Corona-Arbeitsschutzverordnung: Homeoffice überall da, wo es möglich ist

Arbeitgeber müssen überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Das sieht die Corona-Arbeitsschutzverordnung vor, die Bundesarbeitsminister Heil dem Kabinett zur Kenntnis vorgelegt hat. Die Verordnung enthält zudem Schutzmaßnahmen für diejenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist. Die Verordnung gilt befristet bis 15. März 2021.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 20.01.2021

Arbeitgeber müssen überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Das sieht die Corona-Arbeitsschutzverordnung vor, die Bundesarbeitsminister Heil dem Kabinett zur Kenntnis vorgelegt hat. Die Verordnung enthält zudem Schutzmaßnahmen für diejenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.

Gezielte Maßnahmen sollen dazu beitragen, das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz weiter zu reduzieren, ohne dass die wirtschaftliche Aktivität eingestellt oder beschränkt werden muss. Mit der Corona-Arbeitsschutzverordnung setzt die Bundesregierung eine Verabredung aus dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder um. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat sie am 20. Januar 2021 dem Kabinett zur Kenntnis vorgelegt.

Gesundheitsschutz der Beschäftigten wird ausgeweitet

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung umfasst u. a. folgende Punkte:

  • Arbeitgeber werden verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.
  • Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden.
  • Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.

In vielen Lebensbereichen sind weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen kaum mehr möglich. Daher sind zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten unbedingt notwendig. Dies dient auch dem Schutz der Gesamtbevölkerung sowie derjenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist. Die Verordnung gilt befristet bis 15. März.

Quelle: Bundesregierung

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Mittelstand stellt Innovationstätigkeit in Corona-Krise zurück, Entwicklung bei Digitalisierung ambivalent

Lockdown und Kontaktbeschränkungen infolge der Corona-Pandemie haben im Mittelstand für einen kurzfristigen Digitalisierungs- und Innovationsschub gesorgt. Die angespannte finanzielle Situation hat jedoch im weiteren Krisenverlauf für mehr Zurückhaltung bei den Innovationsaktivitäten gesorgt. Dies ergab eine Sonderbefragung im Rahmen des KfW-Mittelstandspanels im September 2020.

KfW, Pressemitteilung vom 20.01.2021

  • Corona-Beschränkungen sorgen für kurzfristigen Digitalisierungs- und Innovationsschub
  • Strategische, längerfristig angelegte Vorhaben aufgrund von finanziellen Engpässen häufig zurückgestellt oder zeitlich gestreckt
  • Insbesondere kleine Mittelständler agieren zurückhaltender

Lockdown und Kontaktbeschränkungen infolge der Corona-Pandemie haben im Mittelstand für einen kurzfristigen Digitalisierungs- und Innovationsschub gesorgt. Die angespannte finanzielle Situation hat jedoch im weiteren Krisenverlauf für mehr Zurückhaltung bei den Innovationsaktivitäten gesorgt. Dies ergab eine Sonderbefragung im Rahmen des KfW-Mittelstandspanels im September 2020. Daraus ging hervor, dass 25 % der Mittelständler ihre Innovationsaktivitäten aufgrund der Corona-Krise zurückgefahren, aber nur 10 % ihre diesbezüglichen Anstrengungen ausgeweitet haben. Hinsichtlich der Digitalisierung ist der Impuls aktuell noch positiv. Hier gaben 23 % an, ihre Aktivitäten ausgebaut zu haben, 14 % verringerten jedoch ihre Tätigkeiten in diesem Feld.

Die Auswertung ergab außerdem, dass größere Unternehmen und Unternehmen mit eigener Forschung und Entwicklung auch in der Krise weiterhin ihre Digitalisierungs- und Innovationsstrategien umgesetzt oder sogar intensiviert haben, während kleinere Mittelständler häufiger ihre Anstrengungen zurückgefahren haben. Sie dürften sich vor allem auf unmittelbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit beschränkt haben. Besonders in Unternehmen mit starkem Umsatzrückgang fehlten Finanzierungsmittel für längerfristig und strategisch angelegte Innovations- und Digitalisierungsaktivitäten. Dies lässt befürchten, dass mit zunehmender Krisendauer weitere Unternehmen diese Aktivitäten drosseln werden.

„Die Corona-Krise hat in vielen Unternehmen zunächst eine Innovations- und Digitalisierungswelle ausgelöst, zum Beispiel durch den Ausbau von Homeoffice-Kapazitäten oder Umstellungen im Vertrieb. Dieser Schub ist allerdings vordergründig. Denn wir sehen, dass die Corona-Pandemie die Zukunftsinvestitionen im Mittelstand insgesamt belastet. Dies gilt unmittelbar für den Zeitraum während der akuten Krise. Auch im Nachgang der Krise ist eine Schwächung der Zukunftsinvestitionen zu befürchten, da Unternehmen dann verstärkt in ihre Krisenfestigkeit investieren werden. Für Investitionen in eine höhere Wettbewerbsfähigkeit werden diese finanziellen Mittel dann fehlen. Wirtschaftspolitische Anreize können helfen, diesen Zielkonflikt zu entschärfen.“

Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW Bankengruppe

Quelle: KfW

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Kein Merkzeichen RF wegen Infektionsgefahr mit COVID-19

Ein Anspruch auf die Zuerkennung des Merkzeichens RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) besteht nicht allein wegen der Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe. So entschied das SG Osnabrück (Az. S 30 SB 245/18).

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 19.01.2021 zum Gerichtsbescheid S 30 SB 245/18 vom 07.12.2020 (nrkr)

Ein Anspruch auf die Zuerkennung des Merkzeichens RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) besteht nicht allein wegen der Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Gerichtsbescheid vom 07.12.2020 (Az. S 30 SB 245/18) entschieden.

Für den 1948 geborenen Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 90 sowie das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) festgestellt; außerdem ist der Pflegegrad 1 anerkannt. Der Kläger machte hinsichtlich der Feststellung des Merkzeichens RF gerichtlich geltend, er leide aufgrund einer Muskelerkrankung unter unkontrollierbaren Hustenanfällen und starken Schleimabsonderungen, ferner sei auch die Lungenfunktion beeinträchtigt. Er gehöre zudem aufgrund seiner Vorerkrankungen und seines Alters zur Risikogruppe, an COVID-19 zu erkranken. Der Besuch öffentlicher Veranstaltungen könne ihm nicht zugemutet werden.

Das Sozialgericht Osnabrück hat die Einschätzung des beklagten Landes Niedersachsen bestätigt und die Voraussetzungen des Merkzeichens RF verneint. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, Grundgedanke des Befreiungstatbestandes für das Merkzeichen RF sei es, dass behinderte Menschen, denen wegen ihres Leidens öffentliche Veranstaltungen nicht zugänglich sind, stattdessen zu Hause Rundfunk hören und fernsehen. Der dafür zu zahlende Rundfunkbeitrag sei dann ein behinderungsbedingter Nachteil, von dem sie befreit werden.

Der Kläger ist aufgrund seiner Behinderungen jedoch nicht allgemein und umfassend vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen. So hatte der Kläger – vor der Corona-Pandemie – gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen unter anderem angegeben, dass er morgens mit dem Auto zur Bäckerei zum Brötchen kaufen fahre und sonntags regelmäßig einen Gottesdienst besuche. Eine praktische Bindung des Klägers an das Haus besteht daher nicht. Dieser ist nicht allgemein und umfassend vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen.

Aktuell gehört der Kläger zwar aufgrund seiner Vorerkrankungen und seines Alters zur Risikogruppe, an COVID-19 zu erkranken. Aus gerichtlicher Sicht berücksichtigt der Kläger allerdings nicht hinreichend die Schutzvorkehrungen, unter denen öffentliche Veranstaltungen aufgrund der Vorgaben zur Eindämmung der Pandemie – wenn überhaupt – nur stattfinden dürfen. Zudem sind von den Folgen der Corona-Pandemie und der Gesundheitsgefahr durch die Infektion mit dem Virus eine Vielzahl von Personen betroffen. Finden aufgrund der Pandemie und der damit für alle verbundenen Gesundheitsgefahr Veranstaltungen nicht oder nur in einem eingeschränkten Umfang statt, so liegt kein behinderungsbedingter Nachteil nur für einen schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 vor.

Der Gerichtsbescheid ist noch nicht rechtskräftig, es wurde Berufung vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eingelegt (Az. L 13 SB 4/21).

Hinweis zur Rechtslage

§ 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Niedersachsen

(2) Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel ermäßigt:

1.

blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,

2.

hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und

3.

behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Quelle: SG Osnabrück

 

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Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe in Zeiten der Corona-Krise

Das SG Speyer hatte im Rahmen eines Eilverfahrens über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Rentenversicherungsträger während der COVID-19-Pandemie verpflichtet ist, einer Versicherten ein eigenes Kraftfahrzeug anstelle der Zusage eines Beförderungsdienstes zur Verfügung zu stellen (Az. S 8 R 528/20 ER).

SG Speyer, Pressemitteilung vom 19.01.2021 zum Beschluss S 8 R 528/20 ER vom 21.12.2020 (nrkr)

Eigener Pkw oder Taxi?

Das SG Speyer hatte im Rahmen eines Eilverfahrens über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Rentenversicherungsträger während der COVID-19-Pandemie verpflichtet ist, einer Versicherten ein eigenes Kraftfahrzeug anstelle der Zusage eines Beförderungsdienstes zur Verfügung zu stellen.

Die 37-jährige, an den Rollstuhl gebundene Antragstellerin hatte beim zuständigen Rentenversicherungsträger im Rahmen der Kfz-Hilfe ein behindertengerecht umgebautes Fahrzeug beantragt, welches ihr dem Grunde nach bereits bewilligt worden war, als sie ihre Anstellung als Bürokauffrau verlor. Da sie bis dahin noch kein Fahrzeug angeschafft hatte, zog der Rentenversicherungsträger die Zusage mit der Begründung zurück, im Rahmen der Teilhabeleistungen sei Kfz-Hilfe nur zur Ausübung und Aufrechterhaltung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zu gewähren.

Das SG Speyer entschied, dass diese Rücknahme rechtswidrig gewesen ist. Die im Eilverfahren von der Rentenversicherung getroffene Zusage, der Antragstellerin auch die Kosten eines Beförderungsdienstes für Fahrten zur Anbahnung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses zu übernehmen, habe unter den herrschenden Pandemiebedingungen nicht ausgereicht, um den Bedürfnissen der Antragstellerin gerecht zu werden. Denn in der aktuell nicht beherrschten Pandemielage sei es der Antragstellerin nicht zuzumuten, für jedes in Frage kommende Beförderungsanliegen auf ein Taxiunternehmen zurückzugreifen. Hierbei gewichtete das SG, dass die Antragstellerin aufgrund beeinträchtigter Zungenmotorik unter teilweiser Luftnot beim Atmen und Sprechen und auch unter wiederkehrenden Bronchitiden zu leiden hat und daher als Risikopatientin anzusehen ist, der eine laufende Kontaktaufnahme zu ständig wechselndem Beförderungspersonal nicht zumutbar sei (Beschluss SG Speyer vom 21. Dezember 2020, Az. S 8 R 528/20 ER).

Die Entscheidung ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

Quelle: SG Speyer

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Inflationsrate 2020: +0,5 % gegenüber dem Vorjahr

Die Verbraucherpreise in Deutschland erhöhten sich im Jahresdurchschnitt 2020 um 0,5 % gegenüber 2019 und damit deutlich geringer als im Vorjahr (2019: +1,4 %). Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, wurde eine niedrigere Jahresteuerungsrate zuletzt in der Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2009 ermittelt (+0,3 %).

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.01.2021

Inflationsrate bleibt im Dezember 2020 im Minus mit -0,3 %

Verbraucherpreisindex, Dezember und Jahr 2020

  • -0,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,5 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,5 % im Jahresdurchschnitt 2020 gegenüber 2019 (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Dezember und Jahr 2020

  • -0,7 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,6 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,4 % im Jahresdurchschnitt 2020 gegenüber 2019 (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Verbraucherpreise in Deutschland erhöhten sich im Jahresdurchschnitt 2020 um 0,5 % gegenüber 2019 und damit deutlich geringer als im Vorjahr (2019: +1,4 %). Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, wurde eine niedrigere Jahresteuerungsrate zuletzt in der Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2009 ermittelt (+0,3 %). Im Dezember 2020 lag die Inflationsrate − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – bei -0,3 %. Sie war damit zum fünften Mal im Jahr 2020 negativ.

Senkung der Mehrwertsteuersätze dämpft die Preisentwicklung im 2. Halbjahr 2020

Ein Grund für die niedrige Jahresteuerungsrate war die temporäre Senkung der Mehrwertsteuersätze. Diese Maßnahme des Konjunkturpakets der Bundesregierung wurde zum 1. Juli 2020 umgesetzt und wirkte sich in der zweiten Jahreshälfte dämpfend auf die Verbraucherpreise insgesamt sowie unterschiedlich auf die einzelnen Gütergruppen aus.

Im Jahresdurchschnitt 2020 verbilligten sich vor allem die Energieprodukte

Die Energieprodukte verbilligten sich 2020 gegenüber dem Vorjahr deutlich um 4,8 % nach einem Anstieg um 1,4 % im Jahr 2019. Preisrückgänge gab es insbesondere bei leichtem Heizöl (-25,9 %) und bei Kraftstoffen (-9,9 %). Verantwortlich war neben der Senkung der Mehrwertsteuersätze vor allem der Ölpreisverfall auf dem Weltmarkt in den ersten Monaten des Jahres. Dagegen verteuerte sich Strom um 3,0 %. Ohne Berücksichtigung der Energiepreise hätte die Jahresteuerungsrate 2020 bei +1,1 % gelegen.

Preise für Nahrungsmittel überdurchschnittlich gestiegen

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich 2020 gegenüber 2019 überdurchschnittlich um 2,4 %. Im Jahresverlauf hat sich der Preisauftrieb zeitgleich mit der Senkung der Mehrwertsteuersätze abgeschwächt. Deutlich teurer waren im Jahr 2020 Obst (+7,1 %) sowie Fleisch und Fleischwaren (+6,1 %). Günstiger hingegen wurden insbesondere Speiseöle und Speisefette (-4,1 %).

Waren verbilligten sich 2020 gegenüber 2019 um 0,4 %

Waren insgesamt verbilligten sich 2020 gegenüber 2019 um 0,4 %. Unter den Verbrauchsgütern verteuerten sich Tabakwaren (+4,9 %) deutlich, die von der Senkung der Mehrwertsteuersätze ausgenommen wurden. Unter den Gebrauchsgütern verbilligten sich zum Beispiel Telefone (-6,0 %) sowie Geräte der Informationsverarbeitung (-4,4 %).

Dienstleistungen verteuerten sich 2020 gegenüber 2019 um 1,3 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich im Jahresdurchschnitt 2020 gegenüber 2019 mit +1,3 % überdurchschnittlich, darunter Nettokaltmieten mit +1,4 %. Bei einigen Dienstleistungen stiegen die Preise deutlich stärker, unter anderem für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+5,2 %), Leistungen für Friseure und Körperpflege (+4,1 %) sowie für die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+3,2 %). Die Ursachen hierfür waren vielschichtig, neben der Mindestlohnerhöhung dürfte auch der Aufwand für Hygienemaßnahmen zur Vermeidung von Corona-Infektionen relevant gewesen sein. Günstiger wurden vor allem Fahrkarten im Bahnfernverkehr (-14,9 %), bedingt vor allem durch die bereits seit Jahresbeginn abgesenkte Mehrwertsteuer für Bahnfernfahrten von 19 % auf 7 %.

Inflationsrate bleibt im Dezember 2020 im Minus mit -0,3 %

Die Verbraucherpreise lagen im Dezember 2020 insgesamt um 0,3 % niedriger als im Dezember 2019. Damit hat die Inflationsrate im 2. Halbjahr 2020 die Null-Marke nicht überschritten. Verantwortlich für die niedrige Inflationsrate im Dezember 2020 waren neben der Mehrwertsteuersatzsenkung die Preise für Energieprodukte, die 6,0 % unter dem Niveau des Vorjahresmonats lagen. Binnen Jahresfrist verbilligten sich vor allem leichtes Heizöl (-23,5 %) und Kraftstoffe (-10,4 %). Ohne Berücksichtigung der Energiepreise hätte die Inflationsrate im Dezember 2020 bei +0,4 % und damit über der Null-Marke gelegen.

Dem Preisrückgang bei Energie stand ein leichter Preisanstieg bei Nahrungsmitteln (+0,5 %) gegenüber. Dieser hat sich zum Jahresende deutlich abgeschwächt (November 2020: +1,4 %). Teurer wurde insbesondere Obst (+3,2 %). Waren insgesamt verbilligten sich im Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,8 %. Günstiger wurden für die Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem Bekleidung und Schuhe (-5,4 %).

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich hingegen im gleichen Zeitraum um 1,1 %. Darunter verteuerten sich neben den Nettokaltmieten (+1,2 %) auch einige Dienstleistungen stärker (zum Beispiel Dienstleistungen sozialer Einrichtungen: +5,4 %; Wartung und Reparatur von Fahrzeugen: +2,0 %). Verbraucherfreundlich war hingegen die Preisentwicklung bei der Telekommunikation (-3,3 %).

Steigende Heizölpreise im Vormonatsvergleich

Im Vergleich zum November 2020 stieg der Verbraucherpreisindex im Dezember 2020 um 0,5 %. Verbraucherinnen und Verbraucher mussten insbesondere mehr für Heizöl (+17,9 %) aber auch für Kraftstoffe (+2,6 %) bezahlen. Die Preise für Energieprodukte stiegen insgesamt um 1,7 %. Zudem zogen die Preise für Bahnfahrkarten aufgrund der jährlichen Tarifänderungen im Dezember an (+1,8 %). Hingegen gingen die Preise für Bekleidung und Schuhe (-4,3 %) am Jahresende deutlich zurück. (…)

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Bundesrat billigt erweitertes Kinderkrankengeld und Wettbewerbsnovelle und fordert weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Nur wenige Tage nach dem Bundestag hat abschließend auch der Bundesrat die Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld in der Corona-Pandemie gebilligt. Die GWB-Wettbewerbsnovelle wird dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Außerdem fordert der Bundesrat die weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.

Bundesrat, Mitteilung vom 18.01.2021

Nur wenige Tage nach dem Bundestag hat am 18. Januar 2021 abschließend auch der Bundesrat die Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld in der Corona-Pandemie gebilligt.

20 Tage pro Elternteil, 40 Tage für Alleinerziehende

Das Kinderkrankengeld gesetzlich Versicherter steigt für das Jahr 2021 von 10 auf 20 Arbeitstage pro Elternteil und von 20 auf 40 Tage für Alleinerziehende, damit diese ihre Kinder zu Hause betreuen können. Der Anspruch soll nicht nur bei Krankheit des Kindes gelten, sondern auch, wenn Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen pandemiebedingt geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet sind. Er besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann. Zur Finanzierung überweist der Bund 300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

Angefügt an das GWB-Digitalisierungsgesetz

Der Bundestag hatte die Ausweitung des Kinderkrankengelds am 14. Januar 2021 kurzfristig an das sog. GWB-Digitalisierungsgesetz angefügt. Zugrunde lag eine Formulierungshilfe der Bundesregierung vom 12. Januar 2021.

Novelle des Wettbewerbsrechts

Ziel der GWB-Wettbewerbsnovelle ist es, missbräuchlichem Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung entgegenzuwirken, zugleich Innovationen zu fördern und Märkte offen zu halten. Das Gesetz weitet die Befugnisse der Kartellbehörden aus: Sie sollen künftig schneller und effektiver handeln können – auch durch einstweilige Maßnahmen. So dürfen sie unter anderem Plattformbetreibern untersagen, Angebote von Wettbewerbern bei der Darstellung von Suchergebnissen schlechter als firmeneigene Angebote zu behandeln.

Fusionskontrolle ab 50 Millionen Euro Umsatz

Zur Entlastung des Bundeskartellamts steigt die Umsatzschwelle für Fusionskontrollen auf 50 Millionen Euro für die erste Inlandsumsatzschwelle und auf 17,5 Millionen Euro für die zweite Inlandsumsatzschwelle.

Rückwirkendes Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Ausweitung des Kinderkrankengelds soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft treten, die anderen Regelungen des Artikelgesetzes im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung.

Bundesrat fordert weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat einstimmig, die bis 31. Januar 2021 befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen nochmals zu verlängern.

Um zu verhindern, dass grundsätzlich gesunde Unternehmen in die Insolvenz rutschen, weil sie noch auf die Auszahlung der staatlichen Corona-Hilfsmaßnahmen warten, müsse die Bundesregierung unverzüglich eine Verlängerung der insolvenzrechtlichen Sonderregel auf den Weg bringen – und sicherstellen, dass sie rechtzeitig in Kraft tritt. Es wäre eine unbillige Härte, wenn Firmen zum 1. Februar 2021 einen Insolvenzantrag stellen müssten, obwohl sie eigentlich Anspruch auf staatliche Hilfeleistungen hätten – zum Beispiel die sog. November- und Dezemberhilfen oder die Überbrückungshilfe III, die momentan noch gar nicht beantragt werden kann.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, ob sie das Anliegen des Bundesrates aufgreifen will.

Quelle: Bundesrat

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