Mehr Verbraucherschutz im Onlinehandel und bei Kaffeefahrten sowie mehr Rechtssicherheit für Influencer

Das Bundeskabinett hat den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht beschlossen.

BMJV, Pressemitteilung vom 20.01.2021

Das Bundeskabinett hat am 20.01.2021 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht beschlossen.

„Mit dem Gesetzentwurf verbessern wir für Verbraucherinnen und Verbraucher die Transparenz im Online-Handel. Sie sollen auf Online-Marktplätzen besser erkennen können, von wem Produktbewertungen tatsächlich stammen und warum die Verkaufsplattformen bestimmte Produkte in ihrer Auflistung weiter oben oder weiter unten aufführen.

Gerade ältere Menschen werden häufig bei sog. Kaffeefahrten unter Druck gesetzt und über den Tisch gezogen. Diese besonders miesen Praktiken wollen wir deutlich erschweren und Verbraucherinnen und Verbraucher besser schützen. Hierzu verschärfen wir die Anzeige- und Informationspflichten der Veranstalter und erhöhen den Bußgeldrahmen deutlich. Darüber hinaus werden wir auch den Vertrieb von Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln bei solchen Fahrten verbieten.

Auch Influencer und Bloggerinnen bekommen endlich mehr Rechtssicherheit. Künftig ist klar: Nur wenn es eine Gegenleistung gibt, müssen sie ein Posting als Werbung kennzeichnen. Und auch Verbraucherinnen und Verbraucher wissen dann, woran sie sind: Sie können besser einschätzen, wie eine Empfehlung zustande gekommen ist – und ob sie ihr vertrauen wollen.“

Christine Lambrecht

Der Regierungsentwurf enthält folgende Kernpunkte:

  • Rankings und Verbraucherbewertungen auf Online-Marktplätzen: Betreiber von Online-Marktplätzen müssen darüber informieren, ob es sich bei den Anbietern, die über ihre Plattform Waren und Dienstleistungen vertreiben, um Unternehmer handelt. Ermöglichen Vergleichs- und andere Vermittlungsplattformen Verbraucherinnen und Verbrauchern die Suche nach Waren oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter, müssen sie die Hauptparameter ihres Rankings und die Gewichtung dieser Parameter offenlegen. Machen Plattformen, Webshops oder andere Unternehmer Verbraucherbewertungen öffentlich zugänglich, müssen sie darüber informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass die Bewertungen tatsächlich von Verbraucherinnen und Verbrauchern stammen.
  • Individuelle Rechtsbehelfe: Verbraucherinnen und Verbraucher, die durch schuldhafte unlautere geschäftliche Handlungen geschädigt worden sind, erhalten einen Anspruch auf Schadensersatz. Bestimmte grenzüberschreitende Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften in der Europäischen Union stellen in Zukunft eine Ordnungswidrigkeit dar, um diese Verstöße einheitlicher sanktionieren zu können.
  • Verbot der Vermarktung wesentlich unterschiedlicher Waren als identisch („Dual Quality“): Identisch gekennzeichnete und vermarktete Waren können in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Beschaffenheit oder Rezeptur haben. Zukünftig ist vorgesehen, dass die Vermarktung einer Ware als identisch zu einer in anderen Mitgliedstaaten auf dem Markt bereitgestellten Ware unzulässig ist, wenn sich die Waren im Hinblick auf ihre Zusammensetzung und Merkmale wesentlich unterscheiden.
  • Kaffeefahrten: Das Gesetz erweitert die Anzeigepflicht der Veranstalterinnen und Veranstalter gegenüber der zuständigen Behörde auch bei ins Ausland führenden Kaffeefahrten und verschärft die Informationspflichten bei der Bewerbung solcher Veranstaltungen. Der Vertrieb von Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln auf Kaffeefahrten wird verboten und der Bußgeldrahmen von 1.000 Euro auf 10.000 Euro erhöht.
  • Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation: Der Gesetzentwurf stellt zudem klar, in welchen Fällen Inhalte als kommerzielle Kommunikation gekennzeichnet werden müssen. Dies hat vor allem Bedeutung für die Frage, wann Influencer oder Blogger von ihnen abgegebene Empfehlungen als Werbung kennzeichnen müssen.

Der am 20.01.2021 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

Der Entwurf ist hier abrufbar.

Quelle: BMJV

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Mit dem GWB-Digitalisierungsgesetz ein modernes Wettbewerbsrecht für das digitale Zeitalter schaffen

Der Bundesrat hat das vom Deutschen Bundestag am 14. Januar 2021 in zweiter und dritter Lesung beschlossene GWB-Digitalisierungsgesetz gebilligt.

BMWi, Pressemitteilung vom 18.01.2021

Der Bundesrat hat am 18. Januar 2021 das vom Deutschen Bundestag am 14. Januar 2021 in zweiter und dritter Lesung beschlossene GWB-Digitalisierungsgesetz gebilligt.

„Mit dem GWB-Digitalisierungsgesetz schaffen wir ein digitales Wettbewerbsrecht, das klare Spielregeln für die digitalen Märkte aufstellt. Wir machen damit weltweit erstmalig im Wettbewerbsrecht klare Vorgaben für große Digitalunternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung. Wir wollen damit sicherstellen, dass auch auf digitalen Märkten Wohlstand durch Wettbewerb geschaffen wird – zum Wohle der Wirtschaft und der Verbraucherinnen und Verbraucher.“

Bundesminister Peter Altmaier

Neuerungen sind unter anderem:

  • Wesentliches Element des Gesetzes ist die Anpassung der Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörden an die Herausforderungen der Digitalökonomie. So wird es künftig dem Bundeskartellamt möglich sein, auf digitalen Märkten ganz konkrete wettbewerbsschädliche Verhaltensweisen von Plattformunternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung zu untersagen, beispielsweise
    • beim Vermitteln des Zugangs zu Beschaffungs- und Absatzmärkten die eigenen Angebote zu bevorzugen,
    • Maßnahmen zu ergreifen, die andere Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auf Beschaffungs- oder Absatzmärkten behindern, beispielsweise bei Vorinstallationen oder Voreinstellungen eigener Angebote in Browsern oder Mobilgeräten oder
    • den Wettbewerb durch Erschweren oder Verweigern der Interoperabilität von Produkten oder die Portabilität von Daten zu behindern.

Die Europäische Kommission hat am 15. Dezember 2020 mit dem Digital Markets Act einen ähnlichen Vorschlag gemacht für Regelungen auf europäischer Ebene. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird sich dazu konstruktiv in das Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene einbringen. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser neuen Regelung etabliert das Gesetz zudem eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes. Das wird der Dynamik der Digitalökonomie noch besser gerecht und zu mehr Rechtssicherheit beitragen.

  • Die nationalen Umsatzschwellenwerte für die Fusionskontrolle werden zudem angehoben. Die erste Inlandsumsatzschwelle wird von 25 Millionen auf 50 Millionen Euro angehoben und die zweite Inlandsumsatzschwelle von 5 Millionen auf 17,5 Millionen Euro. Damit werden Erleichterungen insbesondere für mittelständische Unternehmen geschaffen.

Teil des GWB-Digitalisierungsgesetzes sind auch die Regelungen zur Verlängerung des Leistungszeitraumes für die Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes bis Ende 2021 aufgrund der COVID-19-Pandemie.

Quelle: BMWi

 

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Bundesrat billigt erweitertes Kinderkrankengeld und Wettbewerbsnovelle und fordert weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Nur wenige Tage nach dem Bundestag hat abschließend auch der Bundesrat die Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld in der Corona-Pandemie gebilligt. Die GWB-Wettbewerbsnovelle wird dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Außerdem fordert der Bundesrat die weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.

Bundesrat, Mitteilung vom 18.01.2021

Nur wenige Tage nach dem Bundestag hat am 18. Januar 2021 abschließend auch der Bundesrat die Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld in der Corona-Pandemie gebilligt.

20 Tage pro Elternteil, 40 Tage für Alleinerziehende

Das Kinderkrankengeld gesetzlich Versicherter steigt für das Jahr 2021 von 10 auf 20 Arbeitstage pro Elternteil und von 20 auf 40 Tage für Alleinerziehende, damit diese ihre Kinder zu Hause betreuen können. Der Anspruch soll nicht nur bei Krankheit des Kindes gelten, sondern auch, wenn Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen pandemiebedingt geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet sind. Er besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann. Zur Finanzierung überweist der Bund 300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

Angefügt an das GWB-Digitalisierungsgesetz

Der Bundestag hatte die Ausweitung des Kinderkrankengelds am 14. Januar 2021 kurzfristig an das sog. GWB-Digitalisierungsgesetz angefügt. Zugrunde lag eine Formulierungshilfe der Bundesregierung vom 12. Januar 2021.

Novelle des Wettbewerbsrechts

Ziel der GWB-Wettbewerbsnovelle ist es, missbräuchlichem Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung entgegenzuwirken, zugleich Innovationen zu fördern und Märkte offen zu halten. Das Gesetz weitet die Befugnisse der Kartellbehörden aus: Sie sollen künftig schneller und effektiver handeln können – auch durch einstweilige Maßnahmen. So dürfen sie unter anderem Plattformbetreibern untersagen, Angebote von Wettbewerbern bei der Darstellung von Suchergebnissen schlechter als firmeneigene Angebote zu behandeln.

Fusionskontrolle ab 50 Millionen Euro Umsatz

Zur Entlastung des Bundeskartellamts steigt die Umsatzschwelle für Fusionskontrollen auf 50 Millionen Euro für die erste Inlandsumsatzschwelle und auf 17,5 Millionen Euro für die zweite Inlandsumsatzschwelle.

Rückwirkendes Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Ausweitung des Kinderkrankengelds soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft treten, die anderen Regelungen des Artikelgesetzes im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung.

Bundesrat fordert weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat einstimmig, die bis 31. Januar 2021 befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen nochmals zu verlängern.

Um zu verhindern, dass grundsätzlich gesunde Unternehmen in die Insolvenz rutschen, weil sie noch auf die Auszahlung der staatlichen Corona-Hilfsmaßnahmen warten, müsse die Bundesregierung unverzüglich eine Verlängerung der insolvenzrechtlichen Sonderregel auf den Weg bringen – und sicherstellen, dass sie rechtzeitig in Kraft tritt. Es wäre eine unbillige Härte, wenn Firmen zum 1. Februar 2021 einen Insolvenzantrag stellen müssten, obwohl sie eigentlich Anspruch auf staatliche Hilfeleistungen hätten – zum Beispiel die sog. November- und Dezemberhilfen oder die Überbrückungshilfe III, die momentan noch gar nicht beantragt werden kann.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, ob sie das Anliegen des Bundesrates aufgreifen will.

Quelle: Bundesrat

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