Steuerpaket der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat ein Paket für gerechte und einfache Besteuerung veröffentlicht, mit dem sie auch zu Erholung und Wachstum in der EU infolge der COVID-19-Krise beitragen möchte. Darauf weist die BRAK hin.

Steuerpaket der EU-Kommission

BRAK, Mitteilung vom 21.08.2020

Die Europäische Kommission hat im Juli 2020 ein Paket für gerechte und einfache Besteuerung veröffentlicht, mit dem sie auch zu Erholung und Wachstum in der EU infolge der COVID-19-Krise beitragen möchte. Das Paket besteht aus drei getrennten Initiativen, die aber aufeinander Bezug nehmen, nämlich einem Steueraktionsplan nebst Anhang, einem Vorschlag für eine Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung („DAC-7″) nebst Anhang sowie einer Mitteilung über verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich.Der Richtlinienvorschlag enthält ergänzend zum bestehenden Rechtsrahmen Meldevorschriften für Plattformbetreiber. Die spezifischen Merkmale der digitalen Plattformwirtschaft erschweren demzufolge die Rückverfolgbarkeit von Steuertatbeständen, insbesondere wenn die Transaktionen über Plattformen abgewickelt werden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind. Ferner habe eine Bewertung der bestehenden Richtlinie gezeigt, dass es in einigen Mitgliedstaaten keine Rechtsgrundlage für gleichzeitige Prüfungen und die Anwesenheit von Bediensteten eines Mitgliedstaates während Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat gibt.

Der Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie zielt als Schlüsselelement der umfassenden steuerpolitischen Agenda der EU auf eine faire und effiziente Besteuerung ab und enthält 25 Maßnahmen, die bis 2024 umgesetzt werden sollen. Die Mitteilung über verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich sieht eine Reform des Verhaltenskodex für Unternehmensbesteuerung vor, eine Überarbeitung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, Verbesserungen zur Stärkung des verantwortlichen Handelns im Steuerbereich im Zusammenhang mit EU-Mitteln und eine bessere Koordinierung der Abwehrmaßnahmen der EU-Mitgliedstaaten sowie die Unterstützung von Partner aus Entwicklungsändern in diesem Bereich.

Pressemitteilung der Kommission (Juli 2020)

Mitteilung der Kommission über einen Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung (Juli 2020)

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Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016

Das BMF-Schreiben befasst sich mit der Frage der steuerlichen Behandlung der Kosten der Implementierung von TSE und der einheitlichen digitalen Schnittstelle nach § 4 KassenSichV (Az. IV A 4 -S-0316-a / 19 / 10006 :007 // IV C 6 -S-2134 / 19 / 10007 :003).

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016

Steuerliche Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 4 – S-0316-a / 19 / 10006 :007 // IV C 6 – S-2134 / 19 / 10007 :003 vom 21.08.2020

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach seit dem 1. Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind.

Zur Frage der steuerlichen Behandlung der Kosten der Implementierung von TSE und der einheitlichen digitalen Schnittstelle nach § 4 KassenSichV gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

1. TSE

Die aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehenden TSE werden in verschiedenen Ausführungen angeboten. Das Sicherheitsmodul gibt der TSE dabei ihr Gepräge.

Zu den TSE-Ausführungen gehören z. B. USB-Sticks oder (micro)SD-Karten. Darüber hinaus werden auch Ausführungen angeboten, bei denen die TSE in ein anderes Gerät, z. B. Drucker oder elektronisches Aufzeichnungssystem, verbaut wird. Schließlich gibt es noch Hardware zur Einbindung mehrerer TSE über ein lokales Netzwerk (sog. „LAN-TSE“ oder Konnektoren) und sog. Cloud-TSE.

Eine TSE stellt sowohl in Verbindung mit einem Konnektor als auch als USB-Stick, (micro)SD-Card u. ä. ein selbständiges Wirtschaftsgut dar, das aber nicht selbständig nutzbar ist. Die Aufwendungen für die Anschaffung der TSE sind daher zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug nach § 6 Absatz 2 EStG oder die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Absatz 2a EStG scheiden mangels selbständiger Nutzbarkeit aus.

Nur wenn die TSE direkt als Hardware fest eingebaut wird, geht ihre Eigenständigkeit als Wirtschaftsgut verloren. Die Aufwendungen sind als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu aktivieren, in das die TSE eingebaut wurde, und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.

Laufende Entgelte, die für sog. Cloud-Lösungen zu entrichten sind, sind regelmäßig sofort als Betriebsausgaben abziehbar.

2. Einheitliche digitale Schnittstelle

Die einheitliche digitale Schnittstelle umfasst die Schnittstelle für die Anbindung der TSE an das elektronische Aufzeichnungssystem sowie die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K).

Die Aufwendungen für die Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle sindAnschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsgutes „TSE“.

3. Vereinfachungsregelung

Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2021

Das BMF hat das Muster für die Lohnsteuer-Anmeldung 2021 bekannt gemacht (Az. IV C 5 – S-2533 / 19 / 10026 :001)

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2021

BMF, Schreiben IV C 5 – S-2533 / 19 / 10026 :001 vom 20.08.2020

Bekanntmachung des Musters für die Lohnsteuer-Anmeldung 2021

Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2021 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2021“ werden hiermit bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 3. April 2012, BStBl I Seite 522). Abweichend vom Vordruckmuster ist in den elektronischen Formularen zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben sowie ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 91 für den Familienkassenschlüssel und ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 43 für das ausgezahlte Kindergeld vorzusehen.

Nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 52 Absatz 40a EStG ist für Lohnzahlungszeiträume ab Januar 2021 nur in der elektronischen Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben. Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen sind auf den Internetseiten unter www.elster.de veröffentlicht.

Das Muster finden Sie auf der Homepage des BMF.

Die Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2021 finden Sie auf der Homepage des BMF.

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Umsatzsteuerliche Behandlung von Mehr- bzw. Mindermengen Gas (Leistungsbeziehungen)

Das BMF teilt die umsatzsteuerliche Würdigung der Abrechnung von Mehr-bzw. Mindermengen Gas zugrundeliegenden Leistungsbeziehungen mit (Az. III C 2 -S-7124 / 20 / 10001 :001).

Umsatzsteuerliche Behandlung von Mehr- bzw. Mindermengen Gas (Leistungsbeziehungen)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 -S-7124 / 20 / 10001 :001 vom 20.08.2020

I. Der Abrechnung von Mehr-bzw. Mindermengen Gas zugrundeliegenden Leistungsbeziehungen

Nach § 20 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen Netzzugangsberechtigten Zugang zu ihren Leitungsnetzen zu gewähren. Zu den Energieversorgungsnetzen gehören nach § 3 Nr. 16 EnWG auch Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen nach § 3 Nrn. 24a und 24b EnWG. Die Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (GasNZV) regelt die Bedingungen des Netzzugangs.

Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen müssen Betreiber von Gasversorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1b EnWG Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten, die unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind. Zur Abwicklung des Zugangs ist ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Einspeisung von Gas erfolgen soll, über Einspeisekapazitäten erforderlich (Einspeisevertrag). Zusätzlich muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten abgeschlossen werden (Ausspeisevertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag).

Nach § 8 Abs. 1 GasNZV sind die Netzbetreiber verpflichtet, von Transportkunden (insbesondere Lieferanten und Großhändler) bereitgestellte Gasmengen an Einspeisepunkten des Marktgebiets zu übernehmen und an Ausspeisepunkten mit demselben Energiegehalt zu übergeben.

Abweichungen zwischen den Ein- und Ausspeisemengen werden in einem Bilanzkreis ausgeglichen (§ 22 Abs. 1 GasNZV). Der (vom Fernleitungsnetzbetreiber bestimmte) Marktgebietsverantwortliche führt das Bilanzkreissystem. Dabei ist gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen für jeden Bilanzkreis ein Bilanzkreisverantwortlicher zu benennen (§ 22 Abs. 2 GasNZV). Nach § 22 Abs. 3 GasNZV haben die Bilanzkreisverantwortlichen bei den ihrem Bilanzkreis zugeordneten Ein- und Ausspeisemengen durch geeignete Maßnahmen innerhalb der Bilanzperiode für eine ausgeglichene Bilanz zu sorgen.

Dabei sind Mehr- bzw. Mindermengen an Gas auszugleichen, die durch Abweichungen zwischen zur Ausspeisung bereitgestellten (allokierten) Mengen und der tatsächlichen Ausspeisung am Ausspeisepunkt sowie durch Brennwertkorrekturen entstehen. Diese gelten nach § 25 Abs. 1 GasNZV als vom Ausspeisenetzbetreiber bereitgestellt oder entgegengenommen und werden von diesem mit den Transportkunden abgerechnet. Diese Abrechnung erfolgt mindestens jährlich oder am Ende des Vertragszeitraums.

Der Ausspeisenetzbetreiber hat dabei dem Transportkunden einen Arbeitspreis zu vergüten oder in Rechnung zu stellen (§ 25 Abs. 2 GasNZV). Der Ausspeisenetzbetreiber wiederum rechnet Ausgaben und Einnahmen aus der Mehr-und Mindermengenabrechnung mit dem Marktgebietsverantwortlichen ab, der die Regelenergie bereitstellt (§ 25 Abs. 3 GasNZV). Regelenergie sind die Gasmengen, die vom Netzbetreiber zur Gewährleistung der Netzstabilität eingesetzt werden (§ 2 Nr. 12 GasNZV).

Übersicht über die Abrechnungen zwischen den Marktakteuren:

(…)

II. Umsatzsteuerrechtliche Würdigung

Die unter Tz. I. genannten Leistungen sind umsatzsteuerrechtlich wie folgt zu würdigen:

Soweit Ausspeisenetzbetreiber und Transportkunde Mehr- bzw. Mindermengen an Gas ausgleichen, handelt es sich um eine Lieferung entweder vom Ausspeisenetzbetreiber an den Transportkunden (Mindermenge) oder vom Transportkunden an den Ausspeisenetzbetreiber (Mehrmenge). Die Verfügungsmacht an dem zum Ausgleich zur Verfügung gestellten Gas wird verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG). Unter den in § 13b Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 UStG genannten Voraussetzungen ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner.

Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Ausspeisenetzbetreiber. Der Marktgebietsverantwortliche beschafft die für die Mehr- bzw. Mindermengen benötigten Gasmengen von Händlern am Regelenergiemarkt und stellt diese den Ausspeisenetzbetreibern in seinem Marktgebiet als Mehr- bzw. Mindermenge zur Verfügung oder nimmt sie entgegen.

Hiervon zu unterscheiden ist das Verhältnis zwischen dem Marktgebietsverantwortlichen und dem Bilanzkreisverantwortlichen. Durch den zugrundeliegenden Bilanzkreisvertrag zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Bilanzkreisverantwortlichem wird die operative Abwicklung des Transportes, die Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzkreisen sowie der Ausgleich und die Abrechnung von Differenzmengen geregelt. Zwischen dem Marktgebietsverantwortlichen und dem Bilanzkreisverantwortlichen selbst werden keine Mehr- bzw. Mindermengen Gas abgerechnet. Der Bilanzkreisverantwortliche ist zwar gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen aus dem Bilanzkreisvertrag zur Bewirtschaftung seines Bilanzkreises verpflichtet, nimmt diese Tätigkeit jedoch im eigenen Interesse und nicht als Leistung an den Marktgebietsverantwortlichen wahr. Die Meldung von Prognose-, Ein- und Ausspeisedaten seines Bilanzkreises an den Marktgebietsverantwortlichen dient der Bereitstellung bzw. Abnahme von Ausgleichsenergie durch den Marktgebietsverantwortlichen sowie der korrekten Abrechnung von Ausgleichsenergie, Umlagen und Beiträgen und ist daher umsatzsteuerlich als nicht steuerbare Leistungsbeistellung zu beurteilen. Der Bilanzkreisverantwortliche trägt hiermit zur Erbringung der Leistung des Marktgebietsverantwortlichen an ihn bei. Die im Rahmen des Bilanzkreisvertrages zu erbringenden Leistungen sind ausschließlich sonstige Leistungen des Marktgebietsverantwortlichen an den Bilanzkreisverantwortlichen unter Leistungsbeistellung durch den Bilanzkreisverantwortlichen (vgl. Abschnitt 1.7 Abs. 1 UStAE).

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl IS. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. August 2020 -III C 2 – S 7107/19/10007 :005 (2020/0767842), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, in Abschnitt 1.7 der Absatz 1 wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Abgabe von Energie durch einen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen des sog.Bilanzkreis-oder Regelzonenausgleichs vollzieht sich nicht als eigenständige Lieferung,sondern im Rahmen einer sonstigen Leistung und bleibt dementsprechend bei der Beurteilung der Wiederverkäufereigenschaft unberücksichtigt (vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 2). 2Das giltentsprechend für Bilanzkreisabrechnungen beim Betrieb von Gasleitungsnetzen zwischendem Marktgebietsverantwortlichen und dem Bilanzkreisverantwortlichen, wobei es sichausschließlich um sonstige Leistungen des Marktgebietsverantwortlichen an den Bilanzkreisverantwortlichen unter Leistungsbeistellung durch den Bilanzkreisverantwortlichen handelt. 3Die zwischen den Netzbetreibern zum Ausgleich derunterschiedlichen Kosten für die unentgeltliche Durchleitung der Energie gezahlten Beträge(sog. Differenzausgleich) sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Netzbetreibers.4Gibt ein Energieversorger seine am Markt nicht mehr zu einem positiven Kaufpreisveräußerbaren überschüssigen Kapazitäten in Verbindung mit einer Zuzahlung ab, um sicheigene Aufwendungen für das Zurückfahren der eigenen Produktionsanlagen zu ersparen, liegtkeine Lieferung von z. B. Elektrizität vor, sondern eine sonstige Leistung des Abnehmers.“

IV. Aufhebung von BMF-Schreiben

Das BMF-Schreiben vom 1. Juli 2014 -IV D 2 -S-7124 / 07 / 10002 (2014/0576997), BStBl IS. 1111, wird aufgehoben.

V. Anwendungsregelung

Die Regelung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Für Umsätze der Marktgebietsverantwortlichen an die Bilanzkreisverantwortlichen und der Bilanzkreisverantwortlichen an die Marktgebietsverantwortlichen im Rahmen der Bilanzkreisabrechnung, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgeführt wurden bzw. werden, wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn diese Umsätze von den Beteiligten einvernehmlich bei bilanzieller Überspeisung als sonstige Leistungen des Bilanzkreisverantwortlichen an den Marktgebietsverantwortlichen und bei bilanzieller Unterspeisung als sonstige Leistungen des Marktgebietsverantwortlichen an den Bilanzkreisverantwortlichen abgerechnet wurden bzw. werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

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Aufwendungen für eine Tomatis-Therapie keine außergewöhnlichen Belastungen

Das FG Niedersachsen hat – soweit ersichtlich als erstes FG – entschieden, dass Aufwendungen für eine sog. Tomatis-Therapie nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG abzugsfähig sind (Az. 9 K 182/19).

Aufwendungen für eine Tomatis-Therapie keine außergewöhnlichen Belastungen

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 21.08.2020 zum Urteil 9 K 182/19 vom 11.06.2020 (rkr)

Der 9. Senat des Niedersächsischen FG hat mit Urteil vom 11. Juni 2020 – soweit ersichtlich als erstes FG – entschieden, dass Aufwendungen für eine sog. Tomatis-Therapie nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzugsfähig sind.

Die Tomatis-Therapie ist eine „Horch-“ und Hörtherapie, die von dem französischen Arzt Alfred A. Tomatis entwickelt wurde. Sie beschäftigt sich mit der Interaktion von auditiven, phonatorischen und psychischen Prozessen und dient der Behandlung eines weiten Spektrums des Funktions- und Gleichgewichtssystems. Rechtlich zählt die Tomatis-Therapie zu den komplemetärmedizinischen Behandlungsmethoden.

Im zugrunde liegenden Streitfall litt der Sohn der Kläger an einer Hyperakusis (krankhaften Überempfindlichkeit gegen Schall). Auf Vorschlag des behandelnden HNO-Arztes ließen die Kläger zur Behandlung der Hyperakusis eine Hörtherapie nach Tomatis bei einem entsprechenden Institut durchführen. Nach der Behandlung bescheinigte der HNO-Arzt den Erfolg der Therapie.

Da weder Krankenkasse noch Beihilfestelle zur Kostenübernahme bereit waren, machten die Kläger die Kosten i. H. v. 4.027,60 Euro mit der Einkommensteuererklärung 2017 als außergewöhnliche Belastungen geltend. Da die Kläger jedoch weder ein vor Beginn der Therapie ausgestelltes amtsärztliches Gutachten noch eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen konnten, lehnte das Finanzamt die steuerliche Berücksichtigung ab. Auch der dagegen erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg.

Mit der Klage machten die Kläger geltend, dass die Tomatis-Therapie eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung des Krankheitsbildes ihres Sohnes sei. Sie verwiesen auf eine Vielzahl von Fachstudien, die insbesondere auf der Internetseite www.tomatis.com veröffentlicht seien, eine veröffentlichte Studie mit insgesamt 12 hörbeeinträchtigten Kindern sowie die Befundberichte des behandelnden HNO-Arztes.

Gleichwohl hatte auch die Klage beim Niedersächsischen FG keinen Erfolg. Der konsentierte Einzelrichter des 9. Senats ging davon aus, dass es sich bei Tomatis-Therapie um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handelt, bei der zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Heilbehandlungskosten ein qualifizierter Nachweis in Form eines vor Beginn der Therapie ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich ist (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f der Einkommensteuerdurchführungsverordnung). Er stützte sich dabei im Wesentlichen auf eine im Klageverfahren eingeholte Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Phoniatrie und Pädaudiologie. Die Gesellschaft hatte an frühere Stellungnahmen – teilweise in sozialgerichtlichen Verfahren – angeknüpft und war zu dem Ergebnis gekommen, dass es bis zum Streitjahr 2017 und darüber hinaus bis heute keine relevanten wissenschaftlichen Arbeiten dazu gibt, ob die Tomatis-Therapie zur Behandlung speziell einer Hyperakusis geeignet ist. Daraus schloss das FG, dass die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute diese Behandlungsmethode nicht befürwortet und über die Zweckmäßigkeit der Therapie kein Konsens besteht. Zudem gebe es über Qualität und Wirksamkeit der Methode keine zuverlässigen, wissenschaftlich nachprüfbaren Aussagen. Der Erfolg der Therapie lasse sich im Ergebnis nicht aus wissenschaftlich einwandfrei durchgeführten Studien über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Tomatis-Therapie in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sei.

Das Urteil des FG dürfte über den Streitfall hinaus eine gewisse Breitenwirkung haben. Die Tomatis® Methode ist weltweit in 75 Ländern vertreten. Mehr als 2.000 Lehrer und Therapeuten sind als Tomatis® Trainer/Consultants durch die einzige offizielle Organisation TOMATIS DEVELOPPEMENT S.A. zertifiziert. Auch in Deutschland gibt es eine Vielzahl von Instituten und Trainer, die sich auf die Tomatis-Therapie spezialisiert haben.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Familienheimfahrten mit teilentgeltlich vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen

Soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht hat das FG Niedersachsen zu der Frage Stellung genommen, ob ein Abzug von Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten auch dann aufgrund der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG ausgeschlossen ist, wenn dem Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagen tatsächlich Kosten entstehen (im Streitfall: pauschaler monatlicher Zuzahlungsbetrag zzgl. einer kilometerabhängigen Tankkostenzuzahlung, Az. 9 K 78/19).

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Familienheimfahrten mit teilentgeltlich vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 21.08.2020 zum Urteil 9 K 78/19 vom 08.07.2020 (nrkr – BFH-Az.: VI R 35/20)

Soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht hat der 9. Senat des Niedersächsischen FG im Urteil vom 8. Juli 2020 (9 K 78/19) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Abzug von Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten auch dann aufgrund der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG ausgeschlossen ist, wenn dem Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagen tatsächlich Kosten entstehen (im Streitfall: pauschaler monatlicher Zuzahlungsbetrag zzgl. einer kilometerabhängigen Tankkostenzuzahlung). Zuvor hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. Februar 2013 (VI R 33/11, BFHE 240, 342, BStBl 2013 II S. 629) entschieden, dass ein Werbungskostenabzug bei unentgeltlicher Überlassung eines Firmenwagens mangels eigenen Aufwands ausgeschlossen ist.

Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber dem Kläger (Arbeitnehmer) im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – auch für die Durchführung von Privatfahrten – einen Firmenwagen überlassen. Die vertraglich vereinbarte pauschale monatliche Zuzahlung in Höhe vom 0,5 v. H. des Bruttolistenpreises und die monatlich einbehaltenen Beträge für die Nutzung der Tankkarte zu Privatfahrten (0,10 Euro bzw. 0,09 Euro pro gefahrenen Kilometer) berücksichtigte der Arbeitgeber bereits bei den monatlichen Lohnabrechnungen in Form der Minderung des zu versteuernden geldwerten Vorteils bis auf max. 0 Euro. Zuzahlungsüberhänge in einzelnen Monaten wurden jedoch aus technischen Gründen nicht auf andere Monate des Streitjahres, in denen geldwerte Vorteile verblieben, übertragen. Der Kläger nutzte den ihm überlassenen Pkw auch für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.

Vergeblich begehrte der Kläger beim beklagten Finanzamt (FA) den Abzug des tatsächlichen Aufwands für die Durchführung der Familienheimfahrten (0,10 Euro bzw. 0,09 Euro pro gefahrenen Kilometer) als Werbungskosten.

Auch die Klage beim Niedersächsischen FG hatte in diesem Punkt keinen Erfolg. Die Klage war nur insoweit begründet, als das FG noch die in einzelnen Monaten entstandenen Zuzahlungsüberhänge auf andere Monate des Streitjahres übertrug, in denen ein positiver zu versteuernder geldwerter Vorteil verblieben war. Für danach noch verbleibende Zuzahlungsüberhänge kam weder eine Berücksichtigung als negative Einnahmen noch als Werbungskosten in Betracht (entsprechend BFH, Beschluss vom 15. Januar 2018, VI B 77/17, BFH/NV 2018, 521).

Im Übrigen erachtete der 9. Senat die Klage als unbegründet. Führt der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Kfz wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung durch, verbleibt es nach Überzeugung des 9. Senats auch dann bei dem Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG, wenn die Überlassung teilentgeltlich erfolgt und dem Arbeitnehmer damit tatsächliche Aufwendungen für die Durchführung der Fahrten entstehen. Unter anderem hat sich der 9. Senat dabei am Wortlaut dieser Vorschrift orientiert. Der Gesetzgeber unterscheide nicht zwischen unentgeltlicher und teilentgeltlicher Überlassung mit der Folge, dass alle Arten von Überlassung von dem Abzugsverbot erfasst werden (so auch die Auffassung der Finanzverwaltung in R 9.10 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinien).

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Diese ist unter dem Az. VI R 35/20 beim BFH anhängig.

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Bekanntmachung der Verfahrensbeschreibung für die Verarbeitung der WoP durch die beim Land Berlin eingerichtete ZPS ZANS

Das BMF macht die Datensatzbeschreibung für die Zuleitung der entsprechenden Anzeigen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (§ 4a WoPG) an die Länder bzw. an die Bausparkassen sowie die Verfahrensbeschreibung für die Wohnungsbauprämie bekannt (Az. IV C 5 – S-1961 / 19 / 10002 :001).

Bekanntmachung der Verfahrensbeschreibung für die Verarbeitung der WoP durch die beim Land Berlin eingerichtete ZPS ZANS

BMF, Schreiben IV C 5 – S-1961 / 19 / 10002 :001 vom 29.07.2020

Die Datensatzbeschreibung für die Zuleitung der entsprechenden Anzeigen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (§ 4a WoPG) an die Länder bzw. an die Bausparkassen sowie die Verfahrensbeschreibung für die Wohnungsbauprämie werden hiermit in der Anlage bekannt gemacht.

Die Datenübermittlungen sind spätestens ab dem 1. Januar 2021 auf Grundlage der neuen Datensatzbeschreibung durchzuführen.

Die Bekanntmachung vom 31. Dezember 2019 – IV C 5 – S-1961 / 19 / 10002 :001 – (BStBl I Seite 1404) wird mit Wirkung ab 1. Januar 2021 aufgehoben.

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BFH: Keine Rechnung ohne Leistungsbeschreibung

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine Klägerin eine Gutschrift, die im Jahr 2005 ohne elektronische Signatur übermittelt worden ist, durch die Übersendung einer Gutschrift in Papierform im Jahr 2011 berichtigen kann, mit der Folge des Vorsteuerabzugs im Jahr 2005 (Az. V R 48/17).

BFH: Keine Rechnung ohne Leistungsbeschreibung

BFH, Urteil V R 48/17 vom 12.03.2020

Leitsatz

Ein Abrechnungsdokument ist keine Rechnung und kann deshalb auch nicht mit der Folge einer Ausübungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug rückwirkend berichtigt werden, wenn es wegen ganz allgemein gehaltener Angaben (hier „Produktverkäufe“) nicht möglich ist, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen.

Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Homepage des BFH.

 

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BFH: Fehlende Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütungen

Gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen, liegen sog. Mittelfehlverwendungen vor, die zum Entzug ihrer Gemeinnützigkeit führen können. Dies hat der BFH entschieden (Az. V R 5/17).

BFH: Fehlende Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütungen

BFH, Pressemitteilung Nr. 35/20 vom 20.08.2020 zum Urteil V R 5/17 vom 12.03.2020

Gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen, liegen sog. Mittelfehlverwendungen vor, die zum Entzug ihrer Gemeinnützigkeit führen können. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.03.2020 (Az. V R 5/17) entschieden.Ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen anzunehmen sind, ist durch einen sog. Fremdvergleich zu ermitteln. Als Ausgangspunkt hierfür können allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden, ohne dass dabei ein „Abschlag“ für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorzunehmen ist. Da sich der Bereich des Angemessenen auf eine Bandbreite erstreckt, sind nur diejenigen Bezüge als unangemessen zu bewerten, die den oberen Rand dieser Bandbreite um mehr als 20 % übersteigen. Liegt ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt vor, ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ein Entzug der Gemeinnützigkeit allerdings erst dann gerechtfertigt, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot handelt.

Im Streitfall hatte das Finanzamt einer gGmbH, die sich in der psychiatrischen Arbeit engagiert und in erster Linie Leistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialbranche erbringt, wegen unangemessen hoher Geschäftsführerbezüge die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2005 – 2010 versagt. Das Finanzgericht (FG) hatte die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Der BFH bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen. Die Revision der Klägerin war allein in Bezug auf die Streitjahre 2006 und 2007 erfolgreich, weil das FG für das Jahr 2006 nicht berücksichtigt hatte, dass die Angemessenheitsgrenze lediglich geringfügig (um ca. 3.000 Euro) überschritten war und es für das Jahr 2007 unterlassen hatte, bei der Angemessenheitsprüfung einen Sicherheitszuschlag anzusetzen.

Das Urteil ist von weitreichender Bedeutung für die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften, da es die Grundlagen für die Ermittlung von noch zulässigen Geschäftsführerbezügen aufzeigt und diese Grundsätze auch auf andere Geschäftsbeziehungen mit gemeinnützigen Körperschaften (z. B. Miet-, Pacht-, Darlehensverträge) angewendet werden können.

Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Homepage des BFH.

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BFH: Kindergeld für behinderte Kinder; keine Berücksichtigung des Kindergelds als kindeseigene Mittel

Für die Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind unfähig ist, sich selbst zu unterhalten, sind die dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel auch dann nicht um das (fiktive) Kindergeld zu kürzen, wenn das Kindergeld im Falle seiner Festsetzung an das Kind weitergeleitet werden würde und ohne die Weiterleitung die Voraussetzungen einer Abzweigung des Kindergelds an das Kind vorlägen. Dies u. a. entschied der BFH (Az. III R 28/17).

BFH: Kindergeld für behinderte Kinder; keine Berücksichtigung des Kindergelds als kindeseigene Mittel

BFH, Urteil III R 28/17 vom 27.11.2019

Leitsatz

  1. Für die Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG unfähig ist, sich selbst zu unterhalten, sind die dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel auch dann nicht um das (fiktive) Kindergeld zu kürzen, wenn das Kindergeld im Falle seiner Festsetzung an das Kind weitergeleitet werden würde und ohne die Weiterleitung die Voraussetzungen einer Abzweigung des Kindergelds an das Kind vorlägen.
  2. Die Nachrangigkeit der Sozialhilfe gegenüber anderen Sozialleistungen bewirkt für sich noch nicht, dass die Sozialhilfe insoweit bei den kindeseigenen Bezügen nicht berücksichtigt werden darf. Nur soweit der Sozialleistungsträger die Eltern in Regress nimmt, kommt eine Minderung der Bezüge in Betracht.

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