Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren 2025

Das BMF hat die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2025 bekannt gegeben (Az. III C 3 – S 7344/19/10001 :006).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7344/19/10001 :006 vom 09.12.2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2025 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025
  • USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2025
  • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025
  • USt 5 E Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2025

(2) Durch Artikel 25 Nummer 17 i. V. m. Artikel 56 Absatz 7 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 die Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG geändert. Dabei werden Umsätze, die bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen erzielt werden, steuerfrei behandelt. Zu den rechtlichen Voraussetzungen zählen nach § 19 Absatz 1 UStG, dass

  • der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) des Vorjahres nicht mehr als 25.000 Euro betragen hat,
  • der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) des laufenden Kalenderjahres nicht mehr als 100.000 Euro beträgt und
  • auf die Kleinunternehmer-Regelung nicht verzichtet wurde.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind die Umsätze des Unternehmers steuerfrei zu behandeln.

Wird im laufenden Kalenderjahr die Umsatzgrenze in Höhe von 100.000 Euro überschritten, unterliegt bereits der die Grenze überschreitende Umsatz der Regelbesteuerung. In diesen Fällen hat der Unternehmer das Datum der Überschreitung in Zeile 12 (Kennzahl – Kz. – 70) einzutragen.

Zudem sind neben den Kennzahlen, die für die Regelbesteuerung maßgeblich sind, die steuerfreien Umsätze im Sinne des § 19 Absatz 1 UStG in der Zeile 23 (Kennzahl – Kz. – 48) zu erklären.

Möchte der Unternehmer auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichten, muss er dies bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber der Finanzverwaltung erklären. In diesem Fall hat der Unternehmer in Zeile 12 (Kennzahl – Kz. – 70) den 01.01. des Besteuerungszeitraums einzutragen.

Die Erklärung des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung ist unwiderruflich und bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Für die Zeit nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist kann der Unternehmer gemäß § 19 Absatz 3 Satz 3 und Satz 4 UStG den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines folgenden Kalenderjahres an widerrufen.

Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer kann die Steuerbefreiung nach § 19 Absatz 1 in Anspruch nehmen, wenn – der inländische Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat,

  • der nach Artikel 288 der Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils gültigen Fassung ermittelte Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet, und
  • ihm eine gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer durch den Mitgliedsstaat seiner Ansässigkeit erteilt wurde.

(3) Durch Artikel 25 Nummer 18 i. V. m. Artikel 56 Absatz 7 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 das besondere Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt (§ 19a UStG). Im Inland ansässige Unternehmer haben somit die Möglichkeit, im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerfreie Umsätze als Kleinunternehmer zu erzielen.

(4) Die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land und Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2025: 19 %) sind um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze1 für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Absatz 1 Satz 3 i. V. m Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 18 (Kennzahl – Kz – 76/80) des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen.

(5) Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(6) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

(7) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 1 Satz 1 UStG und § 48 Absatz 1 Satz 2 UStDV i. V. m. § 87a Absatz 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Zweite Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung

Das BMF hat am 09.12.2024 den Referentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 09.12.2024

Die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV) regelt auf Grundlage von § 12 Absatz 3 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Hauptzollämter (HZA/HZÄ) und wird regelmäßig evaluiert.

Anpassungsbedarf kann sich aufgrund von Änderungen anderer gesetzlicher Normen oder aus fachlichen Gründen, beispielsweise der Konzentration von Aufgaben beziehungsweise Zuständigkeiten zum besseren Vollzug von Vorschriften (Verwaltungsökonomie) ergeben.

Aktuell besteht ein Änderungsbedarf für ausgelaufene Aufgaben im Marktordnungsbereich und das mitgliedstaatenübergreifende Verfahren zur Überprüfung von Lieferantenerklärungen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Muster der Umsatzsteuererklärung 2025

Mit dem BMF-Schreiben werden die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2025 eingeführt (Az.III C 3 – S-7344 / 19 / 10002 :007).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7344/19/10002 :007 vom 09.12.2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2025 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2025
  • Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2025
  • Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2025
  • USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2025
  • USt 6 E Anleitung zur Anlage UN 2025

(2) Durch Artikel 24 Nummer 9 Buchstabe b i. V. m. Artikel 56 Absatz 1 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) tritt am Tag nach der Verkündung die Neuregelung der Umsatzbesteuerung der im Ausland ansässigen Unternehmer, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen (§ 18 Absatz 12 UStG) erbringen, in Kraft. Hierdurch entfallen die Anzeigepflicht nach § 18 Absatz 12 Satz 1 UStG, das Bescheinigungsverfahren nach § 18 Absatz 12 Sätze 2 und 3 UStG sowie die Anordnung der Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 12 Satz 4 UStG. Die Angabe der anrechenbaren Sicherheitsleistungen im Vordruckmuster Anlage UN entfällt daher.

(3) Durch Artikel 25 Nummer 17 i. V. m. Artikel 56 Absatz 7 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 die Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG geändert. Dabei werden Umsätze, die bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen erzielt werden, steuerfrei behandelt. Zu den rechtlichen Voraussetzungen zählen nach § 19 Absatz 1 UStG, dass

  • der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) des Vorjahres nicht mehr als 25.000 Euro betragen hat,
  • der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) des laufenden Kalenderjahres nicht mehr als 100.000 Euro beträgt und
  • auf die Kleinunternehmer-Regelung nicht verzichtet wurde.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind die Umsätze des Unternehmers steuerfrei zu behandeln.

Wird im laufenden Kalenderjahr die Umsatzgrenze in Höhe von 100.000 Euro überschritten, unterliegt bereits der die Grenze überschreitende Umsatz der Regelbesteuerung. In diesen Fällen hat der Unternehmer das Datum der Überschreitung in Zeile 16 (Kennzahl – Kz. – 136) einzutragen.

Zudem sind neben den Kennzahlen, die für die Regelbesteuerung maßgeblich sind, die steuerfreien Umsätze im Sinne des § 19 Absatz 1 UStG in der Zeile 48 (Kennzahl – Kz. – 236) zu erklären.

Möchte der Unternehmer auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichten, muss er dies bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber der Finanzverwaltung erklären. In diesem Fall hat der Unternehmer in Zeile 16 (Kennzahl – Kz. – 136) den 01.01. des Besteuerungszeitraums einzutragen.

Die Erklärung des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung ist unwiderruflich und bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Für die Zeit nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist kann der Unternehmer gemäß § 19 Absatz 3 Satz 3 und Satz 4 UStG den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines folgenden Kalenderjahres an widerrufen.

Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer kann die Steuerbefreiung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, wenn

  • der inländische Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat,
  • der nach Artikel 288 der Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils gültigen Fassung ermittelte Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet,
    und
  • ihm eine gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer durch den Mitgliedsstaat seiner Ansässigkeit erteilt wurde.

(4) Durch Artikel 25 Nummer 18 i. V. m. Artikel 56 Absatz 7 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 das besondere Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt (§ 19a UStG). Im Inland ansässige Unternehmer haben somit die Möglichkeit im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerfreie Umsätze als Kleinunternehmer zu erzielen.

(5) Hat der Unternehmer steuerfreie Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe a i. V. m. § 6 UStG) erbracht, sind diese in der Zeile 41 (Kz. 752) des Vordruckmusters USt 2 A zu erklären. Die weiteren steuerfreien Umsätze mit Vorsteuerabzug (Zeile 42), Umsätze im Sinne des Offshore-Steuerabkommens, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und das Ergänzungsabkommen zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere (Zeile 43) sowie die Reiseleistungen nach § 25 Absatz 2 UStG (Zeile 44) sind in den entsprechenden Zeilen zu erfassen und anschließend in einer Summe in der Zeile 45 (Kz. 237) einzutragen.

(6) Die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2025: 19 %) sind um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze (Die Sätze werden jährlich überprüft und wurden durch Artikel 25 Nummer 21 i. V. m. Artikel 56 Absatz 7 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) mit Wirkung zum 01. Januar 2025 neu bekannt gegeben) für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 33 (Kennzahl – Kz – 347) des Vordruckmusters USt 2 A einzutragen.

(7) Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(8) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

(9) Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Absatz 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2025

Das BMF teilt die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2025 (Az. IV C 5 – S-2334 / 19 / 10010 :006).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2334/19/10010 :006 vom 10.12.2024

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.,

Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2025 sind durch die 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 3. Dezember 2024 (BGBl. I Nummer 394) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2025 gewährt werden,

a) für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 Euro,

b) für ein Frühstück 2,30 Euro.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 11,10 Euro anzusetzen.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2023 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020 (BStBl I Seite 1228) hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Sonderbericht zu schädlichen Steuerregelungen und Steuervermeidung

Der Europäische Rechnungshof hat am 28.11.2024 einen Sonderbericht zur Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen und Steuervermeidung durch Unternehmen veröffentlicht. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 06.12.2024

Der Europäische Rechnungshof (EuRH) hat am 28. November 2024 einen Sonderbericht zur Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen und Steuervermeidung durch Unternehmen veröffentlicht.

Der EuRH schlussfolgerte, dass der bestehende EU-Rechtsrahmen, der insbesondere aus den drei Richtlinien zur Bekämpfung der Steuervermeidung, DAC-6 und über Mechanismen zur Beteiligung von Steuerstreitigkeiten besteht, lediglich ein erster Schritt bei der Bekämpfung von Steuervermeidung und schädlicher Steuerregelungen sei. Die Art und Weise, wie die EU-Maßnahmen ausgearbeitet und umgesetzt werden, sei nicht ausreichend und es gäbe kein geeignetes Überwachungssystem für die Bewertung ihrer Wirksamkeit. Der Sonderbericht verweist auf das Urteil des EuGH vom 29. Juli 2024 (C-623/22), in dem es heißt, dass die unterschiedlichen Auslegungen bestimmter DAC-6-Bestimmungen in der Praxis ein relevantes Problem blieben, da sie zu einer uneinheitlichen Anwendung der Meldepflichten führen könnten. Dies berge die Gefahr, dass grenzüberschreitende Steuervereinbarungen in einigen Mitgliedstaaten nicht gemeldet würden, während dies für ähnliche Vereinbarungen in anderen Mitgliedstaaten der Fall sei. In Bezug auf die Anwaltschaft werden Ausnahmeregelungen der Mitgliedstaaten für bestimmte Berufsgruppen, die Verschwiegenheitsgeboten unterliegen, kritisiert. Laut EuRH könnten diese Ausnahmen dazu führen, dass insbesondere im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr mit Drittstaaten Lücken bestehen blieben. Eine Thematisierung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses verfolgt die BRAK mit Besorgnis.

Der EuRH empfiehlt auf Grundlage der Ergebnisse der Europäischen Kommission, den EU-Rechtsrahmen klarzustellen, die Qualität der DAC-6-Berichte zu verbessern, sicherzustellen, dass die Auswirkungen von Sanktionen angemessen sind, die Unterstützung für die Gruppe „Verhaltenskodex“ zu verstärken sowie die Ergebnisse und Auswirkungen der Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen und der Steuervermeidung durch Unternehmen zu überwachen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 21/2024 vom 09.12.2024

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Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen (§ 4k EStG)

Das BMF geht ausführlich auf die Anwendung des § 4k EStG ein, der durch das ATAD-Umsetzungsgesetz eingeführt wurde (Az. IV C 2 – S 2144-i/21/10010 :014).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S 2144-i/21/10010 :014 vom 05.12.2024

§ 4k des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035, BStBl I S. 874) eingeführt, um Besteuerungsinkongruenzen in Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen zu neutralisieren. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 4k EStG das neue Schreiben.

I. Umsetzung Artikel 9 und 9b ATAD 1-2
II. Zeitliche Anwendung 3-6
III. Persönlicher Anwendungsbereich 7-11
IV. Besteuerungsinkongruenzen 12
V. § 4k Absatz 1 EStG 19
VI. § 4k Absatz 2 Satz 1 und 3 EStG 38
VII. § 4k Absatz 2 Satz 2 EStG 58-61
VIII. § 4k Absatz 3 EStG 62
IX. § 4k Absatz 4 EStG 72
X. § 4k Absatz 5 EStG 92
XI. Beweislastverteilung und Nachweispflichten 118
XII. Verhältnis zu anderen Regelungen
XIII. Schlussbestimmungen 129

(…)

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Thüringer Finanzverwaltung informiert zu steuerlichen Entlastungen ab dem Jahr 2025

Die Thüringer Finanzverwaltung informiert zu steuerlichen Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr 2025, die aus dem kürzlich verabschiedeten Jahressteuergesetz 2024 resultieren.

FinMin Thüringen, Pressemitteilung vom 06.12.2024

Der Bundesrat hat am 22. November dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Das Gesetz enthält einige steuerliche Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr 2025. Davon werden auch Familien im Freistaat profitieren.

Eltern können ab dem Jahr 2025 höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Bisher konnten zwei Drittel der Kosten für die Betreuung im Kindergarten, der Kindergrippe oder der Tagesmutter als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ab 2025 können 80 Prozent der Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag steigt von 4.000 Euro auf 4.800 Euro jährlich.

Bonuszahlungen, die die gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten leisten, gelten ab 2025 dauerhaft bis zu 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr als nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse. Übersteigen die Bonusleistungen der Krankenkasse den Betrag von 150 Euro, sind die Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragsrückerstattung zu qualifizieren, wenn der Steuerpflichtige dies nachweisen kann.

Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Bisher lag die maximal zulässige Bruttoleistung für Mehrfamilienhäuser oder sonstige Gebäude (z. B. gemischt genutzte Immobilien, Vermietungsobjekte, Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten) bei 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, um die Anlage steuerfrei zu betreiben. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.

Im Umsatzsteuerrecht wird die Regelung zur Besteuerung von Kleinunternehmern ausgeweitet. Bisher wurde die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht überstieg. Ab 1. Januar 2025 sind die Umsätze von der Steuer befreit, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Übersteigt der Umsatz 100.000 Euro, tritt im laufenden Kalenderjahr die Steuerpflicht ein.

Neu ist auch, dass inländische Unternehmer die Kleinunternehmer-Regelung bei einem Jahresumsatz von 100.000 Euro im Vorjahr und im laufenden Jahr auch in anderen Mitgliedstaaten der EU anwenden können. Hierzu bedarf es einer besonderen Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern.

Quelle: Finanzministerium Thüringen

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Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2025

Das BMF macht die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2025 bekannt (Az. IV C 5 – S 2353/19/10010 :006).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2353/19/10010 :006 vom 02.12.2024

Aufgrund des § 9 Absatz 4a Satz 5 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2025 bekannt gemacht (Fettdruck kennzeichnet die Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1. Januar 2024 – BStBl I S. 2076).

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Absatz 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Siehe dazu auch Rz. 52 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020 (BStBl I S. 1228).

Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Im Übrigen, insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen, ist R 9.6 Absatz 3 LStR zu beachten.

Zur Kürzung der Verpflegungspauschale gilt Folgendes:

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale i. S. d. § 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale (s. o.) für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Absatz 4a Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Beispiel:

Der Ingenieur I kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. I erreicht Kopenhagen um 23 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit Frühstück – wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.

Für Dienstag ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 50 Euro (Rückreisetag von Straßburg: 36 Euro, Anreisetag nach Kopenhagen 50 Euro) anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 15 Euro (20 % der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag – 75 Euro) auf 35 Euro zu kürzen.

Die festgesetzten Beträge für die Philippinen gelten auch für Mikronesien, die Beträge für Trinidad und Tobago gelten auch für die zu dessen Amtsbezirk gehörenden Staaten Antigua und Barbuda, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen sowie Suriname.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 LStR und Rz. 128 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 LStR und Rz. 117 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR).

Dieses Schreiben gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland (R 9.11 Absatz 10 Satz 1, Satz 7 Nummer 3 LStR und Rz. 112 ff. des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BFH: Organschaft und Entnahmebesteuerung bei hoheitlicher Tätigkeit des Organträgers

Der BFH hatte u. a. zu klären, ob eine GmbH, die als Organgesellschaft dem Unternehmen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Organträger) eingegliedert ist, durch Ausführung von Reinigungs-, Hygiene- und Wäschereileistungen eine öffentliche Aufgabe im hoheitlichen Bereich erbringt (Az. V R 14/24).

BFH, Urteil V R 14/24 (V R 20/22, V R 40/19) vom 29.08.2024

Leitsatz

  1. Die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers ist unionsrechtskonform (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.01.2023 – XI R 29/22 (XI R 16/18), BFHE 279, 320).
  2. Entgeltliche Leistungen, die eine Organgesellschaft an den Organträger erbringt, sind entsprechend der bisherigen BFH-Rechtsprechung nichtsteuerbar.
  3. Erbringt eine Organgesellschaft Leistungen gegen Entgelt an den Organträger, lässt die Nichtsteuerbarkeit das Entgelt nicht entfallen, sodass es mangels Unentgeltlichkeit nicht zu einer Entnahmebesteuerung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG beim Organträger kommt (insoweit Aufgabe des BFH-Urteils vom 20.08.2009 – V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010 S. 863).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.10.2019 – 5 K 309/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Stiftung öffentlichen Rechts und Trägerin einer Universität, die auch einen Bereich Universitätsmedizin unterhielt. Die Klägerin erbrachte im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit mit mehreren Betrieben gewerblicher Art Dienstleistungen gegen Entgelt. Soweit die entgeltlichen Dienstleistungen auf den Krankenhausbetrieb entfielen, waren sie steuerfrei. Zugleich nahm die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts hoheitliche Aufgaben wahr. Die Klägerin ging davon aus, dass sie nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Organträgerin der U-GmbH sei. Die U-GmbH erbrachte für die Klägerin im Jahr 2005 (Streitjahr) verschiedene Dienstleistungen, unter anderem Reinigungsleistungen in den Räumen der Klägerin gegen Entgelt, wobei ein Teil der zu reinigenden Fläche auf den hoheitlichen Bereich der Klägerin entfiel.

2

Im Anschluss an eine Außenprüfung nahm der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) in einem geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr an, dass es sich bei den Betrieben der Klägerin um ein einheitliches Unternehmen handele, für das nur eine Umsatzsteuererklärung abzugeben und dementsprechend nur ein Umsatzsteuerbescheid zu erteilen sei. Das FA sah dabei -wie von der Klägerin zuvor auch erklärt- sämtliche von der U-GmbH erbrachten Leistungen als Umsätze an, die innerhalb der zwischen der Klägerin und der U-GmbH bestehenden Organschaft erbracht worden und damit nichtsteuerbar gewesen seien. Soweit allerdings die Reinigungsleistungen für den Hoheitsbereich der Klägerin erfolgt seien, hätten sie einer unternehmensfremden Tätigkeit gedient und lösten daher eine unentgeltliche Wertabgabe bei der Klägerin aus. Demgemäß erhöhte das FA die festgesetzte Umsatzsteuer. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.

3

Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 881 veröffentlichten Urteil der Klage statt. Es liege eine Organschaft vor, die zur Zusammenfassung der Klägerin als Organträgerin und der U-GmbH als Organgesellschaft zu einem Unternehmen führe. Die Organschaft erstrecke sich auch auf den Hoheitsbereich der Klägerin. Die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG lägen aber nicht vor. Es fehle bereits an einer unentgeltlichen Leistung. Die U-GmbH habe die Reinigungsleistungen auch nicht für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, erbracht.

4

Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Revision.

5

Der Senat hat im Revisionsverfahren das Verfahren ausgesetzt und mit Beschluss vom 07.05.2020 – V R 40/19 (BFHE 270, 166) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die nationale Regelung zur Organschaft mit einer Steuerschuldnerschaft des Organträgers überhaupt unionsrechtskonform ist und ob es zu einer Entnahmebesteuerung kommt. Der EuGH hat mit seinem Urteil Finanzamt T vom 01.12.2022 – C-269/20, EU:C:2022:944 wie folgt entschieden:

„1. Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [Richtlinie 77/388/EWG] ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, zum einzigen Steuerpflichtigen einer Gruppe von Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, den Organträger dieser Gruppe zu bestimmen, wenn dieser in der Lage ist, seinen Willen bei den anderen Mitgliedern dieser Gruppe durchzusetzen, und unter der Voraussetzung, dass diese Bestimmung nicht zur Gefahr von Steuerverlusten führt.

2. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Einheit, die die einzige Steuerpflichtige einer Gruppe von Personen ist, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, und die zum einen wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, für die sie der Steuer unterliegt, und zum anderen Tätigkeiten im Rahmen der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, für die sie gemäß Art. 4 Abs. 5 der [Richtlinie 77/388/EWG] nicht als mehrwertsteuerpflichtig gilt, die Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit dieser hoheitlichen Tätigkeit durch ein Mitglied dieser Gruppe nicht gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie besteuert werden darf.“

6

Im Hinblick auf die EuGH-Urteile Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie vom 01.12.2022 – C-141/20, EU:C:2022:943 und Finanzamt T vom 01.12.2022 – C-269/20, EU:C:2022:944 hat der Senat das Verfahren nochmals ausgesetzt und dem EuGH weitere Fragen zur Entscheidung vorgelegt, mit denen für den Streitfall zu klären war, ob im Rahmen einer Organschaft ausgeführte Innenumsätze entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer unterliegen und damit steuerbar sind. Hierauf hat der EuGH mit seinem Urteil Finanzamt T II vom 11.07.2024 – C-184/23, EU:C:2024:599 wie folgt geantwortet:

„Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der [Richtlinie 77/388/EWG] sind dahin auszulegen, dass gegen Entgelt erbrachte Leistungen zwischen Personen, die ein und derselben Mehrwertsteuergruppe angehören, die aus rechtlich selbständigen, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbundenen Personen besteht und von einem Mitgliedstaat als einzige Steuerpflichtige bestimmt wird, selbst dann nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn die vom Empfänger dieser Leistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf.“

7

Das FA bringt vor, die Entnahmebesteuerung solle sicherstellen, dass der selbst versorgende Unternehmer nicht bessergestellt sei als ein normaler Verbraucher, welcher eine (identische) Leistung mit Umsatzsteuer belastet in Anspruch nehme. Danach dürfe es unter dem Aspekt der systemgerechten Besteuerung auch keinen Unterschied machen, ob eine natürliche Person Dienstleistungen ihres Unternehmens für private Zwecke verwendet oder eine juristische Person für hoheitliche Zwecke.

8

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

10

Sie sieht sich durch die beiden Urteile des EuGH in ihrer Rechtsauffassung bestätigt.

II.

11

Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von der U-GmbH an die Klägerin erbrachten Leistungen nichtsteuerbare Innenumsätze innerhalb der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG sind und dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG nicht vorliegen, soweit die U-GmbH Leistungen für den hoheitlichen Bereich der Klägerin gegen Entgelt erbracht hat.

12

1. Im Streitfall liegt eine Organschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor, bei der die Klägerin Organträgerin der U-GmbH als Organgesellschaft ist.

13

a) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 bis 3 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln.

14

Dies beruhte im Streitjahr unionsrechtlich auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG. Danach steht es vorbehaltlich der Konsultation nach Art. 29 der Richtlinie 77/388/EWG jedem Mitgliedstaat frei, im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln.

15

b) Aufgrund der EuGH-Urteile Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie vom 01.12.2022 – C-141/20, EU:C:2022:943 und Finanzamt T vom 01.12.2022 – C-269/20, EU:C:2022:944 ist geklärt, dass die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers unionsrechtskonform ist, wie der BFH auch bereits entschieden hat (Urteil vom 18.01.2023 – XI R 29/22 (, BFHE 279, 320). Dem schließt sich der erkennende Senat an (ebenso bereits BFH-Beschluss vom 13.03.2024 – V B 67/22, BFH/NV 2024, 682, Rz 12).

16

c) Aufgrund der im Revisionsverfahren nicht angegriffenen, nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG liegen die Voraussetzungen einer Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zwischen der Klägerin als Organträgerin und der U-GmbH als Organgesellschaft vor.

17

2. Ist eine Organschaft zu bejahen, sind entgeltliche Leistungen, die eine Organgesellschaft an den Organträger erbringt, entsprechend der ständigen BFH-Rechtsprechung (so etwa Beschluss vom 26.01.2023 – V R 20/22 (, BFHE 280, 68, BStBl II 2023, 530, Rz 22) nichtsteuerbar.

18

a) Zweifel, die hieran im Hinblick auf die EuGH-Urteile Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie vom 01.12.2022 – C-141/20, EU:C:2022:943 und Finanzamt T vom 01.12.2022 – C-269/20, EU:C:2022:944 bestanden (BFH-Beschluss vom 26.01.2023 – V R 20/22 (, BFHE 280, 68, BStBl II 2023, 530), sind durch das im Streitfall auf Vorlage durch den erkennenden Senat ergangene EuGH-Urteil Finanzamt T II vom 11.07.2024 – C-184/23, EU:C:2024:599 entfallen. Danach unterliegen gegen Entgelt erbrachte Leistungen zwischen Personen, die ein und derselben Mehrwertsteuergruppe angehören, die von einem Mitgliedstaat als einzige Steuerpflichtige bestimmt wird, selbst dann nicht der Mehrwertsteuer, wenn die vom Empfänger dieser Leistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf.

19

b) Auf dieser Grundlage sind entgeltliche Leistungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger auch dann nichtsteuerbar, wenn der Organträger diese für hoheitliche Zwecke, das heißt für außerunternehmerische Zwecke (nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne nach Abschn. 2.3 Abs. 1a Satz 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses -UStAE-) verwendet (Senatsurteil vom 20.08.2009 – V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863, unter II.2.c ee (3); dem zustimmend Heber in Wäger, UStG, 3. Aufl., § 2 Rz 98). Denn liegen die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG genannten Voraussetzungen für eine Organschaft vor, übt die Organgesellschaft ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig aus, ohne dass es hierfür auf die Verwendung der durch die Organgesellschaft erbrachten Leistung durch den Organträger ankommt. Aus der zudem in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG angeordneten Behandlung der Unternehmensteile von Organträger und Organgesellschaft als ein Unternehmen folgt keine Einschränkung der sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG ergebenden Unselbständigkeit der Organgesellschaft.

20

Dies steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Der EuGH hat die Nichtsteuerbarkeit der Innenleistung damit begründet, dass ein Leistender, der einer Mehrwertsteuergruppe angehört, nicht einzeln als von dieser Gruppe getrennter Steuerpflichtiger betrachtet werden kann und diese Nichtsteuerbarkeit nicht unter dem Vorbehalt eines beim Leistungsempfänger bestehenden Rechts auf Vorsteuerabzug steht (EuGH-Urteil Finanzamt T II vom 11.07.2024 – C-184/23, EU:C:2024:599, Rz 40 und 46). Unionsrechtlich ist zudem zu beachten, dass der EuGH auch die Einbeziehung von Nichtunternehmern in den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG als zulässig ansieht (EuGH-Urteil Kommission/Irland vom 09.04.2013 – C-85/11, EU:C:2013:217, Rz 50). Zwar kommt dies für die Anwendung von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG im Hinblick auf die auch bei einer richtlinienkonformen Auslegung zu beachtende Wortlautgrenze nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 12.10.2016 – XI R 30/14, BFHE 255, 467, BStBl II 2017, 597, Rz 41 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 02.12.2015 – V R 67/14, BFHE 251, 547, BStBl II 2017, 560). Können aber selbst Nichtunternehmer zu den Personen im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG gehören, lassen sich die Wirkungen der Organschaft -wie etwa eine Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen- nicht auf Leistungen beschränken, die der Organträger für unternehmerische Zwecke verwendet. Im Hinblick hierauf schließt sich der Senat einer im Schrifttum vertretenen Gegenauffassung, wonach Leistungen, die für einen nicht zum Unternehmen gehörenden Bereich erbracht werden, entgegen dem Senatsurteil vom 20.08.2009 – V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863 steuerbar sein sollen (Friedrich-Vache in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 2 Rz 100.2), nicht an. Zudem wäre über eine „partielle Selbständigkeit“ der Organgesellschaft und eine sich hieraus für diese ergebende Steuerschuldnerschaft in einem die Organgesellschaft betreffenden Festsetzungsverfahren zu entscheiden. Im Übrigen ist nicht zu entscheiden, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn -anders als im Streitfall- der Organträger entgeltliche Leistungen an die Organgesellschaft erbringt, die diese für Zwecke verwendet, die außerhalb ihres Unternehmens liegen (die Steuerbarkeit jedenfalls insoweit bejahend Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 934; zur Annahme einer Beschränkung der Organschaft auf den unternehmerischen Bereich der Organgesellschaft Abschn. 2.8 Abs. 1 Satz 5 UStAE).

21

3. Wie sich aus dem EuGH-Urteil Finanzamt T vom 01.12.2022 – C-269/20, EU:C:2022:944 weiter ergibt, hat das FG die Entnahmebesteuerung im Hinblick auf die Entgeltlichkeit der von der U-GmbH erbrachten Leistungen zutreffend verneint. Erbringt eine Organgesellschaft Leistungen gegen Entgelt an den Organträger, lässt die Nichtsteuerbarkeit das Entgelt nicht entfallen, so dass es mangels Unentgeltlichkeit nicht zu einer Entnahmebesteuerung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG beim Organträger kommt.

22

a) Nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 26 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL-), wonach die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen für seinen privaten Bedarf, oder für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke den Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellt wird.

23

b) Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH zum Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG i.d.F. des Gesetzes zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 26.11.1979 -UStG a.F.- (BGBl I 1979, 1953), wonach Eigenverbrauch vorlag, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens sonstige Leistungen der in § 3 Abs. 9 UStG a.F. bezeichneten Art für Zwecke ausführte, die außerhalb des Unternehmens lagen, war dieser Tatbestand bei einer Person des öffentlichen Rechts regelmäßig dann erfüllt, wenn sie ansonsten unternehmerisch genutzte Einrichtungen in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Schulen und Vereinen unentgeltlich zur Nutzung überließ (so insbesondere BFH-Urteil vom 10.02.1994 – V R 33/92, BFHE 174, 258, BStBl II 1994, 668, unter II.3.a).

24

In diesem Zusammenhang konnte es zu einer Entnahmebesteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a bis c UStG a.F. beim Organträger führen, wenn der Organträger von einer Organgesellschaft nichtsteuerbar bezogene Innenleistungen für hoheitliche und damit für außerunternehmerische Zwecke (nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne nach Abschn. 2.3 Abs. 1a Satz 4 UStAE) verwendet (BFH-Urteil vom 20.08.2009 – V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863, unter II.2.c ee (3)). Die Verwaltung ist dieser Rechtsprechung gefolgt (Abschn. 2.11 Abs. 18 Satz 5 UStAE; vgl. auch Abschn. 2.10 Abs. 4 UStAE zu § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG).

25

c) Demgegenüber geht der EuGH davon aus, dass die Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit des Organträgers, der auch der Mehrwertsteuer unterliegende wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, durch ein Mitglied dieser Gruppe nicht gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG besteuert werden darf (EuGH-Urteil Finanzamt T vom 01.12.2022 – C-269/20, EU:C:2022:944, Antwort 2; zur Bindungswirkung derartiger Entscheidung allgemein BFH-Urteil vom 28.05.2013 – XI R 11/09, BFHE 242, 84, BStBl II 2023, 537, Rz 66).

26

Der EuGH begründet dies zum einen damit, dass mit Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG keine allgemeine Regel eingeführt werden sollte, nach der Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, als Tätigkeiten betrachtet werden können, die für „unternehmensfremde“ Zwecke im Sinne dieser Vorschrift ausgeführt werden. Werde an einen einzigen Steuerpflichtigen einer Mehrwertsteuergruppe von einem Mitglied dieser Gruppe eine Dienstleistung erbracht, die für den Bereich der hoheitlichen Tätigkeit dieses Steuerpflichtigen bestimmt ist, käme die Annahme, dass eine solche Dienstleistung gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG steuerbar ist, der Annahme gleich, dass diese Dienstleistung zu unternehmensfremden Zwecken erbracht wird, und führte somit dazu, die hoheitliche Tätigkeit, die gemäß Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer falle, einer solchen Tätigkeit gleichzustellen, wobei eine solche Auslegung sowohl Art. 2 Nr. 1 als auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG ihren Sinn nähme (EuGH-Urteil Finanzamt T vom 01.12.2022 – C-269/20, EU:C:2022:944, Rz 57 bis 59).

27

Zum anderen führt der EuGH hierfür an, dass Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG jedenfalls nur die „unentgeltlichen“ Umsätze betreffe, die für die Zwecke der Mehrwertsteuer den entgeltlichen Umsätzen gleichgestellt seien, so dass Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG auch deshalb keine Anwendung finde, da die den Streitfall betreffenden Dienstleistungen im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL) gegen Entgelt erbracht worden seien (EuGH-Urteil Finanzamt T vom 01.12.2022 – C-269/20, EU:C:2022:944, Rz 60 bis 62).

28

d) Liegt danach ein Entgelt vor und fehlt es schon deshalb tatbestandlich an einer „unentgeltlichen Erbringung einer anderen sonstigen Leistung“ (Dienstleistung) im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, ist an dem Senatsurteil vom 20.08.2009 – V R 30/06 (BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863, unter II.2.c ee (3)) insoweit nicht festzuhalten, als der erkennende Senat dort aus der organschaftlichen Zusammenfassung zu einem Unternehmen und der sich hieraus ergebenden Unselbständigkeit der Organgesellschaft abgeleitet hat, dass diese trotz vereinbarter Vergütung ihre Leistung nicht gegen Entgelt erbringt, so dass für Zwecke der Entnahmebesteuerung (früher auf derselben unionsrechtlichen Grundlage: Eigenverbrauch) von einer unentgeltlichen Leistung auszugehen war (so auch Senatsbeschluss vom 07.05.2020 – V R 40/19, BFHE 270, 166, Rz 65). Stattdessen folgt aus der Zusammenschau der EuGH-Urteile Finanzamt T vom 01.12.2022 – C-269/20, EU:C:2022:944, Rz 60 bis 62 und Finanzamt T II vom 11.07.2024 – C-184/23, EU:C:2024:599, Rz 40, dass es sich bei der von der U-GmbH an die Klägerin erbrachten Leistungen um entgeltliche und zugleich als Innenumsatz nichtsteuerbare Leistungen handelt.

29

Da es bereits an einer Unentgeltlichkeit fehlt, ist nicht zu entscheiden, ob Dienstleistungen für hoheitliche Tätigkeiten für „unternehmensfremde“ Zwecke im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG erbracht werden. Ebenso kann offen bleiben, ob -hierauf aufbauend- bei Bejahung dieser Frage hieraus folgt, dass hoheitliche Tätigkeiten, obwohl sie gemäß Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, Tätigkeiten gleichgestellt werden, die dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer unterliegen. Daher ist auch weder auf die in diesem Zusammenhang am EuGH-Urteil Finanzamt T vom 01.12.2022 – C-269/20, EU:C:2022:944 geübte Kritik (Wüst, Umsatzsteuer-Rundschau 2023, 1, 4) noch auf den Vortrag des FA, eine Entnahmebesteuerung sei aus Gründen der Gleichbehandlung vorzunehmen, einzugehen.

30

4. Das FG-Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft.

31

Auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass sämtliche Leistungen der U-GmbH sowohl nach der ursprünglichen Erklärung der Klägerin als auch nach der Außenprüfung durch das FA als nichtsteuerbare Innenumsätze der Organschaft betrachtet wurden, Ausgangsleistungen an Dritte nicht vorlagen und für von der U-GmbH bezogene Eingangsleistungen kein Recht auf Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.

32

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Ausführung einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob bei der Ermittlung der Gegenleistung einer gemischten Grundstücksschenkung unter Nutzungs-, Duldungs- und Leistungsauflagen, auch der Kapitalwert der Leistungsauflage nach § 14 Abs. 2 BewG zu kürzen ist (Az. II R 11/21).

BFH, Urteil II R 11/21 vom 21.08.2024

Leitsatz

Haben die Vertragsparteien bei einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung eine Vollzugshemmung vereinbart, wonach der bevollmächtigte Notar von der bereits erteilten Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen darf, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist, ist die gemischt-freigebige Schenkung erst im Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen Kaufpreiszahlung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ausgeführt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 27.05.2020 – 3 K 122/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Mit notariellem Vertrag vom 09.10.2012 verpflichtete sich Frau P ihr Grundstück in X der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen Zahlung eines Barkaufpreises in Höhe von 260.000 € sowie einer monatlich ab dem 01.01.2013 im Voraus zu zahlenden Rente in Höhe von 1.000 € zu übertragen. Zudem verpflichtete sich die Klägerin, P zu pflegen, für sie zu kochen, sie zu waschen und erforderliche Gänge zum Arzt und/oder zur Apotheke vorzunehmen, soweit P hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte. Das Grundstück ist mit einem Mietshaus bestehend aus acht Wohnungen und zwei Kellergewerberäumen bebaut. P bewohnte eine der Wohnungen, für die sie sich ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht zurückbehielt. Der Jahreswert des Wohnrechts wurde in der notariellen Urkunde mit 12.000 € angesetzt.

2

Der Kaufpreis war nach § 2 (1) des Vertrags vom 09.10.2012 bis zum 01.02.2013 durch Überweisung auf ein Notaranderkonto zu entrichten. Die Übergabe des Grundstücks sollte nach § 4 (1) des Vertrags am Tag des Eingangs des Barkaufpreises, spätestens am 01.02.2013 erfolgen. Die Vertragsparteien erklärten unter II. „Grundbucheinträge und Vollmachten“ des Vertrags die Auflassung sowie bewilligten und beantragten, die Eigentumsveränderungen im Grundbuch zu vollziehen. Unter II. „Ausfertigungen, Abschriften“ des Vertrags wurde vereinbart, dass den Vertragsparteien Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften lediglich ohne Auflassungserklärung erteilt werden sollten. Der Notar wurde angewiesen, eine Vertragsausfertigung mit der Auflassungserklärung dem Grundbuchamt einzureichen, sobald ihm alle Unterlagen, gegebenenfalls mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung, vorliegen und alle vertraglichen Bedingungen für deren Einreichung erfüllt oder sichergestellt sind, insbesondere die Belegung des Kaufpreises ohne eventuelle Zinsen.

3

P verstarb am 24.11.2012 noch vor Eintragung des Eigentumswechsels. Die Klägerin ist Erbin der P und wurde am 15.02.2013 als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.

4

Mit Bescheid vom 19.05.2016 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -FA-) Schenkungsteuer in Höhe von 184.350 € fest. Das FA sah in dem notariellen Vertrag vom 09.10.2012 eine gemischt-freigebige Zuwendung der P an die Klägerin, da die von der Klägerin übernommenen Gegenleistungen erheblich unter dem gemeinen Wert des übertragenen Grundstücks gelegen hätten. Bei der Bemessung der Steuer berücksichtigte das FA den Kapitalwert der Renten- und Pflegeverpflichtung sowie des Wohnrechts nach § 14 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) nicht, da die entsprechenden Leistungen wegen des Versterbens der P nicht erbracht worden seien.

5

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Sie machte unter anderem geltend, dass es zu der Ausführung der gemischten Schenkung wegen des Todes der P nicht mehr gekommen sei. Die Eigentumseintragung im Grundbuch sei erst am 15.02.2013 erfolgt. Zudem sei § 14 Abs. 2 BewG auf die Renten- und Pflegeverpflichtung nicht anzuwenden.

6

Mit Einspruchsentscheidung vom 30.01.2018 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Das FA nahm eine Ausführung der Schenkung an, da der schuldrechtliche Vertrag abgeschlossen und die Einigung über den Eigentumswechsel in notarieller Form erklärt worden sei. Das FA hielt darüber hinaus an der Nichtberücksichtigung des vereinbarten Wohnrechts, der Pflege- sowie der Rentenverpflichtung nach § 14 Abs. 2 BewG fest.

7

Die Klägerin hat gegen den Schenkungsteuerbescheid vom 19.05.2016 Klage erhoben. Sie hielt eine Kürzung beim Wert der Pflege- und Rentenlast sowie des Wohnrechts nach wie vor für nicht rechtmäßig. Ihren Einwand der fehlenden Ausführung der Schenkung verfolgte sie nicht weiter.

8

Die Klage hat das Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen den Beteiligten in der Sache unstreitig sei, dass die Übertragung des Grundstücks eine gemischte Schenkung darstelle. Das FA habe zudem bei der Ermittlung der Steuer den Kapitalwert der Nutzungs- und Leistungsauflagen zu Recht nach § 14 Abs. 2 BewG gekürzt.

9

Das FA hat nach der Verkündung des Urteils des FG am 17.07.2020 einen geänderten Schenkungsteuerbescheid erlassen.

10

Gegen das Urteil des FG richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie eine Verletzung von Bundesrecht geltend macht. § 14 Abs. 2 BewG sei auf die Leistungsauflagen nicht anzuwenden und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) weiter einschlägig. Sie macht darüber hinaus geltend, dass bereits keine gemischte Schenkung vorliege. Zudem habe sie bereits vor dem Vertragsschluss Pflegeleistungen für P erbracht, die bei der Bestimmung der Gegenleistung berücksichtigt werden müssten. Diese hätten Einfluss auf den Kaufpreis genommen und diesen gemindert.

11

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Schenkungsteuerbescheid vom 17.07.2010 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Pflegeauflage mit 163.008 € (24.000 € X 6,792) und die Rentenauflage mit 81.504 € (12.000 € X 6,792) als Gegenleistung neben der Kaufpreiszahlung berücksichtigt werden.

12

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

13

Die Vorentscheidung ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil sich nach Verkündung des Urteils des FG der Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, geändert hat (§ 127 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). An die Stelle des Schenkungsteuerbescheides vom 19.05.2016, über den das FG mit Urteil vom 27.05.2020 entschieden hat, ist der Änderungsbescheid vom 17.07.2020 getreten und nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden. Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos und aufzuheben (vgl. BFH-Urteil vom 28.08.2019 – II R 7/17, BFHE 266, 485, BStBl II 2020, 247, Rz 12, m.w.N.).

III.

14

Die Sache ist nicht spruchreif und an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

15

1. Die tatsächlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um die Rechtmäßigkeit des Schenkungsteuerbescheides vom 17.07.2020 abschließend beurteilen zu können. Der Senat kann anhand der Feststellungen des FG nicht prüfen, ob die gemischte Schenkung aus dem notariellen Vertrag vom 09.10.2012 ausgeführt wurde und wann in diesem Fall die Steuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) entstanden ist.

16

a) Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Eine Grundstücksschenkung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bereits dann ausgeführt, wenn die Auflassung (§ 925 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-) beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat (§ 19 der Grundbuchordnung). Mit Rücksicht auf den von § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG vorausgesetzten Leistungserfolg setzt die Ausführung der Grundstücksschenkung voraus, dass der Schenker alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan hat und der Beschenkte durch die vertragliche Vereinbarung in die Lage versetzt wird, jederzeit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung durch einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt herbeizuführen. Nur unter diesen Voraussetzungen liegt ein auf den Eigentumsübergang gerichteter zivilrechtlich abgeschlossener Erwerbsvorgang vor, auf den für die Ausführung der Zuwendung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG abzustellen ist.

17

b) Eine Grundstücksschenkung ist noch nicht ausgeführt, wenn aufgrund vertraglicher Abrede der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen darf. In diesem Fall tritt die Ausführung der Zuwendung erst zu diesem späteren Zeitpunkt ein (BFH-Urteil vom 02.02.2005 – II R 26/02, BFHE 208, 438, BStBl II 2005, 312, unter II.1.a, m.w.N.). Haben die Vertragsparteien daher bei einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung eine Vollzugshemmung dahingehend vereinbart, dass der bevollmächtigte Notar von der Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen darf, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist, ist die gemischt-freigebige Schenkung erst in diesem Zeitpunkt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt.

18

c) Ob eine solche Vollzugshemmung vereinbart wurde, ist eine Frage der Vertragsauslegung. Die Vertragsauslegung unter Berücksichtigung dessen, was die Erklärenden bei der Erklärungshandlung subjektiv gewollt haben, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz (BFH-Urteil vom 22.09.2010 – II R 62/08, BFH/NV 2011, 7, Rz 27, m.w.N.) und bindet das Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, das heißt jedenfalls möglich ist (BFH-Urteil vom 19.08.2015 – X R 30/12, BFH/NV 2016, 203, Rz 38). Die -gemäß § 118 Abs. 2 FGO bestehende- Bindung des BFH an eine Vertragsauslegung des FG entfällt jedoch insbesondere dann, wenn dessen Auslegung widersprüchlich oder lückenhaft ist. Hat das FG die (präzise) Auslegung eines entscheidungserheblichen Vertrags unterlassen, so kann sie das Revisionsgericht auf der Grundlage der dafür ausreichenden Tatsachenfeststellungen selbst vornehmen (BFH-Urteil vom 09.05.2017 – VIII R 1/14, BFH/NV 2017, 1418, Rz 39).

19

d) Ausgehend von diesen Voraussetzungen kann der Senat anhand der bisherigen Feststellungen des FG nicht abschließend prüfen, zu welchem Zeitpunkt die Grundstücksschenkung ausgeführt wurde. Dafür fehlt es an der Feststellung, ob und wann der nach dem Kaufvertrag zu leistende Barkaufpreis von der Klägerin gezahlt wurde. Die Vertragsparteien haben eine Vollzugshemmung bis zur Kaufpreiszahlung vereinbart, sodass die Schenkung erst im Zeitpunkt der Zahlung des Barkaufpreises ausgeführt und die Steuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in diesem Zeitpunkt entstanden sein kann.

20

aa) Die Schenkung wurde -wovon die Beteiligten offensichtlich ausgehen- nicht bereits mit Abschluss des notariellen Vertrags vom 09.10.2012 ausgeführt. Die Klägerin konnte ohne Zahlung des Barkaufpreises nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht zu jeder Zeit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung durch einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt herbeiführen. Den Vertragsparteien wurden zur Sicherung der Rechte des Verkäufers lediglich Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften ohne Auflassungserklärung erteilt (sogenannte Auflassungssperre oder Kopierlösung). Die Klägerin konnte über den bevollmächtigten Notar von der erteilten Eintragungsbewilligung daher erst nach Eingang des Kaufpreises auf dem Notaranderkonto Gebrauch machen. Bis dahin bestand nach den vertraglichen Abreden ein Vollzugshemmnis. Der zur Eintragung bevollmächtigte Notar wurde unter II. „Ausfertigungen, Abschriften“ angewiesen, eine Vertragsausfertigung mit der Auflassungserklärung dem Grundbuchamt einzureichen, also von der Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch zu machen, sobald ihm alle Unterlagen, gegebenenfalls mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung, vorliegen und alle vertraglichen Bedingungen für deren Erreichung erfüllt oder sichergestellt sind, insbesondere die Belegung des Kaufpreises. Für die Belegung des Kaufpreises -also den Nachweis der Kaufpreiszahlung- war nach § 2 (1) des Vertrags die Zahlung bis spätestens zum 01.02.2013 auf ein Notaranderkonto vorgesehen. Diesem Vollzugshemmnis entsprechend war nach § 4 (1) des Vertrags auch die Übergabeverpflichtung der Verkäuferin bis zur Zahlung des Kaufpreises spätestens bis zum 01.02.2013 aufgeschoben.

21

bb) Dass die Beteiligten im Verlauf des Verfahrens von einer ausgeführten gemischten Schenkung ausgegangen sind und die Klägerin ihren Einwand der fehlenden Ausführung der Schenkung nicht weiter verfolgte, ist unerheblich. Bei der Frage der Ausführung einer Schenkung handelt es sich um eine Rechtsfrage, über die die Beteiligten insoweit nicht disponieren können.

22

2. Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis gelangen, dass die Schenkung bis zum Tod der P nicht mehr ausgeführt wurde, dürfte das Schenkungsversprechen durch Kollision erloschen sein, soweit keine Ausnahmekonstellation vorliegt, was nach Aktenlage nicht ersichtlich ist und nicht festgestellt wurde. In diesem Fall ist das FG nicht gehindert, über den von der Klägerin gestellten Änderungsantrag hinaus den Schenkungsteuerbescheid vom 17.07.2020 insgesamt aufzuheben.

23

a) Zwar darf das Gericht in seinem Urteil, wenn der Kläger die Herabsetzung einer festgesetzten Steuerschuld um einen bestimmten Betrag begehrt, über dieses Klagebegehren nicht hinausgehen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Dies gilt aber dann nicht, wenn der angefochtene Bescheid insgesamt rechtswidrig ist (BFH-Urteil vom 13.12.2005 – X R 50/03, BFH/NV 2006, 1144, unter II.2.a, m.w.N.), also insgesamt nicht hätte ergehen dürfen (BFH-Urteile vom 28.03.2007 – II R 57/05, BFH/NV 2007, 1537, unter II.3.; vom 19.02.2020 – II R 32/17, BFHE 269, 413, BStBl II 2021, 25, Rz 23).

24

b) Dies ist der Fall, wenn -wie hier- mangels Ausführung einer Schenkung ein Schenkungsteuerbescheid schon dem Grunde nach nicht ergehen durfte. Auch in einem solchen Fall betrifft die Rechtswidrigkeit den gesamten Bescheid und für eine bloße Herabsetzung der Steuerschuld im Rahmen des Klagebegehrens ist kein Raum.

25

3. Sollte das FG hingegen zu dem Ergebnis gelangen, dass die Schenkung noch zu Lebzeiten der P ausgeführt wurde, weist der Senat darauf hin, dass das FA bei der Ermittlung der Gegenleistung für die teilentgeltliche Übertragung des Grundstücks an die Klägerin den Kapitalwert der Nutzungs- und Leistungsauflagen nach § 14 Abs. 2 BewG zutreffend gekürzt hat (vgl. zur Nutzungs- und Duldungsauflage bereits BFH-Beschluss vom 05.07.2018 – II B 122/17, BFHE 262, 163, BStBl II 2018, 660, Rz 22; H E 7.4 (1) ErbStH, unter „Bewertung von Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen“; Götz in: ErbStG – eKommentar § 7 Rz 181). Es sind keine Gründe ersichtlich, bei der Anwendung von § 14 Abs. 2 BewG zwischen Leistungsauflagen einerseits sowie Nutzungs- und Duldungsauflagen andererseits zu unterscheiden (so auch Fleischer in Spiegelberger, Vermögensnachfolge, 3. Aufl., § 6 Rz 62 und 64; Leingärtner/Krumm, Besteuerung der Landwirte, Werkstand: 46. EL Juli 2024, Kap. 92 Rz 114).

26

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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