Der BFH hält an seiner bisherigen – restriktiveren – Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht länger fest (Az. IX R 67/10).
Steuern
Der BFH hält an seiner bisherigen – restriktiveren – Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht länger fest (Az. IX R 67/10).
Das BMF hat das Anwendungsschreiben zur Verwendung der amtlichen Muster für den steuerlichen Spendenabzug sowie die amtlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen umfassend überarbeitet (Az. IV C 4 – S-2223 / 07 / 0018 :005).
Das BMF hat gemeinsam mit den Finanzverwaltungen der Länder die verbindlichen Muster für Spendenbescheinigungen grundlegend überarbeitet. So soll sichergestellt werden, dass bundesweit einheitliche Angaben erbeten werden. Zudem soll Sicherheit bei den gemeinnützigen Organisationen und den Spendern geschaffen und allen Beteiligten die Bewältigung der bürokratischen Erfordernisse erleichtert werden.
Laut BMF kann das Finanzamt nach § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreien, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro beträgt (Az. S – 7346/12/10002).
Das BMF gibt das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2013 gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d EStG bekannt (Az. IV C 5 – S 2533/12/10001).
Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG können lt. FG Düsseldorf im Fall der unentgeltlichen Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebs- in das Gesamthandsvermögen im Fall einer Veräußerung innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG die stillen Reserven über die Bildung einer negativen Ergänzungsbilanz neutralisiert werden (Az. 3 K 2579/11).
Der Deutsche Bundestag teilt mit, dass die Entlastung der Wirtschaft durch Vergünstigungen bei der Energiebesteuerung im vergangenen Jahr rund 4,3 Milliarden Euro betragen hat.
Die BStBK begrüßt die Überarbeitung des Abschnitts 4.26.1 UStAE im Sinne der Vereine, Verbände und Organisationen. Im Einzelnen hat sie zu dem vom BMF vorgelegten Entwurf (Az. IV D 3 – S 7185/09/10001-03) jedoch noch wichtige Anregungen.
Abzugsfähigkeit, Aufwendungen, Arbeitsecke, FG Düsseldorf, 7 K 87/11, Betriebsausgaben, Mietaufwendungen, häuslich, Arbeitszimmer, Existenzminimum, Freistellung, steuerlich, § 4, EStG
Das BMF hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung in verschiedenen Punkten tiefgreifend geändert und ergänzt (Az. IV A 3 – S-0062 / 08 / 10007-14).
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