Der BFH hatte zu entscheiden, ob § 3c Abs. 2 Abs. 1 EStG auf Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen im Betriebsvermögen wie auch auf die Bildung von Rückstellungen für drohende Inanspruchnahme aus von Gesellschaftern erklärten Bürgschaften anwendbar ist (Az. X R 5/10).