Sturz im Supermarkt: Zur Verkehrssicherungspflicht eines Supermarktbetreibers

Das LG Coburg gab der Klage einer Supermarktkundin auf Schadensersatz nach einem Sturz teilweise statt, weil der Supermarktbetreiber bei Reinigungsarbeiten keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen und hierdurch seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte (Az. 24 O 76/18).

LG Coburg/AG Coburg, Pressemitteilung vom 30.09.2020 zum Urteil 24 O 76/18 vom 16.07.2020 (rkr)

Die Klage einer Supermarktkundin auf Schadensersatz nach einem Sturz war teilweise erfolgreich, weil der Supermarktbetreiber bei Reinigungsarbeiten keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen und hierdurch seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Das Landgericht Coburg gab der Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes statt.

Die Klägerin war in der Lebensmittelfiliale der Beklagten nach einem Einkauf kurz vor Geschäftsschluss zwischen dem Kassenbereich und der Ausgangstür gestürzt und wurde hierbei verletzt. Kurze Zeit vor dem Sturz hatte ein Mitarbeiter der Beklagten den Boden dort mit einer Reinigungsmaschine gesäubert. Weil sie auf einem unsichtbaren, schmierigen Film gestürzt sei, der von den Reinigungsarbeiten stamme, verlangte die Klägerin Schmerzensgeld und anderen Schadensersatz.

Der beklagte Supermarktbetreiber behauptete, die Klägerin sei in Eile gewesen und deswegen gestürzt. Die Reinigungsarbeiten seien schon ca. zehn Minuten vorher und ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der trittsichere und auch rutschhemmende Bodenbelag sei deshalb höchstens noch leicht feucht gewesen. Eine vollständige Abtrocknung des Bodens unmittelbar nach der Reinigung sei technisch gar nicht möglich. Der Sturz der Klägerin sei deshalb allgemeines Lebensrisiko. Außerdem habe die Klägerin die Reinigungsarbeiten auch wahrgenommen und sei deshalb selbst für den Sturz verantwortlich.

Das Landgericht Coburg war davon überzeugt, dass die Klägerin aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten stürzte. Der als Zeuge vernommene Mitarbeiter der Beklagten, der die Reinigungsmaschine bedient hatte, bestätigte, dass die Klägerin unmittelbar nach den Reinigungsarbeiten gestürzt war. Ein Sachverständiger gab an, dass auch bei vorschriftsmäßiger Bedienung der Reinigungsmaschine auf dem Boden jedenfalls für kurze Zeit Feuchtigkeit zurückbleibt und die Rutschgefahr deshalb erhöht ist. Die Situation sei vergleichbar mit derjenigen, wenn aufgrund schlechten Wetters Feuchtigkeit in den Eingangsbereich hineingetragen wird.

Nach der Auffassung des Landgerichts Coburg war die Beklagte deshalb verpflichtet, seine Besucher vor dieser Rutschgefahr zu schützen, beispielsweise durch das Zurückstellen der Reinigungsarbeiten bis nach Geschäftsschluss, das kurzzeitige Sperren des betroffenen Bereichs oder das Aufstellen von Warnschildern. All das sei der Beklagten leicht möglich, zumal im betroffenen Supermarkt seit dem Sturz der Klägerin auch tatsächlich Warnschilder aufgestellt werden.

Demgegenüber habe die Klägerin nicht mit der Feuchtigkeit auf dem Boden rechnen müssen. Selbst wenn sie die Reinigungsarbeiten wahrgenommen hatte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihr die Funktionsweise der verwendeten Reinigungsmaschine auch bekannt sein musste.

Den Einwand der Beklagten, die Klägerin sei in Eile gewesen und möglicherweise vor dem Sturz gestolpert oder umgeknickt, ließ das Gericht nicht gelten. Weil sich nach der Aussage des Mitarbeiters der Beklagten der Sturz unmittelbar nach Durchführung der Reinigungsmaschine ereignete und auch die Klägerin erklärt hatte, „aus heiterem Himmel“ gestürzt zu sein, kam der Klägerin der sog. Beweis des ersten Anscheins zugute.

Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes. Ein Mitverschulden der Klägerin wurde nicht angenommen. Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Schadenspositionen wurde die Klage abgewiesen, hauptsächlich, weil die Klägerin hierzu keine ausreichenden Angaben gemacht hatte.

Quelle: LG Coburg

 

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Gesetzliche Neuregelungen Oktober 2020

Die Bundesregierung informiert über die gesetzlichen Neuregelungen im Oktober 2020, die insbesondere verschärfte Corona-Regelungen für Reiserückkehrer aus Risikogebieten vorsehen sowie die Verlängerung der Unterstützung sozialer Einrichtungen in der Corona-Pandemie.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 30.09.2020

Verschärfte Corona-Regelungen, verlängerte Unterstützung

Die Corona-Pandemie fordert die Gesetzgebung noch immer: Quarantäne und Testpflicht gilt für Rückkehrende aus Risikogebieten, die Unterstützung sozialer Einrichtungen wird verlängert. Aber es treten auch weitere Neuregelungen ab Oktober in Kraft.

Corona

Testpflicht für Rückkehrer aus Risikogebieten

Jeder, der aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss sich ab dem 1. Oktober für 14 Tage in Quarantäne begeben. Diese kann vorzeitig – jedoch frühestens nach fünf Tagen – beendet werden, wenn man ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 nachweisen kann. Innerhalb von zehn Tagen nach Einreise ist ein solcher Test für Rückkehrende aus Risikogebieten kostenfrei.

Soziale Einrichtungen weiter unterstützen

Vielen sozialen und fürsorgerischen Einrichtungen wie Behindertenwerkstätten, Anbietern von beruflichen Eingliederungsmaßnahmen oder Integrationskursen hat die Corona-Pandemie in den vergangenen Monaten starke finanzielle Einbußen gebracht. Die Bundesregierung leistet seit Ende März Unterstützung. Die entsprechenden Regelungen gelten nun weiter bis Ende des Jahres.

Finanzen

Geldwäsche bekämpfen

Im Immobiliensektor gibt es besondere Geldwäscherisiken. Das geht aus der Nationalen Risikoanalyse 2019 hervor. Nun gilt für Personen in rechtsberatenden Berufen eine Meldepflicht, wenn Immobiliengeschäfte auch nur leicht unter dem Verdacht der Geldwäsche stehen.

Energie

Strommarkt: Versorgungssicherheit in Deutschland gewährleistet

Die sog. Kapazitätsreserve garantiert die Sicherheit der Stromversorgung für den Fall, dass es aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse einmal nicht zur Deckung von Angebot und Nachfrage kommen sollte. Das gelingt, indem technisch geeignete Reservekraftwerke und Lasten vorgehalten werden.

Quelle: Bundesregierung

 

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Inflationsrate im September 2020 voraussichtlich -0,2 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird im September 2020 lt. Statistischem Bundesamt voraussichtlich -0,2 % betragen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.09.2020

Verbraucherpreisindex, September 2020

  • -0,2 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • -0,2 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, September 2020

  • -0,4 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • -0,4 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – wird im September 2020 voraussichtlich -0,2 % betragen. Die Inflationsrate ist unter anderem durch die seit 1. Juli 2020 geltende Mehrwertsteuersenkung beeinflusst. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, sinken die Verbraucherpreise gegenüber August 2020 voraussichtlich um 0,2 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Streitbeilegung in Pandemie-Zeiten

Mit Adjukationen, einer wenig bekannten Alternative zu Gerichtsverfahren, mit denen Streitigkeiten gelöst und Konflikte beigelegt werden können, beschäftigt sich ein Antrag der FDP-Fraktion im Bundestag. Die Bundesregierung solle auf geeigneten Plattformen, z. B. den Internetseiten des BMJV, Informationen über Vorteile und Ablauf von Verfahrensarten der außergerichtlichen Streitbeilegung benennen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.09.2020

Mit Adjukationen, einer wenig bekannten Alternative zu Gerichtsverfahren, mit denen Streitigkeiten gelöst und Konflikte beigelegt werden können, beschäftigt sich ein Antrag der FDP-Fraktion (19/22892). Adjukationen können dem Antrag zufolge durch eine schnelle Entscheidung eines unabhängigen Adjudikators eine vorläufige Konfliktlösung mit Bindungswirkung für die Parteien erzeugen und dadurch die bis dahin bestehende Rechtsunsicherheit beenden. Aufgrund der COVID-19-Pandemie sei zu befürchten, dass die Anzahl der Konflikte nicht nur im privaten, sondern auch im unternehmerischen Bereich zunehmen. Nach dem Willen der Fraktion soll der Bundestag die Bundesregierung deshalb auffordern, im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel Maßnahmen zu ergreifen, um Adjudikationen und weitere Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung bekannter zu machen. Zu diesem Zweck solle die Bundesregierung auf geeigneten Plattformen, beispielsweise den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Informationen über Vorteile und Ablauf der jeweiligen Verfahrensart benennen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1030/2020

 

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Höherer Freibetrag für Kinder abgelehnt

Die Bundesregierung lehnt die Anhebung des seit 1980 nicht mehr veränderten Höchstbetrags der steuerlichen Begünstigung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der auswärtigen Unterbringung eines volljährigen Kindes stehen, ab. Dies macht die Bundesregierung in einer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (19/21988) deutlich.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.09.2020

Die Bundesregierung lehnt die Anhebung des seit 1980 nicht mehr veränderten Höchstbetrags der steuerlichen Begünstigung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der auswärtigen Unterbringung eines volljährigen Kindes stehen, ab. Dies macht die Bundesregierung in ihrer als Unterrichtung (19/22815) vorgelegten Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (19/21988) deutlich. Die Maßnahmen des Zweiten Familienentlastungsgesetzes würden bereits zu finanziellen Entlastungen von insgesamt knapp zwölf Milliarden Euro jährlich führen, die insbesondere Familien mit Kindern zugute kommen würden. Vor diesem Grund werde eine zusätzliche Anhebung des Freibetrags für die Kosten eines sich in Berufsausbildung befindenden und auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes abgelehnt.

Demgegenüber hatte der Bundesrat darauf hingewiesen, dass der Höchstbetrag für diese Aufwendungen seit dem Jahr 1980 beitragsmäßig nicht mehr angepasst worden sei. Derartige Aufwendungen hätten bis zum Jahr 2001 als Teil des Ausbildungsfreibetrages mit bis zu 1.800 DM berücksichtigt werden können. Seit der Neukonzeption im Jahr 2002 hätten bis zu 924 Euro als Sonderbedarfsfreibetrag geltend gemacht werden können. “Die Höhe des Freibetrages berücksichtigt damit weder den inflationsbedingten Preisanstieg der letzten 40 Jahre noch die aktuelle Mietpreisentwicklung”, argumentiert der Bundesrat. Um dem gestiegenen Preisniveau, der allgemeinen Kostenentwicklung und insbesondere dem stetig wachsenden Mietpreisniveau Rechnung zu tragen, halten die Länder eine Erhöhung des Freibetrages auf 1.800 Euro für “dringend geboten”.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1028/2020

 

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Verjährung von Urlaubsansprüchen

Zur Klärung der Frage, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach §§ 194 ff. BGB der Verjährung unterliegt, hat das BAG ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet (Az. 9 AZR 266/20).

BAG, Pressemitteilung vom 29.09.2020 zum Urteil 9 AZR 266/20 vom 29.09.2020

Zur Klärung der Frage, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach §§ 194 ff. BGB der Verjährung unterliegt, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.

Die Klägerin war vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 2017 bei dem Beklagten als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin beschäftigt. Sie hatte im Kalenderjahr Anspruch auf 24 Arbeitstage Erholungsurlaub. Mit Schreiben vom 1. März 2012 bescheinigte der Beklagte der Klägerin, dass der “Resturlaubsanspruch von 76 Tagen aus dem Kalenderjahr 2011 sowie den Vorjahren” am 31. März 2012 nicht verfalle, weil sie ihren Urlaub wegen des hohen Arbeitsaufwandes in seiner Kanzlei nicht habe antreten können. In den Jahren 2012 bis 2017 gewährte der Beklagte der Klägerin an insgesamt 95 Arbeitstagen Urlaub. Mit der am 6. Februar 2018 erhobenen Klage hat die Klägerin die Abgeltung von 101 Urlaubstagen aus dem Jahr 2017 und den Vorjahren verlangt. Im Verlauf des Prozesses hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat geltend gemacht, für die Urlaubsansprüche, deren Abgeltung die Klägerin verlange, sei die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelaufen.

Das Landesarbeitsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat der Klage – soweit diese Gegenstand der Revison des Beklagten ist – stattgegeben. Es hat den Beklagten zur Abgeltung von 76 Urlaubstagen aus den Jahren 2013 bis 2016 verurteilt. Für den Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts ist es entscheidungserheblich, ob die nicht erfüllten Urlaubsansprüche der Klägerin aus dem Jahr 2014 und den Vorjahren bei Klageerhebung bereits verjährt waren. Die Urlaubsansprüche konnten nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Bei unionsrechtskonformer Auslegung dieser Vorschrift erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen, und ihn darauf hingewiesen hat, dass dieser andernfalls verfallen kann (vgl. dazu Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 9 vom 19. Februar 2019). Diese Obliegenheiten hat der Beklagte nicht erfüllt.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung über die Frage ersucht, ob es mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang steht, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der aufgrund unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers nicht bereits nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen konnte, gemäß § 194 Abs. 1, § 195 BGB der Verjährung unterliegt.

Quelle: BAG

 

 

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Digitalisierung von Verwaltungsleistungen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.09.2020

Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Digitalisierung von Verwaltungsleistungen bei der Gewährung von Familienleistungen“ (19/21987) als einen „wichtigen Meilenstein auf dem Weg zur vollständigen Digitalisierung der Verwaltung“. Dies geht aus der als Unterrichtung (19/22776) vorliegenden Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf hervor. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1026/2020

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Länder wollen Verfahrenserleichterung für Schwerstpflegebedürftige

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.09.2020

Der Bundesrat will Erleichterungen für Schwerstpflegebedürftige erreichen. Dabei geht es um den steuerlichen Pauschbetrag von 7.400 Euro für Blinde und Menschen, die hilflos sind, wie aus der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behindertenpauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (19/21985) hervorgeht, der von der Bundesregierung als Unterrichtung (19/22816) vorgelegt worden ist. Die Länder erläutern, dass die Formulierung im Gesetzentwurf, den Pauschbetrag nur für Menschen mit Behinderung zu gewähren, zunächst nahelege, dass bei Schwerstpflegebedürftigen zusätzlich auch ein Grad der Behinderung festgestellt werden müsse. Den Steuerpflichtigen sei es aber kaum verständlich zu machen, weshalb sie nur für Besteuerungszwecke den zusätzlichen und sachlich überflüssigen Aufwand der Antragstellung und des Verwaltungsverfahrens bei der Versorgungsbehörde auf sich nehmen müssten. Daher sollten diese Zweifel durch eine eindeutige Gesetzesformulierung beseitigt werden. Die Bundesregierung sichert in ihrer Gegenäußerung die Prüfung dieses Vorschlags und der anderen Vorschläge des Bundesrates zu.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1025/2020

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Jedes 2. Unternehmen verzichtet aus Datenschutzgründen auf Innovationen

Bitkom, Pressemitteilung vom 29.09.2020

  • 20 Prozent haben Datenschutz-Grundverordnung inkl. Prüfprozesse umgesetzt
  • Homeoffice-Tools wegen Datenschutzanforderungen eingeschränkt
  • Eigene Corona-Apps für Unternehmen kein Thema

Im Pandemiejahr 2020 erschweren Datenschutzanforderungen vielen Unternehmen die Aufrechterhaltung ihres Betriebs. So greifen viele Unternehmen aus Datenschutzgründen nur eingeschränkt oder gar nicht auf digitale Anwendungen zur Zusammenarbeit im Homeoffice zurück. Zudem kämpft die große Mehrheit auch mehr als zwei Jahre nach Geltungsbeginn noch mit der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung unter mehr als 500 Unternehmen in Deutschland, die der Digitalverband Bitkom im Rahmen seiner Privacy Conference vorgestellt hat. Demnach hat nur jedes fünfte Unternehmen (20 Prozent) die DSGVO vollständig umgesetzt und auch Prüfprozesse für die Weiterentwicklung etabliert. Mehr als ein Drittel (37 Prozent) hat die Regeln größtenteils umgesetzt, ähnlich viele (35 Prozent) teilweise. Und 6 Prozent haben gerade erst mit der Umsetzung begonnen. „Die immer noch niedrigen Umsetzungszahlen sind ernüchternd“, sagt Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsleitung. „Die Datenschutz-Grundverordnung lässt sich nun einmal nicht wie ein Pflichtenheft abarbeiten. Im Gegenteil: Durch unklare Vorschriften und zusätzliche Anforderungen der Datenschutzbehörden ist aus der DSGVO ein Fass ohne Boden geworden.“ Das bestätigen die befragten Unternehmen nahezu einhellig. 89 Prozent meinen: Die Datenschutz-Grundverordnung ist praktisch nicht vollständig umsetzbar.

Zusatzaufwand durch die DSGVO steigt weiter an

Die größte Herausforderung ist dabei für drei Viertel der Unternehmen (74 Prozent) eine anhaltende Rechtsunsicherheit durch die Regeln der DSGVO. Zwei von drei (68 Prozent) beklagen zu viele Änderungen oder Anpassungen bei der Auslegung. Sechs von zehn Unternehmen (59 Prozent) sehen als eines der größten Probleme die fehlenden Umsetzungshilfen durch Aufsichtsbehörden, fast die Hälfte (45 Prozent) nennt die uneinheitliche Auslegung der Regeln innerhalb der EU. Für ein Viertel (26 Prozent) ist fehlendes Fachpersonal eine der höchsten Hürden. Das wirkt sich für die große Mehrheit auch auf die eigenen Ressourcen aus. Mehr als ein Drittel der Unternehmen (36 Prozent) gibt an, dass sie seit Einführung der DSGVO mehr Aufwand haben und dies künftig so bleiben wird. Für weitere 35 Prozent ist absehbar, dass die jetzt bereits gestiegenen Aufwände weiter zunehmen werden.

Innovative Projekte scheitern am Datenschutz

Zudem haben die Datenschutzregeln für viele Unternehmen dazu geführt, dass sie technologische Innovationen weniger oder gar nicht vorantreiben konnten. Bei mehr als jedem zweiten Unternehmen (56 Prozent) sind neue, innovative Projekte aufgrund der DSGVO gescheitert – entweder wegen direkter Vorgaben oder wegen Unklarheiten in der Auslegung der DSGVO. Vier von zehn (41 Prozent) geben an, dass sie deswegen keine Datenpools aufbauen konnten, um etwa Daten mit Geschäftspartnern teilen zu können. Bei drei von zehn (31 Prozent) scheiterte dadurch der Einsatz neuer Technologien wie Big Data oder Künstliche Intelligenz, ein Viertel (24 Prozent) bestätigt dies für die Digitalisierung von Geschäftsprozessen. Jedes fünfte betroffene Unternehmen (20 Prozent) verzichtete DSGVO-bedingt auf den Einsatz neuer Datenanalysen. „Persönliche Daten müssen geschützt werden, das ist unstrittig. Datenschutz darf aber nicht zur Innovationsbremse werden“, so Dehmel. „Wenn wir es ernst meinen mit dem Digitalstandort Europa, müssen Datenschutzregeln die datenbasierten Geschäftsmodelle flankieren anstatt sie auszuhebeln.“ Nahezu alle Unternehmen (92 Prozent) fordern Nachbesserungen bei der DSGVO. So sollten laut den Befragten etwa die Informationspflichten praxisnäher gestaltet sein (91 Prozent), die Regeln verständlicher gemacht werden (85 Prozent) und die Beratung und Hilfe von den Datenschutzaufsichtsbehörden bei der Umsetzung verbessert werden (83 Prozent). Nur 3 Prozent meinen, dass die DSGVO weiter verschärft werden sollte.

Mit Blick auf den eigenen Betrieb sieht die Mehrheit der Befragten die DSGVO kritisch. Sieben von zehn (71 Prozent) sagen, dass sie ihre Geschäftsprozesse komplizierter macht. Und für 12 Prozent stellt die DSGVO sogar eine Gefahr für das eigene Geschäft dar. Nur für jedes fünfte Unternehmen (20 Prozent) bringt sie hingegen Vorteile. Befragt nach ihrer allgemeinen Sicht auf die DSGVO gibt es auch positive Stimmen. So sind sieben von zehn Unternehmen (69 Prozent) überzeugt, dass die DSGVO weltweit Maßstäbe für den Umgang mit Personendaten setzt. Zwei Drittel (66 Prozent) glauben, die DSGVO werde zu einheitlicheren Wettbewerbsbedingungen in der EU führen und sechs von zehn Unternehmen (62 Prozent) meinen, die DSGVO sei insgesamt ein Wettbewerbsvorteil für europäische Unternehmen.

Datenschutzanforderungen als zusätzliche Belastung in der Krise

Während der Pandemie hadern viele Unternehmen außerdem damit, ihren Betrieb datenschutzkonform aufrechtzuhalten. Viele Hilfsmittel, die etwa das Arbeiten aus dem Homeoffice erleichtern, wurden aus Datenschutzgründen nur eingeschränkt oder gar nicht genutzt. Fast jedes vierte Unternehmen (23 Prozent) verzichtete aus Datenschutzgründen auf Kollaborationstools. Weitere 17 Prozent haben diese Anwendungen nur eingeschränkt genutzt. Cloud-Dienste wie z. B. Online-Speicher haben ein Viertel (26 Prozent) nicht vollumfänglich genutzt, 2 Prozent verzichteten deswegen komplett darauf. Bei jedem zehnten Unternehmen (10 Prozent) wurde der Einsatz von Videotelefonie eingeschränkt, 3 Prozent konnten geeignete Videokonferenzsysteme aufgrund von Datenschutzvorgaben nicht verwenden. Und 4 Prozent geben an, den Gebrauch von Messenger-Diensten im Unternehmen begrenzen zu müssen, um datenschutzkonform zu sein. „Viele Unternehmen stecken in einem Dilemma: Einerseits sind sie angewiesen auf Kommunikations- und Kollaborationstools, die die Zusammenarbeit auf Distanz ermöglichen und Dienstreisen ersetzen. Andererseits kritisieren deutsche Aufsichtsbehörden eben jene Tools als nicht datenschutzkonform“, so Dehmel.

Homeoffice-Leitlinien: ja, eigene Tracing-Apps: nein

Für die Arbeit aus dem Homeoffice haben gut vier von zehn Unternehmen (42 Prozent) Leitlinien erstellt, davon 20 Prozent schon vor dem Ausbruch der Pandemie. Weitere 37 Prozent planen oder diskutieren solche Leitlinien, für 6 Prozent ist dies kein Thema. Und 13 Prozent geben an, dass ihr Unternehmen grundsätzlich kein Homeoffice erlaubt. Unternehmenseigene Kontaktverfolgungs-Apps bei Covid19-Infektionen sind bei keinem der Befragten im Einsatz. Jedes fünfte Unternehmen ab 500 Mitarbeitern (22 Prozent) plant oder diskutiert aber eine eigene Tracing-App unabhängig von der offiziellen Corona-Warn-App der Bundesregierung. Insgesamt sind fast zwei Drittel (62 Prozent) der Meinung, dass mehr Möglichkeiten zur Datennutzung bei der Pandemiebekämpfung helfen würden. Dabei sagt jedes zehnte Unternehmen (10 Prozent), dass sie einige Corona-Maßnahmen aufgrund von Datenschutzbestimmungen nicht durchführen konnten. Vier von zehn der Befragten (40 Prozent) geben zudem an, dass es Deutschland mit dem Datenschutz übertreibt.

Quelle: Bitkom

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Rundfunkbeitrag – Unionsrecht sieht grundsätzlich Pflicht vor, bei der Begleichung von Geldforderungen Euro-Bargeld anzunehmen

Nach Ansicht von EuGH-Generalanwalt Pitruzzella sieht das Unionsrecht grundsätzlich eine Pflicht vor, bei der Begleichung von Geldforderungen Euro-Bargeld anzunehmen. Die Union und die Mitgliedstaaten dürfen aber in Ausübung anderer Zuständigkeiten als der des Währungsrechts unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel für die Verfolgung von Gründen des öffentlichen Interesses begrenzen (Rs. C-422/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 29.09.2020 zum Schlussantrag C-422/19 vom 29.09.2020

Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella sieht das Unionsrecht grundsätzlich eine Pflicht vor, bei der Begleichung von Geldforderungen Euro-Bargeld anzunehmen.

Die Union und die Mitgliedstaaten dürfen aber in Ausübung anderer Zuständigkeiten als der des Währungsrechts unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel für die Verfolgung von Gründen des öffentlichen Interesses begrenzen.

Zwei deutsche Staatsbürger, die in Hessen (Deutschland) zur Begleichung des Rundfunkbeitrags verpflichtet sind, haben dem Hessischen Rundfunk angeboten, den Beitrag in bar zu bezahlen. Unter Berufung auf seine Rundfunkbeitragssatzung, die für die Zahlung des Beitrags die Möglichkeit der Barzahlung ausschließt, lehnte der Hessische Rundfunk die Zahlungsangebote der beiden Beitragspflichtigen ab und versandte ihre Festsetzungsbescheide.

Die beiden Beitragspflichtigen fochten diese Bescheide an, und der Rechtsstreit kam vor das Bundesverwaltungsgericht (Deutschland). Dort tragen diese Beitragspflichtigen vor, dass sowohl das nationale Recht (konkret § 14 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, im Folgenden: BBankG) 1 als auch das Unionsrecht2 eine unbedingte und unbeschränkte Pflicht zur Annahme von Euro-Banknoten als Mittel für die Begleichung von Geldschulden vorsähen. Diese Pflicht könne nur durch vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien oder aufgrund einer bundesgesetzlichen bzw. unionsrechtlichen Ermächtigung eingeschränkt werden. Gründe der Praktikabilität bei Zahlungen von einer großen Zahl von Beitragspflichtigen („Massenverfahren“) könnten den Ausschluss der Bargeldzahlung nicht rechtfertigen.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt der in der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks geregelte Ausschluss der Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag in bar zu bezahlen, gegen § 14 BBankG, eine höherrangige bundesrechtliche Bestimmung, die vorsieht, dass Euro-Banknoten das einzige „unbeschränkte“ gesetzliche Zahlungsmittel sind. Es möchte jedoch wissen, ob diese Bestimmung des BbankG mit der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für die Währungspolitik in Einklang steht. Ferner möchte es wissen, ob das Unionsrecht nicht ein Verbot für öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten enthält, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht mit Euro-Banknoten abzulehnen, was dazu führen würde, dass die Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks gegen das Unionsrechts verstieße. Diese Rechtssache wirft somit neue verfassungsrechtliche Fragen auf, die den Inhalt der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für die Währungspolitik und die Auswirkungen des im Unionsrecht vorgesehenen Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel betreffen. Sie wirft auch die Frage auf, ob die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, nationale Vorschriften zur Beschränkung der Verwendung von Bargeld erlassen können.

In seinen Schlussanträgen vom 29.09.2020 stellt Generalanwalt Giovanni Pitruzzella zunächst fest, dass in dem von den Verträgen vorgesehenen System der Zuständigkeiten der Union in den Fällen, in denen der Union für einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit übertragen sei, nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen könne und die Mitgliedstaaten insoweit alle Befugnisse verlören3. Speziell in Bezug auf die Währungspolitik ist der Generalanwalt der Ansicht, dass sich die der Union zugewiesene ausschließliche Zuständigkeit nicht auf die Festlegung und Durchführung einer Währungspolitik in operativer Hinsicht (Geldpolitik im engeren Sinne) beschränke, sondern auch alle Zuständigkeiten und Befugnisse umfasse, die für die Schaffung und das reibungslose Funktionieren der einheitlichen Währung, des Euro, erforderlich seien. Dies umfasse eine normative Dimension, die die Festlegung und Regelung des Status und der Eigenschaft der einheitlichen Währung und insbesondere der Euro-Banknoten und -Münzen einschließe. Daraus folge, dass eine von einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, erlassene Vorschrift des nationalen Rechts, die aufgrund ihres Zieles und Inhalts die den Euro-Banknoten zukommende Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels regele, in die ausschließliche Zuständigkeit der Union eingreife und daher mit dem Unionsrecht unvereinbar sei.

Dies vorausgeschickt, stellt der Generalanwalt jedoch klar, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Union für die einheitliche Währung nicht so weit gehe, dass sie eine allgemeine Zuständigkeit zur Regelung der Modalitäten der Erfüllung privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten umfasse, die bei den Mitgliedstaaten verblieben sei. Demzufolge dürfe ein Mitgliedstaat nationale Rechtsvorschriften erlassen, die aufgrund ihres Zieles und ihres Inhalts keine Regelung der den Euro-Banknoten zukommenden Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels, sondern eine Regelung der Organisation und Funktionsweise der öffentlichen Verwaltung darstellten, die diese Verwaltung verpflichte, Barzahlungen der Bürger anzunehmen.

Es sei es Sache des Bundesverwaltungsgerichts, das allein für die Bestimmung der genauen Tragweite der nationalen Rechtsvorschriften zuständig sei, zu prüfen, ob § 14 BBankG eine Regelung darstelle, die aufgrund ihres Zieles und Inhalts eine Regelung der den Euro-Banknoten zukommenden Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels einführe. Nach dem Eindruck des Generalanwalts soll § 14 BBankG den unionsrechtlichen Begriff der den Banknoten zukommenden Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels ergänzen. Sollte dies der Fall sein, wäre davon auszugehen, dass § 14 BBankG die den Euro-Banknoten zukommende Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels regele und damit in die ausschließliche Zuständigkeit der Union für die Währungspolitik eingreife, so dass sie nicht anzuwenden sei.

In Beantwortung einer weiteren Frage des Bundesverwaltungsgerichts stellt der Generalanwalt fest, dass der Gerichtshof mangels einer Legaldefinition des Begriffs der Euro-Banknoten zukommenden Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel durch Auslegung festzustellen habe, welche Tragweite dieser Begriff im Unionsrecht habe.

Anhand einer Prüfung der relevanten Auslegungselemente, die das Unionsrecht zur Verfügung stellt4, kommt Generalanwalt Pitruzzella zu dem Ergebnis, dass beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts der Begriff der Banknoten zukommenden Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel dahin zu verstehen sei, dass er eine grundsätzliche Pflicht des Gläubigers einer Zahlungsverpflichtung beinhalte, Banknoten anzunehmen, abgesehen von zwei Ausnahmen: zum einen der Fall, in dem die Vertragsparteien in Ausübung ihrer Privatautonomie andere Zahlungsmittel als Bargeld vereinbart hätten, und zum anderen der Fall, in dem die Union oder ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro sei, in Ausübung ihrer eigenen Zuständigkeiten außerhalb der Währungspolitik Rechtsvorschriften erlassen hätten, die aufgrund ihres Zieles und Inhalts keine Regelung der Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels darstellten, sondern für die Verfolgung von Gründen des öffentlichen Interesses Begrenzungen für die Verwendung von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel vorsähen. Solche Beschränkungen seien jedoch nur dann mit dem unionsrechtlichen Begriff der Euro-Banknoten zukommenden Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel vereinbar, wenn sie nicht de iure oder de facto zur vollständigen Abschaffung der Euro-Banknoten führten, wenn sie aus Gründen des öffentlichen Interesses beschlossen würden und wenn andere rechtliche Mittel für die Begleichung von Geldschulden bestünden. Sie müssten zudem verhältnismäßig sein und daher geeignet sein, das verfolgte Ziel des öffentlichen Interesses zu erreichen, und dürften nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich sei.

Der Generalanwalt stellt ferner fest, dass die Union zwar nicht in allen Fällen ein absolutes Recht auf Barzahlung vorsehe, doch könne der dem Bargeld zuerkannte Wert, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein, eine unmittelbare Verbindung zur Ausübung von Grundrechten in den Fällen haben, in denen die Verwendung von Bargeld ein Element sozialer Eingliederung sei. Die Verwendung von Währung in einer anderen Form als der physischen des Bargeldes setze nämlich gegenwärtig die Verwendung grundlegender Finanzdienstleistungen voraus, zu denen eine nicht unbedeutende Zahl von Personen noch keinen Zugang habe. Für diese schutzbedürftigen Personen sei Bargeld die einzige zugängliche Form von Währung und damit das einzige Mittel zur Ausübung ihrer Grundrechte, die mit der Verwendung von Geld verbunden seien. Maßnahmen, die die Verwendung von Bargeld als Zahlungsmittel beschränkten, müssten deshalb die Funktion sozialer Eingliederung berücksichtigen, die Bargeld für solche schutzbedürftigen Personen erfülle, und gewährleisten, dass tatsächlich andere rechtliche Mittel für die Begleichung von Geldschulden bestünden. Es bestehe eine Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet seien, es schutzbedürftigen Personen ohne Zugang zu grundlegenden Finanzdienstleistungen zu ermöglichen, ihre Verpflichtungen, insbesondere die öffentlich-rechtlicher Art, ohne zusätzliche Belastungen zu erfüllen.

Es sei jedoch Sache des vorlegenden Bundesverwaltungsgerichts, zu prüfen, ob eine nationale Vorschrift wie die Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks, die Begrenzungen für Zahlungen in Banknoten vorsehe, mit dem Unionsrecht und mit der den Euro-Banknoten zukommenden Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel vereinbar ist. Insoweit stellt der Generalanwalt fest, dass die Maßnahme für die Zahlung des Rundfunkbeitrags offenbar einen absoluten und ausnahmslosen Ausschluss von Euro-Banknoten vorsehe, ohne dass die Funktion sozialer Eingliederung, die Bargeld für die erwähnten schutzbedürftigen Personen erfülle, berücksichtigt worden sei.

Schließlich lasse sich weder aus der Vorschrift des AEUV, mit der die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu einem Begriff des Primärrechts gemacht werde5, noch aus einer anderen Unionsrechtsvorschrift ableiten, dass der Verfassungsgesetzgeber der Union beabsichtigt habe, die Möglichkeit der Union auszuschließen, parallel zu Euro-Banknoten und Euro-Münzen anderen, nicht notwendigerweise körperlichen Formen von Währung den Wert eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu verleihen, wie z. B. einer digitalen Währung (Central Bank Digital Currency).

Fußnoten

1 BGBl. I, S. 1782.
2 Art. 128 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (im Folgenden: AEUV), der in Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank übernommen ist, Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. 1998, L 139, S. 1).
3 Gemäß Art. 2 Abs. 1 AEUV dürfen die Mitgliedstaaten in diesem Fall verbindliche Rechtsakte nur erlassen, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der Union durchzuführen.
4 Nämlich die Empfehlung 2010/191/EU der Europäischen Kommission vom 22. März 2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel (ABl. 2010 L 83, S. 70) und der 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 974/98.
5 Art. 128 Abs. 1.

Quelle: EuGH

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