KfW-Sonderprogramm bis Jahresende verlängert – Kredithöchstbeträge werden angehoben

Die Bundesregierung und die KfW verlängern das KfW-Sonderprogramm bis zum 31. Dezember 2021 und erhöhen zum 1. April 2021 die Kreditobergrenzen.

BMF, Pressemitteilung vom 25.03.2021

Die Bundesregierung und die KfW verlängern das KfW-Sonderprogramm bis zum 31. Dezember 2021 und erhöhen zum 1. April 2021 die Kreditobergrenzen. Das KfW-Sonderprogramm ist am 23. März 2020 gestartet und hat in einem Jahr Unternehmensfinanzierungen in Höhe von insgesamt 49 Mrd. Euro zur Abfederung der Corona-Krise ermöglicht. Profitiert haben vor allem kleine und mittelständische Unternehmen.

Unsere Hilfspolitik wirkt, die deutsche Wirtschaft kommt vergleichsweise gut durch die Corona-Krise. Die Pandemie stellt uns auch weiterhin vor große Herausforderungen. Unser Schutzschirm für Beschäftigte und Unternehmen bleibt daher weit geöffnet. Wir verlängern das KfW-Sonderprogramm und weiten die Corona-Hilfen nochmal aus. Für Unternehmen ist klar: Sie können auf unsere Hilfen über die KfW zählen. Unser Ziel ist es, dass wir nach der Pandemie gemeinsam schnell wieder durchstarten können.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Die Corona-Krise lässt uns auch in diesem Jahr nicht los und wir lassen unsere Unternehmen nicht alleine. Daher haben wir die Kredithöchstbeträge nochmals deutlich angehoben und geben so den vollen Spielraum des erweiterten Beihilferahmens an unsere Unternehmen weiter. Das hilft nicht nur den kleinen und mittleren Unternehmen, sondern auch den größeren Mittelständlern. Die Verlängerung des gesamten KfW-Sonderprogramms gibt Planungssicherheit für die deutsche Wirtschaft und leistet damit einen Beitrag für den weiteren wirtschaftlichen Aufschwung.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier

Auch das Jahr 2021 wird ein Corona-Jahr mit großen Belastungen für die deutsche Wirtschaft. Vor allem die kleinen und mittelgroßen Unternehmen sind von den Folgen der Pandemie betroffen und brauchen einen langen Atem, um die Krise zu überstehen. Mit der Verlängerung des Programms und der Erhöhung der Höchstbeträge verschaffen wir ihnen zusätzlich Luft.

Der Vorstandsvorsitzende der KfW, Dr. Günther Bräunig

Die Änderungen im Überblick:

1. Wir geben den Unternehmen zusätzliche Planungssicherheit, indem wir das KfW-Sonderprogramm, inklusive des KfW-Schnellkredits, bis zum 31. Dezember 2021 verlängern (bislang bis zum 30. Juni 2021 befristet).

2. Im KfW-Sonderprogramm unterstützen wir Unternehmen künftig mit deutlich höheren maximalen Kreditbeträgen für Kleinbeihilfen.

Im KfW-Schnellkredit betragen die Kreditobergrenzen künftig

  • für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten 1,8 Mio. Euro (bisher 800.000 Euro),
  • für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten 1,125 Mio. Euro (bisher 500.000 Euro),
  • für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 675.000 Euro (bisher 300.000 Euro).

Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 wird beibehalten.

Im KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als 6 Jahren erhöhen wir die Kreditobergrenze von bisher 800.000 Euro auf 1,8 Mio. Euro.

3. Die Maßnahmen werden von der KfW zum 1. April 2021 umgesetzt.

Mit den Verbesserungen in der KfW-Corona-Hilfe setzen Bundesregierung und KfW die Möglichkeiten um, die die EU Kommission mit der 5. Änderung des befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen („Temporary Framework“) geschaffen hat.

Die KfW-Corona-Hilfe steht Unternehmen zur Verfügung, die den Vorgaben des „Temporary Framework“ entsprechend nachweislich vor Ausbruch der Corona-Krise noch nicht in Schwierigkeiten waren. Eine Finanzierung von Unternehmen in Schwierigkeiten oder ohne tragfähiges Geschäftsmodell ist ausgeschlossen.

Nähere Informationen zur KfW-Corona-Hilfe unter Informationen für Medienvertreter und Multiplikatoren: KfW-Corona-Hilfe.

Quelle: BMF

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BFH: Aufwendungen für einen sog. Schulhund als Werbungskosten

Der BFH entschied, dass Aufwendungen für einen sog. Schulhund teilweise als Werbungskosten abgezogen werden können (Az. VI R 15/19 und VI R 52/18).

BFH, Pressemitteilung Nr. 8/21 vom 25.03.2021 zu den Urteilen VI R 15/19 und VI R 52/18 vom 14.01.2021

Mit Urteilen vom 14.01.2021 – VI R 15/19 und VI R 52/18 – hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für einen sog. Schulhund teilweise als Werbungskosten abgezogen werden können.

In den Streitfällen hatten die Klägerinnen (Lehrerinnen) ihre Hunde, die sie aus privaten Mitteln angeschafft hatten, arbeitstäglich im Schulunterricht eingesetzt. Der Einsatz erfolgte in Absprache mit dem Dienstherrn und der Elternschaft im Rahmen von zuvor erstellten Schulhundprogrammen zur Umsetzung tiergestützter Pädagogik. Obwohl der Schulhundeinsatz vom Dienstherrn ausdrücklich befürwortet und sogar gewünscht war, beteiligte er sich nicht an den Kosten. Die Klägerinnen erstrebten daher zumindest eine mittelbare Kostenbeteiligung über die Steuer und machten die Aufwendungen für Anschaffung, Futter, Tierarzt, Besuch einer Hundeschule und Ausbildung zum Therapiehund als Werbungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt (FA) ab. Die Anschaffung und Haltung der Hunde sei nicht nur beruflich, sondern auch privat veranlasst. Da eine sachgerechte Abgrenzung der Veranlassungszusammenhänge nicht möglich sei, scheide der Werbungskostenabzug aus.

Der BFH folgte dem FA zwar dahin, dass die Anschaffung und Haltung eines Hundes stets auch privat (mit)veranlasst sei. Er stellte aber klar, dass eine Aufteilung der Aufwendungen für die Hunde im Wege der Schätzung zu erfolgen habe, wenn diese aufgrund vorliegender Pädagogikkonzepte im Schulunterricht eingesetzt würden. Angesichts der privaten Mitveranlassung könnten in einem solchen Fall jedoch maximal 50 % der Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten anerkannt werden. Ein hälftiger Abzug sei anzuerkennen, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt werde.

Die Aufwendungen für die Ausbildung des Schulhundes der Klägerin des Verfahrens VI R 15/19 zum Therapiehund erkannte der BFH darüber hinaus in voller Höhe als Werbungskosten an, da diese spezielle Ausbildung ersichtlich nur durch den Schuleinsatz veranlasst und eine private Mitveranlassung nicht ersichtlich sei.

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BFH zur Rücknahme der Gestattung der sog. Ist-Besteuerung im Gründungsjahr

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob es im Rahmen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in den Fällen, in denen der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Jahr begonnen hat, für die Ermittlung des Gesamtumsatzes auf die Verhältnisse des vorangegangenen Jahres oder auf die voraussichtlichen Verhältnisse des aktuellen Jahres ankommt (Az. XI R 41/18).

BFH, Urteil XI R 41/18 vom 11.11.2020

Leitsatz

  1. Der für die Gestattung der sog. Ist-Besteuerung maßgebende Gesamtumsatz (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG) ist nach den voraussichtlichen Verhältnissen des Gründungsjahres zu bestimmen, wenn der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Jahr begonnen hat. Für diese Prognose ist ein Gesamtumsatz nach den Grundsätzen der sog. Soll-Besteuerung zu schätzen.
  2. § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO enthält ermessenslenkende Vorgaben; eine abwägende Stellungnahme des Finanzamts zur Rücknahme des durch falsche Angaben erwirkten rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist nicht erforderlich, wenn der Begünstigte von der Unrichtigkeit seiner Angaben wusste oder zumindest hätte wissen können und müssen.

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BFH: Steuerbegünstigte Verwendung eines Kraftomnibusses i. S. des § 3 Nr. 6 KraftStG – Prüfungszeiträume – tatsächliche Nutzung

Der BFH hatte u. a. zu klären, ob für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 KraftStG hinsichtlich der Bemessung der ausreichenden Verwendung von über 50 % im steuerbegünstigten Linienverkehr auf die Gesamtverwendung jeweils in den periodisch wiederkehrenden Entrichtungszeiträumen i.S. des § 11 KraftStG oder auf den „Gesamtentrichtungszeitraum“ zwischen Zulassung und Abmeldung des Kraftomnibusses abzustellen ist (Az. IV R 39/19).

BFH, Urteil IV R 39/19 vom 03.12.2020

Leitsatz

  1. Als Zeiträume, für die eine steuerbegünstigte Verwendung eines Kraftomnibusses i. S. des § 3 Nr. 6 KraftStG zu prüfen ist (Prüfungszeiträume), kommen (nur) diejenigen in Betracht, die bei Steuerpflicht als Entrichtungszeiträume nach § 11 KraftStG zulässig wären.
  2. Eine steuerbegünstigte Verwendung i. S. des § 3 Nr. 6 Satz 1 KraftStG setzt voraus, dass der Kraftomnibus während des maßgeblichen Prüfungszeitraums tatsächlich im Linienverkehr genutzt wird.

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BFH: Investitionsabzugsbetrag für Maschinenwerkzeuge bei Auftragsproduktion

Ein Wirtschaftsgut des Investors wird auch dann noch in einer Betriebsstätte des Betriebs des Investors ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es in dem Betrieb eines Anderen ausschließlich als Werkzeug zur Herstellung von durch den Investor in Auftrag gegebenen Teilen eingesetzt und in der restlichen Zeit dort für den Investor lediglich verwahrt wird. So der BFH (Az IV R 16/18).

BFH, Urteil IV R 16/18 vom 03.12.2020

Leitsatz

Ein Wirtschaftsgut des Investors wird auch dann noch i. S. des § 7g EStG in einer Betriebsstätte des Betriebs des Investors ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es in dem Betrieb eines Anderen ausschließlich als Werkzeug zur Herstellung von durch den Investor in Auftrag gegebenen Teilen eingesetzt und in der restlichen Zeit dort für den Investor lediglich verwahrt wird.

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BFH: Betriebsinhaber i. S. des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG bei land- und forstwirtschaftlichem Betrieb im Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, wer Inhaber eines Betriebs i. S. des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG ist, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft gehört (Az. VI R 39/18).

BFH, Urteil VI R 39/18 vom 07.07.2020

Leitsatz

  1. Wer Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i. S. von § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG ist, bestimmt sich nicht nach bewertungsrechtlichen, sondern nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen.
  2. Landwirtsehegatten, die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, betreiben auch ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Form einer Mitunternehmerschaft. Die Beteiligung dieser Mitunternehmerschaft an einer Gesellschaft zur gemeinschaftlichen Tierhaltung i. S. des § 51a BewG erfordert die (mitunternehmerische) Beteiligung beider Ehegatten an der Tierhaltungsgesellschaft.

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BFH: Vermietungseinkünfte aus in der Schweiz belegenem Grundbesitz

Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen aus der Vermietung eines in der Schweiz belegenen Grundstücks sind von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wenn das Grundstück einer Betriebsstätte „dient“, die ihre Gewinne aus einer der in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a Halbsatz 1 DBA-Schweiz 1971/2002 beschriebenen Tätigkeiten erzielt. Das entschied der BFH (Az. I R 12/19).

BFH, Beschluss I R 12/19 (I R 78/14) vom 30.09.2020

Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

Leitsatz

  1. Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen aus der Vermietung eines in der Schweiz belegenen Grundstücks sind von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wenn das Grundstück einer Betriebsstätte „dient“, die ihre Gewinne aus einer der in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a Halbsatz 1 DBA-Schweiz 1971/2002 beschriebenen Tätigkeiten erzielt (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a Halbsatz 2 DBA-Schweiz 1971/2002). Dies setzt voraus, dass es sich bei den Vermietungseinkünften um Nebenerträge handelt, die nach der Verkehrsauffassung zu der Tätigkeit gehören, bei der das Schwergewicht der in der Betriebsstätte ausgeübten Unternehmenstätigkeit liegt (funktionale Betrachtungsweise).
  2. Die Hinzurechnung von in den Wirtschaftsjahren 2004 bis 2006 erzielten Zwischeneinkünften i. S. des § 8 Abs. 1 AStG einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft beschränkt zwar die Kapitalverkehrsfreiheit, ist aber gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen Unionsrecht (Fortführung des EuGH-Urteils X vom 26.02.2019 – C-135/17, EU:C:2019:136, IStR 2019, 347, und des Senatsurteils vom 22.05.2019 – I R 11/19 (I R 80/14), BFHE 265, 322).

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BFH: Steuerberatungskosten und Räumungskosten als Nachlassregelungskosten

Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind als Nachlassregelungskosten abzugsfähig. Das entschied der BFH (Az. II R 30/19).

BFH, Urteil II R 30/19 vom 14.10.2020

Leitsatz

  1. Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind als Nachlassregelungskosten abzugsfähig (Abweichung von den gleich lautenden Erlassen der Länder).
  2. Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung können als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein.

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Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021 – LStÄR 2021)

Das Bundeskabinett hat am 24. März 2021 die Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021 – LStÄR 2021) beschlossen.

BMF, Mitteilung vom 24.03.2021

Das Bundeskabinett hat am 24. März 2021 die Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021 – LStÄR 2021) beschlossen. Die Lohnsteuer-Richtlinien sind Weisungen an die Finanzverwaltung. Sie haben nicht den Rang einer Rechtsnorm, stellen jedoch sicher, dass die Finanzämter in Zweifelsfragen nach einheitlichen Grundsätzen verfahren. Sie enthalten außerdem Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung. Über die bestehende Selbstbindung der Verwaltung entfalten sie eine erhebliche Außenwirkung im Besteuerungsverfahren.

Mit der beschlossenen Änderung wird der steuerfreie Mindestbetrag für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen nach R 3.12 Absatz 3 LStR von 200 Euro auf 250 Euro monatlich angehoben und insoweit die Erhöhung der Übungsleiterpauschale nach § 3 Nummer 26 EStG nachvollzogen. Dieser Steuerfreibetrag wurde zum 1. Januar 2021 durch das Jahressteuergesetz 2020 (von 2.400 Euro auf 3.000 Euro pro Jahr) angehoben. Weiterhin wird der Mindestbetrag in R 3.12 Absatz 5 LStR für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten von 6 Euro auf 8 Euro am Tag angehoben. Bei den zu erhöhenden Mindestbeträgen handelt es sich jeweils um Nachweiserleichterungen im Verwaltungswege zur Feststellung der Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigungen in den Fällen des § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG.

Die begünstigenden Änderungen der Lohnsteuer-Richtlinien sollen rückwirkend ab 1. Januar 2021 gelten. Zuletzt wurde der steuerfreie Mindestbetrag mit der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2013 rückwirkend ab 1. Januar 2013 von 175 Euro auf 200 Euro monatlich angehoben. Hintergrund dieser Anhebung war ebenfalls die Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nummer 26 EStG im Ehrenamtsstärkungsgesetz. Mit der Änderung wird dem Wunsch der Länder und Verbände nachgekommen, die sich für die Anhebung dieses Mindestbetrages – in Anlehnung an die auf 3.000 Euro im Jahr erhöhte Übungsleiterpauschale – eingesetzt haben.

Betroffen von dieser Änderung sind z. B. Tätigkeiten:

  • kommunaler Mandatsträger (nebenberufliche Ratsherren oder Bürgermeister)
  • Schöffen
  • ehrenamtlicher Rettungsdienste, freiwillige Feuerwehren
  • Mitglieder von Aufsichts- oder Verwaltungsräten der Rundfunkanstalten, Sparkassen
  • u. ä. Tätigkeiten bei Volkshochschulen oder in der Jugendbildung

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesrates, bevor sie in Kraft treten kann.

Quelle: BMF

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Steuerliche Anreize für Gebäudesanierung

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat die Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (19/26559) beschlossen. Damit werden Änderungen bei der direkten Förderung auch für die steuerliche Förderung nachvollzogen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.03.2021

Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 24.03.2021 die Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (19/26559) beschlossen. Damit werden Änderungen bei der direkten Förderung auch für die steuerliche Förderung nachvollzogen. Die Verordnung sieht eine steuerliche Förderung von energetischen Maßnahmen bis zu 40.000 Euro, verteilt auf drei Jahre, vor. Sie führt das im November 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz aus.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 381/2021

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