Bestimmte Konfession nicht immer Voraussetzung für bei der Kirche zu besetzende Stelle

Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer bestimmten Religion angehören, muss Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können. Dieses Erfordernis muss notwendig und angesichts des Ethos der Kirche aufgrund der Art der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten sein und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen. So der EuGH (Rs. C-414/16).

Bestimmte Konfession nicht immer Voraussetzung für bei der Kirche zu besetzende Stelle

EuGH, Pressemitteilung vom 17.04.2018 zum Urteil C-414/16 vom 17.04.2018

Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer bestimmten Religion angehören, muss Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können.

Dieses Erfordernis muss notwendig und angesichts des Ethos der Kirche aufgrund der Art der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten sein und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.

Frau Vera Egenberger, die keiner Konfession angehört, bewarb sich 2012 auf eine vom Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung (Deutschland) ausgeschriebene Stelle. Es handelte sich um eine befristete Referentenstelle für ein Projekt, das die Erstellung des Parallelberichts zum Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung zum Gegenstand hatte. Das Aufgabengebiet umfasste sowohl die Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik und der Öffentlichkeit als auch die Koordinierung des internen Meinungsbildungsprozesses. Nach der Stellenausschreibung mussten die Bewerber Mitglied einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehörenden Kirche sein. Frau Egenberger wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Da sie eine Benachteiligung aus Gründen der Religion erlitten zu haben glaubte, verklagte sie das Evangelische Werk vor den deutschen Gerichten auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 9.788,65 Euro.

Das Bundesarbeitsgericht, bei dem der Rechtsstreit mittlerweile anhängig ist, hat den Gerichtshof in diesem Zusammenhang um die Auslegung der Antidiskriminierungsrichtlinie1 ersucht. Diese zielt auf den Schutz des Grundrechts der Arbeitnehmer ab, nicht u. a. wegen ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden, soll aber auch dem im Unionsrecht – insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – anerkannten Recht der Kirchen (und der anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht) auf Autonomie Rechnung tragen.

In diesem Sinne bestimmt die Richtlinie, dass eine Kirche (oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht) eine mit der Religion oder Weltanschauung zusammenhängende Anforderung aufstellen kann, wenn die Religion oder Weltanschauung nach der Art der fraglichen Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung „eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt“. Hierzu führt das Bundesarbeitsgericht aus, in Deutschland müsse sich die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung dieser Kriterien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum kirchlichen Privileg der Selbstbestimmung auf eine Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage des glaubensdefinierten Selbstverständnisses beschränken. Es möchte vom Gerichtshof daher insbesondere wissen, ob eine solche beschränkte gerichtliche Kontrolle mit der Richtlinie vereinbar ist.

In seinem heute verkündeten Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass nach der Richtlinie eine Abwägung zwischen dem Recht auf Autonomie der Kirchen (und der anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht) und dem Recht der Arbeitnehmer, insbesondere bei der Einstellung nicht wegen ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden, vorzunehmen ist, um einen angemessenen Ausgleich herzustellen.

Nach Auffassung des Gerichtshofs muss eine solche Abwägung im Fall eines Rechtsstreits von einer unabhängigen Stelle und letztlich von einem innerstaatlichen Gericht überprüft werden können.

Wenn eine Kirche (oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht) zur Begründung einer Handlung oder Entscheidung wie der Ablehnung einer Bewerbung auf eine bei ihr zu besetzende Stelle geltend macht, die Religion sei nach der Art der betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche (bzw. Organisation), muss ein solches Vorbringen also Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können. Das angerufene Gericht muss sich vergewissern, dass die in der Richtlinie für die Abwägung der gegebenenfalls widerstreitenden Rechte genannten Kriterien im konkreten Fall erfüllt sind.

Der Gerichtshof stellt insoweit klar, dass es den staatlichen Gerichten im Regelfall nicht zusteht, über das der angeführten beruflichen Anforderung zugrundeliegende Ethos als solches zu befinden. Gleichwohl haben sie festzustellen, ob die drei Kriterien „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ in Anbetracht dieses Ethos im Einzelfall erfüllt sind.

Demnach haben die staatlichen Gerichte zu prüfen, ob die Anforderung notwendig und angesichts des Ethos der betreffenden Kirche (bzw. Organisation) aufgrund der Art der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten ist. Zudem muss die Anforderung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen, d. h., sie muss angemessen sein und darf nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgehen.

Hinsichtlich der Problematik, die damit zusammenhängt, dass eine Unionsrichtlinie grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zwischen Privatpersonen entfaltet, sondern der Umsetzung in nationales Recht bedarf, weist der Gerichtshof schließlich darauf hin, dass es den nationalen Gerichten obliegt, das nationale Recht, mit dem die Richtlinie umgesetzt wird, so weit wie möglich im Einklang mit ihr auszulegen.

Für den Fall, dass es sich als unmöglich erweisen sollte, das einschlägige nationale Recht (hier das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) im Einklang mit der Antidiskriminierungsrichtlinie – nach ihrer Auslegung im heutigen Urteil des Gerichtshofs – auszulegen, stellt der Gerichtshof klar, dass ein mit einem Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen befasstes nationales Gericht das nationale Recht unangewendet lassen muss.

Da die Charta Anwendung findet, muss das nationale Gericht nämlich den Rechtsschutz gewährleisten, der dem Einzelnen aus dem Verbot jeder Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung (verankert in Art. 21 der Charta, wobei dieses Verbot als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zwingenden Charakter hat) und dem Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (niedergelegt in Art. 47 der Charta) erwächst. Sowohl das Diskriminierungsverbot als auch das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verleihen aus sich heraus dem Einzelnen ein Recht, das er in einem Zivilrechtsstreit, der einen vom Unionsrecht erfassten Bereich betrifft, als solches geltend machen kann.

Fußnoten

1 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).

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Ausgleichszahlungen für Reisende auch bei „Wilden Streiks“

Ein „wilder Streik“ des Flugpersonals, der auf die überraschende Ankündigung einer Umstrukturierung folgt, stellt lt. EuGH keinen „außergewöhnlichen Umstand“ dar, der es der Fluggesellschaft erlaubt, sich von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu befreien (Rs. C-195/17 u. a.).

Ausgleichszahlungen für Reisende auch bei „Wilden Streiks“

EuGH, Pressemitteilung vom 17.04.2018 zum Urteil C-195/17 u. a. vom 17.04.2018

Ein „wilder Streik“ des Flugpersonals, der auf die überraschende Ankündigung einer Umstrukturierung folgt, stellt keinen „außergewöhnlichen Umstand“ dar, der es der Fluggesellschaft erlaubt, sich von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu befreien.

Die Risiken, die sich aus den mit solchen Maßnahmen einhergehenden sozialen Folgen ergeben, sind Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft.

Am 30. September 2016 kündigte das Management der deutschen Fluggesellschaft TUIfly der Belegschaft überraschend Pläne zur Umstrukturierung des Unternehmens an. Diese Ankündigung führte dazu, dass sich das Flugpersonal nach einem von den Arbeitnehmern selbst verbreiteten Aufruf während etwa einer Woche krankmeldete. Zwischen dem 1. und dem 10. Oktober 2016 stieg die Quote krankheitsbedingter Abwesenheiten, die normalerweise bei etwa 10 % lag, auf bis zu 89 % des Cockpit-Personals und bis zu 62 % des Kabinenpersonals an. Am Abend des 7. Oktober 2016 teilte das Management von TUIfly der Belegschaft mit, dass eine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt worden sei.

Wegen dieses „wilden Streiks“ wurden zahlreiche Flüge von TUIfly annulliert oder hatten eine Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr. Da TUIfly der Ansicht war, dass es sich um „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der Unionsverordnung über Fluggastrechte1 gehandelt habe, weigerte sie sich jedoch, den betroffenen Fluggästen die darin vorgesehenen Ausgleichszahlungen (je nach Entfernung 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro) zu leisten. Das Amtsgericht Hannover (Deutschland) und das Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland), bei denen Klagen auf Leistung dieser Ausgleichszahlungen anhängig sind, fragen den Gerichtshof, ob die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals in Gestalt eines „wilden Streiks“, wie er hier in Rede steht, unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ fällt, sodass die Fluggesellschaft von ihrer Ausgleichsverpflichtung befreit sein könnte.

Mit seinem heutigen Urteil verneint der Gerichtshof diese Frage: Die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals (in Gestalt eines „wilden Streiks“, wie er hier in Rede steht) fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“, wenn sie auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zurückgeht und einem Aufruf folgt, der nicht von den Arbeitnehmervertretern des Unternehmens verbreitet wird, sondern spontan von den Arbeitnehmern selbst, die sich krank meldeten.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Verordnung zwei kumulative Bedingungen für die Einstufung eines Vorkommnisses als „außergewöhnlicher Umstand“ vorsieht, und zwar, dass dieses Vorkommnis (1) seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft ist und (2) von dieser nicht tatsächlich beherrschbar ist. Dass es in einem Erwägungsgrund der Verordnung heißt, dass solche Umstände insbesondere bei Streiks eintreten können, bedeutet noch nicht, dass ein Streik unbedingt und automatisch einen Grund für die Befreiung von der Ausgleichspflicht darstellt. Vielmehr ist von Fall zu Fall zu beurteilen, ob die beiden oben genannten Bedingungen erfüllt sind.

Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass diese beiden Bedingungen nicht erfüllt sind.

Erstens gehören Umstrukturierungen und betriebliche Umorganisationen zu den normalen betriebswirtschaftlichen Maßnahmen von Unternehmen. Somit ist es nicht ungewöhnlich, dass sich Fluggesellschaften bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten mit ihren Mitarbeitern oder einem Teil von ihnen gegenübersehen können. Daher sind in einer Situation wie der, zu der es Ende September/Anfang Oktober 2016 bei TUIfly kam, die Risiken, die sich aus den mit solchen Maßnahmen einhergehenden sozialen Folgen ergeben, als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der betreffenden Fluggesellschaft zu betrachten.

Zweitens kann nicht angenommen werden, dass der hier in Rede stehende „wilde Streik“ von TUIfly nicht tatsächlich beherrschbar war. Abgesehen davon, dass er auf eine Entscheidung von TUIfly zurückzuführen ist, endete er trotz der hohen Abwesenheitsquote nach einer Einigung zwischen TUIfly und dem Betriebsrat vom 7. Oktober 2016.

Der Gerichtshof weist zudem darauf hin, dass der Umstand, dass diese Vorgehensweise der Belegschaft, weil sie nicht offiziell von einer Gewerkschaft initiiert wurde, als „wilder Streik“ im Sinne des einschlägigen deutschen Arbeits- und Tarifrechts einzustufen sein dürfte, für die Auslegung des Begriffs „außergewöhnliche Umstände“ keine Rolle spielt.

Würde nämlich zur Klärung der Frage, ob Streiks als „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der Verordnung über die Fluggastrechte einzustufen sind, darauf abgestellt, ob sie nach dem einschlägigen nationalen Recht rechtmäßig sind oder nicht, hätte dies zur Folge, dass der Anspruch von Fluggästen auf Ausgleichszahlung von den arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats abhinge; dadurch würden die Ziele dieser Verordnung beeinträchtigt, ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste sowie harmonisierte Bedingungen für die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in der Union sicherzustellen.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

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Unzulässige Normenkontrolle zu einer Personalüberleitungsbestimmung

Wenn ein Gericht eine Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht – nach Art. 100 Abs. 1 GG – beantragt, muss es erläutern, warum die Unwirksamkeit der Norm für seine Entscheidung ausschlaggebend ist. In der Vorlage des BAG zur Personalüberleitungsnorm des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 3. August 2010 war das nicht hinreichend der Fall (Az. 1 BvL 1/14).

Unzulässige Normenkontrolle zu einer Personalüberleitungsbestimmung

BVerfG, Pressemitteilung vom 17.04.2018 zum Beschluss 1 BvL 1/14 vom 21.03.2018

Wenn ein Gericht eine Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht – nach Art. 100 Abs. 1 GG – beantragt, muss es erläutern, warum die Unwirksamkeit der Norm für seine Entscheidung ausschlaggebend ist. Der Erste Senat hat mit am 17. April 2018 veröffentlichtem Beschluss entschieden, dass die Vorlage des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 26. September 2013 – 8 AZR 775/12 (A) – dieser Anforderung nicht hinreichend Rechnung trägt. Gegenstand der Vorlage war die Personalüberleitungsnorm des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 3. August 2010.

Sachverhalt:

Das Bundesarbeitsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen einen Personalübergang wendet. Sie war seit langem bei der Bundesagentur für Arbeit angestellt und in unterschiedlichen Aufgabenbereichen – SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und SGB III (Arbeitsförderung) – leitend eingesetzt. Als der Landkreis im Zuge einer Verwaltungsreform die Aufgaben der Grundsicherung als kommunaler Träger übernahm, wurde ihr mitgeteilt, sie sei nun beim Landkreis beschäftigt. Dem widersprach die Klägerin; sie wollte weiterhin bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt sein. Es kommt insofern darauf an, ob die Regelung des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II auf sie Anwendung findet. Darin hat der Gesetzgeber bestimmt, dass Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zuvor mindestens 24 Monate die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB II wahrgenommen haben, in den Dienst einer sogenannten Optionskommune übertreten, die dann alleinige Trägerschaft im SGB II übernimmt.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht sind davon ausgegangen, dass die Klägerin gar nicht von der Regelung des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst sei, da sie nicht ausschließlich Aufgaben nach dem SGB II wahrgenommen habe. Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts war hingegen der Ansicht, dass die Klägerin unabhängig vom zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeiten im Bereich des SGB II dem Geltungsbereich der Norm unterfalle. Die Norm beeinträchtige aber das grundrechtlich geschützte Interesse von Beschäftigten, den Arbeitgeber als Vertragspartner des Arbeitsvertrages selbst zu wählen. Das Bundesarbeitsgericht hat dem Bundesverfassungsgericht deshalb die Frage vorgelegt, ob § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Vorlage für unzulässig befunden.

Wenn ein Gericht dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vorlegt, ob eine Norm mit dem Grundgesetz vereinbar ist, muss es erläutern, warum die Unwirksamkeit der Norm für seine Entscheidung ausschlaggebend ist. Es muss insofern auch darlegen, ob und welche Auswirkungen die Norm für seine Entscheidung hat. Diesen Anforderungen entspricht der Vorlagebeschluss des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts nicht.

Im Streitfall ist der Umfang der für eine gesetzliche Personalüberleitung nach § 6c Abs. 1 SGB II notwendigen Tätigkeiten im Bereich des SGB II umstritten und ungeklärt. Die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, es komme auf den zeitlichen Umfang der konkret wahrgenommenen Tätigkeiten nicht weiter an, kann die Entscheidung nicht tragen. Sie widerspricht offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers. Dieser wollte durch den Übergang von eingearbeitetem und erfahrenem Personal die Qualität der Aufgabenerfüllung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewahrt wissen. Für Personalüberleitungsbestimmungen im öffentlichen Dienst ist auch sonst regelmäßig maßgeblich, welche Aufgaben in welchem Umfang getätigt wurden. Es wurde nicht hinreichend dargelegt, warum dies hier anders sein sollte.

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Kein Mehrbedarf nach dem SGB II für Kosten anlässlich der Fahrten zu einer ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung

Das SG Karlsruhe lehnt die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II ab, da keine atypische Bedarfslage vorliege (Az. S 11 AS 3439/16).

Kein Mehrbedarf nach dem SGB II für Kosten anlässlich der Fahrten zu einer ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 12.04.2018 zum Urteil S 11 AS 3439/16 vom 14.02.2018 (rkr)

Die Klägerin steht im laufenden Bezug von SGB II-Leistungen bei dem Beklagten. Sie begehrt die Übernahme der Kosten für die Fahrten von C. nach S. zu einer ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung.

Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten die Übernahme der Kosten für die erforderlichen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln von C. nach S. zu ihrer Psychiaterin und Psychotherapeutin mit der Begründung, die Kosten seien bisher nicht von der Krankenkasse übernommen worden. Die Krankenkasse hatte den Antrag auf Kostenübernahme mit der Begründung abgelehnt, der Krankheitsverlauf beeinträchtige die Klägerin nicht so stark, dass eine Beförderung zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden notwendig sei. Der Beklagte lehnte den Antrag ebenfalls ab; ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts liege nach dem geschilderten Sachverhalt nicht vor. Der geltend gemachte Mehrbedarf sei vorrangig dem Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Die Fahrtkosten seien so hoch, dass eine Nichtbewilligung faktisch eine Kürzung der Regelleistung bedeuten würde.

Die Klage vor der 11. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg:

Die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II scheide aus, da keine atypische Bedarfslage vorliege. Die Klägerin mache Leistungen geltend, die regelmäßig vorrangig dem Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sei. Dies stehe ihr als vorrangiges Schutz- und Fürsorgesystem gegen das Risiko der Krankheit zur Verfügung. Soweit Leistungen im System der Krankenversicherung selbst als – nicht unbedingt notwendig – ausgeschlossen werden würden, verbiete es sich, diesen Leistungsausschluss mit der Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II zu kompensieren. Es liege auch keine Unabweisbarkeit i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II vor, da dieses Tatbestandsmerkmal zumindest erfordere, dass der gesetzlich Krankenversicherte die begehrten gesundheitsspezifischen Bedarfe zunächst bei der gesetzlichen Krankenversicherung geltend mache und ggf. mit Rechtsbehelfen durchsetze, soweit diese nicht offensichtlich aussichtslos seien. Die Klägerin habe aber gerade nicht alle ihr zumutbaren Mittel ausgeschöpft, sich die Fahrtkosten durch Dritte erstatten zu lassen. Sie habe insbesondere den Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid der Krankenkasse ruhend gestellt.

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Krankenkasse muss Versicherte über Schließung von Geschäftsstellen in Kenntnis setzen

Das SG Koblenz entschied, dass Krankenkassen ihre Versicherten über Veränderungen im Geschäftsstellennetz informieren müssen (Az. S 14 KR 980/17).

Krankenkasse muss Versicherte über Schließung von Geschäftsstellen in Kenntnis setzen

SG Koblenz, Pressemitteilung vom 16.04.2018 zum Urteil S 14 KR 980/17 vom 27.03.2018

Krankenkassen müssen ihre Versicherten über Veränderungen im Geschäftsstellennetz in Kenntnis setzen. In dem Fall, über den das Sozialgericht Koblenz entschieden hat, hatte die beklagte Krankenkasse eine Geschäftsstelle geschlossen, die vor Ort betroffenen Versicherten hierüber jedoch nicht informiert. Demzufolge war die Schließung dem Kläger des Verfahrens, der schon längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt war und der deshalb Anspruch auf Krankengeld hatte, nicht bekannt. Folglich sandte er seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weiterhin an die Anschrift der geschlossenen Geschäftsstelle. Das gab zunächst noch keine Probleme, weil die Krankenkasse bei der Post einen Nachsendeauftrag eingereicht hatte. Nachdem dieser aber ausgelaufen war, kam der folgende Brief mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Kläger als unzustellbar zurück. Dieser schickte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann unverzüglich an die nunmehr bekannt gewordene zuständige Geschäftsstelle der Krankenkasse. Diese versagte ihm anschließend für 13 Tage wegen verspäteter Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das Krankengeld und argumentierte, die Versicherten müssten sich selbst erkundigen, ob eine Geschäftsstelle der Krankenkasse noch existiere, bevor sie einen Brief dorthin schickten.

Diese Sichtweise wurde von dem Sozialgericht nicht geteilt. Es entschied, es sei Sache der Krankenkasse, ihre Versicherten über Schließungen von Geschäftsstellen in Kenntnis zu setzten. Demgegenüber könne von den Versicherten nicht erwartet werden, sich vor der Absendung jedes Briefes eigens zu erkundigen, ob die Geschäftsstelle tatsächlich noch bestehe. Aus diesem Grund könne dem Kläger der verspätete Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorgehalten werden, sodass ihm das begehrte Krankengeld gewährt werden müsse.

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Halten von Mäusen für Tierversuche untersagt

Das VG Münster hat die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung der Stadt Münster vorläufig bestätigt, mit der einer Wissenschaftlerin der Hautklinik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit sofortiger Wirkung das Halten und Betreuen von Tieren untersagt wurde, die in Tierversuchen gezüchtet und gehalten werden (Az. 1 L 2222/17).

Halten von Mäusen für Tierversuche untersagt

VG Münster, Pressemitteilung vom 16.04.2018 zum Beschluss 1 L 2222/17 vom 12.04.2018 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 12. April 2018 die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung der Stadt Münster – vorläufig – bestätigt, mit der einer Wissenschaftlerin der Hautklinik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit sofortiger Wirkung das Halten und Betreuen von Tieren untersagt wurde, die in Tierversuchen gezüchtet und gehalten werden.

Nach einem anonymen Hinweis hatte die Westfälische Wilhelms-Universität Münster am 20. Juni 2017 beim Veterinäramt der Stadt Münster eine Selbstanzeige über eine unerlaubte Tierhaltung im Keller der Hautklinik der Medizinischen Fakultät der Universität erstattet. Bei einer Überprüfung am selben Tag durch zwei amtliche Tierärztinnen waren in einem Kellerraum der Hautklinik 36 Käfige mit insgesamt 77 Mäusen vorgefunden worden. Nach den Feststellungen der Tierärztinnen hätten sich drei der der Wissenschaftlerin zuzuordnenden Mäuse in einem Allgemeinzustand befunden, der ihre sofortige Tötung erforderlich gemacht habe. Eine dieser Mäuse habe sich offenbar im Zustand fünf bis sieben Tage nach einem chirurgischen Eingriff befunden. Das Tier habe bereits längerfristig erhebliche Schmerzen und Leiden erlitten. Ein weiteres Tier habe hochgradige Stereotypen aufgewiesen, die sich in Form von „im Kreis rennen“ geäußert hätten und sich durch äußere Reizgebung nicht mehr hätten unterbrechen lassen. Das dritte Tier habe eine daumennagelgroße, nekrotisierende Hautläsion im Nackenbereich aufgewiesen und sich in seitlich gekrümmter Körperhaltung mit zusammengekniffenen Augenlidern befunden. Nach weiteren Ermittlungen hätten der Antragstellerin 22 Boxen mit 40 der 77 Mäuse zugeordnet werden können. Diese habe die Tiere aus dem genehmigten Tierhaltungsbereich der Hautklinik entnehmen und in den betreffenden Kellerraum transportieren lassen. Mit Ordnungsverfügung vom 11. Dezember 2017 hatte die Stadt Münster der Antragstellerin das Halten und Betreuen Tierversuchstieren untersagt und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Münster nunmehr ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus: Das Haltungs- und Betreuungsverbot erweise sich als offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin habe als Halterin von Tierversuchsmäusen grob gegen tierschutzrechtliche Anforderungen verstoßen und den Mäusen hierdurch erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden sowie erhebliche Schäden zugefügt. Die Antragstellerin sei als vormalige Halterin der Mäuse die richtige Adressatin der Ordnungsverfügung. Die maßgeblichen Tiere seien sowohl nach der Beschriftung der Käfigboxen als auch nach den Angaben in den Tierversuchsgenehmigungsunterlagen für die genehmigte Tierhaltung, aus der die Mäuse entnommen worden seien, ihrer Arbeitsgruppe bzw. ihr als Versuchsleiterin zugeordnet gewesen. Nach gegenwärtiger Einschätzung der Kammer sei sie es auch gewesen, die jeweils die Anweisung gegeben habe, ob, wann und welche Tiere in den Kellerraum verbracht würden. Als Versuchsleiterin habe die Antragstellerin auch den wissenschaftlichen Nutzen an den Tieren gehabt. Der grobe Verstoß gegen tierschutzrechtliche Anforderungen ergebe sich maßgeblich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, die insbesondere durch das Protokoll über die außerplanmäßige Kontrolle am 20. Juni 2017, die umfangreiche fotografische Dokumentation sowie das amtstierärztliche Gutachten gestützt würden. Demgegenüber sei der Vortrag der Antragstellerin nicht geeignet, diese fachliche Beurteilung zu entkräften. Das gesamte Verhalten der Antragstellerin sei durch ein erheblich mangelndes Unrechtsbewusstsein gekennzeichnet. Ihre Zuwiderhandlungen seien vor dem Hintergrund der offenbar seit Jahren in dem Kellerraum bestehenden unerlaubten Tierhaltung besonders wiederholungsträchtig.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

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Weitere Nutzungsmöglichkeiten des Esterings vorläufig gestoppt

Das VG Stade hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des BUND gegen die dem Automobil Club Niederelbe vom Landkreis Stade erteilte immissions-schutzrechtliche Genehmigung zum erweiterten Betrieb auf der Motorsport-Rennstrecke Estering in Buxtehude wiederhergestellt, weil die Verpflichtung zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht beachtet worden sei (Az. 2 B 276/18).

Weitere Nutzungsmöglichkeiten des Esterings vorläufig gestoppt

VG Stade, Pressemitteilung vom 16.04.2018 zum Beschluss 2 B 276/18 vom 11.04.2018 (nrkr)

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Stade hat mit nicht rechtskräftigem Beschluss vom 11. April 2018 (Az. 2 B 276/18) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des BUND als nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz anerkanntem Naturschutzverband gegen die dem Automobil Club Niederelbe e. V. im ADAC – ACN – vom Landkreis Stade erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 2. Juni 2017 zum in zeitlicher Hinsicht erweiterten Betrieb auf dem Estering in Buxtehude – einer Motorsport-Rennstrecke für Rallycross-Wettbewerbe – wiederhergestellt. Damit entfällt für den ACN vorläufig die Möglichkeit, von den zusätzlich genehmigten 40 Nutzungstagen zu Test- und Trainingszwecken auf dem Estering Gebrauch zu machen.

Zur Begründung hat die Kammer neben der rechtsfehlerhaft unterbliebenen Anhörung des BUND vor der hier streitgegenständlichen Vollzugsanordnung darauf abgestellt, dass die Begründung der Sofortvollzugsanordnung durch den Landkreis das erforderliche besondere Interesse daran nicht erkennen lasse. Allein wirtschaftliche Interessen des Rennstreckenbetreibers für die Ausweitung der zeitlichen Nutzungsmöglichkeiten der Motorsport-Rennstrecke seien auch unter Berücksichtigung der vom ACN auf eigenes Risiko eingegangenen Verpflichtungen im Hinblick auf zukünftige Rennveranstaltungen insoweit nicht ausreichend.

Die Kammer hält den Widerspruch des BUND aller Voraussicht nach in der Sache schon deshalb für erfolgreich, weil im Zuge des konkreten Genehmigungsverfahrens die rechtliche Verpflichtung zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht beachtet worden sei. Für dauerhaft vorhandene Renn- oder Teststrecken wie beim Estering seien Genehmigungsverfahren aufgrund der Gesetzeslage im Bundes-Immissionsschutzgesetz mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Dies sei auch deshalb zu fordern, weil es sich bei der streitgegenständlichen Genehmigung nicht um eine bloße Änderungsgenehmigung, sondern um eine Neugenehmigung der Rennsportanlage handele. Denn mit der neuen Genehmigung werde der nunmehr vom ACN gewünschte Betrieb der Anlage an 52 Tagen mit entsprechenden Beschränkungen des Betriebs, Nebenbestimmungen etc. auf eine im Vergleich zur 1984 bzw. 2011 genehmigten Nutzung der Anlage – beschränkt auf 12 Betriebstage – auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt.

Weil nach Einschätzung des Gerichts bereits der Verstoß gegen das Erfordernis einer förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung zur Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung führt und die getroffene Entscheidung trägt, hat die Kammer von der Prüfung abgesehen, ob Zweifel an der in rechtlicher Hinsicht anforderungsgemäßen Vorprüfung der Umweltverträglichkeitsprüfung letztlich durchgreifen. Ebenfalls könne dahinstehen, ob die Befreiung von den Kernfestsetzungen des Bebauungsplans mit den Grundzügen der Planung vereinbar sei und ob sich der BUND wegen der zwischenzeitlichen Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes mit Erfolg darauf berufen könne.

Zum rechtlichen Schicksal der 1984 bzw. 2011 genehmigten Nutzung des Esterings an 12 Betriebstagen hat sich das Gericht nicht geäußert, weil es darauf für die Entscheidungsfindung nicht ankam.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

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Angemessene Anpassung der Anwaltsgebühren notwendig

BRAK und DAV fordern gemeinsam dringend, die Rechtsanwaltsvergütung angemessenen anzupassen. Orientierungsmaßstab müsse die allgemeine Lohnentwicklung der vergangenen Jahre sein.

Angemessene Anpassung der Anwaltsgebühren notwendig

BRAK und DAV, gemeinsame Presseerklärung vom 16.04.2018

Die Rechtsanwaltsvergütung bedarf dringend einer angemessenen Anpassung. Orientierungsmaßstab muss die allgemeine Lohnentwicklung der vergangenen Jahre sein. Die Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins und der Bundesrechtsanwaltskammer übergaben dazu am 16. April 2018 einen gemeinsamen Forderungskatalog an die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Katarina Barley. Er beinhaltet eine Kombination aus strukturellen Verbesserungen und einer moderaten linearen Anpassung der Gebührentabellen.

Seit der letzten Gebührenerhöhung 2013 sind allein die Tariflöhne um insgesamt 13 Prozent gestiegen. „Eine lineare Anhebung der Gebührensätze der Vergütungstabellen ist dringend notwendig, um die Rechtsanwaltskanzleien an der positiven wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben zu lassen. Sie müssen schließlich auch die gestiegenen Kosten für Mitarbeiter, Mieten, Energie und vieles mehr tragen“, macht BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer deutlich. Nur bei einer entsprechenden Anpassung könne das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auch weiter die wirtschaftliche Grundlage für die anwaltliche Tätigkeit sein.

„Wir brauchen eine Orientierung der Rechtsanwaltsvergütung an der allgemeinen Tariflohnentwicklung“, hebt Ulrich Schellenberg, DAV-Präsident, hervor. Sie müsse sich an der jährlichen Entwicklung von 2,6 Prozent orientieren1. Bei Verfahren mit mehreren Terminen und einer längeren Dauer seien auch strukturelle Verbesserungen, wie z. B. die Anpassung der Zusatzgebühr2 erforderlich. „Wir brauchen eine bessere Kompensation der anwaltlichen Arbeit“ fordert Schellenberg.

Einig sind sich die Organisationen, dass die Gerichtsgebühren nicht weiter steigen müssen. Der Zugang zum Recht für alle Bürgerinnen und Bürger dürfe nicht durch überzogene Verfahrenskosten gefährdet werden. Das Vorhalten einer leistungsfähigen Justiz sei eine Aufgabe der Daseinsvorsorge und müsse sich daher nicht komplett selbst finanzieren. „Wir brauchen die Anhebung, um gerade auch im ländlichen Bereich den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein auskömmliches Einkommen zu sichern und damit den Zugang zum Recht zu gewährleisten“, hebt Schellenberg hervor.

Zukünftig muss gewährleistet werden, dass eine regelmäßige Gebührenanpassung in überschaubaren Zeitabständen erfolgt. „Angemessen wäre dabei ein Zeitraum von vier bis fünf Jahren“, so Schäfer.

Im weiteren Gesetzesverfahren werden sich BRAK und DAV im Dialog mit den Parlamentariern und den Ländern auch für diese Forderung einsetzen.

„Das Gesetzgebungsverfahren muss jetzt zügig durchgeführt werden. Nur eine schnelle Anpassung der Vergütung hilft unseren Kolleginnen und Kollegen wirklich“, so die Präsidenten beider Anwaltsorganisationen.

Fußnoten

1Für den zurückliegenden Zeitraum seit der letzten Gebührenanpassung vor fünf Jahren (1. August 2013 bis 31. Juli 2018) errechnet sich das angemessene Gesamtanpassungsvolumen damit auf 13 Prozent. Bei einer späteren Gesetzesänderung, beispielsweise erst zum Sommer 2019 – also für dann sechs Jahre seit der letzten Anpassung – wäre daher eine Anpassung von ca. 15,5 Prozent angemessen.

2Die Terminsgebühr nach Nr. 1010 VV RVG sollte dahingehend geändert werden, dass diese unabhängig von der Durchführung einer Beweisaufnahme bei der Teilnahme an mehr als zwei gerichtlichen Terminen mit einer Gesamtdauer von insgesamt mehr als zwei Stunden (120 Minuten) entsteht.

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EU-Dienstleistungspaket: Was kommt, was nicht

Mehr als ein Jahr nach Vorlage des sog. Dienstleistungspakets zeichnet sich ab: Die Richtlinie zur Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt, die EU-Dienstleistungskarte nicht.

EU-Dienstleistungspaket: Was kommt, was nicht

Mehr als ein Jahr nach Vorlage des sog. Dienstleistungspakets zeichnet sich ab: Die Richtlinie zur Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt, die EU-Dienstleistungskarte nicht.

Die Vorschläge einer EU-Dienstleistungskarte, die viel Entrüstung hervorgerufen hatten und von denen befürchtet wurde, es könnte das „Herkunftslandprinzip durch die Hintertür“ eingeführt werden, sind als gescheitert anzusehen: Der zuständige Ausschuss im EU-Parlament hat keine Berichte dazu angenommen. Damit wird auch das Plenum des EU-Parlaments nicht dazu befasst und die entsprechenden Vorschläge sind zurückgewiesen. Auch im Rat war das Dossier kontrovers – u. a. Deutschland bezweifelt den Mehrwert.

Demgegenüber wird die Richtlinie zur Einführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen verabschiedet werden – vermutlich im Juni 2018. Die – innerhalb von zwei Jahren umzusetzende – Richtlinie wird die Mitgliedstaaten verpflichten, bei der Änderung und Schaffung von neuen berufsrechtlichen Bestimmungen diese sowie in die Kombination mit den bestehenden Regulierungen nach EU-weit einheitlichen Standards auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Das EU-Parlament und der Rat haben keine grundlegenden Änderungen an dem von der EU-Kommission vorgeschlagenen Prüfkatalog vorgesehen.

Die Verhandlungen zum Notifizierungsverfahren dauern an.

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BRAK-Präsidentenkonferenz: Schwachstellen des Anwaltspostfachs „beA“ können behoben werden

Auf der BRAK-Präsidentenkonferenz hat das IT-Unternehmen Secunet einen Zwischenbericht zur Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) erstattet.

BRAK-Präsidentenkonferenz: Schwachstellen des Anwaltspostfachs „beA“ können behoben werden

BRAK, Pressemitteilung vom 15.04.2018

Auf der BRAK-Präsidentenkonferenz am 15.04.2018 hat die secunet Security Networks AG den Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern einen Zwischenbericht zur Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) erstattet.

Die secunet, eine durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifizierte IT-Sicherheitsdienstleisterin, prüft zurzeit die beA-Anwendung. Die BRAK hatte diese wegen Sicherheitsrisiken im Dezember 2017 vom Netz genommen.

Auftragsgemäß hat secunet eine technische Analyse der beA Client Security und eine konzeptionelle Prüfung der Gesamtlösung des beA inklusive Hardware Security Modul (HSM) vorgenommen.

Secunet bestätigt, dass sie nach aktuellem Untersuchungsstand keine Fehler gefunden haben, die den grundlegenden Aufbau des beA-Systems in Frage stellen. Die bisher festgestellten Schwachstellen des beA-Systems können, so secunet, behoben werden. Die BRAK hat den Entwickler des beA über das vorläufige Zwischenergebnis informiert.

Die Präsidentinnen und Präsidenten waren sich auf ihrer Sitzung einig, keine inhaltlichen Details zum vorläufigen Zwischenbericht zu veröffentlichen. Die Präsidentenkonferenz folgt damit der ausdrücklichen Empfehlung der Gutachterin, um Risiken z. B. für die IT-Sicherheit der Anwaltschaft auszuschließen, wie sie insbesondere bei nicht erfolgter Deinstallation älterer Versionen der beA-Client Security auf den Rechnern der Nutzer entstehen könnten.

Das umfassende Gutachten der secunet wird nicht vor Mitte Mai vorliegen. Die BRAK wird dann über die weitere Vorgehensweise beraten.

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