Der BFH hatte zu entscheiden, welche steuerliche Auswirkung die von einer Stiftung eines Schweizer Arbeitgebers zur Ergänzung der beruflichen Vorsorge der Mitarbeiter an den Grenzgänger anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf ein Freizügigkeitskonto gutgeschriebene, als Vorsorgeleistung anzusehende Austrittsleistung hat (Az. VI R 20/10).