Leistungen im Zusammenhang mit betreutem Wohnen sind umsatzsteuerfrei

Das FG Münster entschied, dass Leistungen im Zusammenhang mit betreutem Wohnen umsatzsteuerfrei sind (Az. 15 K 3554/18).

FG Münster, Pressemitteilung vom 01.03.2022 zum Urteil 15 K 3554/18 vom 25.01.2022

Mit Urteil vom 25. Januar 2022 (Az. 15 K 3554/18 U) hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Leistungen im Zusammenhang mit betreutem Wohnen umsatzsteuerfrei sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die eine Seniorenresidenz bestehend aus einem Pflegeheim und sieben Wohnungen des betreuten Wohnens betreibt. Die Wohnungen befinden sich im Gebäude des Pflegeheims. Mit den Bewohnern des betreuten Wohnens schloss die Klägerin Betreuungsverträge ab, die diverse Leistungen einer (erweiterten) Grundversorgung und Wahlleistungen einschließlich eines Notrufsystems umfassten. Die Leistungen wurden durch das im Pflegeheim eingesetzte Personal erbracht. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass diese Umsätze teilweise steuerfrei seien, soweit die entsprechenden Leistungen eng mit der Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Personen zusammenhingen. Dem folgte das Finanzamt im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagungen der Streitjahre nicht.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben. Die gegenüber einzelnen Bewohnern erbrachten Umsätze des betreuten Wohnens seien im von der Klägerin beantragten Umfang gemäß § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei. Nach dieser Vorschrift seien die eng mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen steuerfrei, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bestimmten Einrichtungen erbracht werden. Im Streitfall zählten die Bewohner des betreuten Wohnens zum Kreis der hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 4 Nr. 16 Satz 1 Hs. 1 UStG, weil sie an altersbedingten Einschränkungen der Alltagskompetenzen litten. Die von der Klägerin im Rahmen des betreuten Wohnens erbrachten Leistungen seien auch eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden. Die Klägerin biete den Bewohnern des betreuten Wohnens ein breites Angebot an Leistungen an, die zur ambulanten Pflege gehörten und der Altenhilfe im Sinne des § 71 SGB XII zuzurechnen seien. Hierzu gehörten verschiedene Betreuungsleistungen im Rahmen der ambulanten Pflege, aber auch die Bereitstellung eines Notrufdienstes und bedarfsweise die kurzfristige Übernahme pflegerischer Leistungen, die hauswirtschaftliche Versorgung, das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung und das Waschen der Kleidung. Auch soweit diese Leistungen auch der Befriedigung von Grundbedürfnissen dienten, seien diese spezifisch auf die Behebung altersspezifischer Einschränkungen gerichtet, weil auch diese Leistungen durch das im Pflegeheim eingesetzte und hierfür geschulte Personal erbracht würden.

Da die Leistungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem betreuten Wohnen bereits nach § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG steuerbefreit seien, brauchte der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob die Vorschrift mit Unionsrecht unvereinbar ist und die Leistungen der Klägerin aus dem betreuten Wohnen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie umsatzsteuerfrei wären.

Quelle: FG Münster

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Zur Abziehbarkeit von auf Anwohner umgelegten Erschließungskosten eines Grundstücks als haushaltsnahe Handwerkerleistungen

Das BMF gibt eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Abziehbarkeit der von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten eines Grundstücks als haushaltsnahe Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG bekannt (Az. FM3 – S-0625-1 / 6).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) FM3 – S-0625-1 / 6 vom 28.02.2022

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Abziehbarkeit der von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten eines Grundstücks als haushaltsnahe Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG)

Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und
  • der BFH-Urteile vom 21. Februar 2018 (VI R 18/16, BStBl II S. 641) und vom 28. April 2020 (VI R 50/17, BStBl II 2022 S. 18)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 28. Februar 2022 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten eines Grundstücks seien als haushaltsnahe Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) begünstigt.

Entsprechendes gilt für am 28. Februar 2022 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.

Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.

Quelle: BMF

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Kein Informationszugang des Insolvenzverwalters zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden über den Insolvenzschuldner

Ein Insolvenzverwalter hat auf der Grundlage des Rechts der Informationsfreiheit gegenüber dem Finanzamt keinen Anspruch auf Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse eines Insolvenzschuldners. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 10 C 4.20 und 10 C 7.21).

BVerwG, Pressemitteilung vom 25.02.2022 zu den Urteilen 10 C 4.20 und 10 C 7.21 vom 25.02.2022

Ein Insolvenzverwalter hat auf der Grundlage des Rechts der Informationsfreiheit gegenüber dem Finanzamt keinen Anspruch auf Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse eines Insolvenzschuldners. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Er begehrt – unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – zur Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen steuerliche Auskünfte zu zwei insolventen Gesellschaften. Das zuständige Finanzamt lehnte die Anträge unter Berufung auf das Steuergeheimnis ab. Die hiergegen erhobenen Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Das Steuergeheimnis werde nicht verletzt.

Während des Revisionsverfahrens ist im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) auch die Abgabenordnung geändert worden. Insbesondere enthält diese nun verschiedene Ausschlussgründe für dem Grunde nach bestehende Ansprüche auf Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen bzw. der DS-GVO. Danach sind die Finanzbehörden nicht mehr neben etwaigen zivilrechtlichen Auskunftsansprüchen Informationszugangsansprüchen nach dem Recht der Informationsfreiheit oder – soweit natürliche Personen als Insolvenzschuldner betroffen sind – nach dem europäischen Datenschutzrecht ausgesetzt.

Wegen der insoweit aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen zu Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und j DS-GVO hat der Senat die Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Der Gerichtshof (Az. C-620/19) hat sich mit Blick darauf, dass es vorliegend um Auskünfte zu juristischen Personen geht, hinsichtlich derer die Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung findet, für nicht zuständig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts geändert und die Klagen abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Informationszugang zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden. Das Auskunftsrecht besteht deswegen nicht gegenüber einer Finanzbehörde, weil die novellierte Abgabenordnung solche Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über zivilrechtliche Ansprüche in Übereinstimmung mit der DS-GVO ausschließt (§ 32e; § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und j DS-GVO). Die unionsrechtlichen Öffnungsklauseln in Art. 23 DS-GVO wollen den Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses, etwa im Steuerbereich und die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sicherstellen.

Fußnoten

Datenschutz-Grundverordnung

Artikel 23

Beschränkungen

(1) Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:

e) den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;

j) die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

Abgabenordnung

§ 32c Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegenüber einer Finanzbehörde gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

2.

die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2016/679 beeinträchtigen würde; Auskunftspflichten der Finanzbehörde nach dem Zivilrecht bleiben unberührt, …

§ 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen

Soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde ein Anspruch auf Informationszugang hat, gelten die Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit den §§ 32a bis 32d entsprechend. Weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten sind insoweit ausgeschlossen. § 30 Absatz 4 Nummer 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

Quelle: BVerwG

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Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung geänderter Technischer Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik – „BSI TR-03116 Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung Teil 5 – Anwendungen der Secure Element API, Stand 2022“

Das BMF teilt mit, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 5 KassenSichV im Benehmen mit dem BMF in Technischen Richtlinien die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems überarbeitet hat (Az. IV A 4 – S-0316-a / 19 / 10012 :003).

BMF, Schreiben IV A 4 – S-0316-a / 19 / 10012 :003 vom 24.02.2022

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat nach § 5 KassenSichV in Technischen Richtlinien die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems überarbeitet.

Die geänderten Technischen Richtlinien sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht und können unter folgenden Link aufgerufen werden:

• “BSI TR-03116-5 Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung Teil 5 – Anwendungen der Secure Element API, Stand 2022“

Das BMF-Schreiben vom 28. Februar 2019 (BStBl I S. 206) wird teilweise hinsichtlich der Technischen Richtlinie „BSI TR-03116-5 Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung Teil 5 – Anwendungen der Secure Element API, Stand 2019“ und das BMF-Schreiben vom 17. August 2021 (BStBl I S. 1041) wird vollständig aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig

Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, sind im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig. So entschied das FG Köln (Az. 14 K 1178/20).

FG Köln, Pressemitteilung vom 25.02.2022 zum Urteil 14 K 1178/20 vom 25.11.2021 (nrkr – BFH-Az.: IX R 3/22)

Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, sind im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem am 25.02.2022 veröffentlichten Urteil vom 25.11.2021 (Az. 14 K 1178/20) entschieden.

Der Kläger verfügte zu Beginn des Jahres 2017 über zuvor erworbene Bitcoins. Diese tauschte er im Januar 2017 zunächst in Ethereum-Einheiten und die Ethereum-Einheiten im Juni 2017 in Monero-Einheiten. Ende des Jahres 2017 tauschte er seine Monero-Einheiten teilweise wieder in Bitcoins und veräußerte diese noch im gleichen Jahr. Für die Abwicklung der Geschäfte hatte der Kläger über digitale Handelsplattformen entweder Kaufverträge mit Anbietern bestimmter Kryptowerte zu aktuellen Kursen oder Tauschverträge, bei denen er eigene Kryptowerte als Gegenleistung eingesetzt hat, geschlossen.

Der Kläger erklärte den aus der Veräußerung erzielten Gewinn von rund 3,4 Millionen Euro in seiner Einkommensteuererklärung 2017 als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß fest. Der Kläger legte daraufhin Einspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit bestehe und ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege. Daher dürften diese Gewinne nicht besteuert werden. Im Übrigen fehle es bei Kryptowährungen an der erforderlichen Veräußerung eines „Wirtschaftsguts“.

Dem folgte das Finanzgericht Köln nicht und wies die Klage ab. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liege nicht vor. Dieses werde insbesondere nicht durch die anonyme Veräußerung begründet. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts vor. Bei den Kryptowährungen handele es sich um „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Qualifikation als Wirtschaftsgut verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da über den Gegenstand des Wirtschaftsguts keine Unklarheiten bestünden. Die vom Kläger gehandelten Kryptowerte (Bitcoin, Ethereum und Monero) seien verkehrsfähig und selbstständig bewertbar. Zudem bestehe eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 3/22 anhängig.

Quelle: FG Köln

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Bayerisches Pilotprojekt: Vertiefte Einbeziehung der Unternehmens-Compliance in die Steuerprüfung

Das Bayerische Finanzministerium hat den Start eines Pilotprojekts mit zwei – nicht benannten – großen bayerischen Unternehmen zur Einbeziehung moderner Compliance-Systeme in die steuerliche Betriebsprüfung angekündigt.

StMFH, Pressemitteilung vom 24.02.2022

Bayern startet Pilotprojekt zur Einbeziehung von modernen Compliance-Systemen der Unternehmen in die steuerliche Betriebsprüfung

„Eine moderne Betriebsprüfung muss mit aktuellen Entwicklungen in der Wirtschaft Schritt halten. In einem Pilotprojekt werden wir interne Steuerkontrollsysteme von Unternehmen gezielt in die Prüfung einbeziehen. Mit den gewonnenen Erkenntnissen wollen wir unsere Prüfungsmethoden weiterentwickeln. Das macht Steuerprüfungen zukünftig effizienter und schneller. Unternehmen, die sich gegenüber der Finanzverwaltung transparent zeigen, sollen von einer schnelleren Abwicklung der Prüfungen und damit früheren Rechtssicherheit profitieren“, erklärt Finanz- und Heimatminister Albert Füracker anlässlich der Vorstellung des Pilotprojekts mit zwei großen bayerischen Unternehmen. Durch die Einbeziehung von Steuerkontrollsystemen der Unternehmen können Schwerpunkte der Steuerprüfungen künftig noch gezielter gesetzt werden.

In vielen Unternehmen befinden sich derzeit interne Steuerkontrollsysteme im Aufbau, um die Einhaltung steuerlicher Pflichten in einem Unternehmen sicher zu stellen. Im Rahmen des Pilotprojekts können Erkenntnisse über die Wirkungsweise von Steuerkontrollsystemen gewonnen und damit die gegenseitige Vertrauensbasis gestärkt werden. Ziel einer modernen Steuerprüfung muss sein, unternehmensinterne Steuerkontrollsysteme zukünftig rechtssicher in Außenprüfungen einbeziehen zu können. Dazu müsste das dafür maßgebliche Bundesrecht noch entsprechend modernisiert werden.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Rat überprüft Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

Die EU setzt sich nach wie vor für einen fairen Steuerwettbewerb ein und bekämpft weiterhin schädliche Steuerpraktiken. Der Rat hat am 24.02.2022 Schlussfolgerungen zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke angenommen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 24.02.2022

Die EU setzt sich nach wie vor für einen fairen Steuerwettbewerb ein und bekämpft weiterhin schädliche Steuerpraktiken. Der Rat hat am 24.02.2022 Schlussfolgerungen zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke angenommen und dabei beschlossen, die folgenden Länder und Gebiete weiterhin auf der Liste zu führen: Amerikanisch-Samoa, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, die Amerikanischen Jungferninseln und Vanuatu.

Der Rat bedauert, dass diese Länder und Gebiete in steuerlichen Angelegenheiten weiterhin nicht kooperativ sind, und ersucht sie, mit der Gruppe „Verhaltenskodex“ zusammenzuarbeiten, um die offenen Fragen zu klären.

Die überarbeitete Liste (Anhang I) enthält nur Länder, die entweder keinen konstruktiven Dialog mit der EU über ein verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich aufgenommen haben oder ihren Verpflichtungen zur Umsetzung der erforderlichen Reformen nicht nachgekommen sind. Diese Reformen sollten darauf abzielen, eine Reihe objektiver Kriterien für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zu erfüllen, zu denen die Steuertransparenz, die Steuergerechtigkeit und die Umsetzung internationaler Standards gehören, durch die Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung verhindert werden sollen.

Weitere Verpflichtungen kooperativer Länder und Gebiete

Neben der Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete hat der Rat das übliche Dokument über den Stand der Zusammenarbeit (Anhang II) gebilligt, das die laufende Zusammenarbeit der EU mit ihren internationalen Partnern und die von diesen Ländern und Gebieten eingegangenen Verpflichtungen bezüglich einer Überarbeitung ihrer Rechtsvorschriften zwecks Einhaltung der vereinbarten Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich, widerspiegelt. Damit soll die laufende konstruktive Arbeit im Steuerbereich anerkannt und der positive Ansatz kooperativer Länder und Gebiete hinsichtlich der Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich gefördert werden.

Eine Reihe von Ländern und Gebieten ist Verpflichtungen eingegangen, insbesondere in Bezug auf die Empfehlungen des OECD-Forums Schädliche Steuerpraktiken (FHTP) zur wirksamen Umsetzung der Anforderungen an die wirtschaftliche Substanz oder die Umsetzung der OECD-Mindeststandards für die länderbezogene Berichterstattung in Bezug auf Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS). Mehrere andere Länder unternehmen auch Schritte, um ihre Steuervergünstigungsregelungen zu überarbeiten oder ihre Rechtsvorschriften weiter zu verbessern. Die Überarbeitungen sind im Bericht der Gruppe „Verhaltenskodex“ enthalten, den der Rat ebenfalls gebilligt hat.

Hintergrundinformationen

Die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke wurde im Dezember 2017 eingeführt. Sie ist Teil der externen Strategie der EU für Besteuerung und soll zu den laufenden Bemühungen beitragen, weltweit verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zu fördern.

Die Länder und Gebiete werden auf der Grundlage einer Reihe von Kriterien bewertet, die der Rat im Jahr 2016 festgelegt hat. Diese Kriterien betreffen die Steuertransparenz, die Steuergerechtigkeit und die Umsetzung internationaler Standards, durch die Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung verhindert werden sollen. Die Arbeit an der Liste ist ein dynamischer Prozess. Seit 2020 wird die Liste zweimal jährlich aktualisiert. Die nächste Überarbeitung der Liste ist für Oktober 2022 geplant.

Die Liste ist in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke enthalten. Die Schlussfolgerungen enthalten auch ein Dokument zum aktuellen Stand der Zusammenarbeit (Anhang II), in dem die kooperativen Länder und Gebiete aufgeführt sind, die weitere Verbesserungen bei ihren steuerlichen Maßnahmen oder der diesbezüglichen Zusammenarbeit vorgenommen haben.

Die Beschlüsse des Rates werden von der Gruppe „Verhaltenskodex“ vorbereitet, die auch für die Überwachung steuerlicher Maßnahmen in den EU-Mitgliedstaaten zuständig ist. Die Vorsitzende der Gruppe unterhält einen regelmäßigen Dialog mit den betroffenen Ländern und Gebieten. Weitere Informationen über ihre Arbeit können Sie dem Bericht der Gruppe „Verhaltenskodex“ an den Rat entnehmen.

Quelle: Rat der EU

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Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG

Das BMF gibt gemäß § 190 Absatz 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2022 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind (Az. IV C 7 – S-3225 / 20 / 10001 :003).

BMF, Schreiben IV C 7 – S-3225 / 20 / 10001 :003 vom 11.02.2022

Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2022

Gemäß § 190 Absatz 2 Satz 4 BewG gebe ich die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10. Januar 2022 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2021; 2015 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2022 anzuwenden sind.

Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100)

Gebäudearten*
1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG
Gebäudearten*
5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG
141,0 142,0
*Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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BFH zum Kindergeld: Feststellung der Fähigkeit volljähriger behinderter Kinder zum Selbstunterhalt

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Unfähigkeit eines volljährigen behinderten Kindes zum Selbstunterhalt in den Fällen, in denen das Kind nachrangige Sozialleistungen bezieht, aus der Inanspruchnahme der Eltern des Kindes durch den Sozialleistungsträger aus dem auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seine Eltern geschlossen werden kann, anstatt die Unfähigkeit mittels einer Vergleichsberechnung festzustellen (Az. III R 19/19).

BFH, Urteil III R 19/19 vom 27.10.2021

Leitsatz

  1. Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits zu prüfen.
  2. Allein aus dem Umstand, dass der Sozialleistungsträger den dem Grunde nach Kindergeldberechtigten auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags für das Kind in Anspruch nimmt, ist nicht abzuleiten, dass dieses zum Selbstunterhalt außerstande ist.

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Ergebnis des Koalitionsausausschusses vom 23. Februar 2022 – 10 Entlastungschritte für unser Land

Der Koalitionsausschuss hat sich am 23. Februar 2022 vor dem Hintergrund der stark steigenden Preise für Energie auf zehn Entlastungsschritte verständigt, die nun auf den Weg gebracht werden. Das BMF gibt einen Überblick.

BMF, Mitteilung vom 24.02.2022

Der Koalitionsausschuss hat sich am 23. Februar 2022 vor dem Hintergrund der stark steigenden Preise für Energie auf zehn Entlastungsschritte verständigt, die nun auf den Weg gebracht werden.

  1. Unterstützung bei den Stromkosten – EEG-Umlage fällt weg
    Angesichts der gestiegenen Strompreise für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für die Wirtschaft wird die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bereits zum 1. Juli 2022 entfallen. Die Koalition verbindet damit die Erwartung, dass die Stromanbieter die sich daraus ergebende Entlastung der Endverbraucher in Höhe von 3,723 ct/kWh in vollem Umfang weitergeben. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, die EEG-Umlage angesichts veränderter Rahmenbedingungen unterjährig neu zu berechnen. Die Ausnahmen, die an die EEG-Umlage gekoppelt sind, werden ebenso wie die Ausnahmen von den Energiesteuern sowie Kompensationsregeln mit Wirkung zum 1. Januar 2023 überprüft und angepasst.
  2. Unterstützung bei der Steuer – Arbeitnehmerpauschbetrag wird erhöht
    Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu unterstützen, wird der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht. Dieser erhöhte Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.
  3. Unterstützung bei der Steuer – Grundfreibetrag wird erhöht
    Außerdem wird der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben. Dieser erhöhte Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.
  4. Unterstützung für Fernpendler – Fernpendlerpauschale wird angehoben
    Angesichts der gestiegenen Preise für Mobilität wird die am 1. Januar 2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie der Mobilitätsprämie vorgezogen. Sie beträgt damit rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 38 Cent. Die Bundesregierung strebt noch in dieser Legislaturperiode eine Neuordnung der Pendlerpauschale an, die ökologisch-soziale Belange der Mobilität besser berücksichtigt.
  5. Unterstützung für Bedürftige – Coronazuschuss wird eingeführt
    Erwachsende Beziehende von existenzsichernden Leistungen werden mit einer Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro unterstützt. Davon profitieren insbesondere diejenigen, die Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung erhalten.
  6. Unterstützung für Kinder – Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder kommt
    Der im Koalitionsvertrag vereinbarte Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder wird zum 1. Juli 2022 auf den Weg gebracht. Er soll in Höhe von 20 Euro pro Monat bis zur Einführung der Kindergrundsicherung denjenigen Kindern helfen, die besondere finanzielle Unterstützung brauchen.
  7. Unterstützung für Geringverdienende – Erhöhung des Mindestlohns kommt
    Die heute vom Bundeskabinett beschlossene Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro sorgt für eine Erhöhung des Nettoeinkommens für viele Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Deutsche Bundestag wird das entsprechende Gesetz zügig beschließen.
  8. Unterstützung bei der Steuer – Corona-Hilfe-Paket kommt
    Zur Entlastung von Bürokratie und Abgaben in der Pandemie hat die Bundesregierung das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen, das im Wesentlichen folgende Maßnahmen enthält:
    • Erweiterte Verlustverrechnung (Betriebsverluste der Jahre 2022 und 2023 können bis 10 Millionen Euro auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Jahre zurückgetragen und mit den entsprechenden Gewinnen verrechnet werden),
    • Verlängerung degressive Abschreibung um ein Jahr (auch in 2022 getätigte Investitionen sollen degressiv abgeschrieben werden können),
    • Verlängerung Home-Office-Pauschale von jährlich maximal 600 Euro um ein Jahr.
    • Steuerbefreiung Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (freiwillige Aufstockungen des Arbeitsgebers sollen bis zum 30.06.2022 steuerfrei sein),
    • Steuerfreiheit für den Corona-Pflegebonus (auch für 2022 soll es einen neuen einmaligen Steuerfreibetrag für Beschäftige in Pflegebereichen von max. 3.000 Euro geben) und
    • Verlängerung Abgabe der Steuererklärungen für 2020, 2021 und 2022 (die Abgabefrist für die Steuererklärungen des Jahres 2020 durch Steuerberater soll bis zum 31. August 2022 verlängert werden. Zugunsten aller Steuerpflichtigen wird auch die Abgabefrist für die Steuererklärungen der Jahre 2021 und 2022 verlängert.)
    Der Deutsche Bundestag wird das Gesetz zügig beschließen.
  9. Unterstützung für Beschäftigte und Unternehmen – Kurzarbeitergeld wird verlängert
    Die Bundesregierung hat die zum 31. März 2022 auslaufenden Sonderreglungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2022 verlängert (Höchstdauer von bisher 24 Monaten auf 28 Monate, Regelungen zu den erhöhten Leistungssätzen bei längerer Kurzarbeit, Anrechnungsfreiheit von Mini-Jobs, Zugangserleichterungen).
  10. Heizkostenzuschuss kommt
    Der von der Bundesregierung beschlossene einmalige Heizkostenzuschuss für Wohngeldbeziehende, Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende mit unterstützenden Leistungen wird zügig vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Vor dem Hintergrund stark gestiegener Energiepreise erhalten Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld 135 Euro (und Wohngeld-Haushalte mit zwei Personen 175 Euro sowie pro weiterem Familienmitglied 35 Euro), Azubis und Studierende im Bafög-Bezug 115 Euro pro Person. Der Heizkostenzuschuss soll im Sommer gezahlt werden, wenn in der Regel die Heizkosten- oder Nebenkostenabrechnungen anstehen.

Quelle: BMF

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