Gefahr der Gewerblichkeit für Kanzleien: aktualisierte Hinweise zur „Abfärberegelung“

Unter dem Titel „Gefahr der Gewerblichkeit für Kanzleien – Abfärberegelung des § 15 III Nr. 1 EStG“ hat der BRAK-Ausschuss Steuerrecht eine aktualisierte Standortbestimmung erarbeitet.

BRAK, Mitteilung vom 10.12.2020

Unter dem Titel „Gefahr der Gewerblichkeit für Kanzleien – Abfärberegelung des § 15 III Nr. 1 EStG“ hat der BRAK-Ausschuss Steuerrecht eine aktualisierte Standortbestimmung erarbeitet. Grundsätzlich ist die anwaltliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit. Bereits kleine Anteile originär gewerblicher Tätigkeit führen allerdings nach der sog. Abfärberegelung des § 15 III Nr. 1 EStG zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Kanzleileistung. Anhand von sieben Beispielen wird die Thematik anschaulich dargestellt und acht Praxistipps zeigen Wege für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf, um eine Gewerblichkeit zu vermeiden. Die aktualisierte Auflage bringt u.a. einige Klarstellungen, berücksichtigt eine aktuelle BFH-Entscheidung und enthält erweiterte Fundstellen-Nachweise und Links.

Hintergrund ist, dass gerade einige im Kanzleialltag recht gebräuchliche Konstellationen die Gefahr der Gewerblichkeit bergen. Hierzu zählen etwa die Beschäftigung angestellter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, das Verbleiben nicht mehr als Anwalt aktiver Partner in der Sozietät, die Tätigkeit als ausschließlich akquisitorisch oder geschäftsführend tätiger Partner, aber auch Tätigkeiten als Datenschutzbeauftragter oder Insolvenzverwalter. Auf derartige Konstellationen geht die Standortbestimmung explizit ein.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 22/2020

 

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Kompromiss bei Verhandlungen zum Transparenzregister

Die Verhandlungsführer der EU-Kommission, des EP und des Rates der EU haben bei den Verhandlungen zum verpflichtenden EU-Transparenzregister einen Kompromiss hinsichtlich der Verbindlichkeit des Registers erzielt. Das teilt die BRAK mit.

BRAK, Mitteilung vom 10.12.2020

Die Verhandlungsführer haben am 7. Dezember 2020 bei den Verhandlungen zum verpflichtenden EU-Transparenzregister einen Kompromiss hinsichtlich der Verbindlichkeit des Registers erzielt.

Die Verhandlungsführenden der Europäischen Kommission, des EP und des Rates der EU haben in den in der Mitte dieses Jahres wieder aufgenommen Verhandlungen zu einer neuen Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) einen Kompromiss darüber erzielt, wie das Transparenzregister de facto für alle Institutionen verbindlich wird. Die bislang noch ausstehende zentrale Frage der Konditionalität konnte demnach geklärt werden. Mit dem erzielten Kompromiss soll ein Eintrag im Transparenzregister für Interessenvertreter eine notwendige Voraussetzung dafür sein, bestimmte Tätigkeiten auszuüben. Die Besonderheiten der jeweiligen EU-Institution sollen dabei jedoch miteinbezogen werden. Als nächster Schritt wird der vereinbarte Kompromiss der Kommission, dem EP und dem Rat zur Prüfung und Bestätigung vorgelegt werden. Die Verhandlungsführenden haben angekündigt, bis Jahresende zu einer endgültigen Einigung gelangen zu wollen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 21/2020

 

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Paket zur Digitalisierung der Justiz

Die EU-Kommission hat am 02.12.2020 ein Paket zur Digitalisierung der Justiz veröffentlicht. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 10.12.2020

Die Europäische Kommission hat am 2. Dezember 2020 ein Paket zur Digitalisierung der Justiz veröffentlicht.

Hauptbestandteile des neuen Pakets sind die Mitteilung über die Digitalisierung der Justiz in der EU und eine neue Strategie für die justizielle Aus- und Fortbildung in Europa. Hintergrund sind die im Fahrplan der Kommission zur Digitalisierung der Justiz vom 30. Juli 2020 und in den Schlussfolgerungen des Rates „Zugang zur Justiz – die Chancen der Digitalisierung nutzen“ vom 13. Oktober 2020 geäußerten Bestrebungen, die Digitalisierung im Justizwesen in den EU- Mitgliedstaaten voranzutreiben. Das Ziel des Pakets ist es, die Möglichkeiten, die sich durch die Digitalisierung ergeben, zukünftig verstärkt auch im Justizwesen zu nutzen. Inhaltlich enthält die Mitteilung zur Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union eine Reihe an Vorschlägen und Maßnahmen, mit welchen die Nutzung digitaler Technologien im Justizbereich in den EU-Mitgliedstaaten gefördert werden soll und der grenzüberschreitende Austausch sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit verbessert werden können. Mit der „Strategie für die justizielle Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene für den Zeitraum 2021-2024“ wird das EU-Fortbildungsangebot für Angehörige von Rechtsberufen auf weitere Bereiche wie Digitalisierung und künstliche Intelligenz ausgeweitet. Ergänzt wird das Paket zur Digitalisierung der Justiz von einem Legislativvorschlag für eine Verordnung zur langfristigen Tragfähigkeit des e-CODEX-Systems.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 21/2020

 

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Reformen stellen Kapitalmärkte in den Dienst des Corona-Wiederaufbaus

Die EU-Kommission begrüßt die politischen Einigungen des EU-Parlaments und des Rates auf Reformen in der Kapitalmarktunion. Dazu gehören die EU-Vorschriften zum Anlegerschutz und für Rohstoffderivate in der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID).

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.12.2020

Die Europäische Kommission begrüßt die politischen Einigungen des Europäischen Parlaments und des Rates am 09.12.2020 und 10.12.2020 auf Reformen in der Kapitalmarktunion. Dazu gehören die EU-Vorschriften zum Anlegerschutz und für Rohstoffderivate in der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID). Die Kommission hatte diese Änderungen im Juli 2020 vorgeschlagen, um den Verwaltungsaufwand für erfahrene Anleger im Geschäftsverkehr zu verringern, ohne den Schutz für Privatanleger zu mindern. Einig sind die EU-Gesetzgeber auch über gezielte Änderungen des EU-Verbriefungsrahmens und der Eigenkapitalverordnung, um Banken zu ermöglichen, Kapital freizusetzen und in der Wirtschaftskrise Kredite zu vergeben.

Die vereinbarten Änderungen in der MiFID-Richtlinie zielen darauf ab, es den Kapitalmärkten zu erleichtern, die europäischen Unternehmen bei der Erholung von der Krise zu unterstützen, indem sie Ressourcen sowohl für Unternehmen als auch für Investoren freisetzen. Insbesondere bedeuten diese neuen Regeln, dass der Umfang der Informationen, die den Kunden, insbesondere den professionellen Kunden wie Großunternehmen und Finanzinstituten, zur Verfügung gestellt werden, nun gezielter auf deren Bedürfnisse abgestimmt wird. Informationen werden nicht mehr in Papierform zur Verfügung gestellt, es sei denn, Privatanleger fordern dies ausdrücklich an.

Die Europäische Kommission begrüßt auch die am Abend des 09.12.2020 erzielte Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über gezielte Änderungen des EU-Verbriefungsrahmens und der Eigenkapitalverordnung. Die Verbriefung ist ein Instrument, mit dem Banken Kredite bündeln, in Wertpapiere umwandeln und diese auf den Finanzmärkten verkaufen können.

Ziel der Änderungen ist es, eine breitere Nutzung von Verbriefungen in der europäischen Erholung zu fördern, um Bankkapital freizusetzen und den Banken zu ermöglichen, weiterhin Kredite an die Wirtschaft zu vergeben, insbesondere an Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Sie sind Teil des von der Kommission im Juli 2020 vorgelegten Pakets zur Erholung der Kapitalmärkte. Insbesondere schaffen diese Änderungen einen spezifischen Rahmen für einfache, transparente und standardisierte bilanzielle Verbriefungen, die von einer aufsichtlichen Behandlung profitieren würden, die das tatsächliche Risiko dieser Instrumente widerspiegelt. Dies wäre sinnvoll, um den Banken die Möglichkeit zu geben, bestimmte Risiken auf die Märkte zu übertragen, damit sie weiterhin Kredite vergeben können. Darüber hinaus beseitigen diese Änderungen regulatorische Hindernisse für die Verbriefung von notleidenden Forderungen. Dies kann den Banken helfen, einen möglichen Anstieg der notleidenden Kredite aufgrund der Coronavirus-Krise zu bewältigen.

Quelle: EU-Kommission

 

 

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Vermittlungsausschuss erzielt Einigung beim Adoptionshilfe-Gesetz

Vertreterinnen und Vertreter von Bund und Ländern haben sich am 10. Dezember 2020 auf Änderungen am Adoptionshilfe-Gesetz geeinigt.

Bundesrat, Pressemitteilung vom 10.12.2020

Vertreterinnen und Vertreter von Bund und Ländern haben sich am 10. Dezember 2020 auf Änderungen am Adoptionshilfe-Gesetz geeinigt. Danach entfällt die umstrittene Beratungspflicht im Vorfeld einer Stiefkindadoption für lesbische Paare, wenn das Kind in deren Ehe oder verfestigte Lebensgemeinschaft hineingeboren wird.

Die Bundesregierung hatte am 2. Dezember 2020 das gemeinsame Gremium von Bundestag und Bundesrat angerufen, nachdem der Bundestagsbeschluss im Juli nicht die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen in der Länderkammer erhalten hatte.

Streitpunkt: Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption

Der Gesetzesbeschluss des Bundestages sieht eine verpflichtende Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstellen im Vorfeld einer Stiefkindadoption vor. Diese wurde im Bundesratsverfahren und während der Plenardebatte für den Fall der Stiefkindadoption bei lesbischen Paaren kritisiert (Protokollauszug | Redevideo zu TOP 4 vom 3. Juli 2020), weil diese verpflichtende Beratung zu einer Diskriminierung lesbischer (Ehe-)Paare führe, da sie für die notwendige Adoption der in die Familie hineingeborenen Kinder eine weitere Belastung schaffe.

Kompromiss im Vermittlungsverfahren

Der Vermittlungsausschuss schlägt nun vor, der umstrittenen Regelung einen Ausnahmetatbestand anzufügen. Danach gibt es keine Beratungspflicht, wenn der annehmende Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem leiblichen Elternteil des Kindes verheiratet ist oder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Überdies gibt nach dem Vorschlag bei Stiefkindadoptionen lesbischer Paare das ohnehin am Verfahren beteiligte Jugendamt die im Gesetz vorgeschriebene fachliche Äußerung ab, so dass auch insofern die zusätzliche Beteiligung der Adoptionsvermittlungsstelle entfällt.

Was das Adoptionshilfegesetz ansonsten regelt

Durch die vom Bundestag beschlossenen Neuregelungen sollen Familien bei der Adoption von Kindern mehr Beratung und Hilfe erhalten. Sie betreffen sowohl die Adoptiv- als auch die Herkunftsfamilie. Beide hätten künftig einen Anspruch darauf, auch nach der Adoption fachlich begleitet zu werden.

Offener Umgang mit Adoptionen

Ziel des Gesetzes ist auch, den offenen Umgang mit Adoptionen zu fördern: Die rund 400 Adoptionsvermittlungsstellen sollen Eltern ermutigen, offen mit dem Kind über die Adoption zu sprechen. Die Adoptionsvermittlungsstellen werden außerdem angehalten, mit den Herkunftseltern und den Adoptionsbewerbern zu erörtern, ob und wie sie den Informationsaustausch oder auch den Kontakt der Adoptivfamilie mit den Herkunftseltern am besten zum Wohle des Kindes gestalten. Herkunftseltern erhalten zudem einen Anspruch auf allgemeine Informationen über das Kind, sofern diese von der Adoptivfamilie freiwillig zur Verfügung gestellt werden.

Auslandsadoptionen nur noch mit Vermittlungsstelle

Darüber hinaus verbietet der Gesetzesbeschluss Auslandsadoptionen ohne Begleitung einer Vermittlungsstelle. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die zukünftigen Eltern auf die Herausforderungen einer Adoption vorbereitet und die Interessen des Kindes ausreichend berücksichtigt werden. International vereinbarte Schutzstandards sind künftig bei allen Auslandsadoptionen einzuhalten. Für mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionsbeschlüsse eingeführt.

Bestätigung in Bundestag und Bundesrat

Der Bundestag wird sich voraussichtlich in der kommenden Woche mit dem Einigungsvorschlag befassen, der Bundesrat dann in der Plenarsitzung am 18. Dezember 2020. Mit der Bestätigung beider Häuser wäre das parlamentarische Verfahren abgeschlossen und das Gesetz könnte dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Quelle: Bundesrat

 

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Künstliche Intelligenz macht deutsche Unternehmen innovativer und profitabler

Mit Weltmarktneuheiten im Bereich der Künstlichen Intelligenz (KI) erzielten deutsche Unternehmen im Jahr 2018 einen Umsatz von 7,6 Mrd. Euro. Rund 10 Prozent des deutschen Umsatzes mit Weltmarkneuheiten ist damit auf diese Technologie zurückzuführen. Zu diesem Schluss kommt eine Studie des ZEW im Auftrag des BMWi.

ZEW, Pressemitteilung vom 10.12.2020

Studie des ZEW Mannheim im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums

Mit Weltmarktneuheiten im Bereich der Künstlichen Intelligenz (KI) erzielten deutsche Unternehmen im Jahr 2018 einen Umsatz von 7,6 Milliarden Euro. Rund zehn Prozent des deutschen Umsatzes mit Weltmarkneuheiten ist damit auf diese Technologie zurückzuführen. Zu diesem Schluss kommt eine Studie des ZEW Mannheim im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi). Zwar steigt der Umsatz von Unternehmen durch den Einsatz von KI insgesamt nicht an. Doch wirkt sich KI deutlich auf die Umsatzrendite aus, sie liegt aufgrund des KI-Einsatzes mit 6,4 Prozent um 1,3 Prozentpunkte höher. Damit können Unternehmen, die KI anwenden, rund 25 Prozent mehr Gewinn erzielen.

Neben der wirtschaftlichen Leistung erhöht Künstliche Intelligenz auch die Innovationskraft der deutschen Wirtschaft. „Durch Künstliche Intelligenz sind Unternehmen eher in der Lage, anspruchsvolle Innovationen mit einem hohen Neuheitsgrad hervorzubringen“, sagt Dr. Christian Rammer, stellvertretender Leiter des ZEW-Forschungsbereichs „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“ sowie Autor der Studie. So steigert der Einsatz von KI die Zahl deutscher Unternehmen, die Weltmarktneuheiten entwickeln, um fast vier Prozent, obwohl nur ein kleiner Anteil von rund sechs Prozent der Firmen überhaupt KI-Anwendungen nutzt.

Künstliche Intelligenz schafft neue Stellen

Entgegen der häufig vermuteten negativen Beschäftigungswirkung sorgt Künstliche Intelligenz für mehr Beschäftigung. Rund 48.000 Stellen sind in der deutschen Wirtschaft laut Studie durch den Einsatz von KI entstanden. „Wir können nicht erkennen, dass Künstliche Intelligenz in den Unternehmen Arbeitskräfte verdrängt. Vielmehr nimmt die Beschäftigung durch Einsatz von KI merklich zu“, so Dr. Christian Rammer weiter. „Besonders in kleinen bis mittelgroßen Unternehmen beobachten wir einen Beschäftigungsaufbau. Vermutlich stellen diese Spezialisten ein, um Künstliche Intelligenz überhaupt erst einsetzen zu können.“

Die gesamtwirtschaftliche Bedeutung von KI-Anwendungen ist nicht zu unterschätzen. So verschafft Künstliche Intelligenz der deutschen Wirtschaft einen bedeutenden Wettbewerbsvorteil: Unternehmen, die Künstliche Intelligenz einsetzen, sind nicht nur innovativer. Sie erreichen außerdem bei gleichem Umsatz einen höheren Gewinn und schaffen zusätzlich Arbeitsplätze in beachtlichem Maße. Unternehmen, die heute in KI investieren legen nicht nur den Grundstein für eine profitable Zukunft, sondern stärken gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft.

Quelle: ZEW

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Stärkung der Verbraucherrechte beim Kauf

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie veröffentlicht und an die Länder und interessierten Kreise mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übersandt.

BMJV, Pressemitteilung vom 10.12.2020

Update-Pflichten für Verkäufer von digitalen Geräten

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 10.12.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie veröffentlicht und an die Länder und interessierten Kreise mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übersandt.

Wer ein Smartphone oder Tablet kauft, soll sicher sein können, dass er oder sie das Gerät auch noch lange nach dem Kauf problemlos und sicher nutzen kann. Mit dem heute vorgelegten Gesetz, mit dem wir europäisches Recht umsetzen, führen wir eine Update-Pflicht für Verkäuferinnen und Verkäufer von digitalen Produkten ein, die diese Produkte an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufen. Auf diese Weise wird eine dauerhafte Funktionstüchtigkeit und IT-Sicherheit von digitalen Gütern gewährleistet. Dies ist zugleich ein wichtiger Schritt zur Erreichung unserer Nachhaltigkeitsziele. Darüber hinaus stärken wir die Gewährleistungsrechte der Verbraucherinnen und Verbraucher: tritt nach dem Kauf einer Sache ein Mangel auf, so wird künftig ein Jahr statt bisher sechs Monate nach dem Kauf vermutet, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag und damit ein Gewährleistungsfall vorliegt.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Mit dem heute vorgelegten Referentenentwurf zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie wird das Kaufgewährleistungsrecht in Europa weiter vereinheitlicht. Auf diese Weise wird der grenzüberschreitende elektronische Handel gefördert und das Wachstumspotenzial des Online-Handels ausgenutzt. Insbesondere kleinere und mittelständische Unternehmen profitieren von einheitlichen Gewährleistungsregeln, weil die Kosten für die Anpassung von Verträgen geringer ausfallen. Durch die Förderung des grenzüberschreitenden Handels sollen den Händlern weitere Absatzmöglichkeiten und den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine größere Produktvielfalt mit attraktiveren Preisen eröffnet werden.

Zur Umsetzung der Richtlinie sieht der Entwurf insbesondere folgende Änderungen vor:

  • Für Sachen mit digitalen Elementen, die eine Verbraucherin oder ein Verbraucher von einem Händler erwirbt, wird eine Aktualisierungsverpflichtung („Updates“) eingeführt, so dass die Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit auch nach Übergabe der Kaufsache zu gewährleisten sind.
  • Für Sachen, für die eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente vereinbart ist, werden Sonderbestimmungen eingeführt. So muss der Verkäufer etwa dafür Sorge tragen, dass die in der Sache integrierten digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums mangelfrei sind und bleiben.
  • Bei Kaufverträgen, an denen eine Verbraucherin oder ein Verbraucher beteiligt ist, wird die Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.
  • Die Bestimmungen für Garantien werden ergänzt. So muss eine Garantieerklärung der Verbraucherin oder dem Verbraucher zukünftig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Aus der Garantieerklärung muss zudem deutlich hervorgehen, dass eine Garantie die daneben bestehenden Gewährleistungsrechte unberührt lässt und die Inanspruchnahme der gesetzlichen Rechte unentgeltlich ist.

Die Länder und Verbände haben Möglichkeit, bis zum 7. Januar 2021 zu dem Referentenentwurf Stellung zu nehmen.

Quelle: BMJV

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Umsatzsteuer: Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU

Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der EU ausgetreten. Nach den Regelungen des Austrittsabkommen schloss sich ein Übergangszeitraum an, in dem u. a. das Mehrwertsteuerrecht der Union für das Vereinigte Königreich weiterhin Anwendung findet. Dieser Übergangszeitraum wird mit Ablauf des 31. Dezember 2020 enden. Das BMF teilt mit, was von nun an gilt (Az. III C 1 – S-7050 / 19 / 10001 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 1 – S-7050 / 19 / 10001 :002 vom 10.12.2020

1 Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union ausgetreten. Nach den Regelungen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl EU Nr. L 29 vom 31. Januar 2020 S. 7; im Folgenden: „Austrittsabkommen“) schloss sich ein Übergangszeitraum an, in dem u. a. das Mehrwertsteuerrecht der Union für das Vereinigte Königreich weiterhin Anwendung findet. Dieser Übergangszeitraum wird mit Ablauf des 31. Dezember 2020, UTC+1 (24.00 Uhr Brüsseler Zeit) enden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu nun das im Schreiben vom 10.12.2020 Dargestellte, das folgendermaßen gegliedert ist:

  1. Künftiger umsatzsteuerrechtlicher Status von Großbritannien und Nordirland
  2. Behandlung von Lieferungen vor dem 1. Januar 2021, bei denen der gelieferte Gegenstand nach dem 31. Dezember 2020 nach Großbritannien oder von dort in das Inland gelangt
  3. Behandlung von sonstigen Leistungen (Dauerleistungen), deren Erbringung vor dem 4. Januar 2021 beginnt und nach dem 31. Dezember 2020 endet
  4. Kleine einzige Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop / VAT on e-Services) für bestimmte Dienstleistungen
  5. Vorsteuer-Vergütungsverfahren
  6. Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG
  7. Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG)
  8. Bearbeitung von Amtshilfeersuchen
  9. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Notwendige Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bleiben einem gesonderten Schreiben vorbehalten. Soweit einzelne Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses diesem Schreiben entgegenstehen, sind sie auf nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführte Umsätze nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

 

 

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Kein Abzug von Kinderbetreuungskosten bei steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschüssen

Kinderbetreuungskosten sind um einen steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschuss zu kürzen. Das hat das FG Köln entschieden (Az. 14 K 139/20).

FG Köln, Pressemitteilung vom 10.12.2020 zum Urteil 14 K 139/20 vom 14.08.2020 (nrkr – BFH-Az.: III R 54/20)

Kinderbetreuungskosten sind um einen steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschuss zu kürzen. Das hat das Finanzgericht Köln mit seinem am 10.12.2020 veröffentlichten Urteil vom 14.08.2020 14 K 139/20 entschieden.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für die Betreuung ihres Kindes im Kindergarten als Sonderausgaben steuermindernd geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an, weil der Arbeitgeber des Klägers diese nach § 3 Nr. 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erstattet habe. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machten die Kläger geltend, dass sie durch die Kindergartenkosten wirtschaftlich belastet seien. Sie erhielten nämlich vom Arbeitgeber keinen Ersatz der Aufwendungen, sondern steuerfreien Arbeitslohn. Auch sehe die gesetzliche Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG – anders als bei anderen Sonderausgaben – keine Kürzung um steuerfreie Einnahmen vor. Das BMF-Schreiben zu Kinderbetreuungskosten vom 14.03.2012 – IV C 4 – S-2221 / 07 / 0012 :012 regele die Streitfrage ebenfalls nicht.

Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzamt habe zu Recht den Abzug versagt. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG könnten Kinderbetreuungskosten mit bis zu zwei Drittel der Aufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Kläger seien in Höhe des Arbeitgeberzuschusses aber nicht wirtschaftlich belastet, so dass ihnen keine Aufwendungen im Sinne der Vorschrift entstanden seien. Entgegen der Ansicht der Kläger lasse sich weder aus dem Umstand, dass die Vorschrift keine ausdrückliche Bezugnahme auf steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse enthalte, noch aus der Gesetzeshistorie der Vorschrift Gegenteiliges herleiten. Auch führe der von den Klägern erstrebte zusätzliche Sonderausgabenabzug zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, deren Arbeitgeber – etwa durch die Unterhaltung eines Betriebskindergartens – die Kinderbetreuungsleistungen unmittelbar selbst erbringe.

Die Kläger haben die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen III R 54/20 geführt.

Quelle: FG Köln

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