KMU-Definition – EU-Konsultation bis zum 06.05.2018

Die EU-Kommission überprüft derzeit die KMU-Definition und hat dazu eine bis zum 06.05.2018 laufende Konsultation eingeleitet.

KMU-Definition – EU-Konsultation bis zum 06.05.2018

Die EU-Kommission überprüft derzeit die KMU-Definition und hat dazu eine bis zum 06.05.2018 laufende Konsultation eingeleitet .

Ausgangspunkt ist die Definition der Kleinstunternehmen und KMU der Empfehlung 2003/361/EG vom 06.05.2003.

Die EU-Kommission fragt insbesondere, ob die Einteilung in Kleinst- sowie kleine und mittlere Unternehmen sowie die Kriterien (Mitarbeiterzahl – Finanzparameter – Unabhängigkeit/Eigentumsverhältnisse) und Schwellenwerte nach wie vor angemessen sind.

Am Ende der Folgenabschätzung könnte eine Überarbeitung einiger Aspekte der Definition von KMU durch die EU-Kommission stehen.

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Ein starker Tarifabschluss: Mehr Geld und mehr Selbstbestimmung bei der Arbeitszeit

Die IG Metall hat den Tarifabschluss für die 900.000 Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg als zukunftsweisend bezeichnet. Der Tarifvertrag sieht ab 01.04.2018 eine Entgelterhöhung von 4,3 Prozent sowie eine Einmalzahlung von 100 Euro für Januar bis März 2018 vor.

Ein starker Tarifabschluss: Mehr Geld und mehr Selbstbestimmung bei der Arbeitszeit

IG Metall, Pressemitteilung vom 06.02.2018

  • 4,3 Prozent mehr Entgelt ab dem 01.04.2018, 100 Euro für die Monate Januar bis März 2018, ein tarifliches Zusatzgeld in Höhe von 27,5 Prozent eines Monatsentgelts sowie ein Festbetrag von 400 Euro ab 2019.
  • Anspruch auf befristete Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 28 Stunden für bis zu 24 Monate.
  • Zusätzliche freie Tage für Kindererziehung und Pflege sowie Entlastung bei Schichtarbeit.

Die IG Metall hat den Tarifabschluss für die 900.000 Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg als zukunftsweisend bezeichnet. „Der Tarifabschluss ist ein Meilenstein auf dem Weg zu einer modernen, selbstbestimmten Arbeitswelt“, sagte Jörg Hofmann, Erster Vorsitzender der IG Metall, am 06.02.2018 in Stuttgart. Die IG Metall hat sich für diese Tarifrunde zentrale Ziele gesetzt: einen fairen Anteil der Beschäftigten am wirtschaftlichen Erfolg der Branche, mehr Selbstbestimmung bei der Arbeitszeit, eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf für alle und Entlastung bei Schichtarbeit. „Diese Ziele haben wir erreicht“, sagte Hofmann.

Der Tarifvertrag sieht ab 01.04.2018 eine Entgelterhöhung von 4,3 Prozent sowie eine Einmalzahlung von 100 Euro für Januar bis März 2018 vor.

Außerdem erhalten alle Beschäftigten ab 2019 einen Festbetrag von 400 Euro plus ein tarifliches Zusatzgeld in Höhe von 27,5 Prozent eines Monatsentgelts. Beschäftigte, die Kinder erziehen, Angehörige pflegen oder in Schicht arbeiten, können wählen, ob sie statt des tariflichen Zusatzgelds acht freie Tage nehmen wollen. Zwei Tage davon finanziert der Arbeitgeber.

Der Tarifvertrag sichert zudem den Beschäftigten einen Anspruch auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf bis zu 28 Stunden für bis zu 24 Monate. Danach haben sie das Recht, zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren.

Der Tarifvertrag läuft bis zum 31. März 2020.

„Die Beschäftigten erhalten eine deutliche Erhöhung ihrer Realeinkommen. Damit trägt dieses Ergebnis der hervorragenden wirtschaftlichen Situation der Branche Rechnung und hat zugleich gesamtwirtschaftlich eine positive Wirkung: Die deutliche Steigerung der Einkommen stärkt die Binnennachfrage und leistet einen Beitrag dazu, die Konjunktur weiter zu stabilisieren“, sagte der IG Metall-Vorsitzende.

„Gleichzeitig markiert dieser Tarifabschluss eine Umkehr bei der Arbeitszeit. Viel zu lange war Flexibilität ein Privileg der Arbeitgeber. Jetzt haben die Beschäftigten erstmals verbindliche Ansprüche, sich für eine kürzere Arbeitszeit zu entscheiden – für sich selbst, für ihre Gesundheit, für ihre Familien“, sagte Hofmann. Mit dem Tarifabschluss gibt es einen flächendeckenden, verbindlichen Anspruch auf Unterstützung in Lebensphasen, die schwer mit der Erwerbsarbeit zu vereinbaren sind und bei besonderer gesundheitlicher Belastung durch Schichtarbeit. „Das ist ein Novum. Die Tarifparteien übernehmen so gemeinsam Verantwortung dafür, dass Erwerbsverläufe gut gelingen und Fachkräfte in allen Bereichen der Industrie ihr Leben selbstbestimmter und gesünder meistern können.“ Der Tarifabschluss zeigt zudem, dass es den Tarifparteien gelingt, innovative und passgenaue Lösungen zu entwickeln. „Tarifverträge sind das geeignete Instrument, um Arbeitsbedingungen im Interesse der Beschäftigten und der Unternehmen attraktiv zu gestalten.“

Der IG Metall-Vorsitzende dankte den rund 1,5 Millionen Beschäftigten, die mit ihrer Beteiligung an den kurzzeitigen Warnstreikaktionen sowie den ganztägigen Warnstreiks der vergangenen Tage die Ziele der IG Metall eindrucksvoll und nachdrücklich unterstützt hatten. „Die IG Metall hat in dieser Tarifrunde gezeigt, was sich erreichen lässt, wenn man sich ein klares Ziel setzt und es strategisch und mit langem Atem umsetzt. Und wir haben in dieser Auseinandersetzung bewiesen, dass wir weiterhin eine große, solidarische Kraft entfalten können, um die Zukunft der Arbeit zu gestalten.“

IG Metall und Gesamtmetall empfehlen den Tarifpartnern in den ostdeutschen Bundesländern unmittelbar nach dem Tarifabschluss Gespräche über den Prozess der Angleichung der Arbeitsbedingungen zu führen. Dabei sind die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

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Wachsende Beliebtheit: Elterngeld Plus

Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass Eltern immer häufiger das Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen. Das berichtet der Deutsche Bundestag.

Wachsende Beliebtheit: Elterngeld Plus

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.02.2018

Eltern nehmen immer häufiger das Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonus in Anspruch. Dies geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung ( 19/400 ) hervor. So stieg vom dritten Quartal 2015 bis zum dritten Quartal 2017 der Anteil jener Eltern, die Elterngeld Plus beantragt haben, von 13,8 auf 28 Prozent aller Elterngeldbezieher. In einigen Regionen Deutschlands stieg ihr Anteil sogar auf bis zu 38,5 Prozent. Rund 27 Prozent der Väter, die Elterngeld Plus beantragten, entschieden sich zugleich für den Partnerschaftsbonus.

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BGH gestattet Veröffentlichung von Bildern des ehem. Bundespräsidenten Christian Wulff bei Supermarkteinkauf

Der BGH entschied, dass die verschiedenen Zeitschriften veröffentlichten Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) zuzuordnen waren und deshalb von der Beklagten auch ohne Einwilligung des Klägers (§ 22 KunstUrhG) verbreitet werden durften, da berechtigte Interessen des Abgebildeten damit nicht verletzt wurden (Az. VI ZR 76/17).

BGH gestattet Veröffentlichung von Bildern des ehem. Bundespräsidenten Christian Wulff bei Supermarkteinkauf

BGH, Pressemitteilung vom 06.02.2018 zum Urteil VI ZR 76/17 vom 06.02.2018

Sachverhalt:

Der Kläger ist ehemaliger Bundespräsident, die Beklagte ein Zeitschriftenverlag. Am 6. Mai 2015 bestätigte der Kläger in einer Pressemitteilung, dass er und seine Frau wieder zusammenlebten. Am 13. Mai 2015 veröffentlichte die Beklagte in der Illustrierten „People“ unter der Überschrift „Liebes-Comeback“ einen Artikel über den Kläger und seine Ehefrau und bebilderte diesen Artikel u. a. mit einem Foto, das den Kläger und seine Ehefrau am Auto zeigte. Am 20. Mai 2015 veröffentlichte die Beklagte in der Zeitschrift „Neue Post“ unter der Überschrift „Nach der Versöhnung – Christian Wulff – Wer Bettina liebt, der schiebt!“ einen weiteren Artikel über den Kläger und seine Ehefrau, wobei sie den Artikel u. a. mit einem Foto des Klägers mit einem gefüllten Einkaufswagen bebilderte.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der auf Unterlassung der Bildberichterstattung gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts verletzte die Veröffentlichung der Bilder den Kläger in seiner Privatsphäre. Mit der vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Vorentscheidungen aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die veröffentlichten Fotos waren dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) zuzuordnen und durften deshalb von der Beklagten auch ohne Einwilligung des Klägers (§ 22 KunstUrhG) verbreitet werden, da berechtigte Interessen des Abgebildeten damit nicht verletzt wurden. Die Vorinstanzen hatten die in besonderer Weise herausgehobene Stellung des Klägers als ehemaliges Staatsoberhaupt, den Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung sowie das Ausmaß der vom Kläger in der Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb rechtsfehlerhaft dem Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang vor der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit der Beklagten eingeräumt.

Die herausgehobene politische Bedeutung des Klägers als Inhaber des höchsten Staatsamtes und das berechtigte öffentliche Interesse an seiner Person endeten nicht mit seinem Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten; die besondere Bedeutung des Amtes wirkt vielmehr nach. Auch nach seinem Rücktritt erfüllt der Kläger, der als „Altbundespräsident“ weiterhin zahlreichen politischen und gesellschaftlichen Verpflichtungen nachkommt, Leitbild- und Kontrastfunktion auch in der Normalität seines Alltagslebens. Im Zusammenhang mit der – nicht angegriffenen – Textberichterstattung leisteten die Veröffentlichungen einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses. Sie nehmen Bezug auf die vom Kläger selbst erst einige Tage zuvor durch Pressemitteilung bestätigte Versöhnung mit seiner Frau. Gegenstand der Berichterstattung ist darüber hinaus die eheliche Rollenverteilung. Die Fotos bebildern dies und dienen zugleich als Beleg. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Ehe- und Familienleben in der Vergangenheit immer wieder öffentlich thematisiert und sich dadurch mit einer öffentlichen Erörterung dieses Themas einverstanden gezeigt hat. Zudem betreffen die zur Einkaufszeit auf dem Parkplatz eines Supermarktes und damit im öffentlichen Raum aufgenommenen Fotos den Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre.

Den entgegenstehenden berechtigten Interessen des Klägers kommt demgegenüber kein überwiegendes Gewicht zu (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG). Die Fotos weisen keinen eigenständigen Verletzungsgehalt auf, sondern zeigen den Kläger in einer unverfänglichen Alltagssituation und in der Rolle eines fürsorgenden Familienvaters.

Die hier maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 22 Satz 1 KunstUrhG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte.

§ 23 Abs. 2 KunstUrhG

Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.

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Online shoppen ohne Grenzen

Das EU-Parlament hat der Abschaffung des Geoblocking zugestimmt. Die Vereinbarung zur Geoblocking-Verordnung müsse noch formell vom Rat gebilligt werden und könne noch vor Ende 2018 in Kraft treten.

Online shoppen ohne Grenzen

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 06.02.2018

  • EU-weit online einkaufen ohne Blockierungen oder automatische Umleitungen auf andere Webseiten;
  • Gleichbehandlung von Online-Käufern aus dem EU-Ausland – Verkäufer müssen Zugang zu gleichen Preisen gewähren;
  • 63 % der in einer Umfrage untersuchten Websites lassen Kunden aus dem EU-Ausland nicht bei sich einkaufen.

Wer online einkauft, wird nun besser und leichter EU-weit auf Waren und Buchungen etwa von Hotelzimmern, Mietwagen oder Konzertkarten zugreifen können.

Die neuen Vorschriften machen Schluss mit dem sog. „Geoblocking“. Verbraucher werden bald selbst wählen können, auf welcher Website sie Waren oder Dienstleistungen erwerben, ohne dass sie aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder sogar ihres vorübergehenden Aufenthaltsortes blockiert oder automatisch auf eine andere Website umgeleitet werden.

Anbieter müssen Online-Käufer aus einem anderen EU-Land genauso behandeln wie einheimische Kunden, d. h. ihnen Zugang zu gleichen Preisen oder Verkaufsbedingungen gewähren – wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

Der Zielort der Bestellung (z. B. von Haushaltsgeräten, Elektronik, Kleidung) ist ein Mitgliedstaat, den der Gewerbetreibende in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen als Lieferziel ausweist, oder Kunde und Verkäufer vereinbaren einen Ort zur Abholung in einem solchen EU-Land (Verkäufer müssten nicht in alle EU-Länder liefern, aber Käufer sollten die Möglichkeit haben, das Paket an einem mit dem Händler vereinbarten Ort abzuholen);

Es handelt sich um elektronisch erbrachte, nicht urheberrechtlich geschützte Leistungen wie zum Beispiel Cloud-Dienste, Data-Warehousing, Webhosting oder die Bereitstellung von Firewalls;

Die erworbene Dienstleistung wird in den Räumlichkeiten des Anbieters oder an einem Standort, an dem der Anbieter tätig ist, erbracht, wie Hotelunterbringung, Sportveranstaltungen, Autovermietung sowie Eintrittskarten für Musikfestivals oder Freizeitparks.

Ebenfalls wird verboten sein, Verbraucher je nach dem Ausstellungsort einer Kredit- oder Debitkarte unterschiedlich zu behandeln. Während es Händlern weiterhin freisteht, die von ihnen gewünschten Zahlungsmittel zu akzeptieren, dürfen sie innerhalb einer bestimmten Zahlungsmarke nicht aufgrund der Nationalität diskriminieren.

Urheberrechtlich geschützte Inhalte vorerst ausgeschlossen

Digitale urheberrechtlich geschützte Inhalte wie E-Books, Musik, Online-Spiele oder audiovisuelle und Transportdienstleistungen fallen vorerst nicht unter die neuen Regeln. Die Verhandlungsführer des Parlaments haben jedoch eine Überprüfungsklausel in das Gesetz aufgenommen, die die EU-Kommission verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren zu prüfen, ob das Verbot von Geoblocking auf solche Inhalte ausgeweitet werden sollte.

Zitat

Berichterstatterin Róża Thun (EVP, PL): „Dieses neue EU-Gesetz gegen die Praxis des Geoblockings ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem noch stärker wettbewerbsfähigen und integrierten digitalen Binnenmarkt. Es bietet Vorteile sowohl für Online-Käufer als auch für Gewerbetreibende. Zusätzlich ist dies ein weiterer Meilenstein im Kampf gegen die Diskriminierung von Verbrauchern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes, die in unserem vereinten Europa keinen Platz mehr hat. Wir haben bewiesen, dass die EU konkrete Verbesserungen für den Alltag der Bürgerinnen und Bürger in ganz Europa bringen kann.“

Die neuen Vorschriften wurden mit 557 Stimmen angenommen, bei 89 Gegenstimmen und 33 Enthaltungen.

Die nächsten Schritte

Die Vereinbarung zur Geoblocking-Verordnung muss noch formell vom Rat gebilligt werden. Die neuen Vorschriften werden neun Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten – also noch vor Ende 2018.

Hintergrundinformationen

63 % der in einer Umfrage untersuchten Websites lassen Kunden aus dem EU-Ausland nicht bei sich einkaufen. Dies haben Testeinkäufe („mystery shopping“) im Rahmen einer von der Kommission durchgeführten Studie ergeben. Bei den materiellen Gütern war das Geoblocking bei den elektrischen Haushaltsgeräten am höchsten (86 %). Im Bereich der Dienstleistungen war es bei Online-Reservierungen im Offline-Freizeitbereich, z. B. Eintrittskarten für Sportereignisse (40 %), am stärksten ausgeprägt.

Eine weitere Umfrage aus 2017 zeigt, dass EU-Verbraucher vermehrt Online-Produkte im EU-Ausland kaufen: In zehn Jahren hat sich der Anteil der Online-Käufer in der EU fast verdoppelt.

Die im Rahmen des Digitalen Binnenmarktes vorgestellte Verordnung zur Beendigung ungerechtfertigten Geoblockings ist Teil des E-Commerce-Pakets, ebenso wie die Rechtsvorschriften über grenzüberschreitende Paketdienste, die im März 2018 im Plenum verabschiedet werden sollen, und ein Gesetz zur Stärkung der Durchsetzung der Verbraucherrechte, das bereits im November 2017 vom Parlament angenommen wurde.

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Zur Eintragungsfähigkeit einer aus der Kombination von Farbe und Form bestehenden Marke

Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar kann eine Marke, die Farbe und Form kombiniert, aus den im Markenrecht der Union vorgesehenen Gründen von der Eintragung ausgeschlossen oder für ungültig erklärt werden. Die Analyse darf sich nur auf den der Form innewohnenden Wert beziehen und nicht die Anziehungskraft berücksichtigen, die aufgrund des Rufs der Marke oder seines Inhabers von der Ware ausgeht (Az. C-163/16).

Zur Eintragungsfähigkeit einer aus der Kombination von Farbe und Form bestehenden Marke

EuGH, Pressemitteilung vom 06.02.2018 zu den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C-163/16

Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar kann eine Marke, die Farbe und Form kombiniert, aus den im Markenrecht der Union vorgesehenen Gründen von der Eintragung ausgeschlossen oder für ungültig erklärt werden.

Die Analyse darf sich nur auf den der Form innewohnenden Wert beziehen und nicht die Anziehungskraft berücksichtigen, die aufgrund des Rufs der Marke oder seines Inhabers von der Ware ausgeht.

Christian Louboutin ist ein Designer, der u. a. hochhackige Damenschuhe kreiert. Die Besonderheit dieser Schuhe besteht darin, dass die äußere Sohle systematisch die Farbe Rot hat. 2010 haben Herr Louboutin und sein Unternehmen diese Marke in den Benelux-Ländern für die Klasse „Schuhe“ und ab 2013 für die Klasse „hochhackige Schuhe“ eingetragen. Diese Marke wird beschrieben als bestehend „aus der Farbe Rot (Pantone 18 1663TP), die auf der Sohle eines Schuhs wie abgebildet (die Kontur des Schuhs ist nicht von der Marke umfasst, sondern dient nur dem Zweck, die Position der Marke zu zeigen) aufgebracht ist“. Sie ist wie folgt wiedergegeben:

Das Unternehmen Van Haren betreibt in den Niederlanden Einzelhandelsgeschäfte für Schuhe. Im Jahr 2012 verkaufte Van Haren hochhackige Damenschuhe, deren Sohlen rot waren. Herr Louboutin und sein Unternehmen riefen die niederländischen Gerichte an, um eine Markenverletzung durch Van Haren feststellen zu lassen. Van Haren macht geltend, dass die streitige Marke ungültig sei. Die Unionsrichtlinie über die Marken führt nämlich mehrere Ungültigkeitsgründe bzw. Eintragungshindernisse auf, u. a. in Bezug auf Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht1. Die Rechtbank Den Haag (Gericht erster Instanz Den Haag, Niederlande) hat beschlossen, hierzu den Gerichtshof zu befragen. Sie ist der Ansicht, dass die streitige Marke untrennbar mit einer Schuhsohle verbunden sei. Nach der Richtlinie sei der Begriff „Form“ nicht unbedingt auf dreidimensionale Merkmale (wie die Konturen, die Abmessungen oder den Umfang) einer Ware beschränkt, sondern umfasse auch die Farben.

In seinen auf die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens2 folgenden ergänzenden Schlussanträgen hält Generalanwalt Maciej Szpunar seinen Standpunkt aufrecht: Ein Zeichen, das Farbe und Form kombiniert, könne unter das in der Markenrichtlinie enthaltene Verbot fallen. Er schlägt dem Gerichtshof daher vor, zu antworten, dass die Eintragungshindernisse bzw. Ungültigkeitsgründe auf ein Zeichen, das in der Form einer Ware besteht und Schutz für eine bestimmte Farbe beansprucht, anwendbar sein können.

In seinen ersten Schlussanträgen hatte der Generalanwalt festgestellt, dass die streitige Marke einem Zeichen gleichzustellen sei, das in der Form der Ware bestehe und Schutz für eine bestimmte Farbe in Verbindung mit dieser Form beanspruche – und nicht einer Marke, die ausschließlich aus einer Farbe als solcher bestehe. Er bestätigt diesen Standpunkt, da es sich nicht um eine völlig abstrakte Form oder um eine Form, die von geringfügiger Bedeutung sei, handele, sondern stets um die Form einer Sohle. Außerdem bezweifelt er, dass die Farbe Rot die wesentliche Funktion der Marke, auf ihren Inhaber hinzuweisen, erfüllen könne, wenn sie außerhalb ihres spezifischen Kontexts, d. h. unabhängig von der Form der Sohle, verwendet werde.

Der Generalanwalt weist allerdings, wie er es bereits in seinen ersten Schlussanträgen getan hatte, darauf hin, dass die Qualifizierung der Marke eine Tatfrage sei, die vom niederländischen Gericht zu entscheiden sei. Dies gelte auch für die Frage, ob die rote Farbe der Sohle der Ware einen wesentlichen Wert verleihe. Er meint, dass das niederländische Gericht insoweit einen klaren Standpunkt vertrete und davon ausgehe, dass diese Frage zu bejahen sei.

Der Generalanwalt führt aus, dass die Einführung des Begriffs „Positionsmarke“ in das Unionsrecht3 nicht geeignet sei, seine Erwägungen zur Anwendbarkeit des in der Unionsrichtlinie über die Marken vorgesehenen Ungültigkeitsgrundes bzw. Eintragungshindernisses4 auf ein Zeichen wie das in Rede stehende zu beeinflussen.

Er hat außerdem die Reichweite der neuen Markenrichtlinie5 geprüft, deren Umsetzungsfrist am 14. Januar 2019 abläuft. Hierzu führt er aus, dass sich die Logik bestimmter Vorschriften der neuen Richtlinie – d. h. eine Stärkung des Monopols des Markeninhabers und eine Beschränkung der Rechte Dritter – kaum auf die Eintragungshindernisse bzw. Ungültigkeitsgründe übertragen lasse.

Der Generalanwalt vertritt ferner der Auffassung, dass die Bezugnahme auf die Wahrnehmung des Publikums als Faktor, der neben anderen die Merkmale bestimme, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihten, für die Anwendbarkeit des Eintragungshindernisses bzw. Ungültigkeitsgrundes6 auf Zeichen spreche, die aus der Form der Ware bestünden und Schutz für eine bestimmte Farbe in Verbindung mit dieser Form beanspruchten. Was in der Wahrnehmung des Publikums wirklich zähle, sei nicht die Unterscheidung zwischen Form-, Farb- oder Positionsmarken, sondern die auf den Gesamteindruck eines Zeichens gestützte Identifizierung der Herkunft einer Ware.

Zur Qualifizierung der Marke stellt er fest, dass zu prüfen sei, ob die Eintragung nicht dem Allgemeininteresse zuwiderlaufe, die Verfügbarkeit der mit diesem Zeichen wiedergegebenen Merkmale für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der gleichen Art anböten, nicht ungerechtfertigt zu beschränken.

Schließlich weist der Generalanwalt darauf hin, dass, wie in seinen ersten Schlussanträgen ausgeführt, seine Analyse sich ausschließlich auf den der Form innewohnenden Wert beziehe und nicht die Anziehungskraft berücksichtigen dürfe, die aufgrund des Rufs der Marke oder seines Inhabers von der Ware ausgehe.

Fußnoten:

1Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. Iii der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25).

2Am 28. Februar 2017 entschied der Gerichtshof, diese Rechtssache an die neunte Kammer zu verweisen. Am 6. April 2017 fand eine mündliche Verhandlung statt. Am 22. Juni 2017 trug der Generalanwalt seine ersten Schlussanträge vor. Am 13. September 2017 beschloss die neunte Kammer gemäß Art. 60 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, die Rechtssache dem Gerichtshof vorzulegen, damit sie an einen größeren Spruchkörper verwiesen wird. Daraufhin verwies der Gerichtshof die Rechtssache an die Große Kammer. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 hat der Gerichtshof entschieden, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, und die Beteiligten eingeladen, an einer neuen mündlichen Verhandlung teilzunehmen, die am 14. November 2017 stattfand.

3Art. 3 Abs. 3 Buchst. d der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 der Kommission vom 18. Mai 2017 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 205, S. 39).

4Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95.

5Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2015, L 336, S. 1).

6Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95.

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Keine Berücksichtigung betrügerischer Sozialversicherungsbescheinigungen

Laut EuGH dürfen die nationalen Gerichte im Fall eines Betrugs die Sozialversicherungsbescheinigung von innerhalb der Europäischen Union entsandten Arbeitnehmern jedenfalls dann außer Acht lassen, wenn der ausstellende Träger es unterlässt, die Bescheinigung anhand von ihm zur Kenntnis gebrachten Beweisen für Betrug innerhalb einer angemessenen Frist erneut zu prüfen (Rs. C-359/16).

Keine Berücksichtigung betrügerischer Sozialversicherungsbescheinigungen

EuGH, Pressemitteilung vom 06.02.2018 zum Urteil C-359/16 vom 06.02.2018

Die nationalen Gerichte dürfen im Fall eines Betrugs die Sozialversicherungsbescheinigung von innerhalb der Europäischen Union entsandten Arbeitnehmern außer Acht lassen.

Dies gilt, wenn der ausstellende Träger es unterlässt, die Bescheinigung anhand von ihm zur Kenntnis gebrachten Beweisen für Betrug innerhalb einer angemessenen Frist erneut zu prüfen.

Die belgische Sozialaufsichtsbehörde stellte im Rahmen einer Prüfung hinsichtlich der Beschäftigung der Belegschaft eines im Bausektor tätigen belgischen Unternehmens fest, dass das Unternehmen praktisch kein Personal beschäftigte und mit den Arbeiten auf sämtlichen Baustellen bulgarische Unternehmen als Subunternehmer betraute, die Arbeitnehmer nach Belgien entsandten. Die Beschäftigung der betroffenen Arbeitnehmer war bei dem belgischen Träger, dem die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge obliegt, nicht angemeldet worden, da sie Bescheinigungen E 101 oder A 1 des zuständigen bulgarischen Trägers besaßen, die attestierten, dass sie dem bulgarischen System der sozialen Sicherheit angehörten1.

Eine im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens eines belgischen Untersuchungsrichters in Bulgarien durchgeführte gerichtliche Untersuchung ergab, dass die bulgarischen Unternehmen in Bulgarien keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübten. Die belgischen Behörden reichten daher beim zuständigen bulgarischen Träger einen mit Gründen versehenen Antrag auf erneute Prüfung oder Widerruf der fraglichen Bescheinigungen ein. In seiner Antwort übermittelte dieser Träger eine Aufstellung der Bescheinigungen, ohne die von den belgischen Behörden festgestellten und bewiesenen Tatsachen zu berücksichtigen.

Die belgischen Behörden leiteten danach Strafverfahren gegen die Verantwortlichen des belgischen Unternehmens ein. Mit Urteil vom 10. September 2015 verurteilte der Hof van beroep Antwerpen (Berufungsgericht Antwerpen, Belgien) die Betroffenen. Dieses Gericht stellte fest, dass zwar für jeden der entsandten Arbeitnehmer eine Bescheinigung ausgestellt worden sei; es sei hieran jedoch nicht gebunden, weil die Bescheinigungen betrügerisch erwirkt worden seien.

Der mit der Rechtssache befasste Hof van Cassatie (Kassationsgerichtshof, Belgien) hat dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Er möchte wissen, ob die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats eine Bescheinigung E 101 für nichtig erklären oder außer Acht lassen können, wenn der Sachverhalt, über den sie zu befinden haben, ihnen die Feststellung erlaubt, dass die Bescheinigung betrügerisch erwirkt oder geltend gemacht wurde.

In seinem Urteil vom 06.02.2018 erinnert der Gerichtshof an seine Rechtsprechung2, wonach der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit den ausstellenden Träger verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt ordnungsgemäß zu beurteilen und die Richtigkeit der in der Bescheinigung aufgeführten Angaben zu gewährleisten. Dieser Grundsatz impliziert auch den des gegenseitigen Vertrauens: Die Bescheinigung begründet die Vermutung der Ordnungsgemäßheit und bindet folglich grundsätzlich den zuständigen Träger des Aufnahmemitgliedstaats. Solange die Bescheinigung nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, hat deshalb der zuständige Träger des Aufnahmemitgliedstaats dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Arbeitnehmer bereits dem Recht der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats unterliegt, in dem das Unternehmen, das ihn beschäftigt, niedergelassen ist; der Träger kann daher den betreffenden Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen.

Allerdings ergibt sich aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit auch, dass jeder Träger eines Mitgliedstaats eine sorgfältige Prüfung der Anwendung seiner eigenen Regelung der sozialen Sicherheit vorzunehmen hat. Folglich muss der zuständige Träger des Mitgliedstaats, der die Bescheinigung ausgestellt hat, überprüfen, ob die Ausstellung zu Recht erfolgt ist, und diese Bescheinigung gegebenenfalls zurückziehen, wenn der zuständige Träger des Aufnahmemitgliedstaats Zweifel an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts geltend macht.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Trägern der betreffenden Mitgliedstaaten über die Gültigkeit oder die Richtigkeit einer Bescheinigung vorgesehene Verfahren (mit u. a. der Anrufung der Verwaltungskommission) einzuhalten ist.

Diese Erwägungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass sich die Rechtsunterworfenen in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Rechtsvorschriften der Union berufen können. Dies ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts.

Nimmt der ausstellende Träger nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine erneute Überprüfung vor, müssen daher die Beweise für das Vorliegen eines Betrugs im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden dürfen, um zu erreichen, dass das Gericht des Aufnahmemitgliedstaats die Bescheinigungen außer Acht lässt.

Der Gerichtshof betont allerdings, dass Personen, denen in einem solchen Verfahren zur Last gelegt wird, entsandte Arbeitnehmer unter Verwendung von angeblich betrügerisch erlangten Bescheinigungen eingesetzt zu haben, unter Beachtung der mit dem Recht auf ein faires Verfahren zusammenhängenden Garantien die Möglichkeit erhalten müssen, diese Anschuldigungen zu entkräften.

Im vorliegenden Fall kann das nationale Gericht die fraglichen Bescheinigungen außer Acht lassen, da zum einen der belgische Träger den bulgarischen Träger mit einem Antrag auf erneute Prüfung und Widerruf der Bescheinigungen im Licht von im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung gesammelten Beweisen befasst hat, die die Feststellung erlaubt haben, dass die Bescheinigungen betrügerisch erlangt oder geltend gemacht wurden, und da zum anderen der bulgarische Träger es unterlassen hat, diese Beweise zu berücksichtigen. Das nationale Gericht hat ferner festzustellen, ob die Personen, die verdächtigt werden, entsandte Arbeitnehmer unter Verwendung von betrügerisch erwirkten Bescheinigungen eingesetzt zu haben, auf der Grundlage des anwendbaren innerstaatlichen Rechts zur Verantwortung gezogen werden können.

Fußnoten

1Die Bescheinigung E 101 ist ein Standardformular der bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Am 1. Mai 2010 wurde aus der Bescheinigung E 101 das Portable Dokument A1 gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1) und Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 (ABl. 2009, L 284, S. 1).

2Urteile vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15.

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Zur Darlegung eines Sachmangels bei maßgefertigten Schuhen

Der Träger von maßgefertigten Schuhen ist für einen behaupteten Sachmangel darlegungspflichtig und muss diesen daher präzise beschreiben. So entschied das AG Nürnberg (Az. 239 C 3934/17).

Zur Darlegung eines Sachmangels bei maßgefertigten Schuhen

AG Nürnberg, Pressemitteilung vom 06.02.2018 zum Urteil 239 C 3934/17 vom 14.11.2017 (rkr)

Das Amtsgericht Nürnberg hatte sich in einem Urteil damit zu befassen, welcher Sachvortrag erforderlich ist, wenn man einen Sachmangel im Hinblick auf maßgefertigte Schuhe geltend machen möchte.

Der Kläger ließ sich im Juni 2016 Maßschuhe anfertigen. Hintergrund war, dass der Kläger aus orthopädischen Gründen ein spezielles Schuhwerk tragen muss. Der Kläger ist Pfarrer und benötigt elegante Schuhe, welche er auch zu seiner Soutane tragen kann. Der Beklagte fertigte im Auftrag des Klägers, der das Rezept eines Orthopäden vorgelegt hatte, die Maßschuhe. Diese wurden dem Kläger ausgehändigt, welcher den Kaufpreis von insgesamt 1.690,96 Euro bezahlte. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Schuhe mangelhaft sind. Die Schuhe hätten eine ungenügende Passform, seine Füße würden nach längerem Tragen schmerzen zudem habe er das Gefühl, dass er in den Schuhen „schwimme“. Der Beklagte ist hingegen der Meinung, dass die Schuhe mangelfrei seien. Er habe genau Maß genommen und die Schuhe auf die orthopädischen Bedürfnisse des Klägers hin gefertigt. Zudem müsse der Kläger die Schuhe erst einlaufen, da er ausdrücklich ein härteres Leder gewünscht habe.

Der Kläger erhob Klage zum Amtsgericht Nürnberg und verlangte dort die Rückzahlung des Kaufpreises. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Aus Sicht des Gerichts hat der Kläger den Mangel unzureichend dargelegt. Der Kläger habe auf die Frage, ob er die Schuhe denn eingelaufen habe, keine hinreichende Antwort geben können. Es sei offen geblieben, ob er die Schuhe für nur einige Stunden oder an mehreren Tagen getragen habe und welche Strecke er damit zurückgelegt habe. Der Kläger ist nach Ansicht des Gerichts darlegungspflichtig für den Mangel und muss diesen daher präzise beschreiben und auch Angaben dazu machen, ob er die Schuhe hinreichend eingelaufen hat.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Bei Kreuzfahrt eines Schwerstbehinderten kein Anspruch auf Reisekosten der notwendigen Begleitperson als Eingliederungshilfe

Das SG Leipzig hat die Klage eines Schwerstbehinderten gegen den Landkreis Leipzig auf Erstattung der Reisekosten für seine Begleitperson auf einer Kreuzfahrt abgewiesen, da die Kreuzfahrt nicht für eine Teilhabe des Klägers am Leben in der Gemeinschaft erforderlich gewesen sei (Az. S 10 SO 115/16).

Bei Kreuzfahrt eines Schwerstbehinderten kein Anspruch auf Reisekosten der notwendigen Begleitperson als Eingliederungshilfe

SG Leipzig, Pressemitteilung vom 31.01.2018 zum Urteil S 10 SO 115/16 vom 05.12.2017

Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage eines Schwerstbehinderten gegen den Landkreis Leipzig auf Erstattung der Reisekosten für seine Begleitperson auf einer Kreuzfahrt abgewiesen.

Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage eines Schwerstbehinderten gegen den Landkreis Leipzig auf Erstattung der Reisekosten für seine Begleitperson auf einer Kreuzfahrt abgewiesen. Der seit frühester Kindheit auf den Rollstuhl angewiesene Kläger mit einem Grad der Behinderung von 100 bedarf im Alltag ständiger Assistenz. Die laufenden Kosten für seine Pflegekräfte erstattet ihm der beklagte Landkreis als überörtlicher Träger der Sozialhilfe. Eine Pflegekraft begleitete den Kläger auch auf seiner selbst finanzierten Kreuzfahrt im Sommer 2016. Die hierfür zusätzlich entstandenen Kosten von über 2.000 Euro verauslagte der Vater des Klägers, nachdem der Beklagte die Kostenübernahme abgelehnt hatte. Der Kläger machte nun einen Kostenerstattungsanspruch im Rahmen der sozialrechtlichen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen geltend. Auch ein behinderter Mensch müsse auf einer Urlaubsreise für einige Tage dem gewohnten Umfeld entfliehen können. Ein Ansparen auch der Mittel für den zwingend benötigten Assistenten wäre ihm aufgrund der bis dato geltenden Vermögensfreibeträge nicht möglich gewesen. Eine Gleichstellung habe nicht nur mit Sozialhilfeempfängern, sondern auch mit der nicht auf Transferleistungen angewiesenen Bevölkerung zu erfolgen.

Das Sozialgericht Leipzig hat die Ablehnung der Kostenübernahme bestätigt. Grundsätzlich könnten zwar auch Reisen eines wesentlich behinderten Menschen seiner Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen. Die Kreuzfahrt sei allerdings nicht für eine Teilhabe des Klägers am Leben in der Gemeinschaft erforderlich gewesen. Gegenstand und Ziel einer Kreuzfahrt seien vorrangig Erholung und entspanntes Aufsuchen von fernen Orten und Sehenswürdigkeiten mit einem Schiff. Begegnungen mit nichtbehinderten Mitreisenden seien nur zufälliger Nebeneffekt. Jedenfalls bei mehrtägigen Fahrten reiche dies nicht aus, um die Zwecke der Eingliederungshilfe zu erreichen. Der Kläger sei Mitglied in verschiedenen Verbänden und Vereinigungen und nehme häufig auch an mehrtägigen Veranstaltungen andernorts im Bundesgebiet teil. Allein damit sei er schon besser in das Leben in der Gemeinschaft eingebunden als viele nicht auf Sozialleistungen angewiesene Nichtbehinderte. Die nicht auf Teilhabeziele hin ausgerichtete Kreuzfahrtreise habe daneben keine deutliche Verbesserung der Kontakte auch mit Nichtbehinderten bewirken können.

Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz eingelegt.

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Besetzung der Ausschüsse des Landtags Rheinland-Pfalz verfassungsgemäß

Laut VGH Rheinland-Pfalz hat die Fraktion der AfD keinen Anspruch auf einen zweiten Sitz in den Ausschüssen des Landtags Rheinland-Pfalz, durch den sie im Vergleich zu ihrem Sitzanteil im Plenum überrepräsentiert wäre (Az. VGH O 17/17).

Besetzung der Ausschüsse des Landtags Rheinland-Pfalz verfassungsgemäß

Trotz verzerrter spiegelbildlicher Abbildung der Stärkeverhältnisse der Fraktionen

VGH Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 05.02.2018 zum Urteil VGH O 17/17 vom 23.01.2018

Die Regelung in der Geschäftsordnung des Landtags von Rheinland-Pfalz über die Größe und Besetzung seiner Fachausschüsse ist verfassungsgemäß. Die Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) hat keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf den von ihr begehrten zweiten Sitz in den Ausschüssen, durch den sie im Vergleich zu ihrem Sitzanteil im Plenum überrepräsentiert wäre. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2018 (vgl. Pressemitteilung Nr. 2/2018).

I.

1. Die AfD-Fraktion, die zum ersten Mal dem Landtag angehört, wandte sich mit ihrem Antrag gegen die Regelung der Größe und Besetzung der Fachausschüsse in der Geschäftsordnung des Landtags. Sie stellt dort 14 der insgesamt 101 Abgeordnetenmandate. Auf die SPD-Fraktion entfallen 39, auf die CDU-Fraktion 35, auf die FDP-Fraktion 7 und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 6 Abgeordnete.

Nach der von der Antragstellerin angegriffenen Regelung bestehen die Fachausschüsse des Landtags aus jeweils 12 Mitgliedern. Die 12 Sitze verteilen sich jeweils auf die Fraktionen nach dem „d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren“, jedoch stellt jede Fraktion mindestens ein Mitglied. Danach entfallen auf die SPD-Fraktion 5 und auf die CDU-Fraktion 4 Sitze in jedem Ausschuss. Die Antragstellerin erhält – ebenso wie die kleineren Fraktionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Fraktion der FDP – im Ergebnis jeweils einen Sitz in jedem Ausschuss.

2. Die Antragstellerin machte zur Begründung ihres Antrags geltend, der Landtag verletze ihren Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Fraktionen und den damit korrespondierenden Grundsatz der Besetzung von Ausschüssen als „Spiegelbild“ des Parlaments. Sie sei in den Fachausschüssen im Vergleich zum Plenum „krass unterrepräsentiert“. Die getroffene Regelung diene nur dazu, sie aus politischen Gründen gezielt zu benachteiligen. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung der vorangehenden Legislaturperiode hätte sie einen Anspruch auf zwei von 13 Sitzen je Ausschuss gehabt. Es liege auf der Hand, dass sich die anderen Fraktionen bei Erlass der aktuellen Geschäftsordnung nicht am Gemeinwohl orientiert hätten, sondern am Bestreben, sie, die Antragstellerin, zu schwächen. Für die Verkleinerung der Größe der Ausschüsse gebe es keinen sachlichen Grund.

II.

Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag als unbegründet zurück.

Die angegriffenen Regelungen über die Besetzung und Größe der Fachausschüsse in der Geschäftsordnung des Landtags seien auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Zusammenspiels von Besetzungsverfahren und Ausschussgröße verfassungsgemäß.

Die Entscheidung über die Größe und Besetzung der Fachausschüsse falle in den Bereich der Organisationsautonomie des Landtags, dem hierdurch ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt sei. Eine Verpflichtung der Mehrheit, bei der Organisation der Ausschüsse den Interessen der Minderheit den Vorrang einzuräumen – hier: Zuteilung von zwei Ausschusssitzen statt einem Ausschusssitz -, bestehe dabei nur dort, wo die Verfassung dies gebiete. Das sei hier nicht der Fall. Von Verfassungs wegen habe die Antragstellerin keinen Anspruch auf den von ihr begehrten zweiten Sitz in den Ausschüssen, durch den sie im Vergleich zu ihrem Sitzanteil im Plenum in den Ausschüssen überrepräsentiert wäre. Im Einzelnen:

1. Das festgelegte Zählverfahren nach d’Hondt sei nach der ständigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zulässig. Auch gegen die Festlegung der Ausschussgröße auf 12 Mitglieder bestünden bei isolierter Betrachtung keine Einwände. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Festlegung einer Ausschussgröße von 13 Mitgliedern bestehe nicht. Allerdings führe die Festlegung der Ausschussgröße von 12 Mitgliedern in Kombination mit dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren dazu, dass der garantierte Mindestsitz zugunsten kleiner Fraktionen („Grundmandatsregelung“) zum Tragen komme. Hierdurch entstehe eine „Verzerrung“ der spiegelbildlichen Abbildung der Stärkeverhältnisse im Vergleich zwischen der Antragstellerin (1 Sitz je 14 Abgeordnete) und den kleineren Fraktionen der FDP und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (1 Sitz je 6 Abgeordnete). Diese Abweichung von der spiegelbildlichen Proportionalität sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Grundmandatsregelung sei durch den Zweck gerechtfertigt, die Beteiligung aller Fraktionen – unabhängig von ihrer Größe – an der Ausschussarbeit zu gewährleisten. Der Landtag sei auch nicht verpflichtet, eine Ausschussgröße und ein Besetzungsverfahren festzulegen, bei dessen Anwendung die Grundmandatsregelung nicht zum Tragen komme. Es bestehe kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Antragstellerin auf Anwendung eines „bestmöglichen“ Zählverfahrens.

2. Auch eine missbräuchliche Handhabung der Organisationsautonomie durch den Landtag könne nicht festgestellt werden. Es sei nach dem Grundsatz der parlamentarischen Diskontinuität kein Anzeichen für Willkür und bedürfe folglich keiner besonderen Begründung, wenn ein neu gewähltes Parlament bei Erlass seiner Geschäftsordnung von Regelungen der vorangehenden Wahlperiode abweiche. Die Geschäftsordnung eines Parlaments gelte – anders als Gesetze – jeweils nur für die Dauer der Wahlperiode des Parlaments, das sie beschlossen habe. Die Regelungen der vorangehenden Geschäftsordnung seien deshalb mit dem Ende der vorangehenden Wahlperiode automatisch außer Kraft getreten.

Unabhängig davon lasse sich – auch wenn es darauf hier nicht ankomme – weder hinsichtlich der Ausschussgröße noch hinsichtlich des Zählverfahrens eine eindeutige „Tradition“ feststellen. Die Fachausschüsse hätten zwar seit Bestehen des Landtags häufig 13 Mitglieder gehabt, die Größe habe aber dennoch von 11 bis 18 Mitgliedern gereicht. Hinsichtlich des Zählverfahrens lasse sich allenfalls eine Tradition des seit 1955 in der Geschäftsordnung normierten Verfahrens nach d’Hondt feststellen, wohingegen das Zählverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers nicht zur praktischen Anwendung gelangt sei.

Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf die Festlegung einer Ausschussgröße von 13 Mitgliedern und die Anwendung des Zählverfahrens nach Sainte-Laguë/Schepers. Allein die Tatsache, dass diese Kombination ebenfalls verfassungsgemäß gewesen wäre, führe nicht zur Verfassungswidrigkeit der von dem Landtag getroffenen Regelung. Die Organisationsautonomie und der hieraus folgende weite Gestaltungsspielraum des Landtags seien vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass es innerhalb einer gewissen Bandbreite mehrere zulässige Regelungen geben könne, aus denen der Landtag auswählen dürfe, ohne hierbei besondere Gründe angeben zu müssen.

Es sei nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, zu prüfen, ob eine andere Regelung „sachgerechter“, „besser“ oder „zweckmäßiger“ gewesen wäre. Unabhängig davon erweise sich auch im konkreten Vergleich mit den anderen in Betracht kommenden Regelungsvarianten die getroffene Regelung – selbst wenn man sie einer strengeren Zweckmäßigkeitsprüfung aussetze – als sachgerecht. Bei dieser Prüfung seien nicht die subjektiven Motive der beteiligten einzelnen Abgeordneten maßgeblich, sondern die Frage, ob die Regelung objektiv sachlich gerechtfertigt sei.

Zwei der näher in Betracht kommenden Regelungsvarianten für die Größe und Besetzung der Ausschüsse schieden aus vertretbaren sachlichen Gründen aus. So führe die Kombination einer Ausschussgröße von 12 Sitzen mit der Besetzung dieser Sitze nach dem Verfahren von Sainte-Laguë/Schepers (mit Mindestsitzen zugunsten kleiner Fraktionen) zu einem rechnerischen „Patt“ zwischen Regierung und Opposition. Auch gegen die Regelungsvariante, bei der die Ausschussgröße 13 Sitze betrüge und diese Sitze nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren (mit Grundmandatsklausel) besetzt würden, spreche der Einwand, dass der 13. Sitz dabei zwischen der Antragstellerin und der CDU-Fraktion im Wege des Loses vergeben werden müsste. Beim Losen würde die Zusammensetzung der Ausschüsse letztlich teilweise dem Zufall überlassen, der in der staatsrechtlichen Literatur als ein irrationaler und damit „wahrhaft willkürlicher“ Einflussfaktor abgelehnt werde.

Hinsichtlich der verbleibenden Regelungsvarianten liege auf der Hand, dass die Wahl der Regelungsalternative „12 Sitze“ und Besetzung nach dem „d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren“ (mit Grundmandatsklausel) anstelle der von der Antragstellerin begehrten Regelungsalternative „13 Sitze“ und Besetzung nach „Sainte-Laguë/Schepers“ wegen der mit der erstgenannten Regelungsalternative verbundenen rechnerischen Vorteile für die „großen“ Parteien und die Regierungsfraktionen, also mit dem Ziel der möglichst hohen Repräsentation der Landtagsmehrheit in den Fachausschüssen erfolgt sei. Hingegen führe die von der Antragstellerin bevorzugte Regelungsvariante zu einer Unterrepräsentation der zwei größten Fraktionen (SPD-Fraktion: -0,1 %-Punkte; CDU-Fraktion: -3,9 %-Punkte) und zugleich einer Überrepräsentation der Antragstellerin (+1,5 %-Punkte) im Vergleich zu dem jeweiligen Sitzanteil im Plenum.

Es liege in der Natur des parlamentarischen Spielraums bei Erlass der Geschäftsordnung und sei nicht sachwidrig, wenn ein Parlament bei Erlass seiner Geschäftsordnung – die durch einfache Mehrheitsentscheidung beschlossen werden dürfe – aus mehreren verfassungsrechtlich zulässigen Möglichkeiten diejenige Regelungsvariante auswähle, die sich bei objektiver Betrachtung rechnerisch zum Vorteil der Mehrheit und damit zugleich zum Nachteil der Minderheit auswirke. Zu dieser Art (vermeintlichem) „Eigennutz“ sei die Parlamentsmehrheit durch das Wählervotum der demokratischen Wahl zwar nicht verpflichtet, aber jedenfalls berechtigt – der Eigennutz der Mehrheit sei in diesem Sinne kein egoistischer, sondern ein im demokratischen Sinne gemeinwohlorientierter Nutzen. In diesem Sinne schließe der Spielraum der Gestaltung durch das Parlament auch politische Erwägungen ein, von Seiten der Parlamentsmehrheit ebenso wie von Seiten der Opposition. Eine Verpflichtung der Mehrheit, den Interessen der Minderheit den Vorrang einzuräumen, bestehe nur dort, wo die Verfassung dies gebiete. Das sei hier nicht der Fall.

Die getroffene Regelung weise damit als solche keinen diskriminierenden Bezug zu den politischen Inhalten der Antragstellerin auf, sondern sie wäre aus den gleichen Gründen auch im Verhältnis zu jeder anderen Fraktion denkbar und gerechtfertigt gewesen.

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