Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an sowie Vollstreckung gegen eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Britischen Limited mit Verwaltungssitz (Ort der Geschäftsleitung) im Inland sowie deren Rechtsnachfolger nach dem 31. Dezember 2020

Das Schreiben regelt die Vorgehensweise für die Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an sowie für Vollstreckung gegen eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Britischen Limited mit Ort der Geschäftsleitung im Inland sowie deren Rechtsnachfolger mit Ablauf des Übergangszeitraums am
31. Dezember 2020 (Az. IV A 3 – S-0284 / 20 / 10006 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0284 / 20 / 10006 :003 vom 30.12.2020

Inhalt

I. Vorbemerkung
II. Rechtliche Konsequenzen

  1. Zivilrechtliche Fortsetzung der Limited als Personengesellschaft oder als Einzelunternehmen
  2. Zivilrechtlicher Rechtsformwechsel oder zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge
  3. Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten
  4. Vollstreckung gegen die Limited

III. Schlussbestimmung

I. Vorbemerkung

1 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) ist am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. Zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gewährleistet das vereinbarte Austrittsabkommen1 die weitgehende Fortgeltung von Unionsrecht für das Vereinigte Königreich für einen Übergangszeitraum, der am 31. Dezember 2020 endet (nachfolgend „Übergangszeitraum“). Bis zum Ablauf dieses Übergangszeitraums unterliegt ein in Deutschland ansässiges Unternehmen (d. h. insbesondere eine gewerbliche Gesellschaft mit Verwaltungssitz im Inland) britischer Rechtsform dem Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit und ist somit in Deutschland als eine rechtsfähige Gesellschaft ausländischen Rechts anzuerkennen.

2 Nach dem Ablauf des Übergangszeitraums ist das Vereinigte Königreich wie jeder andere Drittstaat zu behandeln. Das Handelsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU vom 24. Dezember 2020 trifft dazu keine abweichenden Regelungen. Für die zivilrechtliche Anerkennung einer Gesellschaft britischer Rechtsform mit statutarischem Sitz im Vereinigten Königreich und Verwaltungssitz in Deutschland gibt es damit unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH auf nach dem Recht eines Drittstaats gegründete Gesellschaften (vgl. Rn. 5) nach Ablauf des Übergangszeitraumes in Deutschland keine zivilrechtliche Grundlage mehr. Betroffen sind hiervon Unternehmen insbesondere in der Rechtsform einer „private company limited by shares“ (Limited). Eine Limited mit Verwaltungssitz im Vereinigten Königreich oder im sonstigen Ausland ist hingegen auch nach dem 31. Dezember 2020 uneingeschränkt als nach britischem Recht gegründete Limited und damit als rechtsfähige Gesellschaft anzuerkennen.

3 Im Bereich des Steuerverfahrensrechts hat dies zum einen Auswirkungen auf die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten an eine Limited mit Ort der Geschäftsleitung im Inland, also insbesondere auf die Frage, an wen Steuerbescheide ab dem 1. Januar 2021 zu adressieren sind und wem gegenüber sie bekanntzugeben sind. Zum anderen betrifft dies die künftigen Vollstreckungsmöglichkeiten, also in welches Vermögen eine Vollstreckung wegen Steuerrückständen noch möglich ist. Der zivilrechtliche Verwaltungssitz entspricht dabei in der Regel steuerlich dem Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO).

II. Rechtliche Konsequenzen

4 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an sowie für Vollstreckung gegen eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Britischen Limited mit Ort der Geschäftsleitung im Inland sowie deren Rechtsnachfolger mit Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 Folgendes:

1. Zivilrechtliche Fortsetzung der Limited als Personengesellschaft oder als Einzelunternehmen

5 Nach der Rechtsprechung des BGH gilt für nach dem Recht eines Drittstaats gegründete Gesellschaften die sog. „Sitztheorie“, wonach sich kollisionsrechtlich das auf eine Gesellschaft anwendbare Gesellschaftsstatut nach dem Recht desjenigen Staates richtet, in dem die betroffene Gesellschaft ihre Geschäftsleitung hat.

6 Für eine Limited mit Geschäftsleitung in Deutschland hat dies zur Folge, dass sie – mangels Gründung der Gesellschaft nach deutschen Rechtsvorschriften – in Deutschland zivilrechtlich nicht mehr nach ihrem Gründungsstatut behandelt und deshalb nicht mehr als Limited anerkannt wird. Unerheblich für die zivilrechtliche Anerkennung ist, ob für die Limited eine Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister eingetragen ist.

7 Die betreffende Gesellschaft wird dann zivilrechtlich – sofern mehrere Personen an ihr beteiligt sind (nachfolgend: Mehr-Personen-Limited) – als eine der in Deutschland zur Verfügung stehenden Auffangrechtsformen behandelt, das heißt als offene Handelsgesellschaft (OHG) oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

8 Ist nur eine Person an der Gesellschaft beteiligt (nachfolgend: Ein-Personen-Limited), tritt zivilrechtlich der bisherige Alleingesellschafter als natürliche oder juristische Person an die Stelle der Limited. Betreibt die Limited ein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB, ist diese Person Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

9 Mit Ablauf des Übergangszeitraums sind zivilrechtlich alle Aktiva und Passiva einer Mehr-Personen-Limited der Personengesellschaft, alle Aktiva und Passiva einer Ein-Personen-Limited ihrem bisherigen Alleingesellschafter zuzuordnen.

10 Bei einer Mehr-Personen-Limited ist davon auszugehen, dass nach Ablauf des Übergangszeitraums in Analogie zum Formwechsel nach § 190 UmwG zivilrechtlich kein Rechtsträgerwechsel und damit keine Gesamtrechtsnachfolge stattfindet, sondern ein sog. identitätswahrender Wechsel der Rechtsform, da die Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes insoweit lückenhaft sind. Dies bedeutet analog § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, dass die die Rechtsform wechselnde Limited bis zu ihrer Löschung aus dem Companies House in der entsprechenden deutschen Rechtsform (d. h. als OHG oder GbR, vgl. Rn. 7) fortbesteht.

11 Bei einer Ein-Personen-Limited ist davon auszugehen, dass es mit Ablauf des Übergangszeitraums zivilrechtlich zu einer Vermögensanwachsung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kommt. Die Aktiva und Passiva der Limited sind mit Ablauf des Übergangszeitraums zivilrechtlich dem Gesamtrechtsnachfolger (d. h. dem Alleingesellschafter, vgl. Rn. 8) zuzuordnen.

3. Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten

12 Die Rechtsauffassung des BGH zur zivilrechtlichen Behandlung einer Limited mit Geschäftsleitung im Inland ist auch steuerverfahrensrechtlich zu Grunde zu legen.

3.1 Zivilrechtlicher Rechtsformwechsel von der Mehr-Personen-Limited in die Personengesellschaft

13 Steuerverwaltungsakte, die bereits vor dem zivilrechtlichen Rechtsformwechsel an die Limited gerichtet und ihr zugegangen waren, bleiben unverändert wirksam.

14 Hat die Limited den Steuertatbestand vor dem Ablauf des Übergangszeitraums verwirklicht, wurde ihr aber der Steuerverwaltungsakt vor dem zivilrechtlichen Rechtsformwechsel nicht mehr bekannt gegeben, ist der Steuerverwaltungsakt an die zivilrechtliche (Nachfolge-)Personengesellschaft zu richten. Sollte ein Steuerverwaltungsakt dennoch an die „Limited“ ohne Hinweis auf den Rechtsformwechsel gerichtet sein, ist dieser Verwaltungsakt gleichwohl wirksam, solange die Nachfolgegesellschaft nach außen unverändert unter dem Namen „Limited“ auftritt (vgl. auch Rn. 15).

15 Bei Steuerverwaltungsakten, die an die zivilrechtliche (Nachfolge-)Personengesellschaft für nach Ablauf des Übergangszeitraums verwirklichte Steuertatbestände gerichtet werden, ist die (Nachfolge-)Personengesellschaft durch Angabe des geschäftsüblichen Namens, unter dem er nach dem Ablauf des Übergangszeitraums am Rechtsverkehr teilnimmt, ausreichend gekennzeichnet (vgl. AEAO zu § 122, Nr. 2.4.1.2). Tritt die zivilrechtliche (Nachfolge-)Personengesellschaft im Rechtsverkehr weiterhin unter der „Firma“ der Limited auf, ist sie im Anschriftenfeld mit diesem Namen und dem Zusatz „Nachfolgepersonengesellschaft“ zu bezeichnen. Tritt sie unter einem anderen Namen auf, ist zu prüfen, ob diese Geschäfte steuerlich noch derselben GbR oder OHG zuzurechnen sind.

Beispiel 1:
Anschriftenfeld

Meier Limited Nachfolgepersonengesellschaft
Hauptstraße 101
67433 Neustadt

Wird die Nachfolgepersonengesellschaft in diesen Fällen von einem Bevollmächtigten vertreten, so sind Schreiben/Verwaltungsakte wie folgt zu adressieren:

Beispiel 2:
Anschriftenfeld

Werner Schlau
Steuerberater
Fuchsstraße 5
55555 Waldhausen

Bescheidkopf
Für Meier Limited Nachfolgepersonengesellschaft, Hauptstraße 101, 67433 Neustadt

16 Soweit eine GbR oder OHG keinen geschäftsüblichen Namen hat, unter dem sie nach dem Ablauf des Übergangszeitraums am Rechtsverkehr teilnimmt, sind die Steuerverwaltungsakte an alle Gesellschafter zu richten (vgl. AEAO zu § 122, Nr. 2.4.1.3).

Beispiel 3:
Die Meier Limited tritt nicht unter diesem Namen im Rechtsverkehr auf. Max Meier ist zum Gesellschafter-Geschäftsführer der Nachfolgepersonengesellschaft nach § 34 Abs. 1 AO bestellt. Steuerbescheide sind an Max Meier zu adressieren. Die Adressierung des Steuerbescheids lautet wie folgt:

Anschriftenfeld
Max Meier
Hauptstraße 101
67433 Neustadt

Bescheidkopf
Dieser Bescheid ergeht an Sie als Vertretungsberechtigter der Nachfolgepersonengesellschaft der Meier-Limited, Hauptstraße 101, 67433 Neustadt, mit Wirkung für und gegen die Gemeinschaft/Gesellschaft.

In den Bescheiden müssen alle Gesellschafter in den Bescheiderläuterungen oder in einer Anlage zum Bescheid aufgeführt werden.

Wird die (Nachfolge-)Personengesellschaft in diesen Fällen von einem Bevollmächtigten vertreten, so sind Schreiben/Verwaltungsakte wie folgt zu adressieren:

Beispiel 4:
Anschriftenfeld

Werner Schlau
Steuerberater
Fuchsstraße 5
55555 Waldhausen

Bescheidkopf
Für Max Meier als Vertretungsberechtigter der Nachfolgepersonengesellschaft der Meier Limited, Hauptstraße 101, 67433 Neustadt.

Dieser Bescheid richtet sich gegen Max Meier als Vertretungsberechtigter der Gemeinschaft/Gesellschaft mit Wirkung für und gegen die Gemeinschaft/Gesellschaft.

Aus den Bescheiderläuterungen/einer Anlage müssen sich alle Gesellschafter der Personengesellschaft ergeben.

3.2 Zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge bei einer Ein-Personen-Limited

17 Steuerverwaltungsakte, die bereits vor Eintritt der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge an die Limited gerichtet und ihr zugegangen sind, wirken auch gegen den Gesamtrechtsnachfolger. Die Regelung in § 166 AO, wonach unanfechtbare Steuerfestsetzungen auch gegenüber einem Gesamtrechtsnachfolger gelten, bedeutet nicht, dass gegenüber einem Gesamtrechtsnachfolger die Bekanntgabe zu wiederholen ist oder eine neue Rechtsbehelfsfrist zu laufen beginnt.

18 Hat die Ein-Personen-Limited zwar den Steuertatbestand vor dem Ablauf des Übergangszeitraums verwirklicht, wurde ihr aber der Steuerverwaltungsakt vor Eintritt der Rechtsnachfolge nicht mehr bekannt gegeben, so ist der Steuerverwaltungsakt an den Gesamtrechtsnachfolger zu richten. Im Bescheidkopf ist der Hinweis aufzunehmen, dass der Alleingesellschafter als Gesamtrechtsnachfolger der Limited in Anspruch genommen wird. Vgl. im Übrigen Beispiel 2 und 3 im AEAO zu § 122, Nr. 2.12.2.

19 Steuerverwaltungsakte für nach Ablauf des Übergangszeitraums verwirklichte Steuertatbestände sind an den zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolger zu richten. Ist der Gesamtrechtsnachfolger eine Kapital- oder Personengesellschaft, wird er durch Angabe des geschäftsüblichen Namens, unter dem er nach dem Ablauf des Übergangszeitraums am Rechtsverkehr teilnimmt, ausreichend gekennzeichnet (vgl. AEAO zu § 122, Nr. 2.4.1.2).

Beispiel 5:
Anschriftenfeld

Herrn Max Meier
Hauptstraße 101
67433 Neustadt

Bescheidkopf
Dieser Bescheid ergeht an Sie als Gesamtrechtsnachfolger der Meier-Limited, Hauptstraße 101, 67433 Neustadt.

Wird die Ein-Personen-Limited von einem Bevollmächtigten vertreten, so sind Schreiben/Verwaltungsakte wie folgt zu adressieren:

Beispiel 6:
Anschriftenfeld

Werner Schlau
Steuerberater
Fuchsstraße 5
55555 Waldhausen

Bescheidkopf
Für Max Meier als Gesamtrechtsnachfolger der Meier-Limited, Hauptstraße 101, 67433 Neustadt.

3.3 Fortgeltung von Bekanntgabe-Vollmachten/Vertretungsvollmachten

3.3.1 Mehr-Personen-Limited

20 Bei zivilrechtlichen (Nachfolge-)Personengesellschaften ist davon auszugehen, dass von der Limited, ggf. durch ihren gesetzlichen Vertreter, erteilte Vertretungs- und/oder Bekanntgabe-Vollmachten nach dem Ablauf des Übergangszeitraums fortgelten, solange die Gesellschafter der (Nachfolge-)Personengesellschaft nichts anderes erklären.

3.3.2 Ein-Personen-Limited

21 Bei einer Ein-Personen-Limited sind vom Gesamtrechtsnachfolger neue Vollmachten zu erteilen, weil die Limited als bisherige Vollmachtgeberin nach dem 31. Dezember 2020 zivilrechtlich nicht mehr existiert (vgl. Rn. 11) und daher von ihr bzw. für sie erteilte Vollmachten erloschen sind. Soweit der bisher bestellte Bevollmächtigte weiterhin als solcher auftritt, ist aber zu prüfen, ob eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorliegt.

4. Vollstreckung gegen die Limited

4.1 Mehr-Personen-Limited

22 Bei einer Mehr-Personen-Limited ist zivilrechtlich von einem identitätswahrenden Wechsel der Rechtsform (also keine Gesamtrechtsnachfolge) auszugehen, sodass eine Vollstreckung unmittelbar und uneingeschränkt gegen die (Nachfolge-)Personengesellschaft möglich ist (§ 267 Satz 1 AO).

4.2 Ein-Personen-Limited

23 Bei dem zivilrechtlichen Vermögensübergang einer Ein-Personen-Limited ist von einer Gesamtrechtsnachfolge auszugehen. Die Aktiva und Passiva der Limited sind mit Ablauf des Übergangszeitraums zivilrechtlich dem Alleingesellschafter als Rechtsnachfolger zuzuordnen (vgl. Rn. 11). Bei der Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger als Vollstreckungsschuldner sind die Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung gemäß § 254 AO zu beachten.

24 Die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums auf Grundlage eines wirksamen Leistungsgebotes gegenüber der Limited durchgeführten Vollstreckungshandlungen werden durch die Gesamtrechtsnachfolge nicht tangiert. Bei Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen mit belastender Wirkung nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge bedarf es gemäß § 254 Abs. 1 Satz 3 AO eines Leistungsgebotes gegenüber dem Rechtsnachfolger der Limited.

25 § 323 AO bzw. Abschn. 48 der VollstrA finden auf die vorliegenden Fälle der Gesamtrechtsnachfolge keine Anwendung. Denn der Gesamtrechtsnachfolger wird gemäß § 45 AO Steuerpflichtiger i. S. d. § 33 Abs. 1 AO. Daher bedarf es gegenüber dem Rechtsnachfolger der Limited keines Duldungsbescheides, bevor die Vollstreckungsstelle die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung aus einer vor Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge eingetragenen Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder einem Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug beantragt.

III. Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlich.

Quelle: BMF

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Grundsteuerreform: Land Berlin liegt bei Umsetzung im Zeitplan

Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer nach dem Grundsteuer-Reformgesetz festgesetzt. Auch das Land Berlin wird das neue Gesetz anwenden. Die Vorbereitungen zur Umsetzung der Reform liegen lt. SenFin Berlin im Zeitplan.

SenFin Berlin, Pressemitteilung vom 04.01.2021

Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer nach dem Grundsteuer-Reformgesetz festgesetzt. Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz wurde eine verfassungskonforme, rechtssichere und zeitgemäße Fortentwicklung der Grundsteuer beschlossen, um die Grundsteuer als verlässliche Einnahmequelle zu erhalten. Darin hat der Bundesgesetzgeber eine Grundsteuer geregelt, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht. Es gewährleistet ein Maximum an Steuergerechtigkeit bei einem Minimum an Aufwand. Auch das Land Berlin wird das neue Gesetz anwenden. Die Vorbereitungen zur Umsetzung der Reform liegen im Zeitplan.

Das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) für die Erhebung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 gilt bundesweit; für seine Anwendung ist keine Entscheidung des Landesgesetzgebers erforderlich. Berlin hat dem Gesetz im Bundesrat zugestimmt. Nur eine Abweichung vom Bundesgesetz (die sogenannte Öffnungsklausel gem. Art. 72 Abs. 3 Grundgesetz) muss in einem Landesgesetz geregelt werden.

„Berlin hat sich in den vergangenen Jahren immer für ein wertorientiertes Modell ausgesprochen und bleibt dabei. Die Umsetzung des Bundesgesetzes wird konsequent verfolgt. Durch verschiedene – vom Bundesrecht abweichende – Gesetze in einzelnen Ländern wird es für alle Verfahrensbeteiligten komplizierter und aufwändiger: Jedes Gesetz muss einzeln umgesetzt werden, also Automation, Vordrucke, Verwaltungsanweisungen. Die Beraterschaft muss alle Landesregelungen kennen und an die Bürgerinnen und Bürger vermitteln. Mit den abweichenden Landesregelungen wurde und wird die Chance zur Nutzung von Synergieeffekten vertan.“

Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz

Aufkommensneutral und weitgehend automatisiert

Das GrStRefG enthält ein wertorientiertes Grundsteuer-Reformmodell. Die Bewertung erfolgt nach vereinfachten Ertragswert- und Sachwertverfahren und orientiert sich an der marktüblichen Bewertung von Grundstücken. Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage, dem sog. Grundsteuerwert, werden nur wenige Daten benötigt, die den Bürgerinnen und Bürgern bzw. Unternehmen vorliegen und ihnen geläufig sind. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Fläche des Grundstücks, Wohn-/Nutzfläche, Baujahr, Bodenrichtwert, Art der Nutzung.

Die bisherige dreistufige Berechnung der Grundsteuer wird beibehalten (Grundsteuerwert x Messzahl x Hebesatz). Mit Hilfe der Messzahlen und der Anpassung des Hebesatzes wird die Aufkommensneutralität gewährleistet. Aufkommensneutral heißt, dass die Reform der Grundsteuer eben nicht einher geht mit einer Erhöhung des Steueraufkommens. Die erforderlichen Änderungen wirken sich vielmehr neutral auf das Gesamtaufkommen aus der Grundsteuer aus.

Für die Hauptfeststellung wird bundesweit ein befristeter Personalmehrbedarf bestehen, da für 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten (Grundstücke) aktuelle Daten erfasst und verarbeitet werden müssen. In Berlin sind mehr als 800.000 Grundstücke betroffen. Anders als für die Einheitsbewertung 1964 oder 1935 werden nunmehr alle Daten digital erfasst, sodass künftig – auch bei erneuten Hauptfeststellungen – die Verfahren weitgehend automatisiert erfolgen können.

Zeitplan bis 2025

Seit 2019 wird an der Umsetzung des Bundesgesetzes gearbeitet. Damit die erforderlichen Daten ab 2022 digital eingereicht und weiterverarbeitet werden können, müssen die vorhandenen Programme umfassend überarbeitet und erweitert werden. Der Grundsteuerwert wird nach dem tatsächlichen Bestand des Grundstücks (und der Gebäude) zum 01.01.2022 ermittelt. Die Erklärungen sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern ab dem 01.07.2022 online über das Steuerportal „ELSTER“ abzugeben.

Für die IT-Unterstützung werden Module der KONSENS-Verfahren zum Einsatz kommen und die bereits heute bestehenden Verfahren für die Wertermittlung und Festsetzung/Erhebung der Grundsteuer angepasst. Die fachlichen Festlegungen für die Programmierung wurden im 1. Halbjahr 2020 abgeschlossen. Trotz der Corona-bedingten Einschränkungen liegt Berlin mit den hierfür erforderlichen vielfältigen Vorarbeiten im Zeitplan. Für das zweite Halbjahr 2021 ist eine umfassende Information aller am Prozess der Grundsteuerreform beteiligten Personen, Unternehmen und Verbände vorgesehen. Die Vorbereitungsarbeiten werden auch 2021 fortgesetzt.

Dank der engen Kooperation ergeben sich für die Länder, die das Bundesgesetz ab dem Jahr 2025 anwenden werden, erhebliche Synergieeffekte. Die Feststellungen der Grundsteuerwerte sollen in Berlin bis Anfang/Mitte des Jahres 2024 weitgehend abgeschlossen sein. Anhand der Messbeträge kann dann ein Hebesatz für Berlin ab dem Jahr 2025 festgelegt werden, der ein insgesamt aufkommensneutrales Grundsteueraufkommen ermöglicht.

Quelle: Senatsverwaltung für Finanzen Berlin

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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO)

Das Schreiben ergänzt die Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, die zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2019 neu gefasst worden ist (Az. IV A 3 – S-0338 / 19 / 10006 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0338 / 19 / 10006 :001 vom 04.01.2021

Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO – Verfassungsmäßigkeit der fortgeltenden Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31. Dezember 2019

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018 (BStBl I S. 2), die zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2019 (BStBl I S. 2) neu gefasst worden ist, am Schluss von Abschnitt A, II. um den folgenden Satz ergänzt:

„Für die Veranlagungszeiträume ab 2020 erfasst dieser Vorläufigkeitsvermerk auch die Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31. Dezember 2019 verfassungsgemäß ist.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Brexit: Die Einigung ist da – Was bedeutet der erfolgreiche Abschluss der Verhandlungen?

Mit der Einigung vom 24. Dezember 2020 haben die EU und das Vereinigte Königreich lt. BMF ein neues Kapitel in ihren Beziehungen aufgeschlagen.

BMF, Mitteilung vom 30.12.2020

Mit der Einigung vom 24. Dezember 2020 haben die Europäische Union und das Vereinigte Königreich ein neues Kapitel in ihren Beziehungen aufgeschlagen. In den weniger als ein Jahr dauernden intensiven Verhandlungen ist es gelungen, das zukünftige Verhältnis zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich umfassend neu zu gestalten. Die deutsche Ratspräsidentschaft hat sich dafür eingesetzt, dass der Partnerschaftsvertrag am 1. Januar 2021 vorläufig in Kraft treten kann. Er wird die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf eine neue Grundlage stellen. Dies ist ein großer Erfolg. Nie zuvor wurde ein derart umfassendes Abkommen der EU mit einem Drittstaat vereinbart, und dazu noch in Rekordzeit.

Von der erreichten Einigung werden beide Seiten, die EU und das Vereinigte Königreich, profitieren. Die Einigung kommt gerade noch rechtzeitig, um einen nahtlosen Übergang nach Ablauf der am 31. Dezember 2020 endenden Übergangsphase in einen neuen umfassenden vertraglichen Rahmen zu ermöglichen. Zur vorläufigen Anwendung haben alle 27 Mitgliedstaaten ihre Zustimmung gegeben. Das Abkommen kann zum 1. Januar 2021 zunächst vorläufig angewendet werden. Das würde dem Europäischen Parlament genügend Zeit geben, seine Zustimmung im neuen Jahr zu erteilen. Die EU und das Vereinigte Königreich bleiben auch in Zukunft enge Partner und Freunde. Der Partnerschaftsvertrag bildet hierfür eine hervorragende Grundlage.

Welche Regelungen wurden jetzt vereinbart?

Das Abkommen über die zukünftigen Beziehungen begründet unter anderem eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft. Diese beruht im Kern auf einem Freihandelsabkommen, das weder Zölle noch Quoten vorsieht und damit bedeutende Handelshemmnisse abwendet.

Eine solche Partnerschaft braucht aber auch gerechte Rahmenbedingungen. Deshalb haben beide Seiten weitreichende Regelungen vereinbart, um fairen Wettbewerb zu garantieren. Dies betrifft den Bereich der Staatlichen Beihilfen ebenso wie Standards im Verbraucherschutz, Arbeitnehmerschutz, Umwelt- und Klimabereich.

Die genauen Bestimmungen, die nun ab 1. Januar 2021 – zunächst vorläufig – gelten werden, können Sie im Einzelnen auf den Internetseiten der jeweiligen Bundesministerien sowie der Europäischen Kommission einsehen. Einen kurzen tabellarischen Überblick finden Sie auch hier. Das Bundesministerium der Finanzen wird in Kürze detaillierte Informationen für die Bereiche Finanzmarkt, Steuern und Zoll auf dieser Seite veröffentlichen.

Von einer echten Wirtschaftspartnerschaft könnte aber nicht die Rede sein, wenn die zukünftigen Beziehungen nicht auch über Handelsfragen hinausgingen. Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich haben sich deshalb auch in vielen anderen Feldern über den Rahmen der künftigen Kooperation geeinigt: Hierbei geht es um Dienstleistungen, Berufsqualifikationen, öffentliche Beschaffung, Umwelt- und Energiefragen, Luft-, See- und Schienengüterverkehr sowie Regelungen zu Sozialversicherung und Forschung und Entwicklung. In diesem Zusammenhang wird sich das Vereinigte Königreich auch in Zukunft an einer Reihe von EU-Programmen beteiligen.

Um der engen Verflechtung und geographischen Nähe von Europäischer Union und Vereinigtem Königreich Rechnung zu tragen, begründet das Abkommen darüber hinaus auch eine enge Sicherheitspartnerschaft. Diese ermöglicht die zukünftige Kooperation bei Justiz und Inneres-Themen. Konkret heißt das, dass beide Seiten weiterhin bspw. im Rahmen von Europol eng bei der Verbrechensbekämpfung zusammenarbeiten und sich gemeinsam in der Bekämpfung von Geldwäsche, transnationalem Verbrechen und Terrorismus abstimmen. Zudem regelt das Abkommen den gegenseitigen Datenaustausch, so zum Beispiel von Fluggastdaten oder Strafregistereinträgen. All dies wird im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der Europäischen Menschenrechtskonvention geschehen.

Entgegen dem Wunsch der Europäischen Union enthält das Abkommen leider keine Regelungen zur Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik. Die EU und das Vereinigte Königreich bleiben aber wichtige Partner in NATO, OSZE oder VN.

Auf welcher Basis hat die Europäische Kommission all das verhandelt?

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zum 1. Februar 2020 trat das bereits zuvor zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich verhandelte Austrittsabkommen in Kraft. Das Austrittsabkommen regelt bereits wichtige Fragen wie etwa die Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Dieses Abkommen ist von einer Politischen Erklärung begleitet, in der der inhaltliche Rahmen für die Verhandlungen zum zukünftigen Verhältnis einvernehmlich abgesteckt worden war. Im Einklang mit der Politischen Erklärung einigten sich die 27 EU-Mitgliedstaaten am 25. Februar 2020 auf das Verhandlungsmandat für die Europäische Kommission, welche im Auftrag der Mitgliedstaaten die Verhandlungen über das zukünftige Verhältnis mit dem Vereinigten Königreich führte. Unter erschwerten Bedingungen angesichts der COVID-19-Pandemie haben die EU und das Vereinigte Königreich seit März fortlaufend verhandelt. Dabei stimmte sich die Europäische Kommission immer wieder sehr eng sowohl mit den 27 EU-Mitgliedstaaten als auch mit dem Europäischen Parlament ab. Zuletzt hatten beide Seiten die Verhandlungen noch einmal intensiviert, sodass am 24. Dezember 2020 eine Einigung erzielt wurde.

Wie geht es nun bis zum Ende des Jahres weiter?

Bis zum 31. Dezember 2020 gilt noch die im Austrittsabkommen festgelegte Übergangsphase. Sie hat Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung Zeit gegeben, sich auf das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus dem EU-Binnenmarkt und der EU-Zollunion vorzubereiten. Die EU muss die erzielte politische Einigung auf den Partnerschaftsvertrag noch einmal durch ihre Mitgliedstaaten im Rat der Europäischen Union prüfen und billigen lassen; anschließend muss das Europäische Parlament dem Vertrag zustimmen. Dies wird in 2020 nicht mehr möglich sein, sodass wir als Ratspräsidentschaft alles dafür tun, dass das Abkommen zum 1. Januar 2021 bereits vorläufig angewendet werden kann. Das würde es dem Europäischen Parlament ermöglichen, seine Zustimmung im neuen Jahr zu geben. Im Vereinigten Königreich muss das Abkommen ebenfalls ratifiziert werden. Wenn die beidseitige Ratifizierung erfolgreich ist, soll das Abkommen über die zukünftigen Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich dann endgültig in Kraft treten.

Was passiert am Ende der Übergangsphase? Welche Vorbereitungen sind notwendig?

Die im Austrittsabkommen festgelegte Übergangsphase endet am 31. Dezember 2020. Somit wird das Vereinigte Königreich danach nicht mehr Teil des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion sein. Das Verhältnis der EU zum Vereinigten Königreich wird sich daher zum Jahreswechsel grundlegend wandeln. Mit dem Abschluss des Abkommens über das zukünftige Verhältnis treten neue umfassende Bestimmungen in Kraft, auf die sich Verwaltung, Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger in Deutschland und in der ganzen EU mit dem Ende der Übergangsphase vorbereiten müssen.

Auf die bereits vor dem Ende der Übergangsphase absehbaren, von den Verhandlungen über das zukünftige Verhältnis unabhängigen Änderungen, ist die Bundesregierung umfassend vorbereitet. Sie steht innerhalb der EU mit der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten und auf nationaler Ebene mit allen Stakeholdern (Wirtschaft, Verbände, Bürgerinnen und Bürgern) in sehr engem Kontakt und wird diesen fortsetzen.

Eine Übersicht über die – unabhängig von den Vertragsverhandlungen – eintretenden Änderungen hat die Europäische Kommission am 9. Juli 2020 in einer Mitteilung (‘readiness communication‘) veröffentlicht. Detaillierte Informationen zu den einzelnen Veränderungen (zum Beispiel Reisen, Zollregelungen, Datenschutzrecht, Industrieprodukte, Chemikalien etc.) können den fast 100 sektorspezifischen Vorbereitungsmitteilungen an Interessenträger (‘readiness notices‘) entnommen werden und sollen die öffentliche Verwaltung, Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger dabei unterstützen, sich vorzubereiten.

Einen Überblick über die zahlreichen Informationsangebote für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen finden Sie hier.

Welche Rolle spielt das Austrittsabkommen?

Dank des Austrittsabkommens gilt die EU-Freizügigkeit, also das Recht, überall in der EU und dem Vereinigten Königreich zu leben, zu arbeiten, zu studieren und sozial abgesichert zu sein, noch bis zum Ende der Übergangsphase weiter. Darüber hinaus werden die Rechte der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die im Vereinigten Königreich bisher wohnen, sowie die Rechte der Britinnen und Briten, die bereits in der EU wohnen, auf Lebenszeit umfassend geschützt; sie können weiterhin im Vereinigten Königreich bzw. der EU leben, arbeiten, studieren und soziale Sicherheit genießen.

Diese Rechte ergeben sich aus dem Austrittsabkommen; die sich daraus ergebenden Regelungsaufträge werden durch nationale Gesetzgebung und Maßnahmen umgesetzt. In Deutschland ist am 24. November 2020 das Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht in Kraft getreten, welches die Statusrechte von Britinnen und Briten und ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen nach dem Austrittsabkommen berücksichtigt. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

In den EU-Institutionen hat das Vereinigte Königreich bereits seit dem Austritt am 1. Februar 2020 kein Mitspracherecht mehr. Auch die britischen Bürgerinnen und Bürger sind seither von der Teilnahme an Europäischen Bürgerinitiativen ausgeschlossen und haben auch kein aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament.

Mit der im Austrittsabkommen verankerten speziellen Regelung zu Nordirland bleibt die Integrität des EU-Binnenmarktes gewahrt; gleichzeitig ist sichergestellt, dass es keine Kontrollen an der Grenze zwischen Irland und Nordirland geben wird und das Karfreitags-Abkommen vollumfänglich gewahrt bleibt. Die Regelung sieht vor, dass Nordirland Teil des britischen Zollgebiets bleibt, aber alle relevanten Binnenmarktregeln der EU in Nordirland Anwendung finden sowie der EU-Zollkodex angewandt wird. Dazu notwendige Kontrollen und Zollerhebungen finden an den Eingangspunkten der Irischen Insel in Nordirland statt.

Zudem werden durch das Austrittsabkommen u. a. die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs gegenüber der EU geregelt.

Das Austrittsabkommen sieht einen Gemeinsamen Ausschuss vor, in denen sich die EU und das Vereinigte Königreich regelmäßig über die Umsetzung des Austrittsabkommens austauschen. Am 8. Dezember konnten die beiden Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses, der Vize-Präsident der Europäischen Kommission, Maroš Šefcovic, und der britische Vize-Premierminister Michael Gove, eine weitgehende Einigung über die noch offenen Fragen erzielen. Die formelle Annahme durch den Gemeinsamen Ausschuss erfolgte am 17. Dezember, so dass das Austrittsabkommen und die dazugehörigen Protokolle ab dem 1. Januar 2021 vollständig umgesetzt werden können. [Weitere Fragen zum Austrittsabkommen beantwortet die Europäische Kommission auf ihrer Internetseite]

Quelle: BMF

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Mittelständisches Geschäftsklima vor dem Lockdown in stabiler Verfassung

KfW, Pressemitteilung vom 30.12.2020

  • Geschäftsklima steigt in Mittelstand und bei Großunternehmen an
  • Befragung der Firmen jedoch zum Großteil vor Bekanntgabe des harten Lockdowns
  • Verschärfte Pandemielage macht Rückgang der Wirtschaftsleistung im ersten Quartal wahrscheinlicher

Der Mittelstand zeigt sich in der ersten Dezemberhälfte noch relativ unbeeindruckt von steigenden Neuinfektionen und den damit einhergehenden Diskussionen über einen härteren Lockdown: Sein Geschäftsklima steigt um 1,4 Zähler auf -10,6 Saldenpunkte. Konkret waren die seit 16.12. geltenden Schließung von Kitas, Schulen und vielen Geschäften im stationären Einzelhandel bis mindestens zum 10. Januar allerdings noch nicht bekannt, als ein Großteil der Antworten auf die Befragung zum Geschäftsklima abgegeben wurde. Insbesondere die Beurteilung der aktuellen Geschäftslage verbessert sich. Nach einem Zuwachs um 2,5 Zähler liegen die Lageurteile jetzt bei -7,8 Saldenpunkten. Der kleine Verlust im November wurde damit mehr als aufgeholt. Die Erwartungen des Mittelstands nehmen dagegen nur geringfügig zu (+0,4 Zähler auf -13,7 Saldenpunkte). Dabei dürften sich positive Aussichten auf eine mittelfristige Entspannung durch den Einsatz von effektiven Impfstoffen und eine trübere Sicht auf die nächsten Monate gegenseitig neutralisieren.

Die Stimmung unter den Großunternehmen verbessert sich vor dem Lockdown sogar noch stärker als im Mittelstand. Mit einem deutlichen Plus von 4,7 Zählern auf -2,4 Saldenpunkte bewegt sich das Geschäftsklima in Richtung Nulllinie, die den langfristigen Mittelwert markiert. Bemerkenswert ist, dass nicht nur die Stimmung in der Industrie weiter zunimmt (+3,8 Zähler), sondern sich auch das Klima unter den großen Dienstleistern nach dem Rückschlag im November wieder deutlich verbessert (+5,7 Zähler). Verantwortlich dürften vor allem die industrienahen Dienstleistungsbereiche, wie etwa Transport- und Logistikunternehmen sein.

Bei den kleinen und mittleren Unternehmen entwickelt sich im Dezember erneut das Verarbeitende Gewerbe am besten. Hier verbessert sich das Geschäftsklima um 3,3 Zähler und auch die Exporterwartungen legen deutlich zu. Der Aufschwung in der Industrie erweist sich als sehr robust, zusätzlichen Schwung könnte er im Dezember durch die vorsichtige Aufhebung von Lockdown Maßnahmen bei einigen europäischen Handelspartnern bekommen haben. Insbesondere aber unterstützt ein hoher Rückstau von Aufträgen sowie die Nachfrage aus dem außereuropäischen Ausland seit einigen Monaten den Industrieaufschwung.

Insbesondere das starke Wachstum in der Industrie dürfte das Bruttoinlandsprodukt im Schlussquartal weitgehend stabilisiert haben. In der zweiten Dezemberhälfte dürfte die Wirtschaftsleistung dann insbesondere aufgrund der geschlossenen Geschäfte, aber auch wegen erweiterten Betriebsferien in einigen Unternehmen, merklich zurückgegangen sein. „Da viele Betriebe aber ohnehin in die Weihnachtsferien gehen, fallen die gesamtwirtschaftlichen Verluste durch ein „Herunterfahren“ bis Anfang Januar nur moderat aus. Die verschärfte Pandemielage macht einen Rückgang des Bruttoinlandsprodukts im ersten Quartal wahrscheinlicher, vor allem, wenn die Maßnahmen unzureichend wirken und der harte Lockdown deshalb verlängert würde“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW. „Stärkere konjunkturelle Abwärtsrisiken entstehen jedoch erst, wenn beispielsweise die mutierte Version des Virus zusätzliche Eindämmungsmaßnahmen erzwingen und als Folge die Industrieproduktion und Bautätigkeit einbrechen würden. Immerhin bleibt die berechtigte Hoffnung auf den großflächigen Einsatz von hocheffektiven Impfstoffen sowie die Erfahrung der rapiden Erholungsgeschwindigkeit im vergangenen Sommer. Selbst wenn die Wirtschaft jetzt im Winter etwas tiefer einbrachen sollte, wäre dann ab dem Frühjahr eine umso stärkere Aufholbewegung zu erwarten.“

Quelle: KfW

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Oberarmstraffung kann Kassenleistung sein

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Gesetzliche Krankenversicherung ausnahmsweise die Kosten für eine beidseitige Oberarmstraffung übernehmen muss, wenn eine entstellende Wirkung des Erscheinungsbildes vorliegt (Az. L 16 KR 143/18).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 04.01.2021 zum Urteil L 16 KR 143/18 vom 17.11.2020

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ausnahmsweise die Kosten für eine beidseitige Oberarmstraffung übernehmen muss, wenn eine entstellende Wirkung des Erscheinungsbildes vorliegt.

Zugrunde lag das Verfahren einer 58-jährigen Frau aus Braunschweig. Sie war stark übergewichtig und hatte nach einer Schlauchmagenoperation bereits ca. 50 kg Gewicht verloren. Es verblieb jedoch eine Fettverteilungsstörung mit massivem Hautüberschuss im Bereich der Oberarme.

Die Krankenkasse der Frau lehnte die Kostenübernahme für eine Straffungsoperation ab, da es sich nach ihrer Auffassung um eine kosmetische Operation handele.

Obwohl die beteiligten Gutachter den Zustand der Oberarme nicht als Krankheit im medizinischen Sinne bewerten konnten, hat das LSG die Krankenkasse zur Kostentragung verurteilt. Es hat sich dabei auf den Ausnahmetatbestand der Entstellung gestützt. Nach persönlichem Augenschein hat das Gericht eine massive Asymmetrie des Erscheinungsbildes von Ober- und Unterarm festgestellt. Trotz unauffälliger, weitgeschnittener und lockerer Alltagskleidung lag die Kleidung im Bereich der Oberarme sehr eng an, während sie sich im Bereich der Unterarme bewegte wie eine „Fahne im Wind“. Die Ellenbogen wurden von einem eiförmigen, voluminösen Gewebeüberhang deutlich überdeckt. Dies sei als Entstellung zu bewerten, da es sich um eine körperliche Auffälligkeit von solcher Ausprägung handele, dass sie sich schon bei flüchtiger Bewegung in alltäglichen Situationen quasi im Vorbeigehen bemerkbar mache und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf die Betroffene führe.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Reform des Insolvenzrechts tritt in Kraft: Verkürzte Restschuldbefreiung und Einführung neuer Sanierungsmöglichkeiten

Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft, das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Darauf weist das BMJV hin.

BMJV, Pressemitteilung vom 30.12.2020

Um den Jahreswechsel treten zwei wichtige Gesetze zur Reform des Insolvenzrechts in Kraft. Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft, das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens wird überschuldeten Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern ein schnellerer Neuanfang ermöglicht. Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre statt wie bisher im Regelfall sechs Jahre sorgt dafür, dass Betroffene schneller wieder aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können.

Mit diesem Gesetz werden Vorgaben der europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU 2019/1023) umgesetzt. Die Regelungen zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens werden über die Vorgaben der Richtlinie hinaus nicht nur für unternehmerisch tätige Schuldner gelten, sondern, wie von der Richtlinie empfohlen, auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. Eine Befristung der Einbeziehung von Verbraucherinnen und Verbraucher ist – anders als im Regierungsentwurf – nicht mehr vorgesehen.

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre wird rückwirkend auch für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden. Damit können auch diejenigen Schuldnerinnen und Schuldnern bei einem wirtschaftlichen Neuanfang unterstützt werden, die durch die Covid-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind. Für Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis einschließlich 30. September 2020 beantragt wurden, wird das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt.

Anders als bislang wird es künftig für eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren nicht mehr erforderlich sein, dass die Schuldnerinnen und Schuldner ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen. Allerdings müssen Schuldnerinnen und Schuldner auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können, z.B. einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen. Darüber hinaus werden die Schuldnerinnen und Schuldner in der sog. Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen. Außerdem wird ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden.

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts wird ein Rechtsrahmen für Restrukturierungen eingeführt, mit dem Insolvenzen abgewendet werden können. Davon können insbesondere auch Unternehmen Gebrauch machen, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Mit der Einführung der neuen Restrukturierungsoptionen wird zugleich die europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU 2019/1023) umgesetzt. Das Gesetz beinhaltet zudem eine Fortentwicklung des geltenden Sanierungs- und Insolvenzrechts.

Für die von der Pandemie betroffenen Unternehmen werden zudem weitergehende Erleichterungen geschaffen: So wird der für die Überschuldungsprüfung maßgebliche Zeitraum übergangsweise auf vier Monate reduziert, um auf die derzeitigen Prognoseunsicherheiten Rücksicht zu nehmen.

Für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht, wird zudem die Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt.

Daneben werden auch die bestehenden Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren fortentwickelt. Es wird sichergestellt, dass der Verzicht auf die Bestellung einer Insolvenzverwalterin oder eines Insolvenzverwalters in den sogenannten Eigenverwaltungsverfahren grundsätzlich nur gut und solide vorbereiteten Vorhaben vorbehalten bleibt. Den Unternehmen wird zugleich ein rechtssicherer Weg zu den eigenverwaltungsbasierten Sanierungsoptionen eröffnet. Da sich die Erfüllung dieser Anforderungen unter den gegenwärtigen Krisenbedingungen nicht immer wird sicherstellen lassen, sollen die neuen Anforderungen aber nicht für Unternehmen gelten, deren Insolvenz auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist.

Quelle: BMJV

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Kein Anspruch auf Polizeidienst in einem bestimmten Wechselschichtmodell

Das VG Neustadt/Wstr. hat Klagen von Landespolizeibeamten und -beamtinnen abgewiesen, die eine Weiterverwendung in dem bis Ende 2018 in ihren jeweiligen Dienststellen im Bereich des Polizeipräsidiums Westpfalz angewandten Arbeitszeitmodell „Doppelschlag“ erreichen wollten (Az. 1 K 156/20 u. a.).

VG Neustadt/WStr., Pressemitteilung vom 30.12.2020 zu den Urteilen 1 K 156/20 u. a. vom 25.11.2020

Das Verwaltungsgericht Neustadt/WStr. hat mit mehreren Urteilen die Klagen von Landespolizeibeamten und -beamtinnen abgewiesen, die eine Weiterverwendung in dem bis Ende 2018 in ihren jeweiligen Dienststellen im Bereich des Polizeipräsidiums Westpfalz angewandten Arbeitszeitmodell „Doppelschlag“ erreichen wollten.

Bei diesem sog. „Doppelschlag“-Modell begann der planbare Wechselschichtdienst in einem 5-Tage-Rhythmus regelmäßig mit einem Spätdienst (12.00 Uhr bis 20.00 Uhr), gefolgt von einem Frühdienst am nächsten Tag (6.00 Uhr bis 12.00 Uhr) und einem Nachtdienst ab 20.00 Uhr desselben Tages bis 6.00 Uhr morgens am Folgetag. Dem schlossen sich drei schichtfreie Tage an.

Im Rahmen eines 2015 gestarteten Projekts „Gesünderes Arbeiten in der Polizei“ (GAP) zeigte sich u. a., dass diese Arbeitszeitgestaltung den Vorgaben der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG betreffend die tägliche Mindestruhezeit nicht entsprach. Die entsprechenden europarechtlichen Vorgaben wurden Ende 2019 in die rheinland-pfälzische Arbeitszeitverordnung übernommen. Von der nach Art. 17 der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie möglichen Ausnahmeregelung hat das Land Rheinland-Pfalz hingegen keinen Gebrauch gemacht.

Mit einer bereits Ende 2018 erlassenen Verwaltungsvorschrift „Wechselschichtdienst Polizei“ regelte das Land die Rahmenvorgaben für die Gestaltung der Arbeitszeit im planbaren Wechselschichtdienst ab 1. Januar 2019 neu und bestimmte dabei auch, dass die Wechselschichtmodelle in den einzelnen Dienststellen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durch Dienstvereinbarungen zwischen der Dienststelle und dem Personalrat festzusetzen sind. Auf dieser Grundlage wurden die Arbeitszeiten für den planbaren Wechselschichtdienst in den Dienststellen der Kläger und Klägerinnen jeweils in Dienstvereinbarungen – gegen bestehende Einwände der dortigen örtlichen Personalvertretungen, aber schließlich mit Zustimmung der übergeordneten Personalvertretung – neu festgelegt. Vorgesehen ist seitdem eine Schichtabfolge von zweimal Frühdienst (6.00 Uhr bis 14.00 Uhr), zweimal Spätdienst (14.00 Uhr bis 20.00 Uhr) und zweimal Nachtdienst (20.00 Uhr bis 6.00 Uhr), mit einem anschließenden Freiblock von vier Tagen. Die Dienstvereinbarungen sehen außerdem vor, dass im 24-Stunden-Zeitraum eine Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden zu gewährleisten ist.

Gegen die neuen Arbeitszeiten wandten sich insgesamt sieben Polizeibeamtinnen und -beamte, im Wesentlichen mit der Begründung, das neue Wechselschichtmodell nehme nicht genug Rücksicht auf ihre gesundheitlichen und persönlichen Belange und verletze damit die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

Ihre Klagen wurden vom Verwaltungsgericht abgewiesen.

Das Gericht verweist in seinen Urteilen darauf, dass die Regelung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten, auch im planbaren Wechselschichtdienst der Polizei, einem weiten Gestaltungsspielraum des Dienstherrn unterliegt. Die Polizeibeamtinnen und -beamten haben deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Verwendung in einem bestimmten Arbeitszeitmodell, beispielsweise in dem früher angewandten „Doppelschlag“-Modell. Dieses Modell widerspreche europarechtlichen Vorgaben. Das neue Wechselschichtmodell sei durch noch geltende Dienstvereinbarungen festgelegt, die rechtswirksam zustande gekommen und bisher nicht gekündigt seien. Sie bildeten die verbindliche Rechtsgrundlage für die Anwendung des neuen Arbeitszeitmodells, das als solches keinen rechtlichen Bedenken unterliege. Insbesondere sei es nicht zu beanstanden, dass das Land Rheinland-Pfalz im Unterschied etwa zum Freistaat Bayern keine nach Art 17 der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie möglichen Abweichungen von der Mindestruhezeit in der Arbeitszeitverordnung vorsehe. Damit sei vielmehr eine rechtspolitische Entscheidung im Rahmen des föderalistischen Systems der Bundesrepublik Deutschland getroffen worden. Es sei nicht ernsthaft davon auszugehen, dass die neuen Schichtzeiten die Gesundheit, das Familienleben oder die sozialen/kulturellen Belange der Beamtinnen und Beamten in relevanter Weise beeinträchtigten und damit die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzten. Dazu sei klägerseits kein ausreichender Vortrag im Einzelfall erfolgt. In einer von den Dienstvereinbarungen vorgesehenen Evaluation bestehe für die Beteiligten die Möglichkeit, bislang gesammelte Erfahrungen mit dem neuen Wechselschichtmodell zu dokumentieren, zu diskutieren und auszuwerten.

Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz gestellt werden.

Quelle: VG Neustadt

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Förderung von Forschungs- und Technologievorhaben zur Produktion innovativer persönlicher Schutzausrüstung startet

Am 30.12.2020 wird die „Richtlinie für die Bundesförderung von Forschungs- und Technologievorhaben zur Produktion innovativer persönlicher Schutzausrüstung“ im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt damit in Kraft. Das teilt das BMWi mit.

BMWi, Pressemitteilung vom 30.12.2020

Anträge zur Förderung von Produkt- und Produktionsprozessinnovationen können ab 30.12.2020 gestellt werden

Am 30.12.2020 wird die „Richtlinie für die Bundesförderung von Forschungs- und Technologievorhaben zur Produktion innovativer persönlicher Schutzausrüstung“ im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt damit in Kraft. Ab 30.12.2020 können Forschungseinrichtungen und Unternehmen Förderanträge für Innovationsprojekte im Bereich persönlicher Schutzausrüstung einreichen.

Die Verwendung von Schutzausrüstung ist ein wesentlicher Bestandteil der Strategie der Bundesregierung zur dauerhaften Bekämpfung der Corona-Pandemie in Deutschland. Beispielsweise haben FFP-Masken eine breite Verwendung nicht nur im Gesundheitswesen, sondern auch in Bevölkerung, Verwaltung und Wirtschaft zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos gefunden. Schutzausrüstung hat seit jeher eine erhebliche Bedeutung in Industrie und Gewerbe als Maßnahme im Bereich des Arbeitsschutzes. Bis zu 40 % der Erwerbstätigen sind Träger von Schutzausrüstung.

Ziel der neuen Förderrichtlinie ist es, entlang der gesamten Wertschöpfungskette von Schutzausrüstung Anreize für verstärkte Innovationstätigkeit zu setzen, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen zu stärken und einen Beitrag zur Erhaltung von Produktionskapazitäten am Standort Deutschland zu leisten. Mit dieser Fördermaßnahme wollen wir insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) unterstützen sowie die verstärkte Kooperation mit weiteren Unternehmen der Branche sowie wissenschaftlichen Einrichtungen anregen und stärken.

Das Programm adressiert insbesondere folgende Förderschwerpunkte:

  • Nachhaltigkeit und Kreislauffähigkeit
  • Funktionalität, Erschließung neuer Bedarfsbereiche
  • Automatisierung und Digitalisierung der Produktion und Dienstleistungen
  • Beitrag zur Effizienz der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz (NRGS)
  • Standardisierung, Prüf- und Zertifizierungsverfahren

Insgesamt stehen für den Zeitraum bis 2025 163 Mio. Euro an Fördervolumen zur Verfügung. Für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft kann die Förderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses je nach Marktnähe der zu entwickelnden Lösungen 15 bis 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten betragen. Für KMU sowie Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben im Einzelfall zu einem höheren Prozentsatz förderfähig (bis zu 80 bzw. bis zu 100 %).

Nähere Informationen zu diesem und weiteren Programmen der Bundesregierung zur Förderung des Ausbaus von Produktionskapazitäten für persönliche Schutzausrüstung in Deutschland sind zu finden unter: www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/Fragmente/arbeitsstab-produktion.html

Quelle: BMWi

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Mindestunterhalt für minderjährige Kinder steigt zum 1. Januar 2021

Zum 1. Januar 2021 erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen. Das teilt das BMJV mit.

BMJV, Pressemitteilung vom 30.12.2020

Neue Bemessungsgrundlage für Jugendämter und Gerichte

Zum 1. Januar 2021 erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen.

„Kindern müssen die zur Sicherung ihres täglichen Bedarfs erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Dies gilt in der aktuellen Corona-Krise, die für viele Familien eine wirtschaftliche Herausforderung darstellt, umso mehr. Ich habe den Mindestunterhalt für Kinder daher zum neuen Jahr angehoben. Nun können Jugendämter und Gerichte von einer höheren Berechnungsgrundlage für den Kindesunterhalt ausgehen und die Unterhaltsvorschussleistungen entsprechend berechnen. Die Familiengerichte haben die Düsseldorfer Tabelle für das kommende Jahr bereits angepasst.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Der Mindestunterhalt bildet die Berechnungsgrundlage sowohl für die von der Rechtsprechung entwickelte Düsseldorfer Tabelle als auch für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter. Nach der Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung wird der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs) von derzeit 369 auf 393 Euro, in der zweiten Altersstufe (vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) von 424 auf 451 Euro und in der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr an) von 497 auf 528 Euro angehoben.

Die neue Regelung gilt ab dem 1. Januar 2021.

Die Rechtsverordnung ist hier abrufbar.

Quelle: BMJV

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