Reform des Mietspiegelrechts: BRAK erhebt Bedenken

Die BRAK hat sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Mietspiegelrechts und zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel geäußert.

BRAK, Mitteilung vom 18.11.2020

Die BRAK hat sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Mietspiegelrechts und zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel geäußert. Sie begrüßt das Grundanliegen der beiden Entwürfe. Allerdings hält sie die vorgeschlagene Formulierung von § 558d I 2 BGB-E für problematisch: Mit der Formulierung „nach wissenschaftlichen Grundsätzen“ solle gesetzlich definiert werden, was der Stand der Wissenschaft sei. Die Definition des qualifizierten Mietspiegels sollte stattdessen über den Inhalt der Rechtsverordnung erfolgen oder zumindest widerleglich ausgestaltet werden.

Zudem empfiehlt die BRAK, zu konkretisieren, ob alle Interessenverbände zustimmen müssten oder nur einige und schließlich nach welchen Kriterien die Interessenverbände, die zustimmen müssten, auszuwählen sind. Andernfalls bestehe eine erhebliche Rechtsunsicherheit, ob die Zustimmung einiger Verbände ausreichend ist. Schließlich könnten kleinere Interessenverbände die Erstellung qualifizierter Mietspiegel verhindern.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 20/2020

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Legal Tech: Gesetzentwurf soll Erfolgshonorar für Anwaltschaft öffnen und Inkassodienstleister regulieren

Das BMJV hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Tätigkeit von Legal Tech-Anbietern zur Durchsetzung von Verbraucherrechten reguliert werden soll. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 18.11.2020

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem einer der derzeit am intensivsten diskutierten Bereiche reguliert werden soll: die Tätigkeit von – vielfach als Inkassodienstleister registrierten – Legal Tech-Anbietern zur Durchsetzung von Verbraucherrechten. Nach geltendem Recht ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Vereinbarung von Erfolgshonoraren berufsrechtlich nur in sehr engen Grenzen erlaubt; Verfahrenskosten dürfen sie nicht für ihre Mandanten übernehmen. Für Inkassodienstleister i. S. v. § 10 I RDG gilt dies nicht, sie bieten ihre Dienste häufig gegen Erfolgshonorar an und übernehmen meist auch Kostenrisiken ihrer Kunden. Ihre Leistungen werden von Verbrauchern häufig zur Durchsetzung geringwertiger Forderungen in Anspruch genommen. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, einen kohärenten Regelungsrahmen zu schaffen und die Geschäftsmodelle von Legal Tech-Anbietern für Verbraucher transparenter und verständlicher zu machen.

Im Kern sieht der Entwurf vor, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in größerem Umfang als bislang gegen Erfolgshonorar tätig werden und künftig auch Verfahrenskosten ihrer Mandanten übernehmen dürfen. Sie sollen so für den Bereich der außergerichtlichen Forderungseinziehung den Inkassodienstleistern gleichgestellt werden. Inkassodienstleister sollen, wenn sie für Verbraucher(innen) tätig werden, künftig speziellen Informationspflichten unterliegen. Zudem soll das Verfahren zur Registrierung als Inkassodienstleister ausgebaut werden, um den Behörden eine Vorabprüfung der verfolgten Geschäftsmodelle zu ermöglichen.

Der Entwurf steht unter dem Vorbehalt der abschließenden Ressortabstimmung und bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die BRAK wird sich eingehend damit befassen. Ihre Position zur Regulierung von Legal Tech-Angeboten hatte sie bereits verschiedentlich geäußert, zuletzt Ende Oktober in einem Positionspapier des BRAK-Präsidiums. Darin lehnt die BRAK Lockerungen des grundsätzlichen Verbots des Erfolgshonorars nachdrücklich ab, ebenso die Beteiligung von Fremdkapital zur Finanzierung von Geschäftsmodellen. Die gewerblichen Interessen dürften nicht über das Berufsrecht gestellt werden. Die BRAK tritt zudem für eine uneingeschränkte Aufrechterhaltung und Einhaltung der Core Values im Rahmen der berufsrechtlichen Bindungen ein. Diese seien in Abgrenzung zu nichtanwaltlichen Rechtsdienstleistern bzw. Legal Tech-Anbietern Markenzeichen der Anwaltschaft und begründen das in sie in einem Rechtsstaat gesetzte Vertrauen. Diese Kernwerte gelte es zu schützen und zu erhalten.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 20/2020

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BRAK fordert: Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren auch während der Corona-Pandemie gewährleisten!

Mit einem Schreiben an die Finanzministerien und Justizministerien des Bundes und der Länder hat BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul nachdrücklich gefordert, dass die Akteneinsicht in finanzgerichtlichen Verfahren durch Rechtsanwälte auch während der Corona-Pandemie gewährleisten werden muss.

BRAK, Mitteilung vom 18.11.2020

Mit einem Schreiben an die Finanzministerien und Justizministerien des Bundes und der Länder hat BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul nachdrücklich gefordert, dass die Akteneinsicht in finanzgerichtlichen Verfahren durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auch während der Corona-Pandemie gewährleistet werden muss. Nach § 78 III FGO wird die Akteneinsicht – wenn die Prozessakten in Papierform geführt werden – durch Einsichtnahme in die Akten in den Diensträumen des Finanzgerichts gewährt. Nach Kenntnis der BRAK verweigern Finanzgerichte zum Teil die Akteneinsicht unter Verweis auf die Pandemie, was nach Auffassung der BRAK nicht zulässig ist.

Die BRAK regt daher an, die Akteneinsicht praktisch und technisch so zu handhaben, dass eine elektronische Akteneinsicht auch bei auf Papier geführten Akten gewährt werden kann. Zum anderen sollte § 78 III FGO so erweitert werden, dass eine Versendung der Papierakten in die Kanzleiräume der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erlaubt ist. Alle anderen Verfahrensordnungen sehen diese Möglichkeit vor; gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie-Situation ist nicht ersichtlich, warum in finanzgerichtlichen Verfahren keine parallele Vorschrift geschaffen wird. Zumindest könnte eine solche Möglichkeit vorübergehend bis zum Ende der Pandemie geschaffen werden, d. h. eine entsprechende Regelung könnte an das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gem. § 5 I 1 IfSG geknüpft werden.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 20/2020

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Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – Update

Der vehemente Protest von BRAK und DAV gegen die vom Rechts- und Finanzausschuss vorgeschlagene Verschiebung der – nach dem Gesetzentwurf zum 01.01.2021 vorgesehenen – Anpassung des anwaltlichen Gebührenrechts auf das Jahr 2023 hat Früchte getragen: Die Verschiebung der Reform fand in der Sitzung des Bundesrats am 06.11.2020 keine Mehrheit.

BRAK, Mitteilung vom 18.11.2020

Der vehemente Protest von BRAK und DAV gegen die vom Rechts- und Finanzausschuss vorgeschlagene Verschiebung der – nach dem Gesetzentwurf zum 01.01.2021 vorgesehenen – Anpassung des anwaltlichen Gebührenrechts auf das Jahr 2023 hat Früchte getragen: Die Verschiebung der Reform fand in der Sitzung des Bundesrats am 06.11.2020 keine Mehrheit.

In seiner dazu abgegebenen Stellungnahme fordert der Bundesrat u. a. auch eine Erhöhung der Gerichtsvollziehergebühren um 10 %, die – wie die anwaltlichen Gebühren – zuletzt im Jahr 2013 erhöht worden seien. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Vormünder, Betreuer und Pfleger soll – mangels sachlichen Zusammenhangs – von den Stundensätzen der Zeugenentschädigung nach § 22 JVEG entkoppelt und unmittelbar in § 1835a I BGB geregelt werden. Zudem schlägt der Bundesrat eine Änderung der Freibeträge für die Prozesskostenhilfe (PKH) gem. § 115 I 3 ZPO vor. Es müsse im Hinblick auf die Berechnung der Bedürftigkeit eines Antragsstellers ein Gleichlauf von PKH- und Sozialrecht hergestellt werden, den es nach der geltenden Gesetzeslage nicht gebe.

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfassen kann. Beide Dokumente reicht sie dann dem Deutschen Bundestag nach, der aufgrund der Eilbedürftigkeit den Gesetzentwurf bereits in seiner 186. Sitzung am 29.10.2020 in erster Lesung im vereinfachten Verfahren, d. h. ohne Aussprache, an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Beratung überwiesen hat.

Vor dem Rechtsausschuss fand am 16.11.2020 ein erweitertes Berichterstattergespräch statt, an dem BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels teilnahm. Im Rahmen seiner zweiminütigen Gelegenheit zur Stellungnahme betonte Wessels ein weiteres Mal, dass das Gesetz nun Anfang 2021 in Kraft treten müsse und der Anwaltschaft ein weiteres Zuwarten auf eine moderate Gebührenanpassung nicht zumutbar sei.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 20/2020

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„Fallstricke“ im sozialgerichtlichen Verfahren – Hinweise des BRAK-Ausschusses Sozialrecht

Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat Hinweise zu „Fallstricken“ im sozialgerichtlichen Verfahren publiziert.

BRAK, Mitteilung vom 18.11.2020

Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat Hinweise zu „Fallstricken“ im sozialgerichtlichen Verfahren publiziert. Das sozialgerichtliche Verfahren ist im Wesentlichen gleich ausgestaltet wie das verwaltungs- und finanzgerichtliche Verfahren. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts haben sich jedoch einige „Fallstricke“ entwickelt, die für die anwaltliche Tätigkeit von Bedeutung sind. Vier solcher Problemkreise thematisieren die BRAK-Hinweise: Beweisanträge, Anträge im laufenden Verfahren, Bescheidungsurteile und die Beantragung von Vertagungen.

Die „Fallstricke“ sind der zweite Beitrag in einer Reihe von Informationen des BRAK-Ausschusses Sozialrecht, die sukzessive erarbeitet und publiziert werden. Im Juli 2020 hatte die BRAK bereits „Informationen des Ausschusses Sozialrecht zu den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches“ veröffentlicht.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 20/2020

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Evaluation zum FüPoG belegt: Die feste Quote wirkt, freiwillige Maßnahmen hingegen nicht

Bundesfrauenministerin Giffey und Bundesjustizministerin Lambrecht haben am 18.11.2020 dem Kabinett die Stellungnahme der Bundesregierung zur Wirksamkeit des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG) vorgelegt.

BMJV, Pressemitteilung vom 18.11.2020

Bundesfrauenministerin Giffey und Bundesjustizministerin Lambrecht haben am 18.11.2020 gemeinsam dem Kabinett die Stellungnahme der Bundesregierung zur Wirksamkeit des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG) vorgelegt.

Der Stellungnahme liegt ein unabhängiges Evaluationsgutachten zur Wirksamkeit des FüPoG durch die Kienbaum Consultants International GmbH zugrunde. Die Evaluation bestätigt, was Bundesjustizministerin Lambrecht und Bundesfrauenministerin Giffey mit ihrem Gesetzentwurf erreichen wollen: Verbindliche Vorgaben führen zu Verbesserungen. Die feste Quote hat laut Evaluation zu einem starken Anstieg der Zahlen von Frauen in Aufsichtsräten geführt und hat auch weitere positive Effekte bei den einbezogenen Unternehmen. So wurde die gesetzliche Vorgabe von 30 Prozent Frauen in den Aufsichtsräten mit aktuell 35,2 Prozent übertroffen. Unternehmen, die der festen Quote unterliegen, sind zudem für das Thema Gleichstellung zunehmend sensibel, was sich in Besetzungsverfahren und in häufig besser organisierten Strukturen zur Förderung des Aufstiegs von Frauen niederschlägt. Daher empfiehlt das Evaluationsgutachten eine Ausweitung des Geltungsbereichs der festen Quote, um diese positiven Effekte weiterzutragen.

Die Evaluation hat aber auch ernüchternde Ergebnisse bei den Zielgrößen in Vorständen aufgezeigt. Der Frauenanteil in den Vorständen der vom Gesetz betroffenen Unternehmen liegt nur bei 7,6 Prozent. Und die selbst gesetzten Zielgrößen deuten nicht darauf hin, dass die Unternehmen an dieser Situation etwas ändern wollen: Rund 70 Prozent der vom Gesetz betroffenen Unternehmen setzen sich für die Zukunft die Zielgröße „Null“ für den Vorstand. Die geringere Verbindlichkeit wirke sich zudem negativ sowohl auf die Bekanntheit des Gesetzes als auch auf die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten und die Höhe der Frauenanteile selbst aus. Die Evaluation empfiehlt daher, verbindlichere Regeln für den Vorstand aufzustellen, um die Wirkung des Gesetzes zu erhöhen.

„Die Evaluation hat gezeigt, dass wir ohne verbindliche Vorgaben nicht weiterkommen und sogar Rückschritte zu beobachten sind. Der Frauenanteil in Vorständen ist zuletzt wieder gesunken. Aus diesem Grund muss die Mindestbeteiligung von Frauen in Vorständen jetzt endlich Gesetz werden. Lassen Sie uns qualifizierten und motivierten Frauen endlich die Chancen geben, die sie verdienen. Die großen Unternehmen in Deutschland müssen endlich auch von Frauen geführt werden.”

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

„Diese Evaluation stärkt unsere Forderung nach einer verbindlichen Mindestbeteiligung von einer Frau in großen Vorständen ab vier Mitgliedern. Wir können uns nicht zurücklehnen und nochmal etliche Jahre darauf hoffen, dass die Unternehmen sich höhere Zielgrößen setzen. Freiwillig tut sich nichts. Es ist an der Zeit, gesetzliche Regeln für mehr Vielfalt und Gleichstellung in den Chefetagen zu schaffen. Das ist kein Almosen oder gar eine Belastung, sondern ein wichtiger Schritt für mehr wirtschaftlichen Erfolg und internationale Wettbewerbsfähigkeit.“

Bundesfrauenministerin Franziska Giffey

Für den Bereich des öffentlichen Dienstes kommt die Evaluation u. a. zu dem Ergebnis, dass mit der Novellierung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes eine deutliche Erhöhung des Anteils von Frauen an den vom Bund bestimmten Mitgliedern in Gremien einhergegangen ist. Auch die Frauenanteile an Führungspositionen im öffentlichen Dienst des Bundes steigen kontinuierlich, jedoch zeigen einige Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes noch nicht die gewünschte Wirkung. So werden beispielsweise bestehende Vereinbarkeitsangebote noch zu selten von Führungskräften in Anspruch genommen und die Gleichstellungspläne häufig noch nicht zweckentsprechend genutzt. Bei der Besetzung in den Gremien des Bundes hat das Gutachten gezeigt, dass die bereits eingeführten strukturierten Besetzungsprozesse Erfolg gezeigt haben und weitergeführt und gestärkt werden sollten.

Die Bundesregierung hat mit der Stellungnahme alle Handlungsempfehlungen zur Kenntnis genommen und wird diese bei weiteren Maßnahmen prüfen.

Besonders erfreulich sind die Ergebnisse zum Erfüllungsaufwand des Gesetzes. Die Wirtschaft hat eine jährliche Belastung von lediglich rund 43.000 Euro durch die gesetzlichen Vorgaben. Dies unterschreitet deutlich die vorherige Schätzung von 248.000 Euro.

Quelle: BMJV

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Offenlegung nichtfinanzieller Informationen: EFRAG veröffentlicht Fortschrittsbericht zu möglichen EU-Standards

Die EU-Kommission hatte EFRAG Ende Juni 2020 ein Mandat erteilt, um mit Vorbereitungsarbeiten zu möglichen EU-Standards im Rahmen der Offenlegung nichtfinanzieller Informationen zu beginnen. Nun hat EFRAG am 13.11.2020 einen ersten Fortschrittsbericht veröffentlicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 18.11.2020

Die EU-Kommission hatte EFRAG Ende Juni 2020 ein Mandat erteilt, um mit Vorbereitungsarbeiten zu möglichen EU-Standards im Rahmen der Offenlegung nichtfinanzieller Informationen zu beginnen. Nun hat EFRAG am 13.11.2020 einen ersten Fortschrittsbericht veröffentlicht. Er gibt einen Überblick über die Organisation und Aktivitäten der Task Force bis 31.10.2020 sowie zu ihren bisherigen (analytischen) Arbeiten.

Laut Mandat soll die Task Force der EU-Kommission bis Ende Januar 2021 ihren Abschlussbericht vorlegen. In der nächsten Projektphase sollen daher jetzt Vorschläge erarbeitet werden und Konsultationen mit Stakeholdern stattfinden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Klägerin muss die Kosten für einen Feuerwehreinsatz überwiegend bezahlen

Das VG Hannover hat die Klage einer Mutter gegen einen Kostenbescheid der Stadt Elze abgewiesen. Die Kosten in Höhe von etwa 38.000 Euro waren entstanden, weil zwei Kinder ein Großfeuer verursacht hatten, bei dem eine Lagerhalle vollständig abbrannte. Kommunen können Gebühren für grundsätzlich nach § 29 Abs. 1 NBrandSchG gebührenfreie Brandeinsätze erheben, wenn diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden seien (Az. 10 A 3988/19).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 18.11.2020 zum Urteil 10 A 3988/19 vom 18.11.2020

Kinder verursachten Brand in einer Lagerhalle

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat am 18. November 2020 die Klage einer Mutter gegen einen Kostenbescheid der Stadt Elze abgewiesen. Die Kosten in Höhe von etwa 38.000 Euro waren entstanden, weil zwei Kinder im Alter von 11 und 13 Jahren im Juni 2019 auf einem brachliegenden Industriegelände in Elze ein Großfeuer verursacht hatten, bei dem eine Lagerhalle vollständig abgebrannt ist. Die Freiwillige Feuerwehr Elze war mit allen verfügbaren Einheiten mit mehr als 100 Personen über mehrere Stunden mit den Löscharbeiten beschäftigt und wurde dabei von der Ortswehr der Nachbargemeinde Alfeld unterstützt.

Die Stadt Elze hat gegen die Eltern der Kinder Gebühren in Höhe von ca. 38.000 Euro für den Feuerwehreinsatz festgesetzt. Die Mutter des dreizehnjährigen Kindes hatte gegen diesen Bescheid Klage eingereicht und geltend gemacht, dass sie selbst ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt habe. Auch der Brand sei – jedenfalls durch ihren Sohn – nicht fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden. Ihr Kind habe zwar zuhause ein Feuerzeug entwendet und mit auf das Industriegelände gebracht, das Feuer sei aber durch das andere Kind angezündet worden.

Das Gericht ist diesem Vortrag nicht gefolgt. Der Bescheid sei, soweit er einen Betrag in Höhe von 36.284 Euro betreffe, rechtmäßig. Die Beklagte habe in dieser Höhe die Kosten für den Feuerwehreinsatz nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) i. V. m. § 6 Abs. 2 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten zu Recht gegenüber der Klägerin geltend gemacht. Hiernach könnten die Kommunen durch Satzung Gebühren für grundsätzlich nach § 29 Abs. 1 NBrandSchG gebührenfreie Brandeinsätze erheben, wenn diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden seien.

Der Brand sei durch grob fahrlässiges Handeln des Sohnes der Klägerin sowie dessen Freundes verursacht worden. Nach den Aussagen der Kinder bei der Polizei sei das Feuer dadurch entstanden, dass der elfjährige Freund des Sohnes der Klägerin eine Dämmmatte angezündet habe. Nachdem zunächst ein kleines Feuer entstanden sei, welches dieser sofort wieder ausgepustet habe, habe der Sohn der Klägerin ihn als Feigling bezeichnet und ihn damit angestachelt, die Dämmmatte ein zweites Mal anzuzünden, was sodann zu dem Großbrand geführt habe. Nach Ansicht der Kammer begründete dieses Verhalten ein grob fahrlässiges Handeln, denn die Kenntnis, dass Feuer außerhalb geschlossener Feuerstätten außer Kontrolle geraten könne, sei auch unter Berücksichtigung des Alters der Kinder bereits zu erwarten gewesen. Die Klägerin könne als Mutter des Verursachers als Gebührenschuldnerin nach § 29 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 NBrandSchG i. V. m. § 6 Abs. 2 NPOG herangezogen werden. Diese Vorschriften sähen vor, dass für Personen, die noch nicht 14 Jahre alt seien, die ordnungsrechtlichen Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden könne, die zur Aufsicht über sie verpflichtet sei und zwar unabhängig davon, ob diese ihre Aufsichtspflicht verletzt habe.

Die Kammer stellte sodann fest, dass die Heranziehung der Klägerin allerdings insoweit rechtswidrig gewesen sei, als die Beklagte auch Einsatzkräfte und Fahrzeuge der Stadt Alfeld im Umfang von 1.947 Euro in Ansatz gebracht habe. Die Heranziehung zu den Kosten der Nachbarschaftshilfe anderer Gemeinden sei zwar grundsätzlich möglich, setze aber voraus, dass die Stadt Alfeld Gebühren grob fahrlässig verursachte Brände erheben könnte. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Satzung der Stadt Alfeld – anders als die der Stadt Elze – keine entsprechende Regelung habe.

Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht stellen.

Quelle: VG Hannover

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Einkommenserhöhung durch eine verdeckte Einlage bei Nichtberücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 5 KStG)

Laut BMF ist die Entscheidung des BFH, dass keine Nichtberücksichtigung i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG vorliegt, wenn die vGA bei der Veranlagung des Gesellschafters zwar nicht erfasst worden ist, jedoch nach Maßgabe von § 8b Abs. 1 KStG ohnehin hätte außer Ansatz bleiben müssen, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anzuwenden (Az. IV C 2 -S-2743 / 18 / 10002 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 -S-2743 / 18 / 10002 :001 vom 18.11.2020

Nach § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG erhöht eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahestehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, das Einkommen, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.

Der BFH hat im Urteil vom 13. Juni 2018, I R 94/15, BStBl II S. … entschieden, dass keine Nichtberücksichtigung i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG vorliegt, wenn die verdeckte Gewinnausschüttung bei der Veranlagung des Gesellschafters zwar nicht erfasst worden ist, jedoch nach Maßgabe von § 8b Abs. 1 KStG ohnehin hätte außer Ansatz bleiben müssen (2. Leitsatz).

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist diese Auslegung des § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anzuwenden.

Entgegen der vorgenannten Entscheidung im 2. Leitsatz ist eine verdeckte Gewinnausschüttung bei der Besteuerung eines Gesellschafters als nicht berücksichtigt anzusehen, wenn sie im Rahmen seiner Veranlagung bei der Einkommensermittlung tatsächlich nicht angesetzt worden ist. Bei dieser Prüfung hat unberücksichtigt zu bleiben, ob diese verdeckte Gewinnausschüttung in einem folgenden Schritt unter den Voraussetzungen des § 8b Abs. 1 KStG freigestellt werden würde. Eine rein hypothetische Erfassung und Steuerfreistellung der verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8b Abs. 1 KStG erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Nichtberücksichtigung i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 5 erster Halbsatz KStG.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Vorfall mit Pyrotechnik im Fußballstadion muss nicht als Dienstunfall anerkannt werden

Das VG Neustadt hat die Klage eines Polizeibeamten, einen Vorfall mit Pyrotechnik im Fußballstadion als Dienstunfall anzuerkennen, abgewiesen (Az. 1 K 1112/18.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 18.11.2020 zum Urteil 1 K 1112/18.NW vom 22.10.2020

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. hat die Klage eines Polizeibeamten, einen Vorfall mit Pyrotechnik im Fußballstadion als Dienstunfall anzuerkennen, mit einem am 18. November 2020 verkündeten Urteil abgewiesen.

Der Kläger war über viele Jahre als sog. szenekundiger Beamter bei Fußballspielen des 1. FC Kaiserslautern eingesetzt. Bei einem Fußballspiel am 24. Oktober 2015 im Stadion des Karlsruher SC traf ein Geschoss mit Leuchtmunition das Dach der Tribüne, auf der – neben anderen Polizeibeamten – auch der Kläger stand, und ging ca. 50 cm neben dem Kläger auf dem Boden nieder.

Der Kläger versah zunächst weiter seinen Dienst und war sodann von November 2015 bis Januar 2016, sowie erneut ab März 2016 erkrankt. Im April 2017 wurde er vorzeitig wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Bereits im Mai 2016 beantragte er beim beklagten Land Rheinland-Pfalz, das Ereignis vom 24. Oktober 2015 als Dienstunfall anzuerkennen, da bei ihm in der Folge des Ereignisses psychische Beschwerden aufgetreten seien.

Durch die zuständige Polizeiärztin wurde ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten veranlasst, das zum Ergebnis kam, beim Kläger liege aufgrund des Ereignisses vom 24. Oktober 2015 eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vor. Wegen Zweifeln an diesem Gutachten holte der Beklagte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten ein, das zu einem anderen Ergebnis kam, und lehnte daraufhin den Antrag des Klägers ab.

Nachdem sein Widerspruch gegen diese Entscheidung erfolglos geblieben war, erhob der Kläger im August 2018 Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. auf Anerkennung des Dienstunfalls.

Wegen der unterschiedlichen Begutachtungsergebnisse im behördlichen Verfahren holte das Gericht im Klageverfahren zur Aufklärung des Sachverhalts ein Obergutachten ein und hörte die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung an. Die Gutachterin stellte fest, dass beim Kläger durch das Ereignis vom 24. Oktober 2015 keine PTBS und auch sonst keine psychische Erkrankung ausgelöst worden sei.

Weil dieses erste Obergutachten die Richter nicht überzeugte, gab die zuständige Kammer noch eine weitere Begutachtung des Klägers durch einen Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie in einer Klinik in Auftrag. Dieser Gutachter kam nach einer Untersuchung des Klägers und einer Auswertung der ihm zur Verfügung gestellten Vorbefunde ebenfalls zum Ergebnis, eine durch das Ereignis vom 24. Oktober 2015 ausgelöste Erkrankung liege beim Kläger nicht vor. Vielmehr hätten sich die bei ihm schon vor dem Ereignis bestehenden psychischen Beschwerden bereits ab Sommer 2015 kontinuierlich verschlechtert. Dem Ereignis vom 24. Oktober 2015 komme dafür keine wesentliche Bedeutung zu. Außerdem sei das Ereignis für sich betrachtet objektiv nicht schwerwiegend genug, um das Krankheitsbild einer PTBS auszulösen.

Das Gericht folgt mit seinem Urteil nunmehr im Ergebnis diesem Sachverständigengutachten. Danach liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls nicht vor.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls sind in §§ 41 ff. des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) geregelt: Gemäß § 42 LBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden auslösendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Körperschaden in diesem Sinn kann auch eine psychische Erkrankung, also grundsätzlich auch eine PTBS sein. Der Körperschaden oder die Erkrankung wird nach der Rechtsprechung aber nur dann durch das im Dienst erlittene, plötzliche Ereignis „ausgelöst“, wenn dieses Ereignis für den eingetretenen Schaden wesentlich ursächlich war. Das ist nur dann der Fall, wenn das Ereignis entweder ausschließlich oder zumindest gleichwertig neben anderen Ursachen – beispielsweise einer schon bestehenden gesundheitlichen Vorerkrankung des Beamten – zu der nach dem Unfall festgestellten körperlichen oder psychischen Schädigung geführt hat. Der Beamte muss diesen wesentlichen Ursachenzusammenhang zwischen seiner Gesundheitsschädigung und dem konkreten dienstlichen Ereignis nachweisen.

Die damit verbundenen schwierigen medizinischen Fragen zu den Ursachen speziell psychischer Beschwerden sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichts mit Hilfe des zuletzt eingeholten, mit rund 100 Seiten sehr ausführlichen und inhaltlich überzeugenden, unter Einbeziehung von ärztlichen und therapeutischen Vorbefunden erstellten Sachverständigengutachtens nun abschließend zu beantworten. Danach ist die beschriebene gesetzliche Voraussetzung eines Dienstunfalls zur Überzeugung des Gerichts hier nicht nachgewiesen, und die Klage war damit abzuweisen.

Gegen das Urteil ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz möglich.

Quelle: VG Neustadt

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