Der für die Berücksichtigung von Vorerwerben maßgebliche Zehnjahreszeitraum des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist lt. BFH rückwärts zu berechnen. Dabei ist der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen. § 108 Abs. 3 AO ist bei der Berechnung nicht anzuwenden (Az. II R 43/11).