Einführungsschreiben zur Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 wurde mit § 6b UStG eine Vereinfachungsregelung für Lieferungen in Warenlager zu Abrufzwecken im Gemeinschaftsgebiet eingeführt (Konsignationslagerregelung für Lager im Sinne des § 6b UStG). Das BMF veröffentlicht die daraus folgenden Änderungen des UStAE (Az. III C 3 – S-7146 / 20 / 10001 :005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7146 / 20 / 10001 :005 vom 10.12.2021

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde mit § 6b UStG eine Vereinfachungsregelung für Lieferungen in Warenlager zu Abrufzwecken im Gemeinschaftsgebiet eingeführt (Konsignationslagerregelung für Lager im Sinne des § 6b UStG).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2021 – C 2 – S 7280-a/19/10002 :001 (2021/1226715) -, BStBl I S. XXX, geändert worden ist, erneut geändert.

(…)

Anwendung

Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle Umsätze, die die Lieferung von Gegenständen in ein Lager im Sinne des § 6b UStG betreffen, anzuwenden, für die der Transport durch Beförderung oder Versendung am oder nach dem 1. Januar 2020 begonnen hat. Für alle vor dem 1. Januar 2020 im Abgangsmitgliedstaat begonnenen, aber nach dem 31. Dezember 2019 im Bestimmungsmitgliedstaat endenden Lieferungen ist die Vereinfachungsregelung nicht anzuwenden.

Zum Verfahren zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a UStG für Lieferungen im Rahmen der Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG wird auf die Regelungen des BMF-Schreibens vom 28. Januar 2020, BStBl I S. 224 hingewiesen.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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DStV begrüßt: Ampelkoalition stellt Erörterungen zur Fristenballung in Aussicht

Die DStV-Rufe nach einer Entschärfung des Fristendrucks in den Kanzleien ließen nicht nach. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion unterstützte die Anliegen jüngst mit einem Antrag. Die Ampel-Partner im Bundestag griffen ihn erfreulicherweise auf.

DStV, Mitteilung vom 09.12.2021

Die DStV-Rufe nach einer Entschärfung des Fristendrucks in den Kanzleien ließen nicht nach. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion unterstützte die Anliegen jüngst mit einem Antrag. Die Ampel-Partner im Bundestag griffen ihn erfreulicherweise auf.

Wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mit seiner Information vom 08.12.2021 berichtete, trug sein intensives Werben für eine erneute Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen 2020 bis Ende August 2022 und für einen Verzicht auf die Ordnungsgeldverfahren bei Jahresabschlüssen 2020 bis Ende Mai 2022 erste Früchte. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion griff die Anliegen erfreulicherweise in ihrem Entschließungsantrag „Fristenballung bei steuerberatenden Berufen auflösen“ (BT-Drs. 20/205) auf.

Entschärfung der Fristenballung gewinnt an Fahrt

Am 09.12.2021 hat der Bundestag über den Antrag beraten. Die Bundestagfraktionen von SPD, Bündnis 90 / Die Grünen und FDP lehnten den Vorstoß erfreulicherweise nicht ab. Sie überwiesen ihn zur Befassung in den Finanzausschuss des Bundestags (BT-Information vom 09.12.2021). Der Bundestag setzte den Finanzausschuss gleichfalls am 09.12.2021 ein. Dessen konstituierende Sitzung wird voraussichtlich im Januar 2022 erfolgen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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BFH: Individueller Verbraucherschutz als Zweckbetrieb und ermäßigter Umsatzsteuersatz

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Einnahmen einer gemeinnützigen Stiftung aus dem wirtschaftlichen Teilbetrieb „Finanzen“ dem steuerfreien Zweckbetrieb gemäß § 65 AO zuzuordnen sind oder ob diese damit einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb unterhält (Az. V R 5/19).

BFH, Urteil V R 5/19 vom 26.08.2021

Leitsatz

  1. Eine Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 16 AO) liegt auch bei einer auf die individuelle Situation des Verbrauchers ausgerichteten Aufklärung und Information über Versicherungen vor.
  2. Individuelle Verbraucherberatung gegen Entgelt kann im Rahmen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs nach § 65 AO erfolgen.
  3. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist – entgegen der Verwaltungsauffassung in Abschn. 12.9 Abs. 9 UStAE – bei allgemeinen Zweckbetrieben (§ 65 AO) nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG anwendbar (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).

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BFH: Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen für hinterzogene Jahreseinkommensteuer

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf zu niedrig festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen möglich ist, wenn für dieselben Zeiträume bereits Hinterziehungszinsen betreffend verkürzter Einkommensteuer festgesetzt wurden, und wie in diesen Fällen die Bestimmung der Festsetzungsfrist sowie die Ermittlung des Zinslaufs zu erfolgen haben (Az. VIII R 18/18).

BFH, Urteil VIII R 18/18 vom 28.09.2021

Leitsatz

  1. Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Jahreseinkommensteuer desjenigen Veranlagungszeitraums, für den die Vorauszahlungen zu leisten gewesen wären, bewirkt keine Doppelverzinsung desselben Steueranspruchs, wenn sich die den Festsetzungen zugrunde liegenden Zinsläufe nicht überschneiden.
  2. Für den (bedingten) Vorsatz, durch die Nichtangabe von Einkünften in der Jahressteuererklärung eines Vorjahres auch Einkommensteuervorauszahlungen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO zu hinterziehen, ist grundsätzlich erforderlich, dass gegenüber dem Steuerpflichtigen regelmäßig Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt werden und ihm bekannt ist, dass Einkünfte, die in der Einkommensteuererklärung für einen früheren Veranlagungszeitraum nicht angegeben werden, auch für die Festsetzung der Vorauszahlungen nicht berücksichtigt werden. Die sichere Kenntnis, in welcher Höhe künftige Einkommensteuervorauszahlungen verkürzt werden, wenn in der Jahressteuererklärung eines Vorjahres Einkünfte nicht angegeben werden, ist für die Annahme des Vorsatzes nicht erforderlich.

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BFH zur Vieheinheiten-Obergrenze bei landwirtschaftlichen Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Umsatzsteuerrecht

Die Vieheinheiten-Obergrenze für landwirtschaftliche Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe i. S. des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG, §§ 51, 51a BewG ist einheitlich für alle Betriebe eines Unternehmers zu ermitteln. Das entschied der BFH (Az. V R 11/18).

BFH, Urteil V R 11/18 vom 26.06.2021

Leitsatz

  1. Die Vieheinheiten-Obergrenze für landwirtschaftliche Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe i. S. des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG, §§ 51, 51a BewG ist einheitlich für alle Betriebe eines Unternehmers zu ermitteln.
  2. Die ertragsteuerrechtliche Behandlung ist umsatzsteuerrechtlich auch dann unerheblich, wenn sie zur Annahme mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe führt.

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Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus verlängert

Das BMF hat steuerliche Verfahrenserleichterungen aufgrund der anhaltenden Pandemie verlängert. Darüber berichtet der DStV.

DStV, Mitteilung vom 08.12.2021

Das BMF hat steuerliche Verfahrenserleichterungen aufgrund der anhaltenden Pandemie verlängert. Wie im Vorjahr können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich Betroffene von Steuerstundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassungen der Steuervorauszahlungen profitieren.

Ausreichend Liquidität ist in Krisenzeiten wie diesen überlebenswichtig. Angesichts der weiterhin beträchtlichen wirtschaftlichen Schäden, bedingt durch die Coronapandemie, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Steuererleichterung verlängert:

Stundung im vereinfachten Verfahren

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene können bis Ende Januar 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen Steuern stellen. Die Finanzverwaltung kann diese dann bis zum 31.03.2022 stunden. Das Finanzamt kann dann nochmals Anschlussstundungen bis 30.06.2022 gewähren. Positiv ist: Die Finanzverwaltung kann auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten!

Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren

Teilt ein Vollstreckungsschuldner dem Finanzamt bis Ende Januar 2022 mit, dass er nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, ist das Finanzamt angehalten, bis Ende März 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen (bei bis zum 31.01.2022 fällig gewordenen Steuern) abzusehen. Auch Säumniszuschläge in diesem Zusammenhang sind grundsätzlich zu erlassen.

Der Vollstreckungsaufschub kann bis Ende Juni 2022 verlängert werden, wenn eine angemessene Ratenzahlung vereinbart wird.

Anpassung von Steuervorauszahlungen

Die von der Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlichen betroffenen Steuerpflichtigen können bis 30.06.2022 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Das BMF-Schreiben vom 07.12.2021 mit allen Details in voller Länge finden Sie hier.

Für Anträge auf (Anschluss-)Stundung oder Vollstreckungsaufschub sowie Anpassungen von Vorauszahlungen, die über den Regelungsgehalt des BMF-Schreibens hinausgehen, gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 30.06.2022 hinaus.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Verlängerung der Maßnahmen, die sich bereits in den vergangenen Jahren als hilfreich bewiesen haben.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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EU-Staaten einigen sich auf flexiblere Vorschriften für Mehrwertsteuersätze

Die EU-Kommission hat die am 07.12.2021 von den EU-Finanzministerinnen und -ministern erzielte Einigung auf überarbeitete Vorschriften für die auf Waren und Dienstleistungen erhobene Mehrwertsteuer begrüßt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.12.2021

Die EU-Kommission hat die am 07.12.2021 von den EU-Finanzministerinnen und -ministern erzielte Einigung auf überarbeitete Vorschriften für die auf Waren und Dienstleistungen erhobene Mehrwertsteuer (MwSt) begrüßt. „Die einstimmig erzielte Einigung über die Modernisierung der Vorschriften über Mehrwertsteuersätze ist eine wunderbare Nachricht. Sie ist das Ergebnis einer Marathonverhandlung, und sie zeigt: Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg – ein europäischer Weg nach vorn“, erklärte EU-Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni. „Die Mitgliedstaaten erhalten mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Mehrwertsteuersysteme entsprechend ihren nationalen politischen Schwerpunkten. Gleichzeitig wird die Kohärenz mit den gemeinsamen europäischen Prioritäten – dem ökologischen und dem digitalen Wandel und natürlich dem Schutz der öffentlichen Gesundheit – gewahrt.“

Mit den neuen Vorschriften erhalten die Regierungen mehr Flexibilität in Bezug auf die anwendbaren Steuersätze. Gleichzeitig wird für eine Gleichbehandlung zwischen den EU-Mitgliedstaaten gesorgt. Durch diese Aktualisierung werden die Mehrwertsteuervorschriften gleichzeitig mit gemeinsamen EU-Prioritäten wie etwa der Eindämmung des Klimawandels, der Förderung der Digitalisierung und dem Schutz der öffentlichen Gesundheit in Einklang gebracht. Nun muss das Europäische Parlament zu diesem endgültigen Text konsultiert werden.

Im Detail

Die derzeitigen EU-Vorschriften über die Mehrwertsteuersätze sind fast dreißig Jahre alt und bedurften angesichts der Entwicklung der Mehrwertsteuervorschriften im Laufe der Jahre insgesamt dringend einer Modernisierung. Daher hatte die Kommission 2018 eine Reform der Mehrwertsteuersätze vorgeschlagen.

Mit der Einigung wird sichergestellt, dass die EU-Mehrwertsteuervorschriften mit den gemeinsamen politischen Prioritäten der EU voll und ganz im Einklang stehen. Durch die heute angekündigten Änderungen werden diese Aspekte wie folgt angegangen:

  • Das Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen (Anhang III der MwSt-Richtlinie), auf die alle Mitgliedstaaten ermäßigte Mehrwertsteuersätze anwenden können, wird aktualisiert. Dem Verzeichnis neu hinzugefügt wurden unter anderem Gegenstände und Dienstleistungen, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen, umweltfreundlich sind und den digitalen Wandel begünstigen. Sobald die Vorschriften in Kraft treten, wird es den Mitgliedstaaten erstmals auch möglich sein, bestimmte aufgeführte Gegenstände und Dienstleistungen zur Deckung der Grundbedürfnisse von der Mehrwertsteuer zu befreien.
  • Bis 2030 wird die Möglichkeit der Mitgliedstaaten abgeschafft, ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen auf Gegenstände und Dienstleistungen anzuwenden, die als schädlich für die Umwelt und die Klimaschutzziele der EU gelten.
  • Ausnahmeregelungen und Befreiungen für bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen, die derzeit aus historischen Gründen in bestimmten Mitgliedstaaten gelten, können künftig von allen Ländern angewandt werden, um für Gleichbehandlung zu sorgen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Bis 2032 abgeschafft werden müssen dagegen bestehende Ausnahmeregelungen, die nicht durch Gemeinwohlziele – andere als die zur Unterstützung der EU-Klimaschutzmaßnahmen – gerechtfertigt sind.

Die vereinbarten neuen Vorschriften werden durch eine frühere Einigung unterstützt, der zufolge das EU-Mehrwertsteuersystem dahingehend umgestaltet werden soll, dass die Mehrwertsteuer künftig im Mitgliedstaat des Verbrauchs statt im Mitgliedstaat des Lieferers bzw. des Dienstleisters zu entrichten ist. Dadurch wird es weniger wahrscheinlich, dass die Vielzahl von Mehrwertsteuersätzen (wie sie heute vereinbart wurde) sich störend auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirkt oder Wettbewerbsverzerrungen verursacht. Gleichzeitig wird einer zunehmenden Verwendung ermäßigter Sätze vorgebeugt, die es den Mitgliedstaaten erschweren würde, in der Zeit nach der Coronavirus-Pandemie Einnahmen zu erzielen.

In den kommenden Jahren müssen die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen um eine nachhaltige Erholung von der Coronavirus-Pandemie aufrechterhalten und in hohem Maße in den ökologischen und digitalen Wandel investieren. Der Schutz öffentlicher Einnahmen ist in diesem Zusammenhang ganz besonders wichtig. Deswegen werden mit den aktualisierten Rechtsvorschriften auch die Mindesthöhe der ermäßigten Steuersätze sowie die Höchstzahl der Gegenstände und Dienstleistungen in Anhang III festgelegt, auf die die Mitgliedstaaten diese Sätze anwenden können (für weitere Einzelheiten siehe „Fragen und Antworten“). Erstmals wird es den Mitgliedstaaten auch möglich sein, einen ermäßigten Satz von weniger als 5 % anzuwenden oder eine geringe Zahl von gelisteten Gegenständen/Dienstleistungen ganz von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Nächste Schritte

Die aktualisierten Vorschriften werden nun dem Europäischen Parlament zur Konsultation über den endgültigen Text bis März 2022 übermittelt. Nach ihrer förmlichen Annahme durch die Mitgliedstaaten treten die Rechtsvorschriften 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten das neue System ab diesem Zeitpunkt anwenden können.

Quelle: EU-Kommission

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Räume in einer Schweizer Taxi-Zentrale können eine Betriebsstätte und infolgedessen die gewerblichen Einkünfte im Inland steuerfrei sein

Räume in einer Schweizer Taxi-Zentrale können eine Betriebsstätte darstellen. Die gewerblichen Einkünfte können somit im Inland steuerfrei sein. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 3 K 589/19).

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 07.12.2021 zum Urteil 3 K 589/19 vom 14.10.2021

So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 14. Oktober 2021 (Az. 3 K 589/19). Die Revision wurde zugelassen.

Der Kläger mit Familienwohnsitz im Inland erzielt aus einer im Handelsregister eines Schweizer Kantons eingetragenen Firma „Betrieb eines Taxiunternehmens“ Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er hat einen in der Schweiz ausgestellten Führerschein, eine Schweizer Taxilizenz und drei von der Kantonspolizei ausgestellte Taxihalterbewilligungen „A“. A-Taxis sind öffentliche Standplätze vorbehalten und zum Parken auf öffentlichen Parkplätzen berechtigt. Der Kläger ist Genossenschaftsmitglied der Taxi-Genossenschaft, einem Zusammenschluss selbständiger Taxihalter zu einer Funkzentrale, über die die Fahraufträge abgewickelt werden. Er hat seinen Taxibetrieb am Geschäftssitz der Taxi-Genossenschaft angemeldet. Als Genossenschafter ist er verpflichtet, „nach Möglichkeit von den Einrichtungen der Genossenschaft Gebrauch zu machen (Treuepflicht)“.

In den Streitjahren 2009 beschäftigte der Kläger fünf und 2010 vier angestellte Taxifahrer. Das beklagte Finanzamt unterwarf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der inländischen Besteuerung. Der Kläger habe keine Betriebsstätte in der Schweiz. Er leite das Taxiunternehmen von seiner inländischen Privatwohnung aus. Dies bestreitet der Kläger. Er erledige seine Büroarbeiten in der Taxizentrale in der Schweiz. Er könne dort einen Arbeitsplatz nutzen und verfüge alleine über einen Standcontainer. Während des Klageverfahrens erkannte das beklagte Finanzamt eine Vertreterbetriebsstätte in der Schweiz an und teilte im Schätzungswege den Gewinn auf die Schweizer und die inländische Betriebsstätte auf. Diese Vorgehensweise entspreche der im Verständigungsverfahren mit der Schweiz getroffenen Verständigungsvereinbarung. Dieser hatte der Kläger nicht zugestimmt.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage statt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers seien steuerfrei und nur bei der Berechnung des Steuersatzes zu berücksichtigen (sog. Progressionsvorbehalt). Der Kläger unterhalte in den Räumen der Taxi-Zentrale „die für die Annahme einer Betriebsstätte erforderliche feste Geschäftseinrichtung“. Er habe das Recht, das den Taxiunternehmern zur Verfügung gestellte Büro mit Postfach für den Kläger für eigene betriebliche Handlungen zu nutzen und werde hierzu auch durch die „Treuepflicht“ ermuntert. Die Mitnutzungsmöglichkeit des Arbeitsplatzes begründe „im Falle des Klägers deshalb eine ausreichende dauerhafte Verfügungsmacht, weil sie sich durch den ausschließlich“ diesem überlassenen Standcontainer, der mit dem Firmenschild des Klägers beschriftet sei und zu dem nur dieser Schlüsselgewalt habe, „besonders manifestiert“. Der Kläger nutze den Schreibtisch mehr als sechs Monate regelmäßig ein- bis zweimal pro Woche. Er erledige dort Telefonate, sonstige Korrespondenz, die Bezahlung von Rechnungen sowie Vorarbeiten für die Buchführung und die Steuererklärungen, die eine Schweizer Steuerberatungsgesellschaft erstelle. Bei diesen Tätigkeiten handle es sich um für das Unternehmen regelmäßig anfallende, mit dem Betrieb eines Unternehmens notwendigerweise einhergehenden Tätigkeiten administrativer Art, die nicht nur vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten seien. Auch „untergeordnete betriebliche Vorgänge“ könnten zum Vorliegen einer festen Einrichtung führen. Liege eine Betriebsstätte vor, erfasse diese sämtliche Unternehmensgewinne. Die gewerblichen Einkünfte des Klägers seien vollumfänglich der Schweizer Betriebsstätte zuzurechnen. Das Gericht sei nicht an das Ergebnis des Verständigungsverfahrens gebunden.

Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Quelle: FG Baden-Württemberg

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Elektronischer Rechtsverkehr – aktive Nutzungspflicht für sichere Übermittlungswege

Ab dem 1. Januar 2022 bestimmt der neue § 52d FGO in Satz 1, dass Schriftsätze, Anträge und Erklärungen von Rechtsanwälten, Behörden und juristischen Person des öffentlichen Rechts elektronisch zu übermitteln sind. Dies gilt auch für WP und StB. Zurzeit gibt es weder für WP noch für StB einen dem beA entsprechenden sicheren Übermittlungsweg. Allerdings wird das StBerG zum 1. August 2022 um ein elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) ergänzt. Die Vor- und Nachteile der Einführung eines besonderen elektronischen Postfachs für WP/vBP werden von der WPK erörtert.

WPK, Mitteilung vom 07.12.2021

Ab dem 1. Januar 2022 bestimmt der neue § 52d FGO in Satz 1, dass Schriftsätze, Anträge und Erklärungen von Rechtsanwälten, Behörden und juristischen Person des öffentlichen Rechts elektronisch zu übermitteln sind. Dies gilt nach Satz 2 für die nach der FGO vertretungsberechtigten Personen (also auch WP und StB), für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO (Anwaltspostfach beA oder ein entsprechendes Postfach) zur Verfügung steht.

Zurzeit gibt es weder für WP noch für StB einen dem beA entsprechenden sicheren Übermittlungsweg. Allerdings wird das StBerG zum 1. August 2022 um ein elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) ergänzt.

Die Vor- und Nachteile der Einführung eines besonderen elektronischen Postfachs für WP/vBP werden vom Vorstand der WPK erörtert.

WP können auch nach dem 1. Januar 2022 schriftlich bei Gericht einreichen

  • StB sind ab dem 1. Januar 2023 zur Nutzung des beSt verpflichtet und können Schriftsätze, Anträge und Erklärungen dann nur noch elektronisch bei Gericht einreichen.
  • Notare haben das besondere elektronische Notarpostfach (beN) etabliert.
  • Für WP ist kein dem beA vergleichbares elektronisches Postfach geplant. Da WP kein dem beA vergleichbares elektronisches Postfach zur Verfügung steht, können sie Schriftsätze, Anträge und Erklärungen nach dem Wortlaut des Gesetzes also auch nach dem 1. Januar 2022 weiterhin schriftlich bei Gericht einreichen.

WP sollten dennoch Vorkehrungen treffen (De-Mail)

In der Literatur wird zum Teil aber vertreten, dass die aktive Nutzungspflicht für sichere Übermittlungswege das Gegenstück zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten sei. Diese ist ab dem 1. Januar 2026 für alle Gerichte verpflichtend, kann von den Ländern allerdings vorverlegt werden. Dies kann zur Folge haben, dass einzelne Gerichte auch von WP elektronische Schriftsätze, Anträge und Erklärungen erwarten.

  • WP, die mit Gerichten elektronisch kommunizieren wollen oder vom Gericht hierzu aufgefordert werden, sollten also Vorbereitungen treffen. Sie benötigen eine qualifizierte elektronische Signatur und/oder einen sicheren Übermittlungsweg. Als sicherer Übermittlungsweg steht WP nur die De-Mail zur Verfügung. Nachdem die Telekom zum Jahresende keine De-Mail mehr anbieten wird, bleiben 1&1 und web.de.
  • WP/RA können das beA nutzen,
  • WP/Notare können auf des beN zurückgreifen,
  • WP/StB steht ab dem 1. August 2022 das beSt zur Verfügung.

Die Ausführungen gelten für vBP entsprechend.

Hintergrund

Die Prozessordnungen (u. a. FGO, SGG und VwGO) sehen vor, dass Schriftsätze, Anträge und Erklärungen auch elektronisch bei Gericht eingereicht werden können (vgl. § 52a Abs. 1 FGO).

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein (= Qualität des Dokumentes) oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (= Qualität des Übermittlungsweges) (vgl. § 52a Abs. 3 FGO).

Wird eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet, ist der Übermittlungsweg egal. Wird ein sicherer Übermittlungsweg gewählt, bedarf es keiner qualifizierten elektronischen Signatur.

Sichere Übermittlungswege sind (vgl. § 52a Abs. 4 FGO)

  1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos,
  2. das Anwaltspostfach (beA) oder entsprechende, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronische Postfächer,
  3. das Behördenpostfach (beBPo) und
  4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden.

Quelle: WPK

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Anti-Geldwäsche-Konferenz der German Tax Advisers

Am 17.11.2021 veranstalteten die German Tax Advisers die Brüsseler Konferenz zum neuen Vorschlag der EU-Kommission für ein Gesetzespaket zur Bekämpfung von Geldwäsche. Im Zentrum der Debatte standen die Auswirkungen für den Berufstand. Darüber berichtet der DStV.

DStV, Mitteilung vom 06.12.2021

Am 17.11.2021 veranstalteten die German Tax Advisers die Brüsseler Konferenz zum neuen Vorschlag der EU-Kommission für ein Gesetzespaket zur Bekämpfung von Geldwäsche. Im Zentrum der Debatte standen die Auswirkungen für den Berufstand.

Im Juli 2021 hatte die EU-Kommission ein Gesetzgebungspaket zur Bekämpfung von Geldwäsche vorgestellt. Zu den Plänen zählt etwa die Einrichtung einer neuen EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Zur Verbesserung der Koordination zwischen den Mitgliedstaaten sollen die bisherigen Rahmenvorschriften außerdem gebündelt und in unmittelbar geltendes EU-Recht überführt werden. Der Vorschlag für eine neue Geldwäscheverordnung soll europaweit für die gleichen Verpflichtungen, etwa für Steuerberater und Steuerberaterinnen, sorgen. Gleichzeitig sollen die Sorgfaltspflichten durch die Ausweitung der Datenerhebung der Mandanten ausgeweitet werden. Dadurch könnte aber ein weiterer Abbau des Berufsgeheimnisses zu Lasten der Mandantenbeziehung drohen.

In seiner Eröffnungsrede zur Brüsseler Konferenz wies DStV-Präsident StB Torsten Lüth deshalb darauf hin, dass Compliance ein vertrauensvolles Verhältnis mit der Mandantschaft die besten Mittel seien, damit der Berufsstand einen wirkungsvollen Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche leisten könne. Aus diesem Grund forderte er eine Stärkung des Berufsgeheimnisses.

Nachdem Alexandra Jour-Schröder, stellvertretende Generaldirektorin der Generaldirektion für Finanzstabilität und Kapitalmärkte (GD FISMA) der EU-Kommission das Gesetzespaket vorgestellt hatte, nahm sie zusammen mit den beiden anderen Diskussionsteilnehmern, dem Europaabgeordneten Markus Ferber (CSU), Sprecher der EVP-Fraktion im Wirtschafts- und Währungsausschusses und dem Vizepräsidenten der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) StB Dr. Holger Stein, auf dem Podium Platz. Die Diskussion moderierte der EU-Korrespondent der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, Hendrik Kafsack.

Während Markus Ferber gleich zu Beginn der lebhaften Debatte eine Lanze für die beratenden und prüfenden Berufe in Deutschland brach und ihre Bedeutung im Kampf gegen Geldwäsche durch die Beratung und durch die selbstverwaltende Aufsicht hervorhob, sah StB Dr. Holger Stein den Berufstand durch die Entschließung des EU- Parlaments zu den Pandora Papers zu Unrecht an den Pranger gestellt. Er stellte zudem klar, dass die Aufsichtsfunktion im Wege der Selbstverwaltung durch einen beständigen Informationsaustausch der Kammern besser gelänge als den Behörden.

Alexandra Jour-Schröder beteuerte, dass die EU-Kommission keinen Generalverdacht gegen den Berufstand habe und auch dessen Selbstverwaltung respektiere. Auf Nachfrage des Moderators gab sie jedoch zu bedenken, dass aus Sicht der EU-Kommission durchaus Hinweise für einen Verbesserungsbedarf bei der Aufsicht im Wege der Selbstverwaltung in Deutschland, sowohl im Personalbedarf als auch bei den Prüfungen vorlägen. Dr. Holger Stein widersprach und wies daraufhin, dass die Kammermitglieder die Aufsicht selbst finanzierten. Darüber hinaus wäre auch ein besserer Austausch im internationalen Bereich notwendig. Ansonsten sieht er keinen Bedarf für weitere Kontrollorganisationen.

Markus Ferber wies darauf hin, dass die berufsständische Vertretung in Europa kaum verbreitet wäre und nur drei Mitgliedstaaten überhaupt eine solche Organisationstruktur besäßen. Dies führe zu einer grundlegenden Skepsis gegenüber dem Prinzip Selbstverwaltung. Die Kernprobleme im Kampf beträfen seiner Ansicht nach aber überhaupt nicht die Selbstverwaltung, sondern mehr die FIU (Financial Intelligence Units). Er bemängelte hier insbesondere fehlende Rückmeldungen für die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz. Deswegen gäbe es auch keine Lernkurve. Zudem sprach er sich dafür aus, dass untersucht werden müsse, welche Verpflichtungen wichtig, welche „nice to have“ und welche nicht erforderlich wären.

Diese Forderung wird selbstverständlich vom Deutschen Steuerberaterverband unterstützt.

Das Video zur Veranstaltung kann auf der Homepage der German Tax Advsers angeschaut werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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