Umsatzsteuer-Anwendungserlass: Änderungen zum 31.12.2023 (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionellen Änderungen)

Das BMF hat am 22.12.2023 ein Schreiben (Az. III C 3 – S-7015 / 22 / 10003 :001) zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass: Änderungen zum 31.12.2023 (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionellen Änderungen) veröffentlicht.

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7015 / 22 / 10003 :001 vom 22.12.2023

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2022 – III C 3 – S 7015/22/10001 :001 (2022/1190542) -, BStBl I S. 1694, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der UStAE in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Eilmeldung: Quasi-Fristverlängerung für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022 verkündet!

Das Bundesamt für Justiz verkündet in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz die lang ersehnte Kunde: Bis 02.04.2024 droht Unternehmen für noch nicht veröffentlichte Jahresabschlüsse 2022 kein Ordnungsgeldverfahren. Darauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 22.12.2023

Das Bundesamt für Justiz verkündet in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz die lang ersehnte Kunde: Bis 02.04.2024 droht Unternehmen für noch nicht veröffentlichte Jahresabschlüsse 2022 kein Ordnungsgeldverfahren.

Die nahende Frist (31.12) zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften haben bei Steuerberaterinnen und Steuerberatern für etliche schlaflose Nächte gesorgt. Auf den letzten Metern des Jahres, veröffentlichte das Bundesamt für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz am 22.12.2023 dann auf seiner Homepage:

„Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 endet, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“

Die Forderung des Deutschen Steuerberaterverbandes nach einer Schonfrist (vgl. DStV-Info v. 01.12.2023) wurde damit erfüllt. Der Berufsstand kann ein wenig aufatmen!

Der verkündete Verzicht auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren bis zum 02.04.2024 war auch dringend geboten. Der Berufsstand ist nun seit mehr als drei Jahren in einer Ausnahmesituation. Etliche Zusatzaufgaben, wie die Beantragung der Corona-Wirtschaftshilfen, die entsprechend einzureichenden Schlussabrechnungen und die Abgabe der Grundsteuererklärungen, haben dazu geführt, dass in vielen Kanzleien ein enormer Arbeitsrückstau vorherrscht. Gerade kleine und mittlere Kanzleien mit einer dünnen Personaldecke kämpfen mit den dramatischen Folgen.

Die nun verkündete zeitliche Entlastung trägt diesem Umstand endlich Rechnung.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

Das BMF übersendet die Neufassung der Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes (Az. IV B 5 – S-1340 / 23 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1340 / 23 / 10001 :001 vom 22.12.2023

Das BMF übersendet die Neufassung der Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes.

Die Vorschriften des Außensteuergesetzes wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2035, BStBl I S. 874) weitgehend geändert. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Außensteuergesetzes in der ab 01.07.2021 geltenden Fassung das neue Schreiben.

Zeitliche Anwendung

Dieses Schreiben gilt im Hinblick auf die ab dem 01.07.2021 geltenden Fassungen der jeweiligen Vorschriften unter Berücksichtigung der Anwendungsvorschriften des § 21 AStG.

Das Schreiben wird nebst Anlage im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Ansässigkeitsbescheinigungen für Grenzgänger zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugsteuer nach DBA-Schweiz und Arbeitgeberbescheinigung über die Nichtrückkehr

Das BMF hat die Vordrucke zur Grenzgängerbesteuerung nach dem DBA-Schweiz überarbeitet und veröffentlicht (Az. IV B 2 – S-1301-CHE / 21 / 10019 :028).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S-1301-CHE / 21 / 10019 :028 vom 07.12.2023

Artikel 15a Absatz 1 Satz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sieht vor, dass die Abzugsteuer 4,5 Prozent des Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen darf, wenn die Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des Vertragsstaats, in dem die steuerpflichtige Person ansässig ist, nachgewiesen wird.

Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben zum Nachweis der Ansässigkeit einer Person in einem Vertragsstaat die Vordrucke „Gre-1“, „Gre-4“ und „Gre-5“ einvernehmlich überarbeitet beziehungsweise neu erstellt.

Der zum Nachweis über die Ansässigkeit in einem Vertragsstaat vorgesehene Vordruck „Gre-1“ wurde überarbeitet. Der Vordruck ersetzt den mit BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2006 (BStBl I 2007 S. 68) veröffentlichten Vordruck „Gre-1“.

Als Nachweis über die Ansässigkeit eines im Schweizer öffentlichen Dienst beschäftigten Grenzgängers in Deutschland, welcher Leistungen von einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule des schweizerischen Altersvorsorgesystems bezieht, ist der neu erstellte Vordruck „Gre-4“ zu verwenden. Hinterbliebene von ehemals im Schweizer öffentlichen Dienst beschäftigten Grenzgängern verwenden als Nachweis über ihre Ansässigkeit in Deutschland den neu erstellten Vordruck „Gre-5“. Bei Vorlage dieser Bescheinigung darf die Schweizer Vorsorgeeinrichtung abweichend vom innerstaatlichen Recht der Schweiz eine Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent einbehalten.

Das Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 (BGBl. II 1993 S. 1886) sieht vor, dass der Arbeitgeber die Tage der Nichtrückkehr bescheinigt und die für den Arbeitsort zuständige Finanzbehörde die Bescheinigung mit einem Sichtvermerk versieht. Als Bescheinigung ist hierzu der von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft überarbeitete Vordruck „Gre-3“ zu verwenden. Zur Dokumentation der Tage der Nichtrückkehr in den Ansässigkeitsstaat kann das abgestimmte, jedoch unverbindliche Muster „Anlage zu Gre-3“ verwendet werden.

Die Vordrucke sind ab dem Kalenderjahr 2024 zu verwenden.

Das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2006 (BStBl I 2007 S. 68) ist ab dem Kalenderjahr 2024 nicht mehr anzuwenden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Auslaufen der ermäßigten Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht

Ab dem 01.01.2024 ist auf die Umsätze für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der allgemeine Steuersatz von 19 % anzuwenden. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird lt. BMF zugelassen, dass auf diese Umsätze, die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 01.01.2024 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird (Az. III C 2 – S-7220 / 22 / 10001 :009).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7220 / 22 / 10001 :009 vom 21.12.2023

Die zum 1. Juli 2020 als befristete Krisenmaßnahme eingeführte ermäßigte Umsatzbesteuerung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen läuft nach § 12 Absatz 2 Nummer 15 Umsatzsteuergesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2023 aus. Ab dem 1. Januar 2024 ist auf diese Umsätze nach § 12 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz der allgemeine Steuersatz in Höhe von 19 % anzuwenden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31. Dezember 2023 zum 1. Januar 2024 ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BFH: Teilwertansatz bei börsennotierten „hybriden“ Anleihen ohne feste Laufzeit und ohne Kündigungsmöglichkeit des Gläubigers

Der BFH nimmt Stellung zu Fragen der Bewertung von sog. hybriden Wertpapieren (Az. XI R 36/20).

BFH, Urteil XI R 36/20 vom 23.08.2023

Leitsatz

Bei börsennotierten verzinslichen Wertpapieren ohne feste Laufzeit, die von den Gläubigern nicht gekündigt werden können, liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Grenzen der Pauschalbesteuerung für Landwirte – Besteuerung bei Sport-, Renn- und Turnierpferden

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Durchschnittssatzbesteuerung gem. § 24 UStG auf den Verkauf von Renn- und Turnierpferden Anwendung findet, die beim Einkauf als mehrjährige Pferde bereits angeritten waren bzw. über eine Ausbildung verfügten und während einer nicht nur kurzen Aufenthaltsdauer zu hochwertigen Sportpferden weiter ausgebildet wurden (Az. XI R 37/22).

BFH, Urteil XI R 37/22 vom 13.09.2023

Leitsatz

Die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG findet auf den Verkauf von Sport-, Renn- und Turnierpferden keine Anwendung.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Per E-Mail gestellter Kindergeldantrag formwirksam

Entgegen V 5.2 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Dienstanweisung des BZSt zum Kindergeld nach dem EStG 2023 (DA-KG 2023) enthält § 67 Satz 1 EStG kein Unterschriftserfordernis. So der BFH (Az. III R 38/21).

BFH, Urteil III R 38/21 vom 12.10.2023

Leitsatz

  1. Entgegen V 5.2 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2023 (DA-KG 2023) enthält § 67 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kein Unterschriftserfordernis.
  2. An die Form eines Kindergeldantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen, da das Kindergeld der Wahrung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der Förderung der Familie dient.

Tenor

Auf die Revision der Familienkasse wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.07.2021 – 5 K 1714/20 aufgehoben.

Der Bescheid der Familienkasse vom 31.03.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.06.2020 wird dahingehend geändert, dass der Klägerin am 29.06.2020 ein Anspruch auf Auszahlung des für ihre Kinder A und B für die Monate Mai 2018 bis einschließlich April 2019 festgesetzten Kindergelds in Höhe von 4.656 € zustand.

Im Übrigen wird die Revision der Familienkasse als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Familienkasse zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzgericht (FG) die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) zu Recht zur Zahlung von Kindergeld an die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) für deren Kinder A, geboren 20XX, und B, geboren 20XX, für die Monate Mai 2018 bis einschließlich April 2019 verpflichtet hat. Dies hängt entscheidend davon ab, ob ein Kindergeldantrag am 16.07.2019 auch mit einer E-Mail formwirksam gestellt werden konnte, denn vor dem 18.07.2019 war der Anspruch auf Kindergeld und nach dem 18.07.2019 der Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds auf die letzten sechs Kalendermonate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, begrenzt (§ 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes –EStG– i.d.F. des Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 23.06.2017, BGBl I 2017, 1682 –EStG a.F.– für Anträge, die nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.07.2019 eingegangen sind, und § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019, BGBl I 2019, 1066 –EStG n.F.–, für Anträge, die nach dem 18.07.2019 eingegangen sind).

2

Am 16.07.2019 schrieb die Klägerin an die Familienkasse unter dem Betreff „Kindergeld … – kein Zahlungseingang seit Mai 2018“ und unter Nennung der bis April 2018 zutreffenden Kindergeldnummer … eine E-Mail, in der sie beanstandete, seit der letzten Zahlung im April 2018 in Höhe von 388 € und somit ab Mai 2018 keine Kindergeldzahlung mehr erhalten zu haben. In der E-Mail waren unter anderem der Name, die Adresse und die Telefonnummer der Klägerin angegeben.

3

Hierauf teilte ihr die Familienkasse mit, die Kinder A und B lebten nicht mehr im Haushalt des bisherigen Kindergeldberechtigten; die Kindergeldfestsetzung sei ihm gegenüber aufgehoben worden. Da die Kinder im Haushalt der Klägerin lebten, sei von ihr ein Antrag zu stellen. Über ihren Anspruch auf Kindergeld könne noch nicht (endgültig) entschieden werden, weil unter anderem noch die Vorlage eines Antrags sowie der jeweiligen Anlage Kind erforderlich seien. Sofern bis zum 29.08.2019 keine Antwort erfolge, werde der Antrag auf Kindergeld ab Mai 2018 abgelehnt.

4

Die Klägerin übersandte mit Schreiben vom 22.08.2019 eine Vollmacht, aber keine weiteren Unterlagen.

5

Mit Bescheid vom 10.09.2019 lehnte die Familienkasse unter Nennung der Namen und Geburtsdaten der Kinder den „formlose(n) Antrag auf Kindergeld vom 16.07.2019“ ab dem Monat Mai 2018 ab.

6

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, übermittelte mit E-Mail vom 14.11.2019 jeweils im „portable document format“ (PDF) (unter anderem) das von ihr ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular; weitere Unterlagen reichte sie mit Schreiben vom 12.12.2019 nach.

7

Mit Kindergeldbescheid vom 17.12.2019 änderte die Familienkasse den Bescheid vom 10.09.2019 nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) und setzte für beide Kinder ab Mai 2018 Kindergeld fest. Ergänzend wies sie darauf hin, dass es nur für die Monate Mai 2019 bis Dezember 2019 ausgezahlt werde. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG n.F. führe der am 14.11.2019 formwirksam eingegangene Antrag zu einer Nachzahlung nur für die letzten sechs Kalendermonate vor Beginn des Monats November 2019, also für die Monate ab Mai 2019.

8

Hiergegen legte die Klägerin am 20.01.2020 „Einspruch“ ein.

9

Diesen behandelte die Familienkasse als Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids (§ 218 Abs. 2 Satz 1 AO) und entschied mit Bescheid vom 31.03.2020, dass die Klägerin für die Monate Mai 2018 bis einschließlich April 2019 gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG n.F. keinen Auszahlungsanspruch habe.

10

Die Klägerin legte erfolglos Einspruch ein und erhob dann Klage.

11

Das FG hob den Abrechnungsbescheid vom 31.03.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.06.2020 auf und verpflichtete die Familienkasse, der Klägerin das für den Zeitraum von Mai 2018 bis einschließlich April 2019 festgesetzte Kindergeld auszuzahlen. Die Klägerin habe bereits mit E-Mail vom 16.07.2019 und damit vor Inkrafttreten des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG n.F. formwirksam einen Antrag auf Kindergeld für die beiden Kinder ab Mai 2018 gestellt. Dies habe die Familienkasse auch so verstanden.

12

Der Leitsatz und eine Kurzwiedergabe sind in Familie und Recht 2022, 339 abgedruckt, das vollständige Urteil findet sich in juris.

13

Gegen dieses Urteil wendet sich die Familienkasse mit der Revision. Das FG habe zu Unrecht entschieden, dass ein schriftlich zu stellender Kindergeldantrag (§ 67 Satz 1 EStG) keine Unterschrift erfordere und auch mit einer einfachen, nicht qualifiziert signierten E-Mail gestellt werden könne. Gemäß § 87a Abs. 3 Satz 1 und 2 AO könne eine durch Gesetz für Anträge an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden; dieser genüge jedoch nur ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei. Das treffe auf die E-Mail vom 16.07.2019 nicht zu. Da der Antrag somit wirksam erst am 14.11.2019 –also nach dem 18.07.2019– gestellt worden sei, sei § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG n.F. anwendbar und eine Auszahlung erst ab Mai 2019 möglich. Selbst wenn man jedoch der Auffassung des FG folgen und annehmen wollte, dass der Kindergeldantrag bereits mit der E-Mail vom 16.07.2019 gestellt worden sei, hätte das FG berücksichtigen müssen, dass eine Kindergeldfestsetzung dann gemäß § 66 Abs. 3 EStG a.F. erst ab Januar 2019 in Betracht gekommen wäre.

14

Die Familienkasse beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 06.07.2021 – 5 K 1714/20 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

16

Ihrer Auffassung nach ist die Vorentscheidung richtig.

II.

17

Die Revision der Familienkasse ist nur zum geringen Teil begründet. Der Senat entscheidet nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Sache selbst und ändert den angegriffenen Abrechnungsbescheid der Familienkasse vom 31.03.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.06.2020 ab.

18

Das FG hat den Abrechnungsbescheid vom 31.03.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.06.2020 zu Unrecht aufgehoben, statt ihn zu korrigieren (§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO, vgl. Senatsurteil vom 02.06.2022 –  III R 9/21, BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840, Rz 17). Außerdem hat es die Familienkasse zu Unrecht ohne Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Ergehens der Einspruchsentscheidung verpflichtet, der Klägerin Kindergeld auszuzahlen. Soweit das FG jedoch sinngemäß entschieden hat, dass die Klägerin jedenfalls auch im Zeitpunkt des Ergehens der Einspruchsentscheidung einen Auszahlungsanspruch in Höhe des Kindergelds für die Monate Mai 2018 bis April 2019 gehabt habe, ist die Vorentscheidung nicht zu beanstanden.

19

1. Ist streitig, ob der Auszahlung des festgesetzten Kindergelds § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG n.F. entgegensteht, ist gemäß § 218 Abs. 2 Satz 1 AO ein Abrechnungsbescheid zu erlassen (Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 21.09.2021 –  VII R 9/18, BFH/NV 2022, 44, Rz 26, m.w.N.). Auch wenn die Familienkasse ihre Entscheidung nicht als „Abrechnungsbescheid“ bezeichnet und § 218 Abs. 2 AO nicht erwähnt hat, liegt ein solcher vor, wenn sich aus dem Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ergibt, dass die Familienkasse nicht über die Festsetzung von Kindergeld, sondern über den Anspruch des Kindergeldberechtigten auf Auszahlung des festgesetzten Kindergelds entschieden hat (Senatsurteil vom 19.02.2020 –  III R 66/18, BFHE 268, 294, BStBl II 2020, 704, Rz 14, m.w.N.).

20

2. Die Abrechnung ist auf der Basis der formellen Bescheidlage vorzunehmen (Senatsurteil vom 19.02.2020 –  III R 66/18, BFHE 268, 294, BStBl II 2020, 704, Rz 31). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; das ist regelmäßig –wenn der Abrechnungsbescheid später nicht noch einmal (zum Beispiel auf Anregung des FG) geändert wird– der Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung im Abrechnungsverfahren (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21.09.2021 –  VII R 9/18, BFH/NV 2022, 44, Rz 26, m.w.N.).

21

a) Für den Abrechnungsbescheid betreffend die Auszahlung von Kindergeld ist auf die im maßgeblichen Zeitpunkt wirksame (§ 124 AO) Kindergeldfestsetzung abzustellen; ob sie rechtmäßig oder rechtswidrig ist, ob sie bestandskräftig ist oder noch geändert werden könnte, ist ohne Belang, solange sie nicht nichtig (§ 124 Abs. 3 AO) oder erledigt ist (§ 124 Abs. 2 AO).

22

Wurde das Kindergeld entgegen § 66 Abs. 3 EStG a.F. ohne Einschränkung auf die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, rückwirkend festgesetzt, ist diese Festsetzung im Abrechnungsverfahren maßgeblich. Das FG kann die Kindergeldfestsetzung im Abrechnungsverfahren nicht ändern oder korrigieren; es ist an die Bescheidlage gebunden. Das gilt auch dann, wenn der Bescheid, mit dem die Familienkasse das Kindergeld festgesetzt hat, zum Beispiel wegen Verletzung von § 66 Abs. 3 EStG a.F. rechtswidrig sein sollte.

23

b) Die im Abrechnungsbescheid erfolgende Entscheidung über das Bestehen des Anspruchs auf Auszahlung des festgesetzten Kindergelds hängt davon ab, dass die betreffende Kindergeldforderung im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht gemäß § 47 AO erloschen ist (zum Beispiel durch Erfüllung oder Aufrechnung).

24

c) Dem festgesetzten Kindergeldanspruch darf außerdem keine dem Erhebungsverfahren zuzuordnende Auszahlungsbeschränkung entgegenstehen. Im Streitfall kommt insoweit allein § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG n.F. in Betracht, wonach die Auszahlung des festgesetzten Kindergelds auf die letzten sechs Kalendermonate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, beschränkt ist.

25

aa) Die in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG n.F. geregelte, verfassungsgemäße Auszahlungsbeschränkung (vgl. Senatsbeschluss vom 22.09.2022 –  III R 21/21, BFHE 278, 201, BStBl II 2023, 249; Brandis/Heuermann/Selder, § 70 EStG Rz 19) betrifft nur Anträge, welche nach dem 18.07.2019 eingegangen sind (§ 52 Abs. 50 Satz 1 EStG). Für Anträge, die nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.07.2019 eingegangen sind und für die somit § 66 Abs. 3 EStG a.F. gilt (§ 52 Abs. 49a Satz 8 i.d.F. bis 29.02.2020 bzw. Satz 10 i.d.F. ab 01.03.2020), gibt es keine derartige, dem Erhebungsverfahren zuzuordnende Auszahlungsbeschränkung. § 66 Abs. 3 EStG a.F. betrifft vielmehr das Festsetzungsverfahren (Senatsurteil vom 19.02.2020 –  III R 66/18, BFHE 268, 294, BStBl II 2020, 704). Im Erhebungsverfahren und damit auch im Abrechnungsbescheid ist § 66 Abs. 3 EStG a.F. nicht zu berücksichtigen.

26

bb) Für die Frage, ob ein wirksamer Kindergeldantrag vorliegt und wann er eingegangen ist, ist bei Antragseingang bis einschließlich 09.12.2020 § 67 Satz 1 EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen vom 03.12.2020 (BGBl I 2020, 2668) maßgeblich. Hiernach war der Antrag auf Kindergeld „schriftlich“ zu stellen. Der zweite Halbsatz („eine elektronische Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle ist zulässig, soweit der Zugang eröffnet wurde“) wurde erst mit Wirkung ab dem 10.12.2020 eingefügt und ist für vorher gestellte Anträge ohne Belang.

27

cc) Jedenfalls bis einschließlich 09.12.2020 –und damit auch im Juli 2019– konnte ein Kindergeldantrag auch mit einer einfachen E-Mail ohne Beifügung des amtlichen Vordrucks im PDF gestellt werden, selbst wenn sie nur einfach und nicht qualifiziert elektronisch signiert war, also keine Unterschrift und kein elektronisch erstelltes Unterschriftssurrogat enthielt. Ob sich dies ab dem 10.12.2020 durch das Einfügen des zweiten Halbsatzes in § 67 Satz 1 EStG geändert hat, muss der Senat im Streitfall nicht entscheiden.

28

(1) Die Verwendung des amtlichen Vordrucks war für die Antragstellung nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 25.08.2009 –  III B 136/08, juris; Brandis/Heuermann/Selder, § 67 EStG Rz 11; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A Steuerlicher Familienleistungsausgleich, I. Kommentierung, § 67 Rz 3; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 67 EStG Rz 6). Es war auch nicht notwendig, dass der Berechtigte ausdrücklich einen „Antrag“ stellte. Es genügte, dass sich dies dem Text durch Auslegung entnehmen ließ. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Bürger diejenige Verfahrenserklärung abgeben will, die erforderlich ist, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg –hier die Zahlung von Kindergeld durch die Familienkasse– zu kommen (FG Hamburg, Urteil vom 06.07.1999 – I 1174/97, juris; Janda in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 67 Rz B 15).

29

(2) Gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 AO (in die Abgabenordnung eingefügt durch Art. 4 Nr. 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.08.2002, BGBl I 2002, 3322) war die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hatte. Gemäß § 87a Abs. 3 Satz 1 AO konnte die durch Gesetz für Anträge an die Finanzbehörden –zu denen auch die Familienkassen gehören (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 AO)– angeordnete Schriftform durch eine elektronische Form ersetzt werden. Gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 AO genügte der elektronischen Form ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Da eine qualifizierte Signatur eine Unterschrift ersetzt, war sie jedoch nur in den Fällen erforderlich, in denen ein Unterschriftserfordernis besteht (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 –  XI R 22/06, BFHE 215, 47, BStBl II 2007, 276, unter II.1., zur Klageerhebung; vom 26.10.2006 –  V R 40/05, BFHE 215, 53, BStBl II 2007, 271, zur Klagerücknahme ohne qualifizierte Signatur; Anwendungserlass zur Abgabenordnung Nr. 3.2.4. Satz 1 und 2 zu § 87a AO; Koenig/Hahlweg, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 87a Rz 43; Schmieszek in Gosch, AO § 87a Rz 71; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 87a AO Rz 111 f.; a.A. Brandis in Tipke/Kruse, § 87a AO Rz 13). Ansonsten genügte in den Fällen des § 87a Abs. 1 Satz 1 AO, in denen der Empfänger einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente geschaffen hat, eine E-Mail mit einem die Person des Antragstellers erkennbar machenden Zusatz, wie etwa einer Namensangabe als Abschluss der E-Mail.

30

(3) Entgegen der von der Familienkasse vertretenen Auffassung (vgl. V 5.2 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeld nach dem EStG 2023) enthielt (und enthält) § 67 Satz 1 EStG kein Unterschriftserfordernis.

31

(a) Im Steuerrecht kann aus dem Begriff „schriftlich“, wie er in § 67 Satz 1 EStG verwendet wird, nicht ohne Weiteres ein Unterschriftserfordernis im Sinne des § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abgeleitet werden (vgl. Senatsurteil vom 13.05.2015 –  III R 26/14, BFHE 250, 12, BStBl II 2015, 790, Rz 15, m.w.N.). § 67 Satz 1 EStG, § 66 Abs. 3 EStG a.F. und § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG n.F. enthalten keine Regelung, wonach der Antrag unterschrieben worden sein muss, um die Sechs-Monats-Frist in Gang zu setzen (vgl. das Unterschriftserfordernis in § 46 Abs. 3 Satz 2 AO, § 95 Abs. 5 Satz 3 AO, § 7 Abs. 2 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes 2010 oder § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG i.V.m. § 150 Abs. 3 AO). Die Vorschriften enthalten umgekehrt aber auch keine eindeutige Regelung, dass ein Kindergeldantrag nicht unterschrieben werden muss, um die Bearbeitung des Kindergeldantrags anzustoßen und die Sechs-Monats-Frist in Gang zu setzen.

32

(b) Folgt aus dem Wortlaut einer gesetzlichen Vorschrift kein eindeutiges Unterschriftserfordernis, kann ein solches allein anhand ihres Wortlauts aber auch nicht ausgeschlossen werden, ist in Fällen, in denen das Gesetz den Begriff „schriftlich“ verwendet, im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob eine der Funktionen erfüllt werden muss, die der Unterschrift zugeordnet werden (z.B. die Abschluss-, Perpetuierungs-, Identitäts-, Echtheits-, Verifikations-, Beweis- und Warnfunktion; vgl. etwa Senatsurteil vom 13.05.2015 –  III R 26/14, BFHE 250, 12, BStBl II 2015, 790, Rz 15, m.w.N.; Schmieszek in Gosch, AO § 87a Rz 73).

33

Im Fall des § 67 Satz 1 EStG sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift dafür, keine Unterschrift des Kindergeldberechtigten oder seines Vertreters zu verlangen. § 126 Abs. 1 BGB ist nicht anzuwenden.

34

Das Kindergeld dient dazu, einen Einkommensbetrag in Höhe des Kinderexistenzminimums von der Besteuerung freizustellen. Soweit es dazu nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Satz 1 und 2 EStG). Was die Freistellung des Kinderexistenzminimums anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass das Kindergeld schon während des laufenden Jahres einen (vorläufigen) Ausgleich für den über die Lohnsteuer oder die Einkommensteuervorauszahlungen erfolgenden Zugriff des Staates auf den für den Kindesunterhalt erforderlichen Einkommensanteil schaffen soll. Schon dies spricht dafür, den Zugang zum Kindergeld niederschwellig zu halten und vom Kindergeldberechtigten nicht mehr zu fordern, als für die Einleitung und die ordnungsgemäße Durchführung des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist. Aber auch soweit das Kindergeld eine einkommensteuerrechtliche Förderung der Familie durch eine Sozialzwecknorm (s. hierzu Senatsurteil vom 09.02.2012 –  III R 68/10, BFHE 236, 421, BStBl II 2012, 686, Rz 14, m.w.N.) beinhaltet, entspricht es dem vom Gesetzgeber verfolgten Förderzweck, den Zugang zum Kindergeld nicht durch strenge Formanforderungen zu erschweren.

35

Bei einem Antrag, der die Bearbeitung lediglich anstößt, aber noch nicht unmittelbar zum Abschluss des Verfahrens führt, muss zwar die Identität des Antragstellers feststellbar sein und erkennbar sein, dass und für welche Kinder er Kindergeld begehrt. „Schriftlich“ bedeutet hiernach im Fall des § 67 Satz 1 EStG, dass der Kindergeldantrag verschriftlicht sein muss, damit sein Inhalt im Verwaltungsverfahren, aber auch im Rechtsbehelfs- und Klageverfahren dokumentiert und überprüfbar ist. Ein rein mündlicher (nicht förmlich zu Protokoll erklärter) und insbesondere ein telefonisch gestellter Antrag genügt diesen Anforderungen nicht (Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A Steuerlicher Familienleistungsausgleich, I. Kommentierung, § 67 Rz 5; HHR/Wendl, § 67 EStG Rz 6), denn es ließe sich im Nachhinein nicht stets verlässlich überprüfen, ob und gegebenenfalls für welche Kinder und für welche Monate ein Kindergeldantrag gestellt wurde. Eine Unterschrift des Antragstellers oder seines Vertreters ist zu Dokumentationszwecken hingegen nicht erforderlich, sondern kann gegebenenfalls dann gefordert werden, wenn Zweifel an der Urheberschaft der Erklärung bestehen.

36

Zum Schutz oder zur besonderen Warnung des Antragstellers vor den Folgen seines Antrags ist beim Antrag auf Kindergeld ebenfalls keine Unterschrift erforderlich; der Kindergeldantrag hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 3 AO und bewirkt, dass das Kindergeld –gegebenenfalls nach weiteren Verfahrensschritten– festgesetzt werden kann.

37

(4) Da eine qualifizierte Signatur –wie ausgeführt– eine Unterschrift ersetzt und für einen Kindergeldantrag kein Unterschriftserfordernis besteht, genügte im Streitfall eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur, um einen formwirksamen Kindergeldantrag zu stellen.

38

3. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zutreffend entschieden, dass der angefochtene Abrechnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung rechtswidrig ist, weil die Klägerin jedenfalls am 29.06.2020 einen noch zu erfüllenden Kindergeldanspruch für zwei Kinder für die Monate Mai 2018 bis einschließlich April 2019 hatte.

39

Das FG hätte den Abrechnungsbescheid allerdings nicht aufheben dürfen, sondern es hätte ihn –wie aus dem Tenor ersichtlich– korrigieren und dabei auf den Zeitpunkt des Ergehens der letzten Verwaltungsentscheidung im Abrechnungsverfahren abstellen müssen. Zuvor hätte es gemäß § 76 Abs. 2 FGO auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin hinwirken müssen.

40

a) Wie ausgeführt, ist im Abrechnungsverfahren die formelle Bescheidlage im Zeitpunkt des Ergehens der letzten Verwaltungsentscheidung im Abrechnungsverfahren –hier der Einspruchsentscheidung– maßgeblich. Bei Ergehen der Einspruchsentscheidung am 29.06.2020 war der Bescheid vom 17.12.2019, mit dem die Familienkasse das Kindergeld ohne Einschränkung für die Monate ab Mai 2018 festgesetzt hatte, wirksam. Ein Verstoß gegen § 66 Abs. 3 EStG a.F. führt für sich genommen nicht zur Nichtigkeit der Kindergeldfestsetzung. Ob das Kindergeld gemäß § 66 Abs. 3 EStG a.F. erst ab Januar 2019 festgesetzt hätte werden dürfen und ob der Bescheid rechtswidrig war, ist im Abrechnungsverfahren ohne Belang.

41

b) Anhaltspunkte dafür, dass der Zahlungsanspruch der Klägerin bei Ergehen der Einspruchsentscheidung im Abrechnungsverfahren zum Beispiel durch Erfüllung erloschen war, bestehen nicht.

42

c) Dem Kindergeldanspruch der Klägerin stand keine dem Erhebungsverfahren zuzuordnende Auszahlungsbeschränkung entgegen.

43

§ 66 Abs. 3 EStG a.F. betrifft –wie ausgeführt– das Festsetzungsverfahren. Im Erhebungsverfahren und damit auch im Abrechnungsbescheid ist § 66 Abs. 3 EStG a.F. nicht zu berücksichtigen. § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG n.F. ist im Streitfall nicht anwendbar. Die Vorschrift gilt erst für nach dem 18.07.2019 gestellte Anträge. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des FG hat die Klägerin jedoch bereits am 16.07.2019 mit einer E-Mail einen wirksamen Kindergeldantrag gestellt.

44

aa) Die E-Mail vom 16.07.2019 war nach den oben dargestellten Grundsätzen unter Berücksichtigung von § 87a Abs. 1 Satz 1 AO ein formwirksamer Kindergeldantrag im Sinne des § 67 Satz 1 EStG in der bis einschließlich 09.12.2020 geltenden Fassung. Die Übermittlung elektronischer Dokumente war nach § 87a Abs. 1 Satz 1 AO zulässig, weil die Familienkasse hierfür einen Zugang eröffnet hatte. Dass die E-Mail nicht qualifiziert signiert und dass ihr auch sonst keine Unterschrift (zum Beispiel im PDF) beigefügt war, ist –wie ausgeführt– ohne Belang, da auch ein schriftlich gestellter Kindergeldantrag nicht unterschrieben werden musste.

45

bb) Das Fehlen einer Unterschrift und einer qualifizierten elektronischen Signatur führte im Streitfall auch nicht zu Zweifeln der Familienkasse an der Ernsthaftigkeit und der Urheberschaft des Antrags der kindergeldberechtigten Klägerin. Nach den Feststellungen des FG konnte die Familienkasse bereits aus der E-Mail vom 16.07.2019 den vollständigen Namen und die Adresse der Klägerin, die frühere Kindergeldnummer und die Höhe des begehrten Kindergelds sowie den Zeitraum, für den das Kindergeld festgesetzt werden sollte, erkennen und ohne Weiteres ableiten, für welche Kinder sie Kindergeld begehrte.

46

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Klägerin ist an den Verfahrenskosten nicht zu beteiligen. Der Senat legt ihren Antrag vor dem FG rechtsschutzgewährend dahin aus, dass sie mit der Klage eine Korrektur des Abrechnungsbescheids zum 29.06.2020 anstrebte; im Übrigen wäre § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO anzuwenden gewesen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden für die Grunderwerbsteuer

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob das dem amtlichen Vollmachtsmuster beizufügende „Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen“ in die Auslegung der Vollmacht einzubeziehen ist (Az. II R 19/21).

BFH, Urteil II R 19/21 vom 08.11.2023

Leitsatz

  1. Für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden sind zwingend die amtlich bestimmten Formulare zu verwenden.
  2. Das im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 01.08.2016 (BStBl I 2016 S. 662, Anlage 3) enthaltene „Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen“ ist nicht Bestandteil des amtlich bestimmten Formulars. Seine Verwendung ist nicht Voraussetzung für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden für die Grunderwerbsteuer.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.04.2020 – 4 K 3055/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bevollmächtigte am 28.07.2015 seine Prozessbevollmächtigte, ihn in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten im Sinne des § 1 des Steuerberatungsgesetzes zu vertreten, indem er das amtliche Muster „Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen“ in der damaligen Fassung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 10.10.2013, BStBl I 2013, 1258) unterzeichnete. Die Vollmacht erstreckte sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten (Bekanntgabevollmacht). Auf dem Formular, gemäß dessen Fußnote 3 die Steuernummern des Vollmachtgebers in der Vollmachtsdatenbank zu erfassen waren, war hinter der Steueridentifikationsnummer eine die Einkommensteuer betreffende Steuernummer des Klägers angegeben. Unter der Zeile „Diese Vollmacht gilt nicht für:“ war keine Steuerart angekreuzt. Das im BMF-Schreiben vom 01.08.2016 (BStBl I 2016, 662, Anlage 3) vorgesehene „Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen“ enthielt die Vollmacht nicht.

2

Die Vollmacht wurde in der Vollmachtsdatenbank hinterlegt und war seit dem 20.06.2017 für den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) abrufbar. Der Umfang der Vollmacht wurde in der Datenbank mit „Steuerarten alle“ angezeigt. Neben der Steueridentifikationsnummer des Klägers waren unter anderem das Bestehen einer Empfangsvollmacht und die folgenden „Ordnungskriterien“ vermerkt: „Vollmacht gilt aktuell für: [die die Einkommensteuer betreffende Steuernummer]“.

3

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 04.06.2018 erwarb der Kläger ein Grundstück und eine Photovoltaikanlage zum Preis von insgesamt 550.000 €. Von dem Kaufpreis entfielen 9.000 € auf die Photovoltaikanlage. Der Grundbesitz war mit einem Wohnungsrecht und einer Sicherungshypothek zugunsten einer Dritten belastet, die hinsichtlich dieser Rechte eine Löschungsbewilligung gegen Zahlung von 48.572,73 € erteilt hatte. Der Kläger zahlte jenen Betrag an die Dritte und insgesamt 501.427,27 € an den Verkäufer.

4

Bei der Grunderwerbsteuerfestsetzung ging das FA von einer Bemessungsgrundlage von 589.572 € (550.000 € zuzüglich 48.572 € abzüglich 9.000 €) aus. Der Bescheid vom 27.06.2018 wurde dem Kläger bekanntgegeben, der ihn am 09.09.2019 der Prozessbevollmächtigten zuleitete. Diese beantragte mit Schriftsatz vom 12.09.2019 beim FA die Kürzung der Bemessungsgrundlage um 48.572 €. Die Bevollmächtigte trug vor, sie habe den Bescheid erst am 09.09.2019 erhalten.

5

Mit Einspruchsentscheidung vom 20.11.2019 verwarf das FA den Einspruch als unzulässig, da die Einspruchsfrist bereits am 02.08.2018 geendet habe. Der Grunderwerbsteuerbescheid sei zu Recht dem Kläger bekanntgegeben worden, weil in die übermittelte Empfangsvollmacht keine für die Grunderwerbsteuer geltende Steuernummer eingetragen gewesen sei. Ein gegen die Ablehnung eines Änderungsantrags gerichteter neuerlicher Einspruch wurde mit einer weiteren Einspruchsentscheidung vom 20.11.2019 als unbegründet zurückgewiesen.

6

Der gegen die Entscheidungen gerichteten Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der –in der Sache begründete– erste Einspruch sei fristgerecht eingelegt worden, da der Grunderwerbsteuerbescheid erst am 09.09.2019 wirksam bekanntgegeben worden sei. Das Ermessen des FA nach § 122 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) hinsichtlich der Auswahl des Bekanntgabeadressaten sei auf Null reduziert gewesen, denn der Kläger habe die Prozessbevollmächtigte ausdrücklich als Empfangsbevollmächtigte bestellt. Die Vollmacht sei für alle Steuerarten erteilt worden. Die Eintragung der für die Einkommensteuer geltenden Steuernummer stehe einer Wirkung der Vollmacht für die Grunderwerbsteuer nicht entgegen. In der Sache sei als Gegenleistung für den Grundstückserwerb der Kaufpreis abzüglich der Kosten für die Photovoltaikanlage anzusetzen, die Bemessungsgrundlage um 48.572 € zu kürzen und die Grunderwerbsteuer auf 18.935 € herabzusetzen.

7

Mit der Revision macht das FA eine Verletzung der §§ 122, 80 und 80a AO geltend. Voraussetzung für die Übermittlung von Vollmachten an die Finanzbehörden sei deren Erteilung nach amtlichem Muster. Im Streitfall hätten das Beiblatt und das Merkblatt in den Anlagen 3 und 4 des BMF-Schreibens vom 01.08.2016 (BStBl I 2016, 662) beachtet werden müssen. Danach seien die Steuernummern des Vollmachtgebers, für die die Vollmacht Wirkung entfalten solle, im Beiblatt anzugeben und in der Vollmachtsdatenbank zu erfassen. Die Wirkung einer Vollmacht beschränke sich auf die unter den angegebenen Steuernummern festzusetzenden Steuerarten. Das Beiblatt sei zwingend erforderlich, da die Geschäftsprozesse in der Steuerverwaltung noch weitgehend auf das Ordnungskriterium „Steuernummer“ abstellten. Würde eine Vollmacht durch Angabe der Steueridentifikationsnummer Wirkung für sämtliche Steuernummern eines Steuerpflichtigen entfalten, müsste bundesweit ermittelt werden, mit welchen Steuernummern die Identifikationsnummer verknüpft sei. Gegebenenfalls müsste in jedem Einzelfall der Umfang der Vollmacht mit dem Vollmachtgeber abgeklärt werden. Im Streitfall sei aus dem elektronisch übermittelten Formular lediglich die für die Einkommensteuer gültige Steuernummer ersichtlich gewesen. Die Vollmacht sei somit nicht für alle Steuerarten erteilt worden, die Bekanntgabe des Grunderwerbsteuerbescheids an den Kläger daher wirksam gewesen.

8

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

II.

10

Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zutreffend erkannt, dass der angefochtene Bescheid nicht schon mit der Übersendung an den Kläger, sondern erst mit der Weiterleitung an die Prozessbevollmächtigte wirksam bekanntgegeben worden ist und der Einspruch deshalb rechtzeitig erfolgte. Die Grunderwerbsteuer ist in der Höhe, wie das FG entschieden hat, festzusetzen.

11

1. Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 AO ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Einspruchsfrist läuft bei Verletzung zwingender Bekanntgabevorschriften erst in dem Zeitpunkt an, in dem der Empfangsberechtigte den Verwaltungsakt tatsächlich erhalten hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 09.06.2005 –  IX R 25/04, BFH/NV 2006, 225, unter II.1.a, m.w.N.). Der Bekanntgabemangel wird geheilt, wenn der Bescheid an die zur Empfangnahme berechtigte Person weitergeleitet wird und dieser zugeht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 08.12.1988 –  IV R 24/87, BFHE 155, 472, BStBl II 1989, 346; vom 01.12.2004 –  II R 17/04, BFHE 208, 386, BStBl II 2005, 855, unter II.2.b aa und vom 11.04.2017 –  IX R 50/15, BFH/NV 2017, 1300, Rz 34).

12

2. Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Grunderwerbsteuerbescheid vom 27.06.2018 erst mit Zugang bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09.09.2019 wirksam geworden ist. Das FA hat durch die Bekanntgabe des Bescheids an den Kläger die Vorgaben des § 122 Abs. 1 Satz 4 AO verletzt.

13

a) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (§ 122 Abs. 1 Satz 1 AO). Nach § 80 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3 AO kann der Verwaltungsakt auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO bekanntgegeben worden ist (§ 80 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 4 AO). Im Regelfall bedeutet das „Soll“ ein „Muss“. Nur beim Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (BFH-Urteil vom 28.10.2020 –  X R 37/18, BFHE 271, 28, Rz 21).

14

b) Im Streitfall lag dem FA eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Vollmacht vor, die die Prozessbevollmächtigte des Klägers als zum Empfang von Grunderwerbsteuerbescheiden berechtigt ausweist. Der angefochtene Bescheid hätte daher der Bevollmächtigten bekanntgegeben werden müssen.

15

aa) Nach § 80a Abs. 1 Satz 1 AO können Daten aus einer Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Verfahren, die nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden sind, den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen übermittelt werden. Im Datensatz ist auch anzugeben, ob der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten zum Empfang von für ihn bestimmten Verwaltungsakten ermächtigt hat (§ 80a Abs. 1 Satz 2 AO). Die Verwendung der amtlichen Vollmachtsformulare ist unabdingbare Voraussetzung für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Wird eine Vollmacht ohne Verwendung der amtlich bestimmten Formulare vorgelegt, ist sie gleichwohl wirksam, da § 80 AO für den Nachweis einer Vollmacht keine Form vorschreibt. Ihre elektronische Übermittlung an die Finanzbehörden nach § 80a Abs. 1 AO scheidet dann aber aus (z.B. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 80a AO Rz 20, 24; Drüen in Tipke/Kruse, § 80a AO Rz 4; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl., § 80a Rz 6; Wargowske in Gosch, AO § 80a Rz 28; Koenig/Hahlweg, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 80a Rz 6).

16

bb) Das BMF hat unter anderem mit dem Schreiben vom 01.08.2016 (BStBl I 2016, 662, Anlagen 1 und 2) amtliche Formulare im Sinne des § 80a Abs. 1 Satz 1 AO für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten bereitgestellt. Das in dem Schreiben vom 01.08.2016 (BStBl I 2016, 662, Anlage 3) ebenfalls enthaltene „Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen“ ist –entgegen der Auffassung des FA– nicht Bestandteil des amtlich bestimmten Formulars im Sinne der Vorschrift. Seine Verwendung ist nicht Voraussetzung für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden.

17

(1) Das Beiblatt dient der Erfassung der Steuernummern des Vollmachtgebers (vgl. BMF-Schreiben vom 01.08.2016, BStBl I 2016, 662, Anlage 1, Fußnote 3, und Anlage 2, Fußnote 2). Mit der Eintragung von Steuernummern und Unterzeichnung des Beiblatts erklärt der Vollmachtgeber, dass die Vollmacht lediglich für die aufgeführten Steuernummern Wirkung im Verhältnis zur Finanzverwaltung entfaltet (vgl. Abschn. II.4 des „Merkblatts zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen“, BMF-Schreiben vom 01.08.2016, BStBl I 2016, 662, Anlage 4). Eine Pflicht des Vollmachtgebers, die Wirkung der Bevollmächtigung durch Übermittlung des Beiblatts sachlich zu beschränken, stünde im Widerspruch zum Inhalt der amtlichen Formulare, die im Grundsatz auf die Erteilung einer Generalvollmacht gerichtet sind. Die amtlichen Formulare gehen davon aus, dass der Vollmachtgeber eine sachlich und zeitlich unbeschränkte Vertretung in Steuerangelegenheiten erreichen möchte. Wählt er keines der angebotenen Felder durch Ankreuzen aus, erteilt er mit seiner Unterschrift eine Generalvollmacht zur Vertretung in Steuersachen, wobei eine Bekanntgabevollmacht durch Ankreuzen eines Feldes gesondert erteilt werden muss (vgl. BMF-Schreiben vom 01.08.2016, BStBl I 2016, 662, Anlagen 1 und 2, Zeilen 16 bis 20). Zwar bieten die amtlichen Formulare selbst die Möglichkeit, den sachlichen und zeitlichen Umfang der Vollmacht zu beschränken (vgl. BMF-Schreiben vom 01.08.2016, BStBl I 2016, 662, Anlagen 1 und 2, Zeilen 15, 23 und 24). So können einzelne Steuerarten –wie die Grunderwerbsteuer– von der Bevollmächtigung ausgenommen werden. Macht der Vollmachtgeber hiervon aber keinen Gebrauch, gilt die Vollmacht uneingeschränkt für alle aktuellen und künftigen Steuerfälle. Ein Beiblatt, das weitere Hürden für die Reichweite der erteilten (Bekanntgabe-)Vollmacht errichtet, ist in § 80a Abs. 1 Satz 1 AO nicht vorgesehen.

18

(2) Bei der Grunderwerbsteuer besteht zudem die Besonderheit, dass für jeden steuerpflichtigen Erwerbsvorgang eine neue Steuernummer vergeben wird. Die Eintragung einer auch für künftige Erwerbsvorgänge geltenden Grunderwerbsteuernummer in das Beiblatt ist nicht möglich. Die Annahme des FA, das vollständig ausgefüllte Beiblatt sei zwingender Bestandteil einer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelten Empfangsvollmacht (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 4 Alternative 2 AO), hätte daher zur Folge, dass eine für die Grunderwerbsteuer erteilte Generalvollmacht nicht elektronisch übermittelt werden könnte. Ein solcher faktischer Ausschluss der Bevollmächtigung für künftige Erwerbsvorgänge stünde im Widerspruch zum Inhalt der amtlichen Vollmachtsformulare. Denn diese erlauben die Erteilung einer umfassenden (Bekanntgabe-)Vollmacht auch für die Grunderwerbsteuer. Aus der Möglichkeit, die Grunderwerbsteuer durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes in Zeile 15 des amtlichen Formulars (vgl. BMF-Schreiben vom 01.08.2016, BStBl I 2016, 662, Anlage 1) vom sachlichen Anwendungsbereich der Vollmacht auszunehmen, folgt im Umkehrschluss, dass die Erteilung einer Vollmacht für diese Steuerart grundsätzlich vorgesehen ist. Das Gesetz enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten für die Grunderwerbsteuer ausschließen wollte. Neben der Verwendung des amtlich bestimmten Formulars nennt § 80a Abs. 1 Satz 1 AO keine Voraussetzungen für die Übermittlung einer Vollmacht auf elektronischem Wege.

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cc) Die (Bekanntgabe-)Vollmacht stellt eine verfahrensrechtliche Willenserklärung dar, deren Inhalt durch Auslegung unter Beachtung des „Empfängerhorizonts“ zu ermitteln ist (vgl. BFH-Urteile vom 19.10.1994 –  II R 131/91, BFH/NV 1995, 475, unter II.1. und vom 12.01.2011 –  II R 30/09, BFH/NV 2011, 755, Rz 22). Die berechtigten Interessen des Vollmachtgebers an einer sachgerechten Beratung und Vertretung sind zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 12.01.2011 –  II R 30/09, BFH/NV 2011, 755, Rz 22). Die Auslegung von Willenserklärungen obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Dessen Würdigung ist im Rahmen der dem Revisionsgericht obliegenden Rechtskontrolle darauf zu überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (BFH-Urteil vom 20.09.2000 –  II R 65/98, BFH/NV 2001, 732, unter II.1.; BFH-Beschluss vom 28.11.2001 –  I B 71/00, BFH/NV 2002, 523, unter 1.).

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dd) Das FG hat nach diesen Grundsätzen im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Bekanntgabe des Grunderwerbsteuerbescheids vom 27.06.2018 nicht an den Kläger, sondern an die Prozessbevollmächtigte zu erfolgen hatte. Denn die Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 Satz 4 Alternative 2 AO waren zum Zeitpunkt der Bekanntgabe erfüllt.

21

(1) Dem FA hatte seit dem 20.06.2017 eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorgelegen. Das Fehlen des „Beiblatts zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen“ (BMF-Schreiben vom 01.08.2016, BStBl I 2016, 662, Anlage 3), das dem vom Kläger bereits am 28.07.2015 unterzeichneten Vollmachtsformular noch nicht beigefügt war, stand der elektronischen Übermittlung der Vollmachtsdaten nach § 122 Abs. 1 Satz 4 Alternative 2 AO nicht entgegen, da das Beiblatt kein Bestandteil des amtlichen Formulars im Sinne des § 80a Abs. 1 Satz 1 AO ist. Die Auslegung des FG, die Vollmacht umfasse auch die Grunderwerbsteuer, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat in dem an das FA übermittelten Dokument klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Prozessbevollmächtigte für alle Steuerarten und damit auch für die Grunderwerbsteuer als Bekanntgabebevollmächtigte bestellen will. Denn unter der Zeile „Diese Vollmacht gilt nicht für:“ hat er die Grunderwerbsteuer nicht angekreuzt. Aus der Eintragung der die Einkommensteuer betreffenden Steuernummer in den Formularkopf kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sich die Vollmacht nur auf solche Steuerangelegenheiten beziehen sollte, die unter jener Steuernummer bearbeitet werden, da das Formular grundsätzlich auf die Erteilung einer Generalvollmacht abzielt. Sachliche oder zeitliche Grenzen der Bevollmächtigung hat der Kläger nicht durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Felder kenntlich gemacht.

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(2) Umstände, die den Streitfall als atypisch erscheinen lassen und einer Bekanntgabe an die Bevollmächtigte entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.

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ee) Da im Streitfall die Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 Satz 4 Alternative 2 AO vorlagen, kann dahinstehen, ob sich –wie vom FG entschieden– auch aus § 122 Abs. 1 Satz 3 AO eine Pflicht des FA zur Bekanntgabe des Bescheids vom 27.06.2018 an die Prozessbevollmächtigte ergab.

24

3. Danach war der Einspruch zulässig. Da der Grunderwerbsteuerbescheid vom 27.06.2018 erst am 09.09.2019 wirksam bekanntgegeben worden ist, war die einmonatige Einspruchsfrist nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO zum Zeitpunkt des beim FA am 12.09.2019 eingegangenen Einspruchs noch nicht abgelaufen.

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4. Das FG hat auch in der Sache zutreffend entschieden. Die Gegenleistung des Klägers für den Grundstückserwerb belief sich nach § 8 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes lediglich auf insgesamt 550.000 €, was das FA im Klageverfahren nicht mehr in Abrede gestellt hat. Die Grunderwerbsteuer war somit auf 18.935 € herabzusetzen.

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5. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).

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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Steuerfreiheit der Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG

Das FG Niedersachsen hat zu der Frage Stellung genommen, ob Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit sind (Az. 11 K 147/22).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 20.12.2023 zum Urteil 11 K 147/22 vom 10.01.2023 (nrkr – BFH-Az.: V R 4/23)

Mit Urteil vom 10. Januar 2023 (Az. 11 K 147/22) hat der 11. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts zu der Frage Stellung genommen, ob Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit sind.

Geklagt hatte ein eingetragener gemeinnütziger Verein. Er ist ein klassischer Breitensport-Verein mit mehreren Abteilungen, in denen u. a. die Sportarten Fußball, Schwimmen, Tischtennis und Gymnastik/Turnen betrieben wurden. Die 1. Herren-Fußballmannschaft wird innerhalb des Vereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt und erzielte bei ihren Heimspielen im Streitjahr 2015 umsatzsteuerpflichtige (Netto-)Eintrittsgelder. Die Mitglieder haben im Rahmen der Satzung und der Geschäftsordnung des Vereins das Recht, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Der Verein errichtete in den Jahren 2015 und 2016 einen Kunstrasen-Fußballplatz auf einem von der Gemeinde gepachteten Vereinsgelände. Er benötigte den Platz aus Kapazitätsgründen aufgrund steigender Mitgliederzahlen und beabsichtigte, ihn bei Bedarf u. a. auch für Spiele der 1. Herrenmannschaft zu verwenden. In seiner Umsatzsteuererklärung 2015 erklärte der Verein erstmalig seine Mitgliedsbeiträge unter Berufung auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie als steuerpflichtige Umsätze zu 7 %. Gleichzeitig machte er den Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung des Kunstrasenplatzes geltend.

Das beklagte Finanzamt sah die Mitgliedsbeiträge als steuerfrei an und gewährte daher insoweit den Vorsteuerabzug nicht.

Die hiergegen erhobene Klage hatte in diesem Punkt keinen Erfolg. Nach Überzeugung des 11. Senats sind im Streitfall die Mitgliedsbeiträge steuerbar, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen ihnen und der Leistung des Klägers, seinen Mitgliedern Vorteile wie Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, besteht. Überdies handelt es sich bei den Mitgliedsbeiträgen um ein Entgelt in Form einer Teilnehmergebühr i. S. d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG, die insoweit den begehrten Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausschließen. Den Teilnehmern, d.h. den Vereinsmitgliedern, wurden seitens des Klägers nicht nur Sportgegenstände oder -anlagen zur Verfügung gestellt, sondern grundsätzlich ein organisierter und strukturierter Trainings- sowie Spielbetrieb. Dass einige Mitglieder davon keinen Gebrauch machen und nicht durch einen Trainer angeleitet bzw. nicht am Ligabetrieb teilnehmen, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn grundsätzlich besteht die Möglichkeit, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen. Dabei verstößt die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG nicht gegen Unionsrecht, weil sie die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL nach neuester BFH-Rechtsprechung dem Grunde nach umsetzt.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Revision zugelassen, die beim BFH unter dem Az. V R 4/23 geführt wird.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 14/2023

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