Der BFH nimmt Stellung zu den Fragen, ob es sich bei den Vermittlungsleistungen eines Unternehmers, der von einer im Drittlandsgebiet ansässigen Firma beauftragt wurde, Mitglieder für ausländische Vereine zu werben, um die Vermittlung von Umsätzen oder um die Vermittlung von Verträgen handelt, ob der Ort der Leistungen im Inland liegt und ob die Leistungen steuerpflichtig sind (Az. XI R 30/10).