Stufenklage des Landes Berlin gegen GASAG auf Auskunft und Zahlung erhöhter Konzessionsabgaben erfolglos

Das Land Berlin hat gegen seinen Vertragspartner, das Gasunternehmen GASAG, keine Auskunfts- und Nachzahlungsansprüche, da die zwischen ihnen geschlossenen Verträge nicht insgesamt unwirksam seien. So entschied das LG Berlin (Az. 2 O 340/16).

Stufenklage des Landes Berlin gegen GASAG auf Auskunft und Zahlung erhöhter Konzessionsabgaben erfolglos

LG Berlin, Pressemitteilung vom 21.02.2018 zum Urteil 2 O 340/16 vom 21.02.2018 (nrkr)

Die Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin hat in einem am 21.02.2018 verkündeten Urteil eine Klage des Landes Berlin gegen die GASAG AG (im Folgenden: GASAG) abgewiesen. Im Wege der Stufenklage hatte das Land Berlin Klage erhoben und in einem ersten Schritt verlangt, dass die GASAG Auskunft erteilen möge über Vertragsverhältnisse mit Gaskunden und deren Gasabnahmemengen. Anhand der verlangten Auskünfte wollte das Land Berlin ermitteln, in welcher konkreten Höhe die GASAG verpflichtet sei, höhere Konzessionsabgaben für die Vergangenheit zu zahlen. In einer weiteren Stufe der Klage hatte das Land Berlin einen entsprechenden Zahlungsantrag auf der Grundlage der zu erteilenden Auskünfte angekündigt.

Hintergrund des Klageverfahrens ist, dass zwischen dem Land Berlin und der GASAG seit 1993 ein Konzessionsvertrag über die Nutzung öffentlicher Straßen und Wege für Gasleitungen bestand. Dieser Vertrag lief zum 31. Dezember 2013 aus. In diesen Vertrag war bestimmt, für welche Kundengruppen welche Konzessionsabgabensätze zu zahlen waren. In den Jahren 2005 und 2006 hatten die Parteien dazu weitere Vereinbarungen getroffen. Das Land Berlin ist der Ansicht, diese nachträglich geschlossenen Vereinbarungen würden gegen die Konzessionsabgabenverordnung verstoßen und seien deshalb insgesamt unwirksam. Daher seien die Kundengruppen nicht so einzuteilen, wie es die Parteien vereinbart hätten, sondern so, wie in der Verordnung geregelt. Aufgrund dessen habe das Land Berlin für die Jahre 2009 bis 2014 zu niedrige Konzessionsabgaben erhalten, die man auf ca. 18 Millionen Euro pro Jahr schätze.

Das Landgericht Berlin ist der Auffassung des Landes nicht gefolgt und hat die Klage insgesamt, also nicht nur hinsichtlich der Auskunftsstufe, abgewiesen. Ein Zahlungsanspruch des Landes für die Vergangenheit bestehe nicht. Daher benötige das Land Berlin auch nicht die vorrangig geltend gemachte Auskunft.

Die Konzessionsabgabenverordnung lege drei Kundengruppen fest:

1. Grundversorgungsverträge mit Kunden, die Gas nur zum Kochen und für Warmwasser benötigen, mit einer Konzessionsabgabe von 0,93 ct/kWh

2. Grundversorgungsverträge mit Kunden, die Gas auch zum Heizen benötigen, mit einer Konzessionsabgabe von 0,40 ct/kWh und

3. ausdrücklich geschlossene Sonderverträge mit der niedrigsten Konzessionsabgabe von 0,03 ct/kWh.

Die Parteien hätten dagegen nachträglich 2005 und 2006 vereinbart, dass die Höhe der Konzessionsabgabe von einer bestimmten Menge des bezogenen Gases abhänge und zunächst – mit stufenweisen Erhöhungen in darauffolgenden Jahren – alle Kunden der Gruppen eins bis drei, die mehr als 6.000 kWh pro Jahr verbrauchen, unter die Gruppe drei fallen sollten. Bei diesen vertraglichen Vereinbarungen handele es sich um Preisregelungen, die jedenfalls teilweise gegen die Höchstpreise der Verordnung verstießen. Denn zum Beispiel sollte die niedrigste Konzessionsabgabe, die nach der Verordnung für jeden Sondervertragskunden gelte, aufgrund der vertraglichen Vereinbarung der Parteien erst für diejenigen Kunden greifen, die mit Gas von über 6.000 kWh pro Jahr beliefert wurden; das heißt, bei einem geringeren Gasbezug sei eine höhere Konzessionsabgabe zu zahlen gewesen als nach der Konzessionsabgabenverordnung zulässig. Umgekehrt habe die GASAG aber gegenüber der Verordnung auch niedrigere Konzessionsabgaben gezahlt, so bei Grundversorgungsverträgen mit Gas nur für Kochen und Wassererwärmung, wenn der Bezug über 6.000 kWh pro Jahr gelegen habe.

Entgegen der Ansicht des Landes Berlin seien diese vertraglichen Bestimmungen nicht insgesamt unwirksam, sondern nur insoweit, als der Verstoß gegen das Preisrecht reiche; im Übrigen gelte der zulässige Preis. Mithin habe die GASAG zwar in der Vergangenheit teilweise zu hohe Konzessionsabgaben gezahlt; soweit sie jedoch zu niedrige Konzessionsabgaben gezahlt habe, seien die vertraglichen Regelungen wirksam und das Land Berlin könne daher diese Beträge nicht verlangen.

Das Urteil des Landgerichts Berlin ist nicht rechtskräftig; dagegen kann das Land Berlin innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils Berufung beim Kammergericht einlegen. Die Entscheidungsgründe des Landgerichts Berlin zum Aktenzeichen 2 O 340/16 liegen noch nicht vor und werden demnächst in dieser Pressemitteilung abrufbar sein.

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Darf ein deutscher Wisky die schottische Bezeichnung „Glen“ tragen?

Der EuGH-Generalanwalt nahm Stellung zu der Frage eines deutschen Gerichts, ob der Bestandteil „Glen“ im Namen „Glen Buchenbach“ eines in Deutschland hergestellten Wiskys eine auf Schottland verweisende und damit irreführende Angabe zu dem Herstellungsort des Wisky ist (Az. C-44/17).

Darf ein deutscher Wisky die schottische Bezeichnung „Glen“ tragen?

EuGH, Pressemitteilung vom 22.02.2018 zu den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C-44/17 vom 22.02.2018

Generalanwalt Saugmandsgaard Øe äußert sich im Rahmen eines Rechtsstreits über einen deutschen Whisky mit der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ zur Auslegung der Unionsrechtsvorschriften über geografische Angaben für Spirituosen. Ein deutsches Gericht hat den Gerichtshof gefragt, ob die Verwendung einer solchen Bezeichnung eine indirekte Verwendung der eingetragenen geografischen Angabe „Scotch Whisky“ darstellen kann oder eine Anspielung auf sie oder eine falsche oder irreführende Angabe, die geeignet ist, einen falschen Eindruck über den Ursprung des betreffenden Erzeugnisses zu erwecken.

Herr Michael Klotz vertreibt einen Whisky mit der Bezeichnung „Glen Buchenbach“, der von einer Brennerei in Berglen im Buchenbachtal in Schwaben (Deutschland) hergestellt wird. Das auf den Flaschen angebrachte Etikett enthält u. a. folgende Angaben: „Waldhornbrennerei, Glen Buchenbach, Swabian Single Malt Whisky [Schwäbischer Single Malt Whisky], Deutsches Erzeugnis, Hergestellt in den Berglen“.

The Scotch Whisky Association, eine Interessenvertretung der schottischen Whiskybranche, ist der Ansicht, dass die Verwendung des Ausdrucks „Glen“ für den fraglichen deutschen Whisky die eingetragene geografische Angabe „Scotch Whisky“ beeinträchtige. Ungeachtet der übrigen Angaben auf dem Etikett könne der Ausdruck „Glen“ bei den Verbrauchern nämlich die unzutreffende Vorstellung eines Zusammenhangs mit dieser eingetragenen geografischen Angabe hervorrufen und sie somit über die Herkunft des fraglichen Whiskys in die Irre führen. The Scotch Whisky Association erhob deshalb gegen Herrn Klotz beim Landgericht Hamburg eine Klage auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ für diesen Whisky.

Das Landgericht ersucht den Gerichtshof um die Auslegung der für Spirituosen geltenden Unionsregelung über den Schutz eingetragener geografischer Angaben1. Es gibt an, dass der Begriff „Glen“ ein Wort gälischen Ursprungs sei, das „schmales Tal“ bedeute, und dass 31 von 116 Brennereien, die „Scotch Whisky“ (d. h. Whisky schottischen Ursprungs) herstellten, den Namen des Glens trügen, in dem sie lägen. Es gebe jedoch auch außerhalb Schottlands hergestellte Whiskys, deren Bezeichnung den Bestandteil „Glen“ enthalte, etwa die Whiskys „Glen Breton“ aus Kanada, „Glendalough“ aus Irland und „Glen Els“ aus Deutschland.

In seinen Schlussanträgen vom 22.02.2018 stellt Generalanwalt Saugmandsgaard Øe zunächst fest, dass der Gerichtshof erstmals um die Klärung der Frage gebeten werde, inwiefern eine Bezeichnung, die keine klangliche oder visuelle Ähnlichkeit mit einer geschützten geografischen Angabe habe, diese Angabe gleichwohl beeinträchtigen könne.

Der Generalanwalt ist erstens der Ansicht, dass eine verbotene „indirekte Verwendung“ einer eingetragenen geografischen Angabe voraussetze, dass die streitige Bezeichnung mit der betreffenden Angabe identisch oder ihr klanglich und/oder visuell ähnlich sei. Es genüge also nicht, wenn die Bezeichnung geeignet sei, in der Vorstellung des angesprochenen Verbrauchers eine irgendwie geartete gedankliche Verbindung mit der Angabe oder mit dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorzurufen.

Zweitens ist der Generalanwalt der Ansicht, dass eine verbotene „Anspielung“ auf eine eingetragene geografische Angabe nicht notwendigerweise voraussetze, dass die streitige Bezeichnung zwingend eine klangliche und visuelle Ähnlichkeit mit der betreffenden Angabe aufweise. Es genüge aber auch nicht, dass die Bezeichnung geeignet sei, in der Vorstellung des angesprochenen Verbrauchers eine wie auch immer geartete Gedankenverbindung mit der geschützten Angabe oder mit dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorzurufen. Sei keine klangliche und visuelle Ähnlichkeit vorhanden, sei die gegebenenfalls bestehende inhaltliche Nähe zwischen der betreffenden Angabe und der streitigen Bezeichnung zu berücksichtigen, sofern diese Nähe den Verbraucher veranlassen könne, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Angabe trage. Somit sei es allein Sache des Landgerichts Hamburg, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein europäischer Durchschnittsverbraucher sofort an „Scotch Whisky“ denke, wenn er mit einem vergleichbaren, die Bezeichnung „Glen“ tragenden Erzeugnis konfrontiert werde.

Der Generalanwalt fügt hinzu, dass es zur Feststellung des Vorliegens einer verbotenen „Anspielung“ keiner Berücksichtigung der zusätzlichen Informationen bedürfe, die sich in der Bezeichnung, der Aufmachung oder der Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses neben dem streitigen Zeichen befänden, insbesondere soweit sie den wahren Ursprung des Erzeugnisses beträfen. Insoweit sei es unerheblich, dass die streitige Bezeichnung dem Namen des Unternehmens und/oder dem Herstellungsort des Erzeugnisses entspreche. Herr Klotz mache nämlich geltend, bei der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ handele es sich um ein Wortspiel, das aus dem Namen des Ursprungsorts des in Rede stehenden Getränks (Berglen) und dem Namen eines örtlichen Flusses (Buchenbach) gebildet worden sei.

Drittens schließlich ist der Generalanwalt der Ansicht, dass auch zur Feststellung des Vorliegens einer „falschen oder irreführenden Angabe“, die geeignet sei, einen falschen Eindruck über den Ursprung des betreffenden Erzeugnisses zu erwecken, die in der Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses neben dem streitigen Zeichen zu findenden zusätzlichen Informationen, insbesondere Angaben zum wahren Ursprung des Erzeugnisses, nicht zu berücksichtigen seien.

Fußnote

1Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. 2008, L 39, S. 16).

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Offene Biopsie statt Stanzbiopsie kein Behandlungsfehler

Zur Abklärung eines unklaren Herdbefundes in der Brust einer Patientin darf ein behandelnder Arzt zu einer Exzision mittels einer offenen Biopsie raten, wenn diese gegenüber einer ebenfalls in Betracht kommenden Stanzbiopsie die größere diagnostische Sicherheit bietet und zugleich als therapeutischer Eingriff in Betracht kommt. So entschied das OLG Hamm (Az. 26 U 21/17).

Offene Biopsie statt Stanzbiopsie kein Behandlungsfehler

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 22.02.2018 zum Urteil 26 U 21/17 vom 09.01.2018

Zur Abklärung eines unklaren Herdbefundes in der Brust einer Patientin darf ein behandelnder Arzt zu einer Exzision mittels einer offenen Biopsie raten, wenn diese gegenüber einer ebenfalls in Betracht kommenden Stanzbiopsie die größere diagnostische Sicherheit bietet und zugleich als therapeutischer Eingriff in Betracht kommt. Die nach einer derartigen ärztlichen Aufklärung erteilte Einwilligung der Patientin ist wirksam und rechtfertigt den mit einer offenen Biopsie durchgeführten ärztlichen Eingriff. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.01.2018 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 06.06.2017 (Az. 4 O 81/14 LG Bielefeld) abgeändert.

Die seinerzeit 61 Jahre alte Klägerin aus Bielefeld verlangt von den Beklagten, der Trägerin eines Bielefelder Krankenhauses und einer in dem Krankenhaus beschäftigten Ärztin, nach der Operation eines Herdbefundes in ihrer linken Brust Schadensersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro. Im Mai 2009 riet die beklagte Ärztin der Klägerin, einen unklaren Herdbefund ihrer linken Brust durch eine im Wege der offenen Biopsie durchgeführte Exzision des betroffenen Gewebes abzuklären. Die Klägerin, die sich derartigen Behandlungen bereits in früheren Jahren unterzogen hatte, willigte in den Eingriff ein, der sodann im Hause der Beklagten durchgeführt wurde. Im Jahr darauf zeigte sich wiederum ein Herdbefund in der linken Brust der Klägerin. Diesen ließ die Klägerin nach der Abklärung mittels einer Stanzbiopsie, die ein regressiv verändertes Papillom ergab, abklären und im Folgejahr in einem anderen Krankenhaus exzidieren. Dabei kam es zu einer Entzündung und erheblichen Wundheilungsstörungen.

Die Klägerin hat gemeint, sie sei durch die Beklagten im Jahre 2009 fehlerhaft behandelt worden. Eine offene Biopsie sei seinerzeit kontraindiziert gewesen. Zudem sei sie nicht über die Möglichkeit aufgeklärt worden, den Befund mittels Stanzbiopsie abklären zu lassen. Erst aufgrund der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagten seien die Folgebehandlungen notwendig geworden

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 8.000 Euro verurteilt, weil sie über die Möglichkeit einer Stanzbiopsie als echter Behandlungsalternative nicht aufgeklärt worden sei. Eine fehlerhafte Behandlung der Klägerin im Rahmen der durchgeführten offenen Biopsie konnte das Landgericht nicht feststellen.

Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil war erfolgreich. Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den bereits vom Landgericht hinzugezogenen medizinischen Sachverständigen erneut angehört und – nach dem Ergebnis der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme – festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht vorliegen.

Ein schadensursächlicher Behandlungsfehler sei den Beklagten im Rahmen der im Mai 2009 durchgeführten offenen Biopsie nicht vorzuwerfen, so der Senat. Die gewählte offene Biopsie sei bei der Größe des Tastbefundes medizinisch vertretbar gewesen. Sie habe die größere diagnostische Sicherheit gegeben. Soweit im Rahmen des Eingriffs der kleine gutartige Befund operativ verfehlt worden sei, komme dies auch bei größtmöglicher Sorgfalt in bis zu 5 % alle Fälle vor und sei nicht als ärztlicher Fehler zu bewerten. Fehler im Umgang mit dem entnommenen Gewebestück hätten sich auf den weiteren Behandlungsverlauf nicht negativ ausgewirkt. Das Papillom habe in jedem Fall in einer Zweitoperation entfernt werden müssen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Klägerin nicht unzureichend über die bestehende Behandlungsalternative der Stanzbiopsie aufgeklärt worden.

Die Stanzbiopsie sei zwar eine echte Behandlungsalternative zu der gewählten offenen Biopsie gewesen, weil die beiden Alternativen zur Überprüfung des Herdbefundes gleichermaßen indizierte und übliche Standardmethoden gewesen seien, die mit wesentlich unterschiedlichen Belastungen und Erfolgschancen verbunden waren. Die Stanzbiopsie habe sich ohne Operation in wenigen Minuten unter Lokalanästhesie durchführen lassen. Angesichts der Größe des Befundes und vieler Voroperationen im Bereich der Brust der Klägerin sei sie aber hoch aufwendig und schwierig gewesen und hätte eines hochspezialisierten Behandlers bedurft. Demgegenüber sei das Risiko, den vorhandenen kleinen Tastbefund zu verfehlen, bei einer offenen Biopsie deutlich geringer gewesen. Die offene Biopsie habe damit die größere diagnostische Sicherheit geboten und sei im Idealfall – anders als die rein diagnostische Stanzbiopsie – zugleich als therapeutischer Eingriff in Betracht gekommen. Dafür berge sie alle Risiken eines invasiven Eingriffs.

Bei dieser Situation bewege man sich im Grenzbereich der Medizin, bei dem die Auswahl der Methode allein in das Ermessen des Arztes gestellt sei. Deshalb sei der der Klägerin erteilte Rat zur offenen Biopsie nicht zu beanstanden gewesen. Da der Klägerin, hiervon sei der Senat nach ihrer persönlichen Anhörung und der Anhörung der beklagten Ärztin überzeugt, aufgrund ihrer Vorerfahrungen die Möglichkeit einer Stanzbiopsie bewusst gewesen sei, sei ihre Aufklärung nicht zu beanstanden. Die Klägerin sei im Wissen um die Alternative der Stanzbiopsie dem ärztlichen Rat zur Vornahme einer offenen Biopsie gefolgt.

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Zu Hause verbrachte Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit

Die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, ist als „Arbeitszeit“ anzusehen. So entschied der EuGH (Az. C-518/15).

Zu Hause verbrachte Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit

EuGH, Pressemitteilung vom 21.02.2018 zum Urteil C-518/15 vom 21.02.2018

Die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, ist als „Arbeitszeit“ anzusehen. Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Vorgabe, sich innerhalb kurzer Zeit am Arbeitsplatz einzufinden, schränken die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers erheblich ein, sich anderen Tätigkeiten zu widmen.Der Feuerwehrdienst von Nivelles (Belgien) umfasst Berufsfeuerwehrleute und freiwillige Feuerwehrleute. Letztere nehmen an den Einsätzen teil und nehmen auch Wach- und Bereitschaftsdienste wahr. Herr Rudy Matzak wurde 1981 freiwilliger Feuerwehrmann. Außerdem ist er Angestellter eines Privatunternehmens. Im Jahr 2009 klagte er gegen die Stadt Nivelles, um u. a. eine Entschädigung für seine zu Hause geleisteten Bereitschaftsdienste zu erhalten, die seiner Ansicht nach als Arbeitszeit einzuordnen sind.

Die mit dem Rechtsmittel in diesem Rechtsstreit befasste Cour du travail de Bruxelles (Arbeitsgerichtshof Brüssel, Belgien) hat entschieden, den Gerichtshof zu befragen. Insbesondere möchte sie wissen, ob die zu Hause geleisteten Bereitschaftsdienste unter die Definition der Arbeitszeit im Sinne des Unionsrechts fallen1.

In seinem Urteil vom 21.02.2018 weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf bestimmte Kategorien von bei öffentlichen Feuerwehrdiensten beschäftigten Feuerwehrleuten nicht von allen Verpflichtungen aus der Richtlinie, darunter die Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“, abweichen dürfen.

Auch gestattet die Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht, eine andere Definition des Begriffs „Arbeitszeit“ beizubehalten oder einzuführen als die in der Richtlinie bestimmte. Auch wenn die Richtlinie für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsieht, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Vorschriften anzuwenden oder zu erlassen, besteht diese Möglichkeit nämlich nicht für die Definition des Begriffs „Arbeitszeit“. Diese Feststellung wird durch die Zielsetzung der Richtlinie bestätigt, die sicherstellen soll, dass die in ihr enthaltenen Definitionen nicht nach dem jeweiligen nationalen Recht unterschiedlich ausgelegt werden.

Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, in ihrem jeweiligen nationalen Recht Regelungen zu treffen, die günstigere Arbeits- und Ruhezeiten für Arbeitnehmer vorsehen als die in der Richtlinie festgelegten.

Ferner regelt die Richtlinie nicht die Frage des Arbeitsentgelts für Arbeitnehmer, da dieser Aspekt außerhalb der Zuständigkeit der Union liegt. Die Mitgliedstaaten können somit in ihrem nationalen Recht bestimmen, dass das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers für die „Arbeitszeit“ von dem für die „Ruhezeit“ abweicht, und dies sogar so weit, dass für letztere Zeiten gar kein Arbeitsentgelt gewährt wird.

Schließlich stellt der Gerichtshof klar, dass die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringen muss und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten – was die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich einschränkt –, als „Arbeitszeit“ anzusehen ist. Insoweit ist für die Einordnung als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie entscheidend, dass sich der Arbeitnehmer an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können.

In dieser Rechtssache musste Herr Matzak offenbar während seines Bereitschaftsdienstes nicht nur erreichbar sein. Zum einen war er verpflichtet, einem Ruf seines Arbeitgebers zum Einsatzort innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, und zum anderen musste er an einem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort persönlich anwesend sein.

Der Gerichthof stellt fest, dass, selbst wenn es sich bei diesem Ort im vorliegenden Fall um den Wohnsitz von Herrn Matzak und nicht um seinen Arbeitsplatz handelte, die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Einschränkung, die sich aus geografischer und zeitlicher Sicht aus dem Erfordernis ergibt, sich innerhalb von acht Minuten am Arbeitsplatz einzufinden, objektiv die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers in Herrn Matzaks Lage einschränken können, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen. Angesichts dieser Einschränkungen unterscheidet sich die Situation von Herrn Matzak von der eines Arbeitnehmers, der während seines Bereitschaftsdienstes einfach nur für seinen Arbeitgeber erreichbar sein muss.

Fußnote

1Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).

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Schwangeren Arbeitnehmerinnen darf aufgrund einer Massenentlassung gekündigt werden

Der EuGH entschied, dass schwangeren Arbeitnehmerinnen aufgrund einer Massenentlassung gekündigt werden darf (Az. C-103/16).

Schwangeren Arbeitnehmerinnen darf aufgrund einer Massenentlassung gekündigt werden

EuGH, Pressemitteilung vom 22.02.2018 zum Urteil C-103/16 vom 22.02.2018

In diesem Fall muss der Arbeitgeber der entlassenen schwangeren Arbeitnehmerin die ihre Kündigung rechtfertigenden Gründe und die sachlichen Kriterien mitteilen, nach denen die zu entlassenden Arbeitnehmer ausgewählt wurden.Das spanische Unternehmen Bankia nahm am 9. Januar 2013 Konsultationen mit der Arbeitnehmervertretung wegen einer geplanten Massenentlassung auf. Am 8. Februar 2013 erzielte das Verhandlungsgremium eine Vereinbarung, in der die maßgeblichen Kriterien dafür festgelegt wurden, welchen Arbeitnehmern gekündigt werden sollte und welche in dem Unternehmen weiter beschäftigt würden.

Am 13. November 2013 stellte Bankia gemäß dieser in dem Gremium getroffenen Vereinbarung einer Arbeitnehmerin, die zu diesem Zeitpunkt schwanger war, ein Kündigungsschreiben zu. Darin hieß es u. a., dass für die spanische Provinz, in der sie arbeite, weitgreifende Personalanpassungen erforderlich seien und dass nach dem Bewertungsverfahren, das das Unternehmen in der Konsultationsphase durchgeführt habe, ihr Ergebnis zu den niedrigsten in dieser Provinz zähle.

Die betroffene Arbeitnehmerin erhob gegen ihre Kündigung eine Klage beim Juzgado Social No 1 de Mataró (Arbeits- und Sozialgericht Nr. 1 in Mataró, Spanien), das jedoch zugunsten von Bankia entschied. Dagegen legte sie ein Rechtsmittel beim Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Oberstes Gericht von Katalonien, Spanien) ein, das den Gerichtshof um die Auslegung des Kündigungsverbots zugunsten schwangerer Arbeitnehmerinnen, wie es die Richtlinie 92/85 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen1 vorsieht, in Fällen ersucht hat, in denen ein Massenentlassungsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/59 über Massenentlassungen2 durchgeführt wird.

Die Richtlinie 92/85 verbietet die Kündigung von Arbeitnehmerinnen in der Zeit vom Schwangerschaftsbeginn bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs; davon ausgenommen sind die nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden Ausnahmefälle, die entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten zulässig sind.

In seinem Urteil vom 22.02.2018 hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 92/85 nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin aufgrund einer Massenentlassung zulässig ist. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass eine Kündigungsentscheidung, die aus Gründen erging, die wesentlich mit der Schwangerschaft der Betroffenen zusammenhängen, mit dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Kündigungsverbot unvereinbar ist. Dagegen verstößt eine Kündigungsentscheidung in der Zeit vom Schwangerschaftsbeginn bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs aus Gründen, die nichts mit der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin zu tun haben, nicht gegen die Richtlinie 92/85, wenn der Arbeitgeber schriftlich berechtigte Kündigungsgründe anführt und die Kündigung der Betroffenen nach den betreffenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten zulässig ist. Hieraus folgt, dass die nicht in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe, die im Rahmen von Massenentlassungen im Sinne der Richtlinie 98/59 geltend gemacht werden können, unter die nicht mit dem Zustand der Arbeitnehmerinnen in Zusammenhang stehenden Ausnahmefälle im Sinne der Richtlinie 92/85 fallen.

Ferner hat der Gerichtshof befunden, dass die Richtlinie 92/85 nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Arbeitgeber einer schwangeren Arbeitnehmerin im Rahmen einer Massenentlassung kündigen kann, ohne ihr weitere Gründe zu nennen als diejenigen, die die Massenentlassung rechtfertigen, solange die sachlichen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer angegeben werden. Hierzu ist nach den beiden Richtlinien in ihrer Kombination nur erforderlich, dass der Arbeitgeber (i) die nicht in der Person der schwangeren Arbeitnehmerin liegenden Gründe schriftlich darlegt, aus denen er die Massenentlassung vornimmt (nämlich wirtschaftliche, technische oder sich auf Organisation oder Produktion des Unternehmens beziehende Gründe), und (ii) der betroffenen Arbeitnehmerin die sachlichen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer nennt.

In Beantwortung einer anderen Frage des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña hat der Gerichtshof hingegen auch entschieden, dass die Richtlinie 92/85 einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Kündigung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen nicht grundsätzlich präventiv verbietet und im Fall einer widerrechtlichen Kündigung lediglich deren Unwirksamkeit als Wiedergutmachung vorsieht. Der Gerichtshof hebt hervor, dass die Richtlinie 92/85 ausdrücklich zwischen dem präventiven Schutz vor der Kündigung selbst und dem Schutz vor den Folgen der Kündigung als Wiedergutmachung unterscheidet. Die Mitgliedstaaten müssen daher diesen doppelten Schutz gewährleisten. Angesichts der Gefahr, die eine mögliche Entlassung für die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen darstellt, einschließlich des besonders schwerwiegenden Risikos, dass eine schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst wird, kommt dem präventiven Schutz im Rahmen der Richtlinie 92/85 besondere Bedeutung zu. Das in der Richtlinie vorgesehene Kündigungsverbot trägt diesen Bedenken Rechnung. Daher ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Schutz im Wege der Wiedergutmachung selbst dann, wenn er zur Wiedereingliederung der entlassenen Arbeitnehmerin und zur Zahlung der wegen der Entlassung nicht erhaltenen Gehälter führt, den präventiven Schutz nicht zu ersetzen vermag. Folglich dürfen sich die Mitgliedstaaten nicht darauf beschränken, im Fall einer ungerechtfertigten Kündigung lediglich deren Unwirksamkeit als Wiedergutmachung vorzusehen.

Zwei weitere Fragen des spanischen Gerichts hat der Gerichtshof dahin beantwortet, dass die Richtlinie 92/85 nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, die im Rahmen einer Massenentlassung im Sinne der Richtlinie 98/59 für schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillende Arbeitnehmerinnen weder einen Vorrang der Weiterbeschäftigung noch einen Vorrang der anderweitigen Verwendung vor dieser Entlassung vorsieht. Hierzu sind die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 92/85 nämlich nicht verpflichtet. Da diese Richtlinie lediglich Mindestvorschriften enthält, besitzen die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, diesen Gruppen von Arbeitnehmerinnen einen weiter gehenden Schutz zu gewähren.

Fußnoten

1 Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. 1992, L 348, S. 1).

2 Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. 1998, L 225, S. 16).

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Personalrat der Uniklinik Düsseldorf kann neue Schichtpläne nicht verhindern

Das VG Düsseldorf entschied, dass der Personalrat der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten der Universitätsklinik Düsseldorf nicht in einem Eilverfahren verlangen kann, dass die Klinikleitung wieder zum alten Schichtmodell für Pfleger und Schwestern zurückkehrt (Az. 40 L 74/18.PVL).

ifo Geschäftsklimaindex sinkt

ifo Institut, Pressemitteilung vom 22.02.2018

Die sehr gute Stimmung in den deutschen Chefetagen hat einen deutlichen Dämpfer erhalten. Der ifo Geschäftsklimaindex ist im Februar auf 115,4 Punkte gesunken, nach 117,6 im Januar. Die Unternehmer waren weniger zufrieden mit ihrer aktuellen Geschäftslage, dennoch war der Wert der zweithöchste seit 1991. Dies deutet auf ein Wirtschaftswachstum im ersten Quartal von 0,7 Prozent. Aber die Unternehmer nahmen den optimistischen Ausblick auf die kommenden Monate merklich zurück. Die deutsche Wirtschaft tritt auf die Euphoriebremse.Im Verarbeitenden Gewerbe ist der Index nach dem Rekord im Vormonat deutlich gesunken. Die Unternehmer beurteilten die aktuelle Lage auf sehr hohem Niveau etwas weniger gut. Sie korrigierten auch die Erwartungen nach unten. Die Nachfrage verlor etwas an Schwung. Die Industriefirmen beurteilten auch den Auftragsbestand etwas weniger gut.Sowohl im Groß- als auch im Einzelhandel hat sich das Geschäftsklima verschlechtert. Die Einschätzungen zur Lage und die Erwartungen wurden in beiden Handelssparten zurückgenommen. Im Einzelhandel fiel der Rückgang stärker aus als im Großhandel.

Auch im Bauhauptgewerbe ist der Geschäftsklimaindex gesunken. Dies war auf deutlich niedrigere Erwartungen zurückzuführen. Die Lage der Baufirmen hat sich hingegen auf ein neues Rekordhoch verbessert.

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Schleierfahndung im 30 km-Grenzgebiet europarechtswidrig

Laut VGH Baden-Württemberg war die Schleierfahnung im Jahr 2013 mit Personenkontrollen im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung von Straftaten europarechtswidrig (Az. 1 S 1468/17, 1 S 1469/17).

Schleierfahndung im 30 km-Grenzgebiet europarechtswidrig

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 21.02.2018 zu den Urteilen 1 S 1468/17 und 1 S 1469/17 vom 13.02.2018

Das Bundespolizeigesetz erlaubt Personenkontrollen im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von im Zusammenhang mit der Grenzsicherung stehenden Straftaten (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG). Diese Befugnis zur sog. Schleierfahndung war im Jahr 2013 – nach zwei Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 13. Februar 2018 – europarechtswidrig. Wegen Verstoßes gegen den Schengener Grenzkodex habe § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG damals nicht angewendet werden dürfen.Am 13. April 2013 wurde der Kläger des Berufungsverfahrens 1 S 1468/17, der damals Jurastudent war, im Untergeschoss des Freiburger Hauptbahnhofs von Beamten der Bundespolizei kontrolliert. Sie nahmen u. a. eine Ausweiskontrolle und mit dem Ausweis einen Datenabgleich vor. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies mit Urteil vom 25. September 2014 die Klage des Klägers auf Feststellung der Rechtwidrigkeit der am 13. April 2013 vorgenommenen polizeilichen Maßnahmen ab. Der Kläger legte hiergegen Rechtsmittel zum VGH ein.Der Kläger des Berufungsverfahrens 1 S 1469/17 ist deutscher Staatsangehöriger afghanischer Abstammung. Am 19. November 2013 befand er sich im Rahmen einer Geschäftsreise in der 1. Klasse des ICE 377 von Berlin nach Freiburg. Auf dem Streckenabschnitt zwischen Baden-Baden und Offenburg wurde gegen 22:30 Uhr von Beamten der Bundespolizei der Ausweis des Klägers kontrolliert und ein Datenabgleich vorgenommen. Dessen Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Identitätsfeststellung und des Datenabgleichs hatte beim Verwaltungsgericht Stuttgart Erfolg (Urteil vom 22. Oktober 2015, s. Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 23. Oktober 2015). Hiergegen legte die Bundespolizei Rechtsmittel zum VGH ein.

In beiden Berufungsverfahren stellte der VGH die Rechtswidrigkeit von Ausweiskontrolle und Datenabgleich fest. Zur Begründung führt der 1. Senat aus: Der von der Europäischen Union erlassene SchengenerGrenzkodex habe Grenzkontrollen zwischen den am Schengen-System teilnehmenden Ländern abgeschafft, gestatte diesen jedoch die Ausübung allgemeiner polizeilicher Befugnisse auch im Grenzgebiet, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzkontrollen habe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), insbesondere nach dessen Urteil vom 21. Juni 2017, müsse Deutschland – um eine solche gleiche Wirkung auszuschließen – einen Rechtsrahmen schaffen, der konkretisiere, unter welchen Bedingungen Kontrollen im 30 km-Grenzgebiet stattfinden dürften, und damit solche Kontrollen in ihrer Intensität und Häufigkeit beschränke.

Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG enthalte die vom EuGH verlangten Konkretisierungen und Beschränkungen nicht, auch nicht im Zusammenwirken mit den damals für die Bundespolizei geltenden Verwaltungsvorschriften„BRAS 120″. Den erforderlichen Rechtsrahmen könnten diese Verwaltungsvorschriften schon deswegen nicht darstellen, da sie nicht allgemein veröffentlicht seien. Sie seien daher für die betroffenen Bürger nicht zugänglich und folglich die Rechtsanwendung für die Normunterworfenen nicht vorhersehbar. Auch inhaltlich genügten die „BRAS 120″ nicht dem Zweck, die Häufigkeit der Kontrollen im Grenzgebiet insgesamt effektiv zu beschränken. Denn sie regelten nur die Kontrolle im Einzelfall und enthielten beispielsweise keine Beschränkung auf stichprobenartige Kontrollen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des jeweiligen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden.

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Genehmigung für den Windpark Himmelreich in Marsberg aufgehoben

Das VG Arnsberg hat eine vom Landrat des Hochsauerlandkreises erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von elf Windenergieanlagen aus Gründen des Naturschutzes aufgehoben (Az. 4 K 459/16).

Genehmigung für den Windpark Himmelreich in Marsberg aufgehoben

VG Arnsberg, Pressemitteilung vom 20.02.2018 zum Urteil 4 K 459/16 vom 20.02.2018

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg am 20.02.2018 eine vom Landrat des Hochsauerlandkreises erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von elf Windenergieanlagen in Marsberg südwestlich des Ortsteils Meerhof aufgehoben.Die am 9. Februar 2016 erteilte und nachfolgend zweimal abgeänderte Genehmigung hatte der Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. angegriffen und zur Begründung seiner Klage ausgeführt, das genehmigte Vorhaben verstoße gegen Vorschriften bezüglich der Umweltverträglichkeitsprüfung, des dem Schutz der Umwelt dienenden Bauplanungsrechts und des Naturschutzrechts. Dabei hatte der Kläger insbesondere Ausführungen zu aus seiner Sicht durch das Vorhaben signifikant erhöhten Risiken für die besonders geschützten Vogelarten Wiesenweihe, Rotmilan, Mornellregenpfeifer und Wachtel gemacht, denen auch durch die in der Genehmigung angeordneten Ausgleichsmaßnahmen nicht hinreichend entgegen getreten worden sei.

Die Kammer hat nunmehr die Genehmigung aufgehoben, weil sie insbesondere für den Rotmilan und die Wiesenweihe ein durch die Windenergieanlagen hervorgerufenes signifikantes, durch die angeordneten Ausgleichsmaßnahmen nicht minimiertes Tötungsrisiko sieht. Auch sei nicht absehbar, dass andere Ausgleichsmaßnahmen in Betracht kämen, die gegebenenfalls in einem ergänzenden Verfahren hätten angeordnet werden können.

Das schriftliche Urteil, in welchem die für die Entscheidungsfindung relevanten rechtlichen Gesichtspunkte ausgeführt werden, wird binnen der kommenden zwei Wochen erstellt werden.

Die Kammer hat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.

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Baustopp für Kreisstraße im Tennenbacher Tal im Landkreis Emmendingen bestätigt

Der VGH Baden-Württemberg hat entschieden, dass der erste Bauabschnitt einer Kreisstraße bis zu einer neuen Entscheidung des Regierungspräsidiums über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorläufig nicht begonnen werden darf (Az. 5 S 1659/17).

Baustopp für Kreisstraße im Tennenbacher Tal im Landkreis Emmendingen bestätigt

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 21.02.2018 zum Beschluss 5 S 1659/17 vom 13.02.2018

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 13. Februar 2018 entschieden, dass der erste Bauabschnitt der Kreisstraße K 5138 im Tennenbacher Tal zwischen Sonnenziel und Tennenbach bis zu einer neuen Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorläufig nicht begonnen werden darf.Der Landkreis Emmendingen plant einen Ausbau der Kreisstraße K 5138 im Tennenbacher Tal ohne vorherige Planfeststellung und Umweltverträglichkeitsprüfung. Nachdem es u. a. wegen einer in der Umgebung der Kreisstraße liegenden denkmalgeschützten Klosteranlage aus dem 12. Jahrhundert zu einer öffentlichen Debatte über die Notwendigkeit des Vorhabens und befürchtete negative Auswirkungen auf die Umwelt gekommen war, stellte das Regierungspräsidium Freiburg auf Antrag des Landkreises am 3. März 2016 fest, dass die Verwirklichung des Vorhabens nach durchgeführter Vorprüfung des Einzelfalls keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Zwar seien durch das Ausbauvorhaben naturschutzrechtliche, wasserrechtliche und denkmalschutzrechtliche Belange berührt. Diesen könne jedoch durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Rechnung getragen werden.

Auf Antrag des Verkehrsclubs Deutschland e.V. (VCD) Bundesverband (Antragsteller), der als Umweltvereinigung anerkannt ist, hat das Verwaltungsgericht Freiburg das Regierungspräsidium Freiburg (Antragsgegner) mit Beschluss vom 21. Juni 2017 durch eine einstweilige Anordnung verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Landkreis Emmendingen (Beigeladener) die Straßenausbaumaßnahmen vorläufig unterlässt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe bei vorläufiger Würdigung einen Anspruch darauf, dass das Regierungspräsidium als Rechtsaufsichtsbehörde gegen einen Ausbau der Kreisstraße ohne Umweltverträglichkeitsprüfung einschreite. Die durchgeführte Vorprüfung sei voraussichtlich fehlerhaft. Das Regierungspräsidium habe das Bedrohungspotential für die betroffenen Umweltbelange und den Zweck einer noch durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung verkannt.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der beigeladene Landkreis Beschwerde eingelegt, mit der er die Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und die Ablehnung des Eilantrags beantragt. Er stützt sich insbesondere darauf, dass entgegen den ursprünglichen Planungen nunmehr beabsichtigt sei, den Ausbau in zwei Abschnitten zu verwirklichen. Bezogen auf den ersten Abschnitt, dessen alleinige Verwirklichung konkret bevorstehe, seien Beeinträchtigungen von Umweltbelangen nicht zu erkennen, da die Straße ein Wasserschutzgebiet und das Denkmal erst im zweiten Abschnitt tangieren würde. In der Folge habe das Regierungspräsidium am 2. August 2017 festgestellt, dass es für diesen ersten Ausbau-Abschnitt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe.

Der 5. Senat des VGH bestätigte in seinem Beschluss die – vom Verwaltungsgericht Freiburg umfassend ausgesprochene – Verpflichtung des Regierungspräsidiums Freiburg, dem Landkreis Emmendingen Baumaßnahmen zum Ausbau der Kreisstraße K 5138 im Tennenbacher Tal vorläufig zu untersagen, für den ersten Bauabschnitt. Die Beschwerde des beigeladenen Landkreises war insoweit erfolglos. Zur Begründung führt der Senat aus, dass die Baumaßnahmen in diesem ersten Bauabschnitt derzeit rechtswidrig seien, da es insoweit bislang an einer fehlerfreien Prüfung mangele, ob wegen der im Tennenbacher Tal vorhandenen Biotope und des besonders geschützten Landschaftsbildes eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden müsse. Das Regierungspräsidium Freiburg habe bei seiner diesbezüglichen Vorprüfung, aufgrund derer es eine UVP-Plicht für diesen Bauabschnitt verneint hat, insbesondere nicht alle maßgeblichen Belange berücksichtigt und bezogen auf das Vorliegen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen einen fehlerhaften Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt. Insbesondere habe es sich mit den bereits bestehenden Auswirkungen der vorhandenen Kreisstraße auf das bestehende Landschaftsschutzgebiet und die vorhandenen geschützten Biotope nicht auseinandergesetzt und einen Gewässerrandstreifen nicht in die Prüfung einbezogen.

Lediglich in Bezug auf den geplanten zweiten Bauabschnitt hat der VGH der Beschwerde durch Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts stattgegeben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Denn insoweit gebe es keine Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da der Beigeladene Baumaßnahmen in diesem Bauabschnitt derzeit nicht aktuell plane.

Der Beschluss ist unanfechtbar (5 S 1659/17).

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Fussball-WM in Russland: Public Viewing bis zum Abpfiff möglich

Zur Fußball-Weltmeisterschaft 2018 wird es auch bei späten Anstoßzeiten wieder möglich sein, die Spiele auf Großleinwänden im Freien zu verfolgen. Das Bundeskabinett beschloss eine Verordnung, die während der Wettkämpfe Ausnahmen von den geltenden Lärmschutz-Regeln zulässt. Das teilte die Bundesregierung mit.

Fussball-WM in Russland: Public Viewing bis zum Abpfiff möglich

Bundesregierung, Mitteilung vom 21.02.2018

Zur Fußball-Weltmeisterschaft 2018 wird es auch bei späten Anstoßzeiten wieder möglich sein, die Spiele auf Großleinwänden im Freien zu verfolgen. Das Bundeskabinett beschloss eine Verordnung, die während der Wettkämpfe Ausnahmen von den geltenden Lärmschutz-Regeln zulässt.Am 14. Juni ist es soweit: Die Fußball-Weltmeisterschaft in Russland beginnt. Um 21 Uhr wird in Moskau die Auftaktpartie Russland gegen Saudi-Arabien angepfiffen. Die deutsche Mannschaft trifft am 17. Juni in ihrem ersten Spiel nachmittags in Moskau auf Mexiko.

Millionen Fußballfans freuen sich auf das Ereignis. Auf Fanmeilen und in Fußballkneipen wollen sie die Spiele gemeinsam mit anderen verfolgen. Doch manche Fußballspiele enden erst nach 22 Uhr und dürften nach dem üblichen nächtlichen Lärmschutz nicht im Freien übertragen werden.

Ausnahmen beim Lärmschutz möglich

Das Kabinett hat nun für die Zeit der WM eine Verordnung beschlossen, die ermöglicht, ausnahmsweise den nächtlichen Lärmschutz zu lockern. Damit erweitert die Bundesregierung den Spielraum der Kommunen, Public Viewing auch für die Spiele zuzulassen, die erst nach 20 Uhr angepfiffen werden.

Die kommunalen Behörden entscheiden im Einzelfall, ob eine Ausnahme vorliegt. Hierbei geht es jeweils um die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernsehübertragung und dem Schutz betroffener Anwohner. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft und wird bis zum 31. Juli 2018 gelten.

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