Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Empfänger einer Gutschrift jederzeit, zumindest bis zum Ablauf der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, unabhängig von eventuell erfolgten Steuerfestsetzungen oder -erstattungen, ohne Angabe von Gründen ihm übermittelten Gutschriften widersprechen kann (Az. XI R 25/11).