BFH: Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen i. S. von § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG vorliegen (Az. VI R 29/18).

BFH, Urteil VI R 29/18 vom 16.12.2020

Leitsatz

  1. Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer nach einer Ruhelohnordnung, Satzung, Dienstordnung oder einem (Tarif-)Vertrag von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eine lebenslängliche Alters- oder Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines Arbeitsentgelts und der Dauer seiner Dienstzeit gewährt wird. Die zugesagte Versorgung muss nach Voraussetzung, Art und Umfang ungeachtet gewisser Abweichungen einer beamtenrechtlichen Versorgung in wesentlichen Grundzügen gleichstehen.
  2. Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG setzen nicht voraus, dass auch das vorangegangene Dienstverhältnis beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprach.

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BFH: Keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen bei Veranlagungsfällen nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2017 nach § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG auch in den Fällen besteht, in denen neben dem Pflichtveranlagungstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG eine Pflichtveranlagung gemäß dem Tatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG erfüllt ist (Az. X R 36/19).

BFH, Urteil X R 36/19 vom 28.10.2020

Leitsatz

  1. Auch wenn ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte von mehr als 410 Euro erzielt, ist er nicht zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet, wenn zusätzlich die Voraussetzungen eines der Veranlagungstatbestände nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG erfüllt sind.
  2. Es besteht kein genereller Vorrang des Veranlagungstatbestands des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vor den anderen Veranlagungstatbeständen.

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Anwaltliches Gesellschaftsrecht: Bundesrat greift BRAK-Vorschläge auf

Zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe hat der Bundesrat differenziert Stellung genommen und dabei in einigen Punkten Forderungen der BRAK aufgegriffen.

BRAK, Mitteilung vom 10.03.2021

Zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe hat der Bundesrat differenziert Stellung genommen und dabei in einigen Punkten Forderungen der BRAK aufgegriffen. Mit dem Vorhaben soll das Recht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften umfassend modernisiert und an die Entwicklungen und Erfordernisse der anwaltlichen Tätigkeit angepasst werden; es wird in der Fachöffentlichkeit intensiv diskutiert. Der Bundesrat schlägt in seiner Stellungnahme u. a. vor, zunächst auf jegliche Änderungen des in § 43a BRAO geregelten Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen zu verzichten. Vorgesehen war hier die Einführung eines Tätigkeitsverbots für Anwält*innen bei Erlangung „sensiblen Wissens“. Aufgrund der auch durch den abgemilderten Vorschlag der Bundesregierung verursachten Implikationen sei zunächst eine breit angelegte fachliche Diskussion insbesondere zu den praktischen Auswirkungen auf das Ablage- und Wissensmanagement in Kanzleien erforderlich. Die geplante Neuregelung der Interessenkollision hatte auch die BRAK scharf kritisiert.

Der Bundesrat schlägt zudem vor, den von der BRAK unterbreiteten Vorschlag zu § 59a BRAO zu übernehmen. Hierbei bedient er sich auch unserer Argumentation, dass eine Erweiterung nur auf solche Berufe gerechtfertigt sei, die ähnliche Berufspflichten und eine vergleichbare Berufsaufsicht haben.

Ferner regt der Bundesrat an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der WHO haben, über ihre Zweigniederlassung in Deutschland die zusätzliche Voraussetzung in § 207a BRAO aufgenommen werden sollte, dass die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist.

Mit Blick auf das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) schließt sich der Bundesrat der Forderung der BRAK an, dass für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft antragsunabhängig ein beA eingerichtet werden sollte. Diese Lösung entspreche auch dem Anspruch der Justiz, nicht in jedem Einzelfall prüfen zu müssen, ob ein Gesellschaftspostfach vorliegt. Ferner empfiehlt er, wie ebenfalls von der BRAK gefordert, für Berufsausübungsgesellschaften auch mehrere beA einzurichten und den Übermittlungsweg zwischen dem beA für Berufsausübungsgesellschaften nach § 31b BRAO und der elektronischen Poststelle des Gerichts als sicheren Übermittlungsweg nach §130a IV Nr. 2 ZPO anzuerkennen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 5/2021

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BFH zur Buchwert-Übertragung zwischen personenidentischen Gesellschaften: BRAK unterstützt Vorlage an BVerfG

Auf Anfrage des BVerfG hat die BRAK zu einer Frage Stellung genommen, die der BFH dem BVerfG vorgelegt hat. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist § 6 V 3 EStG, dessen unterschiedliche steuerliche Behandlung zum Teil als gleichheitswidrig erachtet wird.

BRAK, Mitteilung vom 10.03.2021

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die BRAK zu einer Frage Stellung genommen, die der Bundesfinanzhof (BFH) dem BVerfG vorgelegt hat. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist § 6 V 3 EStG, wonach Wirtschaftsgüter zwischen Personengesellschaften mit unterschiedlicher Beteiligung zum Buchwert übertragen werden können, nicht jedoch zwischen Personengesellschaften mit identischen Gesellschafterbeteiligungen; dann müssen die stillen Reserven des betreffenden Wirtschaftsguts aufgelöst werden. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung wird zum Teil als gleichheitswidrig erachtet; zwischen dem I. und dem IV. Senat des BFH war umstritten, ob sich eine Gleichbehandlung durch Gesetzesauslegung erreichen lässt. Der I. Senat hat die Frage daher dem BVerfG vorgelegt.

Im Ausgangsfall hatte eine Kommanditgesellschaft (KG) zwei bebaute Betriebsgrundstücke an eine Schwester-KG mit identischer Personenbeteiligung zum Buchwert veräußert. Das Finanzamt verlangte infolge der Veräußerung die Auflösung stiller Reserven, wogegen sich die übertragende KG wehrte.

In ihrer Stellungnahme schließt sich die BRAK der Ansicht des I. Senats des BFH an. Der Ausschluss der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften zum Buchwert stellt auch aus ihrer Sicht einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Verstoß gegen das aus Art. 3 I GG abgeleitete Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dar. Dies könne verfassungsrechtlich nicht mit der Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen gerechtfertigt werden. Denn zum einen provoziere die Vorschrift selbst Umgehungsgestaltungen, um eine Besteuerung stiller Reserven zu vermeiden; hierdurch werden Restrukturierungen unnötig verkompliziert und Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Übertragung von Wirtschaftsgütern abgehalten. Zum anderen hätte der Gesetzgeber, um einem Gestaltungsmissbrauch entgegenzuwirken, als milderes Mittel Behaltefristen vorsehen können; die Versagung der Inanspruchnahme der Regelung des § 6 V 3 EStG sei daher auch nicht verhältnismäßig.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 5/2021

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Auswirkungen der Anordnungen der vorläufigen Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters und Erlass einer Anordnung i. S. v. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO auf eine umsatzsteuerliche Organschaft

Das BMF teilt eine Änderung des UStAE aufgrund des BFH-Urteils vom 27. November 2019, XI R 35/17, mit (Az. III C 2 – S-7105 / 20 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7105 / 20 / 10001 :001 vom 04.03.2021

I.

Mit Urteil vom 27. November 2019, XI R 35/17 (BStBl II 2021 S. xxx) hat der BFH entschieden, dass weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine Organschaft beenden, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird, sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Februar 2021 – III C 3 – S-7532 / 19 / 10010 :003 (2021/0159663), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 2.8. Abs. 12 nach Satz 5 folgender Satz 6 angefügt:

6Hingegen beenden weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine Organschaft, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vor- läufiger Sachwalter bestellt wird sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt (vgl. BFH-Urteil vom 27. 11. 2019, XI R 35/17, BStBl 2021 II S. XXX).“

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Kein Anspruch auf Durchführung einer Schlussbesprechung mit persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer

Das FG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob eine Schlussbesprechung i. S. d. § 201 AO die persönliche Anwesenheit der Teilnehmer erfordert (Az. 3 V 1087/20).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.03.2021 zum Beschluss 3 V 1087/20 vom 11.05.2020 (rkr)

Die Antragstellerin wünschte zum Abschluss einer bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung eine Schlussbesprechung. Aufgrund der Corona-Pandemie schlug das Finanzamt eine telefonische Schlussbesprechung vor, was die Antragstellerin indes ablehnte. Das Finanzamt ging aus diesem Grund in seinem endgültigen Betriebsprüfungsbericht davon aus, dass an einer Schlussbesprechung kein Interesse bestehe.

Daraufhin wollte die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung die Durchführung einer Schlussbesprechung unter persönlicher Anwesenheit der Beteiligten erreichen. Sie war der Ansicht, dass vor der von ihr begehrten Schlussbesprechung keine Änderungsbescheide aufgrund der Betriebsprüfung ergehen dürften.

Das Finanzgericht hat den Antrag in seinem Beschluss vom 11.05.2020 abgelehnt. Die Richter sahen keinen Anspruch für eine solche Anordnung. Eine Schlussbesprechung müsse nicht unter persönlicher Anwesenheit erfolgen, insbesondere da ein Ende der Corona-Epidemie nicht absehbar sei. § 201 Abs. 1 Satz 1 AO mache keine Vorgaben zu dem Ort sowie der Art und Weise der Durchführung einer Schlussbesprechung. Die Prüfungsfeststellungen könnten auch in einem telefonischen Gespräch erörtert werden. Das entsprechende Angebot des Finanzamts zu einer telefonischen Besprechung habe die Antragstellerin mehrfach abgelehnt. Es sei daher von einem Verzicht auf die Durchführung einer Schlussbesprechung auszugehen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter März 2021

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Bezug von Kurzarbeitergeld kann Abgabe einer Einkommensteuererklärung notwendig machen

Das BayLfSt teilt mit, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld für viele Arbeitnehmer in 2021 erstmalig zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 führen kann.

BayLfSt, Pressemitteilung vom 08.03.2021

Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in 2021 erstmalig zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 führen.

Eine Einkommensteuererklärung ist demnach abzugeben, wenn im vergangenen Kalenderjahr Lohnersatzleistungen von insgesamt mehr als 410 Euro zugeflossen sind. Die Finanzverwaltung empfiehlt rechtzeitig zu prüfen, ob für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Die Abgabefrist für steuerlich nicht beratene Bürgerinnen und Bürger ist der 2. August 2021. Über das Online-Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) kann die Steuererklärung elektronisch abgegeben werden.

Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei. Dies gilt – bis zu einer gewissen Höhe – ebenso für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld. Lohnersatzleistungen, wie z. B. auch das Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Leistungen im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden. Dieser individuelle Steuersatz wird aber nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen, d. h. ohne Kurzarbeitergeld und etwaige andere Lohnersatzleistungen, angewendet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen, wodurch es gegebenenfalls zu Steuernachzahlungen kommen kann.

Quelle: BayLfSt

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Öffentliche länderspezifische Berichterstattung: Rat gibt grünes Licht für Verhandlungen mit dem EU-Parlament

Der von der EU-Kommission in 2016 vorgelegte Richtlinienvorschlag zur öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung ist seit langem im Rat blockiert. Die derzeitig amtierende portugiesische Ratspräsidentschaft will das Dossier vorantreiben und hat einen Kompromisstext vorgelegt. Der Vorschlag zielt u. a. auf mehr (Steuer-)Transparenz von Unternehmen ab.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 08.03.2021

Der von der EU-Kommission in 2016 vorgelegte Richtlinienvorschlag zur öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung ist seit langem im Rat blockiert. Die derzeitig amtierende portugiesische Ratspräsidentschaft will das Dossier vorantreiben und hat ihm eine hohe Priorität eingeräumt. Auf Grundlage eines im Januar vorgelegten Kompromisstexts der portugiesischen Ratspräsidentschaft haben Beratungen auf der informellen Sitzung der EU-Wettbewerbsminister am 25.02.2021 stattgefunden. Nachdem u. a. Österreich seine Position zu dem Vorschlag geändert hat, hat sich nun eine deutliche Mehrheit von Staaten für die Einführung der öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung gebildet. Deutschland hat sich auf Grund einer fehlenden Position der Bundesregierung zu dem Thema enthalten. Die portugiesische Ratspräsidentschaft wurde am 03.03.2021 beauftragt, Verhandlungen (sog. Trilogverhandlungen) mit dem EU-Parlament aufzunehmen, um eine rasche Einigung zu finden.

Der Vorschlag zielt auf mehr (Steuer-)Transparenz von Unternehmen ab. Laut Ratsposition sollen Unternehmen verpflichtet werden, einen Ertragsteuerinformationsbericht (über das spätere der beiden letzten Geschäftsjahre) – aufgeschlüsselt nach Ländern – zu veröffentlichen, wenn sie in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren einen konsolidierten Gesamtumsatz von über 750 Millionen Euro ausweisen. Die Anforderung ist unabhängig davon, ob sie ihren Sitz innerhalb oder außerhalb der EU haben. Die Berichterstattung muss innerhalb von 12 Monaten ab dem Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres erfolgen. Die EU-Mitgliedstaaten können eine Ausnahme von der Offenlegungspflicht für Unternehmen vorsehen, wenn diese Unternehmen, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, nur innerhalb des Hoheitsgebiets eines einzigen Mitgliedstaats und in keinem anderen Steuergebiet eine Niederlassung oder eine feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit haben.

Des Weiteren ist eine Safeguard-Klausel enthalten. Damit Unternehmen keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen, ist vorgesehen, dass auf die Offenlegung von bestimmten Informationen verzichtet werden kann. Unternehmen können dann die Offenlegung dieser Informationen für max. sechs Jahre aufschieben, müssen dies aber im Bericht eindeutig angeben und begründen. Informationen zu Steuergebieten, die sich auf der schwarzen Liste der nicht kooperativen Gebiete in Steuersachen befinden, müssen offengelegt werden.

Die EU-Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Versicherungsteuerbarkeit gemäß § 1 Versicherungsteuergesetz (VersStG)

Das BMF-Schreiben führt zur Versicherungsteuerbarkeit gemäß § 1 Versicherungsteuergesetz (VersStG) aus. Das BMF-Schreiben vom 26. September 1990 wird aufgehoben (Az. III C 4 – S-6400 / 21 / 10001 :001).

BMF, Schreiben III C 4 – S-6400 / 21 / 10001 :001 vom 04.03.2021

Auszug

A. Gemeinschaftsrechtliche Implikationen

1 Die Versicherungsteuer und die Feuerschutzsteuer sind in der Europäischen Union nicht harmonisiert. Im Hinblick auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im europäischen Binnenmarkt existieren aber seit der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (EG) betreffend die Zweite Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. 1988, L 172 vom 4. Juli 1988) gewisse europarechtliche Vorgaben, die bei der Besteuerung von Versicherungsentgelten zu berücksichtigen sind. Das einschlägige Richtlinienrecht wurde überarbeitet und zusammengefasst in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. 2009, L 335 vom 17. Dezember 2009).

2 Ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 11 stellt die Richtlinie 2009/138/EG ein wichtiges Instrument zur Vollendung des Binnenmarktes dar. Es soll Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassen sind, gestattet werden, ihr Geschäft ganz oder teilweise durch die Gründung von Zweigniederlassungen oder die Erbringung von Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft auszuüben.

3 Darüber hinaus dürfen die von den Mitgliedstaaten erhobenen unterschiedlichen Steuern und Abgaben auf Versicherungsverträge nicht zu Wettbewerbsverzerrungen beim Angebot von Versicherungen zwischen den Mitgliedstaaten führen. Um derartige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist das Steuersystem und sind andere Abgabensysteme desjenigen Mitgliedstaats anzuwenden, in dem die Risiken belegen sind oder in dem bei Lebensversicherungen die Verpflichtungen eingegangen werden. Es obliegt den Mitgliedstaaten, Regelungen festzulegen, durch die die Erhebung dieser Steuern und Abgaben sichergestellt wird.

4 Das Kriterium der Risikobelegenheit ist ein Element des europäischen Richtlinienrechts, anhand dessen das Besteuerungsrecht demjenigen Mitgliedstaat zugewiesen wird, in dem das versicherte Risiko belegen ist. Es beansprucht daher nur Geltung in Fällen, in denen das versicherte Risiko in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) belegen ist (nachfolgend: „Mitgliedsstaat“). Ist es außerhalb des EWR belegen, enthält das Richtlinienrecht keine Vorgaben hinsichtlich des Besteuerungsrechts, da es in keinem Mitgliedstaat belegen ist. Dementsprechend entscheiden die Mitgliedstaaten autonom, ob und unter welchen Voraussetzungen Versicherungsentgelte für die Versicherung von Risiken, die in einem Drittland (außerhalb des EWR) belegen sind, besteuert werden.

5 Die Vorgaben des europäischen Richtlinienrechts hinsichtlich des Besteuerungsrechts beschränken sich auf Versicherungsverhältnisse
• mit einem im EWR niedergelassenen Versicherer, die

a) bei Nichtlebensversicherungen im EWR belegene Risiken betreffen (Mitgliedstaat der Risikobelegenheit) bzw.
b) bei Lebensversicherungen im EWR begründet wurden (Mitgliedstaat der Verpflichtung).

(…)

C. BMF-Schreiben vom 26. September 1990

Das BMF-Schreiben vom 26. September 1990 – IV A 4 – S-6356-16/90 (BStBl I 1990, 645) wird aufgehoben.

Quelle: BMF

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Bundesrat billigt Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Der Bundesrat hat am 05.03.2021 dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Es kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt wie geplant in Kraft treten.

Bundesrat, Mitteilung vom 05.03.2021

Nur eine Woche nach dem Bundestag hat am 5. März 2021 auch der Bundesrat dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Es kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt wie geplant in Kraft treten.

Das Gesetz, das auf einen Entwurf der Koalitionsfraktionen zurückgeht, sieht Steuerentlastungen für Familien, Gaststätten sowie Unternehmen und Selbständige vor:

Kinderbonus und Mehrwertsteuersenkung für Gastronomie

Wie schon im vergangenen Jahr erhalten auch 2021 Familien einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind.

Der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen in der Gastronomie wird über den 30. Juni 2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert. Für Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 Prozent.

Höherer Verlustrücktrag

Das Gesetz hebt den steuerlichen Verlustrücktrag für Unternehmen und Selbständige auf 10 Millionen Euro an, bei Zusammenveranlagung auf 20 Millionen Euro. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021, ebenso beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 wird bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.

Kostenkompensation erforderlich

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat auf die enormen Belastungen für Länder- und Kommunalhaushalte durch den Kinderbonus hin. Diese müsse der Bund durch Anpassung der Umsatzsteueranteile vollständig kompensieren, fordern die Länder.

Keine Anrechnung auf Unterhalt

Außerdem müsse die Bundesregierung, sicherstellen, dass der Kinderbonus nicht wie Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet wird, damit auch Alleinerziehende in vollem Umfang davon profitieren. Nur so sei das Ziel zu erreichen, mit Hilfe des Kinderbonus einen zusätzlichen Nachfrageimpuls zur Stärkung der Konjunktur bei Familien mit Kindern zu schaffen.

Beide Entschließungen wurden der Bundesregierung zugeleitet. Ob und wann sie die Forderungen des Bundesrates umsetzt, entscheidet sie – feste Fristvorgaben hierzu gibt es nicht. Zum Kinderbonus hatten Bundesregierung und Ministerpräsidentenkonferenz allerdings in ihrer Besprechung vom 3. März bereits vereinbart, den Länder- und Kommunalanteil für den Kinderbonus vollständig zu erstatten.

Quelle: Bundesrat

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