Gesellschafterwechsel in doppelt- und mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen und deren Auswirkungen auf Fehlbeträge nach § 10a GewStG

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. April 2014 zur mittelbaren Gesellschafterstellung sind laut FinMin Baden-Württemberg über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. An der bisherigen Verwaltungsauffassung, nach der es zur Frage des Vorliegens der Unternehmeridentität stets und ausschließlich auf eine unmittelbare Gesellschafterstellung ankommt, wird uneingeschränkt festgehalten (Az. FM3-G-1427-1 / 30).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleich lautender Ländererlass) FM3-G-1427-1 / 30 vom 11.08.2021

Der BFH hat mit Urteil vom 24. April 2014, BStBl II 2017 S. 233, entschieden, dass im Fall der Einbringung des Betriebs einer Kommanditgesellschaft (Obergesellschaft) in eine atypisch stille Gesellschaft (Untergesellschaft) eine doppelstöckige Mitunternehmerschaft entsteht, ohne hierbei ausdrücklich zur Frage des möglichen Vorliegens zweier – getrennt voneinander bestehender – Gewerbebetriebe Stellung zu nehmen (hierzu nachgehend bejahend BFH vom 8. Dezember 2016, BStBl II 2017 S.538). Darüber hinaus hat der BFH im Urteil vom 24. April 2014, a. a. O., auch zur Unternehmeridentität Stellung genommen. Er hat in diesem Zusammenhang zur Frage, ob und inwieweit gewerbesteuerliche Fehlbeträge nach § 10a GewStG, die bis zur Begründung der atypisch stillen Beteiligung am Betrieb der Obergesellschaft entstanden sind, auf Ebene der Untergesellschaft für eine Verrechnung zur Verfügung stehen, auf eine mittelbare Gesellschafterstellung der Gesellschafter der Obergesellschaft an der Untergesellschaft abgestellt.

Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des Urteils zur mittelbaren Gesellschafterstellung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. An der bisherigen Verwaltungsauffassung, nach der es zur Frage des Vorliegens der Unternehmeridentität stets und ausschließlich auf eine unmittelbare Gesellschafterstellung ankommt, wird uneingeschränkt festgehalten.

Im Fall der Begründung einer atypisch stillen Beteiligung am Handelsgewerbe einer Personengesellschaft, sowie auch in anderen Fällen der Einbringung des Betriebs einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft (doppelt- und mehrstöckige Personengesellschaftsstrukturen) gilt somit Folgendes:

Die Kürzung des Gewerbeertrags um gewerbesteuerliche Fehlbeträge nach § 10a GewStG setzt sowohl Unternehmensidentität als auch Unternehmeridentität voraus. Dies gilt auch bei der Nutzung von Fehlbeträgen einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft). Damit gelten die allgemeinen Grundsätze von R 10a.2 (Unternehmensidentität) und R 10a.3 (Unternehmeridentität) GewStR auch bei Mitunternehmerschaften. Träger des Verlustabzugs sind nach R 10a.3 Abs. 3 Satz 1 GewStR die jeweiligen Gesellschafter (Mitunternehmer) der Personengesellschaft. Bei der Beteiligung einer Obergesellschaft an einer Untergesellschaft sind nicht die Gesellschafter der Obergesellschaft, sondern ist die Obergesellschaft Gesellschafterin und damit Träger des Verlustabzugs der Untergesellschaft.

Dies hat zur Folge, dass ein Wechsel im Gesellschafterbestand der Obergesellschaft keinen Einfluss auf Fehlbeträge bei der Untergesellschaft hat, da die Unternehmeridentität bezüglich der Untergesellschaft letztlich unberührt bleibt (vgl. R 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 8 Sätze 1 und 2 GewStR).

Für Fälle, wie sie dem BFH mit Urteil vom 24. April 2014, a. a. O., zugrunde lagen, folgt daraus, dass gewerbesteuerliche Fehlbeträge der Obergesellschaft, die bis zur Begründung der atypisch stillen Gesellschaft (Untergesellschaft) entstanden sind, auf Ebene der Untergesellschaft mangels Unternehmeridentität nicht zur Verrechnung zur Verfügung stehen. Träger der fraglichen Fehlbeträge sind weiterhin die Mitunternehmer der Obergesellschaft (Unternehmeridentität). Diese sind aber nicht Mitunternehmer der Untergesellschaft, denn Mitunternehmer der Untergesellschaft ist allein die Obergesellschaft selbst.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Quelle: BMF

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BFH: Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Kindergeld bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Der BFH hat zu den Fragen Stellung genommen, ob eine Anspruchskonkurrenz bei der Anwendung der VO Nr. 883/2004 und DVO Nr. 987/2009 besteht, wenn der sorgerechtslose Kindsvater im Ausland (hier: Schweden) einer Erwerbstätigkeit nachgeht und keinerlei Unterhalt leistet und ob das deutsche Kindergeld gegenüber schwedischen Leistungen nachrangig ist (Az. III R 36/20).

BFH, Urteil III R 36/20 vom 14.04.2021

Leitsatz

  1. Für die Frage, ob Kindergeld behalten werden darf oder zurückzuzahlen ist, kommt es auf das Vorliegen von Kindergeldfestsetzungs- oder Aufhebungsbescheiden an und nicht auf den abstrakten materiell-rechtlichen Kindergeldanspruch.
  2. Bei der Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Kindergeld ergibt sich bei länderübergreifenden Sachverhalten keine Anspruchskonkurrenz des Anspruchs nach den europarechtlichen Regelungen der VO Nr. 883/2004 und VO Nr. 987/2009 mit dem Rückforderungsanspruch nach den nationalen Vorschriften.
  3. Ein etwaiger Erstattungsanspruch des deutschen Leistungsträgers gegen einen ausländischen Leistungsträger nach den europarechtlichen Bestimmungen ist kein auf steuerrechtlichen Gründen beruhender öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO. Ein Ausgleichsanspruch zwischen den Mitgliedstaaten nach der VO Nr. 987/2009 berührt daher nicht den Rückforderungsanspruch der Familienkasse gegen den Kindergeldberechtigten.

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BFH: Rückforderung von Kindergeld bei Auszahlung an das Kind

Der BFH hat zu den Fragen Stellung genommen, ob eine unterlassene Abzweigung oder eine „faktische Abzweigung“ Auswirkungen auf den Leistungsempfänger bei Doppelzahlung hat bzw. ob sich der Leistungsempfänger und damit der Rückzahlungsverpflichtete ändert, wenn zwar keine förmliche Abzweigung vorliegt, die Familienkasse aber eine Abzweigung hätte vornehmen müssen (Az. III R 1/20).

BFH, Urteil III R 1/20 vom 14.04.2021

Leitsatz

  1. Zahlt die Familienkasse Kindergeld rechtsgrundlos an das Kind auf Anweisung des Kindergeldberechtigten aus, ist nur der Kindergeldberechtigte Rückforderungsschuldner.
  2. Die Erfüllungszuständigkeit für erhaltenes Kindergeld ändert sich von der Person des Kindergeldberechtigten auf einen Dritten erst nach einer Entscheidung über eine Auszahlung nach § 74 Abs. 1 EStG. Der Abzweigungsbescheid stellt einen für den Empfänger begünstigenden und einen für den Kindergeldberechtigten belastenden Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar (vgl. Rechtsprechung).
  3. Das bloße Bestehen einer Abzweigungslage ohne Vorliegen eines Abzweigungsbescheids lässt die Empfangsberechtigung des Kindergeldberechtigten unberührt (vgl. Rechtsprechung).

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BFH: Pflicht zur Einreichung einer E-Bilanz bei finanziellem Aufwand von ca. 40 Euro

Eine „unbillige Härte“ i. S. des § 5b Abs. 2 EStG liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Vielmehr ist zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverhältnismäßig sind. Nur wenn dies der Fall ist, liegt ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand i. S. des § 150 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 AO vor. So entschied der BFH (Az. XI R 29/20).

BFH, Urteil XI R 29/20 vom 21.04.2021

Leitsatz

  1. § 5b Abs. 1 EStG ist verfassungsgemäß.
  2. Eine „unbillige Härte“ i. S. des § 5b Abs. 2 EStG liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Vielmehr ist zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverhältnismäßig sind. Nur wenn dies der Fall ist, liegt ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand i. S. des § 150 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 AO vor.
  3. Ein finanzieller Aufwand in Höhe von 40,54 Euro für die durch § 5b Abs. 1 EStG vorgeschriebene elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ist auch für einen „Kleinstbetrieb“ nicht (wirtschaftlich) unzumutbar.

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BFH zur Grundstücksentnahme bei Bestellung von Erbbaurechten

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Belastung von Betriebsgrundstücken mit einem Erbbaurecht zu einer Zwangsentnahme dieser Grundstücke führt, da die Nutzungsänderung der Grundstücke einen Umfang angenommen hat, durch den sowohl der ursprüngliche Charakter der vormals landwirtschaftlich genutzten Fläche als auch der Charakter des landwirtschaftlichen Betriebs derart verändert wurden, dass die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrängt, und somit auch nicht mehr von gewillkürtem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ausgegangen werden kann (Az. VI R 30/18).

BFH, Urteil VI R 30/18 vom 31.03.2021

Leitsatz

  1. Die Bestellung von Erbbaurechten an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken und die anschließende Bebauung durch die Berechtigten führt zur Entnahme der Grundstücke, falls die endgültige Nutzungsänderung mehr als 10 % der Gesamtfläche des Betriebs betrifft.
  2. Ist die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % überschritten, kommt es für das Vorliegen einer Entnahme regelmäßig nicht auf einen Vergleich der Erträge aus der Vermögensverwaltung und der Land- und Forstwirtschaft oder auf die Anwendung anderer Abgrenzungskriterien an.

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BFH: Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber einem Vermächtnisnehmer

Ist ein Vermächtnis auf Zuwendung von Grundbesitz gerichtet, ist für die Besteuerung der nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert festzustellende Grundbesitzwert maßgeblich. Das entschied der BFH (Az. II R 34/18).

BFH, Urteil II R 34/18 vom 06.05.2021

Leitsatz

  1. Ist ein Vermächtnis auf Zuwendung von Grundbesitz gerichtet, ist für die Besteuerung der nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert festzustellende Grundbesitzwert maßgeblich.
  2. Vermächtnisnehmer sind wie Erben und Miterben am Feststellungsverfahren beteiligt, wenn Gegenstand des Vermächtnisses ein nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert zu bewertendes Grundstück ist. Eine (eigene) gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten allein gegenüber dem oder – bei mehreren – den Vermächtnisnehmern ist in §§ 151 ff. BewG nicht vorgesehen.
  3. Ein eigenständiger Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert gegenüber einem Vermächtnisnehmer ist fehlerhaft, aber nicht unwirksam. Ein solcher Bescheid kann in Bestandskraft erwachsen.

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Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der BRD und der zuständigen Behörde der USA über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2020 beginnende Wirtschaftsjahre

Das BMF macht die kürzlich mit der US-Steuerbehörde IRS auf der Grundlage von Artikel 26 DBA USA getroffene gemeinsame Erklärung über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für Wirtschaftsjahre ab 2020 bekannt (Az. IV B 6 – S-1315 / 19 / 10050 :006).

BMF, Schreiben IV B 6 – S-1315 / 19 / 10050 :006 vom 10.08.2021

Anliegend übersende ich die am 5. Juli 2021 und am 20. Juli 2021 mit der US-Steuerbehörde IRS auf der Grundlage von Artikel 26 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 29. August 1989 in der durch das am 1. Juni 2006 unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung getroffene gemeinsame Erklärung über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für Wirtschaftsjahre ab 2020.

Die gemeinsame Erklärung zielt darauf ab, durch den Spontanaustausch länderbezogener Berichte über Konzernkennzahlen – in Analogie zu den ausgetauschten Informationen im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte – die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung der Einkünfte, die entrichteten Steuern und bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in Steuergebieten, in denen multinationale Konzerne tätig sind, zu verbessern, um erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu bewerten.

Die gemeinsame Erklärung wird für spontan ausgetauschte länderbezogene Berichte für am oder nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 beginnende Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne – Austausch bis März 2022 – angewendet. Der spontane Austausch länderbezogener Berichte wird damit für ein Jahr fortgeführt. Analog wurde bereits in den letzten vier Jahren der Austausch länderbezogener Berichte für die Wirtschaftsjahre 2016, 2017, 2018 und 2019 vorgenommen.

Der Spontanaustausch wird nach Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens zur Transformation des am 14. August 2020 in Berlin gezeichneten Regierungsabkommens mit den USA über den automatischen Informationsaustausch durch einen automatischen Informationsaustausch abgelöst.

Quelle: BMF

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Keine umsatzsteuerliche Lieferung von in einem Blockheizkraftwerk erzeugtem und selbst (dezentral) verbrauchtem Strom an den Netzbetreiber

Der von dem Betreiber eines Blockheizkraftwerks erzeugte und selbst (dezentral) verbrauchte Strom wird umsatzsteuerlich nicht an den Stromnetzbetreiber geliefert. Dies entschied das FG Köln (Az. 9 K 2943/16).

FG Köln, Pressemitteilung vom 10.08.2021 zum Urteil 9 K 2943/16 vom 16.06.2021 (nrkr – BFH-Az.: V R 22/21)

Der von dem Betreiber eines Blockheizkraftwerks erzeugte und selbst (dezentral) verbrauchte Strom wird umsatzsteuerlich nicht an den Stromnetzbetreiber geliefert. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 16.06.2021 entschieden (Az. 9 K 2943/16).

Die Klägerin ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und hatte auf ihrem Gelände ein Blockheizkraftwerk (BHKW) zur Strom- und Wärmeerzeugung errichtet. Das BHKW war als sog. Kundenanlage an das eigene Stromnetz der Klägerin auf ihrem Gelände angeschlossen. Zudem war das Stromnetz der Klägerin mit dem allgemeinen Stromversorgungsnetz des Stromnetzbetreibers verbunden. Die Klägerin verbrauchte den im BHKW erzeugten Strom nahezu vollständig selbst (dezentral). Eine Einspeisung in das Netz des Stromnetzbetreibers erfolgte nicht. Auch bei geringster Grundlast war der Strombedarf der Klägerin fast doppelt so hoch wie die durch das BHKW erzeugte Strommenge. Für den dezentral verbrauchten Strom stellte die Klägerin dem Stromnetzbetreiber die im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vorgesehenen Zuschläge in Rechnung.

Der Beklagte ging hinsichtlich des im BHKW erzeugten Stroms unter Anwendung der Grundsätze in Abschn. 2.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) von fiktiven Hin- und Rücklieferungen mit den sich daraus ergebenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen aus. Er nahm an, dass der Strom zunächst fiktiv vom Betreiber des BHKW (Anlagenbetreiber) an den Stromnetzbetreiber geliefert werde. Bemessungsgrundlage dieser „Hinlieferung“ sei der übliche Marktpreis zzgl. der im KWKG vorgesehenen Zuschläge und ggf. der sog. vermiedenen Netznutzungsentgelte. Anschließend werde der Strom vom Stromnetzbetreiber an den Anlagenbetreiber „zurückgeliefert“. Bemessungsgrundlage für die „Rücklieferung“ sei der übliche Strompreis ohne Berücksichtigung des durch den Netzbetreiber zu zahlenden KWK-Zuschlags. Vor diesem Hintergrund unterwarf der Beklagte die fiktiven „Hinlieferungen“ der Umsatzsteuer und erließ gegenüber der Klägerin einen entsprechenden Steuerbescheid.

Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der 9. Senat des Finanzgerichts Köln führt zur Begründung aus, dass die Klägerin hinsichtlich des von ihr erzeugten und dezentral verbrauchten Stroms keine umsatzsteuerlich relevanten Leistungen gegenüber dem Netzbetreiber erbringe. Die Lieferung von Strom an den Netzbetreiber scheitere an der hierfür erforderlichen Übertragung der Verfügungsmacht. Da der im BHKW erzeugte und dezentral verbrauchte Strom unstreitig nicht in das allgemeine Stromnetz des Netzbetreibers eingespeist werde, würden weder Substanz noch Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an den Netzbetreiber übertragen. Die bloße Möglichkeit zur Einspeisung des selbsterzeugten Stroms durch einen Anschluss des eigenen Stromnetzes an das Stromnetz eines Netzbetreibers oder die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Zahlung des KWK-Zuschlags nach § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führten ebenfalls nicht zu einer Übertragung von Substanz, Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an den Netzbetreiber. Durch den dezentralen Stromverbrauch erfülle der Betreiber eines BHKW im Übrigen auch keinen anderen Leistungstatbestand des Umsatzsteuergesetzes oder der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL).

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 22/21 anhängig.

Quelle: FG Köln

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Keine Gewerbesteuer auf sog. Rendering-Leistungen von Architekten

Architekten, die ausschließlich sog. Rendering-Leistungen anbieten, sind freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn bei den Tätigkeiten ein Gestaltungsspielraum besteht. Dies entschied das FG Köln (Az. 9 K 2291/17).

FG Köln, Pressemitteilung vom 10.08.2021 zum Urteil 9 K 2291/17 vom 21.04.2021 (rkr)

Architekten, die ausschließlich sog. Rendering-Leistungen anbieten, sind freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn bei den Tätigkeiten ein Gestaltungsspielraum besteht. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 21.04.2021 entschieden (Az. 9 K 2291/17).

Die Kläger sind Architekten und boten Visualisierungs-Dienstleistungen für fremde Architektenentwürfe an (sog. Rendering). Beim Rendering werden Entwurfs-Planungen mithilfe einer Grafik-Software dreidimensional veranschaulicht, damit der Betrachter einen Eindruck von der Wirkung eines Bauwerks bekommt. Das Finanzamt unterwarf die Einkünfte aus diesen Leistungen der Gewerbesteuer. Bei der Visualisierung fremder Architektenentwürfe stehe die Anwendung technischer Fertigkeiten und die Beherrschung der entsprechenden Grafik-Software im Vordergrund. Die Kläger hätten einen so begrenzten eigenen Gestaltungsspielraum, dass die Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht mehr dem Berufsbild eines Architekten entspreche und daher als gewerblich anzusehen sei. Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrer Klage.

Die Klage hatte Erfolg. Der 9. Senat des Finanzgerichts Köln stellte fest, dass die Kläger typische Architektentätigkeiten im Bereich der gestalterischen Planung ausübten. Das Visualisieren/Rendern von Architekturprojekten gehöre unstreitig zur typischen Architektentätigkeit. Rendering sei inzwischen ein unerlässlicher Teil des Architekturstudiums. Die Spezialisierung auf einen für die Architektur typischen Teilbereich sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit unschädlich. Die komplexen Aufgabenstellungen bei der Planung und Errichtung von Bauwerken erforderten unterschiedliche Spezialisierungen. Die Kläger würden in einem Planungsstadium tätig, in dem nur ein grober Entwurf des Bauprojektes vorliege und viele Ausstattungsdetails noch fehlten. Daher seien sie auch ausreichend gestalterisch beteiligt und „hauchten“ dem Objekt durch ihre Tätigkeit erst „Leben“ ein.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: FG Köln

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Keine umsatzsteuerliche Lieferung von in einer Kraft-Wärmekopplungsanlage erzeugtem und selbst (dezentral) verbrauchtem Strom an den Netzbetreiber

Der von dem Betreiber einer Kraft-Wärmekopplungsanlage erzeugte und selbst (dezentral) verbrauchte Strom wird umsatzsteuerlich nicht an den Stromnetzbetreiber geliefert. Daher sind auch die Voraussetzungen für eine Rücklieferung dieses Stroms durch den Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber nicht gegeben. Dies entschied das FG Köln (Az. 9 K 1260/19).

FG Köln, Pressemitteilung vom 10.08.2021 zum Urteil 9 K 1260/19 vom 16.06.2021 (nrkr – BFH-Az.: XI R 18/21)

Der von dem Betreiber einer Kraft-Wärmekopplungsanlage erzeugte und selbst (dezentral) verbrauchte Strom wird umsatzsteuerlich nicht an den Stromnetzbetreiber geliefert. Daher sind auch die Voraussetzungen für eine Rücklieferung dieses Stroms durch den Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber nicht gegeben. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 16.06.2021 entschieden (Az. 9 K 1260/19).

Die Klägerin ist unter anderem als Betreiberin von öffentlichen Stromverteilernetzen tätig. An diese Stromnetze sind von unterschiedlichen Anlagenbetreibern betriebene Kraft-Wärmekopplungsanlagen (KWK-Anlagen) zur Stromerzeugung angeschlossen. Es handelt sich dabei auch um solche Anlagen, bei denen der Betreiber den erzeugten Strom (nahezu) ausschließlich selbst (dezentral) verbraucht. Die Klägerin zahlte den Anlagenbetreibern gemäß der im Streitjahr geltenden Vorschriften des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) einen Zuschlag für den Strom, der aufgrund des dezentralen Verbrauchs tatsächlich nicht in das Stromnetz für den allgemeinen Gebrauch eingespeist wurde. Die Klägerin erstellte hierüber keine gesonderten Abrechnungen und unterwarf den Vorgang auch nicht der Umsatzsteuer.

Der Beklagte vertrat unter Hinweis auf Abschnitt 2.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) die Auffassung, dass der gesamte von den Betreibern der KWK-Anlagen erzeugte und selbst verbrauchte Strom zunächst in das öffentliche Stromnetz eingespeist und fiktiv an die Klägerin geliefert werde. In einem zweiten Schritt werde dieser Strom dann von der Klägerin als Netzbetreiberin wieder fiktiv an den Anlagenbetreiber zurück geliefert. Diese „Hin- und Rücklieferungen“ seien umsatzsteuerlich zu erfassen. Daher setzte der Beklagte hinsichtlich der „Rücklieferung“ des dezentral verbrauchten Stroms Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest.

Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der 9. Senat des Finanzgerichts Köln führt zur Begründung aus, dass die Betreiber von KWK-Anlagen hinsichtlich des von ihnen erzeugten und dezentral verbrauchten Stroms keine umsatzsteuerlich relevanten Leistungen gegenüber der Klägerin erbrächten. Die Lieferung von Strom durch die Anlagenbetreiber an die Klägerin scheitere an der hierfür erforderlichen Übertragung der Verfügungsmacht. Da der in der KWK-Anlage erzeugte und dezentral verbrauchte Strom unstreitig nicht in das allgemeine Stromnetz der Klägerin eingespeist werde, würden weder Substanz noch Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an die Klägerin übertragen. Die bloße Möglichkeit zur Einspeisung des selbsterzeugten Stroms durch einen Anschluss der KWK-Anlage an das Stromnetz der Klägerin oder die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des KWK-Zuschlags nach § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führten ebenfalls nicht zu einer Übertragung von Substanz, Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an den Netzbetreiber. Durch den dezentralen Stromverbrauch erfülle der Betreiber einer KWK-Anlage im Übrigen auch keinen anderen Leistungstatbestand des Umsatzsteuergesetzes oder der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Fehle es bereits an einer Lieferung von Strom an die Klägerin, komme auch eine „Rücklieferung“ dieses Stroms durch die Klägerin nicht in Betracht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 18/21 anhängig.

Quelle: FG Köln

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