Verschmelzung einer KG auf eine GmbH führt zu Einbringungsgewinn

Die Verschmelzung einer KG auf eine GmbH stellt eine schädliche Veräußerung gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG dar mit der Folge, dass ein Einbringungsgewinn nachträglich steuerpflichtig wird. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 13 K 571/16).

Verschmelzung einer KG auf eine GmbH führt zu Einbringungsgewinn

FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2020 zum Urteil 13 K 571/16 vom 19.05.2020

Die Verschmelzung einer KG auf eine GmbH stellt eine schädliche Veräußerung gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG dar mit der Folge, dass ein Einbringungsgewinn nachträglich steuerpflichtig wird. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 19. Mai 2020 (Az. 13 K 571/16 G,F) entschieden.

Eine KG brachte im Jahr 2007 einen Teilbetrieb in eine Tochter-GmbH ein, deren Anteile sie zu 100 % hielt, und erhielt hierfür neue Anteile, was steuerlich unter Ansatz eines Zwischenwerts (§ 20 Abs. 1, 2 UmwStG) erfolgte. Im Jahr 2008 wurde die KG auf ihre Mutter-GmbH verschmolzen, die zu 50 % Kommanditistin der KG gewesen war. Die übrigen Kommanditanteile hatten die beiden Gesellschafter der Mutter-GmbH gehalten. Der Übergang des Vermögens auf die GmbH erfolgte ohne Gegenleistung und ohne Kapitalerhöhung.

Das beklagte Finanzamt sah die Verschmelzung als schädliche Übertragung im Sinne von § 22 Abs. 1 UmwStG an, was für 2007 rückwirkend zu einem sog. „Einbringungsgewinn I“ führte. Hiergegen wandten die Kläger (Insolvenzverwalter der Mutter-GmbH sowie die beiden weiteren ehemaligen Kommanditisten der KG) ein, dass der Vermögensübergang im Rahmen der Verschmelzung nach § 6 Abs. 3 EStG zu Buchwerten habe erfolgen können. Eine Veräußerung im Sinne von § 22 Abs. 1 UmwStG liege nicht vor, weil eine mittelbare Beteiligung lediglich in eine unmittelbare Beteiligung umgewandelt worden sei.

Dem ist der 13. Senat des Finanzgerichts Münster nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Er hat die Verschmelzung der KG auf die Mutter-GmbH als schädliche Veräußerung angesehen. Die Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen stelle einen tauschähnlichen Vorgang dar. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gleichermaßen für die Aufwärtsverschmelzung auf die alleinige Gesellschafterin, auch wenn hierdurch keine neuen Gesellschaftsanteile übergingen, sondern vielmehr die Anteile an der Tochtergesellschaft untergingen. Diese Rechtsprechung sei auf den Streitfall, in dem eine Verschmelzung lediglich auf eine 50 %-ige Gesellschafterin der KG erfolgt ist, übertragbar, da die Kommanditanteile der beiden übrigen Gesellschafter untergegangen seien und sich im Gegenzug der Wert ihrer Anteile an der Mutter-GmbH erhöht habe.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Keine Vorsteueraufteilung bei Unternehmensfortführung durch Insolvenzverwalter einer GmbH & Co. KG

Das FG Münster entschied, dass Vorsteuern aus Leistungen eines Insolvenzverwalters einer GmbH & Co. KG auch dann nicht aufzuteilen sind, wenn der Insolvenzverwalter im Rahmen der Unternehmensfortführung steuerfreie Ausgangsumsätze ausführt (Az. 5 K 546/17).

Keine Vorsteueraufteilung bei Unternehmensfortführung durch Insolvenzverwalter einer GmbH & Co. KG

FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2020 zum Gerichtsbescheid 5 K 546/17 vom 04.05.2020 (rkr)

Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 4. Mai 2020 (Az. 5 K 546/17 U) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Vorsteuern aus Leistungen eines Insolvenzverwalters einer GmbH & Co. KG auch dann nicht aufzuteilen sind, wenn der Insolvenzverwalter im Rahmen der Unternehmensfortführung steuerfreie Ausgangsumsätze ausführt.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte er das Unternehmen der KG über mehrere Jahre fort, wobei er steuerpflichtige Umsätze in einem Umfang von insgesamt rund 2,3 Mio. Euro sowie eine steuerfreie Grundstücksveräußerung für rund 300.000 Euro ausführte. Im Streitjahr 2015 führte er keine Umsätze mehr aus, sondern macht lediglich Vorsteuern aus seinen eigenen Rechnungen als Insolvenzverwalter geltend. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuern nur zu etwa 88,5 % an (Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zu den gesamten Umsätzen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens). Hiergegen wandte der Kläger ein, dass es für die Vorsteueraufteilung allein auf die Umsätze der KG vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ankomme und Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters nicht einzubeziehen seien.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben und dem Kläger den Vorsteuerabzug in vollem Umfang gewährt. Die Leistungen des Insolvenzverwalters, für die der Kläger den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, stünden im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei dabei folgendermaßen zu unterscheiden: Handele es sich beim Insolvenzschuldner um eine natürliche Person, sei eine Aufteilung im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten vorzunehmen. Im Fall der Insolvenz einer KG seien dagegen im Regelfall alle geltend gemachten Insolvenzforderungen der unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen, sodass ein vollständiger Vorsteuerabzug möglich sei.

Diese Unterscheidung sei auch auf den Streitfall zu übertragen, in dem der Insolvenzverwalter das Unternehmen der KG zunächst fortgeführt hat. Dementsprechend sei die steuerfreie Grundstücksveräußerung für die Vorsteueraufteilung nicht von Bedeutung.

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Finanzämter berücksichtigen die Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende für 2020 und 2021 ab Juli 2020

Der Erhöhungsbetrag wird durch die Finanzämter lt. Landesamt für Steuern Niedersachsen rückwirkend auf den 1. Juli 2020 für alle Personen, die derzeit die Steuerklasse II innehaben, (ggf. monatsanteilig) ergänzt, sodass die Anhebung zeitnah in das Lohnsteuerabzugsverfahren einbezogen wird.

Finanzämter berücksichtigen die Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende für 2020 und 2021 ab Juli 2020

Landesamt für Steuern Niedersachsen, Pressemitteilung vom 14.07.2020

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl. 2020 I S. 1512) wurde für die Jahre 2020 und 2021 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Einkommensteuergesetz (EStG)) von 1.908 Euro um 2.100 Euro auf 4.008 Euro erhöht, um dem höheren Betreuungsaufwand in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen Rechnung zu tragen. Der auch bisher bereits gewährte Erhöhungsbetrag von 240 Euro für jedes weitere haushaltszugehörige Kind bleibt unverändert.

Der Erhöhungsbetrag wird durch die Finanzämter gem. § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a EStG rückwirkend auf den 1. Juli 2020 für alle Personen, die derzeit die Steuerklasse II innehaben, (ggf. monatsanteilig) ergänzt, sodass die Anhebung zeitnah in das Lohnsteuerabzugsverfahren einbezogen wird.

Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

Aufgrund der personellen Bearbeitung der Fälle kann es zu einer Berücksichtigung erst ab einem späteren Lohnzahlungszeitraum kommen. Der insgesamt zustehende Erhöhungsbetrag wird in diesen Fällen auf die verbleibenden Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres verteilt.

Soweit Betroffene eine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht wünschen, können sie jederzeit formlos bei Ihrem Finanzamt widersprechen.

Für Alleinerziehende, die derzeit nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen oder die Steuerklasse II nicht beantragt haben, wird der Freibetrag in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.

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Veräußerung eines Mobilheims löst Grunderwerbsteuer aus

Das FG Münster entschied, dass die Übertragung eines Mobilheims grunderwerbsteuerpflichtig ist (Az. 8 K 786/19).

Veräußerung eines Mobilheims löst Grunderwerbsteuer aus

FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2020 zum Urteil 8 K 786/19 vom 18.06.2020

Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 18. Juni 2020 (Az. 8 K 786/19 GrE,F) entschieden, dass die Übertragung eines Mobilheims grunderwerbsteuerpflichtig ist.

Die Klägerin erwarb im Jahr 2018 ein „Kleinwochenendhaus“ auf einem Pachtgrundstück nebst Zubehör für 10.000 Euro und verpflichtete sich zugleich, mit dem Grundstückseigentümer einen Pachtvertrag abzuschließen. Über das Haus existiert ein vom Deutschen Mobilheim Verband e.V. ausgestellter „Mobilheimbrief“, der u. a. eine Fahrgestellnummer und die Maße des Hauses (8,35 m Länge, 3,10 m Breite, 2,98 m Höhe) sowie dessen Gewicht (4.250 kg) enthält. Es steht auf Holzbalken und ist an die Kanalisation und das Stromnetz angeschlossen. Im Pachtvertrag, der für zehn Jahre abgeschlossen wurde, verpflichtete sich die Klägerin unter anderem, den Verpächter bei einer Veräußerung des Hauses zu informieren, damit dieser entscheiden könne, mit wem er einen Pachtvertrag abschließt. Die Klägerin zog in das Haus ein und meldete dort ihren Wohnsitz an.

Das Finanzamt unterwarf den Vorgang der Grunderwerbsteuer und ging dabei von einer Bemessungsgrundlage i. H. v. 9.000 Euro (Kaufpreis abzgl. 1.000 Euro für Inventar) aus. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass es sich bei dem Mobilheim nicht um ein Gebäude handele, weil es keine feste Verbindung zum Grundstück aufweise. Zudem sei der Wert des Inventars höher anzusetzen, weil sie einen vorhandenen Zaun, eine Terrasse und Bepflanzung übernommen habe.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Vertrag über das Mobilheim unterliege – so der 8. Senat des Finanzgerichts Münster – der Grunderwerbsteuer.

Das Mobilheim sei zunächst als Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG) anzusehen. Es weise die für die Gebäudeeigenschaft erforderliche feste Verbindung zur Grundfläche sowie die nötige Ortsfestigkeit und Beständigkeit auf. Aus dem Gewicht des Hauses (4.250 kg) und dessen Alter von fast 40 Jahren sei davon auszugehen, dass es nur mit großem Aufwand und nicht ohne Risiko einer Zerstörung transportiert werden könne. Zudem müsse vorher die Terrasse entfernt werden. Für eine ortsfeste Aufstellung spreche auch, dass es sich seit mindestens 30 Jahren an derselben Stelle befinde, an die Kanalisation sowie an das Stromnetz angeschlossen und umzäunt sei.

Der Senat ließ offen, ob es sich bei dem über das Mobilheim abgeschlossenen Vertrag um einen Kaufvertrag im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG oder um einen Vertrag im Sinne von § 1 Abs. 2 GrEStG handele, der die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis einräume. Wäre das Gebäude als Scheinbestandteil anzusehen, hätte die Klägerin zivilrechtliches Eigentum durch einen Kaufvertrag über ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden erworben. Anderenfalls wäre das Mobilheim zwar Grundstücksbestandteil, aber die Klägerin hätte durch den Vertrag eine eigentümerähnliche Stellung erlangt, denn der Verpächter beanspruche kein Eigentum am Gebäude und die Klägerin dürfe es abtransportieren.

Schließlich sei die Höhe der Bemessungsgrundlage im Hinblick auf den für das Inventar angesetzten Abzugsbetrag nicht zu beanstanden, da die Klägerin den Wert des Zaunes, der Terrasse und der Bepflanzung nicht konkretisiert habe.

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Keine staatliche Unterstützung für Unternehmen, die mithilfe von Steueroasen Steuern vermeiden

Unternehmen, die mithilfe von Steueroasen Steuerzahlungen vermeiden, sollen keine finanzielle Unterstützung von den EU-Mitgliedstaaten erhalten. Das hat die Europäische Kommission empfohlen. Diese Beschränkung soll auch für Unternehmen gelten, die wegen schwerwiegender Finanzdelikte, etwa Finanzbetrug, Korruption oder Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben, verurteilt wurden.

Keine staatliche Unterstützung für Unternehmen, die mithilfe von Steueroasen Steuern vermeiden

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.07.2020

Unternehmen, die mithilfe von Steueroasen Steuerzahlungen vermeiden, sollen keine finanzielle Unterstützung von den EU-Mitgliedstaaten erhalten. Das hat die Europäische Kommission am 14.07.2020 empfohlen. Diese Beschränkung soll auch für Unternehmen gelten, die wegen schwerwiegender Finanzdelikte, etwa Finanzbetrug, Korruption oder Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben, verurteilt wurden.

Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission zuständig für Wettbewerbspolitik, sagte: „Wir befinden uns in einer beispiellosen Situation, in der Unternehmen vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie in außergewöhnlichem Umfang staatliche Beihilfen erhalten. Insbesondere in diesem Kontext ist es nicht hinnehmbar, dass Unternehmen, die öffentliche Unterstützung erhalten, mithilfe von Steueroasen Steuervermeidungspraktiken anwenden. Das wäre eine missbräuchliche Verwendung von nationalen und von EU-Mitteln, die zulasten der Steuerzahler und der Sozialversicherungssysteme ginge. Zusammen mit den Mitgliedstaaten wollen wir dem einen Riegel vorschieben.“

Mit der Empfehlung vom 14.07.2020 erhalten die Mitgliedstaaten Orientierungshilfen, wie sie im Einklang mit dem EU-Recht verhindern können, dass öffentliche Unterstützung im Rahmen von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder Geldwäsche oder zur Terrorismusfinanzierung verwendet wird.

Insbesondere sollten Unternehmen, die Verbindungen zu Ländern bzw. Gebieten haben, die in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete aufgeführt sind (z. B. Unternehmen, die in einem solchen Land bzw. Gebiet steuerlich ansässig sind), keine öffentliche Unterstützung erhalten. Die Kommission schlägt vor, dass Mitgliedstaaten, die solche Bestimmungen in ihre nationalen Rechtsvorschriften aufnehmen wollen, die Gewährung finanzieller Unterstützung von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig machen sollten.

Die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete bildet eine sehr gute Grundlage, um für solche Beschränkungen anzuwenden, da die Mitgliedstaaten mit ihrer Hilfe kohärent handeln können und Alleingänge, die möglicherweise gegen EU-Recht verstoßen, vermieden werden. Darüber hinaus bringt es mehr Klarheit und Sicherheit für die Unternehmen mit sich, wenn die Beschränkungen auf Basis dieser Liste umgesetzt werden.

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Nordrhein-Westfalen hilft Alleinerziehenden schnell und unbürokratisch

Im Rahmen des Konjunkturpakets des Bundes zur Abfederung der Folgen der Corona-Pandemie werden alleinerziehende Mütter und Väter steuerlich stärker entlastet. Die nordrhein-westfälischen Finanzämter berücksichtigen den um 2.100 Euro erhöhten Entlastungsbetrag automatisch.

Nordrhein-Westfalen hilft Alleinerziehenden schnell und unbürokratisch

Finanzämter in Nordrhein-Westfalen berücksichtigen höheren Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 14.07.2020

Im Rahmen des Konjunkturpakets des Bundes zur Abfederung der Folgen der Corona-Pandemie werden alleinerziehende Mütter und Väter steuerlich stärker entlastet. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt – er steigt von bisher 1.908 Euro auf 4.008 Euro. Die Änderung gilt ab dem 1. Juli 2020 für das erste zu begünstigende Kind.„Alleinerziehende leisten viel und verdienen deshalb eine besondere Unterstützung“, sagte Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen. „Die nordrhein-westfälischen Finanzämter berücksichtigen den um 2.100 Euro erhöhten Entlastungsbetrag automatisch, sodass alleinerziehende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Antrag stellen müssen.“

Die Finanzämter arbeiten den Erhöhungsbetrag schnellstmöglich in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ein. Somit können die Arbeitgeber die Steuerermäßigung bereits rückwirkend ab Juli 2020 berücksichtigen.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erstmalig eine Lohnversteuerung nach der Steuerklasse II wünschen, setzt die Berücksichtigung einen entsprechenden Antrag des/der Alleinerziehenden voraus. Alleinerziehende, die nicht Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind, können den Erhöhungsbetrag – wie den bisherigen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – bei der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Quelle: FinMin Nordrhein-Westfalen

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Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen zeitlich befristet aussetzen

Deutschland will die vom ECOFIN-Rat eingeräumte Option, die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen aufgrund der Corona-Krise um sechs Monate zu verschieben, nicht wahrnehmen. Dies kritisiert die BStBK scharf.

Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen zeitlich befristet aussetzen

BStBK, Pressemitteilung vom 09.07.2020

Deutschland will die vom ECOFIN-Rat eingeräumte Option, die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen aufgrund der Corona-Krise um sechs Monate zu verschieben, nicht wahrnehmen. Dies kritisiert die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) scharf. Denn dann müssten Steuerberater und Unternehmen trotz der hohen Corona-bedingten Zusatzbelastungen geplante Steuergestaltungen bereits seit dem 1. Juli 2020 an die Finanzverwaltung melden.

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab betont: „Nach der bitteren Pille der Mehrwertsteuersenkung ist das nun die nächste Hiobsbotschaft für Steuerberater. Unser Berufsstand arbeitet aktuell am Limit, um allen Pflichten und Fristen nachzukommen.“ Weiter führt er aus: „Wir sind zurzeit Compliance-Instanz bei der Beantragung von Überbrückungshilfen – allein dies ist eine erhebliche Zusatzbelastung für die Kanzleien. Für uns ist vollkommen unverständlich, warum die Bundesregierung die Option der EU ausschlägt und stattdessen am ursprünglichen Starttermin der Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen festhält. Das ist für Steuerberater aktuell schlichtweg nicht mehr zu schultern. Es ist zwingend erforderlich, diese Pflichten zeitlich befristet auszusetzen, um Berufsstand und Unternehmen zu entlasten.“

Zudem hatte das Bundesfinanzministerium die Entscheidung des EU-Rats, die Meldepflicht für sechs Monate auszusetzen, zuvor mitgetragen. Daher fordert die BStBK den Bundesfinanzminister auf, sich an diese Entscheidung zu halten. Zumal für eine mögliche Verschiebung in Deutschland mit dem Corona-Steuerhilfegesetz bereits die Weichen gestellt sind.

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Baden-Württemberg verlängert Frist zur Umrüstung auf manipulationssichere Kassensysteme

Betriebe in Baden-Württemberg haben ein halbes Jahr länger Zeit, ihre Kasse auf manipulationssichere Systeme umzustellen. Unter gewissen Umständen wird die Steuerverwaltung fehlende Umrüstungen bis 31. März 2021 nicht beanstanden. Auch die Finanzminister aus Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg und Niedersachsen haben solche Maßnahmen beschlossen.

Baden-Württemberg verlängert Frist zur Umrüstung auf manipulationssichere Kassensysteme

FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 13.07.2020

Betriebe in Baden-Württemberg haben ein halbes Jahr länger Zeit, ihre Kasse auf manipulationssichere Systeme umzustellen. Unter gewissen Umständen wird die Steuerverwaltung fehlende Umrüstungen bis 31. März 2021 nicht beanstanden.

Nach dem sog. Kassengesetz besteht seit 1. Januar 2020 die Pflicht, manipulationssichere Kassen einzusetzen. Noch bis Ende September läuft bundesweit eine Nichtbeanstandungsregelung, die in Baden-Württemberg nun verlängert wird.

„Wir schaffen eine pragmatische Lösung, die dem Handel in ohnehin schwierigen Zeiten der Corona-Pandemie Luft verschafft“, sagte Finanzministerin Edith Sitzmann. Durch Einschränkungen und den Lockdown wegen der Pandemie sei es vielen Händlerinnen und Händlern kaum möglich gewesen, ihre Kassen rechtzeitig umzurüsten. Am Ziel des Kassengesetzes ändere sich nichts: „Manipulationssichere Kassensysteme verhindern Steuerbetrug. So sorgen wir für mehr Steuergerechtigkeit“, so die Ministerin.

Kann nachgewiesen werden, dass die Ausrüstung der elektronischen Kassensysteme mit zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) bis zum 30. September 2020 nicht möglich war, aber rechtzeitig vor dem 1. Oktober 2020 eine verbindliche Bestellung oder ein Auftrag erfolgte, wird eine fehlende TSE-Umrüstung bis zum 31. März 2021 nicht beanstandet. „Liegen die Voraussetzungen vor, ist nicht einmal ein Antrag beim Finanzamt nötig“, sagte Sitzmann. „Damit wird die Regelung bürokratiearm umgesetzt und entlastet alle Beteiligten.“

Weitere Informationen:

Zweck des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, des sog. Kassengesetzes, vom 22. Dezember 2016 ist es, Manipulationen an digitalen Daten zu verhindern. Deshalb sieht das Gesetz unter anderem vor, dass elektronische Kassensysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Indem Vorgänge im Kassensystem protokolliert werden, sind nachträgliche Änderungen nachzuvollziehen. Auch Lücken in den Aufzeichnungen sind zu erkennen.

Nach dem Kassengesetz gilt die Pflicht für manipulationssichere Kassensysteme seit 1. Januar 2020. Wegen zeitlicher Verzögerungen im Zertifizierungsverfahren hatte das Bundesfinanzministerium im November 2019 eine Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020 getroffen.

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Hessens Finanzminister möchte steuerliche Vorteile für die Arbeit im Home-Office ausweiten und vereinfachen

Hessens Finanzminister Michael Boddenberg möchte es Bürgerinnen und Bürgern, die von zu Hause arbeiten, erleichtern, hierfür steuerliche Vorteile zu nutzen. Dazu will Boddenberg die bestehenden Abzugsmöglichkeiten für Arbeitszimmerkosten mit einer sog. Einfachvariante ergänzen.

Mehrheit der Unternehmen will Homeoffice dauerhaft ausweiten

ifo Institut, Pressemitteilung vom 13.07.2020

Knapp über die Hälfte (54 Prozent) der Unternehmen in Deutschland wollen Homeoffice dauerhaft stärker etablieren. Dies zeigt eine Studie des ifo Instituts, die im aktuellen ifo Schnelldienst erscheint. Die Studie basiert u. a. auf Auswertungen von Daten aus aktuellen ifo Unternehmensbefragungen und einer Mitgliederbefragung des Netzwerks LinkedIn. „Die Corona-Krise könnte einen dauerhaften Schub fürs Homeoffice bedeuten“, sagt Oliver Falck, Leiter des ifo Zentrums für Industrieökonomik und neue Technologien und Koautor der Studie.

Daten aus der ifo-Befragung zeigen, dass drei Viertel der Unternehmen in Deutschland zur Bewältigung der Krise Teile ihrer Belegschaft ins Homeoffice geschickt haben. In einer Umfrage unter den Mitgliedern des beruflichen Netzwerks LinkedIn gaben knapp die Hälfte der Mitglieder in Deutschland an, aufgrund der Pandemie ins Homeoffice gewechselt zu sein. „Für viele Unternehmen ging die Umstellung mit beträchtlichen Investitionen in digitale Infrastruktur und neue Kommunikationstechnologie einher. Diese Neuorganisation der Arbeit wird aller Wahrscheinlichkeit nach nicht vollständig rückgängig gemacht werden“, führt Falck aus. 56 Prozent der Beschäftigten in Deutschland könnten laut der ifo Studie zeitweise von zu Hause arbeiten. Vor der Corona-Pandemie wurde nur etwa die Hälfte dieses Potenzials ausgenutzt.

Zudem zeigt eine Auswertung von Stellenanzeigen und Jobsuchenden auf LinkedIn, dass die Aufrufe von Stellen, die zur Arbeit im Homeoffice ausgeschrieben sind, um mehr als das Doppelte gestiegen sind. „Dass Jobs in Zukunft vollständig ins Homeoffice verlagert werden, dürfte dennoch die Ausnahme bleiben“, erläutert Jean-Victor Alipour, Koautor der ifo-Studie und ergänzt: „Zum einen wissen wir, dass der Mangel an sozialen Kontakten im Homeoffice dauerhaft eine Belastung sein kann, zum anderen lässt sich kreativer Austausch und der Transfer von Ideen und Wissen nicht vollständig ins Digitale verlagern. Es ist wahrscheinlicher, dass sich hybride Arbeitsmodelle zwischen Präsenzarbeit und Homeoffice durchsetzen werden. Durch sie lassen sich die Vorzüge von Autonomie und Flexibilität im Homeoffice und die des sozialen Austauschs im Betrieb vereinen.“

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Pragmatische und unbürokratische Lösung bei Kassensystemen

Die Finanzminister aus Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg und Niedersachsen haben am 10.07.2020 gemeinsam beschlossen, Unternehmen, Händler und Gastwirte in ihren Ländern in den kommenden Monaten bei der technischen Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit zu geben.

Pragmatische und unbürokratische Lösung bei Kassensystemen

BMF verweigert Fristverlängerung bei Kassenumstellung – Fünf Länder handeln im Interesse der Wirtschaft

FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 10.07.2020

Die Finanzminister aus Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg und Niedersachsen haben am 10.07.2020 gemeinsam beschlossen, Unternehmen, Händlern und Gastwirten in ihren Ländern in den kommenden Monaten bei der technischen Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit zu geben. Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlangt, dass Firmen bis Ende September manipulationssichere technische Sicherheitssysteme (TSE) in ihre Registrierkassen einbauen. Allerdings haben viele Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie und der Umstellung der Kassen auf die neuen Umsatzsteuersätze zeitliche Schwierigkeiten bei der Realisierung der Kassenlösungen. Die Länder schaffen deshalb jetzt eigene Härtefallregelungen, um die Frist in geeigneten Fällen bis zum 31. März 2021 zu verlängern. Darauf haben sich die Minister der Finanzen Michael Boddenberg (Hessen), Lutz Lienenkämper (Nordrhein-Westfalen), Albert Füracker (Bayern), Andreas Dressel (Hamburg) und Reinhold Hilbers (Niedersachsen) geeinigt.

„Vor dem Hintergrund der Corona-Krise haben wir uns für eine bundeseinheitliche Lösung eingesetzt. Ohne das Bundesfinanzministerium war das aber nicht möglich“, erklärte dazu Finanzminister Reinhold Hilbers.

Die Finanzministerien in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg und Niedersachsen haben den zeitlichen Aufschub mit eigenen Erlassen möglich gemacht. Danach werden die Finanzverwaltungen der fünf Länder nach Maßgabe der jeweiligen Ländererlasse Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn besondere Härten mit einem zeitgerechten Einbau einer Sicherungseinrichtung verbunden wären. Wie Minister Hilbers ausführte, wird das in Niedersachsen dann generell unterstellt, wenn der Betroffene

  • die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 31. August 2020 nachweislich verbindlich bestellt hat und dieser bestätigt, dass der Einbau bis zum 30. September nicht möglich ist oder
  • der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. Das Aufbewahren der den Härtefall bestätigenden Belege reicht in diesen Fällen aus.

Da zuverlässige technische Sicherheitssysteme in den vergangenen Jahren noch nicht auf dem Markt waren, hatten Bund und Länder die ursprüngliche Frist zum Einbau der TSE bereits von Januar 2020 auf September 2020 verschoben.

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