BFH: Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – Erholungsbeihilfen – Mindestmaß an Vergewisserung über den Verwendungszweck

Laut BFH sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Zusatzleistungen (hier: Internetpauschale, Kindergartenzuschuss, Erholungsbeihilfe, Fahrtkostenzuschuss) nur solche, die der Arbeitgeber erbringt, ohne dass darauf der Arbeitnehmer einen Anspruch hat (Az. VI R 55/11). Dieses Urteil ist teilweise inhaltsgleich mit dem Urteil VI R 54/11.

 

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BFH: Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – Steuerbefreiung von Krankheitskostenzuschüssen? – Inhaltliche Ausgestaltung von Billigkeitstatbeständen durch die Finanzverwaltung

Laut BFH ist als „ohnehin geschuldeter Arbeitslohn“ (hier: Internetpauschale, Kindergartenzuschuss, Krankheitskostenzuschuss ) der lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteil anzusehen, der entweder durch Vereinbarung oder etwa durch eine dauernde Übung arbeitsrechtlich geschuldet ist, also der Arbeitslohn, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht (Az. VI R 54/11).

 

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BFH: Keine Rückforderung insolvenzrechtlich angefochtener Steuerzahlungen durch Bescheid

Laut BFH ist der Anspruch auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach § 143 Abs. 1 InsO ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch. Es ist daher ernstlich zweifelhaft, ob das auf einen solchen Anspruch Geleistete mithilfe eines hoheitlich ergehenden Bescheides zurückgefordert werden kann (Az. VII B 190/11).

 

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BFH: Beruflicher Unfallschaden bei unterbliebener Reparatur nur begrenzt abziehbar

Erleidet ein nichtselbständig tätiger Steuerpflichtiger mit seinem privaten Pkw auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall und veräußert er das Unfallfahrzeug in nicht repariertem Zustand, bemisst sich der als Werbungskosten abziehbare Betrag nach der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös. So der BFH (Az. VIII R 33/09).

 

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