BFH zum Leistungsort bei der Vermittlung von Mitgliedschaften in Vereinen mit Sitz im Ausland

Der BFH nimmt Stellung zu den Fragen, ob es sich bei den Vermittlungsleistungen eines Unternehmers, der von einer im Drittlandsgebiet ansässigen Firma beauftragt wurde, Mitglieder für ausländische Vereine zu werben, um die Vermittlung von Umsätzen oder um die Vermittlung von Verträgen handelt, ob der Ort der Leistungen im Inland liegt und ob die Leistungen steuerpflichtig sind (Az. XI R 30/10).

 

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BFH: Warenmuster und Geschenke von geringem Wert i. S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG

Ein von einem Unternehmer einem Diabetiker zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels unentgeltlich zugewendetes Set, das einen späteren Verkauf der Teststreifen fördern soll, ist kein Warenmuster. Ob es t ein nicht umsatzsteuerbares Geschenk von geringem Wert ist, hängt von der Einhaltung der Wertgrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ab. So der BFH (Az. XI R 36/10).

 

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BFH zur Sachverhaltsaufklärung bei offenbarer Unrichtigkeit

Der BFH hat die Frage geklärt, ob ein Feststellungsbescheid wegen Fehlens eines Vorbehaltsvermerks nach § 129 AO i. V. m. § 164 Abs. 2 AO berichtigt werden kann, wenn die Unrichtigkeit aus der in den Steuerakten enthaltenen Bescheiddurchschrift selbst nicht erkennbar ist sondern lediglich einer internen Arbeitsanweisung des Finanzamts entnommen werden kann (Az. VIII R 15/10).

 

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Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an ausländische Stiftung

Das FG Düsseldorf entschied, dass Spenden an im Ausland ansässige gemeinnützige Organisationen nur dann steuerlich absetzbar sind, wenn der Spendenempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt und der Spender dies gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt durch Vorlage geeigneter Belege nachweist (Az. 11 K 2439/10).

 

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EuGH zur Einkommensteuerbefreiung bei Auslandstätigkeiten im Rahmen der Entwicklungshilfe

Der EuGH entschied, dass ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, eine Steuervergünstigung auf Einkünfte einer im Inland wohnhaften und unbeschränkt steuerpflichtigen Person zu gewähren, wenn sie von einem dort ansässigen Arbeitgeber beschäftigt wird, die Steuervergünstigung aber auszuschließen, wenn sie für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist (C-544/11).

 

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