Länder machen den Weg frei für vorübergehende Senkung der Energiesteuern

Die Energiesteuer für die wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wird temporär gesenkt. Einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages vom Vorabend hat der Bundesrat am 20. Mai 2022 in verkürzter Frist gebilligt.

Bundesrat, Mitteilung vom 20.05.2022

Die Energiesteuer für die wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wird temporär gesenkt. Einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages vom Vorabend hat der Bundesrat am 20. Mai 2022 in verkürzter Frist gebilligt.

Abmilderung der Folgen hoher Kraftstoffpreise

Ziel der Maßnahme ist es, kurzfristig die wirtschaftlichen und sozialen Folgen steigender Energiepreise abzufedern und die breite Mitte der Gesellschaft zu entlasten.

Absenkung auf das europarechtlich vorgeschriebene Mindestmaß

Als Reaktion auf steigende Spritpreise senkt das Gesetz die Energiesteuer für die Dauer von drei Monaten auf das europäische Mindestmaß.

Für Benzin reduziert sich der Steuersatz nach Angaben der Bundesregierung um 29,55 ct/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 ct/Liter, für Erdgas (CNG/LNG) um 4,54 Euro/MWh, was etwa 6,16 ct/kg entspricht, und für Flüssiggas (LPG) um 238,94 Euro/1.000 kg, was etwa 12,66 ct/Liter entspricht.

Mindereinnahmen für den Bundesetat

Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze wird nach Berechnungen der Bundesregierung Steuermindereinnahmen für den Bundeshaushalt in Höhe von 3,15 Milliarden Euro zur Folge haben.

Inkrafttreten

Das Gesetz kann nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens nun durch den Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden, sodass es wie geplant zum 1. Juni 2022 in Kraft treten kann.

Quelle: Bundesrat

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Corona-Zuschläge für Familien, Unterstützung für Ukraine-Flüchtlinge: Bundesrat stimmt zu

Eine Woche nach dem Bundestag hat am 20. Mai 2022 auch der Bundesrat einem Gesetz zur Unterstützung von einkommensschwachen Familien und Ukraine-Flüchtlingen zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 20.05.2022

Eine Woche nach dem Bundestag hat am 20. Mai 2022 auch der Bundesrat einem Gesetz zur Unterstützung von einkommensschwachen Familien und Ukraine-Flüchtlingen zugestimmt. Es kann daher dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden und danach in wesentlichen Teilen am 1. Juni 2022 in Kraft treten.

Einmalzahlung und Sofortzuschlag

Das Gesetz sieht unter anderem eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro für Leistungsberechtigte in den sozialen Sicherungssystemen im Monat Juli 2022 sowie einen Sofortzuschlag für leistungsberechtigte Kinder ab 1. Juli 2022 in Höhe von monatlich 20 Euro vor.

Unterstützung der Ukraine-Flüchtlinge

Aus der Ukraine geflüchtete Menschen erhalten zum 1. Juni 2022 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und XII, werden also anerkannten Asylbewerberinnen und Bewerbern gleichgestellt. Dies hatte die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder am 7. April 2022 mit der Bundesregierung vereinbart.

Kostenbeteiligung des Bundes

Der Bund unterstützt die Länder und Kommunen bei den Kosten für Unterbringung und Versorgung der Ukraine-Flüchtlinge mit zwei Milliarden Euro. Dazu steigt der Umsatzsteueranteil der Länder im Finanzausgleichsgesetz für das Jahr 2022 um einen entsprechenden Betrag.

Inkrafttreten

Das Gesetz soll in wesentlichen Teilen zum 1. Juni 2022 in Kraft treten.

Gesamtgesellschaftliche Aufgabe

In einer begleitenden Entschließung betont der Bundesrat, dass Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Vertriebenen und Geflüchteten aus der Ukraine eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe darstellen.

Grundsätzliche Kostenregelung erforderlich

Zudem erinnert der Bundesrat an die Zusage der Bundesregierung, eine einvernehmliche Regelung zur Verstetigung der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Integration von Flüchtlingen zu finden, die rückwirkend zum 1. Januar 2022 gelten soll – unabhängig von den aktuellen Kosten für Ukraine-Flüchtlinge.

Planungssicherheit für Länder und Kommunen

Um Planungssicherheit für die Gestaltung ihrer Haushalte zu erlangen, seien Länder und Kommunen auf eine schnellstmögliche Umsetzung angewiesen. Daher bedürfe es einer verstetigten, „atmenden“ Regelung, die sich an der Zahl der nach Deutschland geflüchteten Menschen orientiert.

Pragmatische Lösung

Die Länder weisen auf Herausforderungen bei der konkreten Umsetzung des so genannten Rechtskreiswechsels in der Praxis hin. Sie fordern pragmatische Lösungen – auch beim Umgang mit Antragsformularen, Fiktionsbescheinigungen und amtlichen Vordrucken des Aufenthaltsgesetzes.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Anliegen befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

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9-Euro-Ticket kommt

Der Bundesrat hat am 20. Mai 2022 dem Gesetz zur Finanzierung des sog. 9-Euro-Tickets im Nahverkehr zugestimmt, das der Deutsche Bundestag erst am Abend des 19. Mai 2022 verabschiedet hatte. Damit ist der Weg frei für die Einführung des ermäßigten Tickets im Nahverkehr zum 1. Juni 2022.

Bundesrat, Mitteilung vom 20.05.2022

Der Bundesrat hat am 20. Mai 2022 dem Gesetz zur Finanzierung des sog. 9-Euro-Tickets im Nahverkehr zugestimmt, das der Deutsche Bundestag erst am Abend des 19. Mai 2022 verabschiedet hatte. Damit ist der Weg frei für die Einführung des ermäßigten Tickets im Nahverkehr zum 1. Juni 2022.

Entlastung von Energiekosten

Bürgerinnen und Bürger können damit in den Monaten Juni, Juli und August für jeweils neun Euro monatlich den öffentlichen Nahverkehr nutzen. Ziel ist es, die Bevölkerung von den stark steigenden Kosten für Strom, Lebensmittel, Heizung und Mobilität zu entlasten und einen Anreiz zum Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr und zur Einsparung von Kraftstoffen zu setzen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die konkrete Ausgestaltung des ermäßigten Tickets obliegt allerdings den Ländern und Kommunen, da sie für den öffentlichen Nahverkehr zuständig sind.

Kostenbeteiligung des Bundes

Zur Finanzierung der Kosten überträgt das Gesetz den Ländern zusätzliche sog. Regionalisierungsmittel in Höhe von 2,5 Milliarden Euro für das Jahr 2022. Weitere 1,2 Milliarden Euro dienen dazu, pandemiebedingte Einnahmeausfälle im Regionalverkehr zumindest teilweise auszugleichen.

Inkrafttreten zum 1. Juni geplant

Das geplante Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten. Zuvor wird es über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.

Weitere Kostenbeteiligung des Bundes erforderlich

In einer begleitenden Entschließung bemängelt der Bundesrat, dass die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen werden, um alle mit dem 9-Euro-Ticket verbundenen Aufwendungen zu kompensieren. Er erwartet, dass der Bund weitere Ausgleichszahlungen leistet, wenn die Kosten höher ausfallen als bisher prognostiziert.

Auch zum Ausgleich der Corona-bedingten Einnahmeausfälle müsse der Bund den Ländern weitere Mittel zuweisen, um seine Zusage nach hälftiger Beteiligung einzuhalten.

Strukturelle und dauerhafte Sicherung des Nahverkehrs

Der Bundesrat betont, dass erhebliche weitere Mittel erforderlich sind, um das derzeitige Verkehrsangebot langfristig zu gewährleisten, die Fahrgastzahlen zu steigern und das Angebot auszuweiten, damit die Klimaschutzziele erreicht werden. Er fordert eine zusätzliche strukturelle und dauerhafte Erhöhung der Regionalisierungsmittel bereits ab 2022, um die strukturelle Unterfinanzierung des öffentlichen Nahverkehrs zu beenden. Ohne solche Unterstützung werde es nicht möglich sein, nach Ablauf des dreimonatigen 9-Euro-Tickets die Tarife stabil zu halten, warnen die Länder.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Forderungen des Bunderates befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat billigt Entlastung der Stromkunden

Am 20. Mai 2022 hat der Bundesrat einen Bundestagsbeschluss zur vorzeitigen Absenkung der sog. EEG-Umlage gebilligt. Damit werden Stromkundinnen und -kunden schneller als ursprünglich geplant von den aktuell stark gestiegenen Energiepreisen entlastet.

Bundesrat, Mitteilung vom 20.05.2022

Am 20. Mai 2022 hat der Bundesrat einen Bundestagsbeschluss zur vorzeitigen Absenkung der sog. EEG-Umlage gebilligt. Damit werden Stromkundinnen und -kunden schneller als ursprünglich geplant von den aktuell stark gestiegenen Energiepreisen entlastet.

Absenkung auf Null, Ausgleich für Unternehmen

Zum 1. Juli 2022 sinkt die EEG-Umlage von bislang 3,72 Cent pro Kilowattstunde auf null ct/kWh. Eine vierköpfige Familie wird dadurch im Vergleich zu 2021 um rund 300 Euro pro Jahr entlastet, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Stromanbieter sind verpflichtet, die Absenkung in vollem Umfang an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher weiterzugeben. Der Bund erstattet den Unternehmen ihre Ausfälle in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Energie- und Klimafonds (vgl. TOP 13).

Vollständige Abschaffung im nächsten Jahr

Ab Januar 2023 soll die EEG-Umlage dann auf Dauer entfallen. Dies sieht ein Entwurf der Bundesregierung aus dem sog. Osterpaket vom 6. April 2022 vor, zu dem der Bundesrat am 20. Mai 2022 Stellung nahm (vgl. TOP 19).

Ende nach 22 Jahren Förderung

Die EEG- bzw. Ökostrom-Umlage wurde im Jahr 2000 eingeführt. Sie diente dazu, die Förderung des Ausbaus von Solar-, Wind-, Biomasse- und Wasserkraftwerken zu finanzieren und wurde bisher bei den Endkunden über die Stromrechnung erhoben.

Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten

Mit der Billigung des Bundesrates ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es soll am Tag darauf in Kraft treten – geplant ist der 1. Juli 2022.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat stimmt Gesetz zum geänderten Verfahren für die Verteilung der Steuern aus Sportwetten zu

Der Bundesrat hat am 20.05.2022 einem Gesetz zum geänderten Verfahren für die Verteilung der Steuern aus Sportwetten zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 20.05.2022

Künftig quartalsweise Verteilung der Steuern aus Sportwetten

Am 20. Mai 2022 hat der Bundesrat einem Gesetz zum geänderten Verfahren für die Verteilung der Steuern aus Sportwetten zugestimmt. Es geht auf eine Initiative der Länderkammer aus dem letzten Jahr zurück, die der Bundestag Ende April mit einigen Änderungen verabschiedet hatte.

Quartalsweise Zerlegung

Statt der bisher praktizierten jährlichen nachträglichen Verteilung der Sportwettsteuern auf die Länder werden die Einnahmen künftig quartalsweise verteilt werden – wie bei anderen Steuerarten auch.

Hintergrund sind massive Schwankungen des jährlichen Steueraufkommens in der Vergangenheit, die auch beim Finanzausgleich Verwerfungen nach sich zogen: Wegen der zentralen Zuständigkeit des Finanzamts Frankfurt für Sportwetten fällt das Steueraufkommen fast vollständig in Hessen an. Zwischen 2013 und 2019 hat es sich nach Angaben des Landes, das die Initiative ursprünglich in den Bundesrat eingebracht hatte, von 189 Millionen Euro auf 464 Millionen Euro pro Jahr erhöht. In einigen Jahren sei das Wachstum allerdings sehr unterschiedlich gewesen – so zum Beispiel Corona-bedingt im Jahr 2020 stark eingebrochen. Ab 2021 sind weitere Schwankungen durch Einnahmen aus Online-Poker und virtuellem Automatenspiel zu erwarten.

Schwankungen abfedern

Um Wellenbewegungen der Jahresverteilung zeitnah korrigieren zu können, sind künftig die jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahre und die aktuell verfügbaren Daten zu den Einwohnerzahlen Grundlage für die Verteilung auf die Länder.

Eine Veränderung des materiellen Steuerrechts oder der faktischen Steuerverteilung zwischen den Ländern ist damit nicht verbunden.

Rückwirkendes Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden und anschließend wie vom Bundestag beschlossen in Kraft treten – rückwirkend zum 1. Januar 2022.

Quelle: Bundesrat

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BFH-Urteile VIII R 9/19 und VIII R 15/20 vom 1. Juli 2021: Keine Anwendung der Urteilsgrundsätze auf Abspaltungen i. S. d. § 15 UmwStG

Das BMF hat festgelegt, dass die Grundsätze der BFH-Urteile VIII R 9/19 und VIII R 15/20 auf Abspaltungen i. S. d. § 15 UmwStG nicht anzuwenden sind (Az. IV C 2 – S-1978-b / 20 / 10005 :004).

BMF, Schreiben IV C 2 – S-1978-b / 20 / 10005 :004 vom 19.05.2022

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteilen vom 1. Juli 2021 (VIII R 9/19 und VIII R 15/20) entschieden, dass der Begriff der Abspaltung in § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG typusorientiert auszulegen ist und in Drittstaatenfällen keine partielle Gesamtrechtsnachfolge („kraft Gesetzes“) voraussetzt, sofern der ausländische Staat eine solche nicht vorsieht und die Vermögensübertragung einerseits und die Zuteilung der Anteile am übernehmenden Rechtsträger andererseits in einem einheitlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Diese Urteilsgrundsätze sind auf Abspaltungen i. S. d. § 15 UmwStG nicht anzuwenden. Insoweit gelten weiterhin die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen Kriterien der Randnr. 01.36 des BMF-Schreibens vom 11. November 2011, BStBl I S. 1314.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Weltweiter Körperschaftsteuer-Mindestsatz: Parlament will schnelle Umsetzung

Das EU-Parlament hat am 19. Mai 2022 einen Vorschlag der Kommission zur Umsetzung der internationalen Vereinbarung über einen weltweiten Mindeststeuersatz von 15 % für Unternehmen angenommen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 19.05.2022

  • Globale Mindestbesteuerung von 15 % für multinationale Unternehmen
  • Umsetzungsfrist 31. Dezember 2022
  • Abgeordnete fordern Überprüfungsklausel und Folgenabschätzung für Entwicklungsländer

Das Parlament hat am 19. Mai 2022 einen Vorschlag der Kommission zur Umsetzung der internationalen Vereinbarung über einen weltweiten Mindeststeuersatz von 15 % für Unternehmen angenommen.

Der von Aurore Lalucq (S&D, FR) verfasste Bericht wurde mit 503 Ja-Stimmen bei 46 Nein-Stimmen und 48 Enthaltungen angenommen.

Der Text billigt die Schlüsselelemente des Kommissionsvorschlags, insbesondere die Beibehaltung des vorgeschlagenen Zeitplans für die Umsetzung und eine Umsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2022 mit der Absicht der raschen Anwendung des Gesetzes.

Die Abgeordneten haben jedoch Änderungen am Vorschlag der Kommission vorgenommen. Sie wollen eine Klausel zur Überprüfung des Schwellenwerts für die Jahreserträge einführen, ab dem ein multinationales Unternehmen dem Mindeststeuersatz unterliegt. Außerdem fordern sie eine Bewertung der Auswirkungen der Gesetzgebung auf die Entwicklungsländer.

Die Abgeordneten wollen auch bestimmte von der Kommission vorgeschlagene Ausnahmeregelungen einschränken und die Möglichkeiten des Missbrauchs der Vorschriften begrenzen, insbesondere durch die Einführung eines besonderen Artikels mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuerumgehungsmodellen.

Zitat

Nach der Abstimmung sagte die Berichterstatterin: „Diese Vereinbarung ist nicht perfekt. Uns wäre zum Beispiel ein höherer Steuersatz lieber gewesen. Aber sie ist das Ergebnis eines Kompromisses. Und heute müssen die EU-Minister sich dringend einigen und diese Einigung dann rasch umsetzen. Das war der wichtigste Leitgedanke bei der heutigen Abstimmung“.

Nächste Schritte

Der Bericht, der die Stellungnahme des Parlaments darstellt, wird nun an den Rat weitergeleitet, der einen endgültigen Text einstimmig annehmen muss.

Hintergrund

Ziel der Richtlinie ist es, die von der OECD/G20 im Dezember 2021 vereinbarte Reform der Vorschriften über die internationale Unternehmensbesteuerung in EU-Recht umzusetzen. Diese globale Vereinbarung zielt darauf ab, einen Körperschaftsteuer-Mindestsatz von 15 % für große multinationale Unternehmen zu gewährleisten und ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zu einem wirksamen und fairen System der Gewinnbesteuerung.

Quelle: EU-Parlament

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BFH zur Beendigung der Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO im Fall der Abgabe der Einkommensteuererklärung beim unzuständigen Finanzamt

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Abgabe der Einkommensteuererklärung bei dem für die gesonderte Feststellung der Einkünfte des Steuerpflichtigen aus selbstständiger Arbeit zuständigen Finanzamt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer in Gang setzt, wenn die Erklärung zu den Feststellungsakten genommen und nicht an das für die Einkommensteuerfestsetzung zuständige Finanzamt weitergeleitet wird (Az. VIII R 31/19).

BFH, Urteil VIII R 31/19 vom 14.12.2021

Leitsatz

  1. Wird die Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt eingereicht, endet die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO grundsätzlich erst dann, wenn die zuständige Behörde die Erklärung erhalten hat.
  2. Nur ausnahmsweise kann auch die Abgabe der Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt genügen, um die Anlaufhemmung zu beenden. Dies ist der Fall, wenn das unzuständige Finanzamt seine Fürsorgepflicht gemäß § 89 AO verletzt, indem es die Erklärung lediglich zu den Akten nimmt, obwohl ihm seine eigene Unzuständigkeit ebenso bekannt ist wie die zuständige Behörde. Verletzt die Behörde ihre Fürsorgepflicht, ist der Steuerpflichtige im Rahmen des rechtlich Zulässigen so zu stellen, als wäre der Verstoß nicht passiert.

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BFH: Beherbergungsumsätze – Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG aufgrund des beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchens Az. C-516/21 ernstlich zweifelhaft

Der BFH bezweifelt, dass das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG im nationalen Recht angeordnete Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, mit Unionsrecht vereinbar ist (Az. XI B 2/21).

BFH, Beschluss XI B 2/21 vom 07.03.2022

Leitsatz

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG im nationalen Recht angeordnete Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, mit Unionsrecht vereinbar ist (Anschluss an den BFH-Beschluss vom 26.05.2021 – V R 22/20, BFHE 273, 351).

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BFH: Schenkungsteuer bei Amortisation von Geschäftsanteilen

Der BFH hat bzgl. der Schenkungsteuer bei Einziehung von Gesellschaftsanteilen zu der Frage Stellung genommen, ob der Fiktionstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG nur die Zwangseinziehung des Gesellschaftsanteils nach § 34 Abs. 2 GmbHG erfasst oder auch die Einziehung mit Zustimmung des ausscheidenden Gesellschafters (Az. II R 21/20).

BFH, Urteil II R 21/20 vom 17.11.2021

Leitsatz

§ 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG erfasst die Werterhöhung von Anteilen der verbleibenden Gesellschafter durch jegliche Einziehung von GmbH-Anteilen nach § 34 Abs. 1, 2 GmbHG und ist nicht auf Fälle der Zwangseinziehung von Anteilen beschränkt.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 23.10.2019 – 4 K 72/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sowie drei weitere Personen (A, B und C) waren im Jahre 2007 Gesellschafter einer GmbH mit einem Stammkapital von insgesamt 324.000 €. Sie hielten jeweils einen Geschäftsanteil mit einer Stammeinlage von 81.000 €. Nach dem Gesellschaftsvertrag war die Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit zulässig, ohne Zustimmung war sie unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Auch konnten die Gesellschafter die Übertragung des Gesellschaftsanteils auf die Gesellschaft oder eine zu benennende Person beschließen.

2

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22.05.2007 beschlossen die vier Gesellschafter einstimmig die Einziehung des Geschäftsanteils des A zum 31.12.2007. Als Einziehungsvergütung hatte die GmbH an A 75.000 € in 75 gleichen Monatsraten zu zahlen. Die Nennbeträge der verbleibenden drei Geschäftsanteile wurden jeweils um 27.000 € auf 108.000 € aufgestockt.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt —FA—) erließ gegenüber dem Kläger am 07.12.2011 wegen der Werterhöhung, die sein GmbH-Anteil erfahren habe, einen Schenkungsteuerbescheid. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA am 04.12.2012 zurück. Zur Begründung seiner Klage machte der Kläger geltend, § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sei mangels Freigebigkeit, § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG wegen der Freiwilligkeit der Einziehung nicht anwendbar.

4

Nachdem das Betriebsstättenfinanzamt der GmbH mit Änderungsbescheid vom 23.11.2016 den Wert des Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit 253 vom 100 pro 100 € Nennkapital gesondert festgestellt hatte, erließ das FA während des Klageverfahrens am 16.08.2019 einen Änderungsbescheid und setzte die Schenkungsteuer bei einer Bemessungsgrundlage von 41.800 € (1/3 des Anteilswerts von 204.930 € abzüglich 63.720 € abgezinster Gegenleistung, abzüglich Freibetrag und Abrundung) auf 7.106 € fest.

5

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es habe keine rechtsgeschäftliche Anteilsübertragung, sondern eine Einziehung stattgefunden, auf die § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG anwendbar sei. Der Begriff der Einziehung erfasse nicht nur die Zwangseinziehung nach § 34 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), sondern auch die Einziehung nach § 34 Abs. 1 GmbHG mit Zustimmung des Anteilsberechtigten. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 275 veröffentlicht.

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG sowie Verfahrensmängel.

7

Unter § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG fielen nur Zwangseinziehungen. Die Wendung „auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag“ wäre für die freiwillige Einziehung überflüssig. Die Vorschrift sei als Parallelvorschrift zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ErbStG geschaffen worden, die ihrer Natur nach nur Zwangseinziehungen umfassen könne. Für freiwillige Zuwendungen, die grundsätzlich schon nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar seien, hätte es eines Fiktionstatbestandes nicht bedurft. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), auf die das FG verweise, trage das Ergebnis nicht.

8

Ferner lägen Verfahrensmängel vor, da das FG entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das klägerische Vorbringen nicht vollständig und einwandfrei berücksichtigt habe. Zum einen habe das FG dem Kläger eine Auffassung unterstellt, die er nicht vertreten habe, und sich auf dieser Grundlage nicht mehr sachgerecht mit seinem Vortrag befasst. Er sei nicht der Ansicht, es habe keine Einziehung, sondern eine rechtsgeschäftliche Anteilsübertragung vorgelegen, und eine Einziehung könne immer nur eine Zwangseinziehung sein. Er vertrete vielmehr die Auffassung, die freiwillige Einziehung sei kein Fall des § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG. Zum anderen sei es nicht richtig zu behaupten, der Kläger bestreite die Werte des Geschäftsanteils und des Erwerbs nicht mehr, um die Werte einfach zu unterstellen. Die entsprechenden Verfahren seien anhängig, eine Verständigung nicht zu erwarten.

9

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Vorentscheidung, den Bescheid vom 07.12.2011, die Einspruchsentscheidung vom 04.12.2012 sowie den Änderungsbescheid vom 16.08.2019 aufzuheben.

10

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

§ 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG differenziere nicht nach den verschiedenen Formen der Einziehung.

II.

12

Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht erkannt, dass die Einziehung des Geschäftsanteils des A nach § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG bei dem Kläger zu einem Drittel der Schenkungsteuer unterliegt (Urteilsgründe 1. bis 3.). Das Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 3 FGO (Urteilsgrund 4.).

13

1. Als Schenkungen unter Lebenden nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gelten u.a. gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, sowie gemäß § 7 Abs. 7 ErbStG bestimmte Formen der Anwachsung und des Wertzuwachses von GmbH-Anteilen bei Ausscheiden eines anderen Gesellschafters.

14

a) Der schenkungsteuerrechtliche Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verlangt in objektiver Hinsicht nach einer Vermögensverschiebung, d.h. einer Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und einer Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten und der (objektiven) Unentgeltlichkeit der Zuwendung, in subjektiver Hinsicht nach dem Bewusstsein des Zuwendenden, die Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck zu erbringen (BFH-Urteil vom 16.09.2020 – II R 24/18, BFHE 272, 87, BStBl II 2021, 621, Rz 13). Die Vermögensverschiebung zwischen dem Schenker und dem Bedachten muss sich auf die Vermögenssubstanz beziehen. Bloße Wertverschiebungen führen nicht zu einer freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (vgl. BFH-Urteile vom 30.01.2013 – II R 38/11, BFHE 240, 287, BStBl II 2018, 656, Rz 16 bis 18; vom 27.08.2014 – II R 43/12, BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241, Rz 37; vom 22.10.2014 – II R 26/13, BFHE 247, 456, BStBl II 2015, 239, Rz 11, 12, und konkret zu Anspruchsverzicht vom 30.08.2017 – II R 46/15, BFHE 259, 370, BStBl II 2019, 38, Rz 31).

15

b) § 7 Abs. 7 ErbStG stellt bestimmte gesellschaftsrechtlich veranlasste Wertverschiebungen bei Ausscheiden eines Gesellschafters der Schenkung gleich, in Satz 1 solche durch Übergang dessen Anteils, in Satz 2 solche durch Werterhöhung der anderen Anteile.

16

aa) Mit § 7 Abs. 7 ErbStG hatte der Gesetzgeber auf die Wagnisrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des BFH reagiert. Die ursprünglich auf den heutigen Satz 1 beschränkte Vorschrift sollte die vermögensrechtlichen Auswirkungen eines Wechsels im Bestand einer Personengesellschaft auf Grund Gesellschaftsvertrags erfassen, indem sie eine Schenkung des ausscheidenden Gesellschafters an die verbliebenen Gesellschafter in Höhe der jeweiligen Wertverschiebungen fingierte (dazu näher Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/ Gottschalk, ErbStG, § 7 Rz 396; BeckOK ErbStG/Felten, 13. Ed. [01.10.2021], ErbStG § 7 Rz 469). Den ggf. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbaren derivativen Erwerb durch rechtsgeschäftliche Übertragung des Anteils erfasst sie nicht (BFH-Urteile vom 01.07.1992 – II R 70/88, BFHE 168, 380, BStBl II 1992, 921, unter II.1., und vom 06.05.2020 – II R 34/17, BFHE 269, 419, BStBl II 2020, 744, Rz 19). In Folge sollte auch der durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) eingefügte heutige Satz 2 parallel zu der entsprechenden Ergänzung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unberechtigte Steuervorteile verhindern, die entstehen können, wenn eine Einziehung gegen Minderentgelt beschlossen wird (BTDrucks 14/443, S. 41).

17

bb) Das in § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geforderte subjektive Element ist kein Tatbestandsmerkmal in § 7 Abs. 7 ErbStG. Der BFH hat zu der vormaligen Fassung des § 7 Abs. 7 ErbStG, dem heutigen Satz 1, erkannt, dass der ausscheidende Gesellschafter sich der Unentgeltlichkeit nicht bewusst sein muss (BFH-Urteil vom 01.07.1992 – II R 12/90, BFHE 168, 390, BStBl II 1992, 925, unter II.1.b). Das gilt auch für den durch die formale Anknüpfung an die Werterhöhung gekennzeichneten hinzugetretenen Erwerbstatbestand des Satzes 2 (ebenso Geck in Kapp/Ebeling, § 7 ErbStG, Rz 196).

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2. § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG erfasst die Werterhöhung von Anteilen der verbleibenden Gesellschafter durch jegliche Einziehung von GmbH-Anteilen nach § 34 Abs. 1, 2 GmbHG und ist nicht auf Fälle der Zwangseinziehung von Anteilen beschränkt.

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a) Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer GmbH der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ErbStG ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt nach § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Mit dem Merkmal „eingezogen“ knüpft die Norm an die in § 34 GmbHG geregelte Einziehung von Geschäftsanteilen bei Ausscheiden eines Gesellschafters einer GmbH an. Die Einziehung (Amortisation) bedarf nach § 34 Abs. 1 GmbHG stets einer Grundlage im Gesellschaftsvertrag, ist nach Maßgabe von § 34 Abs. 2 GmbHG aber auch ohne Zustimmung des Anteilsberechtigten möglich (vgl. im Einzelnen etwa Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 20. Aufl. 2020, § 34 GmbHG, Rz 29 ff.).

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b) § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG erfasst beide Formen der Einziehung. Weder dem Wortlaut („eingezogen“) noch der Systematik oder dem Telos der Vorschrift ist eine Beschränkung auf die Einziehung nach § 34 Abs. 2 GmbHG zu entnehmen (ebenso BeckOK ErbStG/Felten, a.a.O., § 7 Rz 469; Meincke/Hannes/Holtz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 18. Aufl., § 7 Rz 165; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 7 Rz 409, 411, sowie Curdt in Kapp/Ebeling, § 7 ErbStG, Rz 191 bis 206).

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aa) Mit einem engen Verständnis des § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG verbliebe die Gesetzeslücke, die die Vorschrift für Wertverschiebungen durch Ausscheiden eines Gesellschafters gerade schließen wollte. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist auf Einziehungen nicht anwendbar. Es fehlt an der erforderlichen Verschiebung hinsichtlich der Vermögenssubstanz. Auch die Einziehung mit Zustimmung bewirkt keinen derivativen Erwerb des Anteils durch rechtsgeschäftliche Übertragung. Vielmehr führt sie bei zunächst unverändertem Stammkapital zur Vernichtung des Geschäftsanteils (Westermann in Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 34 Rz 6, 62). Hieran ändert auch ein mit Rücksicht auf § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG nachfolgender Aufstockungsbeschluss (vgl. dazu etwa Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25.10.1991 – BReg 3 Z 125/91, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1992, 736; BGH-Urteil vom 02.12.2014 – II ZR 322/13, BGHZ 203, 303, Neue Juristische Wochenschrift 2015, 1385, Rz 23) nichts. Der aufgestockte Anteil ist auch im Umfang der Aufstockung nicht identisch mit dem eingezogenen Anteil. Er ist von der Einziehung zu trennen und hat bei unveränderter Beteiligungsquote lediglich nominelle Wirkung (Westermann in Scholz, GmbHG, a.a.O., § 34 Rz 68).

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bb) Aus einem Vergleich mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ErbStG folgt nichts anderes, weil die vorliegende Gestaltung ihrer Natur nach nur im Fall der Schenkung, nicht aber im Erbfall möglich ist. Der Umstand, dass zwei Vorschriften bewusst als Parallelvorschriften in das Gesetz eingefügt wurden, trägt zwar ggf. eine deckungsgleiche Beurteilung paralleler Fragen, sagt aber nichts über den notwendig differierenden Anwendungsbereich der Normen aus.

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cc) Die in § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG enthaltene Wendung „auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag“ schränkt die Reichweite der Vorschrift nicht ein. Sie enthält keine Begrenzung auf bestimmte Regelungen im Gesellschaftsvertrag, etwa auf Regelungen zur Zwangseinziehung. Dies hätte ohne Weiteres ausdrücklich geregelt werden können. Der Einschub ist auch nicht deshalb funktionslos, weil jede Einziehung eine solche Regelung voraussetzt. Vielmehr ist der Einschub als Hinweis auf die Einziehungsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 GmbHG und des § 34 Abs. 2 GmbHG zu verstehen. Beide verlangen Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Der Einschub zeigt daher, dass mit „eingezogen“ die Einziehung i.S. des § 34 Abs. 1, 2 GmbHG und nicht etwa eine andere Rechtsfigur gemeint ist .

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c) Erwerber und somit Steuerschuldner gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sind die verbleibenden Gesellschafter (BFH-Urteil vom 04.03.2015 – II R 51/13, BFHE 249, 252, BStBl II 2015, 672, Rz 20).

25

3. Nach diesen Maßstäben ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass die Einziehung des GmbH-Anteils des ausgeschiedenen Gesellschafters A nach § 7 Abs. 7 Satz 2 FGO der Schenkungsteuer unterliegt.

26

Es ist im Rahmen der ihm nach § 118 Abs. 2 FGO obliegenden Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gesellschafter am 22.05.2007 eine Einziehung mit Zustimmung des ausscheidenden Gesellschafters A i.S. des § 34 Abs. 1 GmbHG beschlossen haben. Die Würdigung steht nicht im Streit.

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Die Einziehung unterfällt dem Anwendungsbereich des § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG. Der Wert des eingezogenen Anteils wurde mit bindender Wirkung nach § 182 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) gesondert festgestellt. Bei künftigen Änderungen des Feststellungsbescheids ist der Schenkungsteuerbescheid nach Maßgabe von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ggf. i.V.m. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO zu ändern. Die Abfindung, deren kapitalisierter Wert ebenfalls unstreitig ist, bleibt deutlich hinter dem gesondert festgestellten Wert des Anteils zurück. Hinsichtlich der Differenz ist der Vorgang anteilig für jeden der Gesellschafter steuerbar und steuerpflichtig.

28

4. Ein Verfahrensfehler des FG ist nicht gegeben.

29

a) Mit dem Vorhalt, das FG habe sich mit seinem Vortrag nicht ordnungsgemäß befasst, rügt der Kläger eine Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. des Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO. Die Rüge ist zwar insoweit berechtigt, als das FG mit seinen Formulierungen, der Kläger gehe letztlich von einer rechtsgeschäftlichen Anteilsübertragung aus, den klägerischen Vortrag nicht korrekt wiedergegeben hat. Es handelt sich jedoch lediglich um sprachliche Ungenauigkeiten. Das FG hat den Kläger tatsächlich richtig verstanden und sich mit dessen Rechtsvortrag auseinandergesetzt. Es hat in dem jeweiligen Zusammenhang ausdrücklich zwischen der Einziehung mit Zustimmung und der Zwangseinziehung unterschieden und so kenntlich gemacht, dass es nur meinte, der Kläger wolle die Einziehung mit Zustimmung „wie“ eine rechtsgeschäftliche Anteilsübertragung behandelt wissen. Diese Interpretation ist zutreffend.

30

b) Dasselbe gilt im Hinblick auf die Werte des Geschäftsanteils. Das FG hat nicht diese Werte, sondern die Abzinsung der Abfindung als unstreitig bezeichnet. Auf die Frage, ob der Anteilswert selbst streitig ist, ist das FG nicht eingegangen. Hierauf kommt es im vorliegenden Verfahren auch nicht an. Das FG hat auf den letzten Feststellungsbescheid sowie die für die gesonderte Feststellung maßgebenden Rechtsgrundlagen des ErbStG und des BewG hingewiesen und so verdeutlicht, dass es ohne nähere Prüfung den gesondert festgestellten Wert angesetzt hat. Das ist nach § 351 Abs. 2 AO korrekt.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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