Das BMF teilt mit, dass die Grundsätze des BFH-Urteils I R 65/11 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nur anzuwenden sind, wenn die Fallkonstellation des Urteilssachverhalts vorliegt, d. h., wenn die handelsrechtliche Verlustübernahme aufgrund der Anwendung des § 15a EStG dem Betrag entspricht, der auch nach der Steuerbilanz für die Einkommensermittlung zugrunde zu legen ist (Az. IV C 2 – S-2770 / 07 / 10004 :004).