DStV jubelt: Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020 nimmt an Fahrt auf

Medienberichten zufolge planen Bundeswirtschaftsminister MdB Peter Altmaier und Bundesfinanzminister Olaf Scholz, die Überbrückungshilfe III bis Ende des Jahres zu verlängern. Seitdem trommelt der DStV nachdrücklich für eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2020.

DStV, Pressemitteilung vom 23.04.2021

Medienberichten zufolge planen Bundeswirtschaftsminister MdB Peter Altmaier und Bundesfinanzminister Olaf Scholz, die Überbrückungshilfe III bis Ende des Jahres zu verlängern. Seitdem trommelt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) nachdrücklich für eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2020.

Ein Anfang ist gemacht: Der Hessische Finanzminister Michael Boddenberg verkündete am 23.04.2021, dass der Finanzausschuss des Bundesrats seinem Antrag mehrheitlich zugestimmt hat. Für die beratenden Berufe soll die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2020 um drei Monate – auf Ende Mai 2022 – gesetzlich verlängert werden. Ihm sei es wichtig, dass die Politik die aktuell sehr herausfordernde Situation der steuerberatenden Berufe anerkenne und entsprechend handele – so Boddenberg.

„Mir fällt ein Stein vom Herzen!“ reagiert DStV-Präsident WP/StB Harald Elster. „Der Vorstoß ist ein riesiger Schritt in die richtige Richtung. Er setzt ein starkes Signal für die Anerkennung des enormen Engagements der kleinen und mittleren Kanzleien in der Corona-Pandemie. Allerdings sind zeitliche Entlastungen in den Kanzleien bis 30.06.2022 schlicht unabdingbar. Dazu zählt zum einen die Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020. Zum anderen die Verschiebung der Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Veröffentlichung der Jahresabschlüsse der kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften.“

Der DStV verstärkte jüngst sein Werben für verfahrensrechtliche Erleichterungen, unter anderem in dem Austausch mit MdB Lothar Binding, finanzpolitischer Sprecher der SPD. Dieser zeigte Verständnis für die Corona-bedingte Überlastung in der Praxis. Eine erste positive Reaktion kam von MdB StB Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU. Sie stellte in Aussicht, das Thema auf die Tagesordnung der Erörterungen zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts zu setzen.

Elster betont: „Der Berufsstand ist durch die Corona-bedingten Zusatzaufgaben gefordert wie nie. Nachdem sich die Finanzministerien der Länder letztes Jahr schwergetan haben, freue ich mich sehr über das frühzeitige Entgegenkommen.“ Nun gelte es, dass die Koalitionspartner im Bundestag, das Bundesfinanzministerium und das Bundesjustizministerium den Ball aufnehmen. Sie müssen frühzeitig planbare Verhältnisse schaffen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Regelungen gegen sog. Share Deals bei der Grunderwerbsteuer vom Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat den Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (19/13437) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/28528) in 2./3. Lesung beschlossen. Das Gesetz muss nun noch den Bundesrat passieren und soll am 01.07.2021 in Kraft treten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.04.2021

Der Bundestag hat am 21.04.2021 Maßnahmen gegen sog. Share Deals, bei denen Investoren beim Kauf von Immobilien die Grunderwerbsteuer umgehen können, beschlossen. Grundlage war der Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (19/13437) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/28528). Zum Gesetzentwurf lag auch die Stellungnahme des Bundesrates mit der Gegenäußerung der Bundesregierung vor (19/13546). (…)

Hinweis

Das Gesetz muss nun noch den Bundesrat passieren und soll am 01.07.2021 in Kraft treten.

Quelle: Deutscher Bundestag

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Betriebsprüfungen in Kanzleien: neue Handlungshinweise der BRAK

Steuerliche Betriebs- bzw. Außenprüfungen kann die Finanzverwaltung auch bei Berufsgeheimnisträgern durchführen. Dazu hat die BRAK neue Handlungshinweise veröffentlicht.

BRAK, Mitteilung vom 22.04.2020

Steuerliche Betriebs- bzw. Außenprüfungen kann die Finanzverwaltung auch bei Berufsgeheimnisträgern durchführen – jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt kann also davon betroffen sein. Häufig besteht jedoch eine gewisse Unsicherheit darüber, ob der Betriebsprüfer Zutritt zur Kanzlei verlangen kann, welche Unterlagen ihm vorzulegen sind und inwieweit man sich auf die anwaltliche Verschwiegenheit berufen kann. Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat Handlungshinweise zu Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien erarbeitet, die diese Fragen anhand der gesetzlichen Vorgaben sowie der geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eingehend erörtern. Zudem werden Handlungsmöglichkeiten für betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aufgezeigt.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 8/2021

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Gesetz gegen unfairen Steuerwettbewerb

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (19/28901) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.04.2021

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (19/28901) vorgelegt. Die darin enthaltenen Abwehrmechanismen sollen es Personen und Unternehmen erschweren, durch Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten, die auf der EU-Liste der nicht kooperativen Steuergebiete geführt werden, in Deutschland Steuern zu vermeiden. Zu den vorgesehenen Maßnahmen gehört etwa die Versagung von steuerlichen Vorteilen oder Abzügen.

Der Gesetzentwurf basiert auf den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union zur sog. Schwarzen Liste sowie den verhandelten Maßnahmen der Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung). Die Umsetzung der Maßnahmen in nationales Recht dient laut Entwurf einem koordinierten Vorgehen der Mitgliedstaaten.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 544/2021

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Gesetz zur Umsetzung der Grundsteuer-Reform

Die Bundesregierung will die Umsetzung der Reform der Grundsteuer erleichtern und Regelungen zur Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer an verschiedene Urteile anpassen. Dazu hat sie den Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (19/28902) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.04.2021

Die Bundesregierung will die Umsetzung der Reform der Grundsteuer erleichtern und Regelungen zur Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer an verschiedene Urteile anpassen. Dazu hat sie den Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (19/28902) vorgelegt.

Der Entwurf schafft eine Regelung, die es erlaubt, dass bestehende wirtschaftliche Einheiten, die für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwendung des § 26 oder des § 34 Abs. 4 bis 6 des Bewertungsgesetzes (BewG) gebildet wurden, weiterhin für Zwecke der Feststellung von Grundsteuerwerten zugrunde gelegt werden. Dies gewährleiste die fristgerechte Umsetzung der Grundsteuerreform, schreibt die Bundesregierung in ihrem Entwurf.

Zudem schafft der Entwurf verschiedene gesetzliche Klarstellungen, zum Beispiel zur Berechnung des maßgeblichen Gebäudealters. Die im Ertragswertverfahren erforderlichen Nettokaltmieten werden aktualisiert, eine neue Mietniveaustufe 7 eingeführt. Die Steuermesszahl für Wohngrundstücke wird gesenkt.

Ebenfalls enthalten sind gesetzliche Änderungen zur sach- und praxisgerechten Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten der Gutachterausschüsse. Auch eine Definition konkreter Anforderungen an die fachliche Eignung des Gutachters beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts soll aufgenommen werden.

Darüber hinaus wird mit dem Gesetz der Länder- und Gemeindeanteil an der Finanzierung des Kinderbonus 2021 des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes erstattet. Darauf hatten sich Bund und Länder im März geeinigt. Die Erstattung soll über die Änderung der Festbeträge der vertikalen Umsatzsteuerverteilung des Jahres 2021 im Finanzausgleichsgesetz zulasten des Bundes im Rahmen dieses Gesetzes erfolgen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 544/2021

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Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG

Das BMF hat die Anwendung der Steuerfreiheit des § 3 Nr. 34 EStG in einem Schreiben neu festgelegt (Az. IV C 5 – S-2342 / 20 / 10003 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2342 / 20 / 10003 :003 vom 20.04.2021

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Steuerfreiheit des § 3 Nr. 34 EStG Folgendes:

1. Gesetzliche Grundlagen

1.1. Steuerbefreiung des § 3 Nummer 34 EStG

1 Rechtsgrundlage der Steuerfreiheit für arbeitgebergeförderte Präventions- und betriebliche Gesundheitsförderungsleistungen (§ 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes – EStG):

„Steuerfrei sind…

  1. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) genügen, soweit sie 600 Euro je Kalenderjahr und Arbeitnehmer nicht übersteigen“.

2 Nach der Gesetzesbegründung fallen unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG:
Maßnahmen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention, die nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB V zertifiziert sind sowie gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), die den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV – Spitzenverband) nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und § 20b Abs. 1 SGB V festgelegten Kriterien entsprechen.

1.2 Verweis in § 3 Nummer 34 EStG auf die Vorschriften der §§ 20, 20b SGB V

3 § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V verlangt, dass Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention (Präventionskurse), die von Krankenkassen bezuschusst werden, den vom GKVSpitzenverband definierten Handlungsfeldern und Kriterien (GKV-Leitfaden Prävention) genügen und von den Krankenkassen oder einer von ihnen beauftragten Stelle zertifiziert sein müssen (§ 20 Abs. 5 Satz 1 SGB V).

4 § 20b Abs. 1 SGB V beschreibt die Anforderungen an Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), die von Krankenkassen erbracht werden können. Diese Maßnahmen sind an den spezifischen betrieblichen Bedarfen ausgerichtet und werden gemäß den Handlungsfeldern und Kriterien des GKV-Leitfadens Prävention zwischen dem Betrieb und der leistenden Krankenkasse individuell vereinbart. Für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V ist eine Zertifizierung grundsätzlich nicht vorgesehen. Für Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 SGB V sind die Voraussetzungen nach Tz. 2.1 und 2.2 zu beachten, auch wenn sie im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung erbracht werden.

2. Nach § 3 Nummer 34 EStG steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers

(…)

2.1 Individuelle verhaltensbezogene Prävention (zertifizierte Präventionskurse)

(…)

2.2 Nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers

(…)

2.3 Leistungen betrieblicher Gesundheitsförderung im Handlungsfeld „gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil“

(…)

3. Bewertung der Leistungen und Zufluss

(…)

4. Leistungen, die nicht nach § 3 Nummer 34 EStG steuerfrei sind

(…)

5. Im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegende Arbeitgeber-Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung

(…)

6. Unterstützungsmöglichkeiten durch Krankenkassen

(…)

Quelle: BMF

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Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet – Änderung der §§ 18e, 22f, 25e und 27 Abs. 25 Satz 1 UStG zum 1. Juli 2021

Durch Artikel 14 Nr. 12, 16, 17 und 22 Buchst. a JStG 2020 wurden die §§ 18e, 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG geändert. Die Änderungen treten gemäß Artikel 50 Abs. 6 des o. g. Gesetzes am 1. Juli 2021 in Kraft. Das BMF teilt die daraus folgenden Änderungen des UStAE mit (Az. III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :013).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :013 vom 20.04.2021

Durch Artikel 14 Nr. 12, 16, 17 und 22 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020; BGBl. I S. 3096) wurden die §§ 18e, 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG geändert. Die Änderungen treten gemäß Artikel 50 Abs. 6 des o. g. Gesetzes am 1. Juli 2021 in Kraft.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. April 2021 – III C 3 – S-7340 / 19 / 10003 :022 (2021/0382933), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „18e.2. Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in den EU-Mitgliedstaaten“ wird die Angabe „18e.3. Bestätigungsverfahren für Betreiber elektronischer Schnittstellen im Sinne von § 25e Abs. 1 UStG“ eingefügt.

b) Nach der Angabe „22.6. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen“ werden die Angaben „22f.1. Aufzeichnungspflichten für Betreiber elektronischer Schnittstellen im Sinne von § 25e Abs. 1 UStG beim Handel mit Waren“„22f.2. Benennung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland in besonderen Fällen“ und „22f.3. Weitere Aufzeichnungspflichten für Betreiber elektronischer Schnittstellen“ eingefügt.

c) Nach der Angabe „25d.1 Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer“ werden die Angaben „25e.1. Voraussetzung für die Haftung“„25e.2. Tatbestandsmerkmale für einen Haftungsausschluss“„25e.3. Verfahren bei Vorliegen von Pflichtverletzungen“ und „25e.4. Einleitung des Haftungsverfahrens“ eingefügt.

  1. Im Abkürzungsverzeichnis wird die Angabe „Steuerberatungsgesetz = StBerG“ eingefügt.
  2. Nach Abschnitt 18e.2 wird ein neuer Abschnitt 18e.3 eingefügt. (…)
  3. Nach Abschnitt 22.6 werden die neuen Abschnitte 22f.1, 22f.2 und 22f.3 eingefügt. (…)
  4. Nach Abschnitt 25d.1 werden die Abschnitte 25e.1, 25e.2, 25e.3 und 25e.4 eingefügt. (…)

Die o. g. Regelungen gelten ab 1. Juli 2021.

Das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2018 zum Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften; Vordruckmuster USt 1 TJ – Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – und Vordruckmuster USt 1 TI – Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – BStBl I Seite 1432 – sowie das BMF-Schreiben vom 28. Januar 2019 zur Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG) – BStBl I Seite 106 – und das BMF-Schreiben vom 7. Oktober 2019 zur Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG); Vordruckmuster USt 1 TM – Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – BStBl I Seite 1005 – treten mit Wirkung zum 1. Juli 2021 außer Kraft.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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BFH: Abzug des beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen i. S. v. § 82b EStDV

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob nicht verbrauchte Erhaltungsaufwendungen i. S. von § 82b EStDV in einer Summe beim Erblasser in dessen Todesjahr (entgegen R 21.1 Abs. 6 EStR 2012) abzuziehen sind oder ob die Verteilung nach § 82b EStDV beim Erben fortgeführt wird (Az. IX R 31/19).

BFH, Urteil IX R 31/19 vom 10.11.2020

Leitsatz

Hat der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen (entgegen R 21.1 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStR 2012).

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.10.2019 – 10 K 3350/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob noch nicht berücksichtigte Erhaltungsaufwendungen i.S. des § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) im Todesjahr 2016 (Streitjahr) in einer Summe beim Erblasser abziehbar sind oder die Verteilung nach § 82b EStDV beim Erben fortgeführt wird.

2

Der Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) verstarb am 12.01.2016. Im Streitjahr wurde die Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

3

Der verstorbene Ehemann der Klägerin war Eigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks (ZFH). Aus diesem erzielte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

4

Im Jahr 2012 hatte der verstorbene Ehemann Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 14.865,99 €, im Jahr 2014 in Höhe von 36.430,89 € und im Jahr 2015 in Höhe von 11.603,93 € verausgabt. Für diese Erhaltungsaufwendungen hatte der Verstorbene jeweils eine Verteilung auf fünf Jahre nach § 82b EStDV gewählt. Der im Streitjahr noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen belief sich zum Zeitpunkt des Todes auf 29.852,88 €.

5

Das ZFH ging mit dem Erbfall am 12.01.2016 auf die Erbengemeinschaft L über, an der die Klägerin beteiligt war. Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Erbengemeinschaft für das Streitjahr wurden keine Abzugsbeträge nach § 82b EStDV berücksichtigt.

6

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin für ihren verstorbenen Ehemann Einkünfte aus dem ZFH für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 12.01.2016 in Höhe von ./. 32.829 €. Als Werbungskosten gab sie den zum Zeitpunkt des Todes noch nicht berücksichtigten Teil der Erhaltungsaufwendungen an.

7

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid für 2016 Erhaltungsaufwendungen lediglich in Höhe von 981,92 €, was dem auf den Monat Januar entfallenden Anteil der an sich für 2016 angefallenen Jahresbeträge entsprach. Die Restbeträge seien bei der Erbengemeinschaft L im Rahmen derer gesonderter und einheitlicher Feststellungen zu berücksichtigen. Die Verteilung der Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV sei bei dieser fortzuführen.

8

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Sie machte geltend, dass im Streitjahr der noch nicht nach § 82b EStDV berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen abzuziehen sei.

9

Mit Einspruchsentscheidung vom 11.10.2018 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

10

Die von der Klägerin dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. In der in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 115 veröffentlichten Entscheidung führte das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen aus: Im Streitjahr sei der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen i.S. des § 82b EStDV als Werbungskosten abzuziehen. Von einem Steuerpflichtigen getragene Erhaltungsaufwendungen i.S. des § 82b EStDV gingen bei seinem Tod nicht auf seine Erben als Gesamtrechtsnachfolger über und seien daher nicht bei diesen abziehbar. Der nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen sei vielmehr beim Erblasser im Veranlagungszeitraum seines Todes bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

11

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung von § 82b EStDV. Die Voraussetzungen für den sofortigen Abzug aller noch nicht berücksichtigten Erhaltungsaufwendungen seien nicht erfüllt. Habe der Steuerpflichtige das Wahlrecht des § 82b EStDV ausgeübt und sei die betreffende Steuerfestsetzung bestandskräftig geworden, sei er an die getroffene Wahl auch in den Folgejahren gebunden. Die Gesamtrechtsnachfolger träten in die Rechtsposition des Erblassers ein. Sie seien damit an die zuvor getroffene Wahl des Rechtsvorgängers gebunden. § 82b Abs.2 EStDV regele die Fälle der Veräußerung, Einbringung in ein Betriebsvermögen oder Aufgabe der Einkunftserzielung. Der Todesfall sei nicht geregelt. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Verordnungsgeber der EStDV, hätte er eine gesonderte Regelung für den Erbfall getroffen, diese in gleicher Weise wie die vorgenannten Fälle getroffen hätte. Vielmehr könne aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung geschlossen werden, dass der Sachverhalt von den Grundsätzen der Gesamtrechtsnachfolge erfasst werden solle und der Rechtsnachfolger in die Rechtsposition des Erblassers eintrete. Im Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13.03.2018 -IX R 22/17- (BFH/NV 2018, 824) sei es um die Rechtsnachfolge in einem Nießbrauchfall gegangen. Ein solcher Fall liege hier nicht vor.

12

Das FA beantragt sinngemäß,

das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

14

Die Revision ist nicht begründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

15

Das FG hat zutreffend erkannt, dass der im Zeitpunkt des Todes noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 29.852,88 € vom verstorbenen Ehemann der Klägerin im Streitjahr als Werbungskosten abzusetzen ist.

16

1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

17

a) Grundsätzlich sind Werbungskosten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG in dem Veranlagungszeitraum abzuziehen, in dem sie geleistet worden sind. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. r Doppelbuchst. aa EStG i.V.m. § 82b Abs. 1 Satz 1 EStDV kann der Steuerpflichtige größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 EStG auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Werbungskosten abzusetzen (§ 82b Abs.2 Satz 1 EStDV). Das Gleiche gilt, wenn ein Gebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird (§ 82b Abs. 2 Satz 2 EStDV).

18

b) § 82b Abs. 1 EStDV hat zum Zweck, dem Steuerpflichtigen eine bessere Ausnutzung seiner Tarifprogression zu ermöglichen, indem er seine Erhaltungsaufwendungen interperiodisch besser verteilen kann (vgl. dazu Senatsurteil in BFH/NV 2018, 824, Rz 33; Schmidt/Kulosa, EStG, 39. Aufl., § 21 Rz 126; BTDrucks 3/1811, S. 13). Der Zweck dieser Regelung geht jedoch ins Leere, wenn infolge des Versterbens des Steuerpflichtigen eine weitere Ausnutzung seiner Tarifprogression nicht möglich ist. Mit dem Tod des Steuerpflichtigen endet die auf ihn als natürliche Person und Steuersubjekt bezogene Einkünfteerzielung. Eine weitere Berücksichtigung der nach § 82b Abs. 1 EStDV verteilten und noch nicht berücksichtigten Aufwendungen ist bei ihm nicht mehr möglich.

19

In der als Personensteuer ausgestalteten Einkommensteuer ist nur der Steuerpflichtige, der die Aufwendungen getragen hat, nach § 2 Abs. 1 EStG Zurechnungssubjekt der von ihm erzielten Einkünfte (a.A. Kister in Herrmann/Heuer/Raupach, § 11 EStG Rz 160). Der bislang nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen kann daher nur im Veranlagungszeitraum des Versterbens berücksichtigt werden. Ansonsten kann die beim Steuerpflichtigen mit dem Abfluss der Aufwendungen erfolgte Minderung seiner steuerlichen Leistungsfähigkeit nicht im Rahmen der ihn betreffenden Steuerveranlagungen abgebildet werden. Verstirbt der Steuerpflichtige innerhalb des Verteilungszeitraums nach § 82b EStDV, ist daher der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungszeitraum seines Versterbens als Werbungskosten abzusetzen.

20

c) Die steuerliche Situation ist im Todesfall vergleichbar mit den übrigen ausdrücklich in § 82b Abs. 2 EStDV genannten Fällen. Nach § 82b Abs. 2 Satz 1 EStDV ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung des Gebäudes als Werbungskosten abzusetzen. Gleiches gilt, wenn ein Gebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird (§ 82 Abs. 2 Satz 2 EStDV). § 82 Abs. 2 EStDV geht mithin davon aus, dass vom Veranlagungszeitraum der Veräußerung, der Einbringung in ein Betriebsvermögen oder des Wegfalls der Nutzung des Gebäudes zur Einkunftserzielung (z.B. wegen Selbstnutzung) an die weitere Berücksichtigung der nach § 82b Abs. 1 EStDV verteilten und noch nicht berücksichtigten Aufwendungen nicht mehr möglich ist (für den Fall der Veräußerung vgl. BFH-Urteil vom 07.08.1990 – VIII R 223/85, BFH/NV 1991, 294, unter 1.e, Rz 28). Allen diesen Fällen ist gemeinsam, dass eine Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anschließend in der Person des Steuerpflichtigen nicht mehr möglich ist (vgl. den Abzug bejahend für den Fall des Wegfalls der Nutzungswertbesteuerung das Senatsurteil vom 24.11.1992 – IX R 138/89, BFHE 170, 316, BStBl II 1993, 432).

21

2. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat das FG im Streitfall zu Recht erkannt, dass der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen vom verstorbenen Ehemann der Klägerin im Veranlagungsjahr 2016 als Werbungskosten abzusetzen ist.

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Entwurf des novellierten Umsatzsteueranwendungserlasses zu § 25 UStG

Die Finanzverwaltung hat die gesetzlichen Änderungen zum Anlass genommen, den Umsatzsteueranwendungserlass umfänglich zu überarbeiten. Die novellierte Fassung des UStAE zu § 25 UStG wurde den Verbänden und interessierten Kreisen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übersandt.

BMF, Mitteilung vom 21.04.2021

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I 2019, 2451) wurde § 25 UStG wie folgt geändert.

  • Anwendung der Sonderregelung auch für den B2B-Bereich (mit Wirkung ab dem 18. Dezember 2019),
  • Aufhebung der Gesamtmargenbildung (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022).

Die Finanzverwaltung hat die gesetzlichen Änderungen zum Anlass genommen, den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) umfänglich zu überarbeiten. Die novellierte Fassung des UStAE zu § 25 UStG wurde den Verbänden und interessierten Kreisen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übersandt.

Quelle: BMF

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Grünes Licht für Maßnahmen gegen Steuerbetrug

Der Finanzausschuss im Bundestag hat am 21.04.2021 Maßnahmen beschlossen, die Steuerbetrug insbesondere bei der Kapitalertragsteuer verhindern sollen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.04.2021

Der Finanzausschuss hat am 21.04.2021 Maßnahmen beschlossen, die Steuerbetrug insbesondere bei der Kapitalertragsteuer verhindern sollen. In der Sitzung unter der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer“, Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (19/27632) in veränderter Form. Die Fraktionen von AfD, FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Zu dem Gesetz lagen 26 Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen vor, die alle, größtenteils mit Zustimmung der Opposition, angenommen wurden. Anträge der Fraktionen von FDP (19/27632), Die Linke (19/16836) und Bündnis 90/Die Grünen (19/5762) wurden abgelehnt.

Ziel des Gesetzes ist es, Betrug insbesondere um die Kapitalertragsteuer wie bei den Cum/Ex- und Cum/Cum-Skandalen zu verhindern. Dazu fasst der Gesetzentwurf die Vorschriften zur Entlastung ausländischer Steuerpflichtiger von Abzugsteuern, also zur Rückerstattung zuvor abgezogener Steuern, neu. Der Prozess – Bescheinigung der abgeführten Steuer, Beantragung der Entlastung sowie Entscheidung der Behörde – soll digitalisiert werden. Faktoren, die zu einer unberechtigten Entlastung führen können, sollen ausgeschlossen werden. Verfahrensarten, mit denen eine Entlastung bewirkt werden kann, sollen reduziert werden. Zur Betrugsbekämpfung speziell bei der Erstattung von der Kapitalertragsteuer erhält das Bundeszentralamt für Steuern künftig zusätzliche Informationen von den Finanzinstituten. Die Regelung, die missbräuchliche Steuergestaltungen durch zwischengeschaltete ausländische Gesellschaften verhindern soll, wird an die Vorgaben der europäischen Rechtsprechung angepasst.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 526/2021

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