößte in der EU. Würden die Kapitalkosten für Eigenkapital gesenkt, könnte dies die privaten Investitionen und den vergleichsweise unterentwickelten Wagniskapitalmarkt stärken. Darüber hinaus ist die Verlustvortragsregelung nach wie vor relativ streng, denn Verlustvorträge sind auf 60 % des im betreffenden Jahr zu versteuernden Einkommens begrenzt.“
  • „Die Regulierung ist in Deutschland nach wir vor hoch restriktiv, insbesondere was die Unternehmensdienstleistungen, die reglementierten Berufe und die Verwaltungsauflagen für die grenzübergreifende Erbringung von Dienstleistungen betrifft. Wesentliche Beschränkungen bestehen unter anderem für die Rechtsform und die Beteiligung am Gesellschaftskapital. Die Kundenfluktuation liegt bei maßgeblichen Unternehmensdienstleistungen wie Rechtsberatung, Buchhaltung/Steuerberatung, Architektur und Ingenieurwesen unter dem EU-Durchschnitt, während die Bruttobetriebsraten in diesen Branchen darüber liegen, was auf geringeren Wettbewerbsdruck schließen lässt. Da es sich bei Dienstleistungen um Vorleistungen handelt, führt eine weniger restriktive Regulierung von Dienstleistungen dazu, dass die Produktivität in nachgelagerten dienstleistungsintensiven Branchen steigt.“

Die länderspezifischen Empfehlungen werden nun vom Rat erörtert und sind dann von den Staats- und Regierungschefs zu bestätigen, damit sie anschließend von den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden können.

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Bahn verspätet – Flug verpasst – keine Entschädigung

Das AG Frankfurt hat entschieden, dass Flugreisende keinen Anspruch auf Ersatz von zusätzlichen Flugkosten oder einer Hotelübernachtung haben, wenn sie durch eine Zugverspätung zu spät zum Check In ihres Fluges kommen (Az. 32 C 1966/17).

Bahn verspätet – Flug verpasst – keine Entschädigung

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 24.05.2018 zum Urteil 32 C 1966/17 vom 20.02.2018

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Flugreisende keinen Anspruch auf Ersatz von zusätzlichen Flugkosten oder einer Hotelübernachtung haben, wenn sie durch eine Zugverspätung zu spät zum Check In ihres Fluges kommen.Im konkreten Fall ging es darum, dass die Kläger von Würzburg im Rahmen eines von ihrem Reiseveranstalter angebotenen kostenlosen Zugtickets (Rail & Fly) mit einem ICE von Würzburg nach Bonn fuhren. Dieser Zug war 103 Minuten verspätet, so dass die Kläger erst zu einem Zeitpunkt vor Abflug ihres Fluges nach Phuket/Thailand am Check In Schalter des Flughafens Köln/Bonn ankamen, als das Einchecken bereits beendet war. Sie machten vor Gericht Mehrkosten für das Buchen eines Ersatzfluges am kommenden Tag sowie eine Hotelübernachtung geltend.

Das Gericht wies diese Ansprüche wegen eines Mitverschuldens der Kläger bei der Schadensverursachung komplett ab. Nach Auffassung des Gerichts hätten die Kläger einen Zug wählen müssen, welcher zumindest nach regulärem Fahrplan 3 Stunden vor Abflug des Fluges den Flughafen erreicht. Hierauf habe sie der Reiseveranstalter auch in seinen Schreiben hingewiesen. Indem sie diese Empfehlung ignorierten, hätten die Kläger den Schaden mitverursacht.

Andererseits haften Reiseveranstalter nach Auffassung des Amtsgerichts grundsätzlich auch im Falle einer Zugverspätung, weil der Service des Rail & Fly gemeinsam mit dem Flug als eine einheitliche Reiseleistung angesehen werden müsse. Daher wäre eine Haftung des Reiseveranstalters grundsätzlich denkbar gewesen, wenn die Kläger einen früheren Zug genommen hätten. Sie hätten mögliche Verspätungen im Bahnverkehr einkalkulieren müssen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Kündigung trotz Parkausweis

Der an den Erhalt der Wohnung geknüpfte Besitz eines Parkausweises im Innenstadtbereich gibt lt. AG München selbst Münchner Mietern noch keinen Modernisierungskündigungsschutz (Az. 433 C 20391/17).

Kündigung trotz Parkausweis

AG München, Pressemitteilung vom 25.05.2018 zum Urteil 433 C 20391/17 vom 12.01.2018

Der an den Erhalt der Wohnung geknüpfte Besitz eines Parkausweises im Innenstadtbereich gibt selbst Münchner Mietern noch keinen Modernisierungskündigungsschutz.

Das Amtsgericht München gab am 12.01.2018 der Klage einer modernisierungswilligen Münchner Hauseigentümerin gegen ihre verheirateten Mieter auf Räumung und Herausgabe ihrer Wohnung statt. Der Ehemann hatte seit 1983 ein Zimmer des Anfang der sechziger Jahre in der Münchner Maxvorstadt als Studentenwohnheim errichteten Hauses zuletzt für pauschal monatlich 152,88 Eurogemietet. Seine Ehefrau war ab ihrer Rückkehr in ihre südosteuropäische Heimat 2015 dort noch gemeldet. Das Haus war Mitte 2015 von der Beklagten erworben worden.

Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis Ende 2016 ordentlich zum 30.09.2017 und begründete die Kündigung damit, dass sie das Anwesen kernsanieren möchte, wobei das fragliche Zimmer mit einem dem angrenzenden Zimmer zusammengelegt werden solle.

Die Zimmer verfügen weder über sanitäre Einrichtungen noch über Kochmöglichkeiten. Sammeltoiletten ohne Waschbecken befinden sich auf jeder Etage. Küchen oder sonstige Kochmöglichkeiten für die Bewohner der Einzelzimmer sind im Gebäude nicht vorhanden. Sammelduschen befinden sich im Keller. Warmwasserleitungen in den Etagen gibt es nicht. Der Einbau von Bad samt WC und Küche in die Einzelzimmer ist nicht möglich. Die aktuellen Nebenkosten betragen derzeit ca. 7,75 Europro qm Mietfläche.
Die Klägerin plant, das zuvor genannte Anwesen vollständig zu entkernen und mit neuen Grundrissen grundlegend zu sanieren. Danach werden die Nebenkosten ca. 2,00 – 2,50 Europro qm betragen. Die Klägerin geht dann von monatlichen Mieteinnahmen für die Wohnungen von durchschnittlich 18,00 Europro qm Mietfläche aus.

Der Beklagte, der aufgrund einer Hüft-OP auf ein Auto angewiesen ist, ist der Ansicht, dass er auf das streitgegenständliche Zimmer angewiesen sei, da er dort einen Parkausweis für sein Auto habe und auch das Auto auf diese Adresse angemeldet sei.

Die zuständige Richterin gab der Klage statt.

„Die Kündigung ist formell wirksam (…). Die Klägerin hat den Umfang der Sanierungsmaßnahmen hinreichend genau beschrieben und die Folgen des Umbaus (…) konkret angegeben. (…) Angaben zur Angemessenheit der Sanierung sowie zum Nachteil sind ebenfalls enthalten und im Übrigen legt der Zustand des Gebäudes, der Zimmer ohne Bad/WC und Küchenzeile sowie Sammelduschen im Untergeschoss aufweist, eine Modernisierung und Sanierung nahe. (…)

Die Voraussetzungen einer Verwertungskündigung – also die Absicht zur anderweitigen Verwertung, die Angemessenheit der Verwertung, die Hinderung der Verwertung sowie der erhebliche Nachteil für den Vermieter – liegen vor. (…)

Für die Ernsthaftigkeit der Planung spricht u.a. der weit fortgeschrittene Stand der Planungen sowie die Tatsache, dass es bereits eine Bauvoranfrage gab und dass eine Baugenehmigung für die geplanten Maßnahmen in Aussicht gestellt wurde. (…)

Seit dem Jahr 1961 sind sowohl die Ansprüche in Punkto Hygiene als auch in Punkto Selbstversorgung gestiegen, so dass Bad und Küche auch in Studentenwohnungen durchaus zum Standard und zu allgemein üblichen Wohnverhältnissen gehören.

Es widerspricht im Übrigen dem heutigen Hygieneanspruch, sich mit einer Vielzahl von Personen ein WC zu teilen, auf dem keine Möglichkeit besteht, sich die Hände zu waschen. (…)

Es ist offensichtlich, dass der derzeitige nicht mehr zeitgemäße Zuschnitt des Anwesens sowie der allgemeine Zustand desselben und die hohen Nebenkosten einer auch nur ansatzweisen rentablen Vermietung entgegenstehen. (…)

Der Einwand des Beklagten, er sei auf die Wohnung wegen seines dort in der Nähe liegenden Parkausweises angewiesen, stellt (…) keinen Härtegrund (…) dar, denn ein Parkausweis könnte bei Umzug auch für eine andere Wohnung beantragt werden, (…)“

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung der Beklagten seit 12.04.2018 rechtskräftig.

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Vereinbarung eines Entgelts unterhalb des Vergütungsniveaus kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen mit kirchlichem Arbeitgeber

Ein kirchlicher Arbeitgeber kann lt. BAG in den durch das staatliche Arbeitsrecht gesetzten Grenzen wirksam Arbeitsverträge abschließen, welche keine oder nur eine eingeschränkte Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsvertragsregelungen vorsehen (Az. 6 AZR 308/17).

Vereinbarung eines Entgelts unterhalb des Vergütungsniveaus kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen mit kirchlichem Arbeitgeber

BAG, Pressemitteilung vom 24.05.2018 zum Urteil 6 AZR 308/17 vom 24.05.2018

Ein kirchlicher Arbeitgeber kann in den durch das staatliche Arbeitsrecht gesetzten Grenzen wirksam Arbeitsverträge abschließen, welche keine oder nur eine eingeschränkte Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsvertragsregelungen vorsehen.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Alltagsbegleiterin tätig. Die Beklagte ist eine gemeinnützige GmbH und Mitglied im Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. Dessen Satzung verpflichtet die Beklagte ebenso wie kirchengesetzliche Regelungen zum Abschluss von Arbeitsverträgen, welche entweder die vom Diakonischen Dienstgeberverband Niedersachsen e.V. (DDN) geschlossenen einschlägigen Tarifverträge oder die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD) in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung bringen. Die Klägerin wurde nach Entgeltgruppe 3 AVR-DD bezahlt. Die Beklagte vereinbarte mit ihr jedoch hinsichtlich der Entgeltsteigerungen und der in den AVR-DD vorgesehenen Jahressonderzahlung eine Vergütungshöhe, welche unterhalb des Niveaus der AVR-DD blieb. Hiergegen hat sich die Klägerin gewandt. Sie verlangt die sich aus der Abweichung ergebenden Differenzbeträge. Die entgegenstehenden vertraglichen Abreden seien unwirksam.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die verletzten kirchengesetzlichen Regelungen binden den kirchlichen Arbeitgeber nur im kirchlichen Rechtskreis. Er muss bei einer Nichtbeachtung kirchenrechtliche Konsequenzen befürchten und mit einer Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung rechnen. Die Missachtung kirchengesetzlicher Vorgaben bzgl. der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen berührt aber per se nicht die Wirksamkeit einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung. Die einschlägigen Satzungsbestimmungen des Diakonischen Werks evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. entfalten keine drittschützende Wirkung, welche die Klägerin in Anspruch nehmen könnte. Der Beklagten ist es auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf den Inhalt des Arbeitsvertrags zu berufen.

 

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