Umsatzsteuersatz für digitale Medien nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG

Das BMF gibt die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2021 geändert worden ist, bekannt (Az. III C 2 – S-7225 / 19 / 10001 :005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7225 / 19 / 10001 :005 vom 17.12.2021

I.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG unterliegt die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form dem ermäßigten Steuersatz. Ebenso unterliegt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 3 UStG die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten, dem ermäßigten Steuersatz.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2021 – III C 3 – S 7146/20/10001 :005 (2021/1234313), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG)“ die Angabe „12.17. Digitale Medien (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG)“ eingefügt.

2. Nach Abschnitt 12.16 wird folgender Abschnitt 12.17 eingefügt:

„12.17. Digitale Medien (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG)

(1) 1Nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 1 UStG unterliegt die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 des UStG bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form dem ermäßigten Steuersatz. 2Dies gilt unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird. 3Von der Ermäßigung ausgenommen sind Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. 4Entscheidend ist, ob die digitalen Produkte in ihrer Funktion über die gedruckter Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften deutlich hinausgehen. 5Die Durchsuchbarkeit, Filtermöglichkeit und Verlinkung innerhalb des digitalen Produkts schließen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht aus. 6Ebenfalls ausgenommen sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 2 UStG Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 JuSchG in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. 7Bei einem Angebot verschiedener kombinierter Produkte zu einem einheitlichen Entgelt (sog. Bundling-Angebot) ist nach den Grundsätzen des Abschnitts 3.10 im Einzelfall zu entscheiden, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, die einem einheitlichen Steuersatz unterliegt, oder ob ein Leistungsbündel gegeben ist, dessen einzelne Leistungsbestandteile separat zu betrachten sind und ggf. unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. 8Ob ausschließlich in elektronischer Form vertriebene Produkte dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, kann nicht im Wege einer uvZTA (vgl. Abschnitt 12.1 Abs. 1 Satz 4) geklärt werden.

(2) 1Dem ermäßigten Steuersatz unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 3 UStG auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten. 2Die Bereitstellung eines Zugangs zu einer Datenbank kann in rein elektronischer Form (z. B. über einen Online-Zugang, u. ä.) oder mittels eines physischen Datenträgers (z.B. CD-ROM, DVD, USB-Stick, u. ä.) erfolgen. 3Die Bereitstellung eines Zugangs zu einer Datenbank stellt eine einheitliche Leistung dar. 4Eine Datenbank im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 3 UStG ist eine Sammlung von Werken, Daten und anderen unabhängigen Elementen, die systematisch odermethodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln zugänglich sind (vgl. Abschnitt 3a.12 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2). 5Erforderlich für die Begünstigung ist, dass die Datenbank eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthält und somit primär durch die Bereitstellung begünstigter Werke im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 1 UStG geprägt wird. 6Dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. 7Unschädlich ist, wenn die Datenbank auch oder nur andere der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 des UStG bezeichneten Erzeugnisse (z. B. Noten) in elektronischer Form enthält. 8Datenbanken, die überwiegend andere Elemente als elektronische Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten, sind nicht begünstigt. 9Ob andere Elemente als die nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 1 UStG begünstigten überwiegen, beurteilt sich sowohl quantitativ als auch qualitativ anhand der in der Datenbank enthaltenen Elemente. 10Die Durchsuchbarkeit, Filtermöglichkeit und Verlinkung innerhalb der Datenbank schließen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht aus. 11Nicht begünstigt sind Datenbanken, die Elemente im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 2 UStG enthalten.12Unschädlich ist, wenn eine Datenbank Werbung enthält ohne den Tatbestand des§ 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 2 UStG zu erfüllen.

Beispiel 1:

1Eine Datenbank enthält Noten sowie kurze Hörbeispiele der einzelnen Lieder zur besseren Auffindbarkeit und bietet zusätzlich die Möglichkeit, die Noten in eine andere Tonart umzuwandeln. 2In der Datenbank überwiegen die begünstigten Elemente (Noten) sowohl qualitativ als auch quantitativ.

3Der Zugang zur Datenbank unterliegt insgesamt dem ermäßigten Steuersatz.

Beispiel 2:

1Im Rahmen eines digitalen Office-Pakets bietet ein Verlag neben Kommentaren, Gerichtsurteilen, Aufsätzen, Gesetzestexten und Verordnungen auch Formulare zum Ausfüllen oder Tools wie Steuer- oder auch Mindestlohnrechner sowie e-Trainings, Generatoren und Online-Live-Seminare an. 2Sowohl bei der Anzahl der in der Datenbank enthaltenen Dateien als auch bei den abgerufenen Inhalten überwiegen die begünstigten Elemente (Kommentare, Gerichtsurteile, Aufsätze, Gesetzestexte, Verordnungen und Formulare).

3Der Zugang zur Datenbank unterliegt insgesamt dem ermäßigten Steuersatz.

Beispiel 3:

1Eine Plattform bietet neben Texten auch kurze Videos, einen Chatroom mit anderen Teilnehmern und die Möglichkeit eines interaktiven Abschlusstests. 2Bei qualitativer/quantitativer Betrachtungsweise überwiegen die nicht begünstigten Elemente.

3Der Zugang zur Datenbank unterliegt insgesamt nicht dem ermäßigten Steuersatz.

Beispiel 4:

1Im Rahmen einer Plattform zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmedien bietet ein Verlag neben Schulbüchern, Wörterbüchern, Enzyklopädien, Handreichungen für den Unterricht, Test- und Prüfungsbögen in Textform auch kurze Erklärvideos und Hörbeispiele oder Tools für das kollaborative digitale Lernen, beispielsweise Zuweisfunktionen von Aufgaben sowie Lernstandsanzeigen und Planer zur Unterrichtsgestaltung an.

2Bei qualitativer/quantitativer Betrachtungsweise überwiegen die begünstigten Elemente (Schulbücher, Wörterbücher, Enzyklopädien, Handreichungen für den Unterricht, Test- und Prüfungsbögen in Textform). 3Der Zugang zur Datenbank unterliegt insgesamt dem ermäßigten Steuersatz.“

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Hat der leistende Unternehmer für eine nach dem 17. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 ausgeführte Leistung unter Bezug auf § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG in einer in diesem Zeitraum ausgestellten Rechnung zu Unrecht den ermäßigten Steuersatz ausgewiesen, wird aus Vereinfachungsgründen angenommen, dass die ausgewiesene Steuer die gesetzlich geschuldete ist, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt. Hat der leistende Unternehmer für eine nach dem 17. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 ausgeführte Leistung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG in einer in diesem Zeitraum ausgestellten Rechnung einen zu hohen Steuersatz ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt. In diesem Fall wird es bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn er aus derartigen i. S. von § 14c Abs. 1 UStG unrichtigen Rechnungen unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG einen Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes vornimmt. Für Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, gilt dies entsprechend für die vom Leistungsempfänger berechnete Steuer.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen

Das BMF gibt die Änderung des Schreibens vom 24. Mai 2017 (BStBl I S. 820), geändert durch die BMF-Schreiben vom 6. November 2017 (BStBl I S. 1455) sowie vom 28. September 2021 (BStBl I S. 1833) bekannt (Az. IV C 3 – S-2221 / 20 / 10012 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 20 / 10012 :002 vom 16.12.2021

Änderung des BMF-Schreibens vom 24. Mai 2017 – IV C 3 – S 2221/16/10001 :004 – (BStBl I S. 820), geändert durch BMF-Schreiben vom 6. November 2017 – IV C 3 – S 2221/17/10006 :001 – (BStBl I S. 1455) sowie vom 28. September 2021 – IV C 3 – S 2221/21/10016 :001 – (BStBl I S. 1833)

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017 (BStBl I S. 820), geändert durch die BMF-Schreiben vom 6. November 2017 (BStBl I S. 1455) sowie vom 28. September 2021 (BStBl I S. 1833), wie folgt geändert:

Die Randziffern 88 und 89 werden wie folgt gefasst und die Randziffern 89a und 89b eingefügt:

„88 Beitragsrückerstattungen in diesem Sinne sind z. B. auch Prämienzahlungen nach § 53 SGB V und Bonusleistungen nach § 65a SGB V, soweit diese Bonusleistungen nicht eine Leistung der GKV darstellen (vgl. Rz. 89). Beitragsrückerstattungen aus Bonusprogrammen sind zu dem Zeitpunkt zu melden, zu dem der Vorteil aus der Bonusleistung dem Grunde nach verfügbar ist (Zufluss). Als Zufluss gilt bei

  • Geldprämien der Zeitpunkt der Auszahlung des Geldbetrags,
  • Sachprämien der Zeitpunkt der Ausgabe der Sachprämie,
  • einer Gutschrift auf dem Bonuskonto der Zeitpunkt der Gutschrift,
  • Verzicht auf eine Bonusleistung der Zeitpunkt des Verzichts.

Wird der Vorteil z. B. in Form von Bonuspunkten gewährt, sind diese in Euro umzurechnen und als Beitragsrückerstattung zu melden. Boni für familienversicherte Bonusprogrammteilnehmer sind dem Stammversicherten zuzurechnen. Aus Vereinfachungsgründen kann die Beitragsrückerstattung aus Bonusprogrammen, bei denen der Bonuskontoinhaber erst mit dem Erfüllen bestimmter Mindestvoraussetzungen – z. B. nach einem gewissen Zeitablauf oder nach Erreichen einer bestimmten Anzahl von Bonuspunkten – über fortlaufend angesammelte und dem Bonuskonto gutgeschriebene Bonuspunkte verfügen kann, erst in dem Jahr gemeldet werden, in dem die Bonuspunkte in Form einer Sach-oder Geldprämie an den Versicherten ausgezahlt bzw. ausgegeben werden oder auf die Bonusleistung verzichtet wird. Die Meldung hat in den Fällen, in denen die Versicherten ein Wahlrecht haben, ob sie eine Geldprämie oder eine Sachprämie in Anspruch nehmen, erst für das Jahr der Ausübung des Wahlrechts zu erfolgen.

89 Werden von der GKV im Rahmen eines Bonusprogramms nach § 65a SGB V Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z. B. Osteopathie-Behandlung) bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einem Fitnessstudio) und von den Versicherten privat finanziert werden bzw. worden sind, handelt es sich um eine nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung (BFH vom 6. Mai 2020, BStBl 202x II, S. xxxx). Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung bzw. des darauf entfallenden Bonus zu mindern. Auf den Zeitpunkt des Abflusses der Kosten kommt es nicht an (§ 11 Absatz 2 EStG). Eine pauschale Bonusleistung muss die tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Kosten nicht exakt abdecken.

89a Eine Beitragsrückerstattung liegt vor, wenn sich ein Bonus der GKV auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z. B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder für aufwandsunabhängiges Verhalten (z. B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht) gezahlt wird.

89b Aus Vereinfachungsgründen wird davon ausgegangen, dass Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherte Person Leistungen der GKV darstellen. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor. Etwas anderes gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro auf Leistungen der GKV gemäß Rz. 89 beruhen.

Diese Regelung gilt für bis zum 31. Dezember 2023 geleistete Zahlungen.“

Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlich.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

Rat erzielt Einigung zu ermäßigten MwSt-Sätzen

Der Rat der EU-Finanzminister (ECOFIN) hat sich am 07.12.2021 auf eine Änderung der MwSt-Richtlinie (2006/112/EG) in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze geeinigt. Nachdem sich das EU-Parlament dazu positioniert hat (voraussichtlich März 2022 und woran der Rat nicht gebunden ist), wird der Rat die Richtlinie formell annehmen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 17.12.2021

Der Rat der EU-Finanzminister (ECOFIN) hat sich am 07.12.2021 auf eine Änderung der MwSt-Richtlinie (2006/112/EG) in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze geeinigt. Nachdem sich das EU-Parlament dazu positioniert hat (voraussichtlich März 2022 und woran der Rat nicht gebunden ist), wird der Rat die Richtlinie formell annehmen.

Ziel der Richtlinie ist es, den EU-Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Festsetzung der ermäßigten MwSt-Sätze und Nullsätze einzuräumen und das Verzeichnisses der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die ermäßigte Sätze angewandt werden können (Anhang III), zu aktualisieren. Des Weiteren werden die MwSt-Regelungen an die Prioritäten der EU angepasst, um den ökologischen und digitalen Wandel zu fördern.

Um die Besteuerung im Mitgliedstaat des Verbrauchs sicherzustellen, wurden die Bestimmungen der Richtlinie im Hinblick auf den Ort der Dienstleistung angepasst.

Die EU-Mitgliedstaaten haben zukünftig die Möglichkeit, zwei ermäßigte Steuersätze von mindestens 5 % auf Gegenstände und Dienstleistungen (auf bis zu 24 Nummern) in Anhang III anzuwenden. Zudem können sie einen ermäßigten Satz von unter 5 % und eine Befreiung („Null-Satz“) auf max. sieben Kategorien in Anhang III anwenden, die als zur Deckung der Grundbedürfnisse notwendig eingestuft werden, wie z .B. Nahrungs- oder Arzneimittel.

Um die MwSt-Sätze mit den EU-Prioritäten in Einklang zu bringen, wurde das Verzeichnis der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen erweitert um, u. a.:

  • digitale Dienstleistungen, wie z. B. Internetzugang und Live-Streaming von Kultur- und Sportveranstaltungen;
  • Gegenstände, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen;
  • bestimmte Gegenstände, die zu einer klimaneutralen und ökologischen Wirtschaft beitragen, wie z. B. Fahrräder, ökologische Heizsysteme und Solarpaneele, die in Privathaushalten und öffentlichen Gebäuden installiert werden;
  • Steuerliche Begünstigungen auf umweltschädliche Lieferungen, wie z. B. fossile Brennstoffe, müssen bis 01.01.2030 und auf chemische Schädlingsbekämpfungsmittel und chemische Düngemittel bis 01.01.2032 abgeschafft werden.

Außerdem wurde eine Gleichbehandlungsklausel vereinbart, sodass bestehende Ausnahmeregelungen, die nur für bestimmte Mitgliedstaaten gelten, nun auch von allen anderen Mitgliedstaaten angewandt werden können. Voraussetzung ist, dass sie mit dem Green Deal in Einklang stehen und generell Gemeinwohlzielen dienen.

Des Weiteren wurde eine neue Regelung aufgenommen, damit die EU-Mitgliedstaaten rasch auf mögliche Krisen (z.B. Pandemien, humanitäre Krisen oder Naturkatastrophen) reagieren können.

Die EU-Kommission soll dem Rat bis zum 31.12.2028 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über den Anwendungsbereich des Anhangs III vorlegen und ggf. Änderungen vorschlagen.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen der Richtlinie bis 31.12.2024 in nationales Recht umsetzen (Anwendung ab 01.01.2025).

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico

Geänderte Umsatzsteuerregeln für landwirtschaftliche Betriebe

Ab dem neuen Jahr gelten Änderungen in der Besteuerung kleinerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Einem entsprechenden Gesetz aus dem Deutschen Bundestag hat der Bundesrat zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 17.12.2021

Ab dem neuen Jahr gelten Änderungen in der Besteuerung kleinerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Einem entsprechenden Gesetz aus dem Deutschen Bundestag hat der Bundesrat am 17. Dezember 2021 zugestimmt. Es wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet.

Durchschnittssatz sinkt – Steuerlast steigt

Der Umsatzsteuer-Durchschnittssatz für die vereinfachte Besteuerung pauschalierender land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sinkt ab dem Jahr 2022 von 10,7 auf 9,5 Prozent. Nach Schätzungen der Bundesregierung kommt es dadurch zu Mehrbelastungen von 80 Millionen Euro im Jahr 2022 und 95 Millionen Euro ab 2023.

Betriebe mit bis zu 600.000 Euro Jahresumsatz betroffen

Steuersätze der von den Betrieben für Lieferungen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer werden nach Durchschnittssätzen pauschal festgelegt. In gleicher Höhe wird pauschal anzuerkennende Vorsteuer angerechnet, sodass in der Summe keine Zahllast gegenüber dem Finanzamt entsteht. Diese Möglichkeit der Pauschalierung können alle Betriebe bis zu einem Jahresumsatz von 600.000 Euro nutzen. Das Jahressteuergesetz 2020 regelt, dass die Höhe der Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Landwirte jährlich anhand aktueller statistischer Daten überprüft werden muss – sie ist ein wichtiges Kriterium für die Festlegung der Durchschnittssätze.

EU verbietet zu hohe Durchschnittsätze

Nach Angaben der Bundesregierung wäre der derzeitige Durchschnittssatz von 10,7 Prozent ab dem neuen Jahr nicht mehr zulässig, weil er gegen die EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen würde.

Sonderregelung für Pauschallandwirte

Die Sonderregelung für Pauschallandwirte beruht auf der Fiktion, dass gesamtwirtschaftlich betrachtet die tatsächliche Vorsteuerbelastung aller Pauschallandwirte und der ihnen insgesamt gezahlte Pauschalausgleich übereinstimmen. Die Pauschallandwirte dürfen in ihrer Gesamtheit durch den Pauschalausgleich aber keine Erstattungen erhalten, die über ihre Vorsteuerbelastung hinausgeht – der Pauschalausgleich darf die Vorsteuerbelastung nicht übersteigen. Ansonsten würde ein Mitgliedstaat seinen Pauschallandwirten unzulässige Beihilfen gewähren, die ein entsprechendes Verfahren der EU-Kommission auslösen könnten.

Steuerbefreiung für bestimmte Einfuhren

Darüber hinaus setzt der Bundestagsbeschluss die in einer EU-Richtlinie für bestimmte europäische Einrichtungen vorgesehene Entlastung von der Umsatzsteuer durch Vergütungsverfahren um. Er führt dazu eine Steuerbefreiung für bestimmte Einfuhren und Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ein.

Inkrafttreten zum neuen Jahr

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz verkündet werden. Es soll zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

Der Bundesrat hat sich mit einem Bericht der Bundesregierung zu den mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz bundesweit eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens befasst.

Bundesrat, Mitteilung vom 17.12.2021

Corona-Steuererleichterungen

Der Bundesrat hat sich in seiner Plenarsitzung am 17. Dezember 2021 mit einem Bericht der Bundesregierung zu den mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz bundesweit eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens befasst. Die Länderkammer hat von dem Bericht Kenntnis genommen, aber keine inhaltliche Stellungnahme beschlossen.

Bundesregierung spricht sich gegen Verlängerung aus

In dem Bericht votiert die Bundesregierung dafür, von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit einer nur auf die Kohleregionen beschränkten Verlängerung der degressiven Abschreibung keinen Gebrauch zu machen.

Maßnahme zur Bewältigung der Corona-Krise

Das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 (vgl. dazu BundesratKOMPAKT vom 29. Juni 2020) sieht verschiedene Maßnahmen vor, um die Wirtschaft zu stabilisieren und Investitionsanreize zu setzen. Zu diesen Maßnahmen gehörte auch die Einführung einer degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

Für diese Wirtschaftsgüter kann anstelle der linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung bis zum Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung, maximal in Höhe von 25 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vorgenommen werden. Die einkommensteuerrechtliche Regelung gilt ohne territoriale Einschränkung und für alle Steuerpflichtigen, die zur Vornahme von Abschreibungen berechtigt sind. Die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung führt insbesondere in den ersten Jahren nach der Investition gegenüber einer linearen Abschreibung zu höherem Abschreibungsvolumen und damit zur Gewinnminderung. So kann sie eine schnellere Refinanzierung fördern, neue Investitionsanreize setzen und eine konjunkturbelebende Wirkung entfalten.

Bundestag entscheidet

Auf Grundlage des vorliegenden Berichts der Bundesregierung entscheidet der Deutsche Bundestag gemäß § 26 Absatz 5 des Investitionsgesetzes Kohleregionen über eine Verlängerung dieser Regelungen ab 2022 – dann aber nicht mehr territorial unbegrenzt, sondern lediglich bezogen auf die vom Kohleausstieg betroffenen Regionen: das Lausitzer, das Rheinische und das Mitteldeutsche Revier.

Fiskalische und beihilferechtliche Bedenken

Im Ergebnis ihrer Bewertung lehnt die Bundesregierung eine begrenzte Verlängerung der degressiven Abschreibungsmöglichkeit ab, weil sich die Wirkung des Instruments innerhalb des kurzen Zeitraums nicht konkret beziffern lasse und die Maßnahme zu erheblichen Steuermindereinnahmen führe. Außerdem könne eine räumlich auf die Kohleregionen begrenzte Sonderabschreibung von der EU-Kommission unter beihilferechtlichen Aspekten als besonders wettbewerbsverzerrend eingestuft werden.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

BFH: Kein verfassungswidriges Vollzugsdefizit bei der Besteuerung von bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015

Der BFH entschied, dass im Jahr 2015 hinsichtlich der Erfassung von Bareinnahmen auch bei sog. bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse kein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit bestand (Az. IV R 34/18).

BFH, Pressemitteilung Nr. 43/21 vom 16.12.2021 zum Urteil IV R 34/18 vom 16.09.2021

Mit Urteil vom 16.09.2021 – IV R 34/18 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass im Jahr 2015 hinsichtlich der Erfassung von Bareinnahmen auch bei sog. bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse kein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit bestand.

Geklagt hatte ein Gastronom, der zur Ermittlung der zutreffenden Besteuerungsgrundlagen in seinen Gaststätten elektronische Registrierkassen einsetzt. Mit seiner Klage begehrte er die Feststellung, dass die fehlende gesetzliche Verpflichtung zur Führung einer elektronischen Kasse ein strukturelles, dem Gesetzgeber zuzurechnendes Vollzugsdefizit verursache und deshalb verfassungswidrig sei. Bei offenen Ladenkassen, wie sie gerade im Bereich der Gastronomie häufig eingesetzt würden, habe die Finanzbehörde keine nennenswerten Möglichkeiten, den angegebenen Umsatz auf seinen Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Jedenfalls blieben die Prüfungsmöglichkeiten weit hinter dem zurück, was bei Registrierkassen möglich sei. Dadurch werde eine gleichmäßige Steuerfestsetzung bei allen Marktteilnehmern ausgeschlossen und er, der bereits elektronische Registrierkassen einsetze, werde in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt.

Klage und Revision blieben erfolglos. Nach Auffassung des BFH bestanden im Jahr 2015 zwar offensichtliche Probleme bei der Erhebung und Verifikation von Besteuerungsgrundlagen im Bereich der bargeldintensiven Geschäftsbetriebe wie z. B. der Gastronomie. Diese führten aber nicht zu einem strukturellen, dem Gesetzgeber zuzurechnenden Erhebungsmangel, der zur Verfassungswidrigkeit der Besteuerung führen könnte. Vielmehr bestand auch für solche Betriebe im Jahr 2015 eine Rechtslage, die auf die Durchsetzung der geltenden Steuergesetze abzielte. Auch für Betreiber einer offenen Ladenkasse bestand ein Entdeckungsrisiko bei Manipulationen. Die geltenden Erhebungsregeln waren jedenfalls nicht derart ineffektiv, dass ein Unterlassen weiterer Regelungen bezüglich der Besteuerung von Betrieben mit offener Ladenkasse im Bereich der Gastronomie dem Gesetzgeber als strukturelles Vollzugsdefizit angelastet werden könnte.

Quelle: BFH

Powered by WPeMatico

Steuerfragen für Anwältinnen und Anwälte: erweiterte BRAK-Information

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat sein Steuer-ABC für Anwältinnen und Anwälte um zwei aktuelle Punkte ergänzt. Es enthält nunmehr auch steuerrechtliche Hinweise zu doppelter Haushaltführung sowie zum häuslichen Arbeitszimmer.

BRAK, Mitteilung vom 16.12.2021

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat sein Steuer-ABC für Anwältinnen und Anwälte um zwei aktuelle Punkte ergänzt. Es enthält nunmehr auch steuerrechtliche Hinweise zu doppelter Haushaltführung sowie zum häuslichen Arbeitszimmer.

Im Steuer-ABC hat der BRAK-Ausschuss Steuerrecht sämtliche von ihm erstellte Publikationen zu steuerrechtlichen Fragen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte überblicksartig dargestellt, um sie für Recherchen leichter zugänglich zu machen. Die verschiedenen Handlungshinweise sowie Publikationen in den BRAK-Mitteilungen sowie im BRAK-Magazin werden jeweils kurz zusammengefasst und verlinkt. Sie betreffen unter anderem Themen wie Betriebsprüfungen, die Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit, die Rechnungslegung sowie eine Reihe weiterer steuerrechtlicher Fragen, die für die anwaltliche Praxis relevant sind. Neu hinzugekommen sind die Punkte doppelte Haushaltsführung sowie häusliches Arbeitszimmer, wobei hier insbesondere auf die pandemiebedingte Nutzung für Homeoffice eingegangen wird.

Das Steuer-ABC wird vom Ausschuss fortlaufend ergänzt und aktualisiert.

Quelle: BRAK, Newsletter „Nachrichten aus Berlin“ Ausgabe 25/2021

Powered by WPeMatico

BFH: Keine Ablaufhemmung beim Bauleistenden in sog. Bauträgerfällen

Der BFH entschied, dass in den sog. Bauträgerfällen ein Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers (Bauträger) nicht zu einer Ablaufhemmung für die Steuerfestsetzung beim Bauleistenden führt, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung des Erstattungsanspruchs bereits Festsetzungsverjährung beim Bauleistenden eingetreten ist (Az. V R 3/20).

BFH, Urteil V R 3/20 vom 27.07.2021

Leitsatz

  1. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO setzt voraus, dass der Erstattungsanspruch vor Ablauf der Festsetzungsfrist entstanden ist (Anschluss an BFH-Urteile vom 04.08.2020 – VIII R 39/18, BFHE 270, 81, sowie vom 25.11.2020 – II R 3/18, BFHE 272, 1).
  2. In den sog. Bauträgerfällen führt ein Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers (Bauträger) nicht zu einer Ablaufhemmung für die Steuerfestsetzung beim Bauleistenden, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung des Erstattungsanspruchs bereits Festsetzungsverjährung beim Bauleistenden eingetreten ist.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.11.2019 – 5 K 193/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Streitig ist, ob der Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 2009 (Streitjahr) vom 26.03.2018 erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen wurde.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Tischlerei in der Rechtsform einer KG. Diese erbrachte im Streitjahr Bauleistungen (Errichtung einer Treppenanlage) an einen Bauträger (Firma X). Die Vertragspartner gingen -entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung- davon aus, dass die Firma X als Leistungsempfängerin die Umsatzsteuer schulde (§ 13b des Umsatzsteuergesetzes -UStG- a.F.). Die Klägerin wies daher in ihrer Rechnung vom 19.08.2009 über … € keine Umsatzsteuer aus und erfasste diesen Umsatz auch nicht in ihrer am 30.12.2010 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) eingereichten Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Streitjahr. Nach Zustimmung des FA vom 03.03.2011 stand die Umsatzsteuer-Jahreserklärung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 der Abgabenordnung -AO-).

3

Im Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.08.2013 – V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) beantragte die Firma X als Leistungsempfängerin mit Schreiben vom 30.12.2014 die Erstattung der von ihr als Steuerschuldnerin nach § 13b UStG a.F. an das FA gezahlten Umsatzsteuer.

4

Das FA forderte die Klägerin am 15.07.2015 auf, eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr unter Berücksichtigung des Umsatzes an die Firma X einzureichen und wies auf die Möglichkeit hin, den zivilrechtlichen Zahlungsanspruch gegen den Leistungsempfänger an das Bundesland B abzutreten. Dem kam die Klägerin nicht nach, weil sie davon ausging, dass bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei und die Umsatzsteuerfestsetzung 2009 daher vom FA nicht mehr geändert werden könne. Mit dem gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 26.03.2018 erhöhte das FA unter Hinweis auf eine Hemmung der Verjährung nach § 171 Abs. 14 AO die Umsätze zum Regelsteuersatz um das Nettoentgelt von … € für die Bauleistung der Klägerin an die Firma X. Der Einspruch der Klägerin wurde mit Einspruchsentscheidung vom 05.07.2018 als unbegründet zurückgewiesen.

5

In ihrer dagegen erhobenen Klage vertrat die Klägerin die Auffassung, der angefochtene Bescheid sei erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung erlassen worden und daher rechtswidrig. § 171 Abs. 14 AO sei nicht einschlägig, weil der Erstattungsanspruch der Firma X (Leistungsempfängerin) nicht im Sinne dieser Vorschrift mit dem Steueranspruch des FA gegen die Klägerin zusammenhänge. Insoweit stelle sich das FA sogar gegen § 171 Nr. 8 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung. § 27 Abs. 19 UStG führe zu keiner anderen Beurteilung.

6

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 428 veröffentlichten Urteil im Hilfsantrag statt. Entgegen der Auffassung des FA sei der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht nach § 171 Abs. 14 AO gehemmt. Der Erstattungsanspruch der Leistungsempfängerin (Firma X) stehe in keinem Zusammenhang mit der geänderten Festsetzung der Umsatzsteuer 2009 gegenüber der Klägerin. Im Lichte der Zweckbestimmung der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung und unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsmaterialien sei der unbestimmte Rechtsbegriff des „Zusammenhangs“ eng auszulegen, sodass ein von zwei verschiedenen Steuerpflichtigen abgeschlossener schuldrechtlicher Vertrag keinen Zusammenhang i.S. des § 171 Abs. 14 AO begründe. Die vom FA vertretene Auslegung des § 171 Abs. 14 AO gehe über die Zielsetzung der Norm hinaus. Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den regelmäßigen Ablauf der Festsetzungsfrist genieße Vorrang gegenüber einer richtigen Steuerfestsetzung.

7

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung des § 171 Abs. 14 AO. Die reguläre Festsetzungsfrist sei zwar bei Erlass des streitgegenständlichen Änderungsbescheids abgelaufen, in Höhe des noch nicht zahlungsverjährten Erstattungsanspruchs des Bauträgers (Firma X) sei jedoch beim Bauleistenden (Klägerin) eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 14 AO eingetreten. Diese Norm setze lediglich einen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO und dem Steueranspruch gegen den Leistenden voraus. Dieser sachliche Zusammenhang liege hier vor, da es um dieselbe Steuerart (Umsatzsteuer) und denselben Besteuerungszeitraum (2009) gehe und die Steuerfestsetzung einen Anspruch betreffe, der sich unmittelbar aus dem entsprechenden Erstattungsantrag ergebe. Zwar liege kein personeller Zusammenhang vor, eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereichs ergebe sich aber weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung.

8

Der Anwendung des § 171 Abs. 14 AO stehe auch nicht entgegen, dass der Erstattungsanspruch der Leistungsempfängerin bei Ablauf der regulären Festsetzungsfrist am 31.12.2014 noch nicht festgesetzt gewesen sei. Eine Zahlung sei bereits dann ohne rechtlichen Grund geleistet, wenn sie den materiell-rechtlichen Anspruch übersteige (BFH-Urteile vom 06.02.1996 – VII R 50/95, BFHE 179, 556, BStBl II 1997, 112, und vom 15.10.1997 – II R 56/94, BFHE 184, 111, BStBl II 1997, 796). Der Antrag der Leistungsempfängerin (Firma X) auf Rückerstattung der nach § 13b UStG a.F. entrichteten Steuer begründe noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen Erstattungsanspruch aus materiell-rechtlichem Grund.

9

Das FA beantragt,

das angefochtene Urteil des FG vom 19.11.2019 – 5 K 193/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt,

die Revision des FA zurückzuweisen.

11

Die Klägerin habe sich seinerzeit an die damalige Verwaltungsanweisung gehalten und die Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis erteilt. Damit habe sie sich verwaltungstreu verhalten und auf die Bestandskraft ihrer Umsatzsteuerfestsetzung nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist verlassen dürfen. Bei der vom FA vertretenen weiten Auslegung des § 171 Abs. 14 AO bestehe Gefahr für das hohe Rechtsgut des Rechtsfriedens. Die Vorschrift müsse daher eng ausgelegt und auf das Steuerschuldverhältnis zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung beschränkt werden. Bei zwei getrennt handelnden Unternehmern einen rechtlich ausreichenden Zusammenhang zu bejahen, gehe weit über das Ziel der Gesetzesnorm hinaus.

II.

12

Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 2009 vom 26.03.2018 wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung rechtswidrig ist. Die Festsetzungsfrist für den Erlass dieses Bescheids war nicht nach § 171 Abs. 14 AO gehemmt und eine Änderungsbefugnis des FA ergibt sich auch nicht aus anderen Normen.

13

1. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Zutreffend hat das FG entschieden, dass bei Erlass des streitgegenständlichen Umsatzsteuer-Änderungsbescheids die reguläre Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war.

14

a) Die Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre und beginnt gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige seine Jahressteuererklärung beim FA eingereicht hat.

15

b) Nach den Feststellungen des FG hatte die Klägerin ihre Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Streitjahr am 30.12.2010 beim FA eingereicht. Die Festsetzungsfrist begann daher mit Ablauf des Jahres 2010 und endete mit Ablauf des 31.12.2014. Im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Umsatzsteuer-Änderungsbescheids vom 26.03.2018 war die reguläre Festsetzungsfrist somit bereits seit mehreren Jahren abgelaufen.

16

2. Die Voraussetzungen für die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 14 AO, wonach die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch nicht endet, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO noch nicht verjährt ist (§ 228 AO), liegen nicht vor.

17

a) § 171 AO hemmt nur den Ablauf einer offenen Festsetzungsfrist, kann diese aber nach einmal eingetretener Festsetzungsverjährung nicht erneut anlaufen lassen. Denn nach § 47 AO erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis insbesondere durch Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232 AO). Das Erlöschen ist endgültig, sodass ein erloschener Anspruch nicht wieder aufleben kann. Ereignisse, die eine Hemmung der Verjährung bewirken könnten, gehen daher nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ins Leere. Die verjährungshemmenden Tatbestände des § 171 AO schieben den Eintritt der Verjährung über den regulären Zeitpunkt hinaus (BFH-Beschluss vom 14.09.2007 – VIII B 20/07, BFH/NV 2008, 25), eröffnen aber nicht eine einmal abgelaufene Festsetzungsfrist erneut (Drüen in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz 1). Die Vorschrift enthält somit keine Rechtsgrundlage für ein erneutes Anlaufen der Festsetzungsfrist (BFH-Urteil vom 25.11.2020 – II R 3/18, BFHE 272, 1, Rz 37).

18

Auch bei Anwendung von § 171 Abs. 14 AO kommt es somit -neben dem Vorliegen eines mit dem Steueranspruch „zusammenhängenden Erstattungsanspruchs“- darauf an, dass dieser Erstattungsanspruch bereits vor Ablauf der Festsetzungsfrist entstanden ist (BFH-Urteil vom 04.08.2020 – VIII R 39/18, BFHE 270, 81, Rz 23, mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung, BTDrucks 10/1636, S. 44, sowie im Anschluss hieran auch BFH-Urteil in BFHE 272, 1, Leitsatz 2, Rz 37; vgl. auch FG Schleswig-Holstein vom 03.08.2000 – V 788/98, EFG 2001, 56, sowie FG Köln vom 02.04.2009 – 15 K 2546/07, EFG 2009, 1430).

19

b) Der Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO setzt u.a. voraus, dass eine Steuer oder steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist oder der rechtliche Grund für die Zahlung späterwegfällt. Für die Frage, ob ein Rechtsgrund für eine Steuerzahlung besteht, ist § 171 Abs. 14 AO nach der Rechtsprechung des VIII. und des II. Senates des BFH nicht im Sinne der sog. materiellen Rechtsgrundtheorie, sondern der formellen Rechtsgrundtheorie auszulegen. Maßgeblich ist demnach, dass es für die Zahlung des Steuerpflichtigen an einem formalen Rechtsgrund in Gestalt eines wirksamen Steuerbescheids fehlt (BFH-Urteil in BFHE 270, 81, sowie im Anschluss BFH-Urteil in BFHE 272, 1, Rz 38, m.w.N.). Der BFH hat hierfür insbesondere die Gesetzesbegründung (BTDrucks 10/1636, S. 44) angeführt, nach der gerade eine Zahlung, die zwar einem materiellen Steueranspruch entspricht, jedoch auf einen unwirksam bekanntgegebenen Steuerbescheid erfolgt ist, als rechtsgrundlose Zahlung angesehen wurde. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.

20

c) Ohne Erfolg macht das FA demgegenüber geltend, der Erstattungsanspruch entstehe nach den BFH-Urteilen in BFHE 179, 556, BStBl II 1997, 112 sowie in BFHE 184, 111, BStBl II 1997, 796 materiell-rechtlich bereits mit der Zahlung der Steuer durch den Leistungsempfänger, sodass die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt des Antrags der Leistungsempfängerin auf Rückerstattung noch nicht abgelaufen sei. Das BFH-Urteil in BFHE 179, 556, BStBl II 1997, 112 betrifft nicht die Entstehung eines Erstattungsanspruchs im Kontext des § 171 Abs. 14 AO und das BFH-Urteil in BFHE 184, 111, BStBl II 1997, 796 lässt es ausweislich seines Leitsatzes ausdrücklich offen, ob hinsichtlich des Entstehens von Steuererstattungsansprüchen der materiellen oder der formellen Rechtsgrundtheorie zu folgen ist.

21

d) Im Streitfall ist danach eine Hemmung der Verjährung durch den Erstattungsanspruch der Leistungsempfängerin (Firma X) nach § 171 Abs. 14 AO nicht eingetreten. Denn der Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch gegenüber der Firma X als Leistungsempfängerin entstand erst nach Ablauf der für die Klägerin geltenden Festsetzungsfrist.

22

aa) Ausweislich des Tatbestandes des FG-Urteils beantragte die Leistungsempfängerin (Firma X) mit Schreiben vom 30.12.2014 die Erstattung der seinerzeit als Steuerschuldnerin zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer. Den Feststellungen des FG ist zwar lediglich zu entnehmen, dass der Leistungsempfängerin (Firma X) die für die Errichtung der Treppenanlage gezahlte Umsatzsteuer erstattet wurde, nicht aber das Datum des den Erstattungsanspruch begründenden Umsatzsteuer-Änderungsbescheids für das Streitjahr. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 30.12.2014 geht der Senat jedoch davon aus, dass der entsprechende Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das Streitjahr nicht mehr in 2014, sondern frühestens in 2015 ergangen ist.

23

bb) Da der Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch der Leistungsempfängerin nach Maßgabe der formellen Rechtsgrundtheorie erst mit der Änderung des Umsatzsteuerbescheids 2009 gegenüber der Firma X frühestens in 2015 entstanden sein kann, ist eine Hemmung nach § 171 Abs. 14 AO ausgeschlossen. Denn die reguläre Festsetzungsverjährung trat bereits mit Ablauf des 31.12.2014 ein.

24

cc) Im Hinblick darauf, dass die Revision des FA bereits deswegen unbegründet ist, weil der Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch der Leistungsempfängerin erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist bei der Klägerin entstanden ist, kann der Senat die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage offenlassen, ob für eine Hemmung der Verjährung nach § 171 Abs. 14 AO bereits ein „sachlicher Zusammenhang“ genügt (Drüen in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz 105; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 171 AO Rz 242a; Paetsch in Gosch, AO § 171 Rz 194) oder -wie das FG entschieden hat- darüber hinaus eine personelle Identität zwischen dem Steuersubjekt, dem der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO zusteht und demjenigen, gegen den sich der nach § 171 Abs. 14 AO festzusetzende Steueranspruch richtet, erforderlich ist.

25

3. Eine Befugnis des FA zur Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2009 gegenüber der Klägerin ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsnormen. § 27 Abs. 19 UStG beinhaltet keine Ablaufhemmung für die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer und die Rechtsprechung des BFH zur (fehlenden) Steuerschuldnerschaft von Bauträgern als Leistungsempfänger von Bauleistungen stellt kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar (BFH-Beschluss vom 08.10.2019 – V R 15/18, BFHE 266, 28, Rz 29; FG Berlin-Brandenburg vom 28.03.2018 – 7 K 7243/16, EFG 2018, 989), das die Änderung eines Steuerbescheids rechtfertigt. Die Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber der Leistungsempfängerin (Firma X) ist wegen fehlender Bindungswirkung auch kein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) für die Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber der Klägerin nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.

26

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Powered by WPeMatico

BFH: Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015

Im Jahr 2015 bestand hinsichtlich der Erfassung von Bareinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch bei sog. bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse kein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit. Dies entschied der BFH (Az. IV R 34/18).

BFH, Urteil IV R 34/18 vom 16.09.2021

Leitsatz

Im Jahr 2015 bestand hinsichtlich der Erfassung von Bareinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch bei sog. bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse kein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 12.06.2018 – 8 K 501/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

I.

1

Streitig ist, ob bezüglich der Erfassung von Bareinnahmen aus bargeldintensiven Geschäftsbetrieben (insbesondere im Bereich der Gastronomie) im Veranlagungszeitraum 2015 (Streitjahr) ein strukturelles Vollzugsdefizit vorlag und deshalb die erzielten Bareinnahmen nur teilweise der Besteuerung unterliegen.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine im Jahr 2008 gegründete, zwischenzeitlich in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG tätige Personengesellschaft, betreibt mehrere Gaststätten und Hotelbetriebe. Insbesondere die Gaststätten gehören zum Bereich der sog. bargeldintensiven Geschäftsbetriebe. Im Streitjahr erzielte die Klägerin Netto-Umsatzerlöse in Höhe von insgesamt rd. … €.

3

Mit Bescheid für 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) vom 20.02.2017 veranlagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA-) die Klägerin erklärungsgemäß und stellte u.a. laufende gewerbliche Gesamthandseinkünfte in Höhe von ./. … € fest.

4

Mit ihrer hiergegen gerichteten Sprungklage machte die Klägerin geltend, hinsichtlich der Erfassung von Bareinnahmen bei bargeldintensiven Betrieben liege ein strukturelles Vollzugsdefizit vor, das eine gleichmäßige Besteuerung aller Marktteilnehmer verhindere. Der Gesetzgeber habe dies zu verantworten. Die Besteuerung der von der Klägerin erzielten Bareinnahmen in vollem Umfang verstoße daher gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Sie schätze den Anteil der von ihr erklärten Einnahmen, die verfassungswidrig versteuert würden, auf insgesamt 144.000 €. Sie habe im Streitjahr Nettoumsätze von rd. … € erzielt. Gehe man mit der Studie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 2017 davon aus, dass ein Anteil von mindestens 15 % hinterzogen werde, so ergebe sich hieraus eine Differenz zum nicht versteuerten Umsatz eines manipulierenden Marktteilnehmers von … €. Zur Berücksichtigung des Anteils der unbar erzielten Einnahmen und von anderen Unsicherheiten mache sie hiervon nur einen Anteil von 144.000 € klageweise geltend.

5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 12.06.2018 – 8 K 501/17 ab. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sei rechtsschutzgewährend dahin auszulegen, dass die Klägerin zudem die Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids 2015 dahin beantrage, dass der Verlust aus Gewerbebetrieb um 144.000 € höher festgestellt werde. Das Ziel der Klägerin, ein strukturelles Vollzugsdefizit festzustellen, lasse sich nach § 41 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorrangig durch Anfechtungsklage erreichen. Die zulässige Sprungklage sei jedoch unbegründet. Es liege kein strukturelles Vollzugsdefizit vor. Bei der Besteuerung von Einnahmen aus Gewerbebetrieben bestehe -trotz vorhandener Probleme bei der Erhebung und Verifikation von Besteuerungsgrundlagen im Bereich der bargeldintensiven Geschäftsbetriebe- kein struktureller Erhebungsmangel. Die Klägerin weise zwar zutreffend darauf hin, dass die bestehenden Möglichkeiten zur Manipulation von Kassenaufzeichnungen ein ernstzunehmendes Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug darstellten. Entgegen der Auffassung der Klägerin werde die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens aber nicht prinzipiell verfehlt. Denn anders als in den vom BVerfG entschiedenen Fällen zur Zinsbesteuerung (BVerfG-Urteil vom 27.06.1991 – 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) und zu den Spekulationsgeschäften (BVerfG-Urteil vom 09.03.2004 – 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56) bestehe im Streitfall kein Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und einer nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel. Vielmehr liege im Bereich der Gewinneinkünfte, zu denen auch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehörten, eine normative Gestaltung vor, die gerade auf die Durchsetzung der pflichtbegründenden Steuernorm abziele. Im Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bestehe auch ein praktisch bedeutsames Entdeckungsrisiko bei Manipulationen. Der Senat sei auch nicht davon überzeugt, dass die Besteuerung der vollständigen Einnahmen aus bargeldintensiven Betrieben aus politischen Gründen nicht vollzogen werde. Das vorhandene Vollzugsdefizit liege im Tatsächlichen und lasse sich nicht dem Gesetzgeber zurechnen.

6

Da die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge teilweiser Nichtbesteuerung von tatsächlich erzielten Bareinnahmen ihrerseits zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führe, habe die Klage auch aus diesem Grund keinen Erfolg. Im Ergebnis begehre die Klägerin, so behandelt zu werden wie die Gewerbetreibenden, die unter Manipulation der Kassendaten nach dem Gesetz geschuldete Steuern hinterziehen. Eine Gleichheit im Unrecht dürfe aber nicht beansprucht werden.

7

Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:

8

Streitig sei, ob die fehlende gesetzliche Verpflichtung zur Führung einer elektronischen Kasse ein strukturelles Vollzugsdefizit auf Erhebungsebene verursache und deshalb verfassungswidrig sei. Sie -die Klägerin- sei in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt, denn ihr bleibe aufgrund der innerbetrieblichen Struktur nichts anderes übrig, als zur Überwachung der Mitarbeiter und zur Ermittlung der zutreffenden Besteuerungsgrundlagen eine elektronische Registrierkasse einzusetzen. Demgegenüber könne jeder Unternehmer ohne diese Zielsetzungen auf eine elektronische Registrierkasse verzichten und lediglich eine offene Ladenkasse führen mit der Folge, dass eine gleichmäßige Steuerfestsetzung bei allen Marktteilnehmern ausgeschlossen sei. Denn bei offenen Ladenkassen habe die Finanzbehörde keine nennenswerten Möglichkeiten, den angegebenen Umsatz auf seinen Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Jedenfalls blieben die Prüfungsmöglichkeiten bei offenen Ladenkassen weit hinter dem zurück, was bei Registrierkassen möglich sei. Dies gelte auch für die sog. Kassen-Nachschau.

9

Soweit das FG seine Ansicht, die Nichteinführung einer Kassenpflicht sei nicht politisch motiviert, darauf stütze, dass der Gesetzgeber 2016 das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (DigGAufzMaSchG) vom 22.12.2016 (BGBl I 2016, 3152) erlassen und somit auch Nachbesserungsversuche unternommen habe, übersehe es, dass dieses Gesetz offene Ladenkassen gerade nicht erfasse. Trotz Kenntnis des Vollzugsdefizits seit dem Jahr 2003 habe der Gesetzgeber das Problem bei offenen Ladenkassen also auch im Jahr 2016 nicht geregelt.

10

Die Klägerin beantragt,

das FG-Urteil aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2015 vom 20.02.2017 dahin zu ändern, dass der laufende Gesamthandsverlust um 144.000 € höher festgestellt wird.

11

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

12

Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat keinen Antrag gestellt.

II.

13

Die Revision hat keinen Erfolg und ist daher als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Im Ergebnis zu Recht hat das FG das Klagebegehren der Klägerin rechtsschutzgewährend als Anfechtungsklage ausgelegt (dazu unter 1.). Zu Recht hat das FG diese Klage als unbegründet abgewiesen (dazu unter 2. und 3.).

14

1. Im Ergebnis zu Recht hat das FG den Klageantrag der Klägerin rechtsschutzgewährend dahin ausgelegt, dass sie (auch) beantragt -wie nun ausdrücklich auch im Revisionsverfahren-, den Gewinnfeststellungsbescheid 2015 vom 20.02.2017 dahin zu ändern, dass der laufende Gesamthandsverlust um 144.000 € höher festgestellt wird.

15

a) In der mündlichen Verhandlung vor dem FG hatte die Klägerin lediglich beantragt, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen, ob § 15 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist, soweit „er“ bargeldintensive Gewerbebetriebe, insbesondere der Gastronomie, betrifft. Bei diesem Antrag handelt es sich jedoch nicht um einen Sachantrag, über den das FG befinden muss, sondern lediglich um eine Anregung an das Gericht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 01.04.1981 – I R 27/79, BFHE 133, 386, BStBl II 1981, 660, unter IV. [Rz 24]). Ob das FG sein Verfahren aussetzen und nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem BVerfG die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Norm zur Prüfung vorlegen muss, richtet sich allein danach, ob das FG davon überzeugt ist, dass eine seiner Ansicht nach für den Streitfall entscheidungserhebliche Norm verfassungswidrig ist.

16

b) Hat ein Kläger keinen ausdrücklichen Sachantrag gestellt, muss das FG sein Klagebegehren anhand seines Vorbringens ermitteln.

17

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines strukturellen Vollzugsdefizits. Ungeachtet der Tatsache, dass auch diese Feststellung (was auch die Klägerin nicht bestreitet) allein dem BVerfG vorbehalten ist, ist das FG im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass eine solche Feststellungsklage unzulässig wäre. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie nicht, wie dies nach § 41 Abs. 1 FGO erforderlich wäre, auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet wäre, sondern auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm. Zudem wäre sie, worauf das FG zu Recht hingewiesen hat, auch deshalb unzulässig, weil der Klägerin zur Erreichung ihres Ziels vorrangig die Anfechtungsklage zur Verfügung steht. Denn letztlich begehrt die Klägerin, so gestellt zu werden wie sie stünde, wenn das von ihr behauptete Vollzugsdefizit tatsächlich gegeben wäre. Für diesen Fall geht sie davon aus, dass dann ihr laufender Gesamthandsgewinn (mindestens) um den Betrag von 144.000 € zu mindern sei, sich der bislang im Gewinnfeststellungsbescheid festgestellte laufende Gesamthandsverlust also entsprechend erhöhte. Insoweit hat das FG im Ergebnis zu Recht ihr Klagebegehren als Anfechtungsklage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2015 ausgelegt und nur diese Klageart für statthaft gehalten.

18

c) Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen widerspricht das Urteil des FG daher, anders als die Klägerin meint, nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn es einerseits die von der Klägerin in erster Linie begehrte Feststellungsklage im Hinblick auf § 41 Abs. 2 FGO für unzulässig hält, die seiner Ansicht nach vorrangige Anfechtungsklage dann aber (auch) mit der Begründung als unbegründet abweist, dass die Klägerin keinen Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ habe. Insoweit übersieht die Klägerin zum einen, dass die von ihr für statthaft gehaltene Feststellungsklage in jedem Fall bereits unzulässig gewesen wäre, und zudem, dass das FG im Rahmen der Anfechtungsklage -wie von der Klägerin begehrt- geprüft hat, ob das nach Ansicht der Klägerin gegebene Vollzugsdefizit besteht.

19

2. Zu Recht hat das FG die Klage als unbegründet abgewiesen. Der angegriffene Gewinnfeststellungsbescheid ist rechtmäßig.

20

Auch der erkennende Senat ist nicht davon überzeugt, dass im Streitjahr 2015 hinsichtlich der Erfassung von Bareinnahmen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb bei bargeldintensiven Betrieben, insbesondere bei solchen der Gastronomie, ein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit bestand, das zur (ggf. partiellen) Nichtigkeit der materiellen Steuernorm hätte führen können. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG kommt danach nicht in Betracht.

21

a) Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (BVerfG-Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, Rz 123, und BVerfG-Beschluss vom 24.03.2015 – 1 BvR 2880/11, BVerfGE 139, 1, BStBl II 2015, 622, Rz 40, jeweils m.w.N.). Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen (BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1.).

22

Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet eine in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Steuernorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Besteuerungstatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele -im Steuerrecht die Erzielung von Einnahmen, ggf. auch Lenkung- faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts.

23

Daraus folgt eine nicht durch gesamtwirtschaftliche Erwägungen relativierbare Pflicht des Gesetzgebers, zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit des materiellen Steuergesetzes dieses in ein normatives Umfeld einzubetten, das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen gewährleistet – mit dem Instrument des Quellenabzugs oder im Veranlagungsverfahren mit der Ergänzung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip (vgl. dazu BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1., m.w.N.).

24

b) Für die Prüfung, ob normative Defizite einen gleichmäßigen Belastungserfolg verhindern, ist maßgeblich auf den Regelfall des Besteuerungsverfahrens abzustellen. Unabhängig von der Möglichkeit der Quantifizierung nicht erfasster steuerbarer Einkünfte hängt die Feststellung eines strukturellen Vollzugsdefizits im verfassungsrechtlichen Sinn ganz wesentlich davon ab, wie weit beim Vollzug einer bestimmten materiellen Steuernorm die Erhebungsform oder die Besteuerungspraxis im Rahmen gewöhnlicher Verwaltungsabläufe im Massenverfahren der Finanzämter im Großen und Ganzen auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt ist und wie weit insbesondere auch unzulängliche Erklärungen der Steuerpflichtigen mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, ob besondere Verifikationsinstrumente wie etwa die Außenprüfung hinsichtlich der betreffenden Einkünfte regelmäßig zur Anwendung kommen oder eher die seltene Ausnahme darstellen. Lässt sich der Regelfall aufgrund einer Analyse der verfahrensrechtlichen Strukturen des Besteuerungsverfahrens und aufgrund von empirischen Erkenntnissen über die Veranlagungspraxis ausreichend zuverlässig so beschreiben, dass bestimmte Einkünfte materiell-rechtlich zutreffend nur bei einer qualifizierten Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen erfasst werden und ein Fehlverhalten bei der Erklärung ohne ein praktisch bedeutsames Entdeckungsrisiko möglich bleibt, dann liefert bereits dies hinreichende Grundlagen für die Feststellung einer im Gesetz strukturell angelegten Ungleichmäßigkeit der Rechtsanwendung.

25

Wenn die Finanzverwaltung wegen einer bestimmten materiellen Norm generell verschärft prüfen muss, um überhaupt einen annähernd gleichmäßigen Belastungserfolg erreichen zu können, kann dies Indiz für das Bestehen defizitärer Erhebungsstrukturen sein. Die Form der Steuererhebung und -in Ergänzung des Deklarationsprinzips- das behördliche Kontrollinstrumentarium haben somit der materiellen Steuernorm regelmäßig so zu entsprechen, dass deren gleichheitsgerechter Vollzug im Massenverfahren der Veranlagung möglich ist, ohne unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge der Steuerpflichtigen oder übermäßigen Ermittlungsaufwand der Finanzbehörden zu fordern.

26

c) Bei der Beurteilung der Frage, ob in einem bestimmten Veranlagungszeitraum ein strukturelles Vollzugsdefizit besteht, sind sowohl faktische als auch normative Veränderungen zu berücksichtigen, die zusätzliche Anreize zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Erklärungspflichten geschaffen haben und die das Entdeckungsrisiko für den Steuerpflichtigen bei der Abgabe mangelhafter Erklärungen erhöht haben. In zeitlicher Hinsicht sind dabei grundsätzlich alle solche Veränderungen in die Betrachtung einzubeziehen, die sich typischerweise auf den Vollzug innerhalb der allgemeinen vierjährigen Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung -AO-) auswirken konnten, denn regelmäßig müsste ein hinreichend effektiver Vollzug innerhalb dieser Frist gelingen (z.B. BVerfG-Beschluss vom 10.01.2008 – 2 BvR 294/06, Deutsches Steuerrecht –DStR- 2008, 197, unter B.I.2.).

27

Ebenso sind Nachbesserungsversuche zu würdigen, welche die Finanzverwaltung nach dem Erkennen eines tatsächlichen Vollzugsdefizits ergriffen hat. Art, Ausmaß und Erfolg der Abweichung von der bisherigen Veranlagungspraxis können Hinweise dazu liefern, ob das für den Regelfall der Veranlagung zur Verfügung stehende Instrumentarium bislang nur unzureichend angewendet worden ist oder ob es sich bei den „Nachbesserungen“ um Maßnahmen handelt, auf welche der normale Vollzug nicht angelegt ist und nicht angelegt sein kann (z.B. BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.2.d).

28

d) Ein strukturelles Vollzugsdefizit stellt eine ganz außergewöhnliche Rechtsfolge mangelnder Effektivität des Rechts dar (vgl. BVerfG-Beschlüsse in DStR 2008, 197, unter B.I.3., und vom 10.03.2008 – 2 BvR 2077/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR- 2008, 852, unter B.I.3.a aa).

29

3. Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen bestand im Streitjahr (2015) hinsichtlich der Erfassung von Bareinnahmen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (auch) bei bargeldintensiven Betrieben insbesondere im Bereich der Gastronomie kein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit, das zur Nichtigkeit des § 15 EStG bezogen auf die Besteuerung des Betriebs der Klägerin hätte führen können. Insoweit nimmt der Senat zunächst auf die ausführliche Begründung des FG Bezug, die er für zutreffend hält. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es der Klägerin im Revisionsverfahren allein (noch) um die Feststellung eines ihrer Ansicht nach gegebenen strukturellen Erhebungsdefizits bei Marktteilnehmern mit offener Ladenkasse im Vergleich zu solchen mit einer Registrierkasse geht. Der Senat teilt auch insoweit die Auffassung des FG, dass -trotz bestehender Probleme bei der Erhebung und Verifikation von Besteuerungsgrundlagen im Bereich der bargeldintensiven Geschäftsbetriebe, insbesondere in der Gastronomie- im Streitjahr kein struktureller, dem Gesetzgeber zuzurechnender Erhebungsmangel besteht.

30

a) Mit dem FG und der Klägerin geht auch der Senat davon aus, dass die Möglichkeiten zur Manipulation von Kassenaufzeichnungen ein ernstzunehmendes Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug darstellen; dies galt auch bereits im Streitjahr.

31

b) Zu Recht hat das FG aber ausgeführt, dass die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens -auch im Streitjahr- nicht prinzipiell verfehlt wurde.

32

aa) Auch die Klägerin behauptet nicht, dass im Streitjahr eine strukturell gegenläufige, dem Gesetzgeber zuzurechnende Erhebungsregelung vorgelegen habe, wie sie das BVerfG in seinem Urteil in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654 (zur Verfassungswidrigkeit der Zinsbesteuerung) in dem BMF-Schreiben vom 31.08.1979 – IV A 7-S 0230-11/79 (BStBl I 1979, 590, sog. Bankenerlass 1979) und in seinem Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56 (zur Verfassungswidrigkeit von Spekulationsgeschäften) in § 30a AO a.F. gesehen hat.

33

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde die Gleichheit im Belastungserfolg im Streitjahr durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens aber auch im Übrigen nicht prinzipiell verfehlt. Vielmehr lag auch im Streitjahr selbst für bargeldintensive Betriebe im Bereich der Gastronomie eine normative Gestaltung vor, die gerade auf die Durchsetzung der pflichtbegründenden Steuernorm abzielt (dazu (1)). Es bestand -anders als die Klägerin meint- auch im Streitjahr selbst für Betreiber einer offenen Ladenkasse ein angemessenes Entdeckungsrisiko bei Manipulationen (dazu (2)). Ein etwa gleichwohl bestehendes Vollzugsdefizit im Bereich der bargeldintensiven Betriebe mit offener Ladenkasse lag im Streitjahr jedenfalls allein im Tatsächlichen und ist dem Gesetzgeber nicht zuzurechnen (dazu (3)). Dies entbindet den Gesetzgeber allerdings nicht von seiner generell bestehenden Beobachtungs- und etwaigen Nachbesserungspflicht (dazu (5)).

34

(1) Das FG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb auch im Streitjahr bereits umfangreichen Erklärungspflichten unterlagen, die von der zwingenden Abgabe einer Steuererklärung mit einer Anlage EÜR bis zur Abgabe einer Bilanz reichen (vgl. § 25 EStG, § 60 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung), und dass diese Regelungen bereits damals flankiert wurden von umfangreichen Anzeige-, Aufzeichnungs- und (Beleg-)Aufbewahrungspflichten (z.B. § 137, §§ 140 ff., §§ 147 ff. AO; ebenso § 22 des Umsatzsteuergesetzes -UStG-), die zur Verifikation herangezogen werden können und ggf. Anlass zu weiteren Ermittlungen -z.B. im Rahmen von Außenprüfungen- im Hinblick auf Manipulationen ergeben.

35

(2) Es bestand auch bereits im Streitjahr ein erhöhtes Entdeckungsrisiko selbst für bargeldintensive Betriebe mit offener Ladenkasse.

36

(2.1) So war bereits damals eine Außenprüfung ohne weitere Voraussetzung und nicht nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 193 Abs. 1 AO; so auch BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.III.3.a dd, und BVerfG-Beschluss in HFR 2008, 852, unter B.I.3.a aa).

37

Zu Recht hat das FG darauf hingewiesen, dass sich -auch- bei den bargeldintensiven Gewerbebetrieben Hinweise regelmäßig auch aus einer Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG) ergeben können, so dass sich die Steuerpflichtigen nicht ohne weiteres darauf verlassen können, dass nach einer Außenprüfung für mindestens 70 Jahre keine weitere Prüfung erfolgt. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Möglichkeit der Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG) regelmäßig ins Leere laufe, da der Großteil der Betreiber mit offenen Ladenkassen als Kleinunternehmer i.S. des § 19 UStG nicht umsatzsteuerpflichtig sei und Betriebe gerade mithilfe der offenen Ladenkasse unterhalb der dafür erforderlichen Grenzen bleiben könnten, kann sich der Senat dem nicht anschließen. Nach der im Streitjahr geltenden Fassung des § 19 UStG wurden als sog. Kleinunternehmer nur solche Steuerpflichtige erfasst, deren Umsatz zzgl. der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hatte und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen würde. Dass es im hier allein streitigen Bereich der Gastronomie im Streitjahr in erheblichem Umfang nur Kleinunternehmer gab, weshalb die Möglichkeit der Umsatzsteuer-Nachschau regelmäßig nicht von Bedeutung gewesen sei, ist nicht ersichtlich.

38

Zudem war es der Finanzverwaltung auch im Streitjahr bereits ohne weiteres möglich, bargeldintensive Betriebe verstärkt zu prüfen. So konnte sie auch schon damals z.B. einen Prüfungsschwerpunkt für solche bargeldintensiven Betriebe bilden, die eine offene Ladenkasse führen.

39

Dass die Möglichkeit der Verifikation von Angaben eines Steuerpflichtigen regelmäßig von der Anzahl der für diese Aufgaben vorgesehenen Mitarbeiter abhängt, ist kein spezifisches Problem der Effektivität der Besteuerung von bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse, sondern eine generelle Frage der Personalpolitik der Finanzbehörden. Das Fehlen von Personal, um die dem Grunde nach möglichen Verifikationen durchführen zu können, ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht zuzurechnen.

40

(2.2) Zu Recht hat das FG des Weiteren darauf hingewiesen, dass es auch im Streitjahr mit Methoden wie z.B. dem Chi-Quadrat-Test bereits Möglichkeiten gab, selbst bei bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse Manipulationen aufzudecken. So hat den Feststellungen des FG zufolge auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem FG anwesende Kassensystemprüfer glaubhaft angegeben, er selbst habe trotz genauer Kenntnis des Tests keine manipulierte Buchführung erstellen können, die den Test bestanden hätte.

41

(2.3) Das FG hat auch zu Recht darauf abgestellt, dass den Veranlagungsstellen -anders als in den vom BVerfG entschiedenen Fällen zur Zinsbesteuerung und zu den Spekulationsgeschäften- auch Kontrollmaterialien zur Verfügung stehen, die zur Verifikation der erklärten Einkünfte herangezogen werden können, wie etwa die Verprobung der erklärten Daten mit den Daten der Vorjahre oder anhand der jährlich aktualisierten Richtsatzsammlungen. Darüber hinaus musste der Gesetzgeber im Streitjahr auch noch nicht davon ausgehen, dass eine Vollschätzung selbst dann nicht möglich sein werde, wenn die Aufzeichnungen eines Steuerpflichtigen, der eine offene Ladenkasse führt und seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, nicht die Gewähr ihrer inhaltlichen Vollständigkeit bieten. Denn erst mit Beschluss vom 12.07.2017 – X B 16/17 (BFHE 257, 523, Rz 86) -und damit deutlich nach dem Streitjahr- hat der X. Senat des BFH -und auch nur bei summarischer Betrachtung im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens- ausgeführt, dass aus dem Umstand, dass es bei Führung einer offenen Ladenkasse und Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG systembedingt keine Vollständigkeitsgewähr geben könne, keine Befugnis zur Vollschätzung abgeleitet werden könne. Dabei hat der X. Senat jedoch zugleich ausdrücklich offen gelassen, ob die bisherigen Rechtsprechungsvorgaben an die Form und den Inhalt von Aufzeichnungen in Fällen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung und der Verwendung einer offenen Ladenkasse unzureichend sind und daher noch für die Zeit vor Inkrafttreten des DigGAufzMaSchG (dazu auch unter II.3.b bb (2.4) und (3)) einer Verschärfung bedürften.

42

Dahinstehen kann, welche Bedeutung Kontrollmitteilungen in bargeldintensiven Betrieben insbesondere im Bereich der Gastronomie im Hinblick darauf zukommt, dass der Unternehmer eine Aufdeckung von Steuerhinterziehungen durch Kontrollmitteilungen in gewissem Umfang dadurch umgehen kann, dass er einen Teil seiner Ware bei Supermärkten gegen Barzahlung erwirbt. Selbst wenn die Anzahl von Kontrollmitteilungen in diesem Bereich geringer ist als in anderen Bereichen, besteht sie jedenfalls dem Grunde nach und unterliegt keinen gesetzlichen Beschränkungen. Insoweit besteht, worauf das FG zutreffend hingewiesen hat, ein grundlegender Unterschied zu der Situation, wie sie infolge des sog. „Verbots von Kontrollmitteilungen“ bei der Prüfung von Banken in Bezug auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Spekulationsgeschäften bestand, über die das BVerfG in den Urteilen in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654 und in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56 (dort unter C.III.3.a dd (2) (a)) zu entscheiden hatte.

43

(2.4) Wie oben dargelegt, sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt, sowohl faktische als auch normative Veränderungen zu berücksichtigen, die zwar erst nach dem Streitjahr in Kraft getreten sind, die sich aber typischerweise auf den Vollzug innerhalb der allgemeinen vierjährigen Festsetzungsfrist auswirken konnten (vgl. BVerfG-Beschlüsse in DStR 2008, 197, unter B.I.2., und in HFR 2008, 852, unter B.I.2.). Zu Recht hat das FG eine solche Regelung in der Kassen-Nachschau gemäß § 146b AO i.d.F. des DigGAufzMaSchG (nachfolgend: AO n.F.) gesehen. Nach dieser Vorschrift, die mit Wirkung ab dem 01.01.2018 eingeführt wurde (vgl. Art. 97 § 30 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung) und damit im Rahmen der geltenden Festsetzungsfristen aufgrund von Feststellungen ab dem Jahr 2018 auch Rückschlüsse auf Verhältnisse im Streitjahr ermöglicht, können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten die Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um für die Besteuerung erhebliche Sachverhalte (z.B. die ordnungsgemäße Erfassung von Bareinnahmen) festzustellen (§ 146b Abs. 1 Satz 1 AO n.F.), und bei Beanstandungen ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergehen (§ 146b Abs. 3 AO n.F.). Werden offene Ladenkassen verwendet, kann der Amtsträger zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen einen sog. „Kassensturz“ verlangen und sich die Aufzeichnungen der Vortage vorlegen lassen (z.B. BRDrucks 407/16, S. 19 bzw. BTDrucks 18/9535, S. 23). Die Kassen-Nachschau nach § 146b AO n.F. stellt danach -entgegen der Auffassung der Klägerin- ein Instrument zur wirksamen Kontrolle der Vollständigkeit der Ursprungsaufzeichnungen dar (vgl. auch BFH-Beschluss in BFHE 257, 523, Rz 87). Soweit für den Streitfall von Bedeutung, hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Kassen-Nachschau damit jedenfalls ein Instrument geschaffen, von dem er annehmen durfte (vgl. BRDrucks 407/16, S. 6 und 18 f. bzw. BTDrucks 18/9535, S. 12 und 22 f., BTDrucks 18/9957, S. 4), dass es auch bei bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse zu einer deutlichen Erhöhung des Entdeckungsrisikos von Manipulationen führen würde.

44

(3) Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Streitjahr ein (tatsächliches) Vollzugsdefizit bestanden hat, ist ein solches dem Gesetzgeber jedenfalls nicht zuzurechnen. Denn die im Streitjahr geltenden Normen waren -anders als in den vom BVerfG entschiedenen Fällen zur Zinsbesteuerung und zu den Spekulationsgeschäften- nicht widersprüchlich auf Ineffektivität angelegt. Dabei kann dahinstehen, ob ein normatives Gefüge im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des BVerfG überhaupt dadurch „widersprüchlich auf Ineffektivität angelegt“ sein kann, dass der Gesetzgeber es unterlässt, effektivere Erhebungsregeln zu erlassen, mit anderen Worten, ob die ganz außergewöhnliche Rechtsfolge mangelnder Effektivität des Rechts auch durch ein bloßes gesetzgeberisches Unterlassen ausgelöst werden kann. Denn die im Streitjahr geltenden Erhebungsregeln waren, wie dargelegt, jedenfalls nicht derart ineffektiv, dass ein Unterlassen weiterer Regelungen bezüglich der Besteuerung von Betrieben mit offener Ladenkasse im Bereich der Gastronomie dem Gesetzgeber bereits für das Streitjahr als strukturelles Vollzugsdefizit angelastet werden könnte.

45

Soweit die Klägerin ausführlich darlegt, welche gesetzgeberischen Maßnahmen nach ihrer Ansicht zur Beseitigung eines angeblich bereits im Streitjahr bestehenden strukturellen Vollzugsdefizits geboten wären, setzt sie ihre Meinung an die Stelle der im Gesetzgebungsverfahren unter Kenntnis der verschiedenen Stellungnahmen zu einem Gesetzentwurf gebildeten Meinung des Gesetzgebers. Es ist aber, worauf das FG zutreffend hingewiesen hat, grundsätzlich Aufgabe des Gesetzgebers, die Gegenstände und den Umfang steuerlicher Belastung sowie die Erhebungsinstrumentarien in Übereinstimmung mit seinen wirtschaftspolitischen Zielen auszuwählen. Die Frage, welche gesetzlichen Maßnahmen für die Beseitigung bestehender Probleme ausreichend, zweckmäßig und sinnvoll sind, ist der gerichtlichen Prüfung grundsätzlich entzogen.

46

Insoweit ist im Streitfall auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die Problematik der vollständigen Einnahmenerfassung im Bereich bargeldintensiver Betriebe nicht untätig geblieben ist. Er hat zwar erst mit dem bereits erwähnten DigGAufzMaSchG gesetzliche Regelungen zur Beseitigung dieser Problematik erlassen, obwohl das Problem der vollständigen Einnahmenerfassung im Bereich bargeldintensiver Betriebe schon seit längerem bekannt war. Zu Recht weist das FG allerdings darauf hin, dass bei der Feststellung eines strukturellen Erhebungsdefizits auch Nachbesserungsversuche zu würdigen sind, die die Finanzverwaltung nach dem Erkennen eines tatsächlichen Vollzugsdefizits ergriffen hat (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.2.d), und dass solche Maßnahmen insbesondere in Gestalt der BMF-Schreiben vom 16.07.2001 – IV D 2-S 0316-136/01 (BStBl I 2001, 415) über die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen, vom 26.11.2010 – IV A 4-S 0316/08/10004-07 (BStBl I 2010, 1342) zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften und vom 14.11.2014 – IV A 4-S 0316/13/10003 (BStBl I 2014, 1450) über die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff auch ergriffen wurden. Der Gesetzgeber hat anschließend in angemessener Zeit nach der Erkenntnis, dass die dargestellten Maßnahmen der Finanzverwaltung den Vollzug im Bereich der Registrierkassen nicht wesentlich verbessert haben, mit dem DigGAufzMaSchG auch grundlegende Maßnahmen ergriffen. Dass er sich dabei zunächst im Wesentlichen auf Regelungen zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen beim Einsatz von Registrierkassen konzentriert und den Einsatz von offenen Ladenkassen nicht unterbunden hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr fällt es in die weitreichende Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers, welche gesetzlichen Maßnahmen für die Beseitigung bestehender Probleme er für ausreichend, zweckmäßig und sinnvoll hält. Im Übrigen geht die Begründung des DigGAufzMaSchG ausdrücklich davon aus, dass insbesondere die darin bestimmte Einführung einer Kassen-Nachschau der zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen (auch) mittels offener Ladenkassen dienen soll (vgl. BRDrucks 407/16, S. 6 und 18 f. bzw. BTDrucks 18/9535, S. 12 und 22 f.). Insoweit steht es dem Gesetzgeber frei, die Wirksamkeit der von ihm ergriffenen Maßnahmen erst einmal zu beobachten (dazu auch unter II.3.b bb (5)).

47

(4) Dahinstehen kann, ob jenseits eines normativen Erhebungsdefizits ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit auch darin bestehen kann, dass die Besteuerung aus politischen Gründen nicht vollzogen wird (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2005 – IX R 49/04, BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178; BFH-Beschlüsse vom 19.12.2007 – IX B 219/07, BFHE 219, 353, BStBl II 2008, 382, und vom 16.06.2011 – XI B 120/10). Denn Anhaltspunkte für ein solches Vollzugsdefizit sind nicht ersichtlich. Insoweit weist das FG zutreffend darauf hin, dass sich ein solches -entgegen der Auffassung der Klägerin- insbesondere nicht aus den verschiedenen schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen von Behörden und Interessenverbänden im Rahmen der öffentlichen Anhörung zum Entwurf des DigGAufzMaSchG (vgl. Deutscher Bundestag, Finanzausschuss, Protokoll Nr. 18/89 vom 17.10.2016, das sämtliche schriftlichen Stellungnahmen enthält) ergibt, da die Anhörung und die verschiedenen -naturgemäß interessengetriebenen- Stellungnahmen der unterschiedlichen Interessenverbände gerade Ausdruck des Prozesses der politischen Meinungsbildung im Rahmen der Gesetzgebung sind.

48

(5) Auch wenn danach im Streitjahr nach Ansicht des erkennenden Senats kein strukturelles Vollzugsdefizit im Bereich der bargeldintensiven Betriebe mit offener Ladenkasse vorlag, entbindet dies den Gesetzgeber nicht von seiner Pflicht, die offensichtlich bestehenden tatsächlichen Vollzugsprobleme bei der Besteuerung von Betrieben mit offenen Ladenkassen insbesondere im Bereich der Gastronomie sorgsam zu beobachten und alsbald zu prüfen, ob die seit 2016 ergriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen zu einer Verbesserung des Vollzugs auch in diesem Bereich geführt haben. Bei der danach erforderlichen Evaluierung kann ggf. auch die fortschreitende Digitalisierung zu berücksichtigen sein.

49

4. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Feststellung der Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns der Klägerin im Gewinnfeststellungsbescheid 2015 aus sonstigen Gründen unzutreffend sein könnte, sind weder von der Klägerin geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

50

5. War die Klage danach bereits deshalb als unbegründet abzuweisen, weil der angegriffene Gewinnfeststellungsbescheid rechtmäßig ist, kann dahinstehen, ob sie auch mit der Begründung als unbegründet abzuweisen wäre, sie sei letztlich auf eine Gleichbehandlung im Unrecht gerichtet, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

51

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Powered by WPeMatico

BFH: Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Abgrenzung zwischen Leibrenten und dauernden Lasten bei teilweisem Ausschluss der Übernahme eines pflegebedingten Mehrbedarfs

Sind wiederkehrende Barleistungen in einem vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag vereinbart worden, stellen sie dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind. Eine Abänderbarkeit der Leistungen kann trotz eines teilweisen Ausschlusses der Übernahme des pflegebedingten Mehrbedarfs gegeben sein. Dies entschied der BFH (Az. X R 31/20).

BFH, Urteil X R 31/20 vom 16.06.2021

Leitsatz

  1. Sind wiederkehrende Barleistungen in einem vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag vereinbart worden, stellen sie dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind.
  2. Eine Abänderbarkeit der Leistungen kann trotz eines teilweisen Ausschlusses der Übernahme des pflegebedingten Mehrbedarfs gegeben sein. Es reicht aus, wenn sich der Vermögensübernehmer entweder zur persönlichen Pflege (mindestens im Umfang der bis 2016 geltenden Pflegestufe 1 bzw. des ab 2017 geltenden Pflegegrades 2) oder in entsprechendem Umfang zur Übernahme der Kosten für die häusliche Pflege oder der Kosten für die externe Pflege verpflichtet hat.

Powered by WPeMatico