Der BFH hatte zu entscheiden ob die Ablaufhemmung des § 171 AO auch in Fällen eines Erstattungsanspruchs wegen späteren Wegfalls des rechtlichen Grundes für die Steuerzahlung greift (Az. II R 46/11).
Steuern
Der BFH hatte zu entscheiden ob die Ablaufhemmung des § 171 AO auch in Fällen eines Erstattungsanspruchs wegen späteren Wegfalls des rechtlichen Grundes für die Steuerzahlung greift (Az. II R 46/11).
Der BFH hat die Maßstäbe präzisiert, die für den steuermindernden Abzug von Betriebsausgaben für die Vergütung von Arbeitsleistungen naher Angehöriger gelten (Az. X R 31/12).
Von einer („teilweisen“) Aufgabe der Vermietungsabsicht ist lt. BFH auch dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige einzelne Räume der Wohnung nicht mehr zur Vermietung bereithält, sondern in einen neuen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stellt, selbst wenn es sich dabei um einen steuerrechtlich bedeutsamen Zusammenhang handelt (Az. IX R 38/12).
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, so ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1 %-Regelung zu berechnen. So entschied der BFH (Az. VI R 17/12).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der Vorsteuerabzug im Fall einer Rechnungsberichtigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserteilung zu gewähren ist, inwieweit in diesem Zusammenhang die EuGH-Urteile C-152/02 – Terra Baubedarf – und C-368/09 – Pannon Gép Centrum – Anwendung finden und ob eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 1 AO in Betracht kommt (Az. XI R 41/10).
Wer in einem Eroscenter Zimmer an Prostituierte entgeltlich überlässt, vermietet keine „Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung“ (sog. Hotelsteuer) und muss seine Leistungen deshalb dem Regelsteuersatz unterwerfen. So entschied der BFH (Az. V R 18/12).
Der BFH entschied, dass einer Lebenspartnerin ein Kindergeldanspruch auch für die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zusteht (Az. VI R 76/12).
Das FG Niedersachsen hat ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung geäußert, wonach eine Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung entfalten könne (Az. 5 V 217/13).
Das BMF gibt bekannt, dass am Bilanzstichtag bereits feststehende gewinnabhängige Pensionsleistungen bei der Bewertung einzubeziehen sind, wenn und soweit sie dem Grunde und der Höhe nach eindeutig bestimmt sind und die Erhöhung der Versorgungsleistungen schriftlich durch eine Ergänzung der Pensionszusage gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG festgeschrieben wurde (Az. IV C 6 – S-2176 / 12 / 10001).
Die Kommission hat einen Beschluss zur Einsetzung einer hochrangigen Expertengruppe zum Thema „Besteuerung der digitalen Wirtschaft“ gefasst.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen