Im Rahmen der Strukturreform der Finanzverwaltung wird die Erbschaft- und Schenkungsteuer für ganz Rheinland-Pfalz ab dem 1. Januar 2014 zentral im Finanzamt in Kusel bearbeitet.
Steuern
Im Rahmen der Strukturreform der Finanzverwaltung wird die Erbschaft- und Schenkungsteuer für ganz Rheinland-Pfalz ab dem 1. Januar 2014 zentral im Finanzamt in Kusel bearbeitet.
Ab dem 1. Januar 2014 sind nur noch 300 Zigaretten aus Polen, Bulgarien, Ungarn, Lettland, Litauen und Rumänien steuerfrei.
Laut FG Düsseldorf können die Kosten für ein Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden (Az. 11 K 3540/12).
Das zwischen dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2014 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ soll die Steuerklassenwahl erleichtern.
Die EU-Kommission hat ein eingehendes Prüfverfahren eröffnet, das ergeben soll, ob eine Beihilferegelung für innovative Unternehmen in Belgien im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften durchgeführt wird. Besonderes Augenmerk wird den Bedingungen gelten, zu denen eine Reihe von belgischen Unternehmen einen Steuerrabatt erhalten hat.
Das BMF gibt die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2014 bekannt (Az. IV C 5 – S-2361 / 13 / 10002).
Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass Seminargebühren für „Meditatives Tanzen“ im entschiedenen Fall nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abzugsfähig sind (Az. 1 K 2278/12).
Der EuGH entschied in der Rs. C-319/12, in der es um die Auslegung der Art. 132, 133, 134 und 168 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie ging. U. a. sollte er prüfen, ob die Mitgliedstaaten, die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der genannten Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiung für Bildungsleistungen auch privaten Einrichtungen gewähren dürfen, wenn sie lediglich zu gewerblichen Zwecken handeln.
Das BMF beschreibt ein ihm mitgeteiltes Gestaltungsmodell und bittet hierzu und bei vergleichbaren Gestaltungen seine dargestellte Rechtsauffassung zu vertreten (Az. IV C 1 – S-1980-1 / 12 / 10005 :004).
Laut BFH kann ein Kleinunternehmer mit einer nur für einen Unternehmensteil erstellten Umsatzsteuererklärung nicht rechtswirksam auf die Besteuerung als Kleinunternehmer verzichten (Az. XI R 31/12).
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