Regierung weist Forderung nach mehr Kindergeld zurück

Die Bundesregierung hat die Forderung des Bundesrates zurückgewiesen, das Kindergeld für das vierte und jedes weitere Kind zu erhöhen (BT-Drucks. 20/4224).

Deutscher Bundestag, Meldung vom 03.11.2022

Die Bundesregierung hat die Forderung des Bundesrates zurückgewiesen, das Kindergeld für das vierte und jedes weitere Kind zu erhöhen. In der von der Bundesregierung als Unterrichtung (20/4224) vorgelegten Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (20/3871) hatten die Länder darauf hingewiesen, dass die starken Preissteigerungen gerade Familien mit mehr als drei Kindern belasten würden, da für alle Familienmitglieder unter anderem Lebensmittel zu stark gestiegenen Preisen beschafft werden müssten. Da Familien mit mehreren Kindern überdurchschnittlich oft von Armut betroffen sein, müssten gerade Familien mit mehr als drei Kindern besonders gut vor den Folgen der Preissteigerungen geschützt werden. Daher sollte das Kindergeld auch für das vierte und jedes weitere Kind um zwölf Euro angehoben werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 616/2022

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Änderungswünsche der Länder zum Jahressteuergesetz

Der Bundesrat hat in einer von der Bundesregierung vorgelegten Unterrichtung eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen zu dem von der Regierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 vorgeschlagen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.11.2022

Der Bundesrat hat in einer von der Bundesregierung vorgelegten Unterrichtung (20/4229) eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen zu dem von der Regierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (20/3879) vorgeschlagen. Dazu gehört beispielsweise, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht mehr pauschal pro Jahr mit einem Betrag von 1.248 Euro angesetzt werden können, sondern der Betrag soll für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Arbeitszimmerpauschale nicht vorliegen, um ein Zwölftel reduziert werden.

Weitere Änderungswünsche betreffen unter anderem die Einkommensteuerbefreiung von Einnahmen aus dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen. Dieses Vorhaben wird von den Ländern begrüßt, allerdings soll die Steuerbefreiung auch für Photovoltaik-Anlagen gelten, die an bestimmten Mischgebäuden angebracht sind. Dabei handelt es sich um Gebäude, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen. Sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlungen seien nicht zu erkennen, argumentieren die Länder. Die Bundesregierung stimmt einen Teil der Vorschläge des Bundesrates in ihrer Gegenäußerung zu, andere werden hingegen abgelehnt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 618/2022

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Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag werden erhöht

Beim Grundfreibetrag und beim Kinderfreibetrag besteht ab 2023 ein Erhöhungsbedarf. Das geht aus dem aktuellen Existenzminimumbericht hervor, den das Kabinett beschlossen hat.

Bundesregierung, Mitteilung vom 02.11.2022

Beim Grundfreibetrag und beim Kinderfreibetrag besteht ab 2023 ein Erhöhungsbedarf. Das geht aus dem aktuellen Existenzminimumbericht hervor, den das Kabinett beschlossen hat. Diese Erhöhung ist gesetzlich vorgeschrieben, weil das sogenannte Existenzminimum für alle steuerfrei sein muss. Die Berichtsergebnisse fließen nun in das Inflationsausgleichsgesetz ein, mit dem die Bundesregierung die Menschen vor zusätzlichen Belastungen schützen will.

Wozu gibt es einen Existenzminimumbericht?

Nach dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 2. Juni 1995 hat die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vorzulegen – kurz: Existenzminimumbericht. Gegenstand des 14. Existenzminimumberichts ist die Darstellung der maßgebenden Beträge für die Bemessung der steuerfrei zu stellenden Existenzminima für das Jahr 2024.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen zumindest so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und – unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes – desjenigen seiner Familie bedarf.

Was besagt der 14. Existenzminimumbericht?

Der 14. Existenzminimumbericht kommt zu dem Ergebnis, dass ab dem Veranlagungsjahr 2023 sowohl beim Grundfreibetrag (2022: 10.347 Euro) als auch beim Kinderfreibetrag (2022: 5.620 Euro) ein Erhöhungsbedarf besteht:

  • Der Erhöhungsbedarf beim Grundfreibetrag beträgt 561 Euro in 2023 und weitere 564 Euro in 2024.
  • Der Erhöhungsbedarf beim Kinderfreibetrag beträgt 404 Euro in 2023 und weitere 360 Euro in 2024.

Die Anpassung der Freibeträge soll durch den von der Bundesregierung am 14. September 2022 beschlossenen Entwurf eines Inflationsausgleichsgesetzes erfolgen.

Wie sollen die Freibeträge angepasst werden?

Infolge starker Preissteigerungen und damit verbundener Erhöhungen der Transferleistungen weicht das Ergebnis des 14. Existenzminimumberichts jedoch von der Vorabprognose ab, die dem Entwurf eines Inflationsausgleichsgesetzes zugrunde liegt.

In der Folge müssen die im Gesetzentwurf enthaltenen Beträge für den Grundfreibetrag und den Kinderfreibetrag wie folgt erhöht werden:

  • Erhöhung des Grundfreibetrags um 561 Euro auf 10.908 Euro ab 2023 und um weitere 564 Euro auf 11.472 Euro ab 2024.
  • Erhöhung des Kinderfreibetrags um 404 Euro auf 6.024 Euro ab 2023 und um weitere 360 Euro auf 6.384 Euro ab 2024.

Vorgesehen ist, die verfassungsrechtlich erforderlichen Anpassungen im parlamentarischen Verfahren zum Inflationsausgleichsgesetz umzusetzen. Der Bericht wird nun dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet.

Quelle: Bundesregierung

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Protokoll vom 30. September 2022 zur Änderung des DBA Litauen vom 22. Juli 1997

Das am 30.09.2022 in Wilna unterzeichnete Änderungsprotokoll bedarf lt. BMF zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d. h. nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in Deutschland und Litauen sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen.

BMF, Mitteilung vom 03.11.2022

Das am 30. September 2022 in Wilna unterzeichnete Änderungsprotokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d. h. nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Litauen sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist. Mit dem Änderungsprotokoll wird der abkommensrechtliche Mindeststandard des BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu Litauen umgesetzt.

Quelle: BMF

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Belastungen durch die kalte Progression vermeiden

Wie das BMF mitteilt, hat das Bundeskabinett am 02.11.2022 den 5. Steuerprogressionsbericht sowie den 14. Existenzminimumbericht verabschiedet. Auf dieser Grundlage soll nun das Inflationsausgleichsgesetz, das am 14.09.2022 auf den Weg gebracht wurde, im weiteren parlamentarischen Verfahren angepasst werden. Es soll zum 01.01.2023 wirken.

BMF, Mitteilung vom 02.11.2022

In einer Phase besonders hoher Inflation will die Bundesregierung die Menschen vor zusätzlichen Belastungen schützen. Deshalb geht sie entschlossen gegen inflationsbedingte heimliche Steuererhöhungen vor und hat dafür ein Inflationsausgleichsgesetz auf den Weg gebracht. Darin fließen nun im weiteren parlamentarischen Verfahren die Ergebnisse der Berichte zur Steuerprogression sowie zum Existenzminimum ein.

Das Bundeskabinett hat am 2. November 2022 den 5. Steuerprogressionsbericht sowie den 14. Existenzminimumbericht verabschiedet. Auf dieser Grundlage soll nun das Inflationsausgleichsgesetz, das am 14. September 2022 auf den Weg gebracht wurde, im weiteren parlamentarischen Verfahren angepasst werden. Es soll zum 1. Januar 2023 wirken.

Ziel des Inflationsausgleichsgesetzes ist es, zusätzliche Belastungen für Bürgerinnen und Bürger zu verhindern, indem Effekte der sogenannten kalten Progression ausgeglichen werden. So kommen Lohnsteigerungen zum Ausgleich der Inflation auch tatsächlich bei den Bürgerinnen und Bürgern an, zusätzliche Belastungen der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden vermieden.

Was ist kalte Progression?
Menschen mit hohem Einkommen zahlen im progressiven Steuersystem einen höheren Durchschnittssteuersatz als Menschen mit einem niedrigen Einkommen. In Zeiten steigender Preise und Löhne bringt das ein Problem mit sich: Wenn Lohnerhöhungen bestenfalls die Inflation ausgleichen, dann haben die Menschen zwar mehr Geld in der Tasche, können sich aber nicht mehr leisten. Obwohl mit den gestiegenen Löhnen keine höhere Kaufkraft verbunden ist, zahlen Bürgerinnen und Bürger aufgrund der Progression höhere Steuern. Das wäre gleichbedeutend mit einer schleichenden Steuererhöhung, durch die der Staat in Zeiten steigender Preise und Löhne mehr Geld einnimmt. Das Inflationsausgleichsgesetz soll das verhindern.

Konkret bedeutet das: Der Grundfreibetrag, die Tarifeckwerte, der Unterhaltshöchstbetrag sowie das Kindergeld und der Kinderfreibetrag werden angehoben.

Im Entwurf des Inflationsausgleichsgesetzes vom 14. September 2022 beruhte die vorgesehene Anpassung des Tarifverlaufs noch auf den damals vorliegenden Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung. Bereits damals war abzusehen, dass die darin enthaltene Inflationsprognose hinter der tatsächlichen Preisentwicklung zurückbleibt. Deshalb hatte die Bundesregierung schon damals vorgesehen, dass zu erwartender Anpassungsbedarf an die Inflation im parlamentarischen Verfahren vorgenommen werden soll. Dieser Anpassungsbedarf lässt sich nun beziffern.

Berichte als Grundlage des Inflationsausgleichs

  • Der Steuerprogressionsbericht quantifiziert die Höhe der kalten Progression.
  • Im Existenzminimumbericht wird die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern ermittelt.

Die Projektionen der beiden Berichte bestätigen die Erwartung, dass die bislang im Entwurf des Inflationsausgleichsgesetzes vorgesehenen Anpassungen der Freibeträge und des Einkommensteuertarifs nicht ausreichen, um die Preissteigerungen auszugleichen. Vorgabe für die Preisentwicklung der Konsumausgaben der privaten Haushalte für das Jahr 2022 sind nun 7,2 % und für 2023 6,3 %.

Auf Grundlage der Berichte sind folgende Änderungen am Inflationsausgleichsgesetz notwendig geworden:

  • Der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 wird angepasst und die Effekte der kalten Progression werden im Verlauf des Einkommensteuertarifs ausgeglichen.
  • Der Grundfreibetrag soll ab 2023 um 561 Euro erhöht werden auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro.
  • Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) soll ab 2023 um 404 Euro auf 8.952 Euro erhöht werden und ab 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro.
  • Der Spitzensteuersatz soll 2023 von derzeit 58.597 Euro auf 62.827 Euro angehoben werden, für 2024 soll er ab einem Jahreseinkommen von 66.779 Euro erhoben werden.

Davon werden rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger profitieren: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner, Selbständige sowie selbst haftende Unternehmerinnen und Unternehmer. Allein im Jahr 2023 unterstützt dies Bürgerinnen und Bürger mit insgesamt über 15,8 Milliarden Euro. Im Jahr 2024 beträgt die Gesamtentlastung sogar 29,3 Milliarden Euro. Das sorgt dafür, dass Kaufkraft erhalten bleibt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Neufassung des AEAO zu § 233a AO

Das BMF hat am 03.11.2022 zur Neufassung des AEAO zu § 233a zur Umsetzung der Rechtsänderungen durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Stellung genommen (Az. IV A 3 – S-0460-a / 19 / 10012 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0460-a / 19 / 10012 :002 vom 03.11.2022

Die Steuerverwaltungen der Länder können die Neuberechnung der Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 in anhängigen Verfahren und die Umstellung der Zinsberechnungsprogramme erst einsetzen, sobald alle dazu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen abgeschlossen worden sind. Die Umstellungstermine in den einzelnen Ländern fallen auseinander.

Soweit und solange die Neuregelung in § 238 Absatz 1a und 1b AO technisch und organisatorisch noch nicht umgesetzt werden kann, ergehen Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 weiterhin vorläufig oder werden ausgesetzt (vgl. BMF-Schreiben vom 22. Juli 2022 – IV A 3 – S 0338/22/10004 :007).

Die Neufassung des Anwendungserlasses zu § 233a AO durch das BMF-Schreiben vom 4. November 2022 – IV A 3 – S 0460-a/19/10012 :002 – ist jeweils erst ab der Umstellung der Zinsberechnungsprogramme auf das neue Recht anzuwenden.

Ergibt sich im Rahmen der Neuberechnung im Umstellungslauf eine Änderung gegenüber den bisher festgesetzten Zinsen, ergeht ein Zinsbescheid.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Länder wollen schnellere Datenübermittlung – Internationaler Austausch zwischen Steuerbehörden

Der Bundesrat verlangt eine schnellere Übermittlung der im Rahmen des internationalen Austausches zwischen den Steuerbehörden erhaltenen Daten an die Bundesländer.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.11.2022

Der Bundesrat verlangt eine schnellere Übermittlung der im Rahmen des internationalen Austausches zwischen den Steuerbehörden erhaltenen Daten an die Bundesländer. Diese Daten sollten den Ländern spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Meldezeitraum folge, vorliegen, heißt es in der von der Bundesregierung als Unterrichtung (20/4228) vorgelegten Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts (20/3436). In ihrer Gegenäußerung lehnt die Bundesregierung die Festlegung eines Weiterleitungszeitpunktes ab. Die Weiterleitung der Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern erfolge schnellstmöglich. Der Zeitpunkt berücksichtige dabei unter anderem auch die Bereitschaft beziehungsweise die Fähigkeit der Landesfinanzbehörden zur Entgegennahme der Daten. Andere Vorschläge der Länder zu dem Gesetzentwurf werden von der Bundesregierung hingegen begrüßt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 615/2022

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BFH zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren – Berücksichtigung eines Berichtigungsbetrags in einem falschen Besteuerungszeitraum

Besteht für einen Vergütungsanspruch, den das FA für einen Besteuerungszeitraum nach Insolvenzeröffnung erstmals festsetzt, aufgrund der Rechtswidrigkeit dieser Steuerfestsetzung kein materieller Rechtsgrund, wird das FA diesen Vergütungsanspruch erst mit der Festsetzung und damit erst nach der Insolvenzeröffnung zur Masse schuldig. So der BFH (Az. XI R 46/20).

BFH, Urteil XI R 46/20 vom 22.06.2022

Leitsatz

Besteht für einen Vergütungsanspruch, den das FA für einen Besteuerungszeitraum nach Insolvenzeröffnung erstmals festsetzt, aufgrund der Rechtswidrigkeit dieser Steuerfestsetzung kein materieller Rechtsgrund, wird das FA diesen Vergütungsanspruch i. S. von § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO erst mit der Festsetzung und damit erst nach der Insolvenzeröffnung zur Masse schuldig.

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BFH: Ortskundeprüfung als steuerfreie Leistung

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Umsätze aus der Durchführung von Ortskundeprüfungen für angehende Taxifahrer nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei sind (Az. V R 32/21 (V R 31/17)).

BFH, Urteil V R 32/21 (V R 31/17) vom 30.06.2022

Leitsatz

Ortskundeprüfungen für angehende Taxifahrer sind bei richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG als Schulungsmaßnahme mit direktem Bezug zu einem Beruf steuerfrei.

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BFH: Klagebefugnis nach Abhilfebescheid der Familienkasse im Klageverfahren; kindergeldrechtliche Ausschlussfrist

Setzt die Familienkasse in einem gegen einen Kindergeldaufhebungsbescheid gerichteten Klageverfahren Kindergeld für den vom Aufhebungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung erfassten Regelungszeitraum fest, wird dieser Änderungsbescheid gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens und lässt die Klagebefugnis entfallen. Dies u. a. entschied der BFH (Az. III R 23/21).

BFH, Urteil III R 23/21 vom 22.09.2022

Leitsatz

  1. Setzt die Familienkasse in einem gegen einen Kindergeldaufhebungsbescheid gerichteten Klageverfahren Kindergeld für den vom Aufhebungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung erfassten Regelungszeitraum fest, wird dieser Änderungsbescheid gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens und lässt die Klagebefugnis entfallen.
  2. Eine Klagebefugnis lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass für den nicht vom Aufhebungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung erfassten Anspruchszeitraum gegebenenfalls ein weiterer Kindergeldantrag erforderlich ist, der von der Ausschlussfrist des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG erfasst werden könnte.
  3. Erlässt die Familienkasse in einem Rechtsstreit über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung einen den gesamten Streitzeitraum umfassenden Abhilfebescheid, ist es zur Wahrung der in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG geregelten Sechsmonatsfrist als ausreichend anzusehen, dass der Kindergeldberechtigte im Verwaltungs- oder im sich anschließenden Klageverfahren rechtzeitig zum Ausdruck gebracht hat, dass er Kindergeld auch für einen konkreten Zeitraum außerhalb des vom Abhilfebescheid erfassten Regelungsbereichs begehrt (obiter dictum).

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