BFH: Zugehörigkeit einer Managementbeteiligung zum Betriebsvermögen eines freiberuflich tätigen Beraters

Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine sog. Managementbeteiligung notwendiges Betriebsvermögen eines selbständig tätigen Unternehmensberaters darstellt und ob der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der Gesellschaft zu den laufenden Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört (Az. VIII R 21/17).

BFH, Urteil VIII R 21/17 vom 01.12.2020

Leitsatz

Der aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erzielte Erlös führt nicht zu Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG, wenn die Beteiligung nicht zum Betriebsvermögen der freiberuflichen Tätigkeit gehört.

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BFH zur Verschonung von Betriebsvermögen

Der BFH hat die Frage geklärt, ob auch ein auf Null Euro abgeschmolzener Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG i. S. d. § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG als berücksichtigt gilt (Az. II R 34/19).

BFH, Urteil II R 34/19 vom 23.02.2021

Leitsatz

  1. Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG i. d. F. des ErbStRG kann innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur für den ersten Erwerb berücksichtigt werden.
  2. Der Abzugsbetrag wird „berücksichtigt“, auch wenn er infolge Abschmelzung 0 Euro betragen hat.

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BFH zum Schulschwimmen im Rahmen der Spartenrechnung kommunaler Eigengesellschaften

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Verluste, die durch das Schulschwimmen in einem von einer städtischen Eigengesellschaft betriebenen Schwimmbad verursacht werden, mit den Gewinnen der städtischen Eigengesellschaft aus dem Versorgungsbetrieb verrechnet werden können (Az. I R 50/17).

BFH, Urteil I R 50/17 vom 16.12.2020

Leitsatz

  1. Die Durchführung des Schulschwimmens durch einen öffentlichen Schulträger ist eine hoheitliche Tätigkeit (§ 4 Abs. 5 KStG), die grundsätzlich vom öffentlichen Bäderbetrieb zu trennen ist.
  2. Im Rahmen der Spartenrechnung einer kommunalen Eigengesellschaft (§ 8 Abs. 9 KStG) kommt es beim Schulschwimmen darauf an, wie die Tätigkeiten der Eigengesellschaft und ihres kommunalen Anteilseigners ohne Zwischenschaltung der Eigengesellschaft nach BgA-Grundsätzen zu beurteilen wären (fiktive Betrachtung). Daraus folgt, dass bei einer kommunalen Eigengesellschaft, die ihr Bad für Schulschwimmen zur Verfügung stellt und daraus Dauerverluste erzielt, auch dann die Bildung einer gesonderten Sparte für hoheitliche Tätigkeiten in Betracht kommt, wenn sie selbst nicht hoheitlich tätig geworden ist.

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BFH: Keine Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an die BAföG-beziehende Lebensgefährtin als außergewöhnliche Belastung

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der nichteheliche, unterhaltsleistende Lebensgefährte einem gesetzlich Unterhaltsverpflichteten gemäß § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG gleichgestellt ist, wenn nicht aufgrund von dessen Unterhaltsleistungen, sondern aus anderen Gründen kein Anspruch auf zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel bestand (Az. VI R 2/19).

BFH, Urteil VI R 2/19 vom 31.03.2021

Leitsatz

Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin sind nicht nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn diese nicht wegen der Unterhaltsleistungen, sondern wegen des Bezugs von BAföG keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat.

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Besteuerung von Rekuperationsstrom

Der zurückgewonnene Strom aus Rekuperationsanlagen unterliegt nicht der Stromsteuer, sofern er direkt weiterverwendet und nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Das geht aus einer Antwort (19/29613) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/29076) der FDP-Fraktion hervor.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.05.2021

Der zurückgewonnene Strom aus Rekuperationsanlagen unterliegt nicht der Stromsteuer, sofern er direkt weiterverwendet und nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Das geht aus einer Antwort (19/29613) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/29076) der FDP-Fraktion hervor.

Die Besteuerung von rekuperiertem Strom sei jedoch nicht Gegenstand in dem von den Fragestellern genannten Gesetz zur Stromsteuerbefreiung. Eine Klarstellung der stromsteuerrechtlichen Behandlung wurde im Januar an die Zollverwaltung erlassen und eine Veröffentlichung der Fachmeldung werde zeitnah erfolgen, so die Bundesregierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 694

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Bundesrats-Stellungnahme zu Gesetz gegen Steuervermeidung

Die Bundesregierung hat dem Bundestag die Stellungnahme des Bundesrates (19/29644) zu ihrem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (19/28652) zugeleitet.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.05.2021

Die Bundesregierung hat dem Bundestag die Stellungnahme des Bundesrates (19/29644) zu ihrem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (19/28652) zugeleitet. Mit dem Gesetz soll eine EU-Richtlinie von 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Dem in der Stellungnahme des Bundesrats gemachten Vorschlag, dieses Gesetzgebungsverfahren zu nutzen, um wegen der Corona-Pandemie die Frist für die Angabe der Einkommensteuererklärung um drei Monate zu verlängern, hat die Bundesregierung mittlerweile zugestimmt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 692

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Bundesrats-Stellungnahme zu Gesetz gegen Steueroasen

Die Bundesregierung hat dem Bundestag die Stellungnahme des Bundesrates (19/29643) zu ihrem Gesetzentwurf, mit dem die Abwicklung von Geschäften über Steueroasen bekämpft werden soll, zugeleitet.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.05.2021

Die Bundesregierung hat dem Bundestag die Stellungnahme des Bundesrates (19/29643) zu ihrem Gesetzentwurf, mit dem die Abwicklung von Geschäften über Steueroasen bekämpft werden soll (Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze, 19/28901), zugeleitet. Die Bundesregierung stimmt in ihrer Gegenäußerung den darin vorgebrachten Änderungswünschen überwiegend zu oder sagt ihre Prüfung zu.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 691

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Bundesrats-Stellungnahme zu Körperschaftsteuerreform-Gesetz

Die Bundesregierung hat dem Bundestag die Stellungnahme des Bundesrates (19/29642) zu ihrem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (19/28656) zugeleitet.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.05.2021

Die Bundesregierung hat dem Bundestag die Stellungnahme des Bundesrates (19/29642) zu ihrem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (19/28656) zugeleitet. Darin bedauert die Länderkammer, dass die Bundesregierung einen Gesetzentwurf für das sog. Optionsmodell und eine Globalisierung des Umwandlungssteuerrechts vorgelegt habe, ohne die Länder in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. Die Beteiligung der Länder hätte bei einem derart komplexen Vorhaben dazu beitragen können, bereits frühzeitig Zweifels- und Anwendungsfragen zu klären. Auch sei das Optionsmodell in der vorgelegten Form für die Praxis allenfalls eingeschränkt tauglich, da es in wesentlichen Teilen nur rudimentär und nicht hinreichend rechtssicher ausgestaltet und daher mit erheblicher Mehrarbeit für die Finanzbehörden verbunden sei. Die Bundesregierung teilt in ihrer Gegenäußerung diese Bedenken nicht.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 690

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Bundesrats-Stellungnahme zu Grundsteuerreformgesetz

Die Bundesregierung hat dem Bundestag die Stellungnahme des Bundesrates (19/29637) zu ihrem Gesetzentwurf zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (19/28902) zugeleitet.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.05.2021

Die Bundesregierung hat dem Bundestag die Stellungnahme des Bundesrates (19/29637) zu ihrem Gesetzentwurf zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (19/28902) zugeleitet. Der Gesetzentwurf soll nach Angaben der Bundesregierung die fristgerechte Umsetzung der Grundsteuerreform gewährleisten, die nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018 erforderlich ist.

Die Stellungnahme der Länderkammer enthält einige Änderungswünsche zur Grundsteuer, denen die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zustimmt. Zwei Änderungswünsche beziehen sich auf andere Steuerarten. So sollen Entschädigungszahlungen für Opfer von sexuellem Missbrauch in kirchlichen, öffentlichen und privaten Organisationen von der Schenkungsteuer befreit werden. In ihrer Gegenäußerung stimmt die Bundesregierung diesem Vorschlag zu. Einer Prüfbitte des Bundesrats, ob die vorgesehene Grundsteuerermäßigung für Sozialwohnungen, die nach dem Wohnraumförderungsgesetz gefördert wurden, auf alle Sozialwohnungen, also auch die auf anderer Grundlage geförderten, ausgeweitet werden kann, will die Bundesregierung nachkommen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 690

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Mitgliedsbeiträge an ausbildende Musikvereine sind bei der Einkommensteuer absetzbar

Gemeinnützige Musikvereine, die nicht nur untergeordnet ausbilden, dürfen auch für gezahlte Mitgliedsbeiträge Spendenbescheinigungen ausstellen. So entschied das FG Köln (Az. 10 K 1622/18).

FG Köln, Pressemitteilung vom 25.05.2021 zum Urteil 10 K 1622/18 vom 25.02.2021 (nrkr – BFH-Az.: X R 7/21)

Gemeinnützige Musikvereine, die nicht nur untergeordnet ausbilden, dürfen auch für gezahlte Mitgliedsbeiträge Spendenbescheinigungen ausstellen. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem am 25.05.2021 veröffentlichten Urteil vom 25.02.2021 entschieden (10 K 1622/18).

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Musikverein. Er unterhält neben seinem Orchesterbetrieb eine Bläserklasse an einer Schule und ein Nachwuchsorchester zur musikalischen Jugendarbeit. Der Verein bildet Musiker im Bereich der Blasmusik und des Dirigats aus. Mitglieder des Vereins sind überwiegend Freizeitmusiker sowie vereinzelt Musikstudenten und Berufsmusiker. Zudem gibt es inaktive Fördermitglieder, die nicht am Musikbetrieb teilnehmen.

Das Finanzamt untersagte dem Verein, Spendenbescheinigungen über die Mitgliedsbeiträge auszustellen. Die Vereinstätigkeit diene auch der Freizeitgestaltung der Mitglieder. Dies schließe den Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge nach § 10 b Abs. 1 S. 8 des Einkommensteuergesetzes aus.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage begehrte der Verein die Feststellung, dass er berechtigt sei, Spendenbescheinigungen auch über geleistete Mitgliedsbeiträge auszustellen.

Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt. Die Tätigkeit des Vereins auf dem Gebiet der musikalischen Ausbildung sei nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung. Der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (Bundesgesetzblatt – BGBl. – 2007 I S. 2332) ab dem Jahr 2007 die in gemeinnützigen Vereinen „zivilgesellschaftlich organisierte Mitmenschlichkeit“ durch den Abbau von Bürokratiehemmnissen fördern wollen. Diese Förderung umfasse ausdrücklich auch einen verbesserten Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer für Mitgliedsbeiträge an Kulturvereine. Die von dem Musikverein durchgeführte musikalische Ausbildung und Anleitung junger Menschen sei in der heutigen Zeit überragend wichtig und förderungswürdig. Eine für den Beitragsabzug schädliche „eigene kulturelle Freizeitbetätigung der Mitglieder“ überwiege daher nicht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen X R 7/21 beim Bundesfinanzhof in München anhängig ist.

Quelle: FG Köln

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