Kartell auf dem Markt für Smartcard-Chips

EuGH-Generalanwalt Wathelet schlägt dem EuGH vor, das zum Kartell auf dem Markt für Smartcard-Chips ergangene Urteil des EuG gegen Infineon Technologies aufzuheben und die Rechtssache an das EuG zurückzuverweisen (Rs. C-99/17).

Kartell auf dem Markt für Smartcard-Chips

EuGH-Generalanwalt schlägt Aufhebung der EuG-Entscheidung und die Zurückverweisung an das EuG vor

EuGH, Pressemitteilung vom 12.04.2018 zu den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C-99/17 vom 12.04.2018

Im Zusammenhang mit dem Kartell auf dem Markt für Smartcard-Chips schlägt Generalanwalt Wathelet dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts gegen Infineon Technologies aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.

Mit Beschluss vom 3. September 20141 verhängte die Kommission gegen vier Unternehmen (Infineon Technologies, Philips, Samsung und Renesas) Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 138 Mio. Euro wegen abgestimmten Verhaltens auf dem Markt für Smartcard-Chips im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in der Zeit von 2003 bis 2005. Das Kartell stützte sich auf ein Netz bilateraler Kontakte und den Austausch sensibler Geschäftsdaten zwischen den Unternehmen, u. a. in Bezug auf die Preise. Die Kommission verhängte insbesondere eine Geldbuße von 82.784.000 Euro gegen Infineon und von 20.148.000 Euro gegen Philips.

Infineon und Philips stellten das Bestehen des Kartells in Abrede und beanstandeten die Höhe der Geldbuße; deshalb erhoben sie beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, was dieses mit Urteilen vom 15. Dezember 20162 ablehnte. Die beiden Unternehmen legten daraufhin Rechtsmittel beim Gerichtshof ein, mit denen sie die Aufhebung dieser Urteile beantragen. Die vorliegenden Schlussanträge beziehen sich nur auf das von Infineon eingelegte Rechtsmittel und konzentrieren sich im Wesentlichen auf einen der von diesem Unternehmen vor dem Gerichtshof vorgebrachten Rechtsmittelgründe. Über das von Philips eingelegte Rechtsmittel (Rechtssache C-98/17 P) wird zu einem späteren Zeitpunkt ohne Schlussanträge entschieden werden.

In seinen Schlussanträgen vom 12.04.2018 schlägt Generalanwalt Melchior Wathelet vor, das Urteil des Gerichts gegen Infineon aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.

Der Generalanwalt bestätigt das Vorbringen, wonach das Gericht in seinem Urteil nicht jedes Argument geprüft hat, das Infineon als Beleg für die Rechtmäßigkeit der ihr von der Kommission angelasteten bilateralen Kontakte mit den anderen Kartellteilnehmern vorgebracht hat. Das Gericht hat nämlich lediglich fünf der elf bilateralen Kontakte von Infineon mit den anderen Kartellteilnehmern geprüft. Nach Auffassung des Generalanwalts hat das Gericht zwar keinen Rechtsfehler begangen, als es seine Prüfung auf diese fünf Kontakte beschränkt hat, um das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung festzustellen. Es hätte aber eine vollständige Prüfung aller von Infineon bestrittenen Kontakte durchführen müssen, um festzustellen, ob der Betrag der von der Kommission verhängten Geldbuße der Schwere der Kartellbeteiligung des Unternehmens entsprach: Die Berücksichtigung der elf bilateralen Kontakte hätte das Gericht nämlich dazu veranlassen können, festzustellen, dass sich Infineon nicht an allen Bestandteilen des Kartells beteiligt hat oder dass es eine untergeordnete Rolle im Kartell gespielt hat, und somit die von der Kommission verhängte Geldbuße herabzusetzen.

Der Generalanwalt vertritt die Ansicht, dass das Gericht nicht alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere des Infineon zur Last gelegten Verhaltens von Bedeutung sind, und nicht auf alle von diesem Unternehmen vorgebrachten Argumente für eine Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße rechtlich hinreichend eingegangen ist, und schlägt dem Gerichtshof deshalb vor, das Urteil des Gerichts aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es sämtliche betroffenen Kontakte prüft und daraus die erforderlichen Schlüsse zieht.

Fußnoten:

1Beschluss C(2014) 6250 final vom 3. September 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39574 – Smartcard-Chips).

2Urteile des Gerichts vom 15. Dezember 2016, Infineon Technologies/Kommission (T-758/14), und Koninklijke Philips und Philips France/Kommission (T-762/14), vgl. Pressemitteilung Nr. 136/16.

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EuGH soll Reichweite der Genehmigung der Flughafenentgelte durch die unabhängige Aufsichtsbehörde klären

Das BVerwG hat dem EuGH Fragen zur Auslegung der EU-Richtlinie 2009/12/EG über Flughafenentgelte vorgelegt (Az. 3 C 20.16).

EuGH soll Reichweite der Genehmigung der Flughafenentgelte durch die unabhängige Aufsichtsbehörde klären

BVerwG, Pressemitteilung vom 12.04.2018 zum Beschluss 3 C 20.16 vom 06.04.2018

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der EU-Richtlinie 2009/12/EG vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte vorgelegt.

Im Ausgangsverfahren hatte das beklagte Land Berlin – Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – auf Antrag des beigeladenen Flughafenbetreibers mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 eine Änderung der Entgeltordnung für den Flughafen Berlin – Tegel genehmigt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die hiergegen gerichtete Klage eines Luftverkehrsunternehmens mit Urteil vom 22. Juni 2016 als unzulässig abgewiesen. Das Luftverkehrsunternehmen könne nicht geltend machen, durch Erteilung der Genehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein; deshalb fehle ihm die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Umsetzung der Flughafenentgelte-Richtlinie in § 19b LuftVG habe insoweit an der bisherigen, höchstrichterlich bestätigten Rechtslage nichts geändert. Die Genehmigung der Entgeltordnung habe nach wie vor keine privatrechtsgestaltende Wirkung. Die Regelungen zu den Flughafenentgelten in § 19b LuftVG seien auch nicht dazu bestimmt, die Interessen der Flughafennutzer zu schützen. Die auf privatrechtlicher Grundlage gezahlten Entgelte unterlägen einer ausreichenden zivilgerichtlichen Kontrolle am Maßstab des § 315 BGB.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf ein Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2017 (C-489/15) zu Wegeentgelten im Eisenbahnverkehr das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Ist eine nationale Vorschrift, die vorsieht, dass die vom Flughafenleitungsorgan beschlossene Flughafenentgeltregelung der unabhängigen Aufsichtsbehörde zur Billigung vorzulegen ist, ohne dem Flughafenleitungsorgan und dem Flughafennutzer zu verbieten, andere als die von der Aufsichtsbehörde gebilligten Entgelte festzusetzen, mit der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (ABl. L 70 S 11), insbesondere deren Art. 3, Art. 6 Abs. 3 bis 5 sowie Art. 11 Abs. 1 und 7, zu vereinbaren?

2. Ist eine Auslegung des nationalen Rechts mit der genannten Richtlinie vereinbar, wonach es einem Flughafennutzer verwehrt ist, die Billigung der Entgeltordnung durch die unabhängige Aufsichtsbehörde anzufechten, er aber gegen das Flughafenleitungsorgan Klage erheben und dort geltend machen kann, dass das in der Entgeltordnung festgelegte Entgelt nicht der Billigkeit entspreche?

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Klagen gegen den Ausbau der Rheintalbahn zwischen Müllheim und Auggen abgewiesen

Laut BVerwG ist der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für das Vorhaben „Aus- und Neubaustrecke Karlsruhe – Basel, Planfeststellungsabschnitt 9.0b, Müllheim – Auggen“ rechtmäßig (Az. 3 A 10.15, 3 A 16.15).

Klagen gegen den Ausbau der Rheintalbahn zwischen Müllheim und Auggen abgewiesen

BVerwG, Pressemitteilung vom 12.04.2018 zu den Urteilen 3 A 10.15 und 3 A 16.15 vom 12.04.2018

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 12.04.2018 drei Klagen abgewiesen, die gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für das Vorhaben „Aus- und Neubaustrecke Karlsruhe – Basel, Planfeststellungsabschnitt 9.0b, Müllheim – Auggen“ gerichtet waren. Kläger waren die Gemeinde Auggen, die Stadt Müllheim und eine Privatperson.

Die bislang zweigleisige Strecke Karlsruhe – Basel soll insbesondere für den Güterverkehr um zwei weitere Gleise erweitert, also insgesamt viergleisig werden. Im etwa 6 km langen Abschnitt Müllheim – Auggen soll die Neubaustrecke in Bündelung mit der vorhandenen Trasse gebaut werden. Die DB Netz AG hatte ursprünglich die Planfeststellung für einen etwa 12 km langen Abschnitt Buggingen – Auggen beantragt. Im März 2012 sprach sich ein aus Vertretern des Bundes, des Landes Baden-Württemberg, der DB Netz AG, der Region und von Bürgerinitiativen gebildeter Projektbeirat für die so genannte Bürgertrasse (Tieflage von Mengen bis Hügelheim mit Umfahrung Buggingen) aus. Da die für diese Trasse erforderlichen Umplanungen im nördlichen Bereich des ursprünglichen Abschnitts nicht kurzfristig erledigt werden konnten, beantragte die DB Netz AG, die Planfeststellung auf den südlichen Abschnitt 9.0b Müllheim – Auggen zu beschränken. Das Eisenbahn-Bundesamt stellte den geänderten Plan fest. Die Anwohner sollen u.a. durch bis zu 5,5 m hohe Lärmschutzwände vor Schienenlärm geschützt werden.

Die Klagen blieben ohne Erfolg. Die Klage der Privatperson war bereits unzulässig. Dass sie durch den Schienenlärm mehr als geringfügig betroffen werde, hat sie selbst nicht geltend gemacht; ihr Grundstück liegt etwa 2,5 km von der Trasse entfernt. Auf die Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung – die Trasse verläuft innerhalb der weiteren Schutzzone zweier Wasserschutzgebiete – kann sie sich nicht berufen. Die Festsetzung der Wasserschutzgebiete dient allein dem Wohl der Allgemeinheit. Der Umstand, dass sie ihr Wasser bei dem Versorger beziehen muss, der die geschützte Trinkwassergewinnungsanlage betreibt, führt nicht zu einer qualifizierten und individualisierten Betroffenheit, auf die bei der Zulassung des Vorhabens Rücksicht zu nehmen sein könnte.

Die Klagen der Gemeinde Auggen und der Stadt Müllheim waren zulässig, aber nicht begründet. Eine weitere Erörterung ihrer Einwendungen konnten die Klägerinnen nicht verlangen. Das Regierungspräsidium Freiburg hatte im Februar 2008 Einwendungen gegen die Trassenwahl erörtert. Eine für Juli 2009 anberaumte Erörterung der Antragstrasse hatte es abgesagt, weil Mitglieder einer Bürgerinitiative die Halle blockiert hatten; es hat den Termin auch nicht nachgeholt. Bei Eisenbahnvorhaben kann die Anhörungsbehörde auf eine Erörterung verzichten. Das Regierungspräsidium Freiburg hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Welche ihrer Einwendungen nach der Erörterung im Februar 2008 noch offen waren und der Erläuterung in einem weiteren Erörterungstermin bedurft hätten, haben die Klägerinnen nicht aufgezeigt. Sie hätten auch nicht nach Beschränkung des Antrags auf den Abschnitt Müllheim – Auggen ergänzend angehört werden müssen. In der Gemeinde Auggen hat die Überarbeitung des Schallschutzkonzepts zwar in einzelnen Abschnitten zu höheren und längeren Lärmschutzwänden geführt, jedoch nur in gewerblich geprägten Teilen des Gemeindegebiets; für das Ortsbild hatten diese Änderungen allenfalls eine geringfügige Bedeutung. Der Vorwurf, die neue Abschnittsbildung schließe bereits jetzt eine Tieflage auch für den Ortsteil Hügelheim der Stadt Müllheim im nördlich anschließenden Abschnitt aus, ist nicht berechtigt. Eine Tieflage von Mengen bis Hügelheim ist weiterhin möglich; eine Tieflage über Hügelheim hinaus wird nicht durch die Abschnittsbildung, sondern durch die Feststellung der oberirdischen Trasse im Planfeststellungsabschnitt Müllheim – Auggen ausgeschlossen.

Die Planungshoheit der Gemeinde Auggen und der Stadt Müllheim wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Eine vorhabenbedingte Zunahme des Schienenlärms ist wegen der geplanten Lärmschutzwände und des so genannten besonders überwachten Gleises trotz der prognostizierten Zunahme des Verkehrs nicht zu erwarten. Dass die neue Eisenbahnüberführung über den Klemmbach in der Stadt Müllheim nachteilige Auswirkungen im Fall eines Hochwassers hat, kann ausgeschlossen werden, nachdem das Eisenbahn-Bundesamt die Regelung zu den Abmessungen des Durchlasses in der mündlichen Verhandlung präzisiert und den Planfeststellungsbeschluss um Vorkehrungen gegen eine Verklausung des Durchlasses ergänzt hat. Eine Tieflage der Strecke hat das Eisenbahn-Bundesamt abwägungsfehlerfrei verworfen; sie drängt sich nicht als eindeutig vorzugswürdig auf. Da die Probleme der oberirdischen Streckenführung den gesetzlichen Vorgaben entsprechend gelöst werden, durften die deutlich höheren Kosten einer Tieflage trotz ihrer geringeren Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild den Ausschlag zugunsten der planfestgestellten oberirdischen Streckenführung geben. Dass der Projektbeirat die DB bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses aufgefordert hat, die Trasse nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in einem ergänzenden Verfahren mit zusätzlichem Lärmschutz auszustatten, entzieht der Planung nicht ihre Rechtfertigung. Die Entscheidung der DB für eine oberirdische Trassenführung im Abschnitt Müllheim – Auggen wird dadurch nicht berührt. Zudem stand die Aufforderung unter dem Vorbehalt, dass die parlamentarischen Gremien die erforderlichen Haushaltsmittel für die zusätzlichen Kosten bereitstellen.

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Persönlichkeitsrecht von Verstorbenen

Der Schutz des Persönlichkeitsrechts von Unglücksopfern soll verbessert werden. Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes (19/1594) zur Änderung des Strafgesetzbuches vorgelegt.

Persönlichkeitsrecht von Verstorbenen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.04.2018

Der Schutz des Persönlichkeitsrechts von Unglücksopfern soll verbessert werden. Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes ( 19/1594 ) zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) vorgelegt, mit dem Lücken im strafrechtlichen Schutz der Opfer vor der Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen geschlossen werden sollen. Durch eine Erweiterung des Paragrafen 201a StGB soll der Schutzbereich dieser Vorschrift nunmehr auch unbefugte Bildaufnahmen von verstorbenen Personen erfassen. Der Paragraf schütze lediglich lebende Personen.

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Schlussanträge zur internationalen Zuständigkeit für Umgangsrecht mit Enkelkind

Generalanwalt Szpunar ist der Auffassung, dass der Begriff des Umgangsrechts auch andere Personen als die Eltern einschließt, wenn diese Personen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht familiäre Bindungen zu dem Kind haben und daher die Brüssel-IIa-Verordnung auch für das Umgangsrecht der Großeltern gilt (Rs. C-335/17).

Schlussanträge zur internationalen Zuständigkeit für Umgangsrecht mit Enkelkind

EuGH, Pressemitteilung vom 12.04.2018 zum Urteil C-335/17 vom 12.04.2018

Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass das Umgangsrecht im Bereich der elterlichen Verantwortung das Umgangsrecht der Großeltern einschließt.

Das Unionsrecht sehe als einzige und einheitliche Zuständigkeit die der Behörden des Mitgliedstaats vor, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.

Frau Neli Valcheva, eine bulgarische Staatsangehörige, ist die Großmutter mütterlicherseits eines minderjährigen Kindes, das 2002 geboren wurde. Seit der Scheidung seiner Eltern hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seinem Vater, einem griechischen Staatsangehörigen, in Griechenland. Seine Großmutter möchte ein Umgangsrecht erwirken. Sie hat die bulgarischen Gerichte ersucht, die Modalitäten für die Ausübung des Umgangsrechts zwischen ihr und ihrem Enkel festzulegen, da es ihr nicht möglich sei, guten Kontakt zu ihrem Enkel zu halten, und sie die griechischen Behörden erfolglos um Unterstützung gebeten habe. Sie möchte ihren Enkel regelmäßig an einem Wochenende pro Monat sehen und ihn zweimal im Jahr während seiner Ferien für zwei oder drei Wochen zu sich nehmen. Die bulgarischen Gerichte wiesen den Antrag in erster Instanz und in der Berufungsinstanz wegen Unzuständigkeit mit der Begründung zurück, dass eine Unionsverordnung (die Brüssel-IIa-Verordnung)1 die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats vorsehe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe (im vorliegenden Fall der griechischen Gerichte).

Der in letzter Instanz angerufene Varhoven kasatsionen sad (Oberster Kassationsgerichtshof, Bulgarien) hält zur Bestimmung des zuständigen Gerichts die Klärung der Frage für erforderlich, ob die Brüssel-IIa-Verordnung für das Umgangsrecht der Großeltern gilt.

In seinen Schlussanträgen vom 12.04.2018 weist Generalanwalt Maciej Szpunar zunächst auf die grundlegende Bedeutung hin, die nach der Brüssel-IIa-Verordnung dem Grundsatz des Vorrangs des Kindeswohls zukomme, von dem er sich bei seiner Analyse in der vorliegenden Rechtssache leiten lassen müsse.

Der Generalanwalt führt ferner aus, wenn Anträge anderer Personen als der Eltern auf Umgang nicht in den Anwendungsbereich der Brüssel-IIa-Verordnung fielen, wäre die gerichtliche Zuständigkeit für sie anhand nicht harmonisierter nationaler Vorschriften zu bestimmen. Die Gefahr, dass mit dem Rechtsstreit das Gericht eines Staates befasst werde, zu dem das Kind keine enge Verbindung aufweise, und die Gefahr paralleler Verfahren und miteinander unvereinbarer Entscheidungen würden zunehmen, was dem Zweck der Brüssel-IIa-Verordnung zuwiderliefe, mit der in Gerichtsverfahren einheitliche Zuständigkeitsregeln unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nähe festgelegt werden sollten.

Der Generalanwalt befasst sich überdies mit den einschlägigen internationalen Vertragswerken wie dem Haager Übereinkommen von 19962. Er stellt fest, dass der Begriff des Umgangsrechts darin weit gefasst sei, was die Einbindung der Beziehungen zwischen nahen Verwandten in das Familienleben, bei dem sie eine erhebliche Rolle spielen könnten, bestätige.

Der Generalanwalt kommt zu dem Schluss, dass der Begriff des Umgangsrechts auch andere Personen als die Eltern einschließe, wenn diese Personen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht familiäre Bindungen zu dem Kind hätten.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003 L 338, S. 1).

2 Von der Haager Konferenz angenommenes Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern.

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Europäische Partnerschaft zu Blockchain

22 EU-Staaten, darunter Deutschland, haben am 10.04.2018 eine Erklärung zur Schaffung einer europäischen Blockchain-Partnerschaft unterzeichnet. Zweck ist die Förderung einer interoperablen Infrastruktur, die vertrauenswürdige digitale Dienste erleichtern soll.

Europäische Partnerschaft zu Blockchain

22 EU-Staaten, darunter Deutschland, haben am 10.04.2018 eine Erklärung zur Schaffung einer europäischen Blockchain-Partnerschaft unterzeichnet. Zweck ist die Förderung einer interoperablen Infrastruktur, die vertrauenswürdige digitale Dienste erleichtern soll. Die Möglichkeiten von Blockchain sollen aufgezeigt und ein fragmentiertes Vorgehen der Mitgliedstaaten vermieden werden.

Konkret werden in der Deklaration u. a diese Ziele festgehalten:

  • bis 09/2018: Identifizierung erster grenzüberschreitender digitaler eGoverment-Dienstleistungen mit Mehrwert-Potential durch Blockchain;
  • bis Ende 2018: Unterstützung der EU-Kommission bei der Vorbereitung entsprechender technischer Spezifikationen, eines Governance Modells und der Identifikation weiterer nötiger Rahmenbedingungen, ggf. in Kooperation mit dem Privatsektor.

Die EU-Kommission hat bereits im Februar ein sog. EU Blockchain Observatory and Forum ins Leben gerufen und in ihrem FinTech-Aktionsplan die Bedeutung für Blockchain betont, auch im Zusammenhang mit einem geplanten „Europäischen Finanztransparenzportal“.

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Dynamische Bezugnahmeklausel – Änderung durch Betriebsvereinbarung

Das BAG entschied, dass eine individualvertraglich vereinbarte Vergütung nach tariflichen Grundsätzen durch eine Betriebsvereinbarung nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abgeändert werden kann (Az. 4 AZR 119/17).

Dynamische Bezugnahmeklausel – Änderung durch Betriebsvereinbarung

BAG, Pressemitteilung vom 12.04.2018 zum Urteil 4 AZR 119/17 vom 11.04.2018

Eine individualvertraglich vereinbarte Vergütung nach tariflichen Grundsätzen kann durch eine Betriebsvereinbarung nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abgeändert werden.

Der Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin als Masseur in einem Senioren- und Pflegezentrum beschäftigt. In einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag von Dezember 1992 verständigte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Kläger auf eine Reduzierung der Arbeitszeit. In der Vereinbarung heißt es, die Vergütung betrage „monatlich in der Gruppe BAT Vc/3 = DM 2.527,80 brutto“. Im Februar 1993 schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der bei ihr gebildete Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung. Danach sollten in ihrem Anwendungsbereich „analog die für die Angestellten des Bundes und der Länder vereinbarten Bestimmungen des Lohn- und Vergütungstarifvertrages – BAT vom 11. Januar 1961″ gelten. Ihre Bestimmungen sollten automatisch Bestandteil von Arbeitsverträgen werden, die vor Februar 1993 geschlossen worden waren. Die betroffenen Arbeitnehmer sollten einen entsprechenden Nachtrag zum Arbeitsvertrag erhalten. Einen solchen Nachtrag unterzeichneten die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Kläger im März 1993. Die Beklagte kündigte die Betriebsvereinbarung zum 31. Dezember 2001. Im März 2006 vereinbarten die Parteien im Zusammenhang mit einer Arbeitszeiterhöhung, dass das Gehalt „entsprechend der 0,78 Stelle auf 1.933,90 Euro erhöht“ werde und „alle übrigen Bestandteile des bestehenden Arbeitsvertrages … unverändert gültig“ blieben. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung (TVöD/VKA) bzw. dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu. Die Beklagte meint, eine dynamische Bezugnahme auf die vom Kläger herangezogenen Tarifwerke liege nicht vor.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts war erfolgreich. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger nach der jeweiligen Entgelttabelle des TVöD/VKA zu vergüten. Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben die Vergütung nach den jeweils geltenden Regelungen des BAT und nachfolgend des TVöD/VKA arbeitsvertraglich vereinbart. Die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1993 vermochte diese Vereinbarung nicht abzuändern. Ungeachtet der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung unterlag die arbeitsvertragliche Vergütungsabrede bereits deshalb nicht der Abänderung durch eine kollektivrechtliche Regelung, weil es sich bei der Vereinbarung der Vergütung nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um eine individuell vereinbarte, nicht der AGB-Kontrolle unterworfene Regelung der Hauptleistungspflicht handelte. Die vom Landesarbeitsgericht aufgeworfene Frage der – generellen – Betriebsvereinbarungsoffenheit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen bedurfte deshalb keiner Entscheidung.

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EU-Kommission stärkt Durchsetzung von Verbraucherrechten in der EU

Die Rechte europäischer Verbraucher sollen gestärkt und besser durchgesetzt werden können. Dazu hat die Europäische Kommission europäisch geregelte Verbandsklagen für die Verbraucher vorgeschlagen.

EU-Kommission stärkt Durchsetzung von Verbraucherrechten in der EU

EU-Kommission, Mitteilung vom 11.04.2018

Die Rechte europäischer Verbraucher sollen gestärkt und besser durchgesetzt werden können. Dazu hat die Europäische Kommission am 11.04.2018 europäisch geregelte Verbandsklagen für die Verbraucher vorgeschlagen. Zwar zählen die Verbraucherschutzvorschriften der EU zu den strengsten weltweit, doch haben die jüngsten Fälle wie der Dieselskandal gezeigt, dass sie oft schwer durchzusetzen sind. Deshalb sollen qualifizierte Einrichtungen wie Verbraucherorganisationen künftig die Möglichkeit erhalten, Verbandsklagen im Namen von Verbrauchern zu erheben. Geplant sind auch strengere Sanktionen: wenn Unternehmen in mehreren Mitgliedstaaten gegen das Verbraucherrecht verstoßen, sollen künftig Strafen von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes des Unternehmens möglich sein.

Ferner wird der Verbraucherschutz auf den Online-Bereich ausgeweitet und für mehr Transparenz auf Online-Marktplätzen gesorgt. Der Erste Kommissionsvizepräsident Frans Timmermans erklärte dazu: „Bei der am 11.04.2018 vorgeschlagenen Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher geht es darum, einen faireren Binnenmarkt für Verbraucher und Unternehmen zu schaffen. Wir führen ein europäisches Recht auf kollektiven Rechtsschutz in Fällen ein, in denen Verbrauchergruppen Schaden erlitten haben, wie wir es in der jüngsten Vergangenheit gesehen haben. Dabei sorgen wir selbstverständlich für angemessene Schutzmechanismen, damit dieses Verfahren nicht missbraucht werden kann. Die Verbraucher werden wissen, bei wem sie online einkaufen, und ob die Verkäufer dafür bezahlt haben, dass sie bei den Suchergebnissen angezeigt werden. Die meisten Unternehmer, die sich an die Regeln halten, werden entlastet. Die wenigen Unternehmer, die das Vertrauen der europäischen Verbraucher gezielt missbrauchen, müssen mit höheren Geldstrafen rechnen.“

Věra Jourová, EU-Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, fügte hinzu: „In einer globalisierten Welt, in der die großen Unternehmen enorme Vorteile gegenüber den einzelnen Verbrauchern haben, müssen wir für gerechte Bedingungen sorgen. Auf europäische Art geregelte Verbandsklagen werden mehr Fairness für die Verbraucher schaffen und nicht das Geschäft der Anwaltskanzleien ankurbeln. Und mit schärferen Sanktionen, die vom Jahresumsatz des betreffenden Unternehmens abhängig sind, werden die Verbraucherschutzbehörden endlich wirksame Mittel an die Hand bekommen, um die Betrüger zu bestrafen. Betrüger dürfen nicht billig davonkommen.“

Die Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher bedeutet Folgendes:

1. Stärkung der Verbraucherrechte im Internet

  • Mehr Transparenz auf Online-Marktplätzen: Beim Kauf einer Ware von einem Online-Marktplatz müssen die Verbraucher klar darüber informiert werden, ob sie Produkte oder Dienstleistungen von einem Unternehmer oder einer Privatperson erwerben, damit sie wissen, ob sie bei Problemen durch Verbraucherrechte geschützt sind.
  • Mehr Transparenz bei den Suchergebnissen zu Online-Plattformen: Bei der Suche im Internet wird den Verbrauchern klar mitgeteilt, wann ein Suchergebnis von einem Unternehmer bezahlt wird. Außerdem müssen Online-Marktplätze die Verbraucher über die wichtigsten Parameter für die Rangfolge der Ergebnisse informieren.
  • Neue Verbraucherrechte für „kostenlose“ digitale Dienstleistungen: Bei der Bezahlung einer digitalen Dienstleistung haben Verbraucher bestimmte Informationsrechte und 14 Tage Zeit, ihren Vertrag zu kündigen (Widerrufsrecht). Durch die neuen Rahmenbedingungen für die Verbraucher wird dieses Recht nun auf „kostenlose“ digitale Dienstleistungen ausgeweitet, für die die Verbraucher ihre personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen, aber kein Geld bezahlen. Dies gilt in der Regel für Cloud-Speicherdienste, soziale Medien oder E-Mail-Konten.

2. Ausstattung der Verbraucher mit den Instrumenten, die sie benötigen, um ihre Rechte durchzusetzen und Entschädigung zu erhalten

  • Verbandsklagen auf europäische Art: Nach den neuen Rahmenbedingungen für die Verbraucher kann eine qualifizierte Einrichtung, etwa eine Verbraucherorganisation, im Namen einer Gruppe von Verbrauchern, die durch illegale Geschäftspraktiken Schaden erlitten haben, einen Rechtsbehelf einlegen, um z. B. eine Entschädigung, einen Ersatz oder eine Reparatur zu erwirken. In einigen Mitgliedstaaten können Verbraucher bereits Verbandsklagen vor Gericht erheben, doch von nun an wird es diese Möglichkeit in allen EU-Ländern geben.

Dieses Modell verfügt über stabile Schutzmechanismen und unterscheidet sich deutlich von den Sammelklagen nach US-amerikanischem Vorbild. Verbandsklagen können nicht von Anwaltskanzleien angestrengt werden, sondern nur von Einrichtungen wie Verbraucherorganisationen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und strenge Zulassungskriterien erfüllen, die von einer Behörde überwacht werden. Dieses neue System wird dafür sorgen, dass die europäischen Verbraucher ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können, und zugleich dem Risiko missbräuchlicher oder unbegründeter Klagen entgegenwirken.

  • Besserer Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken: Die neuen Rahmenbedingungen werden gewährleisten, dass die Verbraucher in allen Mitgliedstaaten das Recht auf individuelle Rechtsbehelfe (z. B. finanzielle Entschädigung oder Vertragskündigung) haben, wenn sie von unlauteren Geschäftspraktiken wie aggressiver oder irreführender Werbung betroffen sind. Dieser Schutz ist derzeit in der EU sehr unterschiedlich.

3. Einführung wirksamer Sanktionen bei Verstößen gegen das EU-Verbraucherrecht

Die EU-Verbraucherschutzbehörden sind nicht angemessen ausgerüstet, um Praktiken zu ahnden, die „Massenschadensereignisse“ zulasten einer großen Zahl von Verbrauchern in der EU verursachen. Aktuell ist die Höhe der Sanktionen je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich und häufig zu gering, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen, insbesondere bei großen, grenzüberschreitend tätigen Unternehmen.

Dem Vorschlag zufolge sollen die nationalen Verbraucherschutzbehörden befugt sein, in koordinierter Weise wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen. Bei weitverbreiteten Verstößen zulasten von Verbrauchern in mehreren EU-Mitgliedstaaten beläuft sich die Höhe der Geldbuße auf maximal 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmens im jeweiligen Mitgliedstaat. Den Mitgliedstaaten steht es zudem frei, höhere Geldbußen einzuführen.

4.Bekämpfung des Vertriebs identischer Verbraucherprodukte von unterschiedlicher Qualität

Im Nachgang zu den Leitlinien der Kommission vom September 2017 wird mit den neuen Rahmenbedingungen für die Verbraucher die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken aktualisiert, um deutlich zu machen, dass die nationalen Behörden irreführende Geschäftspraktiken zur Vermarktung von Produkten als identisch in mehreren Mitgliedstaaten, obgleich diese Produkte sich in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, beurteilen und gegen solche Praktiken vorgehen können.

5.Bessere Bedingungen für Unternehmen

Die neuen Rahmenbedingungen werden unnötige Belastungen für Unternehmen beseitigen, u. a. durch die Abschaffung von Verpflichtungen für Unternehmen hinsichtlich des Widerrufsrechts der Verbraucher. Beispielsweise dürfen Verbraucher Produkte, die sie nicht nur ausprobiert, sondern bereits verwendet haben, nicht mehr zurückgeben, und die Unternehmer müssen den Verbrauchern nicht mehr den Kaufpreis erstatten, bevor sie die betreffenden Waren tatsächlich zurückerhalten.

Ferner wird mit den neuen Vorschriften auch mehr Flexibilität bezüglich der Kommunikationsmöglichkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern eingeführt: So können Unternehmer nun statt E-Mails auch Web-Formulare oder Chats nutzen, sofern die Verbraucher ihre Kommunikation mit dem Unternehmer nachverfolgen können.

Nächste Schritte

Die Kommissionsvorschläge werden nun vom Europäischen Parlament und vom Rat erörtert.

Hintergrund

Die Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher baut auf den bisherigen Ergebnissen der Juncker-Kommission bei der Verbesserung des Verbraucherschutzes auf. Im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt hat die Kommission zahlreiche Initiativen durchgeführt, um die Verbraucherschutzvorschriften an die Online-Welt anzupassen, beispielsweise durch die Abschaffung von Roaminggebühren oder ungerechtfertigtem Geoblocking. Zudem wird die 2017 verabschiedete modernisierte Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz die behördliche Durchsetzung und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Verbraucherbehörden verbessern.

Die Überprüfung der EU-Verbraucherschutzvorschriften und die jüngsten EU-weiten Verstöße gegen diese Vorschriften im vergangenen Jahr haben jedoch gezeigt, dass noch Spielraum besteht, um die Verbraucher besser zu schützen.

Die Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher umfasst zwei Richtlinienvorschläge:

  • einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, der Richtlinie über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise, der ihnen angebotenen Erzeugnisse, der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern und der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher. Ziel dieses Vorschlags ist es, für eine bessere Durchsetzung zu sorgen und die EU-Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere im Hinblick auf die digitale Entwicklung, zu modernisieren;
  • einen Vorschlag zu Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, die Instrumente zur Unterbindung illegaler Praktiken und zur Erleichterung des Rechtsschutzes für Verbraucher in den Fällen zu verbessern, in denen zahlreiche Verbraucher bei einem Massenschadensereignis Opfer desselben Verstoßes sind.

Die beiliegende Mitteilung enthält einen Aktionsplan zur Entwicklung und Stärkung koordinierter Durchsetzungsmaßnahmen der Behörden und ihrer internationalen Zusammenarbeit mit Behörden der wichtigsten Handelspartner.

Eine ebenfalls am 11.04.2018 veröffentlichte Studie über Transparenz in Online-Plattformen untermauert die Vorschläge der neuen Rahmenbedingungen für Online-Marktplätze. Sie zeigt, dass eine größere Transparenz im Internet den Verbrauchern bei der Entscheidungsfindung hilft und ihr Vertrauen beim Online-Einkauf erhöht.

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Umweltverträglichkeitsprüfung für Windpark Obere Kyll, Teilpark Stadtkyll war ordnungsgemäß

Das VG Trier hat Klagen gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen im Windpark Obere Kyll, Teilpark Stadtkyll abgewiesen, da die beanstandete Umweltverträglichkeitsprüfung ordnungsgemäß erfolgt sei (Az. 9 K 10029/17.TR, 9 K 10507/17.TR).

Umweltverträglichkeitsprüfung für Windpark Obere Kyll, Teilpark Stadtkyll war ordnungsgemäß

VG Trier, Pressemitteilung vom 11.04.2018 zu den Urteilen 9 K 10029/17.TR und 9 K 10507/17.TR vom 14.03.2018

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klagen des Landesjagdverbands Rheinland-Pfalz sowie eines Grundstückeigentümers gegen die vom Landkreis Vulkaneifel im August 2016 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen im Windpark Obere Kyll, Teilpark Stadtkyll abgewiesen.

Im Dezember 2016 hatte das Gericht den Antrag des Landesjagdverbands auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (vgl. Pressemitteilung VG Trier 28/16 ); die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im März 2017 zurückgewiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2018 hat das Gericht die Gutachter sowohl der Kläger als auch der Beigeladenen angehört und in der Folge die Klagen abgewiesen.

Zur Begründung des klageabweisenden Urteils führten die Richter aus, die von den Klägern beanstandete Umweltverträglichkeitsprüfung sei ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere seien die Auswirkungen der im Teilpark Ormont errichteten fünf weiteren Windenergieanlagen umfassend mitberücksichtigt worden. Der Einwand, dass keine ausreichende Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden habe, gehe ebenso fehl, da das in Streit stehende Vorhaben im Dezember 2015 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Obere Kyll öffentlich bekannt gemacht und die diesbezüglichen Unterlagen öffentlich ausgelegt worden seien. Schließlich könnten die Kläger sich nicht mit Erfolg auf eine Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde berufen. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Rotmilan, Fledermäuse und Schwarzstörche bestehe nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters der Beigeladenen, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht entkräftet worden seien, nicht. Da sich keine der geplanten Anlagen innerhalb oder in unmittelbar angrenzender Nähe zu dem Natura 2000 Schutzgebiet „Obere Kyll und Kalkmulden der Nordeifel“ befinde, verhelfe auch dieses Argument der Kläger den Klagen nicht zum Erfolg. Schließlich gingen von den streitgegenständlichen Anlagen nach dem Inhalt des schallschutztechnischen Gutachtens auch keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen aus. Da der Abstand der nächstgelegenen Anlage zum Grundstück des klagenden Grundstückseigentümers bereits mehr als das Dreifache der Höhe der Anlage einhalte, sei auch nicht davon auszugehen, dass von den Anlagen eine unzumutbare, bedrängende optische Wirkung ausgehe. Aus eben diesem Grunde seien auch die vom klagenden Grundstückseigentümer befürchteten Unfallgefahren nahezu ausgeschlossen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Pflicht einer Freikirche zur Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen bei Ausscheiden von Mitgliedern

Eine Evangelische Freikirche muss Nachversicherungsbeiträge für ein unversorgt aus ihrer Glaubensgemeinschaft ausgeschiedenes Ehepaar zahlen. So entschied das SG Heilbronn (Az. S 15 R 3774/16, S 15 R 4080/16).

Pflicht einer Freikirche zur Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen bei Ausscheiden von Mitgliedern

SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 11.04.2018 zu den Urteilen S 15 R 3774/16 und S 15 R 4080/16 vom 06.04.2018 (nrkr)

Die Klägerin ist eine evangelische Freikirche pfingstlicher Prägung. Ihr Hauptziel ist nach eigenen Angaben die Mitarbeit am Aufbau der weltweiten Gemeinde Jesu Christi auf Erden. Organisiert ist sie als eingetragener Verein (e.V.), welcher mehrere Glaubenshäuser und eine hiermit verbundene Missionsschule betreibt. Die Beigeladenen, der im Oktober 1952 geborene A und seine heutige Ehefrau, die im September 1953 geborene B, wurden im September 1967 bzw. Februar 1972 in verschiedene Glaubenshäuser der Klägerin aufgenommen. A absolvierte sodann eine Ausbildung als Landwirtschaftsgehilfe, B zur Hauswirtschafterin. Bis zu ihrem Ausscheiden im März 2013 waren beide unentgeltlich in verschiedenen Missionshäusern der Klägerin tätig. Als A und B nunmehr ihren Versicherungsverlauf vom Rentenversicherungsträger feststellen lassen wollten (sog. „Kontenklärung“), fiel auf, dass die Klägerin für beide (wie für andere Mitglieder auch) keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet hatte – weder vor noch nach deren Ausscheiden. Daraufhin forderte der Rentenversicherungsträger die Klägerin in diversen Fällen – u. a. auch für A und B im November 2014 – zur Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen auf.

Mit ihren hiergegen gerichteten Klagen machte die Klägerin geltend, sie habe zurecht – aufgrund einer Ausnahmevorschrift im Sozialgesetzbuch – keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet: Denn ihre Mitglieder hätten im Alter Anspruch auf eine in der „Glaubensgemeinschaft übliche Versorgung“. Dies gelte auch für zwischenzeitlich ausgeschiedene Mitglieder: Im Notfall könnten diese wieder aufgenommen werden. Darüber hinaus hätten seinerzeit keine Beschäftigungsverhältnisse bestanden, weil A und B für ihre Tätigkeit in der Glaubensgemeinschaft keinerlei Entgelt erhalten und dies auch nicht erwartet hätten. Die Beigeladenen seien auch keine Vereinsmitglieder gewesen. Schließlich seien etwaige Beitragsansprüche nach 30 Jahren verjährt.

Dem entgegnet der beklagte Rentenversicherungsträger, es sei rechtsmissbräuchlich, sich auf Verjährung zu berufen. So habe er von dem möglichen Nachversicherungsfall erstmals mit dem Antrag auf Kontenklärung im Februar 2014 erfahren, weil die Klägerin ihm seinerzeit das Ausscheiden der Betroffenen nicht mitgeteilt habe.

Die Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2018 berichtet, das Leben in den Missionshäusern sei geprägt gewesen von beständigen Einschüchterungen, Drohungen und Zwang; eine Rückkehr in die Gemeinschaft sei für sie beide völlig ausgeschlossen.

Das Sozialgericht Heilbronn hat die Klagen abgewiesen: Die Klägerin sei zur Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen in Höhe von knapp 180.000 Euro verpflichtet, weil die Beigeladenen seinerzeit der Glaubensgemeinschaft angehört hätten und unversorgt ausgeschieden seien. Die Mitgliedschaft in der geistlichen Genossenschaft bzw. Gemeinschaft bei der Klägerin habe mit der Aufnahme in ein Glaubenshaus begonnen und mit dem Ausscheiden aus einem solchen geendet. Darauf, ob hier ein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, komme es daher ebenso wenig wie auf eine Vereinsmitgliedschaft an. Zwar habe die Klägerin den Beigeladenen angeboten, in die Gemeinschaft zurückzukehren und dann im Alter versorgt und betreut zu werden. Ein solches „Rückkehrangebot“ sei aber nicht ausreichend. Die Nachversicherungsbeiträge seien auch nicht verjährt. Denn die 4-jährige Verjährungsfrist habe nicht vor Fälligkeit, hier mit dem Eintritt des Nachversicherungsfalls bzw. dem unversorgten Ausscheiden aus der Glaubensgemeinschaft der Klägerin im März 2013, begonnen und sei bei Erlass der Bescheide im November 2014 noch nicht abgelaufen gewesen. Im Übrigen sei es auch rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Klägerin auf Verjährung berufe. Denn anders als in dem seinerzeit vom Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 21. Juni 2016 (Az. L 11 R 2289/15) entschiedenen Fall sei allein das Unterlassen der Klägerin ursächlich dafür, dass eine Nachversicherung unterblieben sei. So habe die hier beklagte Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover erstmals mit dem Antrag der Beigeladenen auf Kontenklärung im Februar 2014 vom maßgeblichen Sachverhalt erfahren, aus dem sich eine Nachversicherungspflicht ergebe.

Anmerkung

Insgesamt sind beim Sozialgericht derzeit rund 60 Parallelverfahren anhängig, in welchen ebenfalls die Nachversicherung von betroffenen ehemaligen Mitgliedern der Klägerin streitig ist.

Hinweis zur heutigen Rechtslage:

§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI] – Auszug:

Versicherungsfrei sind satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, in dieser Beschäftigung (…).

§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI – Auszug:

Nachversichert werden Personen, die als satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften (…) versicherungsfrei waren (…), wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind (…). Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit (…) vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum).

§ 25 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Auszug:

(1) 1Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. 2Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. (…)

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